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Entscheid

VWBES.2017.179

Verweigerung der bedingten Entlassung

30. Juni 2017Deutsch18 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Mit Urteil des damaligen

Kriminalgerichts vom 11. November 2001 wurde A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer genannt) wegen mehrfachen Mordes, mehrfachen vollendeten

Mordversuchs, versuchten qualifizierten Raubes, mehrfacher Gefährdung des

Lebens, Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, mehrfacher

Widerhandlung gegen das Waffengesetz und mehrfacher Übertretung des

Waffengesetzes schuldig gesprochen und zu einer lebenslänglichen

Zuchthausstrafe verurteilt. Vollzugsbegleitend wurde eine ambulante

psychotherapeutische Behandlung nach Art. 63 StGB angeordnet.

1.2 Mit Strafbefehl des Bezirksamtes

Lenzburg vom 11. Februar 2005 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlung

gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Gefängnisstrafe von 7 Tagen und einer

Busse von CHF 200.00 verurteilt, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 6

Tagen.

1.3 Strafbeginn war der 14. Januar 2000,

wobei eine bedingte Entlassung frühestens per 21. Januar 2015 möglich war. Der

Beschwerdeführer befindet sich zurzeit in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Solothurn.

2.1 Mit Verfügung vom 16. Januar 2015

wies das Amt für Justizvollzug den Antrag auf Verlegung in ein offeneres

Setting ab und beauftragte einen geeigneten Gutachter mit der Neubegutachtung

des Beschwerdeführers. Gleichentags wies das Departement des Innern (DdI) das

Gesuch um bedingte Entlassung auf den 21. Januar 2015 ab. Die gegen die

Verweigerung der bedingten Entlassung erhobene Beschwerde wies das

Verwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Juni 2015 ab.

2.2 Am 1. Dezember 2015 erging das

Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich.

3.1 Am 29. Januar 2016 beantragte der

Beschwerdeführer erneut die bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB.

3.2 Die Konkordatliche Fachkommission

zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern empfahl am 16. März

2016, dem Beschwerdeführer keine Vollzugsöffnungen zu gewähren.

3.3 Mit Nachentscheid des Amtsgerichts

Olten-Gösgen vom 23. März 2016 wurde die mit Urteil des damaligen

Kriminalgerichts vom 11. November 2001 zur Behandlung des Beschwerdeführers

angeordnete ambulante Massnahme nicht verlängert. Das Gericht stellte fest,

dass die ambulante Massnahme in Anwendung von Art. 63a Abs. 2 lit. a StGB

infolge eingetretenen Erfolges aufzuheben sei. Am 3. Juni 2016 hob das DdI

die mit Urteil des damaligen Kriminalgerichts vom 11. November 2001

angeordnete Massnahme per 23. März 2016 auf.

3.4 Mit Verfügung vom 17. Juni 2016

verweigerte das DdI dem Beschwerdeführer weiterhin die bedingte Entlassung. Die

dagegen erhobene Beschwerde vom 30. Juni 2016 wies das Verwaltungsgericht

mit Urteil vom 31. August 2016 ab.

4. Am 13. Januar 2017 ersuchte der

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Gärtl, abermals um die

bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB. Mit Verfügung vom 3. Mai 2017

verweigerte das DdI dem Beschwerdeführer abermals die bedingte Entlassung.

5. Dagegen liess der Beschwerdeführer

mit Schreiben vom 15. Mai 2017 Beschwerde erheben mit den Begehren, die

Verfügung des DdI vom 3. Mai 2017 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer aus

der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die Verfügung des DdI vom 3. Mai 2017

aufzuheben und der Beschwerdeführer unter geeigneten Auflagen aus der Haft zu

entlassen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wurde

zusammenfassend geltend gemacht, das rechtliche Gehör sei verletzt worden.

Zudem gebe man dem Beschwerdeführer auch keine Gelegenheit, sich in Freiheit zu

bewähren. Bislang sei jedes seiner Gesuche um Lockerung abgeschmettert worden.

