VWBES.2017.199
Beiträge Kanalisation / Neuerschliessung Freytagstrasse
9. Januar 2018Deutsch19 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 9. Januar 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprecherin Gabriella Flückiger,
Kronengasse 12, Postfach 209, 4503
Solothurn
Beschwerdeführerin
gegen
Baudirektion der Stadt Grenchen, vertreten durch den Rechtsdienst
der Stadt Grenchen, Bahnhofstrasse 23, 2540 Grenchen
Beschwerdegegnerin
betreffend Beiträge
Kanalisation Freytagstrasse
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Stadt Grenchen legte vom 21.
August bis 19. September 2014 die Beitragspläne Freytagstrasse für Strassenbau,
Abwasserleitung und Wasserleitung öffentlich auf und orientierte die
betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. A.___ sollte nach den Beitragsberechnungen
für eine Teilfläche ihres Grundstücks GB Nr. 6086 Beiträge von CHF 11'854.65 an
die neue Wasserleitung, CHF 25'881.50 an die Strasse und CHF 23'709.30 an
die Kanalisation bezahlen. Eine Einsprache der Grundeigentümerin lehnte die
Stadt mit Entscheid vom 31. Oktober bzw. 15. November 2016 ab.
2. Auf Beschwerde hin hob die Kantonale
Schätzungskommission mit Urteil vom 27. April 2017 den Beitrag an die
Wasserleitung auf und bestätigte die voraussichtlichen Beiträge an Strasse und
Kanalisation.
3. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom
29. Mai 2017 verlangte A.___ die Aufhebung der Beitragspflicht an die
Kanalisation, eventualiter den Einbezug einer um 500 m2
verkleinerten Teilfläche als Beitragsfläche und die entsprechende Anpassung der
vorinstanzlichen Kostenregelung.
Die Stadt Grenchen stellte in ihrer
Vernehmlassung vom 13. Juli 2017 den Antrag, die Beschwerde sei vollumfänglich
abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Die Parteien liessen sich mit
Bemerkungen vom 18. September und Duplik vom 27. September 2017 nochmals
vernehmen. Auf Ersuchen des Gerichts reichte die Stadt am 20. November 2017
weitere Unterlagen ein, die der Beschwerdeführerin zugestellt wurden. Weitere
Eingaben der Parteien erfolgten keine.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz,
GO, BGS 125.12; § 36 Grundeigentümerbeitragsverordnung, GBV, BGS 711.41). Die
Beschwerdeführerin ist als betroffene Grundeigentümerin, welche zu Beiträgen
verpflichtet wird, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung; sie ist deshalb
zur Beschwerde legitimiert (§ 12 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS
124.
). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
kann nach § 67bis Abs. 1 VRG die Verletzung von kantonalem oder
Bundesrecht geltend gemacht werden, ebenso unrichtige oder unvollständige
Feststellung des Sachverhaltes.
Die Beschwerdeführerin bringt zur
Begründung ihrer Anträge vor, die Vorinstanz habe das kantonale Recht nicht
richtig angewendet, insbesondere § 108 Abs. 2 Planungs- und Baugesetz (PBG, BGS
711.
) und § 5 Abs. 3 GBV, weil das Grundstück der Beschwerdeführerin
abwassermässig bereits hinreichend erschlossen und deshalb von der
Beitragspflicht auszunehmen sei. Im Eventualstandpunkt wird behauptet, dass zur
Bemessung der Beitragspflicht ein zu hoher Ausnützungsfaktor verwendet worden
sei, weshalb eine Verletzung des Äquivalenzprinzips vorliege und das Gleichbehandlungsgebot
verletzt sei. Diese Rügen sind zulässig und im Folgenden zu prüfen.
3.
Das Grundstück GB Nr. 6086 im Halte
von 2'935 m2 liegt im Nordosten Grenchens. Es ist etwa 45 m breit
und 65 m tief und auf der nördlichen Grundstückshälfte entlang der Jurastrasse mit
dem Wohnhaus Nr. 120 überbaut. West- und ostseits grenzt es an Grundstücke,
welche ebenfalls im nördlichen Teil überbaut und auf die Jurastrasse
ausgerichtet sind. Gegen Süden fällt das Grundstück der Beschwerdeführerin ab;
die Südwestecke, die an die neue Strasse anstösst, liegt rund 7 m tiefer als
die Erdgeschosshöhe des Wohnhauses und die Jurastrasse. Der südliche Teil des
Grundstücks ist als Gartenanlage ausgestaltet. Im Süden grenzt es an das
Grundstück GB Nr. 5987, welches neu mit drei Mehrfamilienhäusern überbaut wurde.
Die neue Kanalisation wurde von Süden
her in der neuen Freytagstrasse bis zur Südwestecke des Grundstücks der
Beschwerdeführerin geführt. Die Lage der Leitung entspricht dem rechtsgültigen
Generellen Entwässerungsplan (GEP) Teil Nord vom 11. Dezember 2001, genehmigt
mit RRB Nr. 1829 vom 17. September 2002. Es ist die dort vorgesehene
Verlängerung der bestehenden Kanalisation in der damaligen Ankerstrasse (heute
Freytagstrasse), welche in die Hauptleitung in der Bettlachstrasse mündet. Mit
dem Bau dieser Leitung ist das Gebiet zwischen Ankerstrasse und Jurastrasse
nach der Planung abwassermässig fertig erschlossen.
4.1
Land ist nach Art. 19 Abs. 1
Raumplanungsgesetz (RPG, SR 700) erschlossen, wenn die für die betreffende
Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie-
sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne
erheblichen Aufwand möglich ist. Art. 19 Abs. 2 RPG verpflichtet die Kantone
zur Erschliessung der Bauzonen nach dem Erschliessungsprogramm und hält sie an,
die Beiträge der Grundeigentümer zu regeln. Das Wohnbau- und
Eigentumsförderungsgesetz (WEG, SR 843) verlangt in Art. 6, dass die Kosten der
Feinerschliessung für Bauland zu Wohnzwecken ganz oder zum überwiegenden Teil
den Grundeigentümern zu überbinden sind. Art. 1 Abs. 1 der entsprechenden
Verordnung (VWEG, SR 843.1) bestimmt den Mindestanteil, den die Gesamtheit der
Grundeigentümer für Anlagen der Feinerschliessung zu bezahlen hat, auf 70
Prozent.
Das Bundesrecht bestimmt also den
Begriff der Erschliessung, ohne diese im Einzelnen zu regeln (Eloi Jeannerat,
in: Aemisegger / Moor / Ruch / Tschannen [Hrsg.]: Praxiskommentar RPG,
Nutzungsplanung, Zürich 2016, Art. 19 Rz 1). Die anwendbaren gesetzlichen
Grundlagen sind im kantonalen Recht zu schaffen. Dieses bestimmt im Rahmen der
Vorgaben des Bundesrechts die Modalitäten, das Ausmass der Beitragspflicht und
die Art der Abgaben der Grundeigentümer (Jeannerat, a.a.O., Rz 66 ff.; Walter
Haller / Peter Karlen: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Zürich 1999, S.
165).
4.2
Das kantonale Erschliessungsrecht
bestimmt in § 108 PBG, dass die Gemeinden von den Grundeigentümern angemessene
Beiträge an die Kosten von öffentlichen Erschliessungsanlagen zu verlangen
haben, wenn die Anlagen für die Grundstücke Mehrwerte oder Sondervorteile
schaffen (Abs. 1). Für Anlagen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung
werden Erschliessungsbeiträge nur in Baugebieten erhoben, die neu erschlossen
werden (Abs. 2). Ausführungsbestimmungen erlässt der Kantonsrat (§ 117 PBG).
Beiträge sind zu erheben für Anlagen, die den Grundeigentümern einen geldwerten
Vorteil verschaffen, der über das hinausgeht, was ein Werk der Allgemeinheit
bringt. Erschliessungsbeiträge unterliegen als Vorzugslasten dem
Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip. Entstehen Mehrwerte oder
Sondervorteile, sind diese grundsätzlich vom Eigentümer abzugelten und nicht
von der Allgemeinheit zu tragen (SOG 2013 Nr. 33 E. 5.2).
4.3.1
Beim Kanalisationsbau definiert
die Grundeigentümerbeitragsverordnung die Neuerschliessung näher. Nach § 5 Abs.
3.
GBV wird ein Gebiet im Sinne von § 108 Abs. 2 PBG neu erschlossen, wenn es
bis anhin entweder gar keine (lit. a), keine öffentlichen (lit. b) oder keine
der früheren Nutzungsplanung (lit. c) oder dem Gewässerschutzgesetz genügenden
(lit. d) Erschliessungsanlagen aufweist. Nach § 7 GBV ist unter dem Neubau
einer öffentlichen Erschliessungsanlage das Erstellen einer neuen Strasse, oder
einer neuen Abwasserbeseitigungs- oder Wasserversorgungsanlage zu verstehen.
Für die Erstellung des Beitragsplanes sieht die GBV in § 12 Abs. 3 vor,
dass bei Anlagen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung in der Regel
die generellen Projekte massgebend sind. Die in den Beitragsplan einbezogene
Fläche ist nach § 11 GBV bis zu einer vom Gemeinderat zu bestimmenden, dem
Grundstück nach dem Zonenplan üblicherweise entsprechenden Bautiefe voll und
darüber hinaus mindestens mit der Hälfte der erschlossenen Fläche zu berechnen.
4.3.2
Das Verwaltungsgericht hatte sich
schon verschiedentlich mit der Auslegung von § 108 PBG bzw. § 5 Abs. 3 GBV zu
befassen. Im publizierten Entscheid SOG 1999 Nr. 32 hielt es zur Auslegung
dieser Vorschriften fest, dass im konkreten Fall die von der Gemeinde verfügten
Beiträge an die Wasser- und die Abwasserleitungen aufgehoben würden, weil die
Liegenschaft bereits überbaut und an die Leitungsnetze der Gemeinde
angeschlossen war, und zwar entsprechend dem alten GKP von 1964. Eine
Aufteilung der Einfamilienhausliegenschaft in eine überbaute und eine
unüberbaute Hälfte lehnte das Gericht im beurteilten Fall auf Grund der
geografischen Lage, der Grundstücksfläche (total 11 a) und der baulichen
Nutzungsmöglichkeit (Gebäudehöhe 5.5m, Ausnützungsziffer 0,35) ab.
In einem Entscheid vom 20. September
2005, in welchem es um den Ersatz einer alten Wasserleitung mit einer Nennweite
von 40 mm durch eine neue Leitung mit einem Kaliber von 125 mm entsprechend dem
aktuellen GWP (von 1992) ging, hielt das Gericht fest, die alte Leitung habe
dem Wasserversorgungsprojekt aus dem Jahr 1970 voll entsprochen. Aus keinem
Plan sei ersichtlich, dass es sich dabei um eine private Leitung handle. Die
Leitung liege in der Kantonsstrasse, was ebenso vermuten lasse, dass sie im
Eigentum des Werkes stehe, von dem sie ausgehe. Eine Beitragspflicht bestehe
deshalb für die längst überbauten und angeschlossenen Parzellen nicht, weil
kein Baugebiet neu erschlossen werde (VWBES. 2005.170).
In einem neueren Entscheid vom 1. Juni
2011.
entschied das Gericht, die durch eine neue GEP-konforme Gemeindeleitung
erschlossenen Grundstücke, die zu einem grossen Teil noch unbebaut waren,
müssten an diese neue Leitung bezahlen, da die vorher in dieser Strasse
bestehende Leitung nicht dem jetzigen oder dem früheren GKP entsprochen und nur
der Entwässerung des Schulhauses (und des Pfarrheims) gedient habe, zur
Entwässerung des gesamten Gebiets ungenügend war und die jetzt erstellte neue
Leitung bereits im alten GKP als zu erstellende Leitung, durch welche die Grundstücke
zu entwässern hätten, enthalten war.
In einem neuesten Entscheid vom 13.
November 2017 schützte das Gericht eine Beitragserhebung für eine zu einer
Einfamilienhausparzelle hinzugekaufte angrenzende unüberbaute Parzelle, weil
diese nach den aktuellen wie der früheren Plänen sowohl für die strassenmässige
Erschliessung wie kanalisationsmässig auf die neue Strasse und die darin
verlegte Kanalisation angewiesen sei, da sie zu einem grösseren bisher nicht
überbauten Gebiet am Rande des Siedlungsgebiets gehöre (VWBES. 2016.429,
publiziert in der Urteilsdatenbank «gerichtsentscheide.so.ch»)
4.4
Die Situation im Beitragsgebiet der
neuen (Verlängerung der) Freytagsstrasse stellt sich so dar, dass sowohl
strassenmässig wie auch kanalisationstechnisch das zusammenhängende Gebiet in
der zweiten Bautiefe zwischen der Ankerstrasse und der Jurastrasse bisher
unerschlossen war, insbesondere das grosse Grundstück Nr. 5987 (südlich des
Grundstücks der Beschwerdeführerin), welches Auslöser der neuen Erschliessung
war, und die angrenzenden Teile der Grundstücke Nr. 6086 (der
Beschwerdeführerin) und von Nr. 5841 (westlich angrenzend). Das Gebiet hat ein
Ausmass von zusammen knapp 64 Aren und liegt in der zweigeschossigen Wohnzone mit
einer AZ von 0.50. Es handelt sich dabei also nicht nur um eine einzelne
kleinere Parzelle für eine bis zwei Wohneinheiten, sondern um ein räumlich
zusammenhängendes Baugebiet, das insgesamt Platz für etwa ein Dutzend
Einfamilienhäuser oder doppelt so viele Wohneinheiten in Mehrfamilienhäusern
bietet.
Der südliche Grundstücksteil der
Beschwerdeführerin, der in den Beitragsplan für die Kanalisation einbezogen
ist, ist also Teil dieses bisher unerschlossenen Baugebiets zwischen Jura- und
Freytag- bzw. Ankerstrasse. Er liegt in der zweiten Bautiefe, von der
Jurastrasse aus gesehen, und umfasst etwa 15 Aren. Es handelt sich bei diesem
Grundstücksteil im Unterschied zum erwähnten Fall in SOG 1999 Nr. 32 nicht
einfach nur um den Rest einer bereits überbauten grossen Einfamilienhausparzelle,
sondern um einen vollwertigen grossen und eigenständig nutzbaren Bauplatz, der
für seine selbständige Nutzung auf die neue Erschliessung im Süden angewiesen
ist.
Das bisher unerschlossene Baugebiet
zwischen Anker- und Jurastrasse, zu dem die südliche Grundstückshälfte des
Grundstücks der Beschwerdeführerin gehört, verfügte vor dem Bau der neuen
Kanalisation über gar keine, weder öffentliche noch private
Erschliessungsanlage für die Abwasserbeseitigung. Sowohl nach dem aktuellen GEP
von 2001/2002 (Urk. GL 04 [Vorakten zu den Grundlagen] der Stadt Grenchen) wie
nach dem früheren ersten GKP Teil Ost von 1982/1984, genehmigt mit RRB Nr. 922
vom 2. April 1985 (Urk. ZA-2 [Zusätzliche Akten zur Eingabe vom 20. November
2017] der Stadt Grenchen) musste dieses Gebiet – und insbesondere auch der
südliche Grundstücksteil von GB Nr. 6086 – über eine noch zu bauende
Kanalisation in der noch zu bauenden Freytagstrasse entwässert werden, und zwar
genau so, wie sie nun erstellt wurde. Es handelt sich also um eine erstmalige
Neuerschliessung im Sinne von § 108 Abs. 2 PBG bzw. § 5 Abs. 3 GBV. Diese erste
Voraussetzung für das Erheben von Leitungsbeiträgen ist entgegen der in der
Beschwerde vertretenen Auffassung erfüllt.
4.5
Keine Rolle spielt, wer oder was
Auslöser der in der Zwischenzeit nun erstellten neuen Kanalisationsleitung war.
Die nun gebaute Leitung war schon seit es eine Kanalisationsplanung gab
notwendig und in den entsprechenden Plänen als zu erstellende öffentliche
Leitung aufgenommen. Die Stadt war verpflichtet, die Leitung nach ihrem
Erschliessungsprogramm zu bauen, spätestens jedoch dann, wenn eine Überbauung
des Gebiets konkret wurde. Der Grundeigentümer hat nach solothurnischem Recht
sogar einen klageweise durchsetzbaren Anspruch auf Erstellung einer geplanten
Erschliessungsanlage.
Schon gar keine Rolle spielen kann der
Umstand, dass hinsichtlich der Erschliessungsstrasse zwischenzeitlich eine
Planänderung erfolgte und auf ein Verbindungsstück zwischen Freytagstrasse und
der oberen Flurstrasse verzichtet wurde, weil dieses auf Grund der geplanten
(und in der Zwischenzeit realisierten) Überbauung auf GB Nr. 5987 überflüssig
wurde. An der Notwendigkeit der neuen Kanalisationsleitung wie an deren Lage
sowie überhaupt an der Erschliessungssituation des Grundstücks der
Beschwerdeführerin änderte sich dadurch nichts.
Und auch eine «Gleichbehandlung» mit der
verneinten Notwendigkeit einer Erschliessung für die Frischwasserversorgung
kann nicht geltend gemacht werden. Ob das Grundstück der Beschwerdeführerin von
der Vorinstanz zu Recht vom Beitragsplan Wasser ausgenommen worden ist, steht
nicht zur Debatte, da der entsprechende Entscheid unangefochten blieb. Bei der
Wasserversorgung verhält es sich jedenfalls so, dass in der Regel ein Anschluss
oder eine Anschlussmöglichkeit für ein ganzes, auch grösseres Grundstück,
selbst wenn dieses mehrere Gebäude umfasst, genügt, wenn der Wasserdruck für
die Trink- und Löschwasserversorgung ausreicht. Das ist hier offensichtlich der
Fall, zumal der südliche Grundstücksteil ja erheblich tiefer liegt als der
nördliche bereits überbaute Teil, und auch der Anschluss des Südteils mit einer
Leitung durch den bereits überbauten nördlichen Grundstücksteil keinen grossen
Aufwand nach sich zöge und die bestehende Überbauung nicht tangierte.
5.
Die Beschwerdeführerin bestreitet
generell, dass ihrem Grundstück durch die neue Anlage ein Sondervorteil
zukommt, eventualiter zudem die einbezogene Fläche ihres Grundstücks und den
angewendeten Ausnützungsfaktor. Dadurch seien sowohl der
Gleichbehandlungsgrundsatz wie das Äquivalenzprinzip verletzt worden.
5.1
Der Mehrwert, der durch die neue
Kanalisationsleitung für das Grundstück der Beschwerdeführerin entsteht, liegt
auf der Hand. Der südliche Grundstücksteil ist auf diese Kanalisation
angewiesen, wenn er mit einem zusätzlichen Gebäude überbaut wird, ist dieses
doch nach der Planung in die Leitung in der Freytagstrasse zu entwässern. Er
wird erst durch diese Leitung zu voll erschlossenem Bauland. Der
Grundstücksteil umfasst knapp 15 Aren Bauland, was bedeutet, dass er bei einer
AZ von 0.50 mit einer anrechenbaren Bruttogeschossfläche von etwa 700 m2
überbaut werden kann. Das entspricht bei einem Wohngebäude mit zusätzlichem nicht
anrechenbarem Dach- oder Attikageschoss einer Wohnfläche von etwa 1'000 m2,
was beispielsweise sechs grosszügige Wohnungen ermöglicht. Dass diese mögliche
Nutzung nicht nur Theorie ist, hat sich bei der Überbauung des die
Erschliessungsbauten auslösenden südlich angrenzenden Grundstücks Nr. 5987
gezeigt. Es wurde bei einer Fläche von total 4'106 m2 mit drei
Mehrfamilienhäusern (und einer Einstellhalle) überbaut. Angesichts der
topografischen Lage des Grundstücks der Beschwerdeführerin, das von Norden
(Jurastrasse) nach Süden (Freytagstrasse) stark abfällt, profitiert der
südliche Grundstücksteil, der ganz im Süden beim Anstoss an die Freytagstrasse etwa
7.
m tiefer als die Jurastrasse liegt, für die Entwässerung ganz erheblich von
der neuen Leitung, wird doch so anstelle einer theoretisch technisch möglichen -
wenn auch nach der Planung nicht zulässigen - Entwässerung mittels Pumpen und
Leitungen quer durch den bereits überbauten nördlichen Grundstücksteil in die
Leitung in der Jurastrasse eine problemlose reguläre Entwässerung bis und mit
Untergeschoss einer neuen Baute auf dem Südteil mittels Freispiegelleitung
ermöglicht. Der Einwand des fehlenden Mehrwertes der neuen Anlage geht also
fehl. Ob die jetzige Eigentümerin von der Nutzungsmöglichkeit Gebrauch machen
will, ist unerheblich. Der Vorteil für das Grundstück bleibt und die
Wahrscheinlichkeit der Realisierung wird angesichts des knappen Baulandes in
Zukunft nicht abnehmen.
5.2.1
Die Erschliessungsbeiträge sind
nach § 110 PBG im einzelnen Fall im Verhältnis zu den Vorteilen zu bemessen und
dürfen in ihrem Gesamtbetrag die Anlagekosten nicht übersteigen. Die
Mindesthöhe der Beiträge richtet sich nach den Bestimmungen der GBV.
5.2.2
Nach § 44 GBV haben die Gesamtheit
der Grundeigentümer, deren Grundstücke durch den Neubau einer
Kanalisationsleitung Mehrwerte oder Sondervorteile erhalten, an die
Erstellungskosten 70 % der aufgrund von § 45 errechneten Kostensumme zu
bezahlen, sofern die Gemeinde nicht gestützt auf § 2 einen höheren Ansatz
beschliesst. Grundlage für die Berechnung der massgebenden Kosten bilden beim
Mischsystem die angenommenen, aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse (Länge
der Leitung, Bautiefe, Baugrund usw.) entstehenden Erstellungskosten für einen
Normalabwasserkanal von 250 mm Durchmesser.
Die Stadt Grenchen hat in ihrem
Reglement über Grundeigentümerbeiträge und
-gebühren vom 29. September 1993, genehmigt mit RRB Nr. 2518 vom 25. Oktober
1993.
(in der Fassung vom 1. Januar 2010, vgl. Urk. GL 01 der Stadt Grenchen) in
§ 6 beschlossen, dass für den Neubau von Kanalisationsleitungen Beiträge von
100.
% der massgebenden Kosten erhoben werden. Diese Festlegung ist korrekt
vorgenommen worden und sie entspricht sowohl kantonalem Recht wie Bundesrecht
(oben Erw. 4.1).
5.2.3
Der Gemeinderat setzt die
Beitragspflicht und die voraussichtliche Höhe der einzelnen Beiträge in der
Regel vor der Bauausführung nach dem Kostenvoranschlag in einem Beitragsplan fest
(§ 9 GBV). Nach Erstellung der Anlage teilt der Gemeinderat die
Abrechnungssumme und die sich daraus ergebenden definitiven Beiträge mit
eingeschriebenem Brief mit (§ 18 Abs. 1 Satz 1 GBV). Die Berechnung der
voraussichtlichen Kosten beruht auf einem Kostenvoranschlag, und die Stadt hat
bereits in den Auflageakten festgehalten, dass die Schlussabrechnung nach den
Vorschriften von § 45 ff. GBV vorgenommen werden wird, nämlich basierend auf den
massgebenden Kosten für einen Kanal im Mischsystem mit einem Durchmesser von
250.
mm. Das ist nicht zu beanstanden.
5.2.4
Nach § 10 GBV ist der von der
Gesamtheit der Grundeigentümer zu übernehmende Anteil an die
Erschliessungskosten auf die einzelnen Grundstücke oder Grundstücksteile,
welche der Beitragsplan umfasst, nach ihrer massgebenden Fläche zu verteilen
(Abs. 1). Haben die einbezogenen Grundstücke oder Grundstücksteile verschiedene
Ausnützungsziffern, ist die massgebende Fläche mit diesen zu multiplizieren
(Abs. 2).
Im hier zu beurteilenden Fall haben alle
in den Beitragsplan einbezogenen Grundstücke dieselbe Ausnützungsziffer, da sie
in derselben Zone liegen (vgl. Zonenplan, unbestritten). Eine entsprechende
Multiplikation ist deshalb zu Recht nicht vorgenommen worden.
5.2.5
Die einbezogene Fläche ist bis zu
einer vom Gemeinderat zu bestimmenden, dem Grundstück nach dem Zonenplan
üblicherweise entsprechenden Bautiefe voll und darüber hinaus mindestens mit
der Hälfte der erschlossenen Fläche zu berechnen. Das ergibt nach § 11 GBV die
massgebende Fläche. § 13 Abs. 3 GBV schreibt vor, dass bei Sonderfällen wie
Eckgrundstücken oder geringem Abstand zwischen zwei Erschliessungsanlagen bei Anlagen
der Abwasserbeseitigung in der Regel die generellen Projekte für die Zuordnung massgebend
sind.
Einbezogen in den Beitragsplan sind das
ganze Grundstück Nr. 5987 mit einer Fläche von 4'106 m2, vom
Nachbargrundstück westlich eine Teilfläche von 902 m2 und vom
Grundstück der Beschwerdeführerin der Südteil im Umfang von 1'376 m2,
was etwas weniger als der halben Grundstücksfläche entspricht. Der einbezogene
Teil ergibt sich aus der Abgrenzung des Beizugsgebiets gemäss geltendem GEP,
die das Grundstück der Beschwerdeführerin wie das westlich angrenzende etwa
halbiert, und entspricht damit den Vorschriften der GBV, insbesondere § 13 Abs.
3.
GBV. Die einbezogene Fläche ist nirgends tiefer als rund 20 m, liegt also
jedenfalls nicht über einer üblichen Bautiefe von 30 m. Es steht damit ausser
Frage, dass auch die Abgrenzung des Beitragsgebiets beim Grundstück der
Beschwerdeführerin korrekt vorgenommen worden ist und es keinen Grund gibt, die
Beitragsfläche um 500 m2 zu reduzieren, wie das die
Beschwerdeführerin eventualiter fordert. Nach dem alten GKP wäre die in die
neue Leitung einzubeziehende Fläche sogar noch wesentlich grösser gewesen, war
doch damals nur ein schmaler Streifen entlang der Jurastrasse zur Entwässerung
in die Jurastrasse vorgesehen.
5.2.6
Die von der Beschwerdeführerin
verlangten Beiträge sind also in einem Beitragsplan festgelegt worden, der dem
kantonalen und kommunalen Recht wie dem Bundesrecht entspricht. Sie sind nach
der erschlossenen Fläche bemessen und stehen in Übereinstimmung mit der
gültigen Planung, insbesondere dem GEP.
5.3.1
Das von der Beschwerdeführerin
angerufene Äquivalenzprinzip besagt, dass die dem Grundstück aus der
beitragspflichtigen Leitung erwachsenden Vorteile nach Massgabe des
wirtschaftlichen Mehrwerts oder Sondervorteils, der dem Einzelnen erwächst, zu
verlegen sind. Die Beiträge dürfen nicht in einem offensichtlichen
Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen und müssen sich in
vernünftigen Grenzen bewegen.
Wie die Beschwerdeführerin richtig
festhält, ist es üblich und zulässig, Mehrwerte oder Vorteile anhand
schematischer Massstäbe, die leicht zu handhaben sind, zu bestimmen. Genau
diese leicht zu handhabenden Massstäbe hat die solothurnische GBV definiert.
Grundstücksgrösse, Ausnützungsziffer und Bautiefe ergeben die massgebende
Fläche, nach welcher die gesamthaft anfallenden Kosten bzw. der von den
profitierenden Grundeigentümern zu tragende Kostenanteil auf die einzelnen
Grundstücke bzw. deren Eigentümerinnen aufgeteilt werden.
5.3.2
Die von der Beschwerdeführerin
gerügte fehlende Gleich- bzw. Ungleichbehandlung mit dem Eigentümer des
Grundstücks Nr. 5987, dessen Grundstück erheblich mehr profitiere, trifft nicht
zu. Für das erheblich grössere Grundstück Nr. 5987 muss nach dem Beitragsplan
dreimal mehr bezahlt werden, nämlich CHF 70'748.75, als für den Grundstücksteil
der Beschwerdeführerin. Zudem ist jenes Grundstück mit der gesamten Fläche zu
100.
% in den Plan einbezogen, auch wenn es mehr als eine Bautiefe lang bzw.
tief ist und deshalb noch interne Leitungskosten anfallen. Dass beide
Grundstücke von der neuen Leitung profitieren bzw. für eine (vollständige)
Überbauung auf diese angewiesen sind, wurde bereits dargelegt. Das Grundstück
der Beschwerdeführerin war eben vor dem Bau der neuen Leitung noch nicht
vollständig erschlossen, für die Entwässerung des Südteils des Grundstücks
braucht es die neue Leitung, wenn dieser überbaubar werden soll.
5.3.4
Der Beschwerdeführerin wird für
die Abwassererschliessung der südlichen Hälfte ihres Grundstücks ein
voraussichtlicher Beitrag von CHF 23'709.27 auferlegt, was bei einer
einbezogenen Grundstücksfläche von 1'376 m2 zu einem Beitrag von CHF
17.
/m2 effektiv erschlossener Fläche führt. Dieser Beitrag ist bescheiden,
fallen doch gerichtsnotorisch erheblich grössere Kosten an und sind auch schon
Kosten von CHF 60.00/m2 für eine Abwassererschliessung als nicht
übersetzt beurteilt worden.
5.3.5
Dem Äquivalenzprinzip ist also
jedenfalls Rechnung getragen, sowohl im Verhältnis unter den erschlossenen
Grundstücken bzw. deren Eigentümern wie auch was die effektiv zu bezahlenden
Beiträge angeht. Die entsprechenden Rügen erweisen sich als unberechtigt.
6.
Bei diesem Ergebnis, nämlich einer
vollständigen Abweisung der Beschwerde, ergibt sich kein Grund, an der
vorinstanzlichen Kostenregelung Änderungen vorzunehmen. Auch die entsprechenden
Rechtsbegehren bzw. Anträge Ziffer 7 und 8 der Beschwerde sind abzuweisen.
7.
Dementsprechend sind der
Beschwerdeführerin die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens
von CHF 2'000.00 aufzuerlegen; sie werden mit dem Kostenvorschuss verrechnet.
Ihr Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung ist abzuweisen.
8.
Abzuweisen ist auch das Gesuch um
Parteientschädigung der Stadt Grenchen, welche durch ihren Rechtsdienst
handelte (§ 77 VRG, vgl. auch SOG 2010 Nr. 20).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin A.___ hat die
verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 zu bezahlen.
3. Die Gesuche der Beschwerdeführerin und
der Stadt Grenchen um Ausrichtung einer Parteientschädigung werden abgewiesen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad