VWBES.2017.194
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung
16. Oktober 2017Deutsch13 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 16. Oktober 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokatin Elisabeth Maier
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt
Beschwerdegegner
betreffend Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. 31. März 1979, von
Kosovo) erhielt mit Verfügung vom 10. Juli 2015 des Migrationsamtes namens
des Departements des Innern eine Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der
Eintragung der Partnerschaft mit der Schweizer Bürgerin E.___. In der Verfügung
wurde darauf hingewiesen, dass zum heutigen Zeitpunkt nicht genügend Indizien
vorliegen würden, die auf eine geplante Scheinpartnerschaft schliessen liessen.
Falls sich weitere Hinweise ergeben würden, die auf ein rechtsmissbräuchliches
Verhalten hindeuten würden, werde der Aufenthalt von A.___ erneut geprüft.
2. Am 8. September 2015 liess A.___
ihre gleichgeschlechtliche Partnerschaft mit E.___ im Zivilstandsregister
eintragen. Am 7. Oktober 2015 wurde A.___ die Aufenthaltsbewilligung erteilt,
welche später bis am 31. August 2017 verlängert wurde.
3. Am 5. Dezember 2016 gab das
Migrationsamt polizeiliche Abklärungen im Hinblick auf eine allfällige
Scheinpartnerschaft in Auftrag. Es gelangte aufgrund des Ermittlungsberichts
der Kantonspolizei Solothurn vom 28. Dezember 2016 zur Überzeugung, dass
die eingetragene Partnerschaft lediglich der Erlangung der
Aufenthaltsbewilligung diente. Mit Schreiben vom 23. Januar 2017 gewährte
das Migrationsamt A.___ das rechtliche Gehör. Die zwischenzeitlich von A.___
mandatierte Rechtsvertreterin, Advokatin Elisabeth Maier, nahm mit Eingabe vom
23. Februar 2017 zum beabsichtigten Widerruf der Aufenthaltsbewilligung
und zur Wegweisung aus der Schweiz Stellung.
4. Mit Verfügung vom 18. Mai 2017
des Departements des Innern (DdI), v.d. das Migrationsamt, wurde die
Aufenthaltsbewilligung von A.___ widerrufen und diese angewiesen, die Schweiz
bis am 31. August 2017 zu verlassen. A.___ und E.___ hätten mit
widersprüchlichen und falschen Angaben versucht, das Migrationsamt absichtlich
zu täuschen. Die eingetragene Partnerschaft sei nie aufgenommen worden und
werde bis heute nicht gelebt. Es sei von Anfang an nicht geplant gewesen, in
eingetragener Partnerschaft zusammen zu leben. Es lägen eindeutige Hinweise
vor, dass E.___ mit F.___ und nicht mit dessen Schwester, A.___, seit Jahren
eine Beziehung führe. Ob A.___ das Aufenthaltsrecht in der Schweiz auch zur
Betreuung der beiden Kinder verschafft worden sei, könne offen gelassen werden.
Es deute jedoch vieles darauf hin. Das Verhalten von A.___ und von E.___ sei
rechtsmissbräuchlich. Hätte das Migrationsamt bereits bei der Prüfung des
Aufenthaltsgesuchs zwecks Vorbereitung der Eintragung der Partnerschaft
Kenntnis davon gehabt, wäre A.___ die Aufenthaltsbewilligung kaum erteilt
worden. Diese lebe seit weniger als zwei Jahren in der Schweiz. Es seien keine
Gründe ersichtlich, die eine Rückkehr in die Heimat als unzumutbar und damit
den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz als
unverhältnismässig erscheinen lassen.
5. Dagegen wandte sich A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), v.d. Advokatin Elisabeth Maier,
substitutionsweise v.d. Dr. Tomie Keller, mit Beschwerde vom 24. Mai 2017
an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung des Migrationsamtes
des Kantons Solothurn vom 18. Mai 2017 und damit der Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz vollumfänglich
aufzuheben.
2. Unter o/e Kostenfolge.
3. Es wird vorsorglich beantragt, dass der
Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung mit Frau Elisabeth Maier, Advokatin, zu
bewilligen sei.
Verfahrensanträge:
1. Es sei der Beschwerdeführerin eine
angemessene Frist zur ausführlichen Begründung der Beschwerde einzuräumen.
2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
6. Am 15. Juni 2017 reichte die
Beschwerdeführerin fristgerecht die Beschwerdebegründung ein und hielt an den
in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Gleichzeitig zog sie den
Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege zurück.
7. Mit verfahrensleitender Verfügung vom
16. Juni 2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
8. Mit Vernehmlassung vom 6. Juli
2017 beantragte das Migrationsamt namens des Departements die vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
9. In der Replik vom 3. Juli 2017 hielt
die Beschwerdeführerin an ihren Standpunkten gemäss Beschwerde fest und reichte
ergänzende Bemerkungen sowie zusätzliche Urkunden ein.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Anfechtungsobjekt bildet die
Widerrufsverfügung einer bereits gewährten Aufenthaltsbewilligung. Obschon die
widerrufene Aufenthaltsbewilligung inzwischen abgelaufen ist, erweist sich die Beschwerde
dagegen als zulässig, da der Entscheid des Migrationsamtes faktisch einer
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gleichkommt (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_688/2011 vom 21. Februar 2012, E. 2.1). A.___ ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 52
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR
142.
) haben die ausländischen eingetragenen Partner von Schweizer
Staatsangehörigen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
2.2
Dieser Anspruch steht jedoch gemäss
Art. 51 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 52 AuG unter dem Vorbehalt des
Rechtsmissbrauchs, worunter insbesondere auch eine eingetragene Partnerschaft
fällt, welche nur zur Sicherung eines Aufenthaltsrechts eingegangen oder
formell aufrechterhalten wird, ohne dass (weiterhin) eine echte
partnerschaftliche Gemeinschaft beabsichtigt ist. Sowohl die Aufenthalts- als
auch die Niederlassungsbewilligung können zudem widerrufen werden, wenn die
Ausländerin oder der Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht
oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art.
63.
Abs. 1 lit. a und Art. 51 Abs. 1 lit. b sowie Art. 52 AuG). Dies ist
beispielsweise dann der Fall, wenn sich nachträglich Indizien ergeben, welche
die eingetragene Partnerschaft, auf die sich der Ausländer für die Bewilligung
berufen hat, als Scheinpartnerschaft oder bloss aus fremdenpolizeilichen
Gründen aufrechterhaltene eingetragene Partnerschaft erscheinen lassen (Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2016.00790 vom 22. März
2017, E. 2.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 2C_205/2010 vom 16. Juli
2010, E. 3.1).
2.3
Ob eine Scheinehe oder
Scheinpartnerschaft geschlossen wurde bzw. ob die Partnerschaft bloss formell
besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch
Indizien zu erstellen (BGE 130 II 113 E. 10.2 und 10.3 S. 135 f. mit
Hinweisen). Feststellungen über das Bestehen von solchen Hinweisen können
äussere Begebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge (Wille der
Ehegatten bzw. Partner) betreffen. In beiden Fällen handelt es sich um
tatsächliche Feststellungen, welche für das Bundesgericht grundsätzlich
verbindlich sind (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE
133.
II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.). Rechtsfrage ist demgegenüber, ob die
festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf
die Ehe sei rechtsmissbräuchlich oder bezwecke die Umgehung
fremdenpolizeilicher Vorschriften (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152; Urteil
2C_303/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1). Die Beweislast für das Vorliegen einer
Scheinehe tragen die Behörden, welche den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes
wegen untersuchen müssen. Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die
Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert. Diese kommt naturgemäss gerade für
solche Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und
die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben
werden können (vgl. BGE 124 II 361 E. 2b S. 365). Das gilt umso mehr, wenn
gewichtige Hinweise im Sinne einer tatsächlichen Vermutung für eine Scheinehe
sprechen; dann kann von den Eheleuten bzw. Partnern erwartet werden, dass sie
von sich aus Umstände vorbringen, die den Ehe- bzw. Partnerschaftswillen
belegen (Urteile des Bundesgerichts 2C_1127/2014 vom 2. Juli 2015, E. 3.3
und 2C_868/2015 vom 27. Januar 2016, E. 3.1).
3.1
Im Zeitpunkt der Gutheissung des
Aufenthaltsgesuchs zur Vorbereitung der Eintragung der Partnerschaft waren dem
Migrationsamt mehrere Hinweise bekannt, die auf eine Scheinpartnerschaft
schliessen liessen. In der Verfügung vom 10. Juli 2015 wurde diesbezüglich
im Wesentlichen ausgeführt, es sei doch eher ungewöhnlich, dass sich zwei
Personen, welche sich seit sieben Jahren nicht mehr gesehen hätten, innert zwei
Monaten eine Beziehung eingehen würden und in der gleichen Zeit beschliessen
würden, die Partnerschaft eintragen zu lassen. Nach dem Entschluss, die
Partnerschaft eintragen zu lassen, sei über ein Jahr vergangen, bis das
Aufenthaltsgesuch eingereicht worden sei. In dieser Zeit hätten sich die
Beschwerdeführerin und E.___ nicht wieder getroffen. Die beantragten
Touristenvisa seien im Mai 2013 und Januar 2015 verweigert worden, dennoch habe
E.___ die Möglichkeit gehabt, die Beschwerdeführerin im Kosovo zu besuchen. Anlässlich
der Befragung von E.___ und der Beschwerdeführerin durch das Migrationsamt
hätten die Beteiligten widersprüchliche Aussagen gemacht in Bezug auf das Datum
des Kennenlernens, die Umstände der Ein- bzw. Ausreise der Beschwerdeführerin
im Dezember 2013 bzw. anfangs 2014, die Wohnsituation der Beschwerdeführerin im
Kosovo, die Ausbildung und Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin und in Bezug
auf das Kennenlernen der Eltern der Beschwerdeführerin.
3.2
Sind der kantonalen Ausländerbehörde
die wesentlichen Umstände, die auf eine Scheinpartnerschaft hinweisen könnten,
im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bekannt und erteilt sie die Aufenthaltsbewilligung
dennoch, ohne weitere Abklärungen zu treffen, fällt ein späterer Widerruf
gestützt auf die bereits bekannten
Sachumstände ausser Betracht (Urteil 2C_801/2013 des Bundesgerichts vom 18.
März 2014, E. 3; Urteil 2C_303/2011 des Bundesgerichts vom 7. März 2012, E. 4).
Die Anforderungen an die Abklärungspflicht der Migrationsbehörde dürfen dabei
aber nicht überstrapaziert werden: Gerade auch im Interesse der betroffenen
(ehrlichen) Ausländer dürfen die Migrationsbehörden grundsätzlich auf deren
Angaben vertrauen und müssen diesen nicht mit stetem Misstrauen begegnen. Dies
bedingt aber wiederum, dass es primär Sache des betroffenen Ausländers ist, die
Sachlage im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AuG korrekt
darzulegen. Ein späterer Widerruf ist bei Auftauchen neuer Indizien nicht
ausgeschlossen, sofern bei der Bewilligungserteilung nicht trotz ins Auge
springender Ungereimtheiten allein auf die Angaben des Gesuchstellers
abgestellt wurde (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
VB.2016.00790 vom 22. März 2017, E. 2.5 bzgl. Niederlassungsbewilligung).
3.3
Das Migrationsamt veranlasste im
Dezember 2016 Abklärungen der Wohnverhältnisse durch die Polizei. Anlässlich
des Wohnungsbesuchs durch die Polizei am gemeinsamen Domizil der
Beschwerdeführerin und deren Partnerin war auch der Bruder der
Beschwerdeführerin, F.___, anwesend. E.___ stellte ihn der Polizei zuerst als
ihren Lebenspartner vor (act. 146). Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen
Gehörs betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und in der Beschwerdeschrift
wird dazu Folgendes ausgeführt: E.___ und die Beschwerdeführerin hätten sich im
Jahr 2004 im Kosovo kennengelernt. Sie seien danach immer in freundschaftlichem
Kontakt geblieben. Im Jahr 2006 habe E.___ die Beschwerdeführerin und deren
Familie im Kosovo besucht. Ebenfalls im Jahr 2006 habe E.___ F.___
kennengelernt. E.___ und F.___ hätten seit dann eine Beziehung und im Jahr 2010
und 2012 seien die beiden gemeinsamen Kinder zur Welt gekommen. Mitte 2012 habe
sich E.___ von F.___ getrennt. Im November 2013 sei die Beschwerdeführerin
mittels eines Touristenvisum in die Schweiz gekommen. Seither bestehe die
Beziehung der Beschwerdeführerin und E.___. Bereits im November 2014 habe das
Paar beschlossen, die Partnerschaft eintragen zu lassen. Nach der
Visum-Erteilung sei die Partnerschaft am 8. September 2015 eingetragen
worden. Seither würden die Partner zusammen leben, würden an
Kinderveranstaltungen gehen und wie ein «normales» Ehepaar leben. E.___ arbeite
und die Beschwerdeführerin sei für die Kinder da und besorge den Haushalt. Die
Beziehung von E.___ und F.___ sei auch nach deren Trennung immer gut gewesen.
Er sei wegen den Kindern fast täglich im Haus von F.___ und der
Beschwerdeführerin und übernachte teilweise auch dort. F.___ wie auch die ganze
Familie der Beschwerdeführerin würden über die homosexuelle Beziehung wissen. F.___
habe die Kinder nicht anerkannt. Die Kinder würden von E.___ und der
Beschwerdeführerin grossgezogen. F.___ sei verheiratet und seine Ehefrau habe
offenbar keine Kenntnis über die Kinder.
3.4
Anlässlich der Befragung vor der
Vorinstanz am 8. Juni 2015 hatten die beiden Frauen noch ausgesagt, der
Vater der beiden Kinder von E.___ sei gänzlich unbekannt und E.___ kenne F.___
nicht persönlich. Zu Recht erblickte die Vorinstanz in diesen widersprüchlichen
und damit unglaubhaften Angaben gegenüber den Behörden ein sehr gewichtiges
Indiz für das Vorliegen einer Scheinpartnerschaft. Auch die weiteren, neu
gewonnenen Erkenntnisse sprechen gegen eine echte Beziehung: E.___ war
aktenkundig zehn Jahre lang verheiratet und führte gemäss Angaben der
Beschwerdeführerin von 2006 bis 2012 eine Beziehung mit deren Bruder, aus der
zwei gemeinsame Kinder hervorgegangen sind. Bereits gegen Ende 2013 soll die
gleichgeschlechtliche Beziehung begründet worden sein. Diese äusserst
unvermittelte sexuelle Umorientierung spricht ebenfalls für eine
Scheinpartnerschaft (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2A.66/2007 vom
12.
Juni 2007). Dass die homosexuelle Beziehung der Beschwerdeführerin mit
der Ex-Partnerin ihres Bruders gelebt wird, stellt eine doch eher ungewöhnliche
Konstellation dar. Die Darstellung der Beschwerdeführerin erweist sich daher höchst
fragwürdig. Sie kann nicht in überzeugender Weise darlegen, weshalb sie
anlässlich des Gesuchs um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung die Beziehung
von E.___ mit ihrem Bruder den Behörden nicht zur Kenntnis gebracht hat.
3.5
Die Beschwerdeführerin bringt nichts
vor, was an der jüngsten Einschätzung der Vorinstanz zweifeln liesse. Insbesondere
der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Partnerin an der
gleichen Adresse wohnhaft ist, vermag für sich allein betrachtet die Annahme
einer echten Partnerschaft nicht zu begründen. Die Beschwerdeführerin verliert
sich in zahlreichen, nicht näher belegten Behauptungen, welche sich durch die
Akten nicht verifizieren lassen. Insbesondere die zentrale Feststellung der Vor-instanz,
wonach E.___ mit F.___ auch heute noch eine (intime) Beziehung unterhalte, wird
von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten und erscheint aufgrund
der Aktenlage nicht abwegig. Die von ihr mit der Replik eingereichten Bestätigungsschreiben
aus dem näheren Umfeld und Fotodokumentation haben kaum Beweiswert. Es besteht sodann
kein Anlass, an den Schilderungen im Ermittlungsbericht der Polizei zu
zweifeln. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin sind nicht zu hören.
4.
Bei dieser Sachlage ist die
Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Partnerschaft zwischen der
Beschwerdeführerin und E.___ nur zum Schein eingegangen worden ist, nicht zu
beanstanden. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung gegeben. Dieser erweist sich auch als verhältnismässig:
Die heute 38-jährige Beschwerdeführerin reiste erst vor wenigen Jahren in die
Schweiz ein und verbrachte somit den grössten Teil ihres Lebens und
insbesondere die prägenden Kindheits- und Jugendjahre in ihrem Heimatland. Sie ist
in der Schweiz beruflich nicht integriert und verfügt nur über rudimentäre
Deutschkenntnisse.
5.1
Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass sich die Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet erweisen, weshalb
die Beschwerde abzuweisen ist. Mit Blick auf Art. 64d AuG ist die inzwischen
abgelaufene Ausreisefrist auf zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils
festzusetzen, um der Beschwerdeführerin eine geordnete Ausreise zu ermöglichen.
5.2
Zufolge Unterliegens der
Beschwerdeführerin sind ihr die Kosten des Verfahrens, welche einschliesslich
der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00 festzusetzen sind, aufzuerlegen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Schweiz
spätestens 2 Monate nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman
Das vorliegende
Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_981/2017 vom 18. Februar 2019
bestätigt.