VWBES.2017.193
Führerausweisentzug
25. Mai 2018Deutsch17 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. Mai 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Gerhard Schnidrig,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle, Abt. Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 9. August 2016 wurde der
Motorfahrzeugkontrolle (MFK) eine Ausfertigung des Formulars
«Abnahme/Sicherstellung des Führerausweises» mit dem Führerausweis von A.___ durch
die Polizei Kanton Solothurn zugestellt. Aus dem Formular ging hervor, dass die
Polizei dem Lenker den Ausweis am 5. August 2016 wegen Verdachts des Führens
unter Drogeneinfluss abgenommen hatte.
Am 6. September 2016 eröffnete die
Motorfahrzeugkontrolle, Abteilung Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
(MFK), im Namen des Bau- und Justizdepartementes des Kantons Solothurn (BJD) gegen
A.___ ein Administrativverfahren gemäss Bundesgesetz über den Strassenverkehr
(SVG, SR 741.01), nachdem ihr am 2. September 2016 eine Kopie des
forensisch-toxikologischen Abschlussberichts des Instituts für Rechtsmedizin
(IRM) der Universität Bern zugegangen war, aus welchem hervorging, dass A.___
am 5. August 2016 etwa um halb zwei Uhr in der Nacht unter dem Einfluss von
Tetrahydrocannabinol (THC, Cannabis) einen Personenwagen gelenkt hatte.
Die MFK schrieb in der
Eröffnungsverfügung, dass gestützt auf das Blutprobenergebnis von einem Führen
eines Personenwagens unter Drogeneinfluss auszugehen sei und deshalb erhebliche
Zweifel an der Fahreignung bestünden. Es sei vorgesehen, den Führerausweis
vorsorglich zu entziehen und den Lenker einer verkehrsmedizinischen
Untersuchung am IRM Zürich zuzuweisen.
2. Am 9. September 2016 zeigte
Rechtsanwalt Gerhard Schnidrig (Vertreter) der MFK seine Interessenwahrung an
und verlangte Akteneinsicht und eine Fristerstreckung für eine Stellungnahme,
was ihm am 12. September 2016 gewährt wurde. Die MFK machte ihn darauf
aufmerksam, dass der Polizeirapport noch ausstünde.
Am 27. September 2016 machte der
Vertreter dann geltend, aus den gefundenen Werten im Gutachten des IRM Bern
gehe hervor, dass keine Cannabis-Abhängigkeit vorliege. Der Lenker unterziehe
sich aber selbstverständlich der gesetzlich vorgesehenen verkehrsmedizinischen
Untersuchung.
3. Mit Verfügung vom 29. September 2016
entzog die MFK dem Lenker den Führerausweis für alle Kategorien, Unter- und
Spezialkategorien vorsorglich und wies ihn der verkehrsmedizinischen
Untersuchung am IRM Zürich zu. Nach Anmeldung und Leistung des
Kostenvorschusses an das IRM erhielt dieses mit Verfügung vom 27. Oktober 2016
von der MFK den Gutachtensauftrag.
4. Am 28. Oktober 2016 ging bei der MFK
der Unfallrapport der Polizei vom 19. Oktober 2016 mit der Strafanzeige gegen A.___
wegen Führens eines Personenwagens unter Drogeneinfluss, grober Verletzung der
Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG und zahlreichen weiteren
Verkehrsregelverletzungen sowie wegen Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz ein. Am 10. November 2016 erhielt die MFK dann den
Nachtragsrapport vom 8. November 2016 mit der «Auswertung Unfalltechnik», den
sie gleichentags zusammen mit dem Unfallrapport dem IRM Zürich weiterleitete.
5. Das verkehrsmedizinische Gutachten
vom 21. März 2017 gelangte zum Schluss, dass der Lenker einen
Cannabismissbrauch betrieben habe, der mit zwei FuD-Ereignissen auch
verkehrsrelevant geworden sei. Die geltend gemachte Abstinenz könne nicht
belegt werden, weshalb für eine positive Neubeurteilung eine mindestens
6-monatige lückenlos dokumentierte Cannabisabstinzenz (mittels Urinproben)
einzuhalten und bei einer positiven Einschätzung mit einer weiteren
12-monatigen Cannabisabstinenz-Auflage zu rechnen sei.
6. Nach einer eingehenden Prüfung von
Strafanzeige und Nachtragsrapport gelangte der Sachbearbeiter der MFK am 28.
März 2017 zur Ansicht, dass wohl Art. 90 Abs. 3 SVG anwendbar würde und deshalb
eine 24-monatige Sperrfrist anzuordnen wäre (Aktennotiz vom 28. März 2017/REI).
Eine Nachfrage vom 6. April 2017 bei der Staatsanwaltschaft brachte hervor,
dass ein entsprechendes Strafverfahren eröffnet worden sei (Aktennotiz vom 6.April
2017). Die MFK teilte dem Vertreter darauf am 6. April 2017 mit, dass nach dem
Gutachten des IRM Zürich die Fahreignung zurzeit nicht befürwortet werden könne
und nun ein Sicherungsentzug für alle Kategorien auf unbestimmte Zeit wegen
mangelnder Fahreignung infolge einer Cannabisproblematik, verbunden mit einer
Sperrfrist von mindestens 24 Monaten wegen besonders krasser Überschreitung der
Höchstgeschwindigkeit vorgesehen sei. Der Lenker erhalte Gelegenheit zur
Stellungnahme.
Am 12. April 2017 ging bei der MFK der
Nachtragsrapport mit der Auswertung und den Aufzeichnungen aus dem
Datensicherungsgerät des Polizeifahrzeuges ein. Mit Eingabe vom gleichen Tag
(Eingang am 13. April 2017) verlangte der Vertreter, das Administrativverfahren
sei zu sistieren, bis das Strafverfahren abgeschlossen sei, weil die Massnahme
wesentlich vom Ergebnis des Strafverfahrens abhänge. Die MFK wies das
Sistierungsbegehren am 21. April 2017 ab und setzte nochmals Frist für eine
Stellungnahme.
In der Stellungnahme vom 3. Mai 2017
verlangte der Vertreter, der vorsorgliche Entzug sei aufzuheben, weil die
Voraussetzungen für einen Sicherungsentzug nicht gegeben seien und der
Führerausweis sei wieder zu erteilen. Zugleich werde am Gesuch um Sistierung
des Administrativverfahrens bis zum Ergebnis des Strafverfahrens festgehalten.
7. Am 10. Mai 2017 verfügte die MFK
namens des BJD, der vorsorgliche Entzug des Führerausweises werde gestützt auf
das verkehrsmedizinische Gutachten, welches einleuchte, aufrechterhalten. Das
Gesuch um Sistierung des Verfahrens werde abgewiesen, da vorgesehen sei, wegen
der rücksichtslosen und äusserst gefährlichen Fahrweise zusätzlich eine
verkehrspsychologische Untersuchung anzuordnen. Dazu könne er noch Stellung
nehmen, bevor diese verfügt werde. Das weitere Vorgehen in
verkehrsmedizinischer Hinsicht werde geprüft, wenn der Nachweis der 6-monatigen
Cannabisabstinenz vorliege.
8. Mit Eingabe vom 19. Mai 2017 erhob
der Vertreter gegen diese Verfügung Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den
Anträgen, die Verfügung der MFK vom 10. Mai 2017 und der vorsorgliche Entzug
des Führerausweises vom 29. September 2016 seien aufzuheben, der Führerausweis
sei wieder auszuhändigen und das Administrativverfahren sei bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren.
Nachdem die Instruktionsrichterin in der
Kostenvorschussverfügung vom 24. Mai 2017 verfügt hatte, das Strafverfahren
werde abgewartet, verlangte der Vertreter in einer Eingabe vom 30. Juni 2017,
das Verfahren sei weiterzuführen und zwar mit der Behandlung der
Beschwerdebegehren in der vom Beschwerdeführer gestellten Reihenfolge
Die MFK verlangte in ihrer Stellungnahme
vom 2. August 2017, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen. Es läge
klarerweise eine Suchtproblematik vor, und zudem wecke die rücksichtslose
Fahrweise, von welcher auszugehen sei, auch Zweifel an der Fahreignung in
charakterlicher Hinsicht. Dazu habe sich der Beschwerdeführer nicht geäussert.
In einer Stellungnahme vom 1. September
2017 hielt der Vertreter nochmals fest, der vorsorgliche Führerausweisentzug
sei nicht mehr gerechtfertigt, weil unterdessen die Voraussetzungen für eine
positive Beurteilung der Fahreignung gegeben seien. Das Argument der MFK, dass
nun auch Zweifel an der Fahreignung wegen dem angenommenen Raserdelikt
vorlägen, sei für das Vorliegen einer Suchtproblematik nicht massgebend. Es sei
offensichtlich unfair und rechtsmissbräuchlich, die Abklärung einer
charakterlichen Nichteignung erst nachträglich vorzubringen, da das
Strafverfahren nach wie vor hängig sei. Es handle sich um widersprüchliches
Verhalten der MFK, was rechtlich nicht haltbar sei.
9. Am 30. April 2018 teilte der
Vertreter mit, dass am 13. April 2018 das Urteil des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt
ergangen und inzwischen rechtskräftig sei. Gemäss diesem Urteil wurde der
Beschwerdeführer wegen Widerhandlungen gegen das SVG (u.a. qualifizierter
grober Verletzung der Verkehrsregeln und Fahren in fahrunfähigem Zustand [unter
Betäubungsmitteleinfluss] und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz)
zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten und einer Geldstrafe von 100
Tagessätzen, zur Hälfte bedingt, sowie zu einer Busse von CHF 200.00
verurteilt. Der Vertreter legte seiner Eingabe eine Bestätigung des Hausarztes
vom 28. März 2018 bei, wonach sämtliche Urinproben bis zu diesem Datum
durchgeführt und negativ (kein Cannabis) ausgefallen seien.
10. Am 21. Juni 2017 hatte die MFK dem
Vertreter in der Zwischenzeit mitgeteilt, gemäss Bericht des Hausarztes (Dr. [...])
vom 12. Juni 2017 könne aus verkehrsmedizinischer Sicht die Fahreignung wieder
als gegeben erachtet werden, wobei die monatlichen Urinproben weiterzuführen
seien. Das Führen von Motorfahrzeugen der Spezialkategorien G und M sei sofort
wieder gestattet, wobei zuvor ein entsprechender Führerausweis zu beantragen
sei. Über das weitere Vorgehen werde nach Abschluss des
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bestimmt.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist zulässiges
Rechtsmittel gegen Verfügungen des BJD und das Verwaltungsgericht zur
Beurteilung zuständig (§ 29 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11, §
49.
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der vorsorgliche
Führerausweisentzug schliesst das Verfahren vor dem BJD nicht ab, weshalb seine
Anordnung einen Zwischenentscheid darstellt. Vor- und Zwischenentscheide, die
entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind,
sind Hauptentscheiden gleichgestellt (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG,
BGS 124.11). Da der Beschwerdeführer zurzeit nicht fahrberechtigt ist, liegt
ein solcher Nachteil vor. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen
Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung.
Er ist damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht
erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen
Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Ausweise und
Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen
Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1
Satz 1 SVG). Der Führerausweis wird einer Person nach Art. 16d Abs. 1 auf
unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die
Fahreignung ausschliesst (lit. b) oder auf Grund ihres bisherigen Verhaltens
nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die
Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit. c,
sog. charakterliche Nichteignung).
2.1.1
Eine fehlende Fahreignung wegen
eines Suchtleidens, wie beispielweise Alkohol-, Betäubungsmittel und
Arzneiabhängigkeit, wird angenommen, wenn die Abhängigkeit von Drogen derart
ist, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist,
sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere
Führen nicht mehr gewährleistet. Allgemein darf auf fehlende Fahreignung
geschlossen werden, wenn die Person nicht (mehr) in der Lage ist, Drogenkonsum
und Strassenverkehr ausreichend auseinanderzuhalten oder wenn die nahe liegende
Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten
Strassenverkehr teilnimmt. Von Bedeutung sind die Konsumgewohnheiten des
Lenkers, seine Vorgeschichte, sein bisheriges Verhalten im Strassenverkehr und
seine Persönlichkeit (Urteile des Bundesgerichts 1C_111/2015 vom 21. Mai 2015,
1C_365/2013 vom 8. Januar 2014,1C_248/2011 vom 30. Januar 2012, je mit
Hinweisen).
2.1.2
Aus charakterlichen Gründen sind jene
Personen zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet, die nicht über ein
Minimum an Verantwortungsbewusstsein, Beständigkeit und Selbstbeherrschung
verfügen, die gleichzeitig ungeschickt, unbeholfen und ohne Entscheidungssinn
sind, die übertrieben optimistisch und ganz ohne Bewusstsein für Gefahren sind
oder die dazu neigen, sich immer im Recht zu glauben und völlig hemmungslos
sind (vgl. M. Perrin, Délivrance et retrait du permis de conduire,
Fribourg 1982, S. 49). Diejenigen Personen sollen nicht zugelassen werden,
von denen anzunehmen ist, dass sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur eine
besondere Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer darstellen. Eine solche
Gefahr liegt etwa nahe bei sehr starker emotionaler Unausgeglichenheit,
unbeherrschter Impulsivität oder dauernder affektiver Gespanntheit. Positiv
wird eine einigermassen angepasste charakterliche Reife vorausgesetzt. Nicht
jede Person mit ungünstigen Charakteranlagen ist aber zum Führen von
Motorfahrzeugen nicht geeignet (vgl. R. Schaffhauser, Grundriss des
schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I: Grundlagen, Verkehrszulassung
und Verkehrsregeln, 2. Aufl. 2002, Rz. 332 ff.). Fahrzeuglenker müssen
über eine Reihe von charakterlichen Eigenschaften verfügen, die mindestens minimal
vorliegen: Risikobewusstsein, Tendenz zu Vermeidung hoher Risiken, geringe
Impulsivität, geringe Aggressionsneigung, reife Konfliktbearbeitung,
Stressresistenz, soziales Verantwortungsbewusstsein, soziale
Anpassungsbereitschaft, Flexibilität im Denken und psychische Ausgeglichenheit
(vgl. Leitfaden der Expertengruppe Verkehrssicherheit, Verdachtsgründe
fehlender Fahreignung, Massnahmen, Wiederherstellung der Fahreignung,
26.
April 2000, nachfolgend: Leitfaden, S. 6, in: Arbeitsgruppe
Verkehrsmedizin der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin [Hrsg.],
Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung, Bern 2005, S. 113 ff.).
2.2
Bestehen Zweifel an der Fahreignung
einer Person, so wird diese laut Art. 15d Abs. 1 SVG einer
Fahreignungsuntersuchung unterzogen.
2.2.1
Das Gesetz zählt einzelne
Sachverhalte auf, wann dies der Fall sein kann, namentlich z.B. bei Fahren
unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln (lit. b). Dass dies beim Beschwerdeführer
der Fall war, blieb zu Recht unbestritten, weshalb auch die Verpflichtung zur
verkehrsmedizinischen Abklärung nicht angefochten – und unterdessen
durchgeführt – wurde.
2.2.2
Im Gesetz explizit erwähnt sind aber
auch Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen (15d
Abs. 1 lit. c SVG). Nach dem (in Erw. 2.1.2) erwähnten Leitfaden wird der
Verdacht auf charakterliche Nichteignung im Verkehr z.B. dadurch erweckt, dass
eine Person bereit ist, bei der Verfolgung ihrer eigenen Interessen und Ziele
Leben und Gesundheit anderer Personen aufs Spiel zu setzen, beispielsweise
indem sie auf der Flucht vor der Polizei eine verbotene Fahrtrichtung befährt
(a.a.O. Ziff. 6.3., S. 6).
Dass der Beschwerdeführer auf seiner
halsbrecherischen Fahrt, bei der er auch durch Quartier- und Innerortsstrassen
raste, mit Geschwindigkeiten bis zu 100 km/h in einer Zone mit
Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und bis etwa 150 km/h innerorts (bei einer
signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h), und das erst noch unter dem
Einfluss von Cannabis und einzig im Interesse, sich der Polizeikontrolle zu
entziehen, Leben und Gesundheit anderer Menschen aufs Spiel setzte, liegt auf
der Hand. Er ist unterdessen dafür auch rechtskräftig wegen Widerhandlung gegen
Art. 90 Abs. 3 SVG verurteilt worden.
2.2.3
Die Bestimmung von Art. 15d Abs. 1
SVG ist nicht als Kann-Vorschrift formuliert. Damit ist grundsätzlich zwingend
und ohne Einzelfallprüfung bei Bestehen von Zweifeln an der Fahreignung eine
Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall
geringfügig oder nur abstrakter Natur sind. Auf eine Fahreignungsuntersuchung
kann nur verzichtet werden, wenn aufgrund der konkreten Umstände und liquiden
Beweismittel bereits erwiesen ist, dass die Fahreignung der betreffenden Person
zu verneinen ist. In diesem Fall muss die Behörde direkt den Sicherungsentzug
verfügen (Jürg Bickel, a.a.O., Art. 15d SVG N 15 f.). Es muss nicht bereits
erwiesen sein, dass die Person, bei welcher der Verdacht auf fehlende
Fahreignung besteht, z.B. an einer Drogensucht leidet oder das Fahren und die
Einnahme von Betäubungsmitteln nicht trennen kann, oder dass er charakterlich
tatsächlich nicht geeignet zum Führen von Motorfahrzeugen ist. Genau dies soll
nämlich durch die Fahreignungsuntersuchung überprüft werden.
3.1
Die Anordnung einer
Fahreignungsuntersuchung allein hat keine Auswirkungen auf die
Fahrberechtigung. Allerdings wird im Regelfall parallel dazu bis zum Abschluss
der Abklärungen der Führerausweis vorsorglich entzogen, wenn ernsthafte Zweifel
an der Fahreignung der Person bestehen (Art. 30 Verkehrszulassungsverordnung,
VZV, SR 741.51). Sind die Voraussetzungen für eine Fahreignungsuntersuchung
gegeben, ist der vorsorgliche Sicherungsentzug nach Art. 30 VZV in der Regel
gerechtfertigt. Massgebend sind dennoch die Umstände des Einzelfalls, die im
Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung zu würdigen sind. Zurückhaltung ist
insbesondere dann geboten, wenn der Grund der Fahreignungsuntersuchung nicht
mit dem Strassenverkehr zusammenhängt oder wenn der Betroffene zuvor nicht
negativ im Strassenverkehr aufgefallen ist (vgl. Jürg Bickel, a.a.O., Art. 15d
SVG N 42).
3.2
Dem Polizeibericht zum Ereignis vom 5.
August 2016 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Nacht vom 5.
August 2016, ca. um 01.45 Uhr, bei regnerischem Wetter und nassen Strassen, mit
seinem Audi mit einer Geschwindigkeit bis zu ca. 150 km/h (nach Abzug der
Toleranz bei Nachfahrmessungen) unterwegs war, auch im Innerortsbereich, um
sich der Polizei, welche ihn kontrollieren wollte, zu entziehen. Zudem hatte
ein Drogenschnelltest den Verdacht auf Fahren unter Drogeneinfluss (Cannabis)
geweckt, der sich dann nach der Auswertung der Blutprobe erhärtet hatte. Im
Auto versteckt befanden sich zudem 2.2 Gramm Marihuana. Die Fahrt endete nach
einem Selbstunfall des Lenkers, der kurze Zeit darauf widerstandlos
festgenommen wurde. Der Beschwerdeführer verhielt sich nach der Anhaltung und
bei der Blutentnahme jederzeit kooperativ und anständig.
3.3.1
Der Vertreter macht geltend, es
läge kein Grund mehr für einen vorsorglichen Entzug vor, weil die Abhängigkeit
von Cannabis durch die seit der verkehrsmedizinischen Untersuchung
vorgenommenen negativen Urinproben verneint werden müsse, also die Fahreignung
aus verkehrsmedizinischer Sicht wieder gegeben sei. Das ist grundsätzlich
richtig und wurde auch von der Administrativbehörde in ihrem Schreiben vom 21.
Juni 2017 zumindest implizit anerkannt, hat sie doch dort dem Beschwerdeführer
das Führen von Motorfahrzeugen der Spezialkategorien G und M wieder erlaubt,
unter weitergeführter regelmässig kontrollierter Cannabisabstinenz.
3.3.2
Zum Vorliegen der Voraussetzungen
für einen vorsorglichen Entzug wegen charakterlicher Nichteignung aufgrund
besonders rücksichtsloser Verkehrsregelverletzung äussert sich der Vertreter
materiell nicht. Nach den Akten und den oben dargestellten Regeln steht aber
fest, dass sich auf Grund der Fahrweise – unterdessen bestätigt durch das
rechtskräftige Strafurteil – erhebliche Zweifel an der Fahreignung aufdrängen,
welche nicht verkehrsmedizinisch, sondern verkehrspsychologisch abzuklären sind
(Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG, Art. 28a Abs. 1 lit. b VZV), was bisher nicht
geschehen ist. Wie oben erwähnt, können sich solche Zweifel im Einzelfall je
nach den konkreten Umständen auch bereits nach einer einmaligen Verfehlung
ergeben.
3.3.3
Dass die Abklärung in
verkehrspsychologischer Hinsicht nicht zur Klärung der verkehrsmedizinischen
Fahreignungsabklärung wegen Cannabisabhängigkeit beiträgt oder beitragen soll,
ist klar. Falsch ist aber, wenn der Vertreter geltend macht, die
Administrativbehörde hätte ihre Überlegungen im Verlauf des Verfahrens
unrechtmässig geändert und die rücksichtslose Fahrweise unfair und
missbräuchlich erst später ins Verfahren eingebracht.
Im Zeitpunkt, als die Vorinstanz die Fahreignungsabklärung
anordnete, war ihr von der Fahrweise des Beschwerdeführers noch nichts bekannt.
Die Strafanzeige erhielt sie erst einen Tag nach Bestätigung des
Gutachtensauftrages an das IRM Zürich (oben Erw. I.4.). Klar war zu diesem
Zeitpunkt einzig das Fahren unter Drogeneinfluss. Dass die MFK mit dem
Verfahren nicht zuwartete, sondern vorwärtsmachte und die verkehrsmedizinische
Abklärung frühzeitig anordnete, lag durchaus im Interesse des
Beschwerdeführers, konnte er doch so seine Cannabisabstinenz schon zu diesem
Zeitpunkt dokumentieren und nicht erst nach Abschluss des Strafverfahrens, und
hatte dadurch eher die Möglichkeit, den Führerausweis wieder zu erlangen.
Von schweren Verkehrsregelverletzungen
erhielt die MFK also erstmals Kenntnis durch Eingang der Strafanzeige, von den
Details sogar erst nach Eingang des Nachtragsrapports vom 7. April 2017. Zu
diesem Zeitpunkt lag das verkehrsmedizinische Gutachten bereits vor und die MFK
war an der Prüfung und Ausarbeitung der definitiven Entzugsverfügung. Dabei
stellte sie fest, dass ein Raserdelikt angezeigt war und sich dieses (auch) in
einem Wohngebiet und innerorts ereignet hatte. Eine Abklärung bei der
Strafbehörde ergab, dass die Staatsanwaltschaft ein entsprechendes Verfahren
eröffnet hatte, also zumindest ein hinreichender Tatverdacht vorlag. Dementsprechend
sah die MFK am 6. April 2017 vor, das Administrativverfahren mit einem Entzug
auf unbestimmte Zeit wegen Cannabisproblematik, verbunden mit einer Sperrfrist
von 24 Monaten wegen besonders krasser schwerer Verkehrsregelverletzung definitiv
abzuschliessen, und gab dies dem Vertreter so bekannt (oben Erw. I.5.).
Nach Eingang des Sistierungsbegehrens
des Vertreters machte die MFK diesen in ihrem Schreiben vom 21. April 2017
ausdrücklich darauf aufmerksam, dass nun auch eine verkehrspsychologische
Eignungsabklärung vorgesehen sei, und gab Gelegenheit, auch dazu Stellung zu
nehmen. Und in der Verfügung vom 10. Mai 2017, in welcher der vorsorgliche Entzug
dann bestätigt und das Sistierungsgesuch abgewiesen wurden, gab die MFK dem
Vertreter nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der vorgesehenen
weiteren Eignungsabklärung. Diese Verfügung wurde nun hier angefochten, eine
Stellungnahme unterblieb.
Wie bereits der dargestellte zeitliche Ablauf
der Ereignisse zeigt, ist der Vorwurf des missbräuchlichen und zu späten
«Umschwenkens» in der Begründung des vorsorglichen Entzugs, verfehlt. Die MFK
machte den Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter unmittelbar, nachdem sie von
der entsprechenden Verfehlung konkret Kenntnis hatte, darauf aufmerksam, dass
sich die Sachlage geändert habe und nun wegen des Verdachts eines Raserdelikts auch
eine verkehrspsychologische Eignungsabklärung im Raum stehe. Ein
Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit wäre zu diesem Zeitpunkt gestützt auf das
verkehrsmedizinische Gutachten unumgänglich gewesen, da noch keine genügend
lange und dokumentierte Cannabisabstinenz vorlag, und nach der entsprechenden
Vorschrift von Art. 16d Abs. 2 SVG hätte damit eine Sperrfrist von mindestens
24.
Monaten verbunden werden müssen.
3.3.4
Jedenfalls bestand zum Zeitpunkt
der vorinstanzlichen Verfügung vom 10. Mai 2017 Anlass, an der Fahreignung des
Beschwerdeführers (auch) aufgrund der unterdessen bekanntgewordenen krass
rücksichtslosen Fahrweise zu zweifeln. Das Festhalten am vorsorglichen Entzug
war unter diesen Voraussetzungen geboten und keinesfalls rechtswidrig, war doch
nach der Sachlage in diesem Zeitpunkt zu entscheiden (§ 14 f. VRG, vgl. auch §
35.
Abs. 1bis VRG).
3.4
Da unterdessen feststeht, dass der
Beschwerdeführer u.a. wegen verbrecherischer Fahrweise rechtskräftig verurteilt
wurde, und auch im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren auf den Sachverhalt
im Zeitpunkt des Urteils abzustellen ist (§ 68 Abs. 3 VRG), besteht umso weniger
Anlass, an der Rechtmässigkeit des vorsorglichen Entzuges und damit der
angefochtenen Verfügung zu zweifeln.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Das BJD wird nun unverzüglich über allfällige
weitere Abklärungen zur Fahreignung, insbesondere über die Anordnung der
bereits angekündigten verkehrspsychologischen Eignungsuntersuchung, zu
entscheiden oder wenn sie – entgegen ihrer angekündigen Absicht – darauf
verzichten will, die definitive Entzugsverfügung zu erlassen haben.
5.
Bei diesem Ergebnis hat der
unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu tragen, die einschliesslich der Gerichtsgebühr auf CHF 1'000.00 festgelegt
werden. Entschädigung kann unter diesen Umständen keine zugesprochen werden.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer A.___ hat die
verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen.
3. Das Begehren um Ausrichtung einer
Parteientschädigung wird abgewiesen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann