VWBES.2017.166
Wiedererteilung des Führerausweises / Kosten
18. Juli 2017Deutsch5 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 18. Juli 2017
Es wirken
mit:
Vizepräsident Stöckli
Ersatzrichterin
Flury-Schmitt
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin
Droeser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und
Justizdepartement,
vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle, Abt. Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegner
betreffend Wiedererteilung
des Führerausweises / Kosten
zieht das
Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 29. Juni 2016
stellte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) ein Gesuch um
Wiedererteilung des Führerausweises. Er bat die Motorfahrzeugkontrolle (MFK)
darin, dass diese ihm sämtliche Unterlagen zustelle und ihn von den Kosten und
Auflagen in Kenntnis setze, um diese dem Sozialdienst für eine allfällige
Unterstützung zukommen zu lassen. Diese teilte dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 30. Juni 2016 mit, dass die Wiedererteilung des Ausweises gemäss
der Entzugsverfügung vom 12. Mai 2014 das positive Resultat einer
verkehrsmedizinischen Untersuchung voraussetze. Die MFK teilte dem
Beschwerdeführer in diesem Schreiben zudem mit, dass er nach der Anmeldung und
der Leistung eines Kostenvorschusses zur Untersuchung aufgeboten werde.
2. Mit Schreiben vom
26. September 2016 setzte die MFK den Beschwerdeführer davon in Kenntnis, dass
sein Gesuch kostenpflichtig abgewiesen werde, wenn er sich nicht für die
verkehrsmedizinische Untersuchung anmelde. In diesem Schreiben wurde ihm Gelegenheit
zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. In seinem Schreiben vom 30. September
2016 an die MFK führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm nicht bewusst gewesen
sei, dass das Verfahren Kosten verursache. Er sei nicht darauf hingewiesen
worden. Er wolle sich anmelden, sobald es seine finanzielle Situation zulasse.
Die MFK setzte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. April 2017 davon
in Kenntnis, dass ihm gestützt auf sein Schreiben vom 30. September 2016 eine
Fristerstreckung bis Ende März 2017 gewährt worden sei. Da er sich nicht
anmeldete, sei eine kostenpflichtige Abweisung seines Gesuchs vorgesehen. Dem
Beschwerdeführer wurde zudem Gelegenheit eingeräumt, sich innerhalb von 10
Tagen schriftlich vernehmen zu lassen. In seinem Schreiben vom 13. April 2017
führte der Beschwerdeführer nochmals aus, dass ihm nicht bewusst gewesen sei,
dass das Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises kostenpflichtig sei; er
habe die Dokumente bestellt, um sich zu einem Zeitpunkt, in dem es seine
finanziellen Verhältnisse zuliessen, für die Untersuchung anzumelden. Wegen
seiner finanziellen Verhältnisse bitte er die MFK zudem, von einer
kostenfälligen Abweisung abzusehen.
3. Am 24. April 2017
verfügte die MFK, dass das Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises gestützt
auf Art. 16d Abs. 1 und Art. 17 Abs. 3 SVG und auf Art. 31 VZG kostenpflichtig
abgewiesen werde, da sich der Beschwerdeführer keiner medizinischen
Untersuchung unterzog. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4.
Mai 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, dass von der
Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen sei. Die MFK nahm dazu mit Schreiben
vom 23. Mai 2017 Stellung und beantragte, die Beschwerde abzuweisen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges
Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht gestützt auf § 49 Abs. 1 des Gesetzes
über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung
beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Im Gebührentarif (GT,
BGS 615.11) wird der allgemeine Grundsatz festgehalten, wonach unter anderem
für die Tätigkeiten der Verwaltung Gebühren festgelegt werden. In § 44nonies
Abs. 1 der Verordnung über Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge, Fahrräder
und Schiffe (BGS 614.62) wird bestimmt, dass für Administrativverfahren – um
ein solches handelt es sich im vorliegenden Fall – Gebühren in der Höhe von CHF
30.00
bis CHF 600.00 erhoben werden.
3.
Das
Administrativverfahren, wurde unbestrittenermassen vom Beschwerdeführer mit
seinem Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises vom 29. Juni 2016
ausgelöst. Bei der Erhebung der Gebühren hat die Verwaltung das Kosten- und
Äquivalenzprinzip zu beachten. Das dem nicht so gewesen sei, wird vom
Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.
4.
Der Beschwerdeführer
führte in seinen Schreiben mehrmals aus, dass ihm nicht bewusst gewesen sei,
dass sein Gesuch um Wiedererteilung seines Führerscheins Kosten auslöste. Das
Verfahren zur Wiedererlangung des Führerausweises ist dem Beschwerdeführer
bekannt. Er stellte bereits im Mai 2012 ein solches. Dort wurden ihm sowohl die
Verfahrenskosten als auch die der ärztlichen Untersuchungen auferlegt und nicht
nur die der ärztlichen Untersuchungen, was er in seinem Schreiben vom 4. Juni
2017.
sachverhaltswidrig suggeriert. In seinem erneuten Gesuch vom 29. Juni
2016.
thematisierte er die Kosten, von denen er in Kenntnis gesetzt werden
wolle, um diese allenfalls vom Sozialdienst zurückerstattet zu erhalten. Dies
weist darauf hin, dass er Kenntnis von der Entgeltlichkeit des Verfahrens zur
Wiedererteilung des Führerausweises hatte. Davon, dass der Beschwerdeführer
gutgläubig davon hätte ausgehen können, dass das Verfahren keine Kosten
verursacht, kann folglich keine Rede sein.
5.
Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass die Beschwerde sich als unbegründet erweist und deshalb
abzuweisen ist. Auf das Erheben von Verfahrenskosten wird ausnahmsweise
verzichtet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten
trägt der Staat Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen
seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der
Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Droeser