VWBES.2017.177
Lastenausgleich / Abrechnungskorrektur / Akten Nr. 35298
13. September 2017Deutsch8 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. September 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
Sozialregion Unteres Niederamt,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Amt für soziale
Sicherheit Sozialinstitutionen/Organisationen,
Beschwerdegegner
betreffend Lastenausgleich
/ Abrechnungskorrektur / Akten Nr. 35298
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben des Amts für soziale
Sicherheit (ASO), Abteilung Sozialleistungen und Existenzsicherung, vom
23. März 2016 wurde der Sozialregion Unteres Niederamt (SRUN) mitgeteilt,
ihre eingereichte Abrechnung vom 25. Januar 2016 für das 2. Semester 2015
werde abgelehnt und korrigiert im Lastenausgleich verbucht.
2. Mit Stellungnahme vom 22. Juli
2016 verlangte die SRUN, der infolge der nicht eingeforderten
Ergänzungsleistungen von Februar 2013 bis Juni 2014 aufgerechnete Betrag von
CHF 94'315.50 sei in den Lastenausgleich aufzunehmen. Die fallführende
Person sei davon ausgegangen, dass die Ergänzungsleistungen für die laufende
Periode ordnungsgemäss beantragt seien und fliessen würden, da auch nach dem
18. Geburtstag des Klienten Zahlungen geflossen seien. Dass diese Eingänge noch
die Zeit vor dem 18. Geburtstag betroffen hätten, sei erst später festgestellt
worden. Aus diesem Grund könne nicht von einer fahrlässigen Handlungsweise oder
mangelnder interner Kontrolle gesprochen werden. Weiter seien auch seitens des
ASO nie Hinweise auf die fehlenden Ergänzungsleistungen mittels der
Semesterterminlisten erfolgt.
3. Das Departement des Innern wies die
Einsprache mit Verfügung vom 2. Mai 2017 vollumfänglich ab. Bei der
Prüfung der Sozialhilfeabrechnungen durch das ASO sei festgestellt worden, dass
die SRUN im vorliegenden Fall mit Erreichen des 18. Lebensjahrs des Klienten
kein neues Gesuch um Ergänzungsleistungen eingereicht habe. Als dieser Fehler
festgestellt worden sei, sei es nicht mehr möglich gewesen, die EL-Anmeldung
rückwirkend auf den 18. Geburtstag zu machen. Aus diesem Grund seien von
Februar 2013 bis Juni 2014 Sozialhilfeleistungen anstelle von
Ergänzungsleistungen im Umfang von CHF 94'315.50 entstanden. Da diese
angefallenen Kosten nun nicht über die Ergänzungsleistungen hätten gedeckt
werden können, habe die SRUN diese als Sozialhilfekosten mit dem
Lastenausgleich abrechnen wollen. Da Ergänzungsleistungen aber den
Sozialhilfeleistungen vorgingen, habe das ASO entschieden, diese Kosten nicht
dem Lastenausgleich anzurechnen. Die Sozialregionen seien in der Pflicht,
Leistungen aus Sozialversicherungen geltend zu machen. Die Semesterliste des
ASO sei lediglich ein Hilfsmittel, die Verantwortung liege bei der SRUN. Durch
deren Versäumnis seien vermeidbare Sozialhilfekosten entstanden, welche nicht
über den Lastenausgleich der Gesamtheit der Gemeinden belastet werden könnten.
4. Dagegen erhob die SRUN am
12. Mai 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht, welche am 18. Mai
2017 ergänzend begründet wurde. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und den für die Zeit von Februar 2013 bis Juni 2014 aufgerechneten
Betrag von CHF 94'315.50 in den Lastenausgleich Sozialhilfe aufzunehmen.
Es treffe zu, dass sie für den
entsprechenden Sozialhilfebezüger nach dessen Vollendung des
18. Altersjahres keinen neuen Antrag auf Ergänzungsleistungen gestellt
habe, weil aufgrund von weiteren Zahlungseingängen von Ergänzungsleistungen für
die Zeit vor dem 18. Geburtstag irrtümlicherweise angenommen worden sei,
dass auch ab dem 19. Altersjahr weiterhin Ergänzungsleistungen fliessen
würden. Auch die Beschwerdegegnerin habe es aber unterlassen, sie im Rahmen der
periodischen Terminliste wie in anderen Fällen auf den noch offenen Antrag auf
Ergänzungsleistungen hinzuweisen. Die SRUN habe diese Liste gemäss jahrelanger
Praxis immer als vollständig und verbindlich angesehen. Die Beschwerdegegnerin
habe auch nie darauf hingewiesen, dass es sich dabei lediglich um ein
Hilfsmittel handle. Die nun nachträglich gemachte Aussage, die
Semesterterminlisten seien nur als Hilfsmittel für die Sozialregionen
eingeführt worden, werde bestritten, da dies nie kommuniziert worden sei. Zudem
sei erstellt, dass der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Verfahrens über den
Lastenausgleich die noch offenen Pendenzen und Termine bekannt seien. Aufgrund
dieser Sachlage habe die Beschwerdeführerin davon ausgehen müssen, dass eine
ausstehende Anmeldung für den Bezug von Ergänzungsleistungen in der
Semesterterminliste enthalten sei.
5. Mit Vernehmlassung vom 23. Juni
2017 beantragte das ASO die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin
mache inhaltlich keine neuen Tatsachen geltend. Die Verantwortung für die
Einhaltung der Subsidiarität in der Sozialhilfe liege in der Verantwortung der
Sozialregion. Diese Verantwortung könne nicht mit dem Hinweis auf zur Verfügung
gestellte Arbeitsmittel an das ASO delegiert werden.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz,
SG, BGS 831.1). Die Sozialregion Unteres Niederamt ist gemäss § 1 ihrer
Statuten als Verein nach Art. 60 ff. Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) organisiert
und damit eine juristische Person. Als solche ist sie rechts- und
handlungsfähig und als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
Fraglich ist jedoch, ob nicht viel eher
die betroffene und zahlungspflichtige Gemeinde ins Verfahren hätte
miteinbezogen werden müssen. Dies kann vorliegend offengelassen werden.
2.
Nach § 26 Abs. 1 lit. g SG sorgen die
Einwohnergemeinden dafür, dass die sozialen Aufgaben im Leistungsfeld der
Sozialhilfe erfüllt und im Rahmen des Sozialgesetzes finanziert werden. Nach §
27.
Abs. 1 SG erbringen die Einwohnergemeinden die ihnen zugewiesenen Aufgaben
der Sozialhilfe in Sozialregionen. Die Sozialregion wählt eine
Sozialkommission, die grundsätzliche Fragestellungen der sozialen Sicherheit
beurteilt und insbesondere die Sozialhilfe plant, den Bedarf erfasst, die
Qualität sichert und darüber entscheidet, ob eine Sozialleistung oder eine
Dienstleistung gewährt wird (§ 28 Abs. 1 SG). Das Amt
für soziale Sicherheit nimmt alle Aufgaben namens des Departementes wahr,
beaufsichtigt die Sozialkommission in fachlicher und finanzieller Hinsicht,
nimmt die Prüfhandlungen vor und erstellt alle für den Vollzug notwendigen
Merkblätter und Formulare (§ 21 Abs. 1 SG i.V.m. § 92 Abs. 1 Sozialverordnung,
SV, BGS 831.2).
Gemäss § 55 Abs. 1 lit. f SG unterliegen
die Leistungen der Sozialhilfe unter den Einwohnergemeinden dem
Lastenausgleich. Der Lastenausgleich umfasst alle
Geldleistungen und Rückerstattungen beziehungsweise nicht eingebrachten
Forderungen, einschliesslich der mit dem Inkasso verbundenen Betreibungs- und
Prozesskosten (Abs. 2). Der Kanton vollzieht den Lastenausgleich (Abs. 5). Die
in den Lastenausgleich fallenden Geldleistungen und Verwaltungskosten werden im
Verhältnis der Einwohnerzahl nach der aktuellen kantonalen
Bevölkerungsstatistik auf die Gesamtheit der Einwohnergemeinden verteilt (Abs.
6). Gemäss § 95 SV müssen die Sozialregionen dem ASO die Ausrichtung
wirtschaftlicher Hilfe innert 30 Tagen seit der Beschlussfassung mitteilen. Bei
verspäteter Mitteilung besteht kein Anspruch auf Kostenbeteiligung oder
Vergütung der Unterstützungskosten. Die Sozialregionen haben dem ASO innert 30
Tagen nach Ablauf des Semesters ihre Semesterabrechnungen zuzustellen. Das ASO
überprüft die Semesterabrechnungen und nimmt jährlich die Verrechnung des
Lastenausgleichs vor. Die Abrechnung hat periodengerecht zu erfolgen.
3.
Die vorliegend in Frage stehenden
Leistungen betreffen den Zeitraum von Februar 2013 bis Juni 2014 und fallen
damit nicht in das aktuell geprüfte 2. Semester 2015, in welchem sie
beanstandet wurden, sondern in vorangehende Semester. Die Gesamtabrechnungen
über die Beiträge der Sozialregionen an die in den Lastenausgleich
aufgenommenen Kosten wurden für das Jahr 2013 mit RRB Nr. 2013/2204 vom
3.
Dezember 2013 und RRB Nr. 2014/945 vom 27. Mai 2014 sowie für das
1.
Semester 2014 mit RRB Nr. 2015/16 vom 13. Januar 2015 genehmigt.
Es ist zumindest fraglich, ob und
allenfalls unter welchen Voraussetzungen diese rechtskräftigen Regierungsratsbeschlüsse
durch Verfügung des Departements nachträglich geändert werden könnten. Dies
braucht vorliegend jedoch nicht geprüft zu werden. Das Verfahren leidet an
einem gravierenden Mangel, indem in materieller Hinsicht gar nichts verfügt
wurde, was geändert oder aufgehoben werden könnte. Das Korrekturblatt vom
28.
Juli 2016, welches durch die zuständige Sachbearbeiterin erstellt
wurde und keinen bestimmten Betrag festhält, stellt keine Verfügung dar. Am
2.
Mai 2017 wurde dann zwar durch das Departement eine Verfügung mit
Rechtsmittelbelehrung erstellt. Mit dieser wurde jedoch einzig «die Einsprache
abgewiesen». Materiell wurde nichts verfügt. Somit liegt Nichtigkeit vor.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
begründet; sie ist gutzuheissen. Die Angelegenheit ist an das Departement des
Innern zurückzuweisen. Dabei ist zu bemerken, dass die Streitsache in dieser
Form durch das Verwaltungsgericht auch gar nicht überprüfbar wäre, da aus den
Akten nicht ersichtlich ist, wie und was genau im Lastenausgleichsverfahren
abgerechnet wird, wem dies eröffnet wird und welche Abrechnung wann verbindlich
ist. Das Lastenausgleichsverfahren erfordert wohl eine generelle juristische
Aufarbeitung.
5.
Bei diesem Ausgang hat der Kanton
Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird
festgestellt, dass die Verfügung vom 2. Mai 2017 des Departements des
Innern nichtig ist.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die
Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann