Lexipedia

Entscheid

VWBES.2017.166

Wiedererteilung des Führerausweises / Kosten

18. Juli 2017Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 29. Juni 2016

stellte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) ein Gesuch um

Wiedererteilung des Führerausweises. Er bat die Motorfahrzeugkontrolle (MFK)

darin, dass diese ihm sämtliche Unterlagen zustelle und ihn von den Kosten und

Auflagen in Kenntnis setze, um diese dem Sozialdienst für eine allfällige

Unterstützung zukommen zu lassen. Diese teilte dem Beschwerdeführer mit

Schreiben vom 30. Juni 2016 mit, dass die Wiedererteilung des Ausweises gemäss

der Entzugsverfügung vom 12. Mai 2014 das positive Resultat einer

verkehrsmedizinischen Untersuchung voraussetze. Die MFK teilte dem

Beschwerdeführer in diesem Schreiben zudem mit, dass er nach der Anmeldung und

der Leistung eines Kostenvorschusses zur Untersuchung aufgeboten werde.

2. Mit Schreiben vom

26. September 2016 setzte die MFK den Beschwerdeführer davon in Kenntnis, dass

sein Gesuch kostenpflichtig abgewiesen werde, wenn er sich nicht für die

verkehrsmedizinische Untersuchung anmelde. In diesem Schreiben wurde ihm Gelegenheit

zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. In seinem Schreiben vom 30. September

2016 an die MFK führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm nicht bewusst gewesen

sei, dass das Verfahren Kosten verursache. Er sei nicht darauf hingewiesen

worden. Er wolle sich anmelden, sobald es seine finanzielle Situation zulasse.

Die MFK setzte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. April 2017 davon

in Kenntnis, dass ihm gestützt auf sein Schreiben vom 30. September 2016 eine

Fristerstreckung bis Ende März 2017 gewährt worden sei. Da er sich nicht

anmeldete, sei eine kostenpflichtige Abweisung seines Gesuchs vorgesehen. Dem

Beschwerdeführer wurde zudem Gelegenheit eingeräumt, sich innerhalb von 10

Tagen schriftlich vernehmen zu lassen. In seinem Schreiben vom 13. April 2017

führte der Beschwerdeführer nochmals aus, dass ihm nicht bewusst gewesen sei,

dass das Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises kostenpflichtig sei; er

habe die Dokumente bestellt, um sich zu einem Zeitpunkt, in dem es seine

finanziellen Verhältnisse zuliessen, für die Untersuchung anzumelden. Wegen

seiner finanziellen Verhältnisse bitte er die MFK zudem, von einer

kostenfälligen Abweisung abzusehen.

3. Am 24. April 2017

verfügte die MFK, dass das Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises gestützt

auf Art. 16d Abs. 1 und Art. 17 Abs. 3 SVG und auf Art. 31 VZG kostenpflichtig

abgewiesen werde, da sich der Beschwerdeführer keiner medizinischen

Untersuchung unterzog. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4.

Mai 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, dass von der

Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen sei. Die MFK nahm dazu mit Schreiben

vom 23. Mai 2017 Stellung und beantragte, die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges

Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht gestützt auf § 49 Abs. 1 des Gesetzes

über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) zur Beurteilung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung

beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

2.

Im Gebührentarif (GT,

BGS 615.11) wird der allgemeine Grundsatz festgehalten, wonach unter anderem

für die Tätigkeiten der Verwaltung Gebühren festgelegt werden. In § 44nonies

Abs. 1 der Verordnung über Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge, Fahrräder

und Schiffe (BGS 614.62) wird bestimmt, dass für Administrativverfahren – um

ein solches handelt es sich im vorliegenden Fall – Gebühren in der Höhe von CHF

30.00

bis CHF 600.00 erhoben werden.

3.

Das

Administrativverfahren, wurde unbestrittenermassen vom Beschwerdeführer mit

seinem Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises vom 29. Juni 2016

ausgelöst. Bei der Erhebung der Gebühren hat die Verwaltung das Kosten- und

Äquivalenzprinzip zu beachten. Das dem nicht so gewesen sei, wird vom

Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.

4.

Der Beschwerdeführer

führte in seinen Schreiben mehrmals aus, dass ihm nicht bewusst gewesen sei,

dass sein Gesuch um Wiedererteilung seines Führerscheins Kosten auslöste. Das

Verfahren zur Wiedererlangung des Führerausweises ist dem Beschwerdeführer

bekannt. Er stellte bereits im Mai 2012 ein solches. Dort wurden ihm sowohl die

Verfahrenskosten als auch die der ärztlichen Untersuchungen auferlegt und nicht

nur die der ärztlichen Untersuchungen, was er in seinem Schreiben vom 4. Juni

2017.

sachverhaltswidrig suggeriert. In seinem erneuten Gesuch vom 29. Juni

2016.

thematisierte er die Kosten, von denen er in Kenntnis gesetzt werden

wolle, um diese allenfalls vom Sozialdienst zurückerstattet zu erhalten. Dies

weist darauf hin, dass er Kenntnis von der Entgeltlichkeit des Verfahrens zur

Wiedererteilung des Führerausweises hatte. Davon, dass der Beschwerdeführer

gutgläubig davon hätte ausgehen können, dass das Verfahren keine Kosten

verursacht, kann folglich keine Rede sein.

5.

Zusammenfassend ist

festzuhalten, dass die Beschwerde sich als unbegründet erweist und deshalb

abzuweisen ist. Auf das Erheben von Verfahrenskosten wird ausnahmsweise

verzichtet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten

trägt der Staat Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen

seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der

Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Droeser