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Entscheid

VWBES.2017.168

Sozialhilfe

2. November 2017Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung der Sozialen Dienste

Oberer Leberberg vom 6. März 2017 wurden A.___ und B.___ diverse Auflagen

gemacht.

2. Gegen diese Verfügung liessen A.___

und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 20. März 2017,

vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga, Beschwerde an das Departement des

Innern einreichen und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Einsetzung

von Rechtsanwalt Boris Banga als unentgeltlicher Rechtsbeistand stellen.

3. Mit Verfügung vom 24. April 2017

hoben die Sozialen Dienste Oberer Leberberg die angefochtene Verfügung

ersatzlos auf.

4. Mit Verfügung vom 27. April 2017

schrieb das Departement des Innern die Beschwerde als gegenstandslos von der

Geschäftskontrolle ab, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und

Verbeiständung ab, erhob keine Kosten und sprach keine Parteientschädigung zu.

Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde damit

begründet, dass keine anwaltliche Vertretung notwendig gewesen sei. Nach dem

Gesetz würden Behörden keine Parteientschädigungen auferlegt, eine Ausnahme

liege nicht vor, da es sich um eine Angelegenheit handle, in welcher kein

Rechtsbeistand notwendig gewesen sei.

5. Gegen diese Verfügung liessen die

Beschwerdeführer Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen:

1. Die Ziffer 2.2 der Verfügung vom

27. April 2017 betr. unentgeltlicher Rechtsbeistand sei aufzuheben.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3. Den Beschwerdeführern sei für das

vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Prozessführung, unter

Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

Die Vorinstanz halte zurecht fest, dass

die Beschwerdeführer mittellos seien und die Beschwerde nicht aussichtlos sei.

Es liege aber ein komplexer und schwieriger Sachverhalt vor, der den Beizug

eines Rechtsanwalts erfordert habe. Die Beschwerdeführer verfügten nicht über

die notwendigen Rechtskenntnisse, um sich gehörig gegen die Verfügung zur Wehr

zu setzen. Die angefochtene Verfügung sei denn auch aufgrund der

Beschwerdeschrift des Rechtsvertreters ersatzlos aufgehoben worden. Die

Auflagen hätten zur Folge gehabt, dass die Beschwerdeführerin ihr eigenes

Geschäft, ein Kosmetikstudio, hätte aufgeben müssen und ihren gesamten

Kundenstamm verloren hätte, wodurch schwerwiegend in ihre Rechtsposition

eingegriffen worden wäre. Die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands

sei schon in verschiedenen Fällen gewährt worden, die weniger Schwierigkeiten

aufgewiesen hätten als der vorliegende, so zum Beispiel in einer Verfügung vom

15. Juli 2016.

6. Mit Vernehmlassung vom 15. Mai

2017 beantragte das Departement des Innern die Abweisung der Beschwerde unter

Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. In der Verfügung vom 15. Juli

2016 sei die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistands weniger umfassend

geprüft worden. Aus der Verfügung vom 15. Juli 2016 lasse sich keine

Praxis ableiten. Die Beschwerdeführer hätten keinen Anspruch auf

Gleichbehandlung im Unrecht.

7. Die Sozialen Dienste Oberer Leberberg

verzichteten am 7. Juni 2017 auf eine Stellungnahme.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz,

SG, BGS 831.1). Fraglich ist jedoch, ob auf die von den Beschwerdeführern

gestellten Rechtsbegehren eingetreten werden kann.

1.2

Das Verfahren vor der Vorinstanz

wurde als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. Nach § 37

Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) i.V.m. § 77 VRG werden

die Prozesskosten in sinngemässer Anwendung der Art. 106 bis 109 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auferlegt. Gemäss Art. 106

Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei

auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei,

bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. Wird das

Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben, sind die Prozesskosten nach

Ermessen aufzuerlegen, wenn das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 107 lit. e

ZPO). Entscheidend ist der mutmassliche Prozessausgang.

1.3

Die Sozialen Dienste Oberer

Leberberg hoben die angefochtene Verfügung am 24. April 2017 auf, indem

sie anerkannten, das rechtliche Gehör verletzt zu haben, was in der Beschwerde

auch gerügt worden war. Somit wäre es zu einer Gutheissung der Beschwerde

gekommen, womit die Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf eine

Parteientschädigung gehabt hätten. Zwar werden den am Verfahren beteiligten

Behörden laut § 39 VRG in der Regel keine Parteientschädigungen auferlegt, doch

sieht der Grundsatzentscheid SOG 2010 Nr. 20 in Erwägung 7 bezüglich Verletzung

des rechtlichen Gehörs eine Ausnahme vor.

1.4

Ob es sich tatsächlich um eine

Ausnahme von der Ausnahme handelt – wie von der Vorinstanz festgehalten wurde –

indem für das vorliegende Verfahren kein Rechtsbeistand erforderlich gewesen

wäre, kann offen bleiben, da die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde an das

Verwaltungsgericht Ziffer 5.3, mit welcher ihnen die Zusprechung einer

Parteientschädigung verweigert wurde, nicht angefochten und auch keine

Ausrichtung einer Parteientschädigung beantragt haben. Es könnte ihnen nicht

mehr zugesprochen werden, als sie beantragt haben. Den Beschwerdeführern ist

jedenfalls darin Recht zu geben, dass auch schon in weniger komplexen Fällen

die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands bewilligt wurde.

2.1

Die Beschwerdeführer haben den

Antrag gestellt, es sei die Ziffer 2.2 der angefochtenen Verfügung betreffend

unentgeltlicher Rechtsbeistand aufzuheben.

2.2

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass

Ziffer 2.2 die Erwägung enthält, welche nicht angefochten werden kann.

Anfechtbar ist einzig das Dispositiv. Es wäre jedoch überspitzt formalistisch,

auf den Antrag nicht einzutreten, weil die falsche Zahl genannt wurde. Es ist

davon auszugehen, dass es sich um einen offensichtlichen Verschrieb handelt und

die Aufhebung von Ziffer 5.2 betreffend unentgeltlicher Rechtsbeistand gemeint

war.

2.3

Nachdem die Beschwerdeführer allenfalls

die Zusprechung einer Parteientschädigung zugute gehabt hätten, wäre bereits

fraglich, ob das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege dadurch nicht

gegenstandslos geworden wäre und darauf überhaupt noch eingetreten werden

könnte. Es kann aber auch diese Frage offen bleiben.

Die Beschwerdeführer haben einzig

beantragt, die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sei

aufzuheben. An der Beantwortung dieses Rechtsbegehrens haben sie kein

Rechtsschutzinteresse, indem ein weiterführender Antrag vollständig fehlt. Es

wurde weder beantragt, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, noch das

Gesuch zu bewilligen oder eine Entschädigung auszurichten.

2.4

Auch wenn man diesbezüglich

kulanterweise davon ausgehen würde, die Beschwerdeführer hätten die Gutheissung

ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemeint, so wurde weder

ein Entschädigungsantrag gestellt, noch eine Kostennote beigelegt. Unter diesen

Umständen kann auf die Beschwerde mangels Stellung eines (korrekten)

Rechtsbegehrens nicht eingetreten werden.

3.

Das für das verwaltungsgerichtliche

Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter

Beiordnung von Rechtsanwalt Boris Banga als unentgeltlicher Rechtsbeistand ist

unter diesen Umständen aussichtslos und damit abzuweisen (vgl. § 76 Abs. 1 VRG).

4.

Aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit

der Beschwerdeführer sind für das Verfahren vor Verwaltungsgericht keine Kosten

zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Boris Banga als unentgeltlicher

Rechtsbeistand wird abgewiesen.

3. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann