VWBES.2017.168
Sozialhilfe
2. November 2017Deutsch7 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 2. November 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ und B.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Boris Banga,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Soziale
Dienste Oberer Leberberg,
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
/ unentgeltlicher Rechtsbeistand
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung der Sozialen Dienste
Oberer Leberberg vom 6. März 2017 wurden A.___ und B.___ diverse Auflagen
gemacht.
2. Gegen diese Verfügung liessen A.___
und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 20. März 2017,
vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga, Beschwerde an das Departement des
Innern einreichen und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Einsetzung
von Rechtsanwalt Boris Banga als unentgeltlicher Rechtsbeistand stellen.
3. Mit Verfügung vom 24. April 2017
hoben die Sozialen Dienste Oberer Leberberg die angefochtene Verfügung
ersatzlos auf.
4. Mit Verfügung vom 27. April 2017
schrieb das Departement des Innern die Beschwerde als gegenstandslos von der
Geschäftskontrolle ab, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung ab, erhob keine Kosten und sprach keine Parteientschädigung zu.
Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde damit
begründet, dass keine anwaltliche Vertretung notwendig gewesen sei. Nach dem
Gesetz würden Behörden keine Parteientschädigungen auferlegt, eine Ausnahme
liege nicht vor, da es sich um eine Angelegenheit handle, in welcher kein
Rechtsbeistand notwendig gewesen sei.
5. Gegen diese Verfügung liessen die
Beschwerdeführer Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen:
1. Die Ziffer 2.2 der Verfügung vom
27. April 2017 betr. unentgeltlicher Rechtsbeistand sei aufzuheben.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3. Den Beschwerdeführern sei für das
vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Prozessführung, unter
Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
Die Vorinstanz halte zurecht fest, dass
die Beschwerdeführer mittellos seien und die Beschwerde nicht aussichtlos sei.
Es liege aber ein komplexer und schwieriger Sachverhalt vor, der den Beizug
eines Rechtsanwalts erfordert habe. Die Beschwerdeführer verfügten nicht über
die notwendigen Rechtskenntnisse, um sich gehörig gegen die Verfügung zur Wehr
zu setzen. Die angefochtene Verfügung sei denn auch aufgrund der
Beschwerdeschrift des Rechtsvertreters ersatzlos aufgehoben worden. Die
Auflagen hätten zur Folge gehabt, dass die Beschwerdeführerin ihr eigenes
Geschäft, ein Kosmetikstudio, hätte aufgeben müssen und ihren gesamten
Kundenstamm verloren hätte, wodurch schwerwiegend in ihre Rechtsposition
eingegriffen worden wäre. Die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
sei schon in verschiedenen Fällen gewährt worden, die weniger Schwierigkeiten
aufgewiesen hätten als der vorliegende, so zum Beispiel in einer Verfügung vom
15. Juli 2016.
6. Mit Vernehmlassung vom 15. Mai
2017 beantragte das Departement des Innern die Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. In der Verfügung vom 15. Juli
2016 sei die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistands weniger umfassend
geprüft worden. Aus der Verfügung vom 15. Juli 2016 lasse sich keine
Praxis ableiten. Die Beschwerdeführer hätten keinen Anspruch auf
Gleichbehandlung im Unrecht.
7. Die Sozialen Dienste Oberer Leberberg
verzichteten am 7. Juni 2017 auf eine Stellungnahme.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz,
SG, BGS 831.1). Fraglich ist jedoch, ob auf die von den Beschwerdeführern
gestellten Rechtsbegehren eingetreten werden kann.
1.2
Das Verfahren vor der Vorinstanz
wurde als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. Nach § 37
Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) i.V.m. § 77 VRG werden
die Prozesskosten in sinngemässer Anwendung der Art. 106 bis 109 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auferlegt. Gemäss Art. 106
Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei
auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei,
bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. Wird das
Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben, sind die Prozesskosten nach
Ermessen aufzuerlegen, wenn das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 107 lit. e
ZPO). Entscheidend ist der mutmassliche Prozessausgang.
1.3
Die Sozialen Dienste Oberer
Leberberg hoben die angefochtene Verfügung am 24. April 2017 auf, indem
sie anerkannten, das rechtliche Gehör verletzt zu haben, was in der Beschwerde
auch gerügt worden war. Somit wäre es zu einer Gutheissung der Beschwerde
gekommen, womit die Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf eine
Parteientschädigung gehabt hätten. Zwar werden den am Verfahren beteiligten
Behörden laut § 39 VRG in der Regel keine Parteientschädigungen auferlegt, doch
sieht der Grundsatzentscheid SOG 2010 Nr. 20 in Erwägung 7 bezüglich Verletzung
des rechtlichen Gehörs eine Ausnahme vor.
1.4
Ob es sich tatsächlich um eine
Ausnahme von der Ausnahme handelt – wie von der Vorinstanz festgehalten wurde –
indem für das vorliegende Verfahren kein Rechtsbeistand erforderlich gewesen
wäre, kann offen bleiben, da die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde an das
Verwaltungsgericht Ziffer 5.3, mit welcher ihnen die Zusprechung einer
Parteientschädigung verweigert wurde, nicht angefochten und auch keine
Ausrichtung einer Parteientschädigung beantragt haben. Es könnte ihnen nicht
mehr zugesprochen werden, als sie beantragt haben. Den Beschwerdeführern ist
jedenfalls darin Recht zu geben, dass auch schon in weniger komplexen Fällen
die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands bewilligt wurde.
2.1
Die Beschwerdeführer haben den
Antrag gestellt, es sei die Ziffer 2.2 der angefochtenen Verfügung betreffend
unentgeltlicher Rechtsbeistand aufzuheben.
2.2
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass
Ziffer 2.2 die Erwägung enthält, welche nicht angefochten werden kann.
Anfechtbar ist einzig das Dispositiv. Es wäre jedoch überspitzt formalistisch,
auf den Antrag nicht einzutreten, weil die falsche Zahl genannt wurde. Es ist
davon auszugehen, dass es sich um einen offensichtlichen Verschrieb handelt und
die Aufhebung von Ziffer 5.2 betreffend unentgeltlicher Rechtsbeistand gemeint
war.
2.3
Nachdem die Beschwerdeführer allenfalls
die Zusprechung einer Parteientschädigung zugute gehabt hätten, wäre bereits
fraglich, ob das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege dadurch nicht
gegenstandslos geworden wäre und darauf überhaupt noch eingetreten werden
könnte. Es kann aber auch diese Frage offen bleiben.
Die Beschwerdeführer haben einzig
beantragt, die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sei
aufzuheben. An der Beantwortung dieses Rechtsbegehrens haben sie kein
Rechtsschutzinteresse, indem ein weiterführender Antrag vollständig fehlt. Es
wurde weder beantragt, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, noch das
Gesuch zu bewilligen oder eine Entschädigung auszurichten.
2.4
Auch wenn man diesbezüglich
kulanterweise davon ausgehen würde, die Beschwerdeführer hätten die Gutheissung
ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemeint, so wurde weder
ein Entschädigungsantrag gestellt, noch eine Kostennote beigelegt. Unter diesen
Umständen kann auf die Beschwerde mangels Stellung eines (korrekten)
Rechtsbegehrens nicht eingetreten werden.
3.
Das für das verwaltungsgerichtliche
Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter
Beiordnung von Rechtsanwalt Boris Banga als unentgeltlicher Rechtsbeistand ist
unter diesen Umständen aussichtslos und damit abzuweisen (vgl. § 76 Abs. 1 VRG).
4.
Aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit
der Beschwerdeführer sind für das Verfahren vor Verwaltungsgericht keine Kosten
zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Boris Banga als unentgeltlicher
Rechtsbeistand wird abgewiesen.
3. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann