VWBES.2017.185
ambulante Massnahmen / Weisungen
11. Juli 2017Deutsch16 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 11. Juli 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
KESB Region Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend ambulante
Massnahmen / Weisungen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. 1984, nachfolgend
Beschwerdeführer genannt) leidet an einer paranoiden Schizophrenie sowie
schädlichem Gebrauch von Cannabinoiden DD Abhängigkeitssyndrom. Infolge
Verschlechterung seiner psychischen Störung wurde der Beschwerdeführer 2015
fürsorgerisch in die Psychiatrische Klinik Solothurn (nachfolgend Klinik
genannt) eingewiesen. Nach seiner Entlassung wurde am 17. Dezember 2015
gestützt auf Art. 437 Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210)
i.V.m. § 126 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG
ZGB, BGS 211.1) eine Nachbetreuung angeordnet. Nach einer erneuten
Hospitalisation des Beschwerdeführers in der Klinik ergänzte die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn am 16. Februar 2016 die
Weisungen. Im weiteren Verlauf setzte der Beschwerdeführer die Medikamente ab,
worauf es zu einer weiteren Exazerbation der paranoiden Schizophrenie kam.
Infolgedessen wurde der Beschwerdeführer vom 27. März 2017 bis 8. Mai
2017 erneut in der Klinik fürsorgerisch untergebracht.
2. Auf Antrag der ärztlichen Leitung der
Klinik und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erliess die 3. Kammer der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn am 9. Mai
2017 folgende Weisungen:
3.1.1 A.___ muss sich in regelmässige
ambulante Behandlung beim Psychiatrischen Ambulatorium Solothurn begeben und
dabei den aufgestellten Behandlungsplan, einschliesslich der verordneten
medikamentösen Therapie (zzt. Depot-Medikation mit Abilify), lückenlos einhalten.
Die Applikation des Depotpräparats erfolgt durch die Mitarbeiter des
Psychiatrischen Ambulatoriums Solothurn. Der nächste Termin findet am
18. Mai 2017 statt.
3.1.2 A.___ muss regelmässig und verbindlich
die Unterstützung der Psychiatrie-Spitex in Anspruch nehmen und aktiv mit den
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Organisation B.___ zusammenarbeiten.
Diesbezüglich wird A.___ angewiesen, C.___ und den MitarbeiterInnen der
Psychiatrie-Spitex Zugang zur gesamten Wohnung zu gewähren;
3.1.3 A.___ muss regelmässig Urinproben zur
Sicherstellung der Cannabisabstinenz abgeben. Die Kontrollen sind durch C.___
bzw. durch die MitarbeiterInnen der Psychiatrie-Spitex unangekündigt, in der
Regel alle 7 bis 10 Tage, durchzuführen.
A.___ wird
darauf hingewiesen, dass im Falle einer verweigerten Urinprobe von einer
positiven Urinprobe ausgegangen wird.
3.1.4 A.___ muss einer mindestens 50%igen
Tagesstruktur mit Hilfe der VEBO nachgehen.
Die Weisungen wurden vorläufig auf zwei
Jahre, d.h. bis zum 8. Mai 2019, befristet.
3. Gegen diese Verfügung wandte sich der
Beschwerdeführer am 18. Mai 2017 an das Verwaltungsgericht und stellte
folgende Rechtsbegehren:
I.
Der Entscheid vom
9. Mai 2017, KESB Solothurn, sei aufzuheben. In jedem Fall seien
Beweisstücke zu erbringen, die Aussagen von Zeugen (alle Involvierten) und den
unabhängigen Gutachtern zu protokollieren und in Anwesenheit eines Anwalts, auf
der Seite von Herrn A. ___, neu zu beurteilen. Der Kontakt zu seiner Tochter
sei nicht mehr zu behindern.
Erwägungen
II.
Dem Beschwerdeführer
sei genügend Zeit einzuräumen, die vorliegende Beschwerde zu ergänzen, sich
einen Anwalt und ein unabhängiges Gutachten zu besorgen und allfällige separate
Strafanzeigen einzureichen.
III.
Dem Beschwerdeführer
sei in jedem Fall das rechtliche Gehör zu gewähren. Bestehen Zweifel an den
Aussagen von Herrn A.___ seien diese schriftlich, mit Nachweis allfälliger
gegenteiliger Behauptungen, zu begründen.
IV.
Es sei vom Gericht
zu erkennen, dass der Entscheid der KESB inhaltlich falsch ist und dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör verweigert wurde.
V.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenparteien.
VI.
Es sei URP und
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
4.
Mit Eingabe vom 31. Mai 2017
verbesserte der Beschwerdeführer seine Beschwerde innert Frist und hielt an den
gestellten Rechtsbegehren fest. Zusätzlich ersuchte er um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung.
5.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom
1.
Juni 2017 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
abgewiesen.
6.
Am 8. Juni 2017 beantragte der
Beschwerdeführer, ihm sei eine Frist von 20 Tagen zu gewähren, um das Gesuch um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu begründen und das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege (Formular und Beilagen) einzureichen.
7.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom
9.
Juni 2017 wurde das Gesuch um Fristerstreckung zur Bezahlung des
Kostenvorschusses oder zur Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege teilweise bewilligt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer
darauf hingewiesen, dass es ihm grundsätzlich frei stehe, jederzeit Eingaben
einzureichen, weshalb ihm keine Frist zur Begründung seines Gesuchs um
aufschiebende Wirkung zu erteilen sei.
8.
Mit Stellungnahme vom 12. Juni
2017.
liess sich die KESB Region Solothurn zur Beschwerde vernehmen und
beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten
werden könne.
9.
Am 17. Juni 2017 nahm der
Beschwerdeführer erneut Stellung und hielt an den gestellten Rechtsbegehren
fest.
10.
Der weitere Inhalt der
Rechtsschriften und der Akten wird, soweit erforderlich, gemeinsam mit der
rechtlichen Würdigung abgehandelt.
II.
1.1
Das Anfechtungsobjekt im
vorliegenden Verfahren ist einzig der Entscheid der KESB Region Solothurn vom
9.
Mai 2017, welcher den Rahmen des Streitgegenstandes und damit des
vorliegenden Rechtsmittelverfahrens definiert. Die Eingaben des
Beschwerdeführers erschöpfen sich über weite Strecken in Ausführungen zur
fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik und zum Besuchsrecht der Tochter.
Diese Vorbringen zielen am Gegenstand des vorliegenden Verfahrens vorbei,
weshalb darauf nicht einzugehen ist. Nichts anderes gilt für die rein
appellatorische und unsubstantiierte Kritik des Beschwerdeführers an der KESB.
1.2
Aus der Beschwerdeschrift ist nicht
ersichtlich, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid
beanstandet wird. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Mai 2017 wurde
dem Beschwerdeführer daher in Anwendung von § 68 Abs. 2
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) Gelegenheit zur Verbesserung
seiner Beschwerde gegeben. Die darauffolgenden Eingaben zielen ebenfalls mehrheitlich
am Prozessthema vorbei. Immerhin äussert sich der Beschwerdeführer in der
Eingabe vom 31. Mai 2017 zu den einzelnen Ziffern der angefochtenen Verfügung,
wenn auch eine sachbezogene Begründung grösstenteils fehlt. Zu beachten ist,
dass ein Entscheid betreffend Nachbetreuung nach Entlassung aus der
fürsorgerischen Unterbringung angefochten ist. In Frage stehen Massnahmen, die
erheblich in Grundrechte eingreifen (vgl. Laurent Merz in: Marcel Alexander
Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art.
42.
N 55). An eine Laienbeschwerde, wie sie hier vorliegt, sind folglich keine
allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nach dem Gesagten genügt die Beschwerde
den Formvorschriften von § 68 VRG. Die Beschwerde ist fristgerecht erhoben
worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur
Beurteilung zuständig (vgl. § 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 EG ZGB). A.___
ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde
legitimiert. Soweit die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt wird,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1
In formeller Hinsicht rügt der
Beschwerdeführer, die KESB habe das rechtliche Gehörs verletzt, da die Anhörung
vor Erlass der Verfügung gegen seinen Willen abgebrochen worden sei und es
dafür keinen Grund gegeben habe. Eine eskalierende Situation sei nicht
vorgelegen.
2.2
Der Anspruch auf rechtliches Gehör
gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) dient einerseits der
Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die
Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des
Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden
Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in
die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der
Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beein-flussen (BGE 133 I 270 E.3.1 S. 277).
2.3
Der Anspruch auf rechtliches Gehör
ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten
der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhe-bung des angefochtenen Entscheides
(BGE 135 I 187; BGE 127 V 431; BGE 126 V 130). Nach der Rechtsprechung kann
eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs
ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die Betroffenen die Möglichkeit
erhalten, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche die von der
Gehörsverletzung betroffenen Aspekte mit derselben Kognition überprüfen kann
wie die Vorinstanz, auch wenn dies zwangsläufig zum Verlust einer Instanz
führt. Von einer Rückweisung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung
des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung
der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2)
2.4
Wie aus den Akten hervorgeht, zeigte
der Beschwerdeführer bis anhin eine kaum spürbare Kooperationsbereitschaft
gegenüber der KESB. Auch in den Eingaben des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
bringt der Beschwerdeführer seine Geringschätzung der KESB deutlich zum
Ausdruck. Er verliert sich in zahlreichen, nicht näher substantiierten
Vorwürfen an die KESB, welche sich durch die Akten nicht im Ansatz verifizieren
lassen. Dass es anlässlich des Austrittsgesprächs aufgrund des vorwurfsvollen
und fordernden Verhaltens des Beschwerdeführers und dessen Begleiter zu einer eskalierenden
Situation kam, ist daher nicht verwunderlich. Es besteht keine Veranlassung, an
den diesbezüglichen Ausführungen der KESB zu zweifeln. Der Beschwerdeführer
erhielt sodann Gelegenheit, seine Beschwerde in einem zweiten Schriftenwechsel
zu ergänzen, sodass ihm kein prozessualer Nachteil entstand. Das
Verwaltungsgericht kann den Sachverhalt, die Rechtslage und auch die Angemessenheit
der Verfügung frei überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG). Damit
verfügt es über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz. Der vom
Beschwerdeführer gegenüber der KESB erhobene Vorwurf der Verletzung des
rechtlichen Gehörs erweist sich demnach als unbegründet.
3.
Nach Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine
Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet
oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht
werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
Laut Art. 437 ZGB regeln die Kantone die Nachbetreuung. Sie können ambulante
Massnahmen vorsehen. Nach § 126 EG ZGB darf die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Betreuungsmassnahmen anordnen bei Personen, die an
einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leiden oder verwahrlost
sind (Abs. 1). Betreuungsbedürftigen Personen können gem. Abs. 2 dieser
Bestimmung für ihr Verhalten Weisungen bis zu einer Dauer von zwei Jahren
erteilt werden, namentlich sich einer ambulanten ärztlichen Behandlung,
Kontrolle oder Untersuchung zu unterziehen (lit. a), sich einer Therapie oder
Entzugsbehandlung zu unterziehen (lit. b), sich von einer Fachstelle oder
Fachperson betreuen zu lassen (lit. c) oder sich an eine vorgegebene
Tagesstruktur zu halten (lit. d). Gemäss § 127 EG ZGB kann der Vollzug der
Massnahme einer geeigneten Person oder Stelle übertragen werden. Die mit dem
Vollzug beauftragte Person oder Stelle hat der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich zu melden, wenn eine Betreuungsmassnahme
nicht befolgt wird. Wird eine Betreuungsmassnahme nicht befolgt, prüft die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anordnung anderer Massnahmen oder die
fürsorgerische Unterbringung.
4.
In den Akten befindet sich ein
psychiatrisches Gutachten von Dr. med. […] vom 7. April 2017
(Posteingang), welches für das Verfahren VWBES.2017.222 betreffend
fürsorgerische Unterbringung in Auftrag gegeben worden war. Dem Gutachten ist
zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie
(ICD-10 F20.0) leidet. Erschwerend kommt ein mindestens schädlicher Gebrauch
von THC DD Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.1) hinzu. Dies sind psychische
Störungen, bei welchen die Anordnung von Betreuungsmassnahmen grundsätzlich
erlaubt ist.
5.
Im ärztlichen Bericht der Klinik vom
6.
April 2017 wird namentlich ausgeführt, nach Beginn der medikamentösen
antipsychotischen Therapie mit Abilify 15 mg hätten sich die Symptome, im
Speziellen die formalen Denkstörungen, verbessert. Die ausgeprägte
Wahnsymptomatik mit formalen Denkstörungen habe ihres Erachtens einen beträchtlichen
nachteiligen Einfluss auf die Alltagsbewältigung. Neben den damit
einhergehenden Schwierigkeiten, sich selber im Alltag zu strukturieren, könne
in Akutphasen auch eine Selbst- und Fremdgefährdung nicht ausgeschlossen
werden. Ohne medikamentöse Behandlung und mit Wiederaufnahme des
Cannabis-Konsums – wovon aktuell auszugehen sei – sei mit hoher
Wahrscheinlichkeit bereits nach kurzer Zeit mit einer erneuten psychotischen
Dekompensation zu rechnen. Der Beschwerdeführer weise – einhergehend mit der
komplett fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht – keinerlei Bereitschaft
für eine weitere stationäre Behandlung auf. Auch mit der medikamentösen
Behandlung zeige er sich nur auf Nachdruck durch die Pflege einverstanden. Es
sei davon auszugehen, dass er die Medikamente nach dem Austritt wieder absetze.
Die ambulante Nachbehandlung sei mit ihm noch nicht thematisiert worden. Sie
würden eine Einstellung auf eine suffiziente antipsychotische Medikation
empfehlen. Diese sollte auch nach dem Austritt zur Rückfallprophylaxe
aufrechterhalten werden (Empfehlung mindestens fünf Jahre). Gut geeignet wäre
dafür ein Depotpräparat. Zudem würden sie ausdrücklich von Cannabis-Konsum
abraten.
6.
Mit mündlichem Antrag vom 2. Mai
2015.
empfahl die zuständige Ärzteschaft der Klinik dringend den Erlass von
Weisungen. Konkret wurde eine regelmässige ambulante Behandlung beim Psychiatrischen
Ambulatorium Solothurn und die Einhaltung des Behandlungsplans inklusiv
verordneter medikamentöser Therapie (zzt. Depotmedikation mit Abilify, alle 4
Wochen) empfohlen, ebenso wie regelmässige und verbindliche Inanspruchnahme der
Unterstützung der Psychiatrie-Spitex und aktive Zusammenarbeit mit den
Mitarbeitenden von mentalhomecare. Weiter empfahl die Klinik regelmässige
Urinproben zur Sicherstellung der Cannabis-Abstinenz (durch Psychiatrie-Spitex
unangekündigt, in der Regel alle 7 bis 10 Tage) und eine Tagesstruktur bei der
VEBO.
7.1
Die Einschätzung der zuständigen
Ärzteschaft stimmt mit der Meinung von Dr. med. […] im Gutachten vom 7. April
2017.
überein, worauf verwiesen werden kann. Wie von den Fachpersonen bestätigt
wird, ist der Beschwerdeführer aufgrund der bisherigen Krankengeschichte auf
professionelle Unterstützung angewiesen. Nachfolgend sind die einzelnen Aspekte
der Nachbetreuung auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen.
7.2
Als Zwangsbehandlung gilt in erster
Linie der Fall, in dem einem Betroffenen gegen seinen Willen unter Anwendung
physischer Gewalt Medikamente verabreicht werden. Von einer Zwangsbehandlung
ist ferner auszugehen, wenn der Patient unter dem Druck bevorstehenden
unmittelbaren Zwangs in die ärztliche Behandlung einwilligt (Urteil 5P.366/2002
vom 26. November 2002 E. 4) oder nach einer tatsächlich vorgenommenen
zwangsweisen Verabreichung von Medikamenten diese im weiteren Verlauf des
Aufenthalts «ohne Druck» bzw. «freiwillig» einnimmt (Urteil 5A_353/2012 vom 19.
Juni 2012 E. 3.4.1). Von einer Zwangsbehandlung ist auch vorliegend auszugehen,
in dem die medikamentöse Behandlung von der Erwachsenenschutzbehörde nach der
Entlassung des Beschwerdeführers aus der fürsorgerischen Unterbringung (Art.
426.
ZGB) angeordnet und der Beschwerdeführer verpflichtet worden ist, sich
dieser Behandlung zu unterziehen: Verweigert er nämlich die angeordnete
Behandlung, muss er mit einer erneuten Einweisung in eine Einrichtung rechnen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 5A_666/2013 vom 7. Oktober 2013, E. 3.2).
7.3
Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts stellt die medikamentöse Zwangsbehandlung einen schweren
Eingriff in die körperliche und geistige Integrität, mithin eine Verletzung von
Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar und betrifft die menschliche
Würde (Art. 7 BV) zentral (BGE 127 I 6 E. 5 S. 10; 130 I 16 E. 3 S. 18). Weil
es sich auch bei ambulanter Zwangsbehandlung und anderer Zwangsmassnahmen um
einen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit handelt, muss das
kantonale Recht den dafür notwendigen Anforderungen genügen. Ein solcher
Eingriff setzt eine gesetzliche Grundlage voraus, er muss durch ein öffentliches
Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt werden
und überdies verhältnismässig sein. In jedem Fall bedarf es für die Zulässigkeit
einer Zwangsbehandlung aber einer klaren gesetzlichen Grundlage im Sinne des
Gebotes der hinreichenden Normbestimmtheit (vgl. Thomas Geiser / Mario
Etzensberger in: Thomas Geiser / Ruth E. Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar,
Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 437 ZGB N 11).
7.4
Das Verwaltungsgericht hat im Grundsatzurteil
VWBES.2015.154 (SOG 2015 Nr. 5) entschieden, dass eine von der Behörde
direkt angeordnete (Zwangs-) Medikation im Rahmen einer ambulanten Behandlung
nach der derzeitigen Rechtslage im Kanton Solothurn ausgeschlossen ist. Die
Bestimmung von § 126 Abs. 2 lit. a EG ZGB, wonach die KESB die
Weisung einer ambulanten ärztlichen Behandlung anordnen kann, stellt keine
klare gesetzliche Grundlage für eine Zwangsbehandlung resp. -medikation dar.
7.5
Aus psychiatrischer Sicht mag es
wünschbar erscheinen, Patienten, die eine ambulante Behandlung ablehnen,
vorübergehend im Rahmen einer Massnahme ein ambulantes Setting anzubieten und
dabei versuchen, sie längerfristig in diesem halten zu können. Mit diesem
Vorgehen würde ein Zeitfenster eröffnet mit der Möglichkeit, die Patienten durch
persönliche Kontakte für eine ambulante Behandlung zu gewinnen und ein
therapeutisches Setting aufzubauen. Zudem würden ambulante Massnahmen dem
ineffizienten, Ressourcen konsumierenden Kreislauf der «Drehtürpsychiatrie» mit
Behandlungsabbrüchen, Zustandsverschlechterung und Zwangsmassnahmen
entgegenwirken (René Bridler, Jürg Gassmann, Zukunft der Psychiatrie: ambulante
Zwangsbehandlungen?, in: ZKE 2011, S. 1-16, S. 8).
7.6
Der Beschwerdeführer ist aufgrund
der bisherigen Krankengeschichte und der Diagnose der paranoiden Schizophrenie zwar
klar auf eine regelmässige antipsychotische Medikation und eine langfristige,
medizinische Behandlung angewiesen. Mangels klarer gesetzlicher Grundlage ist
aufgrund von § 126 EG ZGB eine Zwangsmedikation vorliegend ausgeschlossen.
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als teilweise begründet: Ziffer
3.1.1
des angefochtenen Entscheids, soweit die medikamentöse Therapie
betreffend, ist aufzuheben.
8.
Durch die Psychiatrie-Spitex kann der
Zustand des Beschwerdeführers im Auge behalten werden, was mit Blick auf die
schwere, psychische Erkrankung des Beschwerdeführers unerlässlich ist. Dadurch
ist eine schnelle Intervention bei einer Zustandsverschlechterung
gewährleistet. Da der Beschwerdeführer IV-Rentner ist, erscheint es sinnvoll,
wenn der Beschwerdeführer regelmässig von einer Fachperson besucht wird und ihm
dadurch auch ein sozialer Kontakt ermöglicht wird. Im Übrigen erfährt der
Beschwerdeführer durch die Hausbesuche keine grossen Einschränkungen in seiner
Autonomie, findet doch die Betreuung in seinen eigenen vier Wänden statt.
9.
Was die von der Psychiatrie-Spitex
durchzuführenden Urinproben betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Im ärztlichen
Bericht vom 6. April 2017 wird ausgeführt, die psychotische Symptomatik
werde durch den bestehenden regelmässigen Cannabis-Konsum verstärkt. Die
Cannabis-Abstinenz habe neben der Medikation auch zur Zustandsverbesserung
beigetragen. Dr. med. […] erachtet in ihrem psychiatrischen Gutachten vom
7.
April schliesslich eine THC-Abstinenz als indiziert. Bei dieser
Sachlage erweisen sich die angeordneten Urinproben ebenfalls als rechtmässig.
10.
Der Beschwerdeführer und IV-Rentner
ist offenbar nicht in der Lage, seinen Alltag selbst zu strukturieren, weshalb
die Etablierung einer Tagesstruktur mit Hilfe der VEBO Sinn macht. Es wird
diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid
verwiesen.
11.1
Im Ergebnis erweist sich die
Beschwerde als teilweise begründet, sie ist teilweise gutzuheissen: Ziffer
3.1.1
des Entscheids vom 9. Mai 2017 der KESB Region Solothurn ist
betreffend der medikamentösen Therapie aufzuheben. Im Übrigen ist die
Beschwerde abzuweisen.
11.2
Da für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht keine Kosten zu erheben sind, wird das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Der Antrag des
Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung ist abzuweisen. Er war nicht
anwaltlich vertreten, weshalb ihm in dieser Hinsicht keine Aufwendungen
entstanden sind. Den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren
beteiligten Behörden werden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und
keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Anlass, von dieser
Regelung abzuweichen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen: Ziffer 3.1.1 betreffend der medikamentösen Therapie des
Entscheids vom 9. Mai 2017 der KESB Region Solothurn wird aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
3. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman