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Entscheid

VWBES.2017.165

Beistandswechsel

21. Juni 2017Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Für A.___ (Jg. 1956; nachfolgend

Beschwerdeführer genannt) bestand seit 1987 eine altrechtliche Beiratschaft. Am

14. Mai 2014 wurde B.___ als Beirat eingesetzt und die Massnahme wurde am

23. Juli 2014 in eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung

nach neuem Recht überführt.

2. Am 10. Januar 2017 beantragte der

Beschwerdeführer bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

Olten-Gösgen einen Beistandswechsel und schlug C.___ als neuen Beistand vor.

Zur Prüfung dieses Antrags zog die KESB auch die Akten des Vaters (Jg. 1926) des

Beschwerdeführers bei.

3. Anlässlich der persönlichen Anhörung

vom 10. Februar 2017 schlug die KESB D.___, selbständiger Berufsbeistand,

als neuen Beistand vor. Der Beschwerdeführer erbat sich Bedenkzeit.

4. Mit Schreiben vom 15. Februar

2017 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei mit der Einsetzung von D.___ nicht

einverstanden, und schlug stattdessen die Einsetzung von E.___ vor.

5. Mit Schreiben vom 1. März 2017

teilte das fallführende Mitglied der KESB dem Beschwerdeführer mit, es sei

vorgesehen, einen Berufsbeistand einzusetzen, und setzte ihm Frist, um sich zu

den zur Auswahl stehenden Personen zu äussern.

6. Mit Schreiben vom 2. März 2017

teilte der Beschwerdeführer mit, dass er mit keinem der vorgeschlagenen

Berufsbeistände einverstanden sei und die Einsetzung von E.___ wünsche.

7. Mit Schreiben vom 3. März 2017,

das durch den Beschwerdeführer mitunterzeichnet wurde, teilte C.___ mit, er sei

bereit, die Beistandschaft zu übernehmen.

8. Der bisherige Beistand teilte am

10. März 2017 mit, er sei bereit, das Mandat frühzeitig niederzulegen.

9. Mit Entscheid der KESB vom

12. April 2017 wurde der bisherige Beistand per 31. Mai 2017 aus

seinem Amt entlassen. Der Antrag des Beschwerdeführers um Einsetzung von C.___

oder E.___ wurde abgewiesen (Ziff. 3.2). Als neuen Beistand mit den gleichen

Rechten und Pflichten wie der bisherige wurde per 1. Juni 2017 F.___,

Sozialregion Unteres Niederamt, eingesetzt (Ziff. 3.3).

10. Mit Beschwerde vom 3. Mai 2017

gelangte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Corinne

Saner, an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Ziffern 3.2 und 3.3 des

Entscheids der KESB seien aufzuheben und C.___ sei als neuer Beistand

einzusetzen.

11. Mit Vernehmlassung vom 26. Mai

2017 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde.

12. Am 8. Juni 2017 liess der

Beschwerdeführer dazu abschliessend Stellung nehmen.

13. Mit Eingabe vom 20. Juni 2017

liess der Beschwerdeführer eine Stellungnahme seines Bruders, G.___, zu den

Akten reichen. Eine Kopie davon ist der Vorinstanz mit vorliegendem Urteil zur

Kenntnis zuzustellen.

14. C.___ erklärte am 20. Juni 2017

telefonisch, er sei bereit, die Beistandschaft zu übernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1

Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1

Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Unangefochten ist vorliegend die

Weiterführung der Beistandschaft und Entlassung von B.___ aus dem Amt. Fraglich

ist hingegen, welche Person als neuer Beistand einzusetzen ist.

2.1

Gemäss Art. 400 Abs. 1 ZGB ernennt

die Erwachsenenschutzbehörde als Beistand oder Beiständin eine natürliche

Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist,

die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt.

Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder

Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn

die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren

Übernahme bereit ist (Art. 401 Abs. 1 ZGB). Sie berücksichtigt, soweit tunlich,

Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen (Abs. 2). Lehnt die

betroffene Person eine bestimmte Person als Beistand oder Beiständin ab, so

entspricht die Erwachsenenschutzbehörde, soweit tunlich, diesem Wunsch (Abs.

3).

2.2

Zur Begründung ihres Entscheids

führte die KESB aus, die Abklärungen hätten gezeigt, dass der neue

Mandatsträger aufgrund der sozialen Situation des Beschwerdeführers unbedingt spezifisches

Fachwissen aus den Bereichen Psychologie und Sozialarbeit benötige. Die vom

Beschwerdeführer vorgeschlagenen Personen seien aus Sicht der KESB fachlich

nicht genügend geeignet. Es sei ein Berufsbeistand einzusetzen.

Der Beschwerdeführer liess dagegen in

seiner Beschwerde vorbringen, er (61-jährig) lebe zusammen mit seinem

91-jährigen Vater in einer Wohngemeinschaft. Sie bewohnten eine

4-Zimmer-Wohnung in einem Haus, zu dem noch eine aktuell leerstehende 2 ½-Zimmer-Wohnung

gehöre. Er habe ein Einkommen von CHF 1‘567.00 aus einer IV-Rente und

verfüge über Vermögen, das auf mehreren Bankkonti angelegt sei. Er koche für

sich und seinen Vater und versorge den Haushalt. Der 91-jährige Vater habe

selber keinen Beistand und verwalte seine Finanzen selber. Nach einem

Oberschenkelhalsbruch bewege dieser sich an Stöcken und sei mehrheitlich zu

Hause. Die Vorinstanz führe nicht aus, inwiefern diese überschaubare Situation

spezieller Kenntnisse bedürfe. Die Wohngemeinschaft verlaufe konfliktfrei und

unproblematisch. Bei allfälligem medizinischem oder haushälterischem

Hilfsbedarf könnte die Spitex beigezogen werden. Sowohl er selbst als auch sein

Vater verfügten über genügend Einkünfte und Vermögen, um einen angemessenen

Lebensstandard aufrecht zu erhalten und bedürften keiner speziellen

persönlichen Betreuung. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass die

Beistandschaft nicht an eine Privatperson übertragen werden könnte. Der

vorgeschlagene C.___ sei den persönlichen und fachlichen Anforderungen bei

weitem gewachsen. Dieser (Jg. 1949) sei vor seiner Pensionierung während 30

Jahren Vorsitzender der Bankleitung der […]bank [...] gewesen und habe 44

Angestellte geführt. Seit mehreren Jahren sei er Präsident des Zweckverbands

Pflege- und Betreuungszentrum [...] in [...]und habe dieses während sechs

Monaten ad interim geführt. Er verfüge damit über die nötigen Spezialkenntnisse

im Finanzbereich und habe aufgrund seiner Führungserfahrung auch das notwendige

psychologische Rüstzeug. Es handle sich auch nicht um die erste Beistandschaft,

die C.___ führe. Nach seiner Pensionierung verfüge er nun auch über die nötigen

zeitlichen Ressourcen, um die Beistandschaft führen zu können. Der von der KESB

eingesetzte F.___ verfüge weder in fachlicher noch in persönlicher Hinsicht

über bessere Qualifikationen.

In ihrer Vernehmlassung führte die KESB

dagegen aus, sie könne sich der Sichtweise des Beschwerdeführers nicht

anschliessen. Bereits die Abklärungen betreffend Prüfung von

Erwachsenenschutzmassnahmen beim Vater hätten gezeigt, dass zwischen dem Vater

und dem Sohn in der Vergangenheit massive Konflikte bestanden hätten und dass

der Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt habe, sich gegen seinen Vater in

geeigneter Form zu wehren. Es scheine weiterhin so zu sein, dass der Vater im

Wesentlichen über das Leben des Beschwerdeführers bestimme, ihm sage, was er zu

tun oder zu lassen habe. Es gebe Hinweise dafür, dass der Vater des

Beschwerdeführers diesen mit Nachdruck dazu motiviert habe, einen

Beistandswechsel zu beantragen und auch dafür, dass er den Privatbeistand C.___

verlange. Der Beschwerdeführer selbst habe jedenfalls anlässlich der

persönlichen Anhörung nicht abgeneigt geschienen gegenüber dem Vorschlag, D.___

einzusetzen. Wenige Tage später sei er aber dem Vorschlag ohne nähere Prüfung

völlig ablehnend gegenübergestanden und habe wieder E.___ als Beistand

verlangt. Angesichts der Vorgeschichte sei es sehr wahrscheinlich, dass dieser

Meinungswechsel durch die Beeinflussung des Vaters zustande gekommen sei. Der

Beschwerdeführer selbst verfüge nämlich nicht über die kognitiven Fähigkeiten,

um sich differenziert mit der Frage auseinanderzusetzen. Bei dieser

Ausgangslage benötige der Beistand einerseits spezifisches Fachwissen und

andererseits die nötige Berufserfahrung, um den Schutz des Beschwerdeführers

gewährleisten zu können. Dies gelte umso mehr, als damit zu rechnen sei, dass

es im Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seinem Vater früher oder später

wieder zu Differenzen kommen werde. Ein vom Vater initiierter privater Beistand

sei bei dieser Ausgangslage ungeeignet.

In einer weiteren Stellungnahme liess

der Beschwerdeführer vorbringen, die von der KESB beschriebenen Konflikte und

die haltlosen Mutmassungen, der Vater habe den Beschwerdeführer bei der

Beantragung von C.___ beeinflusst, fänden in den Akten keinen Niederschlag.

Diese Behauptungen seien unzutreffend. Gemäss Akten sei der Vater gegenüber dem

Beschwerdeführer nie aggressiv gewesen. C.___ geniesse das Vertrauen des

Beschwerdeführers, weshalb dieser als Beistand einzusetzen sei.

Der Bruder des Beschwerdeführers, G.___,

welcher bis vor kurzem ein sehr angespanntes Verhältnis zu seinem Vater hatte,

führte in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2017 aus, er befürworte die

Übertragung der Beistandschaft auf C.___. Nach mehreren Gesprächen mit diesem

sei er überzeugt, dass C.___ das Amt professionell und kompetent ausführen

könne. Der von der KESB eingesetzte F.___ könnte dies sicher auch, doch werde

er vom Beschwerdeführer und dessen Vater abgelehnt, wodurch neue Konflikte

vorprogrammiert wären. C.___ kenne die Familie seit vielen Jahren und pflege

mit Vater und Sohn ein sehr gutes Einvernehmen. Da er auch in derselben Gemeinde

wohnhaft sei wie der Beschwerdeführer, könnte er auch in dringenden Fällen

schnell vor Ort sein. Zwar hätten früher gelegentlich Differenzen zwischen dem

Beschwerdeführer und seinem Vater bestanden, doch könne man heute nicht mehr

von «massiven Konflikten» sprechen.

2.3

Für den Beschwerdeführer besteht

eine Vertretungsbeistand mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 und 395 ZGB.

Aufgaben des Beistands sind Folgende:

-

Das Einkommen und das

Vermögen von A.___ sorgfältig zu verwalten;

-

A.___ beim Erledigen der

administrativen Angelegenheiten und im Rechtsverkehr zu vertreten, namentlich

im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen,

sonstigen Institutionen und Privatpersonen;

-

soweit nötig Ansprechperson

für den Vater zu sein.

2.4

Der Beschwerdeführer beantragt die

Übertragung der Beistandschaft auf C.___ aus [...] und belegt dessen

Fähigkeiten mit einem Lebenslauf und einem Zeitungsbericht. Aus diesen ergeht

unter anderem, dass C.___ bis zu seiner Pensionierung im Jahr 2010 während 30

Jahren Vorsitzender der Bankleitung der […]bank [...] war. Weiter präsidierte

er während vielen Jahren die Rechnungsprüfungskommissionen der

Einwohnergemeinde und der katholischen Kirchgemeinde seines Wohnorts und ist

bis auf weiteres Präsident des Zweckverbands des Betreuungs- und Pflegezentrums

[...] in [...]. All diese Tätigkeiten sind nachprüfbar und deshalb glaubhaft.

In seinem Lebenslauf gibt C.___ auch an, bereits zwei Beistandschaften geführt

zu haben. Aufgrund des Werdegangs von C.___ kann davon ausgegangen werden, dass

er über die fachlichen Kompetenzen für die Führung der Vertretungsbeistandschaft

mit Vermögensverwaltung des Beschwerdeführers verfügt, welche einzig in der

Verwaltung von Vermögen und Einkommen und der Erledigung der administrativen

Angelegenheiten besteht. Weitere Aufgaben wurden dem Beistand bisher nicht

übertragen.

Zwar ist den Akten zu entnehmen, dass

zumindest vor einigen Jahren, als die Mutter sowie die Geschwister [...] und [...]

noch lebten, schwierige Familienverhältnisse bestanden. Auch muss davon

ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, welcher gemäss Angaben in den

Akten an einem Down Syndrom leidet, sich nicht gegen den als starrköpfig

beschriebenen Vater durchsetzen kann und dass der Wunsch, C.___ als Beistand

einzusetzen, vom Vater initiiert wurde. Dennoch darf aber davon ausgegangen

werden, dass C.___, welcher über grosse Erfahrung nicht nur im Finanzbereich,

sondern auch im Umgang mit Menschen verfügt, in der Lage ist, das Mandat im

Sinn des Beschwerdeführers zu führen und dessen Interessen auch dem Vater

gegenüber zu wahren. Auch der Bruder des Beschwerdeführers, welcher zu einem

früheren Zeitpunkt schon mit einer Gefährdungsmeldung an die Behörde gelangt

war, befürwortet die Einsetzung von C.___ als Beistand. Nachdem sich die

Familiensituation von Vater und Sohn nun schon seit so vielen Jahren eingespielt

hat, könnten auch von einem Berufsbeistand keine Wunder erwartet werden. Auch

ein solcher könnte kaum erwirken, dass der Beschwerdeführer, welcher zusammen

mit seinem Vater in einer Wohnung lebt, sich zukünftig besser von diesem

abgrenzen könnte. Der Bruder des Beschwerdeführers weist denn auch zu Recht

darauf hin, dass die Einsetzung eines Beistands, welcher von Vater und Sohn

abgelehnt wird, eher wieder zu Konflikten führen könnte. Anlässlich der

Anhörung durch die KESB vom 10. Februar 2017 gab der Beschwerdeführer an,

aktuell gebe es keine Probleme mit dem Vater. Sollte sich dies ändern, würde er

sich melden. Sollte sich zeigen, dass beim Beschwerdeführer ein grösserer

Hilfsbedarf besteht, dürfte denn auch von C.___ erwartet werden, dass dieser

sich mit einer entsprechenden Meldung an die KESB wendet, um eine

Mandatserweiterung oder falls notwendig erscheinend eine Übertragung des

Mandats auf einen Berufsbeistand zu erwirken. Da C.___ vom Beschwerdeführer

sowie offenbar auch von seinem Vater als Beistand gewünscht wird, und dieser

als geeignet erscheint, die Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung

zu führen, ist er per sofort als Beistand des Beschwerdeführers einzusetzen.

3.

Die Beschwerde erweist sich somit als

begründet; sie ist gutzuheissen: Die Ziffern 3.2 und 3.3 des Entscheids vom 12. April

2017.

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen sind aufzuheben und

als neuer Beistand gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB von A.___ ist mit den

gleichen Rechten und Pflichten wie der bisherige Beistand mit sofortiger

Wirkung einzusetzen: C.___, [...]. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn

die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen und der geleistete

Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. Entsprechend der eingereichten

Kostennote von Rechtsanwältin Saner vom 20. Juni 2017 (gekürzt um

CHF 68.50 [plus MwSt], da für Kopien nur CHF 0.50 statt CHF 1.00

verrechnet werden dürfen [vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 Gebührentarif, GT, BGS

615.

]) hat der Kanton Solothurn dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung

von CHF 2‘922.60 (Honorar: CHF 2‘610.00, Auslagen: CHF 96.10, 8

% MwSt: CHF 216.50) auszurichten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die

Ziffern 3.2 und 3.3 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Olten-Gösgen vom 12. April 2017 werden aufgehoben und als neuer Beistand

gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB von A.___ wird mit den gleichen Rechten und

Pflichten wie der bisherige Beistand mit sofortiger Wirkung eingesetzt: C.___, [...].

2. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.

3. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine

Parteientschädigung von CHF 2‘922.60 (inkl. Auslagen und MwSt)

auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann