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Entscheid

VWBES.2017.185

ambulante Massnahmen / Weisungen

11. Juli 2017Deutsch16 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 1984, nachfolgend

Beschwerdeführer genannt) leidet an einer paranoiden Schizophrenie sowie

schädlichem Gebrauch von Cannabinoiden DD Abhängigkeitssyndrom. Infolge

Verschlechterung seiner psychischen Störung wurde der Beschwerdeführer 2015

fürsorgerisch in die Psychiatrische Klinik Solothurn (nachfolgend Klinik

genannt) eingewiesen. Nach seiner Entlassung wurde am 17. Dezember 2015

gestützt auf Art. 437 Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210)

i.V.m. § 126 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG

ZGB, BGS 211.1) eine Nachbetreuung angeordnet. Nach einer erneuten

Hospitalisation des Beschwerdeführers in der Klinik ergänzte die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn am 16. Februar 2016 die

Weisungen. Im weiteren Verlauf setzte der Beschwerdeführer die Medikamente ab,

worauf es zu einer weiteren Exazerbation der paranoiden Schizophrenie kam.

Infolgedessen wurde der Beschwerdeführer vom 27. März 2017 bis 8. Mai

2017 erneut in der Klinik fürsorgerisch untergebracht.

2. Auf Antrag der ärztlichen Leitung der

Klinik und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erliess die 3. Kammer der

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn am 9. Mai

2017 folgende Weisungen:

3.1.1 A.___ muss sich in regelmässige

ambulante Behandlung beim Psychiatrischen Ambulatorium Solothurn begeben und

dabei den aufgestellten Behandlungsplan, einschliesslich der verordneten

medikamentösen Therapie (zzt. Depot-Medikation mit Abilify), lückenlos einhalten.

Die Applikation des Depotpräparats erfolgt durch die Mitarbeiter des

Psychiatrischen Ambulatoriums Solothurn. Der nächste Termin findet am

18. Mai 2017 statt.

3.1.2 A.___ muss regelmässig und verbindlich

die Unterstützung der Psychiatrie-Spitex in Anspruch nehmen und aktiv mit den

Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Organisation B.___ zusammenarbeiten.

Diesbezüglich wird A.___ angewiesen, C.___ und den MitarbeiterInnen der

Psychiatrie-Spitex Zugang zur gesamten Wohnung zu gewähren;

3.1.3 A.___ muss regelmässig Urinproben zur

Sicherstellung der Cannabisabstinenz abgeben. Die Kontrollen sind durch C.___

bzw. durch die MitarbeiterInnen der Psychiatrie-Spitex unangekündigt, in der

Regel alle 7 bis 10 Tage, durchzuführen.

A.___ wird

darauf hingewiesen, dass im Falle einer verweigerten Urinprobe von einer

positiven Urinprobe ausgegangen wird.

3.1.4 A.___ muss einer mindestens 50%igen

Tagesstruktur mit Hilfe der VEBO nachgehen.

Die Weisungen wurden vorläufig auf zwei

Jahre, d.h. bis zum 8. Mai 2019, befristet.

3. Gegen diese Verfügung wandte sich der

Beschwerdeführer am 18. Mai 2017 an das Verwaltungsgericht und stellte

folgende Rechtsbegehren:

I.

Der Entscheid vom

9. Mai 2017, KESB Solothurn, sei aufzuheben. In jedem Fall seien

Beweisstücke zu erbringen, die Aussagen von Zeugen (alle Involvierten) und den

unabhängigen Gutachtern zu protokollieren und in Anwesenheit eines Anwalts, auf

der Seite von Herrn A. ___, neu zu beurteilen. Der Kontakt zu seiner Tochter

sei nicht mehr zu behindern.

Erwägungen

II.

Dem Beschwerdeführer

sei genügend Zeit einzuräumen, die vorliegende Beschwerde zu ergänzen, sich

einen Anwalt und ein unabhängiges Gutachten zu besorgen und allfällige separate

Strafanzeigen einzureichen.

III.

Dem Beschwerdeführer

sei in jedem Fall das rechtliche Gehör zu gewähren. Bestehen Zweifel an den

Aussagen von Herrn A.___ seien diese schriftlich, mit Nachweis allfälliger

gegenteiliger Behauptungen, zu begründen.

IV.

Es sei vom Gericht

zu erkennen, dass der Entscheid der KESB inhaltlich falsch ist und dem

Beschwerdeführer das rechtliche Gehör verweigert wurde.

V.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenparteien.

VI.

Es sei URP und

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

4.

Mit Eingabe vom 31. Mai 2017

verbesserte der Beschwerdeführer seine Beschwerde innert Frist und hielt an den

gestellten Rechtsbegehren fest. Zusätzlich ersuchte er um Erteilung der

aufschiebenden Wirkung.

5.

Mit verfahrensleitender Verfügung vom

1.

Juni 2017 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung

abgewiesen.

6.

Am 8. Juni 2017 beantragte der

Beschwerdeführer, ihm sei eine Frist von 20 Tagen zu gewähren, um das Gesuch um

Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu begründen und das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege (Formular und Beilagen) einzureichen.

7.

Mit verfahrensleitender Verfügung vom

9.

Juni 2017 wurde das Gesuch um Fristerstreckung zur Bezahlung des

Kostenvorschusses oder zur Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche

Rechtspflege teilweise bewilligt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer

darauf hingewiesen, dass es ihm grundsätzlich frei stehe, jederzeit Eingaben

einzureichen, weshalb ihm keine Frist zur Begründung seines Gesuchs um

aufschiebende Wirkung zu erteilen sei.

8.

Mit Stellungnahme vom 12. Juni

2017.

liess sich die KESB Region Solothurn zur Beschwerde vernehmen und

beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten

werden könne.

9.

Am 17. Juni 2017 nahm der

Beschwerdeführer erneut Stellung und hielt an den gestellten Rechtsbegehren

fest.

10.

Der weitere Inhalt der

Rechtsschriften und der Akten wird, soweit erforderlich, gemeinsam mit der

rechtlichen Würdigung abgehandelt.

II.

1.1

Das Anfechtungsobjekt im

vorliegenden Verfahren ist einzig der Entscheid der KESB Region Solothurn vom

9.

Mai 2017, welcher den Rahmen des Streitgegenstandes und damit des

vorliegenden Rechtsmittelverfahrens definiert. Die Eingaben des

Beschwerdeführers erschöpfen sich über weite Strecken in Ausführungen zur

fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik und zum Besuchsrecht der Tochter.

Diese Vorbringen zielen am Gegenstand des vorliegenden Verfahrens vorbei,

weshalb darauf nicht einzugehen ist. Nichts anderes gilt für die rein

appellatorische und unsubstantiierte Kritik des Beschwerdeführers an der KESB.

1.2

Aus der Beschwerdeschrift ist nicht

ersichtlich, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid

beanstandet wird. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Mai 2017 wurde

dem Beschwerdeführer daher in Anwendung von § 68 Abs. 2

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) Gelegenheit zur Verbesserung

seiner Beschwerde gegeben. Die darauffolgenden Eingaben zielen ebenfalls mehrheitlich

am Prozessthema vorbei. Immerhin äussert sich der Beschwerdeführer in der

Eingabe vom 31. Mai 2017 zu den einzelnen Ziffern der angefochtenen Verfügung,

wenn auch eine sachbezogene Begründung grösstenteils fehlt. Zu beachten ist,

dass ein Entscheid betreffend Nachbetreuung nach Entlassung aus der

fürsorgerischen Unterbringung angefochten ist. In Frage stehen Massnahmen, die

erheblich in Grundrechte eingreifen (vgl. Laurent Merz in: Marcel Alexander

Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art.

42.

N 55). An eine Laienbeschwerde, wie sie hier vorliegt, sind folglich keine

allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nach dem Gesagten genügt die Beschwerde

den Formvorschriften von § 68 VRG. Die Beschwerde ist fristgerecht erhoben

worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur

Beurteilung zuständig (vgl. § 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 EG ZGB). A.___

ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde

legitimiert. Soweit die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt wird,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1

In formeller Hinsicht rügt der

Beschwerdeführer, die KESB habe das rechtliche Gehörs verletzt, da die Anhörung

vor Erlass der Verfügung gegen seinen Willen abgebrochen worden sei und es

dafür keinen Grund gegeben habe. Eine eskalierende Situation sei nicht

vorgelegen.

2.2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör

gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) dient einerseits der

Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes

Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die

Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des

Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden

Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in

die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der

Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum

Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu

beein-flussen (BGE 133 I 270 E.3.1 S. 277).

2.3

Der Anspruch auf rechtliches Gehör

ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten

der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhe-bung des angefochtenen Entscheides

(BGE 135 I 187; BGE 127 V 431; BGE 126 V 130). Nach der Rechtsprechung kann

eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs

ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die Betroffenen die Möglichkeit

erhalten, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche die von der

Gehörsverletzung betroffenen Aspekte mit derselben Kognition überprüfen kann

wie die Vorinstanz, auch wenn dies zwangsläufig zum Verlust einer Instanz

führt. Von einer Rückweisung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung

des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem

formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die

mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung

der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2)

2.4

Wie aus den Akten hervorgeht, zeigte

der Beschwerdeführer bis anhin eine kaum spürbare Kooperationsbereitschaft

gegenüber der KESB. Auch in den Eingaben des vorliegenden Beschwerdeverfahrens

bringt der Beschwerdeführer seine Geringschätzung der KESB deutlich zum

Ausdruck. Er verliert sich in zahlreichen, nicht näher substantiierten

Vorwürfen an die KESB, welche sich durch die Akten nicht im Ansatz verifizieren

lassen. Dass es anlässlich des Austrittsgesprächs aufgrund des vorwurfsvollen

und fordernden Verhaltens des Beschwerdeführers und dessen Begleiter zu einer eskalierenden

Situation kam, ist daher nicht verwunderlich. Es besteht keine Veranlassung, an

den diesbezüglichen Ausführungen der KESB zu zweifeln. Der Beschwerdeführer

erhielt sodann Gelegenheit, seine Beschwerde in einem zweiten Schriftenwechsel

zu ergänzen, sodass ihm kein prozessualer Nachteil entstand. Das

Verwaltungsgericht kann den Sachverhalt, die Rechtslage und auch die Angemessenheit

der Verfügung frei überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG). Damit

verfügt es über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz. Der vom

Beschwerdeführer gegenüber der KESB erhobene Vorwurf der Verletzung des

rechtlichen Gehörs erweist sich demnach als unbegründet.

3.

Nach Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine

Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet

oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht

werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.

Laut Art. 437 ZGB regeln die Kantone die Nachbetreuung. Sie können ambulante

Massnahmen vorsehen. Nach § 126 EG ZGB darf die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Betreuungsmassnahmen anordnen bei Personen, die an

einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leiden oder verwahrlost

sind (Abs. 1). Betreuungsbedürftigen Personen können gem. Abs. 2 dieser

Bestimmung für ihr Verhalten Weisungen bis zu einer Dauer von zwei Jahren

erteilt werden, namentlich sich einer ambulanten ärztlichen Behandlung,

Kontrolle oder Untersuchung zu unterziehen (lit. a), sich einer Therapie oder

Entzugsbehandlung zu unterziehen (lit. b), sich von einer Fachstelle oder

Fachperson betreuen zu lassen (lit. c) oder sich an eine vorgegebene

Tagesstruktur zu halten (lit. d). Gemäss § 127 EG ZGB kann der Vollzug der

Massnahme einer geeigneten Person oder Stelle übertragen werden. Die mit dem

Vollzug beauftragte Person oder Stelle hat der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich zu melden, wenn eine Betreuungsmassnahme

nicht befolgt wird. Wird eine Betreuungsmassnahme nicht befolgt, prüft die

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anordnung anderer Massnahmen oder die

fürsorgerische Unterbringung.

4.

In den Akten befindet sich ein

psychiatrisches Gutachten von Dr. med. […] vom 7. April 2017

(Posteingang), welches für das Verfahren VWBES.2017.222 betreffend

fürsorgerische Unterbringung in Auftrag gegeben worden war. Dem Gutachten ist

zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie

(ICD-10 F20.0) leidet. Erschwerend kommt ein mindestens schädlicher Gebrauch

von THC DD Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.1) hinzu. Dies sind psychische

Störungen, bei welchen die Anordnung von Betreuungsmassnahmen grundsätzlich

erlaubt ist.

5.

Im ärztlichen Bericht der Klinik vom

6.

April 2017 wird namentlich ausgeführt, nach Beginn der medikamentösen

antipsychotischen Therapie mit Abilify 15 mg hätten sich die Symptome, im

Speziellen die formalen Denkstörungen, verbessert. Die ausgeprägte

Wahnsymptomatik mit formalen Denkstörungen habe ihres Erachtens einen beträchtlichen

nachteiligen Einfluss auf die Alltagsbewältigung. Neben den damit

einhergehenden Schwierigkeiten, sich selber im Alltag zu strukturieren, könne

in Akutphasen auch eine Selbst- und Fremdgefährdung nicht ausgeschlossen

werden. Ohne medikamentöse Behandlung und mit Wiederaufnahme des

Cannabis-Konsums – wovon aktuell auszugehen sei – sei mit hoher

Wahrscheinlichkeit bereits nach kurzer Zeit mit einer erneuten psychotischen

Dekompensation zu rechnen. Der Beschwerdeführer weise – einhergehend mit der

komplett fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht – keinerlei Bereitschaft

für eine weitere stationäre Behandlung auf. Auch mit der medikamentösen

Behandlung zeige er sich nur auf Nachdruck durch die Pflege einverstanden. Es

sei davon auszugehen, dass er die Medikamente nach dem Austritt wieder absetze.

Die ambulante Nachbehandlung sei mit ihm noch nicht thematisiert worden. Sie

würden eine Einstellung auf eine suffiziente antipsychotische Medikation

empfehlen. Diese sollte auch nach dem Austritt zur Rückfallprophylaxe

aufrechterhalten werden (Empfehlung mindestens fünf Jahre). Gut geeignet wäre

dafür ein Depotpräparat. Zudem würden sie ausdrücklich von Cannabis-Konsum

abraten.

6.

Mit mündlichem Antrag vom 2. Mai

2015.

empfahl die zuständige Ärzteschaft der Klinik dringend den Erlass von

Weisungen. Konkret wurde eine regelmässige ambulante Behandlung beim Psychiatrischen

Ambulatorium Solothurn und die Einhaltung des Behandlungsplans inklusiv

verordneter medikamentöser Therapie (zzt. Depotmedikation mit Abilify, alle 4

Wochen) empfohlen, ebenso wie regelmässige und verbindliche Inanspruchnahme der

Unterstützung der Psychiatrie-Spitex und aktive Zusammenarbeit mit den

Mitarbeitenden von mentalhomecare. Weiter empfahl die Klinik regelmässige

Urinproben zur Sicherstellung der Cannabis-Abstinenz (durch Psychiatrie-Spitex

unangekündigt, in der Regel alle 7 bis 10 Tage) und eine Tagesstruktur bei der

VEBO.

7.1

Die Einschätzung der zuständigen

Ärzteschaft stimmt mit der Meinung von Dr. med. […] im Gutachten vom 7. April

2017.

überein, worauf verwiesen werden kann. Wie von den Fachpersonen bestätigt

wird, ist der Beschwerdeführer aufgrund der bisherigen Krankengeschichte auf

professionelle Unterstützung angewiesen. Nachfolgend sind die einzelnen Aspekte

der Nachbetreuung auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen.

7.2

Als Zwangsbehandlung gilt in erster

Linie der Fall, in dem einem Betroffenen gegen seinen Willen unter Anwendung

physischer Gewalt Medikamente verabreicht werden. Von einer Zwangsbehandlung

ist ferner auszugehen, wenn der Patient unter dem Druck bevorstehenden

unmittelbaren Zwangs in die ärztliche Behandlung einwilligt (Urteil 5P.366/2002

vom 26. November 2002 E. 4) oder nach einer tatsächlich vorgenommenen

zwangsweisen Verabreichung von Medikamenten diese im weiteren Verlauf des

Aufenthalts «ohne Druck» bzw. «freiwillig» einnimmt (Urteil 5A_353/2012 vom 19.

Juni 2012 E. 3.4.1). Von einer Zwangsbehandlung ist auch vorliegend auszugehen,

in dem die medikamentöse Behandlung von der Erwachsenenschutzbehörde nach der

Entlassung des Beschwerdeführers aus der fürsorgerischen Unterbringung (Art.

426.

ZGB) angeordnet und der Beschwerdeführer verpflichtet worden ist, sich

dieser Behandlung zu unterziehen: Verweigert er nämlich die angeordnete

Behandlung, muss er mit einer erneuten Einweisung in eine Einrichtung rechnen (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 5A_666/2013 vom 7. Oktober 2013, E. 3.2).

7.3

Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts stellt die medikamentöse Zwangsbehandlung einen schweren

Eingriff in die körperliche und geistige Integrität, mithin eine Verletzung von

Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar und betrifft die menschliche

Würde (Art. 7 BV) zentral (BGE 127 I 6 E. 5 S. 10; 130 I 16 E. 3 S. 18). Weil

es sich auch bei ambulanter Zwangsbehandlung und anderer Zwangsmassnahmen um

einen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit handelt, muss das

kantonale Recht den dafür notwendigen Anforderungen genügen. Ein solcher

Eingriff setzt eine gesetzliche Grundlage voraus, er muss durch ein öffentliches

Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt werden

und überdies verhältnismässig sein. In jedem Fall bedarf es für die Zulässigkeit

einer Zwangsbehandlung aber einer klaren gesetzlichen Grundlage im Sinne des

Gebotes der hinreichenden Normbestimmtheit (vgl. Thomas Geiser / Mario

Etzensberger in: Thomas Geiser / Ruth E. Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar,

Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 437 ZGB N 11).

7.4

Das Verwaltungsgericht hat im Grundsatzurteil

VWBES.2015.154 (SOG 2015 Nr. 5) entschieden, dass eine von der Behörde

direkt angeordnete (Zwangs-) Medikation im Rahmen einer ambulanten Behandlung

nach der derzeitigen Rechtslage im Kanton Solothurn ausgeschlossen ist. Die

Bestimmung von § 126 Abs. 2 lit. a EG ZGB, wonach die KESB die

Weisung einer ambulanten ärztlichen Behandlung anordnen kann, stellt keine

klare gesetzliche Grundlage für eine Zwangsbehandlung resp. -medikation dar.

7.5

Aus psychiatrischer Sicht mag es

wünschbar erscheinen, Patienten, die eine ambulante Behandlung ablehnen,

vorübergehend im Rahmen einer Massnahme ein ambulantes Setting anzubieten und

dabei versuchen, sie längerfristig in diesem halten zu können. Mit diesem

Vorgehen würde ein Zeitfenster eröffnet mit der Möglichkeit, die Patienten durch

persönliche Kontakte für eine ambulante Behandlung zu gewinnen und ein

therapeutisches Setting aufzubauen. Zudem würden ambulante Massnahmen dem

ineffizienten, Ressourcen konsumierenden Kreislauf der «Drehtürpsychiatrie» mit

Behandlungsabbrüchen, Zustandsverschlechterung und Zwangsmassnahmen

entgegenwirken (René Bridler, Jürg Gassmann, Zukunft der Psychiatrie: ambulante

Zwangsbehandlungen?, in: ZKE 2011, S. 1-16, S. 8).

7.6

Der Beschwerdeführer ist aufgrund

der bisherigen Krankengeschichte und der Diagnose der paranoiden Schizophrenie zwar

klar auf eine regelmässige antipsychotische Medikation und eine langfristige,

medizinische Behandlung angewiesen. Mangels klarer gesetzlicher Grundlage ist

aufgrund von § 126 EG ZGB eine Zwangsmedikation vorliegend ausgeschlossen.

Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als teilweise begründet: Ziffer

3.1.1

des angefochtenen Entscheids, soweit die medikamentöse Therapie

betreffend, ist aufzuheben.

8.

Durch die Psychiatrie-Spitex kann der

Zustand des Beschwerdeführers im Auge behalten werden, was mit Blick auf die

schwere, psychische Erkrankung des Beschwerdeführers unerlässlich ist. Dadurch

ist eine schnelle Intervention bei einer Zustandsverschlechterung

gewährleistet. Da der Beschwerdeführer IV-Rentner ist, erscheint es sinnvoll,

wenn der Beschwerdeführer regelmässig von einer Fachperson besucht wird und ihm

dadurch auch ein sozialer Kontakt ermöglicht wird. Im Übrigen erfährt der

Beschwerdeführer durch die Hausbesuche keine grossen Einschränkungen in seiner

Autonomie, findet doch die Betreuung in seinen eigenen vier Wänden statt.

9.

Was die von der Psychiatrie-Spitex

durchzuführenden Urinproben betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Im ärztlichen

Bericht vom 6. April 2017 wird ausgeführt, die psychotische Symptomatik

werde durch den bestehenden regelmässigen Cannabis-Konsum verstärkt. Die

Cannabis-Abstinenz habe neben der Medikation auch zur Zustandsverbesserung

beigetragen. Dr. med. […] erachtet in ihrem psychiatrischen Gutachten vom

7.

April schliesslich eine THC-Abstinenz als indiziert. Bei dieser

Sachlage erweisen sich die angeordneten Urinproben ebenfalls als rechtmässig.

10.

Der Beschwerdeführer und IV-Rentner

ist offenbar nicht in der Lage, seinen Alltag selbst zu strukturieren, weshalb

die Etablierung einer Tagesstruktur mit Hilfe der VEBO Sinn macht. Es wird

diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid

verwiesen.

11.1

Im Ergebnis erweist sich die

Beschwerde als teilweise begründet, sie ist teilweise gutzuheissen: Ziffer

3.1.1

des Entscheids vom 9. Mai 2017 der KESB Region Solothurn ist

betreffend der medikamentösen Therapie aufzuheben. Im Übrigen ist die

Beschwerde abzuweisen.

11.2

Da für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht keine Kosten zu erheben sind, wird das Gesuch des

Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Der Antrag des

Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung ist abzuweisen. Er war nicht

anwaltlich vertreten, weshalb ihm in dieser Hinsicht keine Aufwendungen

entstanden sind. Den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren

beteiligten Behörden werden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und

keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Anlass, von dieser

Regelung abzuweichen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen: Ziffer 3.1.1 betreffend der medikamentösen Therapie des

Entscheids vom 9. Mai 2017 der KESB Region Solothurn wird aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

3. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman