VWBES.2017.165
Beistandswechsel
21. Juni 2017Deutsch12 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 21. Juni 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Saner,
Beschwerdeführer
gegen
KESB Olten-Gösgen,
Beschwerdegegnerin
betreffend Beistandswechsel
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Für A.___ (Jg. 1956; nachfolgend
Beschwerdeführer genannt) bestand seit 1987 eine altrechtliche Beiratschaft. Am
14. Mai 2014 wurde B.___ als Beirat eingesetzt und die Massnahme wurde am
23. Juli 2014 in eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung
nach neuem Recht überführt.
2. Am 10. Januar 2017 beantragte der
Beschwerdeführer bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Olten-Gösgen einen Beistandswechsel und schlug C.___ als neuen Beistand vor.
Zur Prüfung dieses Antrags zog die KESB auch die Akten des Vaters (Jg. 1926) des
Beschwerdeführers bei.
3. Anlässlich der persönlichen Anhörung
vom 10. Februar 2017 schlug die KESB D.___, selbständiger Berufsbeistand,
als neuen Beistand vor. Der Beschwerdeführer erbat sich Bedenkzeit.
4. Mit Schreiben vom 15. Februar
2017 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei mit der Einsetzung von D.___ nicht
einverstanden, und schlug stattdessen die Einsetzung von E.___ vor.
5. Mit Schreiben vom 1. März 2017
teilte das fallführende Mitglied der KESB dem Beschwerdeführer mit, es sei
vorgesehen, einen Berufsbeistand einzusetzen, und setzte ihm Frist, um sich zu
den zur Auswahl stehenden Personen zu äussern.
6. Mit Schreiben vom 2. März 2017
teilte der Beschwerdeführer mit, dass er mit keinem der vorgeschlagenen
Berufsbeistände einverstanden sei und die Einsetzung von E.___ wünsche.
7. Mit Schreiben vom 3. März 2017,
das durch den Beschwerdeführer mitunterzeichnet wurde, teilte C.___ mit, er sei
bereit, die Beistandschaft zu übernehmen.
8. Der bisherige Beistand teilte am
10. März 2017 mit, er sei bereit, das Mandat frühzeitig niederzulegen.
9. Mit Entscheid der KESB vom
12. April 2017 wurde der bisherige Beistand per 31. Mai 2017 aus
seinem Amt entlassen. Der Antrag des Beschwerdeführers um Einsetzung von C.___
oder E.___ wurde abgewiesen (Ziff. 3.2). Als neuen Beistand mit den gleichen
Rechten und Pflichten wie der bisherige wurde per 1. Juni 2017 F.___,
Sozialregion Unteres Niederamt, eingesetzt (Ziff. 3.3).
10. Mit Beschwerde vom 3. Mai 2017
gelangte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Corinne
Saner, an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Ziffern 3.2 und 3.3 des
Entscheids der KESB seien aufzuheben und C.___ sei als neuer Beistand
einzusetzen.
11. Mit Vernehmlassung vom 26. Mai
2017 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde.
12. Am 8. Juni 2017 liess der
Beschwerdeführer dazu abschliessend Stellung nehmen.
13. Mit Eingabe vom 20. Juni 2017
liess der Beschwerdeführer eine Stellungnahme seines Bruders, G.___, zu den
Akten reichen. Eine Kopie davon ist der Vorinstanz mit vorliegendem Urteil zur
Kenntnis zuzustellen.
14. C.___ erklärte am 20. Juni 2017
telefonisch, er sei bereit, die Beistandschaft zu übernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1
Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1
Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Unangefochten ist vorliegend die
Weiterführung der Beistandschaft und Entlassung von B.___ aus dem Amt. Fraglich
ist hingegen, welche Person als neuer Beistand einzusetzen ist.
2.1
Gemäss Art. 400 Abs. 1 ZGB ernennt
die Erwachsenenschutzbehörde als Beistand oder Beiständin eine natürliche
Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist,
die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt.
Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder
Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn
die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren
Übernahme bereit ist (Art. 401 Abs. 1 ZGB). Sie berücksichtigt, soweit tunlich,
Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen (Abs. 2). Lehnt die
betroffene Person eine bestimmte Person als Beistand oder Beiständin ab, so
entspricht die Erwachsenenschutzbehörde, soweit tunlich, diesem Wunsch (Abs.
3).
2.2
Zur Begründung ihres Entscheids
führte die KESB aus, die Abklärungen hätten gezeigt, dass der neue
Mandatsträger aufgrund der sozialen Situation des Beschwerdeführers unbedingt spezifisches
Fachwissen aus den Bereichen Psychologie und Sozialarbeit benötige. Die vom
Beschwerdeführer vorgeschlagenen Personen seien aus Sicht der KESB fachlich
nicht genügend geeignet. Es sei ein Berufsbeistand einzusetzen.
Der Beschwerdeführer liess dagegen in
seiner Beschwerde vorbringen, er (61-jährig) lebe zusammen mit seinem
91-jährigen Vater in einer Wohngemeinschaft. Sie bewohnten eine
4-Zimmer-Wohnung in einem Haus, zu dem noch eine aktuell leerstehende 2 ½-Zimmer-Wohnung
gehöre. Er habe ein Einkommen von CHF 1‘567.00 aus einer IV-Rente und
verfüge über Vermögen, das auf mehreren Bankkonti angelegt sei. Er koche für
sich und seinen Vater und versorge den Haushalt. Der 91-jährige Vater habe
selber keinen Beistand und verwalte seine Finanzen selber. Nach einem
Oberschenkelhalsbruch bewege dieser sich an Stöcken und sei mehrheitlich zu
Hause. Die Vorinstanz führe nicht aus, inwiefern diese überschaubare Situation
spezieller Kenntnisse bedürfe. Die Wohngemeinschaft verlaufe konfliktfrei und
unproblematisch. Bei allfälligem medizinischem oder haushälterischem
Hilfsbedarf könnte die Spitex beigezogen werden. Sowohl er selbst als auch sein
Vater verfügten über genügend Einkünfte und Vermögen, um einen angemessenen
Lebensstandard aufrecht zu erhalten und bedürften keiner speziellen
persönlichen Betreuung. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass die
Beistandschaft nicht an eine Privatperson übertragen werden könnte. Der
vorgeschlagene C.___ sei den persönlichen und fachlichen Anforderungen bei
weitem gewachsen. Dieser (Jg. 1949) sei vor seiner Pensionierung während 30
Jahren Vorsitzender der Bankleitung der […]bank [...] gewesen und habe 44
Angestellte geführt. Seit mehreren Jahren sei er Präsident des Zweckverbands
Pflege- und Betreuungszentrum [...] in [...]und habe dieses während sechs
Monaten ad interim geführt. Er verfüge damit über die nötigen Spezialkenntnisse
im Finanzbereich und habe aufgrund seiner Führungserfahrung auch das notwendige
psychologische Rüstzeug. Es handle sich auch nicht um die erste Beistandschaft,
die C.___ führe. Nach seiner Pensionierung verfüge er nun auch über die nötigen
zeitlichen Ressourcen, um die Beistandschaft führen zu können. Der von der KESB
eingesetzte F.___ verfüge weder in fachlicher noch in persönlicher Hinsicht
über bessere Qualifikationen.
In ihrer Vernehmlassung führte die KESB
dagegen aus, sie könne sich der Sichtweise des Beschwerdeführers nicht
anschliessen. Bereits die Abklärungen betreffend Prüfung von
Erwachsenenschutzmassnahmen beim Vater hätten gezeigt, dass zwischen dem Vater
und dem Sohn in der Vergangenheit massive Konflikte bestanden hätten und dass
der Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt habe, sich gegen seinen Vater in
geeigneter Form zu wehren. Es scheine weiterhin so zu sein, dass der Vater im
Wesentlichen über das Leben des Beschwerdeführers bestimme, ihm sage, was er zu
tun oder zu lassen habe. Es gebe Hinweise dafür, dass der Vater des
Beschwerdeführers diesen mit Nachdruck dazu motiviert habe, einen
Beistandswechsel zu beantragen und auch dafür, dass er den Privatbeistand C.___
verlange. Der Beschwerdeführer selbst habe jedenfalls anlässlich der
persönlichen Anhörung nicht abgeneigt geschienen gegenüber dem Vorschlag, D.___
einzusetzen. Wenige Tage später sei er aber dem Vorschlag ohne nähere Prüfung
völlig ablehnend gegenübergestanden und habe wieder E.___ als Beistand
verlangt. Angesichts der Vorgeschichte sei es sehr wahrscheinlich, dass dieser
Meinungswechsel durch die Beeinflussung des Vaters zustande gekommen sei. Der
Beschwerdeführer selbst verfüge nämlich nicht über die kognitiven Fähigkeiten,
um sich differenziert mit der Frage auseinanderzusetzen. Bei dieser
Ausgangslage benötige der Beistand einerseits spezifisches Fachwissen und
andererseits die nötige Berufserfahrung, um den Schutz des Beschwerdeführers
gewährleisten zu können. Dies gelte umso mehr, als damit zu rechnen sei, dass
es im Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seinem Vater früher oder später
wieder zu Differenzen kommen werde. Ein vom Vater initiierter privater Beistand
sei bei dieser Ausgangslage ungeeignet.
In einer weiteren Stellungnahme liess
der Beschwerdeführer vorbringen, die von der KESB beschriebenen Konflikte und
die haltlosen Mutmassungen, der Vater habe den Beschwerdeführer bei der
Beantragung von C.___ beeinflusst, fänden in den Akten keinen Niederschlag.
Diese Behauptungen seien unzutreffend. Gemäss Akten sei der Vater gegenüber dem
Beschwerdeführer nie aggressiv gewesen. C.___ geniesse das Vertrauen des
Beschwerdeführers, weshalb dieser als Beistand einzusetzen sei.
Der Bruder des Beschwerdeführers, G.___,
welcher bis vor kurzem ein sehr angespanntes Verhältnis zu seinem Vater hatte,
führte in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2017 aus, er befürworte die
Übertragung der Beistandschaft auf C.___. Nach mehreren Gesprächen mit diesem
sei er überzeugt, dass C.___ das Amt professionell und kompetent ausführen
könne. Der von der KESB eingesetzte F.___ könnte dies sicher auch, doch werde
er vom Beschwerdeführer und dessen Vater abgelehnt, wodurch neue Konflikte
vorprogrammiert wären. C.___ kenne die Familie seit vielen Jahren und pflege
mit Vater und Sohn ein sehr gutes Einvernehmen. Da er auch in derselben Gemeinde
wohnhaft sei wie der Beschwerdeführer, könnte er auch in dringenden Fällen
schnell vor Ort sein. Zwar hätten früher gelegentlich Differenzen zwischen dem
Beschwerdeführer und seinem Vater bestanden, doch könne man heute nicht mehr
von «massiven Konflikten» sprechen.
2.3
Für den Beschwerdeführer besteht
eine Vertretungsbeistand mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 und 395 ZGB.
Aufgaben des Beistands sind Folgende:
-
Das Einkommen und das
Vermögen von A.___ sorgfältig zu verwalten;
-
A.___ beim Erledigen der
administrativen Angelegenheiten und im Rechtsverkehr zu vertreten, namentlich
im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen,
sonstigen Institutionen und Privatpersonen;
-
soweit nötig Ansprechperson
für den Vater zu sein.
2.4
Der Beschwerdeführer beantragt die
Übertragung der Beistandschaft auf C.___ aus [...] und belegt dessen
Fähigkeiten mit einem Lebenslauf und einem Zeitungsbericht. Aus diesen ergeht
unter anderem, dass C.___ bis zu seiner Pensionierung im Jahr 2010 während 30
Jahren Vorsitzender der Bankleitung der […]bank [...] war. Weiter präsidierte
er während vielen Jahren die Rechnungsprüfungskommissionen der
Einwohnergemeinde und der katholischen Kirchgemeinde seines Wohnorts und ist
bis auf weiteres Präsident des Zweckverbands des Betreuungs- und Pflegezentrums
[...] in [...]. All diese Tätigkeiten sind nachprüfbar und deshalb glaubhaft.
In seinem Lebenslauf gibt C.___ auch an, bereits zwei Beistandschaften geführt
zu haben. Aufgrund des Werdegangs von C.___ kann davon ausgegangen werden, dass
er über die fachlichen Kompetenzen für die Führung der Vertretungsbeistandschaft
mit Vermögensverwaltung des Beschwerdeführers verfügt, welche einzig in der
Verwaltung von Vermögen und Einkommen und der Erledigung der administrativen
Angelegenheiten besteht. Weitere Aufgaben wurden dem Beistand bisher nicht
übertragen.
Zwar ist den Akten zu entnehmen, dass
zumindest vor einigen Jahren, als die Mutter sowie die Geschwister [...] und [...]
noch lebten, schwierige Familienverhältnisse bestanden. Auch muss davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, welcher gemäss Angaben in den
Akten an einem Down Syndrom leidet, sich nicht gegen den als starrköpfig
beschriebenen Vater durchsetzen kann und dass der Wunsch, C.___ als Beistand
einzusetzen, vom Vater initiiert wurde. Dennoch darf aber davon ausgegangen
werden, dass C.___, welcher über grosse Erfahrung nicht nur im Finanzbereich,
sondern auch im Umgang mit Menschen verfügt, in der Lage ist, das Mandat im
Sinn des Beschwerdeführers zu führen und dessen Interessen auch dem Vater
gegenüber zu wahren. Auch der Bruder des Beschwerdeführers, welcher zu einem
früheren Zeitpunkt schon mit einer Gefährdungsmeldung an die Behörde gelangt
war, befürwortet die Einsetzung von C.___ als Beistand. Nachdem sich die
Familiensituation von Vater und Sohn nun schon seit so vielen Jahren eingespielt
hat, könnten auch von einem Berufsbeistand keine Wunder erwartet werden. Auch
ein solcher könnte kaum erwirken, dass der Beschwerdeführer, welcher zusammen
mit seinem Vater in einer Wohnung lebt, sich zukünftig besser von diesem
abgrenzen könnte. Der Bruder des Beschwerdeführers weist denn auch zu Recht
darauf hin, dass die Einsetzung eines Beistands, welcher von Vater und Sohn
abgelehnt wird, eher wieder zu Konflikten führen könnte. Anlässlich der
Anhörung durch die KESB vom 10. Februar 2017 gab der Beschwerdeführer an,
aktuell gebe es keine Probleme mit dem Vater. Sollte sich dies ändern, würde er
sich melden. Sollte sich zeigen, dass beim Beschwerdeführer ein grösserer
Hilfsbedarf besteht, dürfte denn auch von C.___ erwartet werden, dass dieser
sich mit einer entsprechenden Meldung an die KESB wendet, um eine
Mandatserweiterung oder falls notwendig erscheinend eine Übertragung des
Mandats auf einen Berufsbeistand zu erwirken. Da C.___ vom Beschwerdeführer
sowie offenbar auch von seinem Vater als Beistand gewünscht wird, und dieser
als geeignet erscheint, die Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung
zu führen, ist er per sofort als Beistand des Beschwerdeführers einzusetzen.
3.
Die Beschwerde erweist sich somit als
begründet; sie ist gutzuheissen: Die Ziffern 3.2 und 3.3 des Entscheids vom 12. April
2017.
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen sind aufzuheben und
als neuer Beistand gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB von A.___ ist mit den
gleichen Rechten und Pflichten wie der bisherige Beistand mit sofortiger
Wirkung einzusetzen: C.___, [...]. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn
die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen und der geleistete
Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. Entsprechend der eingereichten
Kostennote von Rechtsanwältin Saner vom 20. Juni 2017 (gekürzt um
CHF 68.50 [plus MwSt], da für Kopien nur CHF 0.50 statt CHF 1.00
verrechnet werden dürfen [vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 Gebührentarif, GT, BGS
615.
]) hat der Kanton Solothurn dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von CHF 2‘922.60 (Honorar: CHF 2‘610.00, Auslagen: CHF 96.10, 8
% MwSt: CHF 216.50) auszurichten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die
Ziffern 3.2 und 3.3 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Olten-Gösgen vom 12. April 2017 werden aufgehoben und als neuer Beistand
gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB von A.___ wird mit den gleichen Rechten und
Pflichten wie der bisherige Beistand mit sofortiger Wirkung eingesetzt: C.___, [...].
2. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.
3. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine
Parteientschädigung von CHF 2‘922.60 (inkl. Auslagen und MwSt)
auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann