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Entscheid

VWBES.2017.163

Baubewilligung Innenhof Hotel Krone

8. August 2019Deutsch17 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Der Kanton Solothurn und die Stadt

Solothurn als (zustimmende) Grundeigentümer und die Credit Suisse Real Fund

Hospitality als Bauherrschaft hatten 2013 um Bewilligung zur Sanierung und zum

Umbau des unter Denkmalschutz stehenden Hotels Krone und des angrenzenden Leisttrakts

sowie zur Umgestaltung und Umnutzung des Innenhofes auf GB Solothurn Nr. 514

bzw. dem Baurechtsgrundstück GB Nr. 7033 (der Baurechtsnehmerin Credit Suisse

Funds AG) ersucht. Mit Bauentscheid vom 29. April 2014 hatte die Baukommission

der Stadt Solothurn dem Baugesuch 136/2013 die Bewilligung für den Umbau des

Hotels, für die Veränderungen im Innern des Leisttraktes, für den Anbau des

hofseitigen Lift- und Treppenhauses und für die Umgestaltung und Umnutzung des

Innenhofes in Parkfelder erteilt, nach einer Projektanpassung schliesslich mit

Entscheid vom 3. Februar 2015 auch für den Ausbau des Dachgeschosses auf dem

Leisttrakt.

1.2 Nach Beschwerden von A.___, Eigentümer

des südlich angrenzenden Nachbargrundstücks GB Solothurn Nr. [...] mit dem

Wohn- und Geschäftshaus Kronengasse Nr. [...], hatten dieser und die

Bauherrin am 4. Mai 2015 einen Vergleich geschlossen, in welchem sie sich über

die verbliebenen Streitpunkte geeinigt hatten. Darin hatte sich die Bauherrin u.a.

verpflichtet, auf die Umnutzung des Innenhofes in einen Parkplatz zu verzichten

und diesen weiterhin als Grünbereich, allenfalls mit Kinderspielplatz, zu

nutzen, und Bauherrin wie Beschwerdeführer hatten ihre Beschwerden

zurückgezogen.

1.3 Die Baubewilligung war darauf, mit

den Ergänzungen gemäss Vergleich, rechtskräftig geworden. Der Umbau des Hotels

und des Leisttrakts wurde dementsprechend ausgeführt. Nicht bewilligt war einzig

noch die Umgestaltung des Innenhofes.

2. Mit Eingabe vom 12. August 2016 ersuchte

die Bauherrin – unterdessen war die Bauherrschaft bzw. das Baurecht an die

Swiss Prime Anlagestiftung übertragen worden – um Bewilligung der Umgestaltung

des Innenhofes. Im Baugesuch Nr. 135/2016 (AS 283 ff.) war ein

wasserdurchlässiger Mergelplatz mit hochstämmigen geschnittenen Bäumen

vorgesehen, zum südlichen Hof durch eine geschnittene Eibenhecke getrennt und

vor den Mauern mit Staudenrabatten versehen. Der Hofgarten sollte als

temporärer Aufenthaltsort für die Hotelgäste, als Freiluft-Seminarraum sowie

für Apéros genutzt werden, entsprechend dem Betriebskonzept Hotelgarten,

welches dem Baugesuch beilag. Ausgeschlossen wurde eine Nutzung als Erweiterung

der Restauration auf der Terrasse. Die Öffnungszeiten sollten vom 1. März bis 31. Oktober

jeweils bis spätestens 23 Uhr (Sommerzeit) dauern (AS 283 ff.).

A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) erhob

erneut Einsprache und machte geltend, der Betrieb des Innenhofes und der

Gartenwirtschaft erzeuge zu viel Lärm, auch fehle ein Lärmschutznachweis.

Die Baubehörde bewilligte nach

durchgeführtem Schriftenwechsel mit Bauentscheid vom 4. April 2017 die Umgestaltung

des Innenhofes (Ziff. 2.1) sowie die vorgesehene Nutzung als Aufenthalts-, Erholungs-

und Ruheraum bzw. als zusätzlichen Seminar- und Workshop-Raum für die

Hotelgäste (Ziff. 2.2), mit den Auflagen, dass der Innenhof nur in der Zeit vom

1. März bis 31. Oktober und nur zwischen 08:00 und 22:00 benutzt werden dürfe

(Ziff. 3.1) und eine gastgewerbliche Nutzung nicht zulässig sei (Ziff. 3.2). Vorbehalten

blieben zudem eine Neubeurteilung und das Verfügen von weitergehenden

Massnahmen bei berechtigten Klagen aus der Nachbarschaft (Ziff. 3.3). Der

Entscheid der Kommission für Altstadt- und Denkmalfragen bilde Bestandteil des

Bauentscheides (Ziff. 3.4). Das Einholen eines Lärmgutachtens lehnte die

Baubehörde ab und auf die Vorbringen zum Lärm von der Terrasse trat sie nicht

ein, da deren Nutzung längst bewilligt sei.

3. Gegen die Baubewilligung erhob der Beschwerdeführer

am 2. Mai 2017 wiederum Beschwerde, dies mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei in Gutheissung

der Beschwerde der Bauentscheid vom 4. April 2017, abgesehen der Ziffern 3.1,

3.2, 3.3 und 3.4, wegen Verletzung öffentlich-rechtlicher Normen und privater

Rechte aufzuheben.

2. Es sei in Gutheissung

der Beschwerde die Baubehörde der Stadt Solothurn anzuweisen, ein (sic)

Lärmschutznachweis beziehungsweise ein Lärmgutachten für den gesamten Innenhof

mit Garten und Terrasse unter Zustimmung des kantonalen Amtes für Umwelt

einzuholen.

3. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Gleichzeitig verlangte er eine weitere

Frist für zusätzliche Anträge und eine weitere Begründung und verlangte die

Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid über das nachträglich eingereichte

Baugesuch betreffs Rückkühler für gewerbliche Kälte und Splitgerät für Kühlung

Serverraum, gegen welches er ebenfalls Einsprache erhoben habe.

4. Am 4. Mai 2017 verlangte der

Beschwerdeführer in einer separaten Eingabe zudem die superprovisorische

Anordnung eines sofortigen Verbots, den gesamten Innenhof mit Garten und

Terrasse zu nutzen, bis eine rechtskräftige Bewilligung eines Gastrobetriebes

vorliege, eventualiter eine vorsorgliche Massnahme dieses Inhalts.

5. Das Gesuch um Erlass eines

Superprovisoriums wurde vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 8. Mai 2017

abgewiesen. Anschliessend blieb das Verfahren auf Antrag der Parteien für ein

Jahr sistiert.

6. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens

und Anhörung der Gegenparteien wurde das erneute Gesuch um Erlass von

vorsorglichen Massnahmen am 25. Mai 2018 abgewiesen. Kanton und Stadt

verzichteten auf eine Teilnahme am Verfahren.

7. Die Bauherrin, welche ebenfalls Beschwerde

gegen die Baubewilligung erhoben hatte, nämlich gegen die darin verfügten

Einschränkungen, zog diese am 28. Mai 2018 zurück; das entsprechende Verfahren

(VWBES.2017.140) wurde am 29. Mai 2018 abgeschrieben.

8. Die Baugesuchstellerin und die

Vorinstanz stellten am 28. Mai bzw. 1. Juni 2018 den Antrag, auf die Beschwerde

sei nicht einzutreten; eventuell sei sie abzuweisen. Dasselbe verlangte in

ihrer Stellungnahme vom 19. Juni 2018 auch die Genossenschaft Baseltor.

9. In einer Stellungnahme vom 19. Juni

2018 bekräftigte der Beschwerdeführer nochmals seine Rechtsbegehren und seinen

Standpunkt.

10. Am 9. Mai 2019 wurden dem Beschwerdeführer

auf sein Verlangen die in der Zwischenzeit eingereichten Bauakten in Kopie

zugestellt.

11. Auf den Inhalt der Beschwerde und

der Stellungnahmen wird, soweit notwendig, in den folgenden Erwägungen

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht gegen den Einspracheentscheid der Baubehörde der Stadt

Solothurn vom 4. April 2017, zugestellt am 7. April 2017, datiert vom 2. Mai

2017.

und wurde gleichentags der Post übergeben. Sie ist entgegen der Auffassung

der Baubehörde rechtzeitig eingereicht worden, da im Verfahren vor

Verwaltungsgericht nach ständiger Praxis grundsätzlich die Gerichtsferien Geltung

haben (vgl. z.B. VWBES.2017.18 vom 27. Juni 2017, VWBES.2018.464 vom 7. Januar

2019). Diese dauerten im Frühling 2017 vom 9. April bis zum 23. April. Weil das

Ende der Frist somit auf den 1. Mai 2017 fiel, verlängerte sich die Frist nach

der Regel von § 9 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) bis zum

nächsten Werktag.

1.2

Die Beschwerde ist das zulässige

Rechtsmittel, das Verwaltungsgericht ist auf Grund § 2 Abs. 4 der kantonalen

Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) zuständige Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführer

ist als benachbarter Grundeigentümer und abgewiesener Einsprecher betroffen und

daher zur Beschwerde legitimiert, jedenfalls soweit er ein schutzwürdiges

Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat.

2.1

Ein Baugesuch ist nach § 3 KBV für die

Errichtung von Bauten und bauliche Anlagen einzureichen, ebenso für die

Änderung der Zweckbestimmung von Bauten, Anlagen und Räumlichkeiten (Abs. 2

lit. c). Ein Baugesuch war deshalb (im ursprünglichen Baugesuch) notwendig, als

die Bauherrin den Innenhof von der früheren Gartenanlage, wie sie schon lange

Jahre bestanden hatte, zu Parkplätzen umgestalten wollte. Nach Rückzug dieses

Umgestaltungs- und Umnutzungsgesuchs im Vergleich vom 4. Mai 2015 wird im

Innenhof weder eine Baute noch eine bauliche Anlage neu geschaffen, sondern nach

der Umgestaltung des Hotels Krone und des Leisttrakts der frühere Zustand des

Innenhofes als Garten in leicht veränderter Form wiederhergestellt. Es soll ein

teilweise gekiester Platz mit Sträuchern, Rabatten und Bäumen entstehen, der

sich nicht wesentlich vom früheren Barockgarten unterscheidet. Eine

Baubewilligungspflicht für diese Arbeiten ist zu verneinen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 1C_424/2016 vom 27. März 2017). Die Wiederherstellung des

Innenhofes als Garten und dessen konkrete Ausgestaltung waren denn auch nie

Thema der Einsprache oder der Beschwerde. Sie entsprechen vielmehr dem im

ursprünglichen Baubewilligungsverfahren explizit vorgetragenen Wunsch des

Beschwerdeführers (Einsprache vom 26. September 2013, AS 174 im

Aktenverzeichnis der Stadt Solothurn vom 25. August 2014).

2.2

Baulich neu gestaltet wurde

lediglich die Aussentreppe von der Terrasse des Re­staurants in den Garten,

indem die alte geschwungene Treppe durch eine neue gerade Metalltreppe ersetzt

wurde. Diese wurde aber bereits als Teil des Umbaugesuchs bewilligt (vgl. Plan

Grundrisse UG-1OG, 213 KRO, vom 14. August 2013, gestempelt als Teil der

Baugesuchspläne vom Bauinspektorat am 20. August 2013, Urk. 20 im

Aktenverzeichnis der Stadt Solothurn vom 25. August 2014; Ausführungsplan

Grundrisse UG-1OG vom 15. September 2015, gestempelt 24. September 2015 vom

Stadtbauamt, Urk. 006 gemäss Aktenverzeichnis der Stadt Solothurn vom 19. Mai

2017). Auch der Ersatz dieser Treppe war nie konkreter Gegenstand des

Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens.

