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Entscheid

VWBES.2017.193

Führerausweisentzug

25. Mai 2018Deutsch17 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 9. August 2016 wurde der

Motorfahrzeugkontrolle (MFK) eine Ausfertigung des Formulars

«Abnahme/Sicherstellung des Führerausweises» mit dem Führerausweis von A.___ durch

die Polizei Kanton Solothurn zugestellt. Aus dem Formular ging hervor, dass die

Polizei dem Lenker den Ausweis am 5. August 2016 wegen Verdachts des Führens

unter Drogeneinfluss abgenommen hatte.

Am 6. September 2016 eröffnete die

Motorfahrzeugkontrolle, Abteilung Adminis­trativmassnahmen im Strassenverkehr

(MFK), im Namen des Bau- und Justizdeparte­mentes des Kantons Solothurn (BJD) gegen

A.___ ein Administrativverfahren gemäss Bundesgesetz über den Strassenverkehr

(SVG, SR 741.01), nachdem ihr am 2. September 2016 eine Kopie des

forensisch-toxikologischen Abschlussberichts des Instituts für Rechtsmedizin

(IRM) der Universität Bern zugegangen war, aus welchem hervorging, dass A.___

am 5. August 2016 etwa um halb zwei Uhr in der Nacht unter dem Einfluss von

Tetrahydrocannabinol (THC, Cannabis) einen Personenwagen gelenkt hatte.

Die MFK schrieb in der

Eröffnungsverfügung, dass gestützt auf das Blutprobenergebnis von einem Führen

eines Personenwagens unter Drogeneinfluss auszugehen sei und deshalb erhebliche

Zweifel an der Fahreignung bestünden. Es sei vorgesehen, den Führerausweis

vorsorglich zu entziehen und den Lenker einer verkehrsmedizinischen

Untersuchung am IRM Zürich zuzuweisen.

2. Am 9. September 2016 zeigte

Rechtsanwalt Gerhard Schnidrig (Vertreter) der MFK seine Interessenwahrung an

und verlangte Akteneinsicht und eine Fristerstreckung für eine Stellungnahme,

was ihm am 12. September 2016 gewährt wurde. Die MFK machte ihn darauf

aufmerksam, dass der Polizeirapport noch ausstünde.

Am 27. September 2016 machte der

Vertreter dann geltend, aus den gefundenen Werten im Gutachten des IRM Bern

gehe hervor, dass keine Cannabis-Abhängigkeit vorliege. Der Lenker unterziehe

sich aber selbstverständlich der gesetzlich vorgesehenen verkehrsmedizinischen

Untersuchung.

3. Mit Verfügung vom 29. September 2016

entzog die MFK dem Lenker den Füh­rerausweis für alle Kategorien, Unter- und

Spezialkategorien vorsorglich und wies ihn der verkehrsmedizinischen

Untersuchung am IRM Zürich zu. Nach Anmeldung und Leistung des

Kostenvorschusses an das IRM erhielt dieses mit Verfügung vom 27. Oktober 2016

von der MFK den Gutachtensauftrag.

4. Am 28. Oktober 2016 ging bei der MFK

der Unfallrapport der Polizei vom 19. Oktober 2016 mit der Strafanzeige gegen A.___

wegen Führens eines Personenwagens unter Drogeneinfluss, grober Verletzung der

Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG und zahlreichen weiteren

Verkehrsregelverletzungen sowie wegen Widerhandlungen gegen das

Betäubungsmittelgesetz ein. Am 10. November 2016 erhielt die MFK dann den

Nachtragsrapport vom 8. November 2016 mit der «Auswertung Unfalltechnik», den

sie gleichentags zusammen mit dem Unfallrapport dem IRM Zürich weiterleitete.

5. Das verkehrsmedizinische Gutachten

vom 21. März 2017 gelangte zum Schluss, dass der Lenker einen

Cannabismissbrauch betrieben habe, der mit zwei FuD-Ereignissen auch

verkehrsrelevant geworden sei. Die geltend gemachte Abstinenz könne nicht

belegt werden, weshalb für eine positive Neubeurteilung eine mindestens

6-monatige lückenlos dokumentierte Cannabisabstinzenz (mittels Urinproben)

einzuhalten und bei einer positiven Einschätzung mit einer weiteren

12-monatigen Cannabisabstinenz-Auflage zu rechnen sei.

6. Nach einer eingehenden Prüfung von

Strafanzeige und Nachtragsrapport gelangte der Sachbearbeiter der MFK am 28.

März 2017 zur Ansicht, dass wohl Art. 90 Abs. 3 SVG anwendbar würde und deshalb

eine 24-monatige Sperrfrist anzuordnen wäre (Aktennotiz vom 28. März 2017/REI).

Eine Nachfrage vom 6. April 2017 bei der Staatsanwaltschaft brachte hervor,

dass ein entsprechendes Strafverfahren eröffnet worden sei (Aktennotiz vom 6.April

2017). Die MFK teilte dem Vertreter darauf am 6. April 2017 mit, dass nach dem

Gutachten des IRM Zürich die Fahreignung zurzeit nicht befürwortet werden könne

und nun ein Sicherungsentzug für alle Kategorien auf unbestimmte Zeit wegen

mangelnder Fahreignung infolge einer Cannabisproblematik, verbunden mit einer

Sperrfrist von mindestens 24 Monaten wegen besonders krasser Überschreitung der

Höchstgeschwindigkeit vorgesehen sei. Der Lenker erhalte Gelegenheit zur

Stellungnahme.

Am 12. April 2017 ging bei der MFK der

Nachtragsrapport mit der Auswertung und den Aufzeichnungen aus dem

Datensicherungsgerät des Polizeifahrzeuges ein. Mit Eingabe vom gleichen Tag

(Eingang am 13. April 2017) verlangte der Vertreter, das Administrativverfahren

sei zu sistieren, bis das Strafverfahren abgeschlossen sei, weil die Massnahme

wesentlich vom Ergebnis des Strafverfahrens abhänge. Die MFK wies das

Sistierungsbegehren am 21. April 2017 ab und setzte nochmals Frist für eine

Stellungnahme.

In der Stellungnahme vom 3. Mai 2017

verlangte der Vertreter, der vorsorgliche Entzug sei aufzuheben, weil die

Voraussetzungen für einen Sicherungsentzug nicht gegeben seien und der

Führerausweis sei wieder zu erteilen. Zugleich werde am Gesuch um Sistierung

des Administrativverfahrens bis zum Ergebnis des Strafverfahrens festgehalten.

7. Am 10. Mai 2017 verfügte die MFK

namens des BJD, der vorsorgliche Entzug des Führerausweises werde gestützt auf

das verkehrsmedizinische Gutachten, welches einleuchte, aufrechterhalten. Das

Gesuch um Sistierung des Verfahrens werde abgewiesen, da vorgesehen sei, wegen

der rücksichtslosen und äusserst gefährlichen Fahrweise zusätzlich eine

verkehrspsychologische Untersuchung anzuordnen. Dazu könne er noch Stellung

nehmen, bevor diese verfügt werde. Das weitere Vorgehen in

verkehrsmedizinischer Hinsicht werde geprüft, wenn der Nachweis der 6-monatigen

Cannabisabstinenz vorliege.

8. Mit Eingabe vom 19. Mai 2017 erhob

der Vertreter gegen diese Verfügung Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den

Anträgen, die Verfügung der MFK vom 10. Mai 2017 und der vorsorgliche Entzug

des Führerausweises vom 29. September 2016 seien aufzuheben, der Führerausweis

sei wieder auszuhändigen und das Adminis­trativverfahren sei bis zum

rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren.

Nachdem die Instruktionsrichterin in der

Kostenvorschussverfügung vom 24. Mai 2017 verfügt hatte, das Strafverfahren

werde abgewartet, verlangte der Vertreter in einer Eingabe vom 30. Juni 2017,

das Verfahren sei weiterzuführen und zwar mit der Behandlung der

Beschwerdebegehren in der vom Beschwerdeführer gestellten Reihenfolge

Die MFK verlangte in ihrer Stellungnahme

vom 2. August 2017, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen. Es läge

klarerweise eine Suchtproblematik vor, und zudem wecke die rücksichtslose

Fahrweise, von welcher auszugehen sei, auch Zweifel an der Fahreignung in

charakterlicher Hinsicht. Dazu habe sich der Beschwerdeführer nicht geäussert.

In einer Stellungnahme vom 1. September

2017 hielt der Vertreter nochmals fest, der vorsorgliche Führerausweisentzug

sei nicht mehr gerechtfertigt, weil unterdessen die Voraussetzungen für eine

positive Beurteilung der Fahreignung gegeben seien. Das Argument der MFK, dass

nun auch Zweifel an der Fahreignung wegen dem angenommenen Raserdelikt

vorlägen, sei für das Vorliegen einer Suchtproblematik nicht massgebend. Es sei

offensichtlich unfair und rechtsmissbräuchlich, die Abklärung einer

charakterlichen Nichteignung erst nachträglich vorzubringen, da das

Strafverfahren nach wie vor hängig sei. Es handle sich um widersprüchliches

Verhalten der MFK, was rechtlich nicht haltbar sei.

9. Am 30. April 2018 teilte der

Vertreter mit, dass am 13. April 2018 das Urteil des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt

ergangen und inzwischen rechtskräftig sei. Gemäss diesem Urteil wurde der

Beschwerdeführer wegen Widerhandlungen gegen das SVG (u.a. qualifizierter

grober Verletzung der Verkehrsregeln und Fahren in fahrunfähigem Zustand [unter

Betäubungsmitteleinfluss] und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz)

zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten und einer Geldstrafe von 100

Tagessätzen, zur Hälfte bedingt, sowie zu einer Busse von CHF 200.00

verurteilt. Der Vertreter legte seiner Eingabe eine Bestätigung des Hausarztes

vom 28. März 2018 bei, wonach sämtliche Urinproben bis zu diesem Datum

durchgeführt und negativ (kein Cannabis) ausgefallen seien.

10. Am 21. Juni 2017 hatte die MFK dem

Vertreter in der Zwischenzeit mitgeteilt, gemäss Bericht des Hausarztes (Dr. [...])

vom 12. Juni 2017 könne aus verkehrsmedizinischer Sicht die Fahreignung wieder

als gegeben erachtet werden, wobei die monatlichen Urinproben weiterzuführen

seien. Das Führen von Motorfahrzeugen der Spezialkategorien G und M sei sofort

wieder gestattet, wobei zuvor ein entsprechender Führerausweis zu beantragen

sei. Über das weitere Vorgehen werde nach Abschluss des

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bestimmt.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist zulässiges

Rechtsmittel gegen Verfügungen des BJD und das Verwaltungsgericht zur

Beurteilung zuständig (§ 29 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11, §

49.

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der vorsorgliche

Führerausweisentzug schliesst das Verfahren vor dem BJD nicht ab, weshalb seine

Anordnung einen Zwischenentscheid darstellt. Vor- und Zwischenentscheide, die

entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind,

sind Hauptentscheiden gleichgestellt (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG,

BGS 124.11). Da der Beschwerdeführer zurzeit nicht fahrberechtigt ist, liegt

ein solcher Nachteil vor. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen

Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung.

Er ist damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht

erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen

Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Ausweise und

Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen

Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1

Satz 1 SVG). Der Führerausweis wird einer Person nach Art. 16d Abs. 1 auf

unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die

Fahreignung ausschliesst (lit. b) oder auf Grund ihres bisherigen Verhaltens

nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die

Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit. c,

sog. charakterliche Nichteignung).

2.1.1

Eine fehlende Fahreignung wegen

eines Suchtleidens, wie beispielweise Alkohol-, Betäubungsmittel und

Arzneiabhängigkeit, wird angenommen, wenn die Abhängigkeit von Drogen derart

ist, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist,

sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere

Führen nicht mehr gewährleistet. Allgemein darf auf fehlende Fahreignung

geschlossen werden, wenn die Person nicht (mehr) in der Lage ist, Drogenkonsum

und Strassenverkehr ausreichend auseinanderzuhalten oder wenn die nahe liegende

Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten

Strassenverkehr teilnimmt. Von Bedeutung sind die Konsumgewohnheiten des

Lenkers, seine Vorgeschichte, sein bisheriges Verhalten im Strassenverkehr und

seine Persönlichkeit (Urteile des Bundesgerichts 1C_111/2015 vom 21. Mai 2015,

1C_365/2013 vom 8. Januar 2014,1C_248/2011 vom 30. Januar 2012, je mit

Hinweisen).

2.1.2

Aus charakterlichen Gründen sind jene

Personen zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet, die nicht über ein

Minimum an Verantwortungsbewusstsein, Beständigkeit und Selbstbeherrschung

verfügen, die gleichzeitig ungeschickt, unbeholfen und ohne Entscheidungssinn

sind, die übertrieben optimistisch und ganz ohne Bewusstsein für Gefahren sind

oder die dazu neigen, sich immer im Recht zu glauben und völlig hemmungslos

sind (vgl. M. Perrin, Délivrance et retrait du permis de conduire,

Fribourg 1982, S. 49). Diejenigen Personen sollen nicht zugelassen werden,

von denen anzunehmen ist, dass sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur eine

besondere Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer darstellen. Eine solche

Gefahr liegt etwa nahe bei sehr starker emotionaler Unausgeglichenheit,

unbeherrschter Impulsivität oder dauernder affektiver Gespanntheit. Positiv

wird eine einigermassen angepasste charakterliche Reife vorausgesetzt. Nicht

jede Person mit ungünstigen Charakteranlagen ist aber zum Führen von

Motorfahrzeugen nicht geeignet (vgl. R. Schaffhauser, Grundriss des

schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I: Grundlagen, Verkehrszulassung

und Verkehrsregeln, 2. Aufl. 2002, Rz. 332 ff.). Fahrzeuglenker müssen

über eine Reihe von charakterlichen Eigenschaften verfügen, die mindestens minimal

vorliegen: Risikobewusstsein, Tendenz zu Vermeidung hoher Risiken, geringe

Impulsivität, geringe Aggressionsneigung, reife Konfliktbearbeitung,

Stressresistenz, soziales Verantwortungsbewusstsein, soziale

Anpassungsbereitschaft, Flexibilität im Denken und psychische Ausgeglichenheit

(vgl. Leitfaden der Expertengruppe Verkehrssicherheit, Verdachtsgründe

fehlender Fahreignung, Massnahmen, Wiederherstellung der Fahreignung,

26.

April 2000, nachfolgend: Leitfaden, S. 6, in: Arbeitsgruppe

Verkehrsmedizin der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin [Hrsg.],

Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung, Bern 2005, S. 113 ff.).

2.2

Bestehen Zweifel an der Fahreignung

einer Person, so wird diese laut Art. 15d Abs. 1 SVG einer

Fahreignungsuntersuchung unterzogen.

2.2.1

Das Gesetz zählt einzelne

Sachverhalte auf, wann dies der Fall sein kann, namentlich z.B. bei Fahren

unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln (lit. b). Dass dies beim Beschwerdeführer

der Fall war, blieb zu Recht unbestritten, weshalb auch die Verpflichtung zur

verkehrsmedizinischen Abklärung nicht angefochten – und unterdessen

durchgeführt – wurde.

2.2.2

Im Gesetz explizit erwähnt sind aber

auch Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen (15d

Abs. 1 lit. c SVG). Nach dem (in Erw. 2.1.2) erwähnten Leitfaden wird der

Verdacht auf charakterliche Nichteignung im Verkehr z.B. dadurch erweckt, dass

eine Person bereit ist, bei der Verfolgung ihrer eigenen Interessen und Ziele

Leben und Gesundheit anderer Personen aufs Spiel zu setzen, beispielsweise

indem sie auf der Flucht vor der Polizei eine verbotene Fahrtrichtung befährt

(a.a.O. Ziff. 6.3., S. 6).

Dass der Beschwerdeführer auf seiner

halsbrecherischen Fahrt, bei der er auch durch Quartier- und Innerortsstrassen

raste, mit Geschwindigkeiten bis zu 100 km/h in einer Zone mit

Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und bis etwa 150 km/h innerorts (bei einer

signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h), und das erst noch unter dem

Einfluss von Cannabis und einzig im Interesse, sich der Polizeikontrolle zu

entziehen, Leben und Gesundheit anderer Menschen aufs Spiel setzte, liegt auf

der Hand. Er ist unterdessen dafür auch rechtskräftig wegen Widerhandlung gegen

Art. 90 Abs. 3 SVG verurteilt worden.

2.2.3

Die Bestimmung von Art. 15d Abs. 1

SVG ist nicht als Kann-Vorschrift formuliert. Damit ist grundsätzlich zwingend

und ohne Einzelfallprüfung bei Bestehen von Zweifeln an der Fahreignung eine

Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall

geringfügig oder nur abstrakter Natur sind. Auf eine Fahreignungsuntersuchung

kann nur verzichtet werden, wenn aufgrund der konkreten Umstände und liquiden

Beweismittel bereits erwiesen ist, dass die Fahreignung der betreffenden Person

zu verneinen ist. In diesem Fall muss die Behörde direkt den Sicherungsentzug

verfügen (Jürg Bickel, a.a.O., Art. 15d SVG N 15 f.). Es muss nicht bereits

erwiesen sein, dass die Person, bei welcher der Verdacht auf fehlende

Fahreignung besteht, z.B. an einer Drogensucht leidet oder das Fahren und die

Einnahme von Betäubungsmitteln nicht trennen kann, oder dass er charakterlich

tatsächlich nicht geeignet zum Führen von Motorfahrzeugen ist. Genau dies soll

nämlich durch die Fahreignungsuntersuchung überprüft werden.

3.1

Die Anordnung einer

Fahreignungsuntersuchung allein hat keine Auswirkungen auf die

Fahrberechtigung. Allerdings wird im Regelfall parallel dazu bis zum Abschluss

der Abklärungen der Führerausweis vorsorglich entzogen, wenn ernsthafte Zweifel

an der Fahreignung der Person bestehen (Art. 30 Verkehrszulassungsverordnung,

VZV, SR 741.51). Sind die Voraussetzungen für eine Fahreignungsuntersuchung

gegeben, ist der vorsorgliche Sicherungsentzug nach Art. 30 VZV in der Regel

gerechtfertigt. Massgebend sind dennoch die Umstände des Einzelfalls, die im

Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung zu würdigen sind. Zurückhaltung ist

insbesondere dann geboten, wenn der Grund der Fahreignungsuntersuchung nicht

mit dem Strassenverkehr zusammenhängt oder wenn der Betroffene zuvor nicht

negativ im Strassenverkehr aufgefallen ist (vgl. Jürg Bickel, a.a.O., Art. 15d

SVG N 42).

3.2

Dem Polizeibericht zum Ereignis vom 5.

August 2016 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Nacht vom 5.

August 2016, ca. um 01.45 Uhr, bei regnerischem Wetter und nassen Strassen, mit

seinem Audi mit einer Geschwindigkeit bis zu ca. 150 km/h (nach Abzug der

Toleranz bei Nachfahrmessungen) unterwegs war, auch im Innerortsbereich, um

sich der Polizei, welche ihn kontrollieren wollte, zu entziehen. Zudem hatte

ein Drogenschnelltest den Verdacht auf Fahren unter Drogeneinfluss (Cannabis)

geweckt, der sich dann nach der Auswertung der Blutprobe erhärtet hatte. Im

Auto versteckt befanden sich zudem 2.2 Gramm Marihuana. Die Fahrt endete nach

einem Selbstunfall des Lenkers, der kurze Zeit darauf widerstandlos

festgenommen wurde. Der Beschwerdeführer verhielt sich nach der Anhaltung und

bei der Blutentnahme jederzeit kooperativ und anständig.

3.3.1

Der Vertreter macht geltend, es

läge kein Grund mehr für einen vorsorglichen Entzug vor, weil die Abhängigkeit

von Cannabis durch die seit der verkehrsmedizinischen Untersuchung

vorgenommenen negativen Urinproben verneint werden müsse, also die Fahreignung

aus verkehrsmedizinischer Sicht wieder gegeben sei. Das ist grundsätzlich

richtig und wurde auch von der Administrativbehörde in ihrem Schreiben vom 21.

Juni 2017 zumindest implizit anerkannt, hat sie doch dort dem Beschwerdeführer

das Führen von Motorfahrzeugen der Spezialkategorien G und M wieder erlaubt,

unter weitergeführter regelmässig kontrollierter Cannabisabstinenz.

3.3.2

Zum Vorliegen der Voraussetzungen

für einen vorsorglichen Entzug wegen charakterlicher Nichteignung aufgrund

besonders rücksichtsloser Verkehrsregelverletzung äussert sich der Vertreter

materiell nicht. Nach den Akten und den oben dargestellten Regeln steht aber

fest, dass sich auf Grund der Fahrweise – unterdessen bestätigt durch das

rechtskräftige Strafurteil – erhebliche Zweifel an der Fahreignung aufdrängen,

welche nicht verkehrsmedizinisch, sondern verkehrspsychologisch abzuklären sind

(Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG, Art. 28a Abs. 1 lit. b VZV), was bisher nicht

geschehen ist. Wie oben erwähnt, können sich solche Zweifel im Einzelfall je

nach den konkreten Umständen auch bereits nach einer einmaligen Verfehlung

ergeben.

3.3.3

Dass die Abklärung in

verkehrspsychologischer Hinsicht nicht zur Klärung der verkehrsmedizinischen

Fahreignungsabklärung wegen Cannabisabhängigkeit beiträgt oder beitragen soll,

ist klar. Falsch ist aber, wenn der Vertreter geltend macht, die

Administrativbehörde hätte ihre Überlegungen im Verlauf des Verfahrens

unrechtmässig geändert und die rücksichtslose Fahrweise unfair und

missbräuchlich erst später ins Verfahren eingebracht.

Im Zeitpunkt, als die Vorinstanz die Fahreignungsabklärung

anordnete, war ihr von der Fahrweise des Beschwerdeführers noch nichts bekannt.

Die Strafanzeige erhielt sie erst einen Tag nach Bestätigung des

Gutachtensauftrages an das IRM Zürich (oben Erw. I.4.). Klar war zu diesem

Zeitpunkt einzig das Fahren unter Drogeneinfluss. Dass die MFK mit dem

Verfahren nicht zuwartete, sondern vorwärtsmachte und die verkehrsmedizinische

Abklärung frühzeitig anordnete, lag durchaus im Interesse des

Beschwerdeführers, konnte er doch so seine Cannabisabstinenz schon zu diesem

Zeitpunkt dokumentieren und nicht erst nach Abschluss des Strafverfahrens, und

hatte dadurch eher die Möglichkeit, den Führerausweis wieder zu erlangen.

Von schweren Verkehrsregelverletzungen

erhielt die MFK also erstmals Kenntnis durch Eingang der Strafanzeige, von den

Details sogar erst nach Eingang des Nachtragsrapports vom 7. April 2017. Zu

diesem Zeitpunkt lag das verkehrsmedizinische Gutachten bereits vor und die MFK

war an der Prüfung und Ausarbeitung der definitiven Entzugsverfügung. Dabei

stellte sie fest, dass ein Raserdelikt angezeigt war und sich dieses (auch) in

einem Wohngebiet und innerorts ereignet hatte. Eine Abklärung bei der

Strafbehörde ergab, dass die Staatsanwaltschaft ein entsprechendes Verfahren

eröffnet hatte, also zumindest ein hinreichender Tatverdacht vorlag. Dementsprechend

sah die MFK am 6. April 2017 vor, das Administrativverfahren mit einem Entzug

auf unbestimmte Zeit wegen Cannabisproblematik, verbunden mit einer Sperrfrist

von 24 Monaten wegen besonders krasser schwerer Verkehrsregelverletzung definitiv

abzuschliessen, und gab dies dem Vertreter so bekannt (oben Erw. I.5.).

Nach Eingang des Sistierungsbegehrens

des Vertreters machte die MFK diesen in ihrem Schreiben vom 21. April 2017

ausdrücklich darauf aufmerksam, dass nun auch eine verkehrspsychologische

Eignungsabklärung vorgesehen sei, und gab Gelegenheit, auch dazu Stellung zu

nehmen. Und in der Verfügung vom 10. Mai 2017, in welcher der vorsorgliche Entzug

dann bestätigt und das Sistierungsgesuch abgewiesen wurden, gab die MFK dem

Vertreter nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der vorgesehenen

weiteren Eignungsabklärung. Diese Verfügung wurde nun hier angefochten, eine

Stellungnahme unterblieb.

Wie bereits der dargestellte zeitliche Ablauf

der Ereignisse zeigt, ist der Vorwurf des missbräuchlichen und zu späten

«Umschwenkens» in der Begründung des vorsorglichen Entzugs, verfehlt. Die MFK

machte den Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter unmittelbar, nachdem sie von

der entsprechenden Verfehlung konkret Kenntnis hatte, darauf aufmerksam, dass

sich die Sachlage geändert habe und nun wegen des Verdachts eines Raserdelikts auch

eine verkehrspsychologische Eignungsabklärung im Raum stehe. Ein

Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit wäre zu diesem Zeitpunkt gestützt auf das

verkehrsmedizinische Gutachten unumgänglich gewesen, da noch keine genügend

lange und dokumentierte Cannabisabstinenz vorlag, und nach der entsprechenden

Vorschrift von Art. 16d Abs. 2 SVG hätte damit eine Sperrfrist von mindestens

24.

Monaten verbunden werden müssen.

3.3.4

Jedenfalls bestand zum Zeitpunkt

der vorinstanzlichen Verfügung vom 10. Mai 2017 Anlass, an der Fahreignung des

Beschwerdeführers (auch) aufgrund der unterdessen bekanntgewordenen krass

rücksichtslosen Fahrweise zu zweifeln. Das Festhalten am vorsorglichen Entzug

war unter diesen Voraussetzungen geboten und keinesfalls rechtswidrig, war doch

nach der Sachlage in diesem Zeitpunkt zu entscheiden (§ 14 f. VRG, vgl. auch §

35.

Abs. 1bis VRG).

3.4

Da unterdessen feststeht, dass der

Beschwerdeführer u.a. wegen verbrecherischer Fahrweise rechtskräftig verurteilt

wurde, und auch im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren auf den Sachverhalt

im Zeitpunkt des Urteils abzustellen ist (§ 68 Abs. 3 VRG), besteht umso weniger

Anlass, an der Rechtmässigkeit des vorsorglichen Entzuges und damit der

angefochtenen Verfügung zu zweifeln.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Das BJD wird nun unverzüglich über allfällige

weitere Abklärungen zur Fahreignung, insbesondere über die Anordnung der

bereits angekündigten verkehrspsychologischen Eignungsuntersuchung, zu

entscheiden oder wenn sie – entgegen ihrer angekündigen Absicht – darauf

verzichten will, die definitive Entzugsverfügung zu erlassen haben.

5.

Bei diesem Ergebnis hat der

unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu tragen, die einschliesslich der Gerichtsgebühr auf CHF 1'000.00 festgelegt

werden. Entschädigung kann unter diesen Umständen keine zugesprochen werden.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer A.___ hat die

verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen.

3. Das Begehren um Ausrichtung einer

Parteientschädigung wird abgewiesen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann