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Entscheid

VWBES.2017.177

Lastenausgleich / Abrechnungskorrektur / Akten Nr. 35298

13. September 2017Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben des Amts für soziale

Sicherheit (ASO), Abteilung Sozialleistungen und Existenzsicherung, vom

23. März 2016 wurde der Sozialregion Unteres Niederamt (SRUN) mitgeteilt,

ihre eingereichte Abrechnung vom 25. Januar 2016 für das 2. Semester 2015

werde abgelehnt und korrigiert im Lastenausgleich verbucht.

2. Mit Stellungnahme vom 22. Juli

2016 verlangte die SRUN, der infolge der nicht eingeforderten

Ergänzungsleistungen von Februar 2013 bis Juni 2014 aufgerechnete Betrag von

CHF 94'315.50 sei in den Lastenausgleich aufzunehmen. Die fallführende

Person sei davon ausgegangen, dass die Ergänzungsleistungen für die laufende

Periode ordnungsgemäss beantragt seien und fliessen würden, da auch nach dem

18. Geburtstag des Klienten Zahlungen geflossen seien. Dass diese Eingänge noch

die Zeit vor dem 18. Geburtstag betroffen hätten, sei erst später festgestellt

worden. Aus diesem Grund könne nicht von einer fahrlässigen Handlungsweise oder

mangelnder interner Kontrolle gesprochen werden. Weiter seien auch seitens des

ASO nie Hinweise auf die fehlenden Ergänzungsleistungen mittels der

Semesterterminlisten erfolgt.

3. Das Departement des Innern wies die

Einsprache mit Verfügung vom 2. Mai 2017 vollumfänglich ab. Bei der

Prüfung der Sozialhilfeabrechnungen durch das ASO sei festgestellt worden, dass

die SRUN im vorliegenden Fall mit Erreichen des 18. Lebensjahrs des Klienten

kein neues Gesuch um Ergänzungsleistungen eingereicht habe. Als dieser Fehler

festgestellt worden sei, sei es nicht mehr möglich gewesen, die EL-Anmeldung

rückwirkend auf den 18. Geburtstag zu machen. Aus diesem Grund seien von

Februar 2013 bis Juni 2014 Sozialhilfeleistungen anstelle von

Ergänzungsleistungen im Umfang von CHF 94'315.50 entstanden. Da diese

angefallenen Kosten nun nicht über die Ergänzungsleistungen hätten gedeckt

werden können, habe die SRUN diese als Sozialhilfekosten mit dem

Lastenausgleich abrechnen wollen. Da Ergänzungsleistungen aber den

Sozialhilfeleistungen vorgingen, habe das ASO entschieden, diese Kosten nicht

dem Lastenausgleich anzurechnen. Die Sozialregionen seien in der Pflicht,

Leistungen aus Sozialversicherungen geltend zu machen. Die Semesterliste des

ASO sei lediglich ein Hilfsmittel, die Verantwortung liege bei der SRUN. Durch

deren Versäumnis seien vermeidbare Sozialhilfekosten entstanden, welche nicht

über den Lastenausgleich der Gesamtheit der Gemeinden belastet werden könnten.

4. Dagegen erhob die SRUN am

12. Mai 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht, welche am 18. Mai

2017 ergänzend begründet wurde. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung

aufzuheben und den für die Zeit von Februar 2013 bis Juni 2014 aufgerechneten

Betrag von CHF 94'315.50 in den Lastenausgleich Sozialhilfe aufzunehmen.

Es treffe zu, dass sie für den

entsprechenden Sozialhilfebezüger nach dessen Vollendung des

18. Altersjahres keinen neuen Antrag auf Ergänzungsleistungen gestellt

habe, weil aufgrund von weiteren Zahlungseingängen von Ergänzungsleistungen für

die Zeit vor dem 18. Geburtstag irrtümlicherweise angenommen worden sei,

dass auch ab dem 19. Altersjahr weiterhin Ergänzungsleistungen fliessen

würden. Auch die Beschwerdegegnerin habe es aber unterlassen, sie im Rahmen der

periodischen Terminliste wie in anderen Fällen auf den noch offenen Antrag auf

Ergänzungsleistungen hinzuweisen. Die SRUN habe diese Liste gemäss jahrelanger

Praxis immer als vollständig und verbindlich angesehen. Die Beschwerdegegnerin

habe auch nie darauf hingewiesen, dass es sich dabei lediglich um ein

Hilfsmittel handle. Die nun nachträglich gemachte Aussage, die

Semesterterminlisten seien nur als Hilfsmittel für die Sozialregionen

eingeführt worden, werde bestritten, da dies nie kommuniziert worden sei. Zudem

sei erstellt, dass der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Verfahrens über den

Lastenausgleich die noch offenen Pendenzen und Termine bekannt seien. Aufgrund

dieser Sachlage habe die Beschwerdeführerin davon ausgehen müssen, dass eine

ausstehende Anmeldung für den Bezug von Ergänzungsleistungen in der

Semesterterminliste enthalten sei.

5. Mit Vernehmlassung vom 23. Juni

2017 beantragte das ASO die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin

mache inhaltlich keine neuen Tatsachen geltend. Die Verantwortung für die

Einhaltung der Subsidiarität in der Sozialhilfe liege in der Verantwortung der

Sozialregion. Diese Verantwortung könne nicht mit dem Hinweis auf zur Verfügung

gestellte Arbeitsmittel an das ASO delegiert werden.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz,

SG, BGS 831.1). Die Sozialregion Unteres Niederamt ist gemäss § 1 ihrer

Statuten als Verein nach Art. 60 ff. Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) organisiert

und damit eine juristische Person. Als solche ist sie rechts- und

handlungsfähig und als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

Fraglich ist jedoch, ob nicht viel eher

die betroffene und zahlungspflichtige Gemeinde ins Verfahren hätte

miteinbezogen werden müssen. Dies kann vorliegend offengelassen werden.

2.

Nach § 26 Abs. 1 lit. g SG sorgen die

Einwohnergemeinden dafür, dass die sozialen Aufgaben im Leistungsfeld der

Sozialhilfe erfüllt und im Rahmen des Sozialgesetzes finanziert werden. Nach §

27.

Abs. 1 SG erbringen die Einwohnergemeinden die ihnen zugewiesenen Aufgaben

der Sozialhilfe in Sozialregionen. Die Sozialregion wählt eine

Sozialkommission, die grundsätzliche Fragestellungen der sozialen Sicherheit

beurteilt und insbesondere die Sozialhilfe plant, den Bedarf erfasst, die

Qualität sichert und darüber entscheidet, ob eine Sozialleistung oder eine

Dienstleistung gewährt wird (§ 28 Abs. 1 SG). Das Amt

für soziale Sicherheit nimmt alle Aufgaben namens des Departementes wahr,

beaufsichtigt die Sozialkommission in fachlicher und finanzieller Hinsicht,

nimmt die Prüfhandlungen vor und erstellt alle für den Vollzug notwendigen

Merkblätter und Formulare (§ 21 Abs. 1 SG i.V.m. § 92 Abs. 1 Sozialverordnung,

SV, BGS 831.2).

Gemäss § 55 Abs. 1 lit. f SG unterliegen

die Leistungen der Sozialhilfe unter den Einwohnergemeinden dem

Lastenausgleich. Der Lastenausgleich umfasst alle

Geldleistungen und Rückerstattungen beziehungsweise nicht eingebrachten

Forderungen, einschliesslich der mit dem Inkasso verbundenen Betreibungs- und

Prozesskosten (Abs. 2). Der Kanton vollzieht den Lastenausgleich (Abs. 5). Die

in den Lastenausgleich fallenden Geldleistungen und Verwaltungskosten werden im

Verhältnis der Einwohnerzahl nach der aktuellen kantonalen

Bevölkerungsstatistik auf die Gesamtheit der Einwohnergemeinden verteilt (Abs.

6). Gemäss § 95 SV müssen die Sozialregionen dem ASO die Ausrichtung

wirtschaftlicher Hilfe innert 30 Tagen seit der Beschlussfassung mitteilen. Bei

verspäteter Mitteilung besteht kein Anspruch auf Kostenbeteiligung oder

Vergütung der Unterstützungskosten. Die Sozialregionen haben dem ASO innert 30

Tagen nach Ablauf des Semesters ihre Semesterabrechnungen zuzustellen. Das ASO

überprüft die Semesterabrechnungen und nimmt jährlich die Verrechnung des

Lastenausgleichs vor. Die Abrechnung hat periodengerecht zu erfolgen.

3.

Die vorliegend in Frage stehenden

Leistungen betreffen den Zeitraum von Februar 2013 bis Juni 2014 und fallen

damit nicht in das aktuell geprüfte 2. Semester 2015, in welchem sie

beanstandet wurden, sondern in vorangehende Semester. Die Gesamtabrechnungen

über die Beiträge der Sozialregionen an die in den Lastenausgleich

aufgenommenen Kosten wurden für das Jahr 2013 mit RRB Nr. 2013/2204 vom

3.

Dezember 2013 und RRB Nr. 2014/945 vom 27. Mai 2014 sowie für das

1.

Semester 2014 mit RRB Nr. 2015/16 vom 13. Januar 2015 genehmigt.

Es ist zumindest fraglich, ob und

allenfalls unter welchen Voraussetzungen diese rechtskräftigen Regierungsratsbeschlüsse

durch Verfügung des Departements nachträglich geändert werden könnten. Dies

braucht vorliegend jedoch nicht geprüft zu werden. Das Verfahren leidet an

einem gravierenden Mangel, indem in materieller Hinsicht gar nichts verfügt

wurde, was geändert oder aufgehoben werden könnte. Das Korrekturblatt vom

28.

Juli 2016, welches durch die zuständige Sachbearbeiterin erstellt

wurde und keinen bestimmten Betrag festhält, stellt keine Verfügung dar. Am

2.

Mai 2017 wurde dann zwar durch das Departement eine Verfügung mit

Rechtsmittelbelehrung erstellt. Mit dieser wurde jedoch einzig «die Einsprache

abgewiesen». Materiell wurde nichts verfügt. Somit liegt Nichtigkeit vor.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

begründet; sie ist gutzuheissen. Die Angelegenheit ist an das Departement des

Innern zurückzuweisen. Dabei ist zu bemerken, dass die Streitsache in dieser

Form durch das Verwaltungsgericht auch gar nicht überprüfbar wäre, da aus den

Akten nicht ersichtlich ist, wie und was genau im Lastenausgleichsverfahren

abgerechnet wird, wem dies eröffnet wird und welche Abrechnung wann verbindlich

ist. Das Lastenausgleichsverfahren erfordert wohl eine generelle juristische

Aufarbeitung.

5.

Bei diesem Ausgang hat der Kanton

Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird

festgestellt, dass die Verfügung vom 2. Mai 2017 des Departements des

Innern nichtig ist.

2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die

Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren

Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann