VWBES.2017.174
bedingte Entlassung
31. Mai 2017Deutsch14 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 31. Mai 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Rechtspraktikantin Grosjean
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin
Eveline Roos,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Amt für
Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend bedingte
Entlassung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Bei A.___ (geb. 9. Oktober 1977,
nachfolgend Beschwerdeführer genannt) werden derzeit zwei Strafen vollzogen:
Einerseits wurde er mit Verfügung des Justizvollzugs Zürich am 20. April 2014
bedingt entlassen, dies bei einer Reststrafe von 31 Tagen. Diese bedingte
Entlassung hat das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil STBER.2016.1
vom 31. August 2016 widerrufen und eine Gesamtstrafe verhängt. Es verurteilte den
Beschwerdeführer wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher
Sachbeschädigung, versuchter Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs
und mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz zu einer Freiheitsstrafe
von drei Jahren und 20 Tagen, unter Anrechnung von 643 Tagen Untersuchungshaft
und des vorzeitigen Strafvollzugs. Einbezogen wurden die 31 Tage Reststrafe der
widerrufenen bedingten Entlassung von 2014. Derzeit befindet sich der
Beschwerdeführer im Normalvollzug in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg.
Das ordentliche Strafende fällt auf den 16. Dezember 2017, die bedingte Entlassung
wäre frühestens auf den 9. Dezember 2016 möglich gewesen.
2. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2016
ersuchte der Beschwerdeführer erstmals um bedingte Entlassung nach Art. 86 des
Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) auf den 9. Dezember 2016. Das Departement des
Innern (DdI) wies das Gesuch um bedingte Entlassung mit Verfügung vom 8.
Dezember 2016 ab. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 gelangte der
Beschwerdeführer ans Verwaltungsgericht und liess die Aufhebung des erwähnten
Entscheids beantragen. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil
vom 26. Januar 2017 ab.
3. Mit Schreiben vom 1. März 2017
ersuchte der Beschwerdeführer erneut um bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB,
diesmal auf den 13. März 2017.
4. Das DdI wies das Gesuch um bedingte
Entlassung mit Verfügung vom 27. April 2017 ab.
5. Gegen die Verfügung vom 27. April
2017 wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin Eveline Roos, mit
Beschwerde vom 11. Mai 2017 ans Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
Es sei die Verfügung des Departements des Innern des Kantons Solothurn vom 27.
April 2017 aufzuheben, und dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung aus dem
Strafvollzug zu gewähren. Es sei dem Beschwerdeführer hinsichtlich der
Verfahrenskosten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
6. Mit Verfügung vom 12. Mai 2017 des
Verwaltungsgerichts wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege
samt unentgeltlichem Rechtsbeistand, in der Person von Rechtsanwältin Eveline
Roos, bewilligt.
7. Mit Stellungnahme vom 19. Mai 2017
beantragte das DdI die Abweisung der Beschwerde. Zusammengefasst und im
Wesentlichen bestreitet es eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit
nach Art. 8 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV,
SR 101). Es sei auch nicht auszumachen, in welcher Weise sich der Beschwerdeführer
in seiner Persönlichkeit und wie sich die vom Verwaltungsgericht angeführte
gegenwärtige ungünstige Prognose verändert hätten. Eine andere Beurteilung
dränge sich nicht auf. Zudem sei aus den Akten ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer von der JVA Lenzburg am 2. Mai 2017 erneut wegen Konsums
von Cannabis diszipliniert worden sei. Von einem tadellosen Verhalten könne
daher bei ihm nicht gesprochen werden.
8. Der Beschwerdeführer nahm mit
Schreiben vom 23. Mai 2017 zur Vernehmlassung vom 19. Mai 2017 Stellung und
führte zusammengefasst und im Wesentlichen aus, dass das Gebot der
Rechtsgleichheit nach Art. 8 BV sehr wohl verletzt worden sei. Dass es am 2.
Mai 2017 zu einer erneuten Disziplinierung wegen des Konsums von Cannabis
gekommen sei, vermöge an der Tatsache, dass sein Vollzugsverhalten als
grundsätzlich positiv zu beurteilen sei, nichts zu ändern. Der Umstand, dass
ihm sowohl bei Voll- bzw. Weiterverbüssung der Strafe als auch bei einer
vorzeitigen Entlassung eine ungünstige Prognose gestellt werde, spreche für
eine Gewährung seiner bedingten Entlassung. Eine Verweigerung der bedingten
Entlassung aus dem Vollzug lasse sich nicht mehr länger rechtfertigen. Die
Beschwerde sei gutzuheissen.
9. Für die Ausführungen der Parteien
wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist im Folgenden darauf
einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 des Justizvollzugsgesetzes [JUVG, BGS
331.
] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist
durch die Verweigerung der bedingten Entlassung beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Das Obergericht hatte in seinem
Urteil vom 31. August 2016 nur noch über das Strafmass zu befinden, die
Schuldsprüche an sich waren nicht mehr bestritten. Der letztlich auferlegten
Freiheitsstrafe liegt gemäss Urteil des Obergerichts vom 31. August 2016
bzw. des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 26. Mai 2015 folgender Sachverhalt
zugrunde:
Der Beschwerdeführer hat innerhalb von
zwei Tagen (26. und 27. November 2014) mit seinem Mittäter drei Einbruchdiebstähle
begangen und dabei innert kürzester Zeit Deliktsgut in der Höhe von CHF
55‘206.00 erbeutet. Neben Geld und Schmuck handelte es sich um andere «nicht
lebensnotwendige Gegenstände». Das Amtsgericht befand, es könne nicht mehr von
einem Bagatelldelikt gesprochen werden. Jedoch sei angesichts der möglichen
Deliktsvarianten bei gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl immer noch von einem
leichten Ausmass des finanziellen deliktischen Erfolgs auszugehen. Erschwerend
komme hinzu, dass die beiden Täter in bewohnte Liegenschaften eingedrungen
seien. Dazu kamen mehrfache, teilweise versuchte Sachbeschädigung, der
mehrfache Hausfriedensbruch sowie die rechtswidrige Einreise und der
rechtswidrige Aufenthalt. Die letztgenannten Delikte qualifizierte die
Erstinstanz als notwendigen Teil der Einbruchdiebstähle. Das Obergericht
beurteilte das Vorgehen insgesamt als planmässig und professionell, nicht aber
als raffiniert.
Am 12. Februar 2013 war der
Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster,
wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt zu einer
Freiheitsstrafe von 120 Tagen verurteilt worden. Per 20. April 2014 war er
bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden, bei einer Reststrafe von 31
Tagen und einer Probezeit von einem Jahr. Die oben genannten Delikte beging der
Beschuldigte noch in der Probezeit, was zu einem Widerruf der bedingten
Entlassung führte.
2.2
Hat der Gefangene zwei Drittel
seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige
Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug
rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder
Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde prüft von Amtes
wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht
der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB).
Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde
mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86
Abs. 3 StGB).
2.3
Für die bedingte Entlassung
zuständige Behörde im Kanton Solothurn ist das DdI (vgl. § 6 lit. b
JUVG i.V.m. § 3 lit. b Verordnung über den Justizvollzug [Justizvollzugsverordnung,
JUVV, BGS 331.12]).
3.1
Die bedingte Entlassung bildet die
Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt
Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit
möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse
der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je
hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige
Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem
Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des
Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine
allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden
Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein
Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen).
Blosses Wohlverhalten im Strafvollzug
darf nicht ohne Weiteres als prognostisch positiv gewertet werden (BGE 103 Ib
27.
E. 1; Urteil 6B_331/2010 vom 12. Juli 2010 E. 3.3.5). Soweit dieses reines
Anpassungsverhalten darstellt, ist es sogar prognostisch negativ zu werten
(Cornelia Koller in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,
Strafrecht I, Basel 2013, Art. 86 N 10 mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt
der Differentialprognose ist sodann zu prüfen, ob die Gefahr einer Begehung
weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei Vollverbüssung der
Strafe höher einzuschätzen ist. Bei Vorliegen zweier eindeutig negativer
Prognosen ist die bedingte Entlassung aus spezialpräventiver Sicht zu
verweigern (vgl. Koller, a.a.O., Art. 86 N 16).
3.2
Welche Art von Delikt zur
Freiheitsstrafe geführt hat, ist an sich für die Prognose nicht entscheidend.
Die Entlassung darf nicht für gewisse Tatkategorien erschwert werden. Die
Umstände der Straftat sind insoweit beachtlich, als sie Rückschlüsse auf die
Täterpersönlichkeit und damit auf das künftige Verhalten erlauben. Ob die mit
einer bedingten Entlassung in gewissem Masse stets verbundene Gefahr neuer
Delikte zu verantworten ist, hängt im Übrigen nicht nur davon ab, wie
wahrscheinlich ein neuer Fehltritt ist, sondern auch von der Bedeutung des
eventuell bedrohten Rechtsguts. So darf bei unbedeutenden Eigentumsdelikten ein
höheres Risiko eingegangen werden als bei Gewaltverbrechen gegen hochwertige
Rechtsgüter wie Leib und Leben. Bei der Würdigung der Bewährungsaussichten ist
ein vernünftiges Mittelmass zu halten in dem Sinne, dass nicht jede noch so
entfernte Gefahr neuer Straftaten eine Verweigerung der bedingten Entlassung zu
begründen vermag, ansonsten dieses Institut seines Sinnes beraubt würde. Es
darf aber auch nicht aufgrund einzelner günstiger Faktoren die bedingte
Entlassung bewilligt werden, obwohl gewichtigere Anhaltspunkte für die Gefahr
neuer Rechtsbrüche sprechen (BGE 124 IV 193 E. 3 mit Hinweisen).
3.3
Unbestrittenermassen erfüllt sind
im vorliegenden Fall die formellen Voraus-setzungen der bedingten Entlassung
nach Art. 86 StGB. Der Beschwerdeführer hat bereits drei Viertel seiner
Freiheitsstrafe verbüsst. Das DdI hat als zuständige Behörde über die bedingte
Entlassung entschieden, nachdem die Berichte des Untersuchungsgefängnisses
Olten und der Justizvollzugsanstalt Lenzburg sowie der Bewährungshilfe vorlagen
und dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden war. Da sich die
Grundlagen zur bedingten Entlassung zwischen der Verfügung vom 8. Dezember 2016
und derjenigen am 27. April 2017 nicht geändert haben, war die Vollzugsbehörde
nicht mehr verpflichtet, dem Beschwerdeführer erneut das rechtliche Gehör zu
gewähren und neue Berichte der Anstaltsleitung sowie der Bewährungshilfe
einzuholen. Selbst wenn aber eine Gehörsverletzung zu bejahen wäre, wäre sie im
Verfahren vor Verwaltungsgericht nun geheilt, hat das Verwaltungsgericht doch
bei der Prüfung, ob die Verweigerung der bedingten Entlassung rechtmässig war,
umfassende Kognition (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f. und § 67bis
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG; BGS 124.1). Zu prüfen ist, ob
das DdI die materiellen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung zu Recht
verneint hat.
3.4
Die Gewichtung der materiellen
Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung ist in der Lehre umstritten. Die
Praxis in der Rechtsprechung des Bundesgerichts tendiert seit l.gerer Zeit
dazu, verstärkt auf spezialpräventive Kriterien abzustellen. Ein vorbildliches
Verhalten im Strafvollzug ist nicht mehr unabdingbare Voraussetzung für eine
bedingte Entlassung. Das Bundesgericht stellte sogar fest, es sei fraglich, ob
das Benehmen des Inhaftierten während des Strafvollzuges überhaupt noch als
selbständiges Kriterium oder bloss als Teilelement bei der Beurteilung der
Bewährungsaussichten im Gesamtzusammenhang mitzuberücksichtigen sei. Es sei im
Wesentlichen auf die Bewährungsprognose abzustellen (vgl. BGE 133 IV 201;
BGE 119 lV 5; BGE 124 lV 193). Das Benehmen während des Vollzugs ist allerdings
nicht völlig ausser Acht zu lassen. Ungeachtet der Schwerpunkte, welche die
heutige Rechtsprechung bezüglich der Gewichtung der einzelnen Kriterien setzt,
darf die Norm keinesfalls entgegen dem Wortlaut ausgelegt werden. Art. 86 Abs.
1.
StGB nennt ausdrücklich das Erfordernis, das Verhalten während des
Strafvollzuges dürfe nicht gegen eine Entlassung sprechen.
4.
Das Verwaltungsgericht hat sich erst
knapp einen Monat vor dem neuerlichen Gesuch vom 1. März, nämlich am 26. Januar
2017.
eingehend mit der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers befasst,
weshalb grundsätzlich darauf verwiesen wird (vgl. VWBES.2016.468). Es ist somit
lediglich zu prüfen, ob sich die damalig ungünstige Prognose in der
Zwischenzeit verändert hat.
4.1
Der Beschwerdeführer macht wiederum
geltend, er wolle die Schweiz verlassen, um zu seiner Ehefrau und seinem Sohn
in den Kosovo zurückzukehren. Dort wolle er eine Stelle als Lackierer antreten.
Das Einreiseverbot in die Schweiz und die kontrollierte Wegweisung akzeptiere
er. Seine Haftstrafe läge bereits massiv über dem Durchschnitt, er habe aber
dennoch keinen Anlass zum Querulieren gegeben. Sein Komplize B.___ sei bereits
vorzeitig entlassen worden, obwohl ihre Biographie und Delinquenz im gleichen
Segment liege. Es würde sein Bild der Gerechtigkeit massiv trüben, wenn der
Anspruch auf Gleichbehandlung erschüttert würde.
4.2
Die Vorinstanz erwog, dass bei B.___
und dem Beschwerdeführer zwar bei den aktuell begangenen Straftaten wie auch
beim Strafmass eine Gleichheit vorliege. Jedoch in anderen Belangen,
insbesondere beim deliktischen Vorleben und der Täterpersönlichkeit, liege
nicht die gleiche Ausgangslage vor. B.___ verfüge zwar auch über Vorstrafen,
jedoch nicht in der gleichen Deliktskategorie wie der Beschwerdeführer. Dieser
habe in der Vorgeschichte Delikte nach Art. 64 Abs. 1 StGB (Raub, Freiheitsberaubung
und Entführung) begangen. Aus diesem Grund rechtfertige es sich auch für die
Gewährung einer bedingten Entlassung einen strengeren Massstab anzuwenden. Der
Gleichheitsgrundsatz sei nicht verletzt worden, da es sich nicht um zwei
identische Straftäter mit der gleichen Vorgeschichte handle. In der Verfügung
des DdI vom 8. Dezember 2016 sei ausführlich ausgeführt, weshalb im Falle
des Beschwerdeführers von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen sei und
ihm aus spezialpräventiver Sicht die bedingte Entlassung nicht gewährt werden
könne. Daran habe sich bis dato nichts geändert.
Den Erwägungen des DdI ist vollumfänglich
zuzustimmen. Für weitere Begründungen wird auf die zutreffenden Ausführungen
der Vorinstanz (vgl. Verfügung-en des DdI vom 27. April 2017 und vom 8.
Dezember 2016) sowie auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. Januar 2017
(insbesondere E. 4.7 dort) verwiesen. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass
die jüngsten Vorstrafen von B.___ 9 Jahre, jene des Beschwerdeführers lediglich
3.
Jahre zurückliegen. Wäre der Mitbeschuldigte indes zu Unrecht bedingt
entlassen worden, so läge eine unrichtige Rechtsanwendung vor. Daraus könnte
der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Legalität geht
einer Gleichbehandlung im Unrecht vor (vgl. Urteile des Bundesgerichts
6A.78/2000 E. 3b und 124 IV 44 E. 2c). Aus den allgemeinen Grundsätzen der
Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit ergeben sich für die vorliegende
Beurteilung keine weitergehenden Kriterien (zu diesen Prinzipien statt vielen
BGE 123 I 1).
4.3
Der Beschwerdeführer rügt in
seiner Beschwerde, die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid zwar auf sein
gutes Vollzugsverhalten hingewiesen, diesem positiven Prognosekriterium im
Rahmen der Beurteilung der Bewährungsaussichten im Gesamtzusammenhang letztlich
jedoch zu wenig Beachtung geschenkt. Dies ist nicht zutreffend. Angesichts der eindeutig
überwiegenden negativen Faktoren in Bezug auf die prognostische Einschätzung
ist der Vorinstanz nicht anzulasten, dass sie insgesamt von einer ungünstigen
Legalprognose ausging (vgl. Erw. 3.4 hiervor). Die Vorinstanz hat im
angefochtenen Entscheid eine Gesamtwürdigung der Umstände vorgenommen und sich
mit der Differenzialprognose auseinandergesetzt, indem sie auf die
ausführlichen Erläuterungen in der Verfügung vom 8. Dezember 2016
verwiesen hat. Dass bis zur Neueinschätzung vier Monate vergangen sind, ist
insofern unbeachtlich, da sich keine wesentlichen Veränderungen ergeben haben.
Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer sowohl bei Weiterverbüssung der Strafe
als auch bei vorzeitiger Entlassung eine ungünstige Prognose attestiert wird, führt
dazu, dass ihm die bedingte Entlassung aus spezialpräventiver Sicht verweigert
werden muss (vgl. Erw. 3.1 hiervor).
5.
Zusammengefasst sind zurzeit keine
prognoserelevanten Veränderungen seit dem letzten Entscheid erkennbar, welche
auf eine bedingte Entlassung im Sinne von Art. 86 StGB schliessen liessen. Das
DdI verweigerte somit die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers zu Recht.
5.1
Die Beschwerde erweist sich damit
als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 1‘500.00 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. § 58 Abs. 1
Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123
Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
5.2
Rechtsanwältin Eveline Roos macht
mit Eingabe vom 23. Mai 2017 eine Entschädigung von total
CHF 1‘477.40 (6.42 h à CHF 180.00, CHF 213.00 Auslagen zuzüglich
CHF 109.40 MWST) geltend. Die angemessene Entschädigung ist infolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der
Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m.
Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 trägt der Kanton Solothurn.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG
i.V.m. Art. 123 Abs. 2 ZPO).
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands von A.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, wird auf
CHF 1‘477.40 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren (§ 58 Abs. 1
VRG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 ZPO).
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Rechtspraktikantin
Scherrer Reber Grosjean