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Entscheid

VWBES.2017.196

Führerausweisentzug

11. September 2017Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Anlässlich einer Verkehrsüberwachung

in […] kontrollierte die Polizei Kanton Solothurn am 2. April 2014, um 23:00

Uhr, das Fahrzeug von A.___, geb. 1980. Da bei ihm Alkoholgeruch in der

Atemluft festgestellt werden konnte, wurde ein Atemalkoholtest durchgeführt.

Die beiden Messungen ergaben Atemalkoholwerte von 0,81 Promille (um 23:07 Uhr)

beziehungsweise von 0,88 Promille (um 23.10 Uhr). In der Folge wurde A.___

zwecks Blutentnahme zur Ermittlung der Blutalkoholkonzentration ins

Kantonsspital […] geführt. Die Blutentnahme erfolgte gemäss Protokoll um 23:30

Uhr. Das eingeholte Gutachten zur forensisch-toxikologischen Alkoholbestimmung

des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM) vom 8. April 2014

ergab einen Analysewert von 1,04 bis 1,16 Gewichtspromille respektive eine

rückgerechnete Blutalkoholkonzentration von minimal 1,04 bis maximal 1,45

Gewichtspromille. Zur Berechnung der minimalen Blutalkoholkonzentration hält

das Gutachten fest, dass Ereignis und Blutentnahme innerhalb der längst

möglichen Resorptionszeit von 120 Minuten erfolgt seien. Man könne davon

ausgehen, dass sich zum Zeitpunkt des Ereignisses eine Alkoholmenge im Körper

befunden habe, welche mindestens zum unteren Konzentrationswert des

Vertrauensbereiches der ermittelten Blutalkoholkonzentration von 1,04 Gewichtspromille

geführt habe.

1.2 Gestützt auf diesen Sachverhalt

verurteilte der Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen A.___ am 18. August

2015 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte

Blutalkoholkonzentration). Die von A.___ dagegen an das Obergericht des Kantons

Solothurn erhobene Berufung wurde mit Urteil vom 27. Juni 2016 abgewiesen (STBER.2015.74).

Auch das Bundesgericht wies mit Urteil vom 22. März 2017 die dagegen erhobene

Beschwerde ab (Urteil des BGer 6B_1042/2016 vom 22. März 2017).

2. Am 9. Mai 2017 verfügte die

Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) gegen A.___

einen Warnungsentzug des Führerausweises für die Dauer von drei Monaten.

3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 26. Mai 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Die aufschiebende Wirkung sei zu

gewähren.

2. Die Verfügung sei aufzuheben und der

Entzug des Führerausweises zu widerrufen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten des Staates.

4. Es sei ihm eine Entschädigung für seinen

Aufwand zu leisten.

Zur Begründung führt er aus, es sei

nicht nachgewiesen, dass die effektive Blutalkoholkonzentration im Zeitpunkt

der Anhaltung bereits den Wert von 0.8 Gewichtspromille erreicht habe.

Nachgewiesen sei nur, dass er eine Menge Alkohol getrunken habe, die zu einer

Blutalkoholkonzentration von über 0.8 Promille geführt habe. Dies reiche für

den Entzug des Führerausweises nicht aus.

3.2 Mit Präsidialverfügung vom 29. Mai

2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 16 Abs.

2.

des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, SVG) wird nach Widerhandlungen gegen

die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem

Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis

entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen

leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren

Widerhandlungen (Art. 16c SVG).

2.2

Eine schwere Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften begeht, wer in angetrunkenem Zustand mit einer

qualifizierten Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt (Art. 16c Abs.

1.

lit. b SVG). Eine Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit)

gilt als erwiesen, wenn der Fahrzeugführer eine Blutalkoholkonzentration von

0.5

Gewichtspromille oder mehr aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat,

die zu so einer Blutalkoholkonzentration führt (Art. 55 Abs. 6 lit. a SVG

i.V.m. mit Art. 1 lit. a der Verordnung vom 15. Juni 2012 der Bundesversammlung

über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr [BAGV, SR 741.13]). Eine

Blutalkoholkonzentration gilt als qualifiziert, wenn sie 0.8 Gewichtspromille

oder mehr beträgt (Art. 55 Abs. 6 lit. b SVG i.V.m. Art. 2 lit. a BAGV, bzw.

Art. 55 Abs. 6 aSVG [in der bis 30. September 2016 geltenden Fassung] i.V.m.

Art. 1 Abs. 2 aBAGV [in der bis 30. September 2016 geltenden Fassung]).

3.1

Nach der Rechtsprechung vermag ein

Strafurteil die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings

gebietet das Prinzip der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide

im Rahmen des Möglichen zu vermeiden. Die Verwaltungsbehörde darf deshalb beim

Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des

Strafrichters nur unter bestimmten Vor­aussetzungen abweichen, die vorliegend

jedoch nicht gegeben sind (vgl. dazu im Einzelnen BGE 139 II 95 E. 3.2; 124 II

103.

E. 1c/aa; 119 Ib 158 E. 3c/aa.; je mit Hinweisen; Urteile des BGer 1C_536/2016

vom 23. Februar 2017 E. 2.2;1C_98/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.4).

3.2

Gemäss den vorgenannten

rechtskräftigen Strafurteilen, gilt als erstellt, dass der Beschwerdeführer im

Zeitpunkt der fraglichen Fahrt am 2. April 2014 einen Mindestblutalkoholgehalt

von 1.04 Gewichtspromille aufgewiesen hat. Der Beschwerdeführer hat demnach

durch seine Trunkenheitsfahrt eine schwere Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG begangen

(Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten

Blutalkoholkonzentration).

4.

Nach einer schweren Widerhandlung wird

der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a

SVG). Bei der dreimonatigen Führerausweisentzugsdauer handelt es sich um die

Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG. Die berufliche Notwendigkeit ein

Motorfahrzeug zu führen sowie die Gefährdung, das Verschulden und der Leumund

als Motorfahrzeugführer können somit nicht weiter berücksichtigt werden. Die

von der Vorinstanz verfügte Entzugsdauer ist demnach nicht zu beanstanden.

5.

Der Vollständigkeit halber ist darauf

hinzuweisen, dass sich bereits die Strafgerichte mit dem Argument des

Beschwerdeführers, es sei nicht nachgewiesen, dass die effektive

Blutalkoholkonzentration im Zeitpunkt der Anhaltung bereits den Wert von 0.8

Gewichtspromille erreicht habe, befasst haben. Es wurde ausgeführt, dass

entweder die konkret ermittelte Blutalkoholkonzentration oder die Feststellung

einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen BAK führt, entscheidend sei

(STBER.2015.74, Erw. II/2, vgl. auch Urteil des BGer 6B_1042/2016 vom 22. März

2017.

Erw. 1.3 mit Hinweis auf BGE 108 IV 107 E. 2). Diesen Erwägungen bleibt

nichts beizufügen. Auch zur Verordnungsauslegung hat sich das Bundesgericht

detailliert geäussert. Darauf ist zu verweisen (Urteil des BGer 6B_1042/2016

vom 22. März 2017 E. 1.4).

6.

Aufgrund des Gesagten erweist sich

die Beschwerde als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich

der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Der Beschwerdeführer

wird für seine Bemühungen nicht entschädigt.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel

Auf eine gegen das vorliegende

Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_565/2017 vom

13. November 2017 nicht ein.