2.3

Für die im aktuellen Baugesuch anfänglich

geplante Nutzungsänderung zur Verwendung des Innenhofs als

Erweiterungsmöglichkeit der gastgewerblichen Nutzung für Apéros ist

zweifelhaft, ob eine Baubewilligung notwendig oder eine (Gastwirtschaftsbetriebs-)Bewilligung

des Amtes für Wirtschaft und Arbeit einzuholen gewesen wäre, zumal die Nutzung,

wie sich aus den Akten zeigt, nicht von der früheren Nutzung des Innenhofs

abweicht. Aus den Akten geht jedenfalls hervor, dass im früheren Garten, der in

seiner bis zum Umbau bestehenden Form offenbar im Jahre 2001 angelegt wurde,

auch schon Tischchen und Stühle zur Benutzung durch die Gäste standen

(Einsprache des Beschwerdeführers vom 26. September 2013, Fotografie auf AS 174

im Aktenverzeichnis der Stadt Solothurn vom 25. August 2014). Nachdem nun

gestützt auf die von der Baubehörde verfügten Auflagen feststeht, dass eine

gastgewerbliche Nutzung nicht zulässig ist (Erw. 3.2) und die Öffnungszeiten des

Innenhof-Gartens auf das vom Beschwerdeführer gewünschte Ausmass reduziert

wurden, und nachdem diese Auflagen unterdessen von der Baurechtsnehmerin und

der Betreiberin durch Rückzug ihrer Beschwerde akzeptiert wurden, ist

jedenfalls klar, dass der Beschwerdeführer durch die noch erlaubte Nutzung –

unter Vorbehalt der geltend gemachten Verletzung von Lärmschutzvorschriften,

dazu sogleich in der folgenden Erwägung – nicht (mehr) beschwert ist, entspricht

diese Nutzung doch genau seinen Wunschvorstellungen und Anträgen im

Einspracheverfahren. Er ist diesbezüglich deshalb nicht (mehr) zur Beschwerde

legitimiert, weil kein schutzwürdiges Interesse mehr besteht.

3.1

Der Beschwerdeführer macht im Grunde

genommen auch einzig geltend, es würden in Zukunft Lärmprobleme auftreten, wenn

der Innenhof zusammen mit der Restaurantterrasse betrieben werde.

3.2

Dazu ist vorweg festzustellen, dass

der Betrieb der Restaurantterrasse schon lange bewilligt ist, und zwar sowohl

baupolizeilich wie gastgewerblich. Nach den Akten besteht die

Restaurantterrasse im Innenhof in der heutigen Form seit dem Jahr 2001. Im

ersten Einsprache- und Beschwerdeverfahren war die Restaurantterrasse bestehender

Bestandteil des – unterdessen rechtskräftig bewilligten – Bauprojekts zum Umbau

des Hotels Krone und des Leisttraktes, wie aus den bereits (oben in Erw. 2.2)

angerufenen Bau- und Ausführungsplänen eindeutig hervorgeht. Dass die Terrasse

und ihr Betrieb bestehender Bestandteil des Bauprojekts waren, geht auch aus

dem zwischen den damaligen Parteien vor Verwaltungsgericht geschlossenen

Vergleich hervor, in welchem die Restaurantterrasse bzw. deren Möblierung, wenn

auch nur am Rande, explizit Thema war (vgl. Ziff. 1.4 des Vergleiches vom 4. Mai

2015; Urkunde 9 des Beschwerdeführers und Beilage Nr. 2 zur Eingabe von

Rechtsanwalt Harald Rüfenacht vom 22. Mai 2018). Mit Verfügung 40007312 vom 1.

Mai 2017 des Amtes für Wirtschaft und Arbeit wurde dem neuen

Betriebsverantwortlichen des Hotels und Restaurants La Couronne u.a. für die Aussenwirtschaft

die Betriebsbewilligung nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über Wirtschaft und Arbeit

(WAG, BGS 940.11) erteilt (Akten Verwaltungsgericht, Eingang vom 16. Mai 2017).

Auch diese Bewilligung entsprach der vor dem Umbau geltenden Bewilligung, hat

sich doch in Bezug auf das Ausmass der bewirteten Fläche nichts verändert.

3.3

Da weder die Ausgestaltung noch die

künftige Nutzung des Innenhofes von der bisherigen Nutzung als Hotelgarten

abweichen und diese den Begehren des Einsprechers und Beschwerdeführers

entsprechen, baurechtlich also nichts (mehr) zu bewilligen oder zu klären ist,

könnte ein schutzwürdiges Interesse höchstens noch mit der Einhaltung von

Lärmschutzvorschriften begründet werden.

3.3.1

Die eidgenössische

Lärmschutzverordnung (LSV, SR 814.41), welche von den Baubehörden im

Baubewilligungsverfahren anzuwenden ist, regelt nach Art. 1 Abs. 2 die

Begrenzung von Aussenlärmemissionen, die beim Betrieb neuer und bestehender

Anlagen nach Artikel 7 des Gesetzes erzeugt werden. Anlagen sind nach Art. 7 Abs. 7 des

Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814 01) Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste

Einrichtungen sowie Terrainveränderungen. Wieweit ein Hotelgarten überhaupt als

Anlage im Sinne des Umweltrechts zu beurteilen ist, ist fraglich. Da dafür, wie

dargelegt, keine Baubewilligung notwendig ist, ist eher davon auszugehen, dass

er nicht als Anlage im Sinne des Gesetzes zu betrachten ist.

3.3.2

Wenn der Innenhof, gestaltet als

Hotelgarten, dennoch als Anlage betrachtet wird, wie dies die Vorinstanz tat, so

sind dafür, wie sie zu Recht angenommen hat, am ehesten die Regeln anzuwenden,

welche nach der Praxis für Restaurantterrassen Anwendung finden. Der Lärm,

welcher von solchen ausgeht, ist Alltagslärm, für welchen in der LSV keine

zahlenmässige Belastungsgrenzwerte festgelegt sind, weshalb die Lärmimmissionen

im Einzelfall beurteilt werden müssen, wobei die Vollzugshilfe 8.10 zur

Ermittlung und Beurteilung des Lärms von öffentlichen Lokalen des cercle bruit,

der Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute (nun vom 1. Februar 2019), zu

Hilfe genommen werden kann. Musikanlage ist keine vorhanden, auch

Serviceleistungen erfolgen im Innenhof keine, sodass «Lärm» höchstens durch die

Unterhaltung von Personen entstehen kann. Der vorweggenommenen Beurteilung der

zuständigen Baubehörde in Erwägung 1.2 lit. b ihres Einspracheentscheides

vom 4. April 2017 kann dabei vollumfänglich gefolgt und darauf ergänzend

verwiesen werden. Die Nutzung durch Hotel- bzw. Seminargäste ist neben der

zeitlichen Limite (Sommerhalbjahr, nur zwischen 8 Uhr und 22 Uhr) beschränkt

durch den im bepflanzten Innenhof verfügbaren Platz und durch die Nutzung der

Terrasse. Mehr als etwa 20 bis 30 Gäste finden im Innenhof gleichzeitig nicht

Platz, ohne dass sie einander in die Quere kämen, und während des

Restaurantbetriebes auf der Terrasse ist die Benützbarkeit ohnehin

eingeschränkt, da der Zugang zum Garten ausschliesslich über die Restaurantterrasse

erfolgt. Es ist also davon auszugehen, dass der Innenhof – wenn überhaupt – nur

bei einigermassen gutem Wetter in der Zeit zwischen 8 Uhr und 12 Uhr sowie

zwischen 13 Uhr und 19 Uhr von Seminar- oder Hotelgästen genutzt werden kann,

nicht jedoch während den Essenszeiten, wenn die Terrasse von Gästen, die dort

essen, besetzt ist. Der zu diesen Nutzungszeiten im Innenhof allenfalls

erzeugte «Lärm» durch allfällige Unterhaltungen ist offensichtlich nicht

geeignet, Störwirkungen im Sinne des Umweltschutzrechtes zu erzeugen, schon gar

nicht, Planungswerte der Empfindlichkeitsstufe III, zu welcher das Grundstück

in der Altstadtzone mit gemischter Nutzung gehört, zu erreichen oder zu

überschreiten. Während den Zeiten der Nutzung der Terrasse, also über Mittag

und abends zwischen etwa 18 Uhr und maximal 22 Uhr, sind allfällige Gespräche

von Personen im Innenhof erfahrungsgemäss nicht wahrnehmbar, da sie von den

Geräuschen der Terrasse bzw. der Personen, die dort essen und servieren,

überdeckt werden. Zu dieser Einschätzung durfte die Baubehörde in Anwendung von

Art. 36 Abs. 1 LSV ohne Rechtsverletzung gelangen,

Gründe für eine andere Beurteilung sind nicht ersichtlich.

3.3.3

Die Baubehörde hat demnach im

Verfahren zur Bewilligung der Nutzung des Innenhofes zu Recht auf das Einholen

eines Lärmgutachtens verzichtet und den entsprechenden Einwand des Einsprechers

verworfen. Dass sich die Behörde nicht um die Lärmproblematik gekümmert habe,

trifft nicht zu, wie sich auch aus den bereits im ursprünglichen

Baubewilligungsverfahren verlangten Berichten zum Lärm der neu vorgesehenen neuen

Lüftungsanlagen zeigt (Aktenverzeichnis der Stadt Solothurn vom 25. August 2014

zum Baugesuch Nr. 136/2013, AS 294 ff.). Die Beschwerde erweist sich in diesem

Punkt als unbegründet, soweit überhaupt darauf einzugehen ist.

3.4

Dass die Lärmbeurteilung im

Baubewilligungsverfahren um den Innenhof nicht zusammen mit der

Restaurantterrasse zu erfolgen hat, wurde bereits dargelegt (oben Erw. 3.2 und

3.3

). Der Innenhof wird nicht gastgewerblich genutzt und eine gleichzeitige

Nutzung mit der Restaurantterrasse ist bereits aus praktischen Gründen

ausgeschlossen. Die Terrasse, welche nach den Akten im Jahr 2001 errichtet

wurde, ist damals bereits unter dem geltenden Lärmschutzrecht bewilligt worden.

Sie war dann bis zum Unterbruch wegen des Umbaus immer in Betrieb, und der

jetzt wieder aufgenommene Betrieb unterscheidet sich weder von der Grösse noch

der Art der Nutzung vom früheren Betrieb. Von einer im Zuge des Umbaus des Hotels

neu errichteten oder wesentlich geänderten Anlage könnte demnach nicht

ausgegangen werden.

Das vom Beschwerdeführer eingeholte

Lärmgutachten geht im Übrigen von falschen Annahmen sowohl hinsichtlich der

Nutzungsart (Apéros), der Personenanzahl (120 Personen) und der Nutzungszeit

(Nutzung des Innenhofes nach 19 Uhr bzw. nach 22 Uhr) aus und vernachlässigt

zudem, dass der Grossteil der Fenster zum Hof bzw. zur Terrasse zu gewerblich genutzten

Räumen des Beschwerdeführers gehört.

4.

Schliesslich erscheint die nun

eingereichte Beschwerde gegen die Nutzung des Innenhofes auch als Verstoss

gegen Treu und Glauben, an welche nach Art. 5 Abs. 2 der Solothurnischen

Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) auch Private gebunden sind. Der

Beschwerdeführer akzeptierte im Vergleich vom 4. Mai 2015 im

Beschwerdeverfahren um den Umbau des Restaurants und des Leisttraktes, bei

welchem es unter anderem auch um Lärmimmissionen ging und wo auch die bestehende

Restaurantterrasse Gegenstand des Verfahrens war, die gastgewerbliche (Weiter-)Nutzung

der Terrasse (vgl. oben Erw. 3.2) und zog seine Beschwerde zurück. Die jetzt

bewilligte Nutzung des Innenhofs entspricht exakt seinen damals vorgetragenen

Wünschen und Anträgen (oben Erw. 2). Mit seiner erneuten Beschwerde gegen genau

diese Ausgestaltung und Nutzung des Innenhofes, welche im Übrigen schon mehr

als ein Jahrzehnt bestand, verhält er sich widersprüchlich, was gegen Treu und

Glauben verstösst und rechtlich nicht geschützt werden kann, zumal der

Beschwerdeführer beim Rückzug der Beschwerde für seine Umtriebe entschädigt

wurde.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

6.

Bei diesem Ergebnis hat der

Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, welche

inklusive Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind, zu tragen.

Er hat zudem den privaten

Beschwerdegegnern Parteientschädigungen zu bezahlen. Die Genossenschaft

Baseltor als Betreiberin des Hotels macht für einen Aufwand von knapp 17

Stunden eine Entschädigung von CHF 4'721.20 (inkl. Auslagen und MWSt) geltend. Die

geltend gemachten Aufwandpositionen beziehen sich auch auf den Aufwand während

der Sistierung des Verfahrens und Fristerstreckungsgesuche, welche praxisgemäss

nicht entschädigt werden. Die Auslagen sind zudem ebenfalls als Pauschale

geltend gemacht. Der notwendige Aufwand ist dementsprechend zu schätzen. Wegen

dem vom Beschwerdeführer betriebenen übermässigen Aufwand mit zahlreichen

Wiederholungen ist die Parteientschädigung zu Gunsten der Genossenschaft

Baseltor auf pauschal CHF 4'000.00 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer

festzulegen. Die Swiss Prime Anlagestiftung macht für einen Aufwand von gut 41

Stunden total eine Entschädigung von CHF 13'693.35 geltend. Aus den

eingereichten Unterlagen zeigt sich, dass darin auch Aufwand für das

Baueinstellungsverfahren, welches hier nicht Verfahrensgegenstand bildet und

zudem selbstverschuldet ist, enthalten ist; zudem ist der Aufwand teilweise vermischt

mit demjenigen der eigenen Beschwerde betreffend Innenhof und derjenigen

betreffend Rückkühler. Auch hier kann der Aufwand während der Sistierung des

Verfahrens und für Fristverlängerungsgesuche nicht entschädigt werden. Die

Parteientschädigung ist deshalb in Anbetracht des für das Bewilligungsverfahren

des Innenhofes notwendigen Aufwandes und des nachgewiesenen leicht höheren Stundenansatzes

auf CHF 6'000.00 festzusetzen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten, soweit es um die Gestaltung und Nutzungsart des Innenhofes geht.

Im Übrigen wird sie abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Der Beschwerdeführer hat die

verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

3. Der Beschwerdeführer hat der

Genossenschaft Baseltor, Solothurn, eine Parteientschädigung von CHF 4'000.00 (inkl.

Auslagen und MWST) zu bezahlen.

4. Der Beschwerdeführer hat der Swiss Prime

Anlagestiftung, Olten, eine Parteientschädigung von CHF 6'000.00 (inkl.

Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Droeser

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 1C_498/2019 vom 21. Oktober 2020 aufgehoben.