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Entscheid

VWBES.2017.194

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung

16. Oktober 2017Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 31. März 1979, von

Kosovo) erhielt mit Verfügung vom 10. Juli 2015 des Migrationsamtes namens

des Departements des Innern eine Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der

Eintragung der Partnerschaft mit der Schweizer Bürgerin E.___. In der Verfügung

wurde darauf hingewiesen, dass zum heutigen Zeitpunkt nicht genügend Indizien

vorliegen würden, die auf eine geplante Scheinpartnerschaft schliessen liessen.

Falls sich weitere Hinweise ergeben würden, die auf ein rechtsmissbräuchliches

Verhalten hindeuten würden, werde der Aufenthalt von A.___ erneut geprüft.

2. Am 8. September 2015 liess A.___

ihre gleichgeschlechtliche Partnerschaft mit E.___ im Zivilstandsregister

eintragen. Am 7. Oktober 2015 wurde A.___ die Aufenthaltsbewilligung erteilt,

welche später bis am 31. August 2017 verlängert wurde.

3. Am 5. Dezember 2016 gab das

Migrationsamt polizeiliche Abklärungen im Hinblick auf eine allfällige

Scheinpartnerschaft in Auftrag. Es gelangte aufgrund des Ermittlungsberichts

der Kantonspolizei Solothurn vom 28. Dezember 2016 zur Überzeugung, dass

die eingetragene Partnerschaft lediglich der Erlangung der

Aufenthaltsbewilligung diente. Mit Schreiben vom 23. Januar 2017 gewährte

das Migrationsamt A.___ das rechtliche Gehör. Die zwischenzeitlich von A.___

mandatierte Rechtsvertreterin, Advokatin Elisabeth Maier, nahm mit Eingabe vom

23. Februar 2017 zum beabsichtigten Widerruf der Aufenthaltsbewilligung

und zur Wegweisung aus der Schweiz Stellung.

4. Mit Verfügung vom 18. Mai 2017

des Departements des Innern (DdI), v.d. das Migrationsamt, wurde die

Aufenthaltsbewilligung von A.___ widerrufen und diese angewiesen, die Schweiz

bis am 31. August 2017 zu verlassen. A.___ und E.___ hätten mit

widersprüchlichen und falschen Angaben versucht, das Migrationsamt absichtlich

zu täuschen. Die eingetragene Partnerschaft sei nie aufgenommen worden und

werde bis heute nicht gelebt. Es sei von Anfang an nicht geplant gewesen, in

eingetragener Partnerschaft zusammen zu leben. Es lägen eindeutige Hinweise

vor, dass E.___ mit F.___ und nicht mit dessen Schwester, A.___, seit Jahren

eine Beziehung führe. Ob A.___ das Aufenthaltsrecht in der Schweiz auch zur

Betreuung der beiden Kinder verschafft worden sei, könne offen gelassen werden.

Es deute jedoch vieles darauf hin. Das Verhalten von A.___ und von E.___ sei

rechtsmissbräuchlich. Hätte das Migrationsamt bereits bei der Prüfung des

Aufenthaltsgesuchs zwecks Vorbereitung der Eintragung der Partnerschaft

Kenntnis davon gehabt, wäre A.___ die Aufenthaltsbewilligung kaum erteilt

worden. Diese lebe seit weniger als zwei Jahren in der Schweiz. Es seien keine

Gründe ersichtlich, die eine Rückkehr in die Heimat als unzumutbar und damit

den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz als

unverhältnismässig erscheinen lassen.

5. Dagegen wandte sich A.___

(nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), v.d. Advokatin Elisabeth Maier,

substitutionsweise v.d. Dr. Tomie Keller, mit Beschwerde vom 24. Mai 2017

an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei die Verfügung des Migrationsamtes

des Kantons Solothurn vom 18. Mai 2017 und damit der Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz vollumfänglich

aufzuheben.

2. Unter o/e Kostenfolge.

3. Es wird vorsorglich beantragt, dass der

Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche

Prozessführung und Verbeiständung mit Frau Elisabeth Maier, Advokatin, zu

bewilligen sei.

Verfahrensanträge:

1. Es sei der Beschwerdeführerin eine

angemessene Frist zur ausführlichen Begründung der Beschwerde einzuräumen.

2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung zu erteilen.

6. Am 15. Juni 2017 reichte die

Beschwerdeführerin fristgerecht die Beschwerdebegründung ein und hielt an den

in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Gleichzeitig zog sie den

Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege zurück.

7. Mit verfahrensleitender Verfügung vom

16. Juni 2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

8. Mit Vernehmlassung vom 6. Juli

2017 beantragte das Migrationsamt namens des Departements die vollumfängliche

Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

9. In der Replik vom 3. Juli 2017 hielt

die Beschwerdeführerin an ihren Standpunkten gemäss Beschwerde fest und reichte

ergänzende Bemerkungen sowie zusätzliche Urkunden ein.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Anfechtungsobjekt bildet die

Widerrufsverfügung einer bereits gewährten Aufenthaltsbewilligung. Obschon die

widerrufene Aufenthaltsbewilligung inzwischen abgelaufen ist, erweist sich die Beschwerde

dagegen als zulässig, da der Entscheid des Migrationsamtes faktisch einer

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gleichkommt (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2C_688/2011 vom 21. Februar 2012, E. 2.1). A.___ ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 52

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR

142.

) haben die ausländischen eingetragenen Partner von Schweizer

Staatsangehörigen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

2.2

Dieser Anspruch steht jedoch gemäss

Art. 51 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 52 AuG unter dem Vorbehalt des

Rechtsmissbrauchs, worunter insbesondere auch eine eingetragene Partnerschaft

fällt, welche nur zur Sicherung eines Aufenthaltsrechts eingegangen oder

formell aufrechterhalten wird, ohne dass (weiterhin) eine echte

partnerschaftliche Gemeinschaft beabsichtigt ist. Sowohl die Aufenthalts- als

auch die Niederlassungsbewilligung können zudem widerrufen werden, wenn die

Ausländerin oder der Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht

oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art.

63.

Abs. 1 lit. a und Art. 51 Abs. 1 lit. b sowie Art. 52 AuG). Dies ist

beispielsweise dann der Fall, wenn sich nachträglich Indizien ergeben, welche

die eingetragene Partnerschaft, auf die sich der Ausländer für die Bewilligung

berufen hat, als Scheinpartnerschaft oder bloss aus fremdenpolizeilichen

Gründen aufrechterhaltene eingetragene Partnerschaft erscheinen lassen (Urteil

des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2016.00790 vom 22. März

2017, E. 2.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 2C_205/2010 vom 16. Juli

2010, E. 3.1).

2.3

Ob eine Scheinehe oder

Scheinpartnerschaft geschlossen wurde bzw. ob die Partnerschaft bloss formell

besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch

Indizien zu erstellen (BGE 130 II 113 E. 10.2 und 10.3 S. 135 f. mit

Hinweisen). Feststellungen über das Bestehen von solchen Hinweisen können

äussere Begebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge (Wille der

Ehegatten bzw. Partner) betreffen. In beiden Fällen handelt es sich um

tatsächliche Feststellungen, welche für das Bundesgericht grundsätzlich

verbindlich sind (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE

133.

II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.). Rechtsfrage ist demgegenüber, ob die

festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf

die Ehe sei rechtsmissbräuchlich oder bezwecke die Umgehung

fremdenpolizeilicher Vorschriften (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152; Urteil

2C_303/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1). Die Beweislast für das Vorliegen einer

Scheinehe tragen die Behörden, welche den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes

wegen untersuchen müssen. Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die

Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert. Diese kommt naturgemäss gerade für

solche Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und

die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben

werden können (vgl. BGE 124 II 361 E. 2b S. 365). Das gilt umso mehr, wenn

gewichtige Hinweise im Sinne einer tatsächlichen Vermutung für eine Scheinehe

sprechen; dann kann von den Eheleuten bzw. Partnern erwartet werden, dass sie

von sich aus Umstände vorbringen, die den Ehe- bzw. Partnerschaftswillen

belegen (Urteile des Bundesgerichts 2C_1127/2014 vom 2. Juli 2015, E. 3.3

und 2C_868/2015 vom 27. Januar 2016, E. 3.1).

3.1

Im Zeitpunkt der Gutheissung des

Aufenthaltsgesuchs zur Vorbereitung der Eintragung der Partnerschaft waren dem

Migrationsamt mehrere Hinweise bekannt, die auf eine Scheinpartnerschaft

schliessen liessen. In der Verfügung vom 10. Juli 2015 wurde diesbezüglich

im Wesentlichen ausgeführt, es sei doch eher ungewöhnlich, dass sich zwei

Personen, welche sich seit sieben Jahren nicht mehr gesehen hätten, innert zwei

Monaten eine Beziehung eingehen würden und in der gleichen Zeit beschliessen

würden, die Partnerschaft eintragen zu lassen. Nach dem Entschluss, die

Partnerschaft eintragen zu lassen, sei über ein Jahr vergangen, bis das

Aufenthaltsgesuch eingereicht worden sei. In dieser Zeit hätten sich die

Beschwerdeführerin und E.___ nicht wieder getroffen. Die beantragten

Touristenvisa seien im Mai 2013 und Januar 2015 verweigert worden, dennoch habe

E.___ die Möglichkeit gehabt, die Beschwerdeführerin im Kosovo zu besuchen. Anlässlich

der Befragung von E.___ und der Beschwerdeführerin durch das Migrationsamt

hätten die Beteiligten widersprüchliche Aussagen gemacht in Bezug auf das Datum

des Kennenlernens, die Umstände der Ein- bzw. Ausreise der Beschwerdeführerin

im Dezember 2013 bzw. anfangs 2014, die Wohnsituation der Beschwerdeführerin im

Kosovo, die Ausbildung und Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin und in Bezug

auf das Kennenlernen der Eltern der Beschwerdeführerin.

3.2

Sind der kantonalen Ausländerbehörde

die wesentlichen Umstände, die auf eine Scheinpartnerschaft hinweisen könnten,

im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bekannt und erteilt sie die Aufenthaltsbewilligung

dennoch, ohne weitere Abklärungen zu treffen, fällt ein späterer Widerruf

gestützt auf die bereits bekannten

Sachumstände ausser Betracht (Urteil 2C_801/2013 des Bundesgerichts vom 18.

März 2014, E. 3; Urteil 2C_303/2011 des Bundesgerichts vom 7. März 2012, E. 4).

Die Anforderungen an die Abklärungspflicht der Migrationsbehörde dürfen dabei

aber nicht überstrapaziert werden: Gerade auch im Interesse der betroffenen

(ehrlichen) Ausländer dürfen die Migrationsbehörden grundsätzlich auf deren

Angaben vertrauen und müssen diesen nicht mit stetem Misstrauen begegnen. Dies

bedingt aber wiederum, dass es primär Sache des betroffenen Ausländers ist, die

Sachlage im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AuG korrekt

darzulegen. Ein späterer Widerruf ist bei Auftauchen neuer Indizien nicht

ausgeschlossen, sofern bei der Bewilligungserteilung nicht trotz ins Auge

springender Ungereimtheiten allein auf die Angaben des Gesuchstellers

abgestellt wurde (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich

VB.2016.00790 vom 22. März 2017, E. 2.5 bzgl. Niederlassungsbewilligung).

3.3

Das Migrationsamt veranlasste im

Dezember 2016 Abklärungen der Wohnverhältnisse durch die Polizei. Anlässlich

des Wohnungsbesuchs durch die Polizei am gemeinsamen Domizil der

Beschwerdeführerin und deren Partnerin war auch der Bruder der

Beschwerdeführerin, F.___, anwesend. E.___ stellte ihn der Polizei zuerst als

ihren Lebenspartner vor (act. 146). Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen

Gehörs betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und in der Beschwerdeschrift

wird dazu Folgendes ausgeführt: E.___ und die Beschwerdeführerin hätten sich im

Jahr 2004 im Kosovo kennengelernt. Sie seien danach immer in freundschaftlichem

Kontakt geblieben. Im Jahr 2006 habe E.___ die Beschwerdeführerin und deren

Familie im Kosovo besucht. Ebenfalls im Jahr 2006 habe E.___ F.___

kennengelernt. E.___ und F.___ hätten seit dann eine Beziehung und im Jahr 2010

und 2012 seien die beiden gemeinsamen Kinder zur Welt gekommen. Mitte 2012 habe

sich E.___ von F.___ getrennt. Im November 2013 sei die Beschwerdeführerin

mittels eines Touristenvisum in die Schweiz gekommen. Seither bestehe die

Beziehung der Beschwerdeführerin und E.___. Bereits im November 2014 habe das

Paar beschlossen, die Partnerschaft eintragen zu lassen. Nach der

Visum-Erteilung sei die Partnerschaft am 8. September 2015 eingetragen

worden. Seither würden die Partner zusammen leben, würden an

Kinderveranstaltungen gehen und wie ein «normales» Ehepaar leben. E.___ arbeite

und die Beschwerdeführerin sei für die Kinder da und besorge den Haushalt. Die

Beziehung von E.___ und F.___ sei auch nach deren Trennung immer gut gewesen.

Er sei wegen den Kindern fast täglich im Haus von F.___ und der

Beschwerdeführerin und übernachte teilweise auch dort. F.___ wie auch die ganze

Familie der Beschwerdeführerin würden über die homosexuelle Beziehung wissen. F.___

habe die Kinder nicht anerkannt. Die Kinder würden von E.___ und der

Beschwerdeführerin grossgezogen. F.___ sei verheiratet und seine Ehefrau habe

offenbar keine Kenntnis über die Kinder.

3.4

Anlässlich der Befragung vor der

Vorinstanz am 8. Juni 2015 hatten die beiden Frauen noch ausgesagt, der

Vater der beiden Kinder von E.___ sei gänzlich unbekannt und E.___ kenne F.___

nicht persönlich. Zu Recht erblickte die Vorinstanz in diesen widersprüchlichen

und damit unglaubhaften Angaben gegenüber den Behörden ein sehr gewichtiges

Indiz für das Vorliegen einer Scheinpartnerschaft. Auch die weiteren, neu

gewonnenen Erkenntnisse sprechen gegen eine echte Beziehung: E.___ war

aktenkundig zehn Jahre lang verheiratet und führte gemäss Angaben der

Beschwerdeführerin von 2006 bis 2012 eine Beziehung mit deren Bruder, aus der

zwei gemeinsame Kinder hervorgegangen sind. Bereits gegen Ende 2013 soll die

gleichgeschlechtliche Beziehung begründet worden sein. Diese äusserst

unvermittelte sexuelle Umorientierung spricht ebenfalls für eine

Scheinpartnerschaft (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2A.66/2007 vom

12.

Juni 2007). Dass die homosexuelle Beziehung der Beschwerdeführerin mit

der Ex-Partnerin ihres Bruders gelebt wird, stellt eine doch eher ungewöhnliche

Konstellation dar. Die Darstellung der Beschwerdeführerin erweist sich daher höchst

fragwürdig. Sie kann nicht in überzeugender Weise darlegen, weshalb sie

anlässlich des Gesuchs um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung die Beziehung

von E.___ mit ihrem Bruder den Behörden nicht zur Kenntnis gebracht hat.

3.5

Die Beschwerdeführerin bringt nichts

vor, was an der jüngsten Einschätzung der Vorinstanz zweifeln liesse. Insbesondere

der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Partnerin an der

gleichen Adresse wohnhaft ist, vermag für sich allein betrachtet die Annahme

einer echten Partnerschaft nicht zu begründen. Die Beschwerdeführerin verliert

sich in zahlreichen, nicht näher belegten Behauptungen, welche sich durch die

Akten nicht verifizieren lassen. Insbesondere die zentrale Feststellung der Vor-instanz,

wonach E.___ mit F.___ auch heute noch eine (intime) Beziehung unterhalte, wird

von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten und erscheint aufgrund

der Aktenlage nicht abwegig. Die von ihr mit der Replik eingereichten Bestätigungsschreiben

aus dem näheren Umfeld und Fotodokumentation haben kaum Beweiswert. Es besteht sodann

kein Anlass, an den Schilderungen im Ermittlungsbericht der Polizei zu

zweifeln. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin sind nicht zu hören.

4.

Bei dieser Sachlage ist die

Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Partnerschaft zwischen der

Beschwerdeführerin und E.___ nur zum Schein eingegangen worden ist, nicht zu

beanstanden. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung gegeben. Dieser erweist sich auch als verhältnismässig:

Die heute 38-jährige Beschwerdeführerin reiste erst vor wenigen Jahren in die

Schweiz ein und verbrachte somit den grössten Teil ihres Lebens und

insbesondere die prägenden Kindheits- und Jugendjahre in ihrem Heimatland. Sie ist

in der Schweiz beruflich nicht integriert und verfügt nur über rudimentäre

Deutschkenntnisse.

5.1

Zusammenfassend ist festzuhalten,

dass sich die Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet erweisen, weshalb

die Beschwerde abzuweisen ist. Mit Blick auf Art. 64d AuG ist die inzwischen

abgelaufene Ausreisefrist auf zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils

festzusetzen, um der Beschwerdeführerin eine geordnete Ausreise zu ermöglichen.

5.2

Zufolge Unterliegens der

Beschwerdeführerin sind ihr die Kosten des Verfahrens, welche einschliesslich

der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00 festzusetzen sind, aufzuerlegen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Schweiz

spätestens 2 Monate nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman

Das vorliegende

Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_981/2017 vom 18. Februar 2019

bestätigt.