VWBES.2017.163
Baubewilligung Innenhof Hotel Krone
8. August 2019Deutsch17 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 8. August 2019
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
1.
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Schmid,
Beschwerdeführer
gegen
1. Baukommission
der Stadt Solothurn, vertreten durch Rechtsdienst der Stadt
Solothurn,
2. Genossenschaft
Baseltor, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,
3. Swiss
Prime Anlagestiftung, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Harald
Rüfenacht,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Baubewilligung
Innenhof Hotel Krone
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Der Kanton Solothurn und die Stadt
Solothurn als (zustimmende) Grundeigentümer und die Credit Suisse Real Fund
Hospitality als Bauherrschaft hatten 2013 um Bewilligung zur Sanierung und zum
Umbau des unter Denkmalschutz stehenden Hotels Krone und des angrenzenden Leisttrakts
sowie zur Umgestaltung und Umnutzung des Innenhofes auf GB Solothurn Nr. 514
bzw. dem Baurechtsgrundstück GB Nr. 7033 (der Baurechtsnehmerin Credit Suisse
Funds AG) ersucht. Mit Bauentscheid vom 29. April 2014 hatte die Baukommission
der Stadt Solothurn dem Baugesuch 136/2013 die Bewilligung für den Umbau des
Hotels, für die Veränderungen im Innern des Leisttraktes, für den Anbau des
hofseitigen Lift- und Treppenhauses und für die Umgestaltung und Umnutzung des
Innenhofes in Parkfelder erteilt, nach einer Projektanpassung schliesslich mit
Entscheid vom 3. Februar 2015 auch für den Ausbau des Dachgeschosses auf dem
Leisttrakt.
1.2 Nach Beschwerden von A.___, Eigentümer
des südlich angrenzenden Nachbargrundstücks GB Solothurn Nr. [...] mit dem
Wohn- und Geschäftshaus Kronengasse Nr. [...], hatten dieser und die
Bauherrin am 4. Mai 2015 einen Vergleich geschlossen, in welchem sie sich über
die verbliebenen Streitpunkte geeinigt hatten. Darin hatte sich die Bauherrin u.a.
verpflichtet, auf die Umnutzung des Innenhofes in einen Parkplatz zu verzichten
und diesen weiterhin als Grünbereich, allenfalls mit Kinderspielplatz, zu
nutzen, und Bauherrin wie Beschwerdeführer hatten ihre Beschwerden
zurückgezogen.
1.3 Die Baubewilligung war darauf, mit
den Ergänzungen gemäss Vergleich, rechtskräftig geworden. Der Umbau des Hotels
und des Leisttrakts wurde dementsprechend ausgeführt. Nicht bewilligt war einzig
noch die Umgestaltung des Innenhofes.
2. Mit Eingabe vom 12. August 2016 ersuchte
die Bauherrin – unterdessen war die Bauherrschaft bzw. das Baurecht an die
Swiss Prime Anlagestiftung übertragen worden – um Bewilligung der Umgestaltung
des Innenhofes. Im Baugesuch Nr. 135/2016 (AS 283 ff.) war ein
wasserdurchlässiger Mergelplatz mit hochstämmigen geschnittenen Bäumen
vorgesehen, zum südlichen Hof durch eine geschnittene Eibenhecke getrennt und
vor den Mauern mit Staudenrabatten versehen. Der Hofgarten sollte als
temporärer Aufenthaltsort für die Hotelgäste, als Freiluft-Seminarraum sowie
für Apéros genutzt werden, entsprechend dem Betriebskonzept Hotelgarten,
welches dem Baugesuch beilag. Ausgeschlossen wurde eine Nutzung als Erweiterung
der Restauration auf der Terrasse. Die Öffnungszeiten sollten vom 1. März bis 31. Oktober
jeweils bis spätestens 23 Uhr (Sommerzeit) dauern (AS 283 ff.).
A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) erhob
erneut Einsprache und machte geltend, der Betrieb des Innenhofes und der
Gartenwirtschaft erzeuge zu viel Lärm, auch fehle ein Lärmschutznachweis.
Die Baubehörde bewilligte nach
durchgeführtem Schriftenwechsel mit Bauentscheid vom 4. April 2017 die Umgestaltung
des Innenhofes (Ziff. 2.1) sowie die vorgesehene Nutzung als Aufenthalts-, Erholungs-
und Ruheraum bzw. als zusätzlichen Seminar- und Workshop-Raum für die
Hotelgäste (Ziff. 2.2), mit den Auflagen, dass der Innenhof nur in der Zeit vom
1. März bis 31. Oktober und nur zwischen 08:00 und 22:00 benutzt werden dürfe
(Ziff. 3.1) und eine gastgewerbliche Nutzung nicht zulässig sei (Ziff. 3.2). Vorbehalten
blieben zudem eine Neubeurteilung und das Verfügen von weitergehenden
Massnahmen bei berechtigten Klagen aus der Nachbarschaft (Ziff. 3.3). Der
Entscheid der Kommission für Altstadt- und Denkmalfragen bilde Bestandteil des
Bauentscheides (Ziff. 3.4). Das Einholen eines Lärmgutachtens lehnte die
Baubehörde ab und auf die Vorbringen zum Lärm von der Terrasse trat sie nicht
ein, da deren Nutzung längst bewilligt sei.
3. Gegen die Baubewilligung erhob der Beschwerdeführer
am 2. Mai 2017 wiederum Beschwerde, dies mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei in Gutheissung
der Beschwerde der Bauentscheid vom 4. April 2017, abgesehen der Ziffern 3.1,
3.2, 3.3 und 3.4, wegen Verletzung öffentlich-rechtlicher Normen und privater
Rechte aufzuheben.
2. Es sei in Gutheissung
der Beschwerde die Baubehörde der Stadt Solothurn anzuweisen, ein (sic)
Lärmschutznachweis beziehungsweise ein Lärmgutachten für den gesamten Innenhof
mit Garten und Terrasse unter Zustimmung des kantonalen Amtes für Umwelt
einzuholen.
3. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Gleichzeitig verlangte er eine weitere
Frist für zusätzliche Anträge und eine weitere Begründung und verlangte die
Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid über das nachträglich eingereichte
Baugesuch betreffs Rückkühler für gewerbliche Kälte und Splitgerät für Kühlung
Serverraum, gegen welches er ebenfalls Einsprache erhoben habe.
4. Am 4. Mai 2017 verlangte der
Beschwerdeführer in einer separaten Eingabe zudem die superprovisorische
Anordnung eines sofortigen Verbots, den gesamten Innenhof mit Garten und
Terrasse zu nutzen, bis eine rechtskräftige Bewilligung eines Gastrobetriebes
vorliege, eventualiter eine vorsorgliche Massnahme dieses Inhalts.
5. Das Gesuch um Erlass eines
Superprovisoriums wurde vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 8. Mai 2017
abgewiesen. Anschliessend blieb das Verfahren auf Antrag der Parteien für ein
Jahr sistiert.
6. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens
und Anhörung der Gegenparteien wurde das erneute Gesuch um Erlass von
vorsorglichen Massnahmen am 25. Mai 2018 abgewiesen. Kanton und Stadt
verzichteten auf eine Teilnahme am Verfahren.
7. Die Bauherrin, welche ebenfalls Beschwerde
gegen die Baubewilligung erhoben hatte, nämlich gegen die darin verfügten
Einschränkungen, zog diese am 28. Mai 2018 zurück; das entsprechende Verfahren
(VWBES.2017.140) wurde am 29. Mai 2018 abgeschrieben.
8. Die Baugesuchstellerin und die
Vorinstanz stellten am 28. Mai bzw. 1. Juni 2018 den Antrag, auf die Beschwerde
sei nicht einzutreten; eventuell sei sie abzuweisen. Dasselbe verlangte in
ihrer Stellungnahme vom 19. Juni 2018 auch die Genossenschaft Baseltor.
9. In einer Stellungnahme vom 19. Juni
2018 bekräftigte der Beschwerdeführer nochmals seine Rechtsbegehren und seinen
Standpunkt.
10. Am 9. Mai 2019 wurden dem Beschwerdeführer
auf sein Verlangen die in der Zwischenzeit eingereichten Bauakten in Kopie
zugestellt.
11. Auf den Inhalt der Beschwerde und
der Stellungnahmen wird, soweit notwendig, in den folgenden Erwägungen
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht gegen den Einspracheentscheid der Baubehörde der Stadt
Solothurn vom 4. April 2017, zugestellt am 7. April 2017, datiert vom 2. Mai
2017.
und wurde gleichentags der Post übergeben. Sie ist entgegen der Auffassung
der Baubehörde rechtzeitig eingereicht worden, da im Verfahren vor
Verwaltungsgericht nach ständiger Praxis grundsätzlich die Gerichtsferien Geltung
haben (vgl. z.B. VWBES.2017.18 vom 27. Juni 2017, VWBES.2018.464 vom 7. Januar
2019). Diese dauerten im Frühling 2017 vom 9. April bis zum 23. April. Weil das
Ende der Frist somit auf den 1. Mai 2017 fiel, verlängerte sich die Frist nach
der Regel von § 9 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) bis zum
nächsten Werktag.
1.2
Die Beschwerde ist das zulässige
Rechtsmittel, das Verwaltungsgericht ist auf Grund § 2 Abs. 4 der kantonalen
Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) zuständige Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführer
ist als benachbarter Grundeigentümer und abgewiesener Einsprecher betroffen und
daher zur Beschwerde legitimiert, jedenfalls soweit er ein schutzwürdiges
Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat.
2.1
Ein Baugesuch ist nach § 3 KBV für die
Errichtung von Bauten und bauliche Anlagen einzureichen, ebenso für die
Änderung der Zweckbestimmung von Bauten, Anlagen und Räumlichkeiten (Abs. 2
lit. c). Ein Baugesuch war deshalb (im ursprünglichen Baugesuch) notwendig, als
die Bauherrin den Innenhof von der früheren Gartenanlage, wie sie schon lange
Jahre bestanden hatte, zu Parkplätzen umgestalten wollte. Nach Rückzug dieses
Umgestaltungs- und Umnutzungsgesuchs im Vergleich vom 4. Mai 2015 wird im
Innenhof weder eine Baute noch eine bauliche Anlage neu geschaffen, sondern nach
der Umgestaltung des Hotels Krone und des Leisttrakts der frühere Zustand des
Innenhofes als Garten in leicht veränderter Form wiederhergestellt. Es soll ein
teilweise gekiester Platz mit Sträuchern, Rabatten und Bäumen entstehen, der
sich nicht wesentlich vom früheren Barockgarten unterscheidet. Eine
Baubewilligungspflicht für diese Arbeiten ist zu verneinen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1C_424/2016 vom 27. März 2017). Die Wiederherstellung des
Innenhofes als Garten und dessen konkrete Ausgestaltung waren denn auch nie
Thema der Einsprache oder der Beschwerde. Sie entsprechen vielmehr dem im
ursprünglichen Baubewilligungsverfahren explizit vorgetragenen Wunsch des
Beschwerdeführers (Einsprache vom 26. September 2013, AS 174 im
Aktenverzeichnis der Stadt Solothurn vom 25. August 2014).
2.2
Baulich neu gestaltet wurde
lediglich die Aussentreppe von der Terrasse des Restaurants in den Garten,
indem die alte geschwungene Treppe durch eine neue gerade Metalltreppe ersetzt
wurde. Diese wurde aber bereits als Teil des Umbaugesuchs bewilligt (vgl. Plan
Grundrisse UG-1OG, 213 KRO, vom 14. August 2013, gestempelt als Teil der
Baugesuchspläne vom Bauinspektorat am 20. August 2013, Urk. 20 im
Aktenverzeichnis der Stadt Solothurn vom 25. August 2014; Ausführungsplan
Grundrisse UG-1OG vom 15. September 2015, gestempelt 24. September 2015 vom
Stadtbauamt, Urk. 006 gemäss Aktenverzeichnis der Stadt Solothurn vom 19. Mai
2017). Auch der Ersatz dieser Treppe war nie konkreter Gegenstand des
Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens.
2.3
Für die im aktuellen Baugesuch anfänglich
geplante Nutzungsänderung zur Verwendung des Innenhofs als
Erweiterungsmöglichkeit der gastgewerblichen Nutzung für Apéros ist
zweifelhaft, ob eine Baubewilligung notwendig oder eine (Gastwirtschaftsbetriebs-)Bewilligung
des Amtes für Wirtschaft und Arbeit einzuholen gewesen wäre, zumal die Nutzung,
wie sich aus den Akten zeigt, nicht von der früheren Nutzung des Innenhofs
abweicht. Aus den Akten geht jedenfalls hervor, dass im früheren Garten, der in
seiner bis zum Umbau bestehenden Form offenbar im Jahre 2001 angelegt wurde,
auch schon Tischchen und Stühle zur Benutzung durch die Gäste standen
(Einsprache des Beschwerdeführers vom 26. September 2013, Fotografie auf AS 174
im Aktenverzeichnis der Stadt Solothurn vom 25. August 2014). Nachdem nun
gestützt auf die von der Baubehörde verfügten Auflagen feststeht, dass eine
gastgewerbliche Nutzung nicht zulässig ist (Erw. 3.2) und die Öffnungszeiten des
Innenhof-Gartens auf das vom Beschwerdeführer gewünschte Ausmass reduziert
wurden, und nachdem diese Auflagen unterdessen von der Baurechtsnehmerin und
der Betreiberin durch Rückzug ihrer Beschwerde akzeptiert wurden, ist
jedenfalls klar, dass der Beschwerdeführer durch die noch erlaubte Nutzung –
unter Vorbehalt der geltend gemachten Verletzung von Lärmschutzvorschriften,
dazu sogleich in der folgenden Erwägung – nicht (mehr) beschwert ist, entspricht
diese Nutzung doch genau seinen Wunschvorstellungen und Anträgen im
Einspracheverfahren. Er ist diesbezüglich deshalb nicht (mehr) zur Beschwerde
legitimiert, weil kein schutzwürdiges Interesse mehr besteht.
3.1
Der Beschwerdeführer macht im Grunde
genommen auch einzig geltend, es würden in Zukunft Lärmprobleme auftreten, wenn
der Innenhof zusammen mit der Restaurantterrasse betrieben werde.
3.2
Dazu ist vorweg festzustellen, dass
der Betrieb der Restaurantterrasse schon lange bewilligt ist, und zwar sowohl
baupolizeilich wie gastgewerblich. Nach den Akten besteht die
Restaurantterrasse im Innenhof in der heutigen Form seit dem Jahr 2001. Im
ersten Einsprache- und Beschwerdeverfahren war die Restaurantterrasse bestehender
Bestandteil des – unterdessen rechtskräftig bewilligten – Bauprojekts zum Umbau
des Hotels Krone und des Leisttraktes, wie aus den bereits (oben in Erw. 2.2)
angerufenen Bau- und Ausführungsplänen eindeutig hervorgeht. Dass die Terrasse
und ihr Betrieb bestehender Bestandteil des Bauprojekts waren, geht auch aus
dem zwischen den damaligen Parteien vor Verwaltungsgericht geschlossenen
Vergleich hervor, in welchem die Restaurantterrasse bzw. deren Möblierung, wenn
auch nur am Rande, explizit Thema war (vgl. Ziff. 1.4 des Vergleiches vom 4. Mai
2015; Urkunde 9 des Beschwerdeführers und Beilage Nr. 2 zur Eingabe von
Rechtsanwalt Harald Rüfenacht vom 22. Mai 2018). Mit Verfügung 40007312 vom 1.
Mai 2017 des Amtes für Wirtschaft und Arbeit wurde dem neuen
Betriebsverantwortlichen des Hotels und Restaurants La Couronne u.a. für die Aussenwirtschaft
die Betriebsbewilligung nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über Wirtschaft und Arbeit
(WAG, BGS 940.11) erteilt (Akten Verwaltungsgericht, Eingang vom 16. Mai 2017).
Auch diese Bewilligung entsprach der vor dem Umbau geltenden Bewilligung, hat
sich doch in Bezug auf das Ausmass der bewirteten Fläche nichts verändert.
3.3
Da weder die Ausgestaltung noch die
künftige Nutzung des Innenhofes von der bisherigen Nutzung als Hotelgarten
abweichen und diese den Begehren des Einsprechers und Beschwerdeführers
entsprechen, baurechtlich also nichts (mehr) zu bewilligen oder zu klären ist,
könnte ein schutzwürdiges Interesse höchstens noch mit der Einhaltung von
Lärmschutzvorschriften begründet werden.
3.3.1
Die eidgenössische
Lärmschutzverordnung (LSV, SR 814.41), welche von den Baubehörden im
Baubewilligungsverfahren anzuwenden ist, regelt nach Art. 1 Abs. 2 die
Begrenzung von Aussenlärmemissionen, die beim Betrieb neuer und bestehender
Anlagen nach Artikel 7 des Gesetzes erzeugt werden. Anlagen sind nach Art. 7 Abs. 7 des
Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814 01) Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste
Einrichtungen sowie Terrainveränderungen. Wieweit ein Hotelgarten überhaupt als
Anlage im Sinne des Umweltrechts zu beurteilen ist, ist fraglich. Da dafür, wie
dargelegt, keine Baubewilligung notwendig ist, ist eher davon auszugehen, dass
er nicht als Anlage im Sinne des Gesetzes zu betrachten ist.
3.3.2
Wenn der Innenhof, gestaltet als
Hotelgarten, dennoch als Anlage betrachtet wird, wie dies die Vorinstanz tat, so
sind dafür, wie sie zu Recht angenommen hat, am ehesten die Regeln anzuwenden,
welche nach der Praxis für Restaurantterrassen Anwendung finden. Der Lärm,
welcher von solchen ausgeht, ist Alltagslärm, für welchen in der LSV keine
zahlenmässige Belastungsgrenzwerte festgelegt sind, weshalb die Lärmimmissionen
im Einzelfall beurteilt werden müssen, wobei die Vollzugshilfe 8.10 zur
Ermittlung und Beurteilung des Lärms von öffentlichen Lokalen des cercle bruit,
der Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute (nun vom 1. Februar 2019), zu
Hilfe genommen werden kann. Musikanlage ist keine vorhanden, auch
Serviceleistungen erfolgen im Innenhof keine, sodass «Lärm» höchstens durch die
Unterhaltung von Personen entstehen kann. Der vorweggenommenen Beurteilung der
zuständigen Baubehörde in Erwägung 1.2 lit. b ihres Einspracheentscheides
vom 4. April 2017 kann dabei vollumfänglich gefolgt und darauf ergänzend
verwiesen werden. Die Nutzung durch Hotel- bzw. Seminargäste ist neben der
zeitlichen Limite (Sommerhalbjahr, nur zwischen 8 Uhr und 22 Uhr) beschränkt
durch den im bepflanzten Innenhof verfügbaren Platz und durch die Nutzung der
Terrasse. Mehr als etwa 20 bis 30 Gäste finden im Innenhof gleichzeitig nicht
Platz, ohne dass sie einander in die Quere kämen, und während des
Restaurantbetriebes auf der Terrasse ist die Benützbarkeit ohnehin
eingeschränkt, da der Zugang zum Garten ausschliesslich über die Restaurantterrasse
erfolgt. Es ist also davon auszugehen, dass der Innenhof – wenn überhaupt – nur
bei einigermassen gutem Wetter in der Zeit zwischen 8 Uhr und 12 Uhr sowie
zwischen 13 Uhr und 19 Uhr von Seminar- oder Hotelgästen genutzt werden kann,
nicht jedoch während den Essenszeiten, wenn die Terrasse von Gästen, die dort
essen, besetzt ist. Der zu diesen Nutzungszeiten im Innenhof allenfalls
erzeugte «Lärm» durch allfällige Unterhaltungen ist offensichtlich nicht
geeignet, Störwirkungen im Sinne des Umweltschutzrechtes zu erzeugen, schon gar
nicht, Planungswerte der Empfindlichkeitsstufe III, zu welcher das Grundstück
in der Altstadtzone mit gemischter Nutzung gehört, zu erreichen oder zu
überschreiten. Während den Zeiten der Nutzung der Terrasse, also über Mittag
und abends zwischen etwa 18 Uhr und maximal 22 Uhr, sind allfällige Gespräche
von Personen im Innenhof erfahrungsgemäss nicht wahrnehmbar, da sie von den
Geräuschen der Terrasse bzw. der Personen, die dort essen und servieren,
überdeckt werden. Zu dieser Einschätzung durfte die Baubehörde in Anwendung von
Art. 36 Abs. 1 LSV ohne Rechtsverletzung gelangen,
Gründe für eine andere Beurteilung sind nicht ersichtlich.
3.3.3
Die Baubehörde hat demnach im
Verfahren zur Bewilligung der Nutzung des Innenhofes zu Recht auf das Einholen
eines Lärmgutachtens verzichtet und den entsprechenden Einwand des Einsprechers
verworfen. Dass sich die Behörde nicht um die Lärmproblematik gekümmert habe,
trifft nicht zu, wie sich auch aus den bereits im ursprünglichen
Baubewilligungsverfahren verlangten Berichten zum Lärm der neu vorgesehenen neuen
Lüftungsanlagen zeigt (Aktenverzeichnis der Stadt Solothurn vom 25. August 2014
zum Baugesuch Nr. 136/2013, AS 294 ff.). Die Beschwerde erweist sich in diesem
Punkt als unbegründet, soweit überhaupt darauf einzugehen ist.
3.4
Dass die Lärmbeurteilung im
Baubewilligungsverfahren um den Innenhof nicht zusammen mit der
Restaurantterrasse zu erfolgen hat, wurde bereits dargelegt (oben Erw. 3.2 und
3.3
). Der Innenhof wird nicht gastgewerblich genutzt und eine gleichzeitige
Nutzung mit der Restaurantterrasse ist bereits aus praktischen Gründen
ausgeschlossen. Die Terrasse, welche nach den Akten im Jahr 2001 errichtet
wurde, ist damals bereits unter dem geltenden Lärmschutzrecht bewilligt worden.
Sie war dann bis zum Unterbruch wegen des Umbaus immer in Betrieb, und der
jetzt wieder aufgenommene Betrieb unterscheidet sich weder von der Grösse noch
der Art der Nutzung vom früheren Betrieb. Von einer im Zuge des Umbaus des Hotels
neu errichteten oder wesentlich geänderten Anlage könnte demnach nicht
ausgegangen werden.
Das vom Beschwerdeführer eingeholte
Lärmgutachten geht im Übrigen von falschen Annahmen sowohl hinsichtlich der
Nutzungsart (Apéros), der Personenanzahl (120 Personen) und der Nutzungszeit
(Nutzung des Innenhofes nach 19 Uhr bzw. nach 22 Uhr) aus und vernachlässigt
zudem, dass der Grossteil der Fenster zum Hof bzw. zur Terrasse zu gewerblich genutzten
Räumen des Beschwerdeführers gehört.
4.
Schliesslich erscheint die nun
eingereichte Beschwerde gegen die Nutzung des Innenhofes auch als Verstoss
gegen Treu und Glauben, an welche nach Art. 5 Abs. 2 der Solothurnischen
Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) auch Private gebunden sind. Der
Beschwerdeführer akzeptierte im Vergleich vom 4. Mai 2015 im
Beschwerdeverfahren um den Umbau des Restaurants und des Leisttraktes, bei
welchem es unter anderem auch um Lärmimmissionen ging und wo auch die bestehende
Restaurantterrasse Gegenstand des Verfahrens war, die gastgewerbliche (Weiter-)Nutzung
der Terrasse (vgl. oben Erw. 3.2) und zog seine Beschwerde zurück. Die jetzt
bewilligte Nutzung des Innenhofs entspricht exakt seinen damals vorgetragenen
Wünschen und Anträgen (oben Erw. 2). Mit seiner erneuten Beschwerde gegen genau
diese Ausgestaltung und Nutzung des Innenhofes, welche im Übrigen schon mehr
als ein Jahrzehnt bestand, verhält er sich widersprüchlich, was gegen Treu und
Glauben verstösst und rechtlich nicht geschützt werden kann, zumal der
Beschwerdeführer beim Rückzug der Beschwerde für seine Umtriebe entschädigt
wurde.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
6.
Bei diesem Ergebnis hat der
Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, welche
inklusive Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind, zu tragen.
Er hat zudem den privaten
Beschwerdegegnern Parteientschädigungen zu bezahlen. Die Genossenschaft
Baseltor als Betreiberin des Hotels macht für einen Aufwand von knapp 17
Stunden eine Entschädigung von CHF 4'721.20 (inkl. Auslagen und MWSt) geltend. Die
geltend gemachten Aufwandpositionen beziehen sich auch auf den Aufwand während
der Sistierung des Verfahrens und Fristerstreckungsgesuche, welche praxisgemäss
nicht entschädigt werden. Die Auslagen sind zudem ebenfalls als Pauschale
geltend gemacht. Der notwendige Aufwand ist dementsprechend zu schätzen. Wegen
dem vom Beschwerdeführer betriebenen übermässigen Aufwand mit zahlreichen
Wiederholungen ist die Parteientschädigung zu Gunsten der Genossenschaft
Baseltor auf pauschal CHF 4'000.00 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer
festzulegen. Die Swiss Prime Anlagestiftung macht für einen Aufwand von gut 41
Stunden total eine Entschädigung von CHF 13'693.35 geltend. Aus den
eingereichten Unterlagen zeigt sich, dass darin auch Aufwand für das
Baueinstellungsverfahren, welches hier nicht Verfahrensgegenstand bildet und
zudem selbstverschuldet ist, enthalten ist; zudem ist der Aufwand teilweise vermischt
mit demjenigen der eigenen Beschwerde betreffend Innenhof und derjenigen
betreffend Rückkühler. Auch hier kann der Aufwand während der Sistierung des
Verfahrens und für Fristverlängerungsgesuche nicht entschädigt werden. Die
Parteientschädigung ist deshalb in Anbetracht des für das Bewilligungsverfahren
des Innenhofes notwendigen Aufwandes und des nachgewiesenen leicht höheren Stundenansatzes
auf CHF 6'000.00 festzusetzen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten, soweit es um die Gestaltung und Nutzungsart des Innenhofes geht.
Im Übrigen wird sie abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Der Beschwerdeführer hat die
verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
3. Der Beschwerdeführer hat der
Genossenschaft Baseltor, Solothurn, eine Parteientschädigung von CHF 4'000.00 (inkl.
Auslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Der Beschwerdeführer hat der Swiss Prime
Anlagestiftung, Olten, eine Parteientschädigung von CHF 6'000.00 (inkl.
Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Droeser
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 1C_498/2019 vom 21. Oktober 2020 aufgehoben.