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Entscheid

VWBES.2017.187

Beiträge Freytagstrasse

8. Mai 2018Deutsch29 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Die Stadt Grenchen legte vom 21. August

bis 19. September 2014 die Beitragspläne Freytagstrasse für Strassenbau,

Abwasserleitung und Wasserleitung öffentlich auf und orientierte die

betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. Der Kanton Solothurn

sollte nach den Beitragsberechnungen für eine Teilfläche seiner Grundstücke GB

Nrn. 9152 und 9205 Beiträge von voraussichtlich CHF 77'139.25 und CHF

151'747.30 an die neue Strasse bezahlen. Eine Einsprache des Grundeigentümers

lehnte die Stadt mit Entscheid vom 15. November 2016 ab.

2. Auf Beschwerde hin bestätigte die

Kantonale Schätzungskommission mit Urteil vom 27. April 2017 die

voraussichtlichen Beiträge an die Strasse.

3. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom

19. Mai 2017 verlangte der Staat Solothurn sinngemäss die Aufhebung der Beitragspflicht

an die Strasse, eventualiter die Festlegung eines höheren Beitragsfaktors für

das Grundstück GB Grenchen Nr. [...] unter gleichzeitiger Reduktion des

entsprechenden Beitrags für die beiden eigenen Grundstücke, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Die Stadt Grenchen stellte in ihrer

Vernehmlassung vom 11. Juli 2017 die Anträge, die Beschwerde sei vollumfänglich

abzuweisen und die Entscheide der Vorinstanzen seien zu bestätigen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolge.

Die Parteien liessen sich mit

Bemerkungen vom 22. August und Duplik vom 11. September 2017 nochmals

vernehmen. Auf Ersuchen des Gerichts reichte die Stadt am 20. November 2017

weitere Unterlagen ein, die dem Beschwerdeführer zugestellt wurden. Nach

Durchführung einer Instruktionsverhandlung mit Parteibefragung am 20. Februar

2018 reichten die Parteien weitere Unterlagen ein, welche der jeweiligen

Gegenpartei zugestellt wurden.

In ihren abschliessenden Stellungnahmen

vom 11. April (Stadt Grenchen) und vom 13. April 2018 (Kanton Solothurn), die

der Gegenpartei zugestellt wurden, hielten die Parteien an ihren Standpunkten

fest. Am 30. April 2018 reichte der Kanton die verlangte Vollmacht nach.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz,

GO, BGS 125.12; § 36 Grundeigentümerbeitragsverordnung, GBV, BGS 711.41). Der

Beschwerdeführer ist als betroffener Grundeigentümer, welcher zu Beiträgen

verpflichtet wird, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat

ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung; er ist deshalb

zur Beschwerde legitimiert (§ 12 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS

124.

).

1.2

Zur Vertretung von Personen des

öffentlichen Rechts, insbesondere zur Beschwerdeerhebung, ist das leitende

Organ befugt, beim Kanton (als Grundeigentümer) also der Regierungsrat (§ 12 Abs.

3.

VRG). Dieser hat mit Beschluss vom 30. April 2018 nachträglich das Hochbauamt

formell zur Beschwerdeführung ermächtigt. Die Auffassung des Hochbauamtes, es

sei in Bau- und Planungssachen leitendes Organ des Kantons und könne diesen in

jeder Hinsicht vertreten, entbehrt, was die Vertretung in einer

verwaltungsgerichtlichen Beschwerde oder Klage betrifft, einer rechtlichen

Grundlage im kantonalen Recht, und dasselbe gilt für das Bau- und

Justizdepartement als Departement.

1.3

Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich

einzutreten.

2.1

Mit der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nach § 67bis Abs. 1 VRG die

Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht geltend gemacht werden, ebenso

unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes.

2.2

Der Kanton stellt die Anträge, das

vorinstanzliche Urteil und die Verfügung der Baudirektion der Stadt Grenchen

seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass für die beiden in den

Beitragsplan einbezogenen Grundstücke GB Grenchen Nrn. 9152 und 9205 keine Beitragspflicht

bestehe. Eventualiter sei der Beitrag beim Grundstück GB Grenchen Nr. [...] um

den Faktor 1.2 hinauf zu korrigieren, unter gleichzeitiger Reduktion des

Beitrags für die beiden eigenen Grundstücke um den korrigierten Beitrag.

Ein selbständiges Feststellunginteresse

daran, dass die im Plan einbezogenen Grundstücke des Beschwerdeführers nicht beitragspflichtig

seien, besteht nicht. Wenn das angefochtene Urteil der Vorinstanz aufgehoben

oder geändert wird mit der Begründung, die Beitragspflicht sei zu Unrecht

angenommen oder in der Höhe falsch festgesetzt worden, geht das entsprechende

Gestaltungsurteil einer (zusätzlichen) Feststellung vor und macht diese

überflüssig. Auf das Begehren um Feststellung der fehlenden Beitragspflicht ist

deshalb nicht einzutreten.

2.3

Zur Begründung seiner Anträge bringt

der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe das kantonale Recht nicht richtig

angewendet, insbesondere § 108 Abs. 1 Planungs- und Baugesetz (PBG, BGS 711.1)

und § 6 Abs. 1GBV, weil die Grundstücke des Beschwerdeführers bereits

hinreichend erschlossen und deshalb von der Beitragspflicht auszunehmen seien.

Im Eventualstandpunkt wird behauptet, dass zur Bemessung der Beitragspflicht

ein zu hoher Ausnützungsfaktor verwendet worden sei, insbesondere im Vergleich

zum Grundstück GB Nr. [...], weshalb eine Verletzung des Äquivalenzprinzips

vorliege und das Gleichbehandlungsgebot verletzt sei. Diese Rügen sind zulässig

und im Folgenden zu prüfen, und zwar für die beiden in den Beitragsplan

einbezogenen Grundstücke des Beschwerdeführers getrennt, da sie in

verschiedenen Zonen liegen und die Erschliessung unterschiedlich geregelt ist.

3.1

Das Grundstück GB Nr. 9152 im Halte

von 14'679 m2 liegt im Nordosten Grenchens. Es ist etwa 100 – 110 m

breit und 140 m lang und mit dem (ehemaligen) Spital überbaut. Es grenzt im

Süden an die Bettlachstrasse, im Westen an die Wissbächlistrasse und auf der

Ostseite an die Freytagstrasse. Im Norden schliessen zwei weitere Grundstücke

des Spitalareals an (vgl. unten Erw. 3.2). Die Spitalzufahrt für Patienten, Angestellte

und Besucher lag an der Wissbächlistrasse, während die Zufahrt für die Ver- und

Entsorgung des Spitals entsprechend dem alten Bebauungsplan «Stadtspital

Grenchen» und den dazu erlassenen speziellen Bauvorschriften (genehmigt mit RRB

Nr. 4401 vom 18. Juli 1975) ab der Freytagstrasse erfolgte.

Das Grundstück wird heute als Pflege-,

Gesundheits- und Weiterbildungszentrum genutzt. Die Zufahrt für Motorfahrzeuge erfolgt

seit der Nutzungsänderung praktisch ausschliesslich über die Wissbächlistrasse,

insbesondere auch für die Ver- und Entsorgung. Die Freytagstrasse soll dem

Areal nur noch als Notzufahrt und als Zugang für Fussgänger und Velofahrer

dienen. Der bisherige asphaltierte Platz vor den ehemaligen Garagen soll zu

einem Demenzgarten werden, was eines neuen bzw. geänderten Gestaltungsplanes

für den Südteil des ganzen Geländes bedarf. Bedingung für eine Bewilligung ist,

wie sich den Akten entnehmen lässt, dass die Feuerwehr Notzugänge – Tore in den

Zäunen, die von der Feuerwehr geöffnet werden können - von der Freytagstrasse

her erhält (Aktennotiz vom 22. Juni 2015, Urk. 16 in den Beilagen der Stadt

Grenchen zur Eingabe vom 9. März 2018).

Einbezogen in den Beitragsplan ist vom

gesamten Grundstück GB Nr. 9152 eine Teilfläche im Nordosten, die über eine

Länge von ca. 15 m an die Freytagsstrasse angrenzt. In der ersten Bautiefe (von

30.

m) umfasst die Beitragsfläche 1'400 m2, in der 2. Bautiefe noch

979.

m2, die zu 50% eingerechnet werden.

3.2

Nördlich an GB Nr. 9152 schliessen

die Grundstücke GB Nr. 4270 (Ecke Wissbächlistrasse/Jurastrasse, ehemals

Kinderkrippe Teddybär und vorher altes Spital, nicht im Beitragsplan) und (auf

der Ostseite) GB Nr. 9205 im Halte von 3'717 m2 an (vgl.

Beitragsplan Situation 1:1000). Das Grundstück GB Nr. 9205 war Teil des

(ehemaligen) Spitalgartens und Parks und grenzt strassenmässig einzig an die

Freytagstrasse. Es ist, von der Freytagstrasse aus gemessen, im mittleren

Bereich ca. 55 m tief und erstreckt sich von dieser in einer maximalen Länge

von ca. 105 m nordwärts.

Im Grundbuch eingetragen ist eine

Wegdienstbarkeit (Geh- und Fahrwegrecht) zu Lasten des Nachbargrundstücks GB

Nr. 4270 von der Jurastrasse her entlang der ganzen westlichen

Grundstücksgrenze von GB Nr. 9205 (vgl. Grundbuchauszüge und

Dienstbarkeitsvertrag D21 vom 25. Juli 2007 mit Plan Nr. 98). Vom alten Spital

und der Kinderkrippe führt ein Fussweg durch das Grundstück auf die

Freytagstrasse.

Die beiden Grundstücke GB Nrn. 4270 und

9205.

im nördlichen Teil des ehemaligen Spitalareals sollen gemäss dem

Teilzonen- und Gestaltungsplan Sunnepark vom 5. April 2016, genehmigt mit RRB

Nr. 1872 vom 31. Oktober 2016, neu einer dichten Wohnüberbauung für Senioren

mit Betreuungs- und Pflegebedarf, aber auch für Familien dienen. Erlaubt sind

auch nichtstörende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe. Zudem muss eine

Kindertagesstätte realisiert werden. Das zulässige Ausmass der Nutzung wird in §

5.

der zugehörigen Sonderbauvorschriften (SBV) definiert. Die Erschliessung der

Einstellhallen erfolgt nach dem Gestaltungsplan zwingend ab der

Wissbächlistrasse; für den Langsamverkehr und die Notzufahrt ist das Areal von

der Jurastrasse zu erschliessen, für Fussgänger zusätzlich parallel zum Hang (§

14.

SBV). Oberirdische Abstellplätze sind nur an der Jurastrasse und nur für

Besucher erlaubt. Über die vorhandene Passerelle und die geplante unterirdische

Einstellhalle sollen nach dem aktuellen Bauprojekt alle Wohnbauten direkt mit

dem Alters- und Gesundheitszentrum verbunden werden, sodass die dort

angebotenen Dienstleistungen problemlos aus allen Gebäuden in Anspruch genommen

werden können.

Das Grundstück GB Nr. 9205 ist mit

seiner gesamten Fläche zu 100 % in den Beitragsplan Freytagstrasse aufgenommen.

3.3

Gebaut wurde die Freytagstrasse

entsprechend dem Erschliessungsplan Freytagstrasse vom 25. Februar 2014,

genehmigt mit RRB Nr. 2014/1124 vom 1. Juli 2014. Sie ist die Verlängerung der

bisherigen Stichstrasse (früher Ankerstrasse) ab der Bettlachstrasse in

nördlicher Richtung, zunächst entlang der Ostseite des Grundstücks GB Nr. 9152 in

einer Breite von 5 m mit angrenzendem ca. 1,4 m breitem Fussweg. Danach folgt

die Strasse mit einem rechtwinkligen Versatz der süd- und ostseitigen

Grundstücksgrenze von GB Nr. 9205 in nördlicher Richtung bis zur neuen

Überbauung Langhag und zur Südgrenze der Grundstücke GB Nrn. 5841 und 6086.

Mit dem Bau der (Verlängerung der) Freytagstrasse ist das Gebiet nun

entsprechend der gültigen Planung fertig erschlossen.

4.1

Land ist nach Art. 19 Abs. 1

Raumplanungsgesetz (RPG, SR 700) erschlossen, wenn die für die betreffende

Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie-

sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne

erheblichen Aufwand möglich ist. Art. 19 Abs. 2 RPG verpflichtet die Kantone

zur Erschliessung der Bauzonen nach dem Erschliessungsprogramm und hält sie an,

die Beiträge der Grundeigentümer zu regeln. Das Wohnbau- und

Eigentumsförderungsgesetz (WEG, SR 843) verlangt in Art. 6, dass die Kosten der

Feinerschliessung für Bauland zu Wohnzwecken ganz oder zum überwiegenden Teil

den Grundeigentümern zu überbinden sind. Art. 1 Abs. 1 der entsprechenden

Verordnung (VWEG, SR 843.1) bestimmt den Mindestanteil, den die Gesamtheit der

Grundeigentümer für Anlagen der Feinerschliessung zu bezahlen hat, auf 70

Prozent.

Das Bundesrecht bestimmt also den

Begriff der Erschliessung, ohne diese im Einzelnen zu regeln (Eloi Jeannerat,

in: Aemisegger / Moor / Ruch / Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG,

Nutzungsplanung, Zürich 2016, Art. 19 Rz 1). Die anwendbaren gesetzlichen

Grundlagen sind im kantonalen Recht zu schaffen. Dieses bestimmt im Rahmen der

Vorgaben des Bundesrechts die Modalitäten, das Ausmass der Beitragspflicht und

die Art der Abgaben der Grundeigentümer (Jeannerat, a.a.O., Rz 66 ff.; Walter

Haller / Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Zürich 1999, S.

165).

4.2

Das kantonale Erschliessungsrecht

bestimmt in § 108 PBG, dass die Gemeinden von den Grundeigentümern angemessene

Beiträge an die Kosten von öffentlichen Erschliessungsanlagen zu verlangen

haben, wenn die Anlagen für die Grundstücke Mehrwerte oder Sondervorteile schaffen

(Abs. 1). Für Anlagen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung werden

Erschliessungsbeiträge nur in Baugebieten erhoben, die neu erschlossen werden

(Abs. 2). Ausführungsbestimmungen erlässt der Kantonsrat (§ 117 PBG).

Die kantonale Verordnung über

Grundeigentümerbeiträge und –gebühren vollzieht die Vorschriften des PBG und

des Bundesrechts. Sie erlaubt den Gemeinden, in ihren Reglementen in gewissen

Fällen vom kantonalen Recht abweichende Bestimmungen zu erlassen, insbesondere

die Mindestansätze für die Beiträge anzuheben (§ 2 GBV). § 6 GBV bestimmt, dass

die Eigentümer von Grundstücken, die durch den Neubau – bei Verkehrsanlagen

auch durch Ausbau und Korrektion – einer öffentlichen Erschliessungsanlage

Mehrwerte oder Sondervorteile erhalten, der Gemeinde dafür Beiträge zu leisten

haben. Unter Strassenausbau ist die wesentliche Verbesserung oder Verbreiterung

einer bestehenden Strasse zu verstehen, unter Korrektion die Veränderung der

Linienführung oder die Umgestaltung des Strassenraumes (§ 7 GBV).

Die Beitragspflicht und die

voraussichtliche Höhe der einzelnen Beiträge sind in einem Beitragsplan

festzulegen (§ 9 GBV). Der gesamthaft von den Grundeigentümern zu übernehmende

Anteil an die Erschliessungskosten ist nach der massgebenden Fläche zu

verteilen, wobei diese mit den Ausnützungziffern bzw. den Ausnützungsfaktoren

zu multiplizieren ist (§ 10 GBV). Die einbezogene Fläche ist bis zu einer vom

Gemeinderat zu bestimmenden, dem Grundstück nach den Zonenplan üblicherweise

entsprechenden Bautiefe voll und darüber hinaus mindestens mit der Hälfte der

erschlossenen Fläche zu berechnen (§ 11 GBV). Beitragspflichtige

Verkehrsanlagen sind Strassen, Fusswege und Trottoirs (§ 38 GBV). Für

Erschliessungsstrassen und Fusswege sind mindestens 80 % der Kosten den

Grundeigentümern zu belasten (§ 42 GBV).

Beiträge sind zu erheben für Anlagen,

die den Grundeigentümern einen geldwerten Vorteil verschaffen, der über das

hinausgeht, was ein Werk der Allgemeinheit bringt. Erschliessungsbeiträge

unterliegen als Vorzugslasten dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip.

Entstehen Mehrwerte oder Sondervorteile, sind diese grundsätzlich vom

Eigentümer abzugelten und nicht von der Allgemeinheit zu tragen (SOG 2013 Nr.

33.

E. 5.2).

4.3

Die Stadt Grenchen hat in ihrem

Reglement über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren vom 29. September 1993,

genehmigt mit RRB Nr. 3518 vom 25. Oktober 1993, festgelegt, dass die

Beitragsansätze beim Neubau einer Verkehrsanlage für Fusswege und

Erschliessungsstrassen 100 % betragen (§ 4 Abs. 1). Beim Ausbau und der

Korrektion bestehender Strassen ermässigen sich die Ansätze um 20 %, sofern

bereits an den Neubau Beiträge geleistet wurden, um 40 % (§ 4 Abs. 2). Die

Zuständigkeit zum Erlass der Beitragspläne hat sie zudem der Baudirektion

delegiert (§ 11 Abs. 1).

5.1

Das ehemalige Spital auf GB Nr. 9152

war ganz offensichtlich zur Erschliessung auf die Freytagstrasse angewiesen. Im

entsprechenden speziellen Bebauungsplan war die Erschliessung über die

Freytagstrasse (damals Ankerstrasse) sogar explizit für die ganze Ver- und

Entsorgung vorgeschrieben. Zudem war die Garage für die Ambulanzen (einzig)

über die Freytagstrasse erschlossen. Die damalige Ankerstrasse wurde im

Zusammenhang mit dem Spitalbau allerdings nur bis etwa zur Einfahrt in das

Spitalareal gebaut. Das anschliessende nördliche Teilstück wurde als Strasse (noch)

nicht benötigt und deshalb nur soweit teilweise mit etwas Belag versehen, dass

es den Fussweg ins Spitalareal (auf GB Nr. 9205) und später die Liegenschaft

auf GB Nr. 6459 bequem zugänglich machte.

Das heute als Gesundheits-, Pflege- und

Weiterbildungszentrum betriebene ehemalige Spital wird zwar nicht mehr in genau

derselben Art genutzt, wie das frühere Spital. Ver- und Entsorgung erfolgen

heute über die Hauptzufahrt ab der Wissbächlistrasse, und die Zufahrt über die

Freytagstrasse soll geschlossen und mit einem Zaun versehen werden, weil dort

ein Demenzgarten errichtet werden soll (Anfrage [...] vom 16. Dezember 2014 mit

Antwort [...] vom 16. Januar 2015, Urk. 10 bzw. 11 in den Beilagen der Stadt

Grenchen zur Eingabe vom 9. März 2018). Die Zufahrt ist aber immer noch genau

gleich möglich, sowohl rechtlich wie auch tatsächlich. Aus den Luftbildern im

geografischen Informationssystem Sogis ist ersichtlich, dass jedenfalls bis im

Jahr 2016 noch Motorfahrzeugverkehr über diese Zufahrt stattfand und Autos auf

dem grossen befestigten Platz (früher bezeichnet als Wirtschaftshof) abgestellt

waren. Ein Baugesuch für den Demenzgarten ist offenbar bisher nicht eingereicht

worden. Bedingung für eine Bewilligung der Umgestaltung ist, wie sich den Akten

entnehmen lässt, dass die Feuerwehr Notzugänge – Tore in den Zäunen, die von

der Feuerwehr geöffnet werden können - von der Freytagstrasse her erhält

(Aktennotiz […] vom 22. Juni 2015, Urk. 16 in den Beilagen der Stadt Grenchen

zur Eingabe vom 9. März 2018). Und auch die Bestimmung des alten Bebauungsplans

hinsichtlich der Ver- und Entsorgung gilt nach wie vor, wie sich der

Übergangsbestimmung in den Sonderbauvorschriften im neuen Teilzonen- und

Gestaltungsplan (§ 22) entnehmen lässt, wo der alte Bebauungsplan nur innerhalb

des Wirkungsbereichs des neuen Gestaltungsplan – also für die Grundstücke GB Nrn.

4270.

und 9205 – aufgehoben wird. Auch die vorgesehene Anpassung des

Gestaltungsplans über den Südteil des Spitalareals ist bisher nicht erfolgt.

Auch wenn die bisherige Zufahrt von der

Freytagstrasse her geschlossen werden sollte, ist das Grundstück nach wie vor

über die Freytagstrasse erschliessbar, auch über den nördlich der bestehenden

Zufahrt existierenden Grundstücksanstoss ab dem neu gebauten Teilstück der

Freytagstrasse. Rechtlich ist die Zufahrt möglich und erlaubt und tatsächlich –

entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers – ohne topografische Probleme

nutzbar, wie sich aus den Höhenangaben im geografischen Informationssystem

entnehmen lässt: es bestehen keine wesentlichen Niveauunterschiede zwischen den

Koten des neuen Strassenteilstücks und des angrenzenden Grundstücksteils von GB

Nr. 9152.

Ob der Eigentümer bzw. die

Baurechtsnehmerin die Erschliessungsmöglichkeit aktuell und für das jetzige

Projekt in Anspruch nimmt oder nicht, spielt für die Beitragspflicht keine

Rolle; es genügt die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit, diesen Vorteil zu

nutzen. Entscheidend ist, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht schreibt, ob dem

Eigentümer nach objektiven sachlichen Gesichtspunkten ein Sondervorteil

entsteht. Und das ist bei einer (zweiten) Erschliessungsmöglichkeit bei einem

derart grossen Grundstück (von knapp 1.5 ha Fläche), dessen Gebäude(teile) teilweise

einzig über die Freytagstrasse direkt erschlossen sind, zweifellos der Fall.

Wie die Nutzung des Grundstücks in 20 Jahren sein wird, kann heute niemand

vorhersagen, so wie vor 20 Jahren niemand hätte sagen können, dass das damalige

Spital heute nicht mehr als Spital betrieben würde.

Dass das Grundstück bereits zweifach

anderweitig erschlossen sei, trifft im Übrigen nicht zu. GB Nr. 9152 ist öffentlich

und für den Motorfahrzeugverkehr neben der Zufahrt über die Freytagstrasse einzig

über die Wissbächlistrasse erschlossen, entsprechend dem gültigen Bebauungsplan.

Ein privat errichtetes Wegrecht zwischen den Grundstücken GB Nrn. 9152 und 4270

für Fusswege und einen unterirdischen Verbindungsgang oder eine Passerelle

vermag daran beitragsrechtlich nichts zu ändern. Und von der Bettlachstrasse

her ist eine Erschliessung für den Verkehr nach dem gültigen Bebauungsplan

nicht erlaubt.

Schliesslich ist festzuhalten, dass die

neue Strasse nicht nur für das Grundstück GB Nr. 9152, sondern auch für die

rundum gelegenen Grundstücke GB Nrn. 9205, 5841, 6086, 6199, 4385 und 6459

zusätzliche Erschliessungsmöglichkeiten bietet und für eines der dadurch

erschlossenen Grundstücke, nämlich das Grundstück GB Nr. 5987, sogar die

einzige öffentliche Erschliessung für Motorfahrzeuge darstellt. Und nach Gesetz

wie nach ständiger Praxis ist für den grundsätzlichen Einbezug in den

Beitragsplan nicht entscheidend, wie hoch der durch die neue Erschliessung

entstehende Sondervorteil ist, sondern nur, dass tatsächlich ein nutzbarer Vorteil

entsteht. Wie hoch dieser ist und wie er auf die profitierenden Grundstücke

aufzuteilen ist, ist anschliessend zu prüfen, wobei nach jahrzehntealter Praxis

auch des Bundesgerichts dabei ein gewisser Schematismus zulässig ist und zur

Bemessung keine individuellen Verkehrswertschätzungen der einzelnen Grundstücke

vorzunehmen sind. Kein Argument ist dabei nach der Praxis auch, dass ein

Grundeigentümer auf einen bestimmten Teil der neuen Anlage nicht angewiesen

sei, bei einer Stichstrasse beispielsweise der erste Anstösser nur vom ersten

Teil der neuen Strasse profitiere, nicht aber vom Rest.

Letztlich ist unbestritten geblieben,

dass der Beschwerdeführer für das betroffene Grundstück noch nie einen

Grundeigentümerbeitrag an die strassenmässige Erschliessung bezahlt hat.

Der Hauptantrag des Beschwerdeführers,

das Grundstück GB Nr. 9152 sei von der Beitragspflicht mangels eines Vorteils

auszunehmen, erweist sich damit als unbegründet.

5.2

Bestritten wird vom Grundeigentümer

weiter der im Beitragsplan verwendete Ausnützungsfaktor. Der zu leistende

Beitrag werde übermässig hoch und sei nicht mehr dem (bestrittenen) Vorteil

angemessen, insbesondere auch verglichen mit dem Grundstück GB Nr. [...], für

welches die Erschliessung erstellt worden sei.

5.2.1

Einbezogen in die angefochtene Beitragsberechnung

ist einzig das nun neu erstellte Teilstück der Freytagstrasse, das an das beim

Spitalbau erstellte nordseits anschliesst (Beitragsplan Neue Strasse Situation

1:1000). Die Beitragsfläche ist erst ab dem Anstoss des Grundstücks GB Nr. 9152

an das neu erstellte Teilstück bemessen. Die einbezogene Grundstücksfläche von

total 2'379 m2 macht gerade einmal 16% der gesamten

Grundstücksfläche von 14'679 m2 aus. Anstelle einer Mittellinie,

welche der Erschliessung gemäss altem Bebauungsplan – keine Zufahrt ab der

Bettlachstrasse – entspräche, wurden zu Gunsten des Beschwerdeführers noch

Winkelhalbierende gezogen und damit die einbezogene Grundstücksfläche

verkleinert.

Die Fläche hinter der ersten Bautiefe

von 30 m (von der neuen Strasse aus gesehen) wurde nur zu 50 % in die

Berechnung einbezogen, was der Regel von § 11 Abs. 1 GBV entspricht. Die

Bemessung des Beitragsgebiets bzw. der massgebenden Grundstücksfläche ist somit

nicht zu beanstanden.

5.2.2

Wie oben (Erw. 4.2) dargelegt, ist

Ausgangspunkt für die Berechnung der einzelnen Beiträge der von der Gesamtheit

der Grundeigentümer zu übernehmende Anteil an die Erschliessungskosten (§ 10

Abs. 1 GBV), welcher hier nach den anwendbaren Regeln der Gemeinde unbestrittenermassen

100.

% der Kosten beträgt, da es um einen Neubau (eine Fortsetzung) der Strasse

und nicht um einen Ausbau (einer bereits gebauten Strasse) geht. Die Berechnung

richtet sich nach den in den Beitragsplan einbezogenen Flächen und diese sind

bei verschiedenen Ausnützungsmöglichkeiten entsprechend der Nutzbarkeit zu

gewichten. Die KBV sieht vor, dass die Flächen mit den Ausnützungsziffern zu

multiplizieren sind, sofern Ausnützungsziffern bestehen (§ 10 Abs. 2 GBV);

ansonsten sind im Beitragsplan Ausnützungsfaktoren festzulegen, die sich aus

dem Zonenplan ergeben und in der Regel von der Geschosszahl abgeleitet werden

(§ 11 Abs. 2 GBV).

Nach diesen Regeln ist die Stadt

vorgegangen. Sie hat die in den Beitragsplan einbezogenen Grundstücke bzw.

deren massgebende Flächen mit den Ausnützungsziffern multipliziert, nämlich bei

den Grundstücken GB Nrn. 4385 und 6459, die in der Bauklasse 2 Hang liegen, mit

der dort zulässigen Ausnützungsziffer (AZ) von 0.6 und bei den Grundstücken Nrn.

6199, 5841, 6086 und 5987 in der Bauklasse 2 mit der AZ 0.5.

5.2.3

Der Beschwerdeführer kritisiert

die angewendeten Ausnützungsfaktoren.

5.2.3.1

Beim Grundstück GB Nr. 9152 des

Beschwerdeführers hat die Stadt mangels einer im Zonenplan festgelegten AZ

einen Ausnützungsfaktor von 1.2 festgelegt, welcher der Bauklasse 5 entspricht.

In der Bauklasse 5 sind nach dem entsprechenden Anhang zum Zonenreglement der

Stadt in der Wohnzone maximal 16.5 m hohe Gebäude mit maximal 5 Geschossen

zulässig, ebenso in der Zentrumszone. In der Arbeitszone sind in der Bauklasse 5

20.

m hohe Gebäude zulässig; eine AZ ist dort nicht festgelegt. Für die

Bauklassen 6 (maximal 6 Geschosse in der Zentrumszone) und H (Bauten mit mehr

als 19.5 m Höhe mit Gestaltungsplan) sind ebenfalls keine Ausnützungsziffern

festgelegt. In der Bauklasse 0, zu welcher die Zonen für öffentliche Bauten und

Anlagen, die Freihaltezone, die Sportstättenzone und der Flughafen gehören,

fehlen Bestimmungen über Gebäudehöhe und Ausnützungsziffern. Für die Zonen für

öffentliche Bauten und Anlagen, zu welcher das Grundstück GB Nr. 9152 nach

wie vor gehört, steht im Zonenreglement (§ 16 Abs. 2), dass dort mangels

anderer Regelung ein- bis dreigeschossig gebaut werden darf. Im speziellen

Bebauungsplan für das Spital, welcher für das Grundstück GB Nr. 9152 als

spezielle Regelung massgebend ist, sind im südlichen Teil ein Gebäude

(Bettenhaus) mit 9 oberirdischen (nebst 2 unterirdischen) Geschossen zulässig,

daneben weitere maximal viergeschossige (oberirdisch) Gebäude mit zwei

Untergeschossen.

Im Bebauungsplan von 1975 ist die

Ausnützungsziffer für das gesamte Spitalareal (umfassend die [heutigen]

Grundstücke GB Nr. 9152 im südlichen Teil und GB Nrn. 4270 und 9205 im

nördlichen Teil) mit einer AZ von 0.682 berechnet. Auf das Grundstück Nr. 9152

mit einer Gesamtfläche von 14'679 m2 entfallen nach dem

Bebauungsplan 1975 der Behandlungstrakt (mit Wirtschaftstrakt) mit einer Fläche

von 5'927 m2 und das Bettenhaus mit einer Fläche von 8'269 m2,

was eine totale Bruttogeschossfläche von 14’196 m2 ergibt. Die

Ausnützungsziffer für den südlichen Teil des ehemaligen Spitalareals, der dem heutigen

Grundstück GB Nr. 9152 entspricht, liegt also nach damaliger Berechnung bei

0.97

Da für die Bestimmung des

Ausnützungsfaktors auf die mögliche Ausnützung des Grundstücks oder

Grundstückteils nach dem Zonenplan abzustellen und diese im nach wie vor

gültigen Bebauungsplan von 1975 festgelegt ist und einer Ausnützungsziffer von

0.97

entspricht, ist der von der Stadt festgelegte Ausnützungsfaktor für GB Nr.

9152.

auf 1.0 zu reduzieren. Das entspricht nach heutigem Zonenreglement der

Bauklasse 4, in welcher in der Wohnzone 3- oder viergeschossige Bauten und eine

AZ von 1.0 zulässig sind.

5.2.3.2

Beim Grundstück GB Nr. [...] hat

die Stadt eine AZ von 0.5 in die Beitragsberechnung eingesetzt. Dies entspricht

dem erwähnten Anhang zum Zonenreglement, nach welchem Grundstücke in der

Bauklasse 2, in welche das Grundstück nach dem Zonenplan eingeteilt ist,

maximal zweigeschossig (allenfalls zusätzlich mit einem Attikageschoss) und mit

einer AZ von 0.5 überbaut werden dürfen. Daran etwas zu ändern, besteht kein

Grund, dies umso weniger, als die Stadt das ganze Grundstück unbesehen der

Bautiefe mit der gesamten Fläche zu 100% in die Beitragsberechnung einbezogen

hat.

5.3

Die vom kantonalen Recht, ergänzt

durch zulässiges kommunales Recht, im Rahmen der Vorgaben des Bundesrechts

bestimmten Regeln zur Bemessung des Erschliessungsbeitrages – Berechnung der

massgebenden Grundstücksfläche, Berücksichtigung der möglichen Ausnützung -

sind also mit der Korrektur gemäss Erw. 5.2.3.1 eingehalten. Diese Regeln

sollen dem von Bundesrechts wegen vorgegebenen Äquivalenzprinzip zum Durchbruch

verhelfen. Und im konkreten Fall tun sie dies auch, wie der vorliegende

Anwendungsfall gut zeigt. Der Beschwerdeführer bezahlt für sein doppelt so

intensiv nutzbares Grundstück GB Nr. 9152 pro Quadratmeter effektiver

Grundstücksfläche nach der Korrektur des Ausnützungsfaktors von 1.2 auf 1.0 einen

Preis von ca. CHF 4.35 (CHF 77'129/1.2/14’679m2) bzw. von ca.

CHF 8.70, wenn nur die halbe Grundstücksfläche einbezogen wird, während

für das von ihm als Vergleichsobjekt genannte Grundstück GB Nr. [...] mit der

halben möglichen Ausnützung ein Beitrag von CHF 17.00 pro Quadratmeter

effektiver Grundstücksfläche anfällt. Sogar bei einem Vergleich einzig der

einbezogenen Grundstücksflächen ergibt sich, dass für das Grundstück des

Beschwerdeführers proportional zur möglichen Ausnützung weniger zu bezahlen

ist, nämlich CHF 27.00 pro Quadratmeter (CHF 77’139/1.2/2’379m2) bei

einer AZ von 1.0 gegenüber CHF 17.00 bei einer Ausnützung von 0.5.

Auch bei einer Betrachtung der absoluten

Zahlen ist von einer vergleichsweise sehr günstigen Erschliessung auszugehen,

hat doch das Gericht schon wesentlich höhere Beiträge von etwa CHF 60.00 pro

Quadratmeter für eine strassenmässige Erschliessung als rechtmässig und dem

entstehenden Vorteil entsprechend beurteilt.

5.4

Im Eventualantrag erweist sich die

Beschwerde des Kantons somit als teilweise begründet. Der Ausnützungsfaktor ist

von 1.2 auf 1.0 zu reduzieren und der Beitrag entsprechend zu ermässigen.

6.1

Das zweite in den Beitragsplan

einbezogene Grundstück der Beschwerdeführerin, GB Nr. 9205, war früher

ebenfalls Teil des Spitalareals. Damit galt für das Grundstück dasselbe wie

oben (in Erw. 5.1) für GB Nr. 9152 ausgeführt. Es war zur Erschliessung (auch)

auf die Freytagstrasse angewiesen. Dies galt seit der Abparzellierung (von GB

Nr. 4270) im Jahr 2007 umso mehr, als das Grundstück seit dieser Zeit einzig

über die Freytagstrasse direkt öffentlich erschlossen oder erschliessbar war,

grenzt es doch weder an die Jurastrasse noch an die Wissbächlistrasse.

Der Einbezug in den 2014 aufgelegten Beitragsplan

war deshalb offensichtlich richtig, der Vorteil unbestreitbar, weil es sich

seit 2007 um die einzige öffentliche Erschliessung des Grundstücks handelte.

Dass daraus dem Grundstück ein nutzbarer Vorteil durch diese Erschliessung – trotz

des durch das anlässlich der Abparzellierung begründeten privaten Wegrechts

(über GB Nr. 4270) auf die Jurastrasse – entstand, zeigt sich auch aus der

Korrespondenz zwischen der Baurechtsnehmerin und der Stadt im Jahr 2013, in

welcher sich die Baurechtsnehmerin anlässlich der Planung der Freytagstrasse

(Erschliessungsplan Langhag) mittels einer Einsprache dafür einsetzte, dass

eine Erschliessung mindestens des östlichen Teils des Grundstücks durch die

neue Strasse möglich bleiben sollte, jedenfalls bis zum Abschluss der

definitiven Planung auf GB Nr. 9205 (Einsprache Sunnepark Grenchen AG vom 6.

November 2013, Urkunde ZA-5 der Stadt).

Auch hinsichtlich des Grundstücks GB Nr.

9205.

erweist sich deshalb der Hauptantrag des Beschwerdeführers, das Grundstück

sei mangels eines Vorteils von der Beitragspflicht (vollständig) auszunehmen,

als unbegründet.

6.2

Knapp zwei Jahre nach der Auflage

des Beitragsplanes erliess die Stadt am 5. April 2016 den Teilzonen- und

Gestaltungsplan Sunnepark, genehmigt mit RRB Nr. 1872 vom 31. Oktober

2016.

In diesem Plan, der die Grundstücke GB Nrn. 4270 und 9205 umfasst, wurde

der Nordteil des früheren Spitalareals in eine Wohnzone mit

Sonderbauvorschriften in der Bauklasse 5 überführt (vgl. auch oben Erw. 3.2).

In diesem Umfang wurde der alte Bebauungsplan aufgehoben (§ 22

Sonderbauvorschriften). Neu geregelt wurde im Plan insbesondere auch die

Erschliessung, jedenfalls für den Motorfahrzeugverkehr. Nach dem

Gestaltungsplan und den zugehörigen Sonderbauvorschriften (§ 14) hat die

Zufahrt für Motorfahrzeuge direkt ab der Wissbächlistrasse in die

Einstellhalle(n) zu erfolgen. Ab der Jurastrasse sind für Motorfahrzeuge nur die

Zufahrt zu den dort zu erstellenden Besucherparkplätzen und Notzufahrten für

die gesamte Überbauung erlaubt. Und ab der Freytagstrasse ist schliesslich

überhaupt keine Erschliessung für Motorfahrzeuge mehr zulässig.

Die Freytagstrasse verliert nach dem

neuen Plan damit die Erschliessungsfunktion für das Grundstück, soweit es um

den Fahrzeugverkehr geht. Es steht nicht mehr im Belieben des Eigentümers, den Vorteil

der neuen Strasse voll zu nutzen. Erschliessungsfunktion hat die Freytagstrasse

für das Grundstück GB Nr. 9205 nur, aber immerhin noch für Fussgänger,

allenfalls auch für Fahrräder, ob nun im konkreten Bauprojekt ein Fussweg bis

zur Freytagstrasse nördlich des östlichsten der geplanten Gebäude realisiert

wird oder nicht. Damit verringert sich der durch die Strasse für das Grundstück

entstehende Sondervorteil erheblich. Der Grundeigentümer bzw. die

Baurechtsnehmerin haben die Erschliessung für den Fahrzeugverkehr auf eigene

Kosten entsprechend dem Gestaltungsplan anders zu regeln.

Entgegen der Auffassung der Stadt ist

diese Umplanung der Erschliessung im neuen Gestaltungsplan durchaus von Bedeutung

und im Verfahren zu berücksichtigen. Wenn die Erschliessung durch eine

Planänderung rechtlich untersagt oder eingeschränkt wird, wird damit der aus

der Erschliessung resultierende Vorteil beeinflusst. Und das ist im hängigen

Beschwerdeverfahren selbstverständlich zu berücksichtigen, sind doch Noven nach

dem anwendbaren Verfahrensrecht bis zum Schluss des Beweisverfahrens zulässig

und zu berücksichtigen. Im Übrigen handelt es sich nicht um einen Plan, den der

Grundeigentümer oder der Baurechtsberechtigte eigenmächtig in Kraft gesetzt

haben; vielmehr war es die Stadt Grenchen, die den Plan erlassen, verabschiedet

und dem Regierungsrat zur Genehmigung eingereicht hat.

Für den Fussgängerverkehr genügte eine 2

m breite beleuchtete und entwässerte Erschliessung in weniger massiver

Ausführung. Dafür wären in etwa ein Drittel der Aufwendungen für eine übliche

Quartiererschliessungsstrasse notwendig. Da neue Tatsachen im

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren bis zum Abschluss des Beweisverfahrens

zulässig sind (§ 68 Abs. 3 VRG), ist diese veränderte rechtliche Möglichkeit,

die Freytagstrasse zur Erschliessung zu nutzen, beim Entscheid über die Höhe

des aus der Strasse für das Grundstück entstehenden Sondervorteils entgegen der

Auffassung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen und der für das Grundstück

festzulegende Beitrag dementsprechend um zwei Drittel zu reduzieren. Wäre der

neue Teilzonen- und Gestaltungsplan nicht zu berücksichtigen, wie das der

Beschwerdeführer verlangt, hätte das, wie dargelegt, zur Folge, dass dem

Grundstück ein Sondervorteil in vollem Umfang entstünde.

6.3.1

Der Beschwerdeführer rügt auch für

das Grundstück GB Nr. 9205 den im Beitragsplan angewendeten Ausnützungsfaktor

von 1.2. Diese Rüge ist aber nach der durch den neuen Teilzonenplan

vorgenommenen Änderung in der Überbaubarkeit offensichtlich unbegründet. Das

Grundstück liegt jetzt in der Bauklasse 5, wo in Wohnzonen 4 bis 5 Geschosse vorgeschrieben

und eine maximale AZ von 1.2 erlaubt sind. Wie bereits oben (Erw. 4.2, 5.2.2

und 5.2.3) dargelegt, ist die AZ als Korrekturfaktor bei verschiedenen

Nutzungsmöglichkeiten der in den Plan einbezogenen Grundstücke gesetzlich

vorgesehen (§ 10 Abs. 2 GBV) und führt zur (schematisierten) Umsetzung des

bundesrechtlich vorgegebenen Äquivalenzprinzips.

6.3.2

Was im aufgelegten Plan und in der

angefochtenen Beitragsberechnung entgegen der GBV nicht in die

Berechnungsgrundlage einfloss, ist die Berücksichtigung der Bautiefe des

einbezogenen Grundstücks. Nach der entsprechenden Vorschrift von § 11 Abs. 1

GBV ist die Fläche, soweit sie hinter einer üblichen Bautiefe liegt, nicht mehr

voll, sondern nur mit mindestens der Hälfte der erschlossenen Fläche zu

berechnen. Die Stadt hat beim Grundstück GB Nr. 9205 die gesamte Fläche voll

einbezogen mit der Argumentation, dass sie dies so mache, wenn es sich um die

einzige Erschliessung eines Grundstücks handle (Protokoll

Instruktionsverhandlung). Ob das rechtens ist, kann hier offenbleiben. Da es

sich nach dem Inkrafttreten des neuen Teilzonen- und Gestaltungsplans, der, wie

dargelegt, zu berücksichtigen ist, nicht mehr um die einzige Erschliessung des

Grundstücks handelt, dieses vielmehr die hauptsächliche Erschliessung (für den Fahrzeugverkehr)

nun über die Wissbächli- und die Jurastrasse erfährt, ist für das Grundstück GB

Nr. 9205 jedenfalls die entsprechende Reduktion vorzunehmen, gleich wie sie

auch für die übrigen in den Plan einbezogenen Grundstücke erfolgte. Wie in den

meisten Gemeinden hat die Stadt die übliche Bautiefe, wie aus dem Beitragsplan

hervorgeht, bei 30 m festgelegt. Der Teil des Grundstücks GB Nr. 9205, der sich

weiter als 30 m von der Strasse entfernt befindet, darf deshalb nur mit der

halben Fläche in die Berechnung einbezogen werden. Diese Reduktion ist auch im

Ergebnis durchaus sachgerecht, hat doch jeder Grundeigentümer für seine weiter

von der öffentlichen Erschliessungsanlage entfernten Grundstücksteile höhere

Kosten für die interne Erschliessung aufzuwenden. Auch diese Regel führt zu

einer Konkretisierung des Äquivalenzprinzips.

6.4

Der Eventualantrag des

Beschwerdeführers erweist sich also auch hinsichtlich des Grundstücks GB Nr.

9205.

als teilweise begründet. Die Grundstücksfläche in der zweiten Bautiefe ist

nur zur Hälfte in die massgebende Fläche einzubeziehen und der gesamte so

berechnete Beitrag für das Grundstück ist um zwei Drittel zu reduzieren. Der

daraus entstehende Minderbeitrag ist von der Stadt zu tragen, hatten doch die

übrigen Beitragsverpflichteten keinen Einfluss auf den nachträglich errichteten

Teilzonen- und Gestaltungsplan mit der veränderten Erschliessungsmöglichkeit.

7.1

Die Beschwerde des Kantons Solothurn

erweist sich damit als teilweise begründet. Das Urteil der Schätzungskommission

vom 27. April 2017 wird aufgehoben und ersetzt. Der Beitragsplan Freytagstrasse

mit der Beitragsberechnung vom August 2014 bzw. der entsprechende

Einspracheentscheid der Stadt Grenchen vom 24. November 2016 werden in dem Sinn

abgeändert, dass für das Grundstück GB Nr. 9152 des Kantons Solothurn der Ausnützungsfaktor

auf 1.0 herabgesetzt wird und für das Grundstück GB Nr. 9205 die Fläche in der

zweiten Bautiefe nur zu 50 % einbezogen und der so berechnete Beitrag zu Lasten

der Stadt Grenchen um zwei Drittel ermässigt wird.

7.2

Im Ergebnis beläuft sich der vom

Beschwerdeführer zu bezahlende Beitrag für die beiden Grundstücke auf etwa ein

Viertel des in der Beitragsberechnung festgesetzten Beitrags für das Grundstück

GB Nr. 9205 und fünf Sechstel für das Grundstück GB Nr. 9152. Angesichts der

gestellten Hauptanträge auf vollständige Beitragsbefreiung rechtfertigt sich

eine Halbierung der Kosten. Die Gerichtsgebühr ist für das

verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren entsprechend dem Streitwert auf CHF

3'000.00 festzusetzen. Da für das vorinstanzliche Verfahren weder Kosten noch

Parteientschädigungen zugesprochen wurden, erübrigt sich eine Anpassung des

vorinstanzlichen Kostenentscheides.

7.3

Parteientschädigungen sind keine

auszurichten, da die Parteien nicht durch Anwälte vertreten waren; im Übrigen

wären sie wettzuschlagen gewesen. Die Gesuche um Ausrichtung von

Parteientschädigungen sind deshalb abzuweisen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird, soweit darauf

eingetreten werden kann, teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil der

Kantonalen Schätzungskommission vom 27. April 2017 aufgehoben. Der Beitragsplan

Freytagstrasse mit Beitragsberechnung (für den Strassenbau) vom August 2014

bzw. der entsprechende Einspracheentscheid der Stadt Grenchen vom 24. November

2016 werden in dem Sinn abgeändert, dass für das Grundstück GB Nr. 9152 des

Kantons Solothurn der Ausnützungsfaktor auf 1.0 herabgesetzt wird und für das

Grundstück GB Nr. 9205 die Fläche in der zweiten Bautiefe nur zu 50 %

einbezogen und der so berechnete Beitrag zu Lasten der Stadt Grenchen um zwei

Drittel ermässigt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die verwaltungsgerichtlichen

Verfahrenskosten von CHF 3'000.00 sind je zur Hälfte vom Kanton Solothurn und

von der Stadt Grenchen zu tragen.

3. Die Gesuche des Beschwerdeführers und

der Stadt Grenchen um Ausrichtung einer Parteientschädigung werden abgewiesen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser