VWBES.2017.176
Lastenausgleich / Abrechnungskorrektur / Akten Nr. 39701
13. September 2017Deutsch7 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. September 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
Sozialregion Unteres Niederamt,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Amt für soziale
Sicherheit Sozialleistungen/Existenzsicherung,
Beschwerdegegner
betreffend Lastenausgleich
/ Abrechnungskorrektur / Akten Nr. 39701
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben des Amts für soziale
Sicherheit (ASO), Abteilung Sozialleistungen und Existenzsicherung, vom
18. März 2016 wurde der Sozialregion Unteres Niederamt (SRUN) mitgeteilt,
ihre eingereichte Abrechnung vom 25. Januar 2016 für das 2. Semester 2015
werde abgelehnt und korrigiert im Lastenausgleich verbucht.
2. Mit Stellungnahme vom 28. Juli
2016 verlangte die SRUN, der infolge des nicht geltend gemachten
AHV-Rentenvorbezugs von Dezember 2014 bis November 2015 aufgerechnete Betrag
von CHF 34'929.65 sei in den Lastenausgleich aufzunehmen. Die fallführende
Person sei davon ausgegangen, dass die betroffene Person erst im November 2016
Anspruch auf die ordentliche AHV-Rente habe. Auch seien seitens des ASO nie
Hinweise auf einen AHV-Rentenvorbezug mittels der Semesterterminlisten erfolgt.
Es könne deshalb nicht von einer fahrlässigen Handlungsweise oder mangelnder
interner Kontrolle gesprochen werden.
3. Das Departement des Innern wies die
Einsprache mit Verfügung vom 2. Mai 2017 vollumfänglich ab. Bei der
Prüfung der Sozialhilfeabrechnungen durch das ASO sei festgestellt worden, dass
die SRUN im vorliegenden Fall verpasst habe, den Klienten dazu anzuhalten,
einen AHV-Rentenvorbezug zu machen, wie dies gemäss SKOS-Richtlinien E.2.4
vorgesehen sei. Da diese angefallenen Kosten nun nicht über den
AHV-Rentenvorbezug hätten gedeckt werden können, habe die SRUN diese als
Sozialhilfekosten mit dem Lastenausgleich abrechnen wollen. Da ein
AHV-Rentenvorbezug aber den Sozialhilfeleistungen vorgehe, habe das ASO
entschieden, diese Kosten nicht dem Lastenausgleich anzurechnen. Die
Sozialregionen seien in der Pflicht, Leistungen aus Sozialversicherungen
geltend zu machen. Die Semesterliste des ASO sei lediglich ein Hilfsmittel, die
Verantwortung liege bei der SRUN. Durch deren Versäumnis seien vermeidbare
Sozialhilfekosten entstanden, welche nicht über den Lastenausgleich der
Gesamtheit der Gemeinden belastet werden könnten.
4. Dagegen erhob die SRUN am
12. Mai 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht, welche am 18. Mai
2017 ergänzend begründet wurde. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und den für die Zeit von Dezember 2014 bis November 2015
aufgerechneten Betrag von CHF 34'929.65 in den Lastenausgleich Sozialhilfe
aufzunehmen.
Es treffe zu, dass sie es verpasst habe,
den Klienten rechtzeitig dazu anzuhalten, einen AHV-Rentenvorbezug zu machen.
Aber auch die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, sie im Rahmen der
periodischen Terminliste darauf hinzuweisen. Die SRUN habe diese Liste gemäss
jahrelanger Praxis immer als vollständig und verbindlich angesehen. Die
Beschwerdegegnerin habe auch nie darauf hingewiesen, dass es sich dabei
lediglich um ein Hilfsmittel handle. Die nun nachträglich gemachte Aussage, die
Semesterterminlisten seien nur als Hilfsmittel für die Sozialregionen
eingeführt worden, werde bestritten, da dies nie kommuniziert worden sei. Zudem
sei erstellt, dass der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Verfahrens über den
Lastenausgleich die noch offenen Pendenzen und Termine bekannt seien. Aufgrund
dieser Sachlage habe die Beschwerdeführerin davon ausgehen müssen, dass ein
ausstehender Antrag auf den AHV-Rentenvorbezug in der Semesterterminliste
enthalten sei.
5. Mit Vernehmlassung vom 23. Juni
2017 beantragte das ASO die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin
mache inhaltlich keine neuen Tatsachen geltend. Die Verantwortung für die
Einhaltung der Subsidiarität in der Sozialhilfe liege in der Verantwortung der
Sozialregion. Diese Verantwortung könne nicht mit dem Hinweis auf zur Verfügung
gestellte Arbeitsmittel an das ASO delegiert werden.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz,
SG, BGS 831.1). Die Sozialregion Unteres Niederamt ist gemäss § 1 ihrer
Statuten als Verein nach Art. 60 ff. Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) organisiert
und damit eine juristische Person. Als solche ist sie rechts- und
handlungsfähig und als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
Fraglich ist jedoch, ob nicht viel eher
die betroffene und zahlungspflichtige Gemeinde ins Verfahren hätte
miteinbezogen werden müssen. Dies kann vorliegend offengelassen werden.
2.
Nach § 26 Abs. 1 lit. g SG sorgen die
Einwohnergemeinden dafür, dass die sozialen Aufgaben im Leistungsfeld der
Sozialhilfe erfüllt und im Rahmen des Sozialgesetzes finanziert werden. Nach §
27.
Abs. 1 SG erbringen die Einwohnergemeinden die ihnen zugewiesenen Aufgaben
der Sozialhilfe in Sozialregionen. Die Sozialregion wählt eine
Sozialkommission, die grundsätzliche Fragestellungen der sozialen Sicherheit
beurteilt und insbesondere die Sozialhilfe plant, den Bedarf erfasst, die
Qualität sichert und darüber entscheidet, ob eine Sozialleistung oder eine
Dienstleistung gewährt wird (§ 28 Abs. 1 SG). Das Amt
für soziale Sicherheit nimmt alle Aufgaben namens des Departementes wahr,
beaufsichtigt die Sozialkommission in fachlicher und finanzieller Hinsicht,
nimmt die Prüfhandlungen vor und erstellt alle für den Vollzug notwendigen
Merkblätter und Formulare (§ 21 Abs. 1 SG i.V.m. § 92 Abs. 1
Sozialverordnung, SV, BGS 831.2).
Gemäss § 55 Abs. 1 lit. f SG unterliegen
die Leistungen der Sozialhilfe unter den Einwohnergemeinden dem
Lastenausgleich. Der Lastenausgleich umfasst alle
Geldleistungen und Rückerstattungen beziehungsweise nicht eingebrachten
Forderungen, einschliesslich der mit dem Inkasso verbundenen Betreibungs- und
Prozesskosten (Abs. 2). Der Kanton vollzieht den Lastenausgleich (Abs. 5). Die
in den Lastenausgleich fallenden Geldleistungen und Verwaltungskosten werden im
Verhältnis der Einwohnerzahl nach der aktuellen kantonalen
Bevölkerungsstatistik auf die Gesamtheit der Einwohnergemeinden verteilt (Abs.
6). Gemäss § 95 SV müssen die Sozialregionen dem ASO die Ausrichtung
wirtschaftlicher Hilfe innert 30 Tagen seit der Beschlussfassung mitteilen. Bei
verspäteter Mitteilung besteht kein Anspruch auf Kostenbeteiligung oder
Vergütung der Unterstützungskosten. Die Sozialregionen haben dem ASO innert 30
Tagen nach Ablauf des Semesters ihre Semesterabrechnungen zuzustellen. Das ASO
überprüft die Semesterabrechnungen und nimmt jährlich die Verrechnung des Lastenausgleichs
vor. Die Abrechnung hat periodengerecht zu erfolgen.
3.
Die vorliegend in Frage stehenden
Leistungen betreffen den Zeitraum von Dezember 2014 bis November 2015 und
fallen damit nicht nur in das aktuell geprüfte 2. Semester 2015, in
welchem sie beanstandet wurden, sondern auch in die zwei vorangehenden
Semester. Die Gesamtabrechnungen über die Beiträge der Sozialregionen an die in
den Lastenausgleich aufgenommenen Kosten wurden für das 2. Semester 2014
mit RRB Nr. 2015/843 vom 26. Mai 2015 und für das 1. Semester 2015
mit RRB Nr. 2015/1923 vom 24. November 2015 genehmigt.
Es ist zumindest fraglich, ob und
allenfalls unter welchen Voraussetzungen diese rechtskräftigen
Regierungsratsbeschlüsse durch Verfügung des Departements nachträglich geändert
werden könnten. Dies braucht vorliegend jedoch nicht geprüft zu werden. Das
Verfahren leidet an einem gravierenden Mangel, indem in materieller Hinsicht
gar nichts verfügt wurde, was geändert oder aufgehoben werden könnte. Das durch
die zuständige Sachbearbeiterin erstellte Korrekturblatt vom 18. März 2016
stellt keine Verfügung dar. Am 2. Mai 2017 wurde dann zwar durch das
Departement eine Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung erstellt. Mit dieser wurde
jedoch einzig «die Einsprache abgewiesen». Materiell wurde nichts verfügt.
Somit liegt Nichtigkeit vor.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
begründet; sie ist gutzuheissen. Die Angelegenheit ist an das Departement des
Innern zurückzuweisen. Dabei ist zu bemerken, dass die Streitsache in dieser
Form durch das Verwaltungsgericht auch gar nicht überprüfbar wäre, da aus den
Akten nicht ersichtlich ist, wie und was genau im Lastenausgleichsverfahren
abgerechnet wird, wem dies eröffnet wird und welche Abrechnung wann verbindlich
ist. Das Lastenausgleichsverfahren erfordert wohl eine generelle juristische
Aufarbeitung.
5.
Bei diesem Ausgang hat der Kanton
Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird
festgestellt, dass die Verfügung vom 2. Mai 2017 des Departements des
Innern nichtig ist.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die
Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann