VWBES.2017.196
Führerausweisentzug
11. September 2017Deutsch7 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 11. September 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Anlässlich einer Verkehrsüberwachung
in […] kontrollierte die Polizei Kanton Solothurn am 2. April 2014, um 23:00
Uhr, das Fahrzeug von A.___, geb. 1980. Da bei ihm Alkoholgeruch in der
Atemluft festgestellt werden konnte, wurde ein Atemalkoholtest durchgeführt.
Die beiden Messungen ergaben Atemalkoholwerte von 0,81 Promille (um 23:07 Uhr)
beziehungsweise von 0,88 Promille (um 23.10 Uhr). In der Folge wurde A.___
zwecks Blutentnahme zur Ermittlung der Blutalkoholkonzentration ins
Kantonsspital […] geführt. Die Blutentnahme erfolgte gemäss Protokoll um 23:30
Uhr. Das eingeholte Gutachten zur forensisch-toxikologischen Alkoholbestimmung
des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM) vom 8. April 2014
ergab einen Analysewert von 1,04 bis 1,16 Gewichtspromille respektive eine
rückgerechnete Blutalkoholkonzentration von minimal 1,04 bis maximal 1,45
Gewichtspromille. Zur Berechnung der minimalen Blutalkoholkonzentration hält
das Gutachten fest, dass Ereignis und Blutentnahme innerhalb der längst
möglichen Resorptionszeit von 120 Minuten erfolgt seien. Man könne davon
ausgehen, dass sich zum Zeitpunkt des Ereignisses eine Alkoholmenge im Körper
befunden habe, welche mindestens zum unteren Konzentrationswert des
Vertrauensbereiches der ermittelten Blutalkoholkonzentration von 1,04 Gewichtspromille
geführt habe.
1.2 Gestützt auf diesen Sachverhalt
verurteilte der Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen A.___ am 18. August
2015 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte
Blutalkoholkonzentration). Die von A.___ dagegen an das Obergericht des Kantons
Solothurn erhobene Berufung wurde mit Urteil vom 27. Juni 2016 abgewiesen (STBER.2015.74).
Auch das Bundesgericht wies mit Urteil vom 22. März 2017 die dagegen erhobene
Beschwerde ab (Urteil des BGer 6B_1042/2016 vom 22. März 2017).
2. Am 9. Mai 2017 verfügte die
Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) gegen A.___
einen Warnungsentzug des Führerausweises für die Dauer von drei Monaten.
3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 26. Mai 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Die aufschiebende Wirkung sei zu
gewähren.
2. Die Verfügung sei aufzuheben und der
Entzug des Führerausweises zu widerrufen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten des Staates.
4. Es sei ihm eine Entschädigung für seinen
Aufwand zu leisten.
Zur Begründung führt er aus, es sei
nicht nachgewiesen, dass die effektive Blutalkoholkonzentration im Zeitpunkt
der Anhaltung bereits den Wert von 0.8 Gewichtspromille erreicht habe.
Nachgewiesen sei nur, dass er eine Menge Alkohol getrunken habe, die zu einer
Blutalkoholkonzentration von über 0.8 Promille geführt habe. Dies reiche für
den Entzug des Führerausweises nicht aus.
3.2 Mit Präsidialverfügung vom 29. Mai
2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 16 Abs.
2.
des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, SVG) wird nach Widerhandlungen gegen
die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem
Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis
entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen
leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren
Widerhandlungen (Art. 16c SVG).
2.2
Eine schwere Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften begeht, wer in angetrunkenem Zustand mit einer
qualifizierten Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt (Art. 16c Abs.
1.
lit. b SVG). Eine Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit)
gilt als erwiesen, wenn der Fahrzeugführer eine Blutalkoholkonzentration von
0.5
Gewichtspromille oder mehr aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat,
die zu so einer Blutalkoholkonzentration führt (Art. 55 Abs. 6 lit. a SVG
i.V.m. mit Art. 1 lit. a der Verordnung vom 15. Juni 2012 der Bundesversammlung
über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr [BAGV, SR 741.13]). Eine
Blutalkoholkonzentration gilt als qualifiziert, wenn sie 0.8 Gewichtspromille
oder mehr beträgt (Art. 55 Abs. 6 lit. b SVG i.V.m. Art. 2 lit. a BAGV, bzw.
Art. 55 Abs. 6 aSVG [in der bis 30. September 2016 geltenden Fassung] i.V.m.
Art. 1 Abs. 2 aBAGV [in der bis 30. September 2016 geltenden Fassung]).
3.1
Nach der Rechtsprechung vermag ein
Strafurteil die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings
gebietet das Prinzip der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide
im Rahmen des Möglichen zu vermeiden. Die Verwaltungsbehörde darf deshalb beim
Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des
Strafrichters nur unter bestimmten Voraussetzungen abweichen, die vorliegend
jedoch nicht gegeben sind (vgl. dazu im Einzelnen BGE 139 II 95 E. 3.2; 124 II
103.
E. 1c/aa; 119 Ib 158 E. 3c/aa.; je mit Hinweisen; Urteile des BGer 1C_536/2016
vom 23. Februar 2017 E. 2.2;1C_98/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.4).
3.2
Gemäss den vorgenannten
rechtskräftigen Strafurteilen, gilt als erstellt, dass der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt der fraglichen Fahrt am 2. April 2014 einen Mindestblutalkoholgehalt
von 1.04 Gewichtspromille aufgewiesen hat. Der Beschwerdeführer hat demnach
durch seine Trunkenheitsfahrt eine schwere Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG begangen
(Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten
Blutalkoholkonzentration).
4.
Nach einer schweren Widerhandlung wird
der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a
SVG). Bei der dreimonatigen Führerausweisentzugsdauer handelt es sich um die
Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG. Die berufliche Notwendigkeit ein
Motorfahrzeug zu führen sowie die Gefährdung, das Verschulden und der Leumund
als Motorfahrzeugführer können somit nicht weiter berücksichtigt werden. Die
von der Vorinstanz verfügte Entzugsdauer ist demnach nicht zu beanstanden.
5.
Der Vollständigkeit halber ist darauf
hinzuweisen, dass sich bereits die Strafgerichte mit dem Argument des
Beschwerdeführers, es sei nicht nachgewiesen, dass die effektive
Blutalkoholkonzentration im Zeitpunkt der Anhaltung bereits den Wert von 0.8
Gewichtspromille erreicht habe, befasst haben. Es wurde ausgeführt, dass
entweder die konkret ermittelte Blutalkoholkonzentration oder die Feststellung
einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen BAK führt, entscheidend sei
(STBER.2015.74, Erw. II/2, vgl. auch Urteil des BGer 6B_1042/2016 vom 22. März
2017.
Erw. 1.3 mit Hinweis auf BGE 108 IV 107 E. 2). Diesen Erwägungen bleibt
nichts beizufügen. Auch zur Verordnungsauslegung hat sich das Bundesgericht
detailliert geäussert. Darauf ist zu verweisen (Urteil des BGer 6B_1042/2016
vom 22. März 2017 E. 1.4).
6.
Aufgrund des Gesagten erweist sich
die Beschwerde als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich
der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Der Beschwerdeführer
wird für seine Bemühungen nicht entschädigt.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel
Auf eine gegen das vorliegende
Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_565/2017 vom
13. November 2017 nicht ein.