Das werde zu einer redundanten Übung. Dem Beschwerdeführer seien Auflagen

gemacht worden, deren Erfüllung zu einer Vollzugslockerung hätten führen

sollen. Er habe sich nach Kräften bemüht, diese zu erfüllen, worauf man ihm

gesagt habe, er sei noch nicht soweit, weil er eben keine Erfahrung mit

Freiheit habe. Dann seien ihm neue Auflagen gemacht worden und das Spiel

beginne von vorne. Bezüglich der unveränderten legalprognostischen Unsicherheiten

werde einseitig auf die Urteilstat fokussiert und die Tatsache ausgeblendet, dass

der Beschwerdeführer - bestätigt durch Gerichtsbeschluss - geheilt und damit in

der Lage sei, seinen Willen vernünftig zu bilden und Impulsen zu widerstehen. Der

Beschwerdeführer habe bereits Therapien «bis zum Umfallen» absolviert, wobei

diese mit Erfolg abgeschlossen worden seien. Der Beschwerdeführer sei nicht

mehr zu therapieren, sondern für die Entlassung vorzubereiten. Er sei zudem

älter geworden. Das Alter erledige gewisse Risikopositionen, die während der

Tatzeit akut gewesen seien, von selber. Unter diesen Aspekten sei die

derzeitige Haft eine administrative Angst- und Verlegenheitsverwahrung. Auch

sei es keine Sicherheitshaft, da die gesetzlichen Voraussetzungen fehlten.

Normaler Strafvollzug sei es auch nicht mehr, weil die situativ nötigen

Öffnungen wider alle Vollzugsregeln nicht praktiziert würden. Beim

Nachentscheid des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 23. März 2016 sei es nicht nur

darum gegangen, lediglich festzustellen, dass die Voraussetzungen zur

Weiterführung der ambulanten Massnahme nicht mehr gegeben seien, sondern um die

Feststellung eines geistigen Gesundheitszustandes. Im Spiegel der Vollzugsberichte

und neuesten Gutachten zeige sich heute der Beschwerdeführer als «normaler»

Mann, der nach langer Haft mithilfe unterstützender Massnahmen in die

Gesellschaft zurückgeführt werden müsse. Therapien habe er keine mehr zu

absolvieren, sofern sie nicht gezielt der Wiedereingliederung dienten.

6. Mit Verfügung vom 1. Juni 2017

bewilligte das Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmevollzug dem

Beschwerdeführer begleitete Ausgänge durch Vollzugspersonal.

7. Das DdI beantragte am 6. Juni 2017

die Abweisung der Beschwerde.

8. Für die weiteren Parteistandpunkte

und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 36 Abs. 2 Gesetz über den

Justizvollzug, JUVG, BGS 331.11; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS

125.

). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer macht eine

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Aufgrund des formellen

Charakters des Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen, würde doch eine

Gutheissung automatisch zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur

Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen (vgl. Urteil 1C_492/2011 des

Bundesgerichts vom 23. Februar 2012 E. 2).

2.1

Der durch Art. 29 Abs. 2

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) wie durch

Art. 18 Abs. 2 der Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) gewährleistete Grundsatz

des rechtlichen Gehörs garantiert den betroffenen Personen ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen sich vor

Erlass des Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, an der

Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern

können. Die Behörde muss die Vorbringen der Parteien tatsächlich hören, prüfen

und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Begründung muss deshalb

zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht

oder die Behörde hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (vgl.

BGE 136 I 265 E. 3.2 mit Hinweis).

2.2.1

Der Beschwerdeführer macht

geltend, der instruierende Beamte der Behörde erscheine zum «rechtlichen Gehör»

mit einem «pfannenfertigen» Entscheid. Der Betroffene könne noch einige

Bemerkungen «glucksen», aber am Entscheid ändere das nichts mehr. Es werde dann

auch nur von den Einwendungen des Betroffenen Kenntnis genommen, vielleicht

noch handschriftlich vermerkt, aber einen Einfluss auf den Entscheid hätten diese

nicht mehr. Dieser stehe unverrückbar fest. Dies sei kein rechtliches Gehör,

sondern ein «Pseudogehör». Richtigerweise sollte die instruierende Behörde zuerst

die Berichte aller involvierten Stellen einholen, dem Betroffenen zustellen und

diesen dann dazu und nach seiner Befindlichkeit einlässlich befragen. Dann erst

wäre zu entscheiden. In der heutigen Praxis erscheine die instruierende Behörde

als befangen, da sie bereits vor der Anhörung des Betroffenen den Entscheid

gefällt habe.

2.2.2

Wie das DdI in der Vernehmlassung

zutreffend festhält, handelt es sich bei der Anhörung des Beschwerdeführers am

27.

März 2017 nicht um einen «pfannenfertigen» Entscheid – auch wenn der

Wortlaut der Anhörung mit dem Entscheid vom 3. Mai 2017 praktisch identisch ist

– sondern, wie der Titel «Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend

voraussichtlicher Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug

nach Art. 86 StGB» schon aussagt, um die Gewährung des rechtlichen Gehörs. Dabei

wurde die Faktenlage umfassend aufgearbeitet, ein Fazit gezogen, die

Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt und es wurden die Aussagen des

Beschwerdeführers wie auch seines Vertreters resp. dessen Substituten

schriftlich festgehalten. Zudem wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers mit

Schreiben vom 27. März 2017 noch die Gelegenheit eingeräumt, zur Anhörung des

Beschwerdeführers schriftlich Stellung zu nehmen, welche dieser auch mit

Schreiben vom 29. März 2017 wahrgenommen hat. Es kann somit weder von einem

Pseudoverhör noch von einer Befangenheit der instruierenden Behörde die Rede

sein. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers liegt

demnach nicht vor, weshalb auf die als Beweismittel beantragte Einvernahme des

Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen ist (vgl. auch § 52 des

Verwaltungsrechtspflegegesetze, VRG, BGS 124.11).

3.1

Hat der Gefangene zwei Drittel

seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die

zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug

rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder

Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch, StGB, SR 311).

Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung frühestens

nach 15 Jahren möglich (Art. 86 Abs. 5 StGB). Die zuständige Behörde prüft von

Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen

Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2

StGB). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde

mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86

Abs. 3 StGB).

3.2

Für die bedingte Entlassung

zuständige Behörde im Kanton Solothurn ist das DdI (vgl. § 6 lit. b

JUVG i.V.m. § 3 lit. b Verordnung über den Justizvollzug

[Justizvollzugsverordnung, JUVV, BGS 331.12]).

3.3

Die bedingte Entlassung bildet die

Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt

Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit

möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse

der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je

hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige

Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem

Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des

Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine

allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden

Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein

Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen).

3.4

Welche Art von Delikt zur

Freiheitsstrafe geführt hat, ist an sich für die Prognose nicht entscheidend.

Die Entlassung darf nicht für gewisse Tatkategorien erschwert werden. Die

Umstände der Straftat sind insoweit beachtlich, als sie Rückschlüsse auf die

Täterpersönlichkeit und damit auf das künftige Verhalten erlauben. Ob die mit

einer bedingten Entlassung in gewissem Masse stets verbundene Gefahr neuer

Delikte zu verantworten ist, hängt im Übrigen nicht nur davon ab, wie

wahrscheinlich ein neuer Fehltritt ist, sondern auch von der Bedeutung des

eventuell bedrohten Rechtsguts. So darf bei unbedeutenden Eigentumsdelikten ein

höheres Risiko eingegangen werden als bei Gewaltverbrechen gegen hochwertige

Rechtsgüter wie Leib und Leben. Bei der Würdigung der Bewährungsaussichten ist

ein vernünftiges Mittelmass zu halten in dem Sinne, dass nicht jede noch so entfernte

Gefahr neuer Straftaten eine Verweigerung der bedingten Entlassung zu begründen

vermag, ansonsten dieses Institut seines Sinnes beraubt würde. Es darf aber

auch nicht aufgrund einzelner günstiger Faktoren die bedingte Entlassung

bewilligt werden, obwohl gewichtigere Anhaltspunkte für die Gefahr neuer

Rechtsbrüche sprechen (BGE 124 IV 193 E. 3 mit Hinweisen).

4.1

Die formellen Voraussetzungen einer

bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB sind unbestrittenermassen erfüllt. Das

Dispositiv

DdI hat als zuständige Behörde über die bedingte Entlassung entschieden, der

Beschwerdeführer ist seit 17.5 Jahren in Haft, ihm wurde das rechtliche Gehör

gewährt und die Berichte der Anstaltsleitung und der Bewährungshilfe liegen

vor.

4.2 Bestritten sind die materiellen

Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung. Das Verwaltungsgericht hat sich viereinhalb

Monate vor dem neuerlichen Gesuch um die bedingte Entlassung vom 13. Januar

2017, nämlich am 31. August 2016, eingehend mit der Sach- und Rechtslage befasst,

weshalb grundsätzlich darauf verwiesen wird (vgl. VWBES.2016.240). Es ist somit

lediglich zu prüfen, ob sich die damalig ungünstige Prognose in der

Zwischenzeit verändert hat.

4.2.1 Im Austrittsbericht vom 24.

November 2016 hielt die Justizanstalt Thorberg fest, der Beschwerdeführer sei

gut im Grosskollektiv des geschlossenen Strafvollzugs integriert. Es hätten

sich keine nennenswerten Probleme ergeben. Der Beschwerdeführer habe sehr gute

Arbeitsleistungen gezeigt und sein Verhalten sei tadellos gewesen. Seit Anfang

September 2016 habe dieser mehrmals gemeldet, dass er bedroht werde und Angst

um sein Leben habe. Seine Situation habe sich zugespitzt und sich trotz

interner Bemühungen nicht beruhigt. In diesem Zusammenhang sei der

Beschwerdeführer in eine andere Institution versetzt worden.

4.2.2 Dem Führungsbericht des

Untersuchungsgefängnisses Olten vom 9. Februar 2017 ist zu entnehmen, dass sich

der Beschwerdeführer vom 9. November 2016 bis 18. Januar 2017 dort befunden

hat. Die Zeitspanne sei für einen aussagekräftigen Führungsbericht zu kurz.

Erwähnt werden könne jedoch, dass der Beschwerdeführer dank seinem

einwandfreien Verhalten bereits nach kurzer Zeit in den Arbeitstrakt im

4. Stock habe wechseln können. Insgesamt sei der Beschwerdeführer für

Mitarbeitende und Mitgefangene ein problemloser Gefangener gewesen.

4.2.3 Mit Schreiben vom 16. März 2017

hielt die Bewährungshilfe fest, in den Gesprächen mit dem Beschwerdeführer sei

eine gewisse Resignation und Mutlosigkeit spürbar. Er befinde sich mittlerweile

seit 17 Jahren im geschlossenen Strafvollzug und habe bis anhin keine

Vollzugslockerungen erhalten. Die Bewährungshilfe halte an ihrer letzten

Stellungnahme vom 16. April 2016 fest und empfehle, dem Beschwerdeführer

Vollzugslockerungen zu gewähren. Er solle die Möglichkeit erhalten, sich

schrittweise an mehr Freiheiten zu gewöhnen, diese zu erproben und sich darin

zu bewähren. Sollte der Beschwerdeführer an seinem Wunsch festhalten, seine

Strafe in Serbien verbüssen zu wollen, wäre diese Möglichkeit zu prüfen und

gegebenenfalls in die Wege zu leiten.

4.2.4 In der Stellungnahme vom 25. April

2017 führt die JVA zu den beantragten Vollzugsöffnungen zusammenfassend aus, der

Beschwerdeführer könne als unauffälliger Insasse bezeichnet werden, der sich

rasch in das Anstaltsleben habe integrieren können und im Alltagsgeschehen kein

auffallendes Verhalten aufzeige. Die kurze Beobachtungszeit seit dem 18. Januar

2017 lasse keine konkrete Aussage zu, inwiefern beim Beschwerdeführer

legalprognostisch eine weiterführende positive Veränderung stattgefunden habe.

Es bestehe eher der Verdacht, dass sich diesbezüglich eine Stagnation bemerkbar

mache, weil der Beschwerdeführer keine Bereitschaft zeige, aktiv an der

weiteren Tataufarbeitung zu arbeiten, wie die folgenden Ausführungen

aufzeigten. Anlässlich der Vollzugskoordinationssitzung vom 27. März 2017 sei klar

geworden, dass sich der Beschwerdeführer weigere, an weiteren

Tataufarbeitungsgesprächen teilzunehmen. Auch wolle er keine Vollzugsöffnungen

im Rahmen von begleiteten Ausgängen. Ihm würde eine bedingte Entlassung

zustehen. Seine Weigerungshaltung bzw. seine Grundhaltung, wonach ihm nun die

bedingte Entlassung zustehe, entspreche auch den Wahrnehmungen der JVA vom

Beschwerdeführer. Er würde sich wohl mit schrittweisen Vollzugsöffnungen, wie

dies begleitete Ausgänge darstellen würden, nicht zufrieden geben, sondern

würde mehr Öffnungen fordern. Der Beschwerdeführer vermittle eher die

Grundhaltung, dass ihm eine Vollzugsöffnung quasi zustehe, weil er sich bisher

sämtlichen Vorgaben gebeugt und aktiv mitgemacht habe, wie von ihm verlangt

worden sei. Es sei jedoch davon auszugehen, dass er sich einer Vollzugsöffnung

im Rahmen von begleiteten Ausgängen und nachfolgend einer Versetzung in eine

offene Anstalt oder in eine Übergangswohnung zustimmen würde. Dies vor dem

Hintergrund, damit letztendlich seine bedingte Entlassung erwirken zu können. Der

JVA fehlten Erfahrungswerte mit dem Beschwerdeführer über einen längeren

Zeitraum, um eine klare Stellungnahme darüber abzugeben, ob eine Versetzung in

eine offene Anstalt oder in eine Übergangwohnung der nächste sinnvolle Schritt

sei. Den Aspekt der Fluchtgefahr sei derzeit zu wenig beurteilbar. Gemäss den Akten

habe sich der Beschwerdeführer jeweils klar geäussert und verneint, dass er

Vollzugsöffnungen dazu nützen würde, um zu fliehen. Auch habe er nie Anstalten

getroffen zu flüchten. Letztendlich werde sich diese Frage aber erst

beantworten lassen, wenn konkreten Schritten in Richtung Vollzugsöffnungen

stattgegeben werde und er sich diesbezüglich bewähren könne. Die JVA erachte es

als sinnvoll, konkrete Vollzugsöffnungen zu überprüfen und diese schrittweise

so zu gestalten, dass letztendlich eine Versetzung in ein offenes

Vollzugssetting daraus resultiere und folgend die bedingte Entlassung bewilligt

werden könne. Dies, vorausgesetzt der Beschwerdeführer halte sich jeweils an

die gemachten Vorgaben.

4.3 Die Vorinstanz erwog zusammenfassend,

dass sich an der legalprognostischen Einschätzung seit Juni 2016 nichts

verändert habe, d.h. nach wie vor die gleichen legalprognostischen

Unsicherheiten bestünden und mit Leib und Leben hohe Rechtsgüter bedroht seien.

Mit Nachentscheid des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 23. März 2016 werde

lediglich festgehalten, dass die Voraussetzungen zur Weiterführung der

ambulanten Massnahme nicht mehr gegeben seien und die ambulante Behandlung

erfolgreich abgeschlossen sei. Diese Feststellung lasse jedoch nicht den

Rückschluss zu, dass sämtliche legalprognostischen Unsicherheiten nicht mehr

bestünden. Wie das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid vom 31. August

2016 bereits festgehalten habe, bleibe die Gewährung von schrittweisen

Vollzugsöffnungen zwecks Bewährungserprobung das anzustrebende Ziel, um

schlussendlich im Hinblick auf eine bedingte Entlassung eine verlässliche

legalprognostische Einschätzung vornehmen zu können. Bisher habe der

Beschwerdeführer keine Bereitschaft gezeigt, sachgerechte Lösungen zu

erarbeiten. Gegen die Versetzung in die JVA Solothurn habe er mit Widerstand

reagiert und auf die weitere Vollzugsplanung, welche die Umsetzung der

gutachterlichen sowie gerichtlichen Empfehlungen beinhalteten, habe er sich

nicht einlassen können. Die Situation stelle sich unverändert wie im Zeitpunkt

der Urteilsfällung durch das Verwaltungsgericht dar.

Den Erwägungen des DdI ist

vollumfänglich zuzustimmen. Für weitere Begründungen wird auf die zutreffenden

Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Verfügung des DdI vom 3. Mai 2017) sowie auf

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. August 2016 (insbesondere E. 3.2

und 6) verwiesen. Zugestanden wird denn von der Vollzugsbehörde auch, dass es

Hinweise auf legalprognostisch relevante Fortschritte gibt. Aber obwohl sich

seit kurzem eine günstige Entwicklung abzeichnet, indem der Beschwerdeführer

wieder kooperativer mit der JVA und der zuständigen Vollzugsbehörde

zusammenarbeitet (Bereitschaft zu weiteren Gesprächen zur Tatbearbeitung,

Vollzugsöffnungen im Rahmen von begleiteten Ausgängen) und der Antrag auf

Gewährung von Ausgängen in Begleitung gutgeheissen werden konnte, hat sich doch

bis dato nichts an der Tatsache geändert, dass der Beschwerdeführer sich nach

wie vor noch nicht in den schrittweisen Vollzugslockerungen resp. –öffnungen

bewähren konnte. Es ist demnach abzuwarten, wie der Beschwerdeführer mit

grösseren Freiheiten umgehen wird. Zum jetzigen Zeitpunkt kann nach wie vor

nicht ausreichend beurteilt werden, ob sich der Beschwerdeführer im Rahmen

einer bedingten Entlassung wird bewähren können. Die weitere Vollzugsplanung

ist darauf ausgerichtet, den Beschwerdeführer mit Hilfe von unterstützenden

Massnahmen in die Gesellschaft zurückzuführen. Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers liegen taugliche Vorschläge vor, bei welchen die Umsetzung

vor allem bei mangelnder Kooperation des Beschwerdeführers zu scheitern droht.

5. Zusammengefasst sind zurzeit keine

prognoserelevanten Veränderungen seit dem letzten Entscheid erkennbar, welche

auf eine bedingte Entlassung im Sinne von Art. 86 StGB schliessen liessen. Das

DdI verweigerte somit die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers zu Recht.

Aufgrund der vorliegenden Erwägungen kann der Beschwerdeführer auch nicht mit

Auflagen aus der Haft entlassen werden, weshalb auch das Eventualbegehren

abzuweisen ist.

6. Vollständigkeitshalber sei

festzuhalten, dass für Vollzugsöffnungen – entgegen der Meinung des

Beschwerdeführers – das Amt für Justizvollzug und nicht das DdI zuständig ist.

7. Die Beschwerde erweist sich damit als

unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,

die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00 festzusetzen sind.

Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der Kanton

Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl.

§ 58 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art.

123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Rechtsanwalt Martin Gärtl macht mit

Eingabe vom 14. Juni 2017 eine Entschädigung von total CHF 1‘625.60 (7.1 h

à CHF 200.00, CHF 85.00 Auslagen zuzüglich CHF 120.40 MWST)

geltend. Nach § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS 615.11)

beträgt der Stundenansatz für die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeistände CHF 180.00 zuzüglich Mehrwertsteuer. Dies ergibt

vorliegend ein Honorar von CHF 1‘472.25 (7.1 Stunden à CHF 180.00 plus CHF

85.20 Auslagen zuzüglich CHF 109.05 MWST). Vorbehalten bleiben auch dafür der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Martin Gärtl im Umfang von CHF 153.35

(Honorardifferenz von CHF 20.00 für 7.1 h plus MWST CHF 11.35), sobald der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art.

123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 trägt der Kanton Solothurn.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123

Abs. 2 ZPO).

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands von A.___, Rechtsanwalt Martin Gärtl, wird auf

CHF 1‘472.25 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Martin Gärtl im Umfang von CHF 153.35

(Honorardifferenz von CHF 20.00 für 7.1 h plus MWST CHF 11.35), sobald A.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 6B_836/2017 vom 10. Januar 2018 bestätigt.