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Entscheid

VWBES.2017.174

bedingte Entlassung

31. Mai 2017Deutsch14 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Bei A.___ (geb. 9. Oktober 1977,

nachfolgend Beschwerdeführer genannt) werden derzeit zwei Strafen vollzogen:

Einerseits wurde er mit Verfügung des Justizvollzugs Zürich am 20. April 2014

bedingt entlassen, dies bei einer Reststrafe von 31 Tagen. Diese bedingte

Entlassung hat das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil STBER.2016.1

vom 31. August 2016 widerrufen und eine Gesamtstrafe verhängt. Es verurteilte den

Beschwerdeführer wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher

Sachbeschädigung, versuchter Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs

und mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz zu einer Freiheitsstrafe

von drei Jahren und 20 Tagen, unter Anrechnung von 643 Tagen Untersuchungshaft

und des vorzeitigen Strafvollzugs. Einbezogen wurden die 31 Tage Reststrafe der

widerrufenen bedingten Entlassung von 2014. Derzeit befindet sich der

Beschwerdeführer im Normalvollzug in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg.

Das ordentliche Strafende fällt auf den 16. Dezember 2017, die bedingte Entlassung

wäre frühestens auf den 9. Dezember 2016 möglich gewesen.

2. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2016

ersuchte der Beschwerdeführer erstmals um bedingte Entlassung nach Art. 86 des

Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) auf den 9. Dezember 2016. Das Departement des

Innern (DdI) wies das Gesuch um bedingte Entlassung mit Verfügung vom 8.

Dezember 2016 ab. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 gelangte der

Beschwerdeführer ans Verwaltungsgericht und liess die Aufhebung des erwähnten

Entscheids beantragen. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil

vom 26. Januar 2017 ab.

3. Mit Schreiben vom 1. März 2017

ersuchte der Beschwerdeführer erneut um bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB,

diesmal auf den 13. März 2017.

4. Das DdI wies das Gesuch um bedingte

Entlassung mit Verfügung vom 27. April 2017 ab.

5. Gegen die Verfügung vom 27. April

2017 wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin Eveline Roos, mit

Beschwerde vom 11. Mai 2017 ans Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

Es sei die Verfügung des Departements des Innern des Kantons Solothurn vom 27.

April 2017 aufzuheben, und dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung aus dem

Strafvollzug zu gewähren. Es sei dem Beschwerdeführer hinsichtlich der

Verfahrenskosten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

6. Mit Verfügung vom 12. Mai 2017 des

Verwaltungsgerichts wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege

samt unentgeltlichem Rechtsbeistand, in der Person von Rechtsanwältin Eveline

Roos, bewilligt.

7. Mit Stellungnahme vom 19. Mai 2017

beantragte das DdI die Abweisung der Beschwerde. Zusammengefasst und im

Wesentlichen bestreitet es eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit

nach Art. 8 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV,

SR 101). Es sei auch nicht auszumachen, in welcher Weise sich der Beschwerdeführer

in seiner Persönlichkeit und wie sich die vom Verwaltungsgericht angeführte

gegenwärtige ungünstige Prognose verändert hätten. Eine andere Beurteilung

dränge sich nicht auf. Zudem sei aus den Akten ersichtlich, dass der

Beschwerdeführer von der JVA Lenzburg am 2. Mai 2017 erneut wegen Konsums

von Cannabis diszipliniert worden sei. Von einem tadellosen Verhalten könne

daher bei ihm nicht gesprochen werden.

8. Der Beschwerdeführer nahm mit

Schreiben vom 23. Mai 2017 zur Vernehmlassung vom 19. Mai 2017 Stellung und

führte zusammengefasst und im Wesentlichen aus, dass das Gebot der

Rechtsgleichheit nach Art. 8 BV sehr wohl verletzt worden sei. Dass es am 2.

Mai 2017 zu einer erneuten Disziplinierung wegen des Konsums von Cannabis

gekommen sei, vermöge an der Tatsache, dass sein Vollzugsverhalten als

grundsätzlich positiv zu beurteilen sei, nichts zu ändern. Der Umstand, dass

ihm sowohl bei Voll- bzw. Weiterverbüssung der Strafe als auch bei einer

vorzeitigen Entlassung eine ungünstige Prognose gestellt werde, spreche für

eine Gewährung seiner bedingten Entlassung. Eine Verweigerung der bedingten

Entlassung aus dem Vollzug lasse sich nicht mehr länger rechtfertigen. Die

Beschwerde sei gutzuheissen.

9. Für die Ausführungen der Parteien

wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist im Folgenden darauf

einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 des Justizvollzugsgesetzes [JUVG, BGS

331.

] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist

durch die Verweigerung der bedingten Entlassung beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Das Obergericht hatte in seinem

Urteil vom 31. August 2016 nur noch über das Strafmass zu befinden, die

Schuldsprüche an sich waren nicht mehr bestritten. Der letztlich auferlegten

Freiheitsstrafe liegt gemäss Urteil des Obergerichts vom 31. August 2016

bzw. des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 26. Mai 2015 folgender Sachverhalt

zugrunde:

Der Beschwerdeführer hat innerhalb von

zwei Tagen (26. und 27. November 2014) mit seinem Mittäter drei Einbruchdiebstähle

begangen und dabei innert kürzester Zeit Deliktsgut in der Höhe von CHF

55‘206.00 erbeutet. Neben Geld und Schmuck handelte es sich um andere «nicht

lebensnotwendige Gegenstände». Das Amtsgericht befand, es könne nicht mehr von

einem Bagatelldelikt gesprochen werden. Jedoch sei angesichts der möglichen

Deliktsvarianten bei gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl immer noch von einem

leichten Ausmass des finanziellen deliktischen Erfolgs auszugehen. Erschwerend

komme hinzu, dass die beiden Täter in bewohnte Liegenschaften eingedrungen

seien. Dazu kamen mehrfache, teilweise versuchte Sachbeschädigung, der

mehrfache Hausfriedensbruch sowie die rechtswidrige Einreise und der

rechtswidrige Aufenthalt. Die letztgenannten Delikte qualifizierte die

Erstinstanz als notwendigen Teil der Einbruchdiebstähle. Das Obergericht

beurteilte das Vorgehen insgesamt als planmässig und professionell, nicht aber

als raffiniert.

Am 12. Februar 2013 war der

Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster,

wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt zu einer

Freiheitsstrafe von 120 Tagen verurteilt worden. Per 20. April 2014 war er

bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden, bei einer Reststrafe von 31

Tagen und einer Probezeit von einem Jahr. Die oben genannten Delikte beging der

Beschuldigte noch in der Probezeit, was zu einem Widerruf der bedingten

Entlassung führte.

2.2

Hat der Gefangene zwei Drittel

seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige

Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug

rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder

Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde prüft von Amtes

wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht

der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB).

Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde

mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86

Abs. 3 StGB).

2.3

Für die bedingte Entlassung

zuständige Behörde im Kanton Solothurn ist das DdI (vgl. § 6 lit. b

JUVG i.V.m. § 3 lit. b Verordnung über den Justizvollzug [Justizvollzugsverordnung,

JUVV, BGS 331.12]).

3.1

Die bedingte Entlassung bildet die

Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt

Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit

möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse

der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je

hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige

Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem

Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des

Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine

allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden

Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein

Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen).

Blosses Wohlverhalten im Strafvollzug

darf nicht ohne Weiteres als prognostisch positiv gewertet werden (BGE 103 Ib

27.

E. 1; Urteil 6B_331/2010 vom 12. Juli 2010 E. 3.3.5). Soweit dieses reines

Anpassungsverhalten darstellt, ist es sogar prognostisch negativ zu werten

(Cornelia Koller in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,

Strafrecht I, Basel 2013, Art. 86 N 10 mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt

der Differentialprognose ist sodann zu prüfen, ob die Gefahr einer Begehung

weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei Vollverbüssung der

Strafe höher einzuschätzen ist. Bei Vorliegen zweier eindeutig negativer

Prognosen ist die bedingte Entlassung aus spezialpräventiver Sicht zu

verweigern (vgl. Koller, a.a.O., Art. 86 N 16).

3.2

Welche Art von Delikt zur

Freiheitsstrafe geführt hat, ist an sich für die Prognose nicht entscheidend.

Die Entlassung darf nicht für gewisse Tatkategorien erschwert werden. Die

Umstände der Straftat sind insoweit beachtlich, als sie Rückschlüsse auf die

Täterpersönlichkeit und damit auf das künftige Verhalten erlauben. Ob die mit

einer bedingten Entlassung in gewissem Masse stets verbundene Gefahr neuer

Delikte zu verantworten ist, hängt im Übrigen nicht nur davon ab, wie

wahrscheinlich ein neuer Fehltritt ist, sondern auch von der Bedeutung des

eventuell bedrohten Rechtsguts. So darf bei unbedeutenden Eigentumsdelikten ein

höheres Risiko eingegangen werden als bei Gewaltverbrechen gegen hochwertige

Rechtsgüter wie Leib und Leben. Bei der Würdigung der Bewährungsaussichten ist

ein vernünftiges Mittelmass zu halten in dem Sinne, dass nicht jede noch so

entfernte Gefahr neuer Straftaten eine Verweigerung der bedingten Entlassung zu

begründen vermag, ansonsten dieses Institut seines Sinnes beraubt würde. Es

darf aber auch nicht aufgrund einzelner günstiger Faktoren die bedingte

Entlassung bewilligt werden, obwohl gewichtigere Anhaltspunkte für die Gefahr

neuer Rechtsbrüche sprechen (BGE 124 IV 193 E. 3 mit Hinweisen).

3.3

Unbestrittenermassen erfüllt sind

im vorliegenden Fall die formellen Voraus-setzungen der bedingten Entlassung

nach Art. 86 StGB. Der Beschwerdeführer hat bereits drei Viertel seiner

Freiheitsstrafe verbüsst. Das DdI hat als zuständige Behörde über die bedingte

Entlassung entschieden, nachdem die Berichte des Untersuchungsgefängnisses

Olten und der Justizvollzugsanstalt Lenzburg sowie der Bewährungshilfe vorlagen

und dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden war. Da sich die

Grundlagen zur bedingten Entlassung zwischen der Verfügung vom 8. Dezember 2016

und derjenigen am 27. April 2017 nicht geändert haben, war die Vollzugsbehörde

nicht mehr verpflichtet, dem Beschwerdeführer erneut das rechtliche Gehör zu

gewähren und neue Berichte der Anstaltsleitung sowie der Bewährungshilfe

einzuholen. Selbst wenn aber eine Gehörsverletzung zu bejahen wäre, wäre sie im

Verfahren vor Verwaltungsgericht nun geheilt, hat das Verwaltungsgericht doch

bei der Prüfung, ob die Verweigerung der bedingten Entlassung rechtmässig war,

umfassende Kognition (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f. und § 67bis

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG; BGS 124.1). Zu prüfen ist, ob

das DdI die materiellen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung zu Recht

verneint hat.

3.4

Die Gewichtung der materiellen

Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung ist in der Lehre umstritten. Die

Praxis in der Rechtsprechung des Bundesgerichts tendiert seit l.gerer Zeit

dazu, verstärkt auf spezialpräventive Kriterien abzustellen. Ein vorbildliches

Verhalten im Strafvollzug ist nicht mehr unabdingbare Voraussetzung für eine

bedingte Entlassung. Das Bundesgericht stellte sogar fest, es sei fraglich, ob

das Benehmen des Inhaftierten während des Strafvollzuges überhaupt noch als

selbständiges Kriterium oder bloss als Teilelement bei der Beurteilung der

Bewährungsaussichten im Gesamtzusammenhang mitzuberücksichtigen sei. Es sei im

Wesentlichen auf die Bewährungsprognose abzustellen (vgl. BGE 133 IV 201;

BGE 119 lV 5; BGE 124 lV 193). Das Benehmen während des Vollzugs ist allerdings

nicht völlig ausser Acht zu lassen. Ungeachtet der Schwerpunkte, welche die

heutige Rechtsprechung bezüglich der Gewichtung der einzelnen Kriterien setzt,

darf die Norm keinesfalls entgegen dem Wortlaut ausgelegt werden. Art. 86 Abs.

1.

StGB nennt ausdrücklich das Erfordernis, das Verhalten während des

Strafvollzuges dürfe nicht gegen eine Entlassung sprechen.

4.

Das Verwaltungsgericht hat sich erst

knapp einen Monat vor dem neuerlichen Gesuch vom 1. März, nämlich am 26. Januar

2017.

eingehend mit der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers befasst,

weshalb grundsätzlich darauf verwiesen wird (vgl. VWBES.2016.468). Es ist somit

lediglich zu prüfen, ob sich die damalig ungünstige Prognose in der

Zwischenzeit verändert hat.

4.1

Der Beschwerdeführer macht wiederum

geltend, er wolle die Schweiz verlassen, um zu seiner Ehefrau und seinem Sohn

in den Kosovo zurückzukehren. Dort wolle er eine Stelle als Lackierer antreten.

Das Einreiseverbot in die Schweiz und die kontrollierte Wegweisung akzeptiere

er. Seine Haftstrafe läge bereits massiv über dem Durchschnitt, er habe aber

dennoch keinen Anlass zum Querulieren gegeben. Sein Komplize B.___ sei bereits

vorzeitig entlassen worden, obwohl ihre Biographie und Delinquenz im gleichen

Segment liege. Es würde sein Bild der Gerechtigkeit massiv trüben, wenn der

Anspruch auf Gleichbehandlung erschüttert würde.

4.2

Die Vorinstanz erwog, dass bei B.___

und dem Beschwerdeführer zwar bei den aktuell begangenen Straftaten wie auch

beim Strafmass eine Gleichheit vorliege. Jedoch in anderen Belangen,

insbesondere beim deliktischen Vorleben und der Täterpersönlichkeit, liege

nicht die gleiche Ausgangslage vor. B.___ verfüge zwar auch über Vorstrafen,

jedoch nicht in der gleichen Deliktskategorie wie der Beschwerdeführer. Dieser

habe in der Vorgeschichte Delikte nach Art. 64 Abs. 1 StGB (Raub, Freiheitsberaubung

und Entführung) begangen. Aus diesem Grund rechtfertige es sich auch für die

Gewährung einer bedingten Entlassung einen strengeren Massstab anzuwenden. Der

Gleichheitsgrundsatz sei nicht verletzt worden, da es sich nicht um zwei

identische Straftäter mit der gleichen Vorgeschichte handle. In der Verfügung

des DdI vom 8. Dezember 2016 sei ausführlich ausgeführt, weshalb im Falle

des Beschwerdeführers von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen sei und

ihm aus spezialpräventiver Sicht die bedingte Entlassung nicht gewährt werden

könne. Daran habe sich bis dato nichts geändert.

Den Erwägungen des DdI ist vollumfänglich

zuzustimmen. Für weitere Begründungen wird auf die zutreffenden Ausführungen

der Vorinstanz (vgl. Verfügung-en des DdI vom 27. April 2017 und vom 8.

Dezember 2016) sowie auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. Januar 2017

(insbesondere E. 4.7 dort) verwiesen. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass

die jüngsten Vorstrafen von B.___ 9 Jahre, jene des Beschwerdeführers lediglich

3.

Jahre zurückliegen. Wäre der Mitbeschuldigte indes zu Unrecht bedingt

entlassen worden, so läge eine unrichtige Rechtsanwendung vor. Daraus könnte

der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Legalität geht

einer Gleichbehandlung im Unrecht vor (vgl. Urteile des Bundesgerichts

6A.78/2000 E. 3b und 124 IV 44 E. 2c). Aus den allgemeinen Grundsätzen der

Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit ergeben sich für die vorliegende

Beurteilung keine weitergehenden Kriterien (zu diesen Prinzipien statt vielen

BGE 123 I 1).

4.3

Der Beschwerdeführer rügt in

seiner Beschwerde, die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid zwar auf sein

gutes Vollzugsverhalten hingewiesen, diesem positiven Prognosekriterium im

Rahmen der Beurteilung der Bewährungsaussichten im Gesamtzusammenhang letztlich

jedoch zu wenig Beachtung geschenkt. Dies ist nicht zutreffend. Angesichts der eindeutig

überwiegenden negativen Faktoren in Bezug auf die prognostische Einschätzung

ist der Vorinstanz nicht anzulasten, dass sie insgesamt von einer ungünstigen

Legalprognose ausging (vgl. Erw. 3.4 hiervor). Die Vorinstanz hat im

angefochtenen Entscheid eine Gesamtwürdigung der Umstände vorgenommen und sich

mit der Differenzialprognose auseinandergesetzt, indem sie auf die

ausführlichen Erläuterungen in der Verfügung vom 8. Dezember 2016

verwiesen hat. Dass bis zur Neueinschätzung vier Monate vergangen sind, ist

insofern unbeachtlich, da sich keine wesentlichen Veränderungen ergeben haben.

Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer sowohl bei Weiterverbüssung der Strafe

als auch bei vorzeitiger Entlassung eine ungünstige Prognose attestiert wird, führt

dazu, dass ihm die bedingte Entlassung aus spezialpräventiver Sicht verweigert

werden muss (vgl. Erw. 3.1 hiervor).

5.

Zusammengefasst sind zurzeit keine

prognoserelevanten Veränderungen seit dem letzten Entscheid erkennbar, welche

auf eine bedingte Entlassung im Sinne von Art. 86 StGB schliessen liessen. Das

DdI verweigerte somit die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers zu Recht.

5.1

Die Beschwerde erweist sich damit

als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 1‘500.00 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. § 58 Abs. 1

Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123

Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

5.2

Rechtsanwältin Eveline Roos macht

mit Eingabe vom 23. Mai 2017 eine Entschädigung von total

CHF 1‘477.40 (6.42 h à CHF 180.00, CHF 213.00 Auslagen zuzüglich

CHF 109.40 MWST) geltend. Die angemessene Entschädigung ist infolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der

Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m.

Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 trägt der Kanton Solothurn.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG

i.V.m. Art. 123 Abs. 2 ZPO).

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands von A.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, wird auf

CHF 1‘477.40 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren (§ 58 Abs. 1

VRG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 ZPO).

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Rechtspraktikantin

Scherrer Reber Grosjean