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Entscheid

VWBES.2017.176

Lastenausgleich / Abrechnungskorrektur / Akten Nr. 39701

13. September 2017Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben des Amts für soziale

Sicherheit (ASO), Abteilung Sozialleistungen und Existenzsicherung, vom

18. März 2016 wurde der Sozialregion Unteres Niederamt (SRUN) mitgeteilt,

ihre eingereichte Abrechnung vom 25. Januar 2016 für das 2. Semester 2015

werde abgelehnt und korrigiert im Lastenausgleich verbucht.

2. Mit Stellungnahme vom 28. Juli

2016 verlangte die SRUN, der infolge des nicht geltend gemachten

AHV-Rentenvorbezugs von Dezember 2014 bis November 2015 aufgerechnete Betrag

von CHF 34'929.65 sei in den Lastenausgleich aufzunehmen. Die fallführende

Person sei davon ausgegangen, dass die betroffene Person erst im November 2016

Anspruch auf die ordentliche AHV-Rente habe. Auch seien seitens des ASO nie

Hinweise auf einen AHV-Rentenvorbezug mittels der Semesterterminlisten erfolgt.

Es könne deshalb nicht von einer fahrlässigen Handlungsweise oder mangelnder

interner Kontrolle gesprochen werden.

3. Das Departement des Innern wies die

Einsprache mit Verfügung vom 2. Mai 2017 vollumfänglich ab. Bei der

Prüfung der Sozialhilfeabrechnungen durch das ASO sei festgestellt worden, dass

die SRUN im vorliegenden Fall verpasst habe, den Klienten dazu anzuhalten,

einen AHV-Rentenvorbezug zu machen, wie dies gemäss SKOS-Richtlinien E.2.4

vorgesehen sei. Da diese angefallenen Kosten nun nicht über den

AHV-Rentenvorbezug hätten gedeckt werden können, habe die SRUN diese als

Sozialhilfekosten mit dem Lastenausgleich abrechnen wollen. Da ein

AHV-Rentenvorbezug aber den Sozialhilfeleistungen vorgehe, habe das ASO

entschieden, diese Kosten nicht dem Lastenausgleich anzurechnen. Die

Sozialregionen seien in der Pflicht, Leistungen aus Sozialversicherungen

geltend zu machen. Die Semesterliste des ASO sei lediglich ein Hilfsmittel, die

Verantwortung liege bei der SRUN. Durch deren Versäumnis seien vermeidbare

Sozialhilfekosten entstanden, welche nicht über den Lastenausgleich der

Gesamtheit der Gemeinden belastet werden könnten.

4. Dagegen erhob die SRUN am

12. Mai 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht, welche am 18. Mai

2017 ergänzend begründet wurde. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung

aufzuheben und den für die Zeit von Dezember 2014 bis November 2015

aufgerechneten Betrag von CHF 34'929.65 in den Lastenausgleich Sozialhilfe

aufzunehmen.

Es treffe zu, dass sie es verpasst habe,

den Klienten rechtzeitig dazu anzuhalten, einen AHV-Rentenvorbezug zu machen.

Aber auch die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, sie im Rahmen der

periodischen Terminliste darauf hinzuweisen. Die SRUN habe diese Liste gemäss

jahrelanger Praxis immer als vollständig und verbindlich angesehen. Die

Beschwerdegegnerin habe auch nie darauf hingewiesen, dass es sich dabei

lediglich um ein Hilfsmittel handle. Die nun nachträglich gemachte Aussage, die

Semesterterminlisten seien nur als Hilfsmittel für die Sozialregionen

eingeführt worden, werde bestritten, da dies nie kommuniziert worden sei. Zudem

sei erstellt, dass der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Verfahrens über den

Lastenausgleich die noch offenen Pendenzen und Termine bekannt seien. Aufgrund

dieser Sachlage habe die Beschwerdeführerin davon ausgehen müssen, dass ein

ausstehender Antrag auf den AHV-Rentenvorbezug in der Semesterterminliste

enthalten sei.

5. Mit Vernehmlassung vom 23. Juni

2017 beantragte das ASO die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin

mache inhaltlich keine neuen Tatsachen geltend. Die Verantwortung für die

Einhaltung der Subsidiarität in der Sozialhilfe liege in der Verantwortung der

Sozialregion. Diese Verantwortung könne nicht mit dem Hinweis auf zur Verfügung

gestellte Arbeitsmittel an das ASO delegiert werden.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz,

SG, BGS 831.1). Die Sozialregion Unteres Niederamt ist gemäss § 1 ihrer

Statuten als Verein nach Art. 60 ff. Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) organisiert

und damit eine juristische Person. Als solche ist sie rechts- und

handlungsfähig und als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

Fraglich ist jedoch, ob nicht viel eher

die betroffene und zahlungspflichtige Gemeinde ins Verfahren hätte

miteinbezogen werden müssen. Dies kann vorliegend offengelassen werden.

2.

Nach § 26 Abs. 1 lit. g SG sorgen die

Einwohnergemeinden dafür, dass die sozialen Aufgaben im Leistungsfeld der

Sozialhilfe erfüllt und im Rahmen des Sozialgesetzes finanziert werden. Nach §

27.

Abs. 1 SG erbringen die Einwohnergemeinden die ihnen zugewiesenen Aufgaben

der Sozialhilfe in Sozialregionen. Die Sozialregion wählt eine

Sozialkommission, die grundsätzliche Fragestellungen der sozialen Sicherheit

beurteilt und insbesondere die Sozialhilfe plant, den Bedarf erfasst, die

Qualität sichert und darüber entscheidet, ob eine Sozialleistung oder eine

Dienstleistung gewährt wird (§ 28 Abs. 1 SG). Das Amt

für soziale Sicherheit nimmt alle Aufgaben namens des Departementes wahr,

beaufsichtigt die Sozialkommission in fachlicher und finanzieller Hinsicht,

nimmt die Prüfhandlungen vor und erstellt alle für den Vollzug notwendigen

Merkblätter und Formulare (§ 21 Abs. 1 SG i.V.m. § 92 Abs. 1

Sozialverordnung, SV, BGS 831.2).

Gemäss § 55 Abs. 1 lit. f SG unterliegen

die Leistungen der Sozialhilfe unter den Einwohnergemeinden dem

Lastenausgleich. Der Lastenausgleich umfasst alle

Geldleistungen und Rückerstattungen beziehungsweise nicht eingebrachten

Forderungen, einschliesslich der mit dem Inkasso verbundenen Betreibungs- und

Prozesskosten (Abs. 2). Der Kanton vollzieht den Lastenausgleich (Abs. 5). Die

in den Lastenausgleich fallenden Geldleistungen und Verwaltungskosten werden im

Verhältnis der Einwohnerzahl nach der aktuellen kantonalen

Bevölkerungsstatistik auf die Gesamtheit der Einwohnergemeinden verteilt (Abs.

6). Gemäss § 95 SV müssen die Sozialregionen dem ASO die Ausrichtung

wirtschaftlicher Hilfe innert 30 Tagen seit der Beschlussfassung mitteilen. Bei

verspäteter Mitteilung besteht kein Anspruch auf Kostenbeteiligung oder

Vergütung der Unterstützungskosten. Die Sozialregionen haben dem ASO innert 30

Tagen nach Ablauf des Semesters ihre Semesterabrechnungen zuzustellen. Das ASO

überprüft die Semesterabrechnungen und nimmt jährlich die Verrechnung des Lastenausgleichs

vor. Die Abrechnung hat periodengerecht zu erfolgen.

3.

Die vorliegend in Frage stehenden

Leistungen betreffen den Zeitraum von Dezember 2014 bis November 2015 und

fallen damit nicht nur in das aktuell geprüfte 2. Semester 2015, in

welchem sie beanstandet wurden, sondern auch in die zwei vorangehenden

Semester. Die Gesamtabrechnungen über die Beiträge der Sozialregionen an die in

den Lastenausgleich aufgenommenen Kosten wurden für das 2. Semester 2014

mit RRB Nr. 2015/843 vom 26. Mai 2015 und für das 1. Semester 2015

mit RRB Nr. 2015/1923 vom 24. November 2015 genehmigt.

Es ist zumindest fraglich, ob und

allenfalls unter welchen Voraussetzungen diese rechtskräftigen

Regierungsratsbeschlüsse durch Verfügung des Departements nachträglich geändert

werden könnten. Dies braucht vorliegend jedoch nicht geprüft zu werden. Das

Verfahren leidet an einem gravierenden Mangel, indem in materieller Hinsicht

gar nichts verfügt wurde, was geändert oder aufgehoben werden könnte. Das durch

die zuständige Sachbearbeiterin erstellte Korrekturblatt vom 18. März 2016

stellt keine Verfügung dar. Am 2. Mai 2017 wurde dann zwar durch das

Departement eine Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung erstellt. Mit dieser wurde

jedoch einzig «die Einsprache abgewiesen». Materiell wurde nichts verfügt.

Somit liegt Nichtigkeit vor.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

begründet; sie ist gutzuheissen. Die Angelegenheit ist an das Departement des

Innern zurückzuweisen. Dabei ist zu bemerken, dass die Streitsache in dieser

Form durch das Verwaltungsgericht auch gar nicht überprüfbar wäre, da aus den

Akten nicht ersichtlich ist, wie und was genau im Lastenausgleichsverfahren

abgerechnet wird, wem dies eröffnet wird und welche Abrechnung wann verbindlich

ist. Das Lastenausgleichsverfahren erfordert wohl eine generelle juristische

Aufarbeitung.

5.

Bei diesem Ausgang hat der Kanton

Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird

festgestellt, dass die Verfügung vom 2. Mai 2017 des Departements des

Innern nichtig ist.

2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die

Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren

Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann