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Entscheid

VWBES.2017.199

Beiträge Kanalisation / Neuerschliessung Freytagstrasse

9. Januar 2018Deutsch19 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Stadt Grenchen legte vom 21.

August bis 19. September 2014 die Beitragspläne Freytagstrasse für Strassenbau,

Abwasserleitung und Wasserleitung öffentlich auf und orientierte die

betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. A.___ sollte nach den Beitragsberechnungen

für eine Teilfläche ihres Grundstücks GB Nr. 6086 Beiträge von CHF 11'854.65 an

die neue Wasserleitung, CHF 25'881.50 an die Strasse und CHF 23'709.30 an

die Kanalisation bezahlen. Eine Einsprache der Grundeigentümerin lehnte die

Stadt mit Entscheid vom 31. Oktober bzw. 15. November 2016 ab.

2. Auf Beschwerde hin hob die Kantonale

Schätzungskommission mit Urteil vom 27. April 2017 den Beitrag an die

Wasserleitung auf und bestätigte die voraussichtlichen Beiträge an Strasse und

Kanalisation.

3. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom

29. Mai 2017 verlangte A.___ die Aufhebung der Beitragspflicht an die

Kanalisation, eventualiter den Einbezug einer um 500 m2

verkleinerten Teilfläche als Beitragsfläche und die entsprechende Anpassung der

vorinstanzlichen Kostenregelung.

Die Stadt Grenchen stellte in ihrer

Vernehmlassung vom 13. Juli 2017 den Antrag, die Beschwerde sei vollumfänglich

abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Die Parteien liessen sich mit

Bemerkungen vom 18. September und Duplik vom 27. September 2017 nochmals

vernehmen. Auf Ersuchen des Gerichts reichte die Stadt am 20. November 2017

weitere Unterlagen ein, die der Beschwerdeführerin zugestellt wurden. Weitere

Eingaben der Parteien erfolgten keine.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz,

GO, BGS 125.12; § 36 Grundeigentümerbeitragsverordnung, GBV, BGS 711.41). Die

Beschwerdeführerin ist als betroffene Grundeigentümerin, welche zu Beiträgen

verpflichtet wird, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat

ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung; sie ist deshalb

zur Beschwerde legitimiert (§ 12 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS

124.

). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

kann nach § 67bis Abs. 1 VRG die Verletzung von kantonalem oder

Bundesrecht geltend gemacht werden, ebenso unrichtige oder unvollständige

Feststellung des Sachverhaltes.

Die Beschwerdeführerin bringt zur

Begründung ihrer Anträge vor, die Vorinstanz habe das kantonale Recht nicht

richtig angewendet, insbesondere § 108 Abs. 2 Planungs- und Baugesetz (PBG, BGS

711.

) und § 5 Abs. 3 GBV, weil das Grundstück der Beschwerdeführerin

abwassermässig bereits hinreichend erschlossen und deshalb von der

Beitragspflicht auszunehmen sei. Im Eventualstandpunkt wird behauptet, dass zur

Bemessung der Beitragspflicht ein zu hoher Ausnützungsfaktor verwendet worden

sei, weshalb eine Verletzung des Äquivalenzprinzips vorliege und das Gleichbehandlungsgebot

verletzt sei. Diese Rügen sind zulässig und im Folgenden zu prüfen.

3.

Das Grundstück GB Nr. 6086 im Halte

von 2'935 m2 liegt im Nordosten Grenchens. Es ist etwa 45 m breit

und 65 m tief und auf der nördlichen Grundstückshälfte entlang der Jurastrasse mit

dem Wohnhaus Nr. 120 überbaut. West- und ostseits grenzt es an Grundstücke,

welche ebenfalls im nördlichen Teil überbaut und auf die Jurastrasse

ausgerichtet sind. Gegen Süden fällt das Grundstück der Beschwerdeführerin ab;

die Südwestecke, die an die neue Strasse anstösst, liegt rund 7 m tiefer als

die Erdgeschosshöhe des Wohnhauses und die Jurastrasse. Der südliche Teil des

Grundstücks ist als Gartenanlage ausgestaltet. Im Süden grenzt es an das

Grundstück GB Nr. 5987, welches neu mit drei Mehrfamilienhäusern überbaut wurde.

Die neue Kanalisation wurde von Süden

her in der neuen Freytagstrasse bis zur Südwestecke des Grundstücks der

Beschwerdeführerin geführt. Die Lage der Leitung entspricht dem rechtsgültigen

Generellen Entwässerungsplan (GEP) Teil Nord vom 11. Dezember 2001, genehmigt

mit RRB Nr. 1829 vom 17. September 2002. Es ist die dort vorgesehene

Verlängerung der bestehenden Kanalisation in der damaligen Ankerstrasse (heute

Freytagstrasse), welche in die Hauptleitung in der Bettlachstrasse mündet. Mit

dem Bau dieser Leitung ist das Gebiet zwischen Ankerstrasse und Jurastrasse

nach der Planung abwassermässig fertig erschlossen.

4.1

Land ist nach Art. 19 Abs. 1

Raumplanungsgesetz (RPG, SR 700) erschlossen, wenn die für die betreffende

Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie-

sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne

erheblichen Aufwand möglich ist. Art. 19 Abs. 2 RPG verpflichtet die Kantone

zur Erschliessung der Bauzonen nach dem Erschliessungsprogramm und hält sie an,

die Beiträge der Grundeigentümer zu regeln. Das Wohnbau- und

Eigentumsförderungsgesetz (WEG, SR 843) verlangt in Art. 6, dass die Kosten der

Feinerschliessung für Bauland zu Wohnzwecken ganz oder zum überwiegenden Teil

den Grundeigentümern zu überbinden sind. Art. 1 Abs. 1 der entsprechenden

Verordnung (VWEG, SR 843.1) bestimmt den Mindestanteil, den die Gesamtheit der

Grundeigentümer für Anlagen der Feinerschliessung zu bezahlen hat, auf 70

Prozent.

Das Bundesrecht bestimmt also den

Begriff der Erschliessung, ohne diese im Einzelnen zu regeln (Eloi Jeannerat,

in: Aemisegger / Moor / Ruch / Tschannen [Hrsg.]: Praxiskommentar RPG,

Nutzungsplanung, Zürich 2016, Art. 19 Rz 1). Die anwendbaren gesetzlichen

Grundlagen sind im kantonalen Recht zu schaffen. Dieses bestimmt im Rahmen der

Vorgaben des Bundesrechts die Modalitäten, das Ausmass der Beitragspflicht und

die Art der Abgaben der Grundeigentümer (Jeannerat, a.a.O., Rz 66 ff.; Walter

Haller / Peter Karlen: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Zürich 1999, S.

165).

4.2

Das kantonale Erschliessungsrecht

bestimmt in § 108 PBG, dass die Gemeinden von den Grundeigentümern angemessene

Beiträge an die Kosten von öffentlichen Erschliessungsanlagen zu verlangen

haben, wenn die Anlagen für die Grundstücke Mehrwerte oder Sondervorteile

schaffen (Abs. 1). Für Anlagen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung

werden Erschliessungsbeiträge nur in Baugebieten erhoben, die neu erschlossen

werden (Abs. 2). Ausführungsbestimmungen erlässt der Kantonsrat (§ 117 PBG).

Beiträge sind zu erheben für Anlagen, die den Grundeigentümern einen geldwerten

Vorteil verschaffen, der über das hinausgeht, was ein Werk der Allgemeinheit

bringt. Erschliessungsbeiträge unterliegen als Vorzugslasten dem

Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip. Entstehen Mehrwerte oder

Sondervorteile, sind diese grundsätzlich vom Eigentümer abzugelten und nicht

von der Allgemeinheit zu tragen (SOG 2013 Nr. 33 E. 5.2).

4.3.1

Beim Kanalisationsbau definiert

die Grundeigentümerbeitragsverordnung die Neuerschliessung näher. Nach § 5 Abs.

3.

GBV wird ein Gebiet im Sinne von § 108 Abs. 2 PBG neu erschlossen, wenn es

bis anhin entweder gar keine (lit. a), keine öffentlichen (lit. b) oder keine

der früheren Nutzungsplanung (lit. c) oder dem Gewässerschutzgesetz genügenden

(lit. d) Erschliessungsanlagen aufweist. Nach § 7 GBV ist unter dem Neubau

einer öffentlichen Erschliessungsanlage das Erstellen einer neuen Strasse, oder

einer neuen Abwasserbeseitigungs- oder Wasserversorgungsanlage zu verstehen.

Für die Erstellung des Beitragsplanes sieht die GBV in § 12 Abs. 3 vor,

dass bei Anlagen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung in der Regel

die generellen Projekte massgebend sind. Die in den Beitragsplan einbezogene

Fläche ist nach § 11 GBV bis zu einer vom Gemeinderat zu bestimmenden, dem

Grundstück nach dem Zonenplan üblicherweise entsprechenden Bautiefe voll und

darüber hinaus mindestens mit der Hälfte der erschlossenen Fläche zu berechnen.

4.3.2

Das Verwaltungsgericht hatte sich

schon verschiedentlich mit der Auslegung von § 108 PBG bzw. § 5 Abs. 3 GBV zu

befassen. Im publizierten Entscheid SOG 1999 Nr. 32 hielt es zur Auslegung

dieser Vorschriften fest, dass im konkreten Fall die von der Gemeinde verfügten

Beiträge an die Wasser- und die Abwasserleitungen aufgehoben würden, weil die

Liegenschaft bereits überbaut und an die Leitungsnetze der Gemeinde

angeschlossen war, und zwar entsprechend dem alten GKP von 1964. Eine

Aufteilung der Einfamilienhausliegenschaft in eine überbaute und eine

unüberbaute Hälfte lehnte das Gericht im beurteilten Fall auf Grund der

geografischen Lage, der Grundstücksfläche (total 11 a) und der baulichen

Nutzungsmöglichkeit (Gebäudehöhe 5.5m, Ausnützungsziffer 0,35) ab.

In einem Entscheid vom 20. September

2005, in welchem es um den Ersatz einer alten Wasserleitung mit einer Nennweite

von 40 mm durch eine neue Leitung mit einem Kaliber von 125 mm entsprechend dem

aktuellen GWP (von 1992) ging, hielt das Gericht fest, die alte Leitung habe

dem Wasserversorgungsprojekt aus dem Jahr 1970 voll entsprochen. Aus keinem

Plan sei ersichtlich, dass es sich dabei um eine private Leitung handle. Die

Leitung liege in der Kantonsstrasse, was ebenso vermuten lasse, dass sie im

Eigentum des Werkes stehe, von dem sie ausgehe. Eine Beitragspflicht bestehe

deshalb für die längst überbauten und angeschlossenen Parzellen nicht, weil

kein Baugebiet neu erschlossen werde (VWBES. 2005.170).

In einem neueren Entscheid vom 1. Juni

2011.

entschied das Gericht, die durch eine neue GEP-konforme Gemeindeleitung

erschlossenen Grundstücke, die zu einem grossen Teil noch unbebaut waren,

müssten an diese neue Leitung bezahlen, da die vorher in dieser Strasse

bestehende Leitung nicht dem jetzigen oder dem früheren GKP entsprochen und nur

der Entwässerung des Schulhauses (und des Pfarrheims) gedient habe, zur

Entwässerung des gesamten Gebiets ungenügend war und die jetzt erstellte neue

Leitung bereits im alten GKP als zu erstellende Leitung, durch welche die Grundstücke

zu entwässern hätten, enthalten war.

In einem neuesten Entscheid vom 13.

November 2017 schützte das Gericht eine Beitragserhebung für eine zu einer

Einfamilienhausparzelle hinzugekaufte angrenzende unüberbaute Parzelle, weil

diese nach den aktuellen wie der früheren Plänen sowohl für die strassenmässige

Erschliessung wie kanalisationsmässig auf die neue Strasse und die darin

verlegte Kanalisation angewiesen sei, da sie zu einem grösseren bisher nicht

überbauten Gebiet am Rande des Siedlungsgebiets gehöre (VWBES. 2016.429,

publiziert in der Urteilsdatenbank «gerichtsentscheide.so.ch»)

4.4

Die Situation im Beitragsgebiet der

neuen (Verlängerung der) Freytagsstrasse stellt sich so dar, dass sowohl

strassenmässig wie auch kanalisationstechnisch das zusammenhängende Gebiet in

der zweiten Bautiefe zwischen der Ankerstrasse und der Jurastrasse bisher

unerschlossen war, insbesondere das grosse Grundstück Nr. 5987 (südlich des

Grundstücks der Beschwerdeführerin), welches Auslöser der neuen Erschliessung

war, und die angrenzenden Teile der Grundstücke Nr. 6086 (der

Beschwerdeführerin) und von Nr. 5841 (westlich angrenzend). Das Gebiet hat ein

Ausmass von zusammen knapp 64 Aren und liegt in der zweigeschossigen Wohnzone mit

einer AZ von 0.50. Es handelt sich dabei also nicht nur um eine einzelne

kleinere Parzelle für eine bis zwei Wohneinheiten, sondern um ein räumlich

zusammenhängendes Baugebiet, das insgesamt Platz für etwa ein Dutzend

Einfamilienhäuser oder doppelt so viele Wohneinheiten in Mehrfamilienhäusern

bietet.

Der südliche Grundstücksteil der

Beschwerdeführerin, der in den Beitragsplan für die Kanalisation einbezogen

ist, ist also Teil dieses bisher unerschlossenen Baugebiets zwischen Jura- und

Freytag- bzw. Ankerstrasse. Er liegt in der zweiten Bautiefe, von der

Jurastrasse aus gesehen, und umfasst etwa 15 Aren. Es handelt sich bei diesem

Grundstücksteil im Unterschied zum erwähnten Fall in SOG 1999 Nr. 32 nicht

einfach nur um den Rest einer bereits überbauten grossen Einfamilienhausparzelle,

sondern um einen vollwertigen grossen und eigenständig nutzbaren Bauplatz, der

für seine selbständige Nutzung auf die neue Erschliessung im Süden angewiesen

ist.

Das bisher unerschlossene Baugebiet

zwischen Anker- und Jurastrasse, zu dem die südliche Grundstückshälfte des

Grundstücks der Beschwerdeführerin gehört, verfügte vor dem Bau der neuen

Kanalisation über gar keine, weder öffentliche noch private

Erschliessungsanlage für die Abwasserbeseitigung. Sowohl nach dem aktuellen GEP

von 2001/2002 (Urk. GL 04 [Vorakten zu den Grundlagen] der Stadt Grenchen) wie

nach dem früheren ersten GKP Teil Ost von 1982/1984, genehmigt mit RRB Nr. 922

vom 2. April 1985 (Urk. ZA-2 [Zusätzliche Akten zur Eingabe vom 20. November

2017] der Stadt Grenchen) musste dieses Gebiet – und insbesondere auch der

südliche Grundstücksteil von GB Nr. 6086 – über eine noch zu bauende

Kanalisation in der noch zu bauenden Freytagstrasse entwässert werden, und zwar

genau so, wie sie nun erstellt wurde. Es handelt sich also um eine erstmalige

Neuerschliessung im Sinne von § 108 Abs. 2 PBG bzw. § 5 Abs. 3 GBV. Diese erste

Voraussetzung für das Erheben von Leitungsbeiträgen ist entgegen der in der

Beschwerde vertretenen Auffassung erfüllt.

4.5

Keine Rolle spielt, wer oder was

Auslöser der in der Zwischenzeit nun erstellten neuen Kanalisationsleitung war.

Die nun gebaute Leitung war schon seit es eine Kanalisationsplanung gab

notwendig und in den entsprechenden Plänen als zu erstellende öffentliche

Leitung aufgenommen. Die Stadt war verpflichtet, die Leitung nach ihrem

Erschliessungsprogramm zu bauen, spätestens jedoch dann, wenn eine Überbauung

des Gebiets konkret wurde. Der Grundeigentümer hat nach solothurnischem Recht

sogar einen klageweise durchsetzbaren Anspruch auf Erstellung einer geplanten

Erschliessungsanlage.

Schon gar keine Rolle spielen kann der

Umstand, dass hinsichtlich der Erschliessungsstrasse zwischenzeitlich eine

Planänderung erfolgte und auf ein Verbindungsstück zwischen Freytagstrasse und

der oberen Flurstrasse verzichtet wurde, weil dieses auf Grund der geplanten

(und in der Zwischenzeit realisierten) Überbauung auf GB Nr. 5987 überflüssig

wurde. An der Notwendigkeit der neuen Kanalisationsleitung wie an deren Lage

sowie überhaupt an der Erschliessungssituation des Grundstücks der

Beschwerdeführerin änderte sich dadurch nichts.

Und auch eine «Gleichbehandlung» mit der

verneinten Notwendigkeit einer Erschliessung für die Frischwasserversorgung

kann nicht geltend gemacht werden. Ob das Grundstück der Beschwerdeführerin von

der Vorinstanz zu Recht vom Beitragsplan Wasser ausgenommen worden ist, steht

nicht zur Debatte, da der entsprechende Entscheid unangefochten blieb. Bei der

Wasserversorgung verhält es sich jedenfalls so, dass in der Regel ein Anschluss

oder eine Anschlussmöglichkeit für ein ganzes, auch grösseres Grundstück,

selbst wenn dieses mehrere Gebäude umfasst, genügt, wenn der Wasserdruck für

die Trink- und Löschwasserversorgung ausreicht. Das ist hier offensichtlich der

Fall, zumal der südliche Grundstücksteil ja erheblich tiefer liegt als der

nördliche bereits überbaute Teil, und auch der Anschluss des Südteils mit einer

Leitung durch den bereits überbauten nördlichen Grundstücksteil keinen grossen

Aufwand nach sich zöge und die bestehende Überbauung nicht tangierte.

5.

Die Beschwerdeführerin bestreitet

generell, dass ihrem Grundstück durch die neue Anlage ein Sondervorteil

zukommt, eventualiter zudem die einbezogene Fläche ihres Grundstücks und den

angewendeten Ausnützungsfaktor. Dadurch seien sowohl der

Gleichbehandlungsgrundsatz wie das Äquivalenzprinzip verletzt worden.

5.1

Der Mehrwert, der durch die neue

Kanalisationsleitung für das Grundstück der Beschwerdeführerin entsteht, liegt

auf der Hand. Der südliche Grundstücksteil ist auf diese Kanalisation

angewiesen, wenn er mit einem zusätzlichen Gebäude überbaut wird, ist dieses

doch nach der Planung in die Leitung in der Freytagstrasse zu entwässern. Er

wird erst durch diese Leitung zu voll erschlossenem Bauland. Der

Grundstücksteil umfasst knapp 15 Aren Bauland, was bedeutet, dass er bei einer

AZ von 0.50 mit einer anrechenbaren Bruttogeschossfläche von etwa 700 m2

überbaut werden kann. Das entspricht bei einem Wohngebäude mit zusätzlichem nicht

anrechenbarem Dach- oder Attikageschoss einer Wohnfläche von etwa 1'000 m2,

was beispielsweise sechs grosszügige Wohnungen ermöglicht. Dass diese mögliche

Nutzung nicht nur Theorie ist, hat sich bei der Überbauung des die

Erschliessungsbauten auslösenden südlich angrenzenden Grundstücks Nr. 5987

gezeigt. Es wurde bei einer Fläche von total 4'106 m2 mit drei

Mehrfamilienhäusern (und einer Einstellhalle) überbaut. Angesichts der

topografischen Lage des Grundstücks der Beschwerdeführerin, das von Norden

(Jurastrasse) nach Süden (Freytagstrasse) stark abfällt, profitiert der

südliche Grundstücksteil, der ganz im Süden beim Anstoss an die Freytagstrasse etwa

7.

m tiefer als die Jurastrasse liegt, für die Entwässerung ganz erheblich von

der neuen Leitung, wird doch so anstelle einer theoretisch technisch möglichen -

wenn auch nach der Planung nicht zulässigen - Entwässerung mittels Pumpen und

Leitungen quer durch den bereits überbauten nördlichen Grundstücksteil in die

Leitung in der Jurastrasse eine problemlose reguläre Entwässerung bis und mit

Untergeschoss einer neuen Baute auf dem Südteil mittels Freispiegelleitung

ermöglicht. Der Einwand des fehlenden Mehrwertes der neuen Anlage geht also

fehl. Ob die jetzige Eigentümerin von der Nutzungsmöglichkeit Gebrauch machen

will, ist unerheblich. Der Vorteil für das Grundstück bleibt und die

Wahrscheinlichkeit der Realisierung wird angesichts des knappen Baulandes in

Zukunft nicht abnehmen.

5.2.1

Die Erschliessungsbeiträge sind

nach § 110 PBG im einzelnen Fall im Verhältnis zu den Vorteilen zu bemessen und

dürfen in ihrem Gesamtbetrag die Anlagekosten nicht übersteigen. Die

Mindesthöhe der Beiträge richtet sich nach den Bestimmungen der GBV.

5.2.2

Nach § 44 GBV haben die Gesamtheit

der Grundeigentümer, deren Grundstücke durch den Neubau einer

Kanalisationsleitung Mehrwerte oder Sondervorteile erhalten, an die

Erstellungskosten 70 % der aufgrund von § 45 errechneten Kostensumme zu

bezahlen, sofern die Gemeinde nicht gestützt auf § 2 einen höheren Ansatz

beschliesst. Grundlage für die Berechnung der massgebenden Kosten bilden beim

Mischsystem die angenommenen, aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse (Länge

der Leitung, Bautiefe, Baugrund usw.) entstehenden Erstellungskosten für einen

Normalabwasserkanal von 250 mm Durchmesser.

Die Stadt Grenchen hat in ihrem

Reglement über Grundeigentümerbeiträge und

-gebühren vom 29. September 1993, genehmigt mit RRB Nr. 2518 vom 25. Oktober

1993.

(in der Fassung vom 1. Januar 2010, vgl. Urk. GL 01 der Stadt Grenchen) in

§ 6 beschlossen, dass für den Neubau von Kanalisationsleitungen Beiträge von

100.

% der massgebenden Kosten erhoben werden. Diese Festlegung ist korrekt

vorgenommen worden und sie entspricht sowohl kantonalem Recht wie Bundesrecht

(oben Erw. 4.1).

5.2.3

Der Gemeinderat setzt die

Beitragspflicht und die voraussichtliche Höhe der einzelnen Beiträge in der

Regel vor der Bauausführung nach dem Kostenvoranschlag in einem Beitragsplan fest

(§ 9 GBV). Nach Erstellung der Anlage teilt der Gemeinderat die

Abrechnungssumme und die sich daraus ergebenden definitiven Beiträge mit

eingeschriebenem Brief mit (§ 18 Abs. 1 Satz 1 GBV). Die Berechnung der

voraussichtlichen Kosten beruht auf einem Kostenvoranschlag, und die Stadt hat

bereits in den Auflageakten festgehalten, dass die Schlussabrechnung nach den

Vorschriften von § 45 ff. GBV vorgenommen werden wird, nämlich basierend auf den

massgebenden Kosten für einen Kanal im Mischsystem mit einem Durchmesser von

250.

mm. Das ist nicht zu beanstanden.

5.2.4

Nach § 10 GBV ist der von der

Gesamtheit der Grundeigentümer zu übernehmende Anteil an die

Erschliessungskosten auf die einzelnen Grundstücke oder Grundstücksteile,

welche der Beitragsplan umfasst, nach ihrer massgebenden Fläche zu verteilen

(Abs. 1). Haben die einbezogenen Grundstücke oder Grundstücksteile verschiedene

Ausnützungsziffern, ist die massgebende Fläche mit diesen zu multiplizieren

(Abs. 2).

Im hier zu beurteilenden Fall haben alle

in den Beitragsplan einbezogenen Grundstücke dieselbe Ausnützungsziffer, da sie

in derselben Zone liegen (vgl. Zonenplan, unbestritten). Eine entsprechende

Multiplikation ist deshalb zu Recht nicht vorgenommen worden.

5.2.5

Die einbezogene Fläche ist bis zu

einer vom Gemeinderat zu bestimmenden, dem Grundstück nach dem Zonenplan

üblicherweise entsprechenden Bautiefe voll und darüber hinaus mindestens mit

der Hälfte der erschlossenen Fläche zu berechnen. Das ergibt nach § 11 GBV die

massgebende Fläche. § 13 Abs. 3 GBV schreibt vor, dass bei Sonderfällen wie

Eckgrundstücken oder geringem Abstand zwischen zwei Erschliessungsanlagen bei Anlagen

der Abwasserbeseitigung in der Regel die generellen Projekte für die Zuordnung massgebend

sind.

Einbezogen in den Beitragsplan sind das

ganze Grundstück Nr. 5987 mit einer Fläche von 4'106 m2, vom

Nachbargrundstück westlich eine Teilfläche von 902 m2 und vom

Grundstück der Beschwerdeführerin der Südteil im Umfang von 1'376 m2,

was etwas weniger als der halben Grundstücksfläche entspricht. Der einbezogene

Teil ergibt sich aus der Abgrenzung des Beizugsgebiets gemäss geltendem GEP,

die das Grundstück der Beschwerdeführerin wie das westlich angrenzende etwa

halbiert, und entspricht damit den Vorschriften der GBV, insbesondere § 13 Abs.

3.

GBV. Die einbezogene Fläche ist nirgends tiefer als rund 20 m, liegt also

jedenfalls nicht über einer üblichen Bautiefe von 30 m. Es steht damit ausser

Frage, dass auch die Abgrenzung des Beitragsgebiets beim Grundstück der

Beschwerdeführerin korrekt vorgenommen worden ist und es keinen Grund gibt, die

Beitragsfläche um 500 m2 zu reduzieren, wie das die

Beschwerdeführerin eventualiter fordert. Nach dem alten GKP wäre die in die

neue Leitung einzubeziehende Fläche sogar noch wesentlich grösser gewesen, war

doch damals nur ein schmaler Streifen entlang der Jurastrasse zur Entwässerung

in die Jurastrasse vorgesehen.

5.2.6

Die von der Beschwerdeführerin

verlangten Beiträge sind also in einem Beitragsplan festgelegt worden, der dem

kantonalen und kommunalen Recht wie dem Bundesrecht entspricht. Sie sind nach

der erschlossenen Fläche bemessen und stehen in Übereinstimmung mit der

gültigen Planung, insbesondere dem GEP.

5.3.1

Das von der Beschwerdeführerin

angerufene Äquivalenzprinzip besagt, dass die dem Grundstück aus der

beitragspflichtigen Leitung erwachsenden Vorteile nach Massgabe des

wirtschaftlichen Mehrwerts oder Sondervorteils, der dem Einzelnen erwächst, zu

verlegen sind. Die Beiträge dürfen nicht in einem offensichtlichen

Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen und müssen sich in

vernünftigen Grenzen bewegen.

Wie die Beschwerdeführerin richtig

festhält, ist es üblich und zulässig, Mehrwerte oder Vorteile anhand

schematischer Massstäbe, die leicht zu handhaben sind, zu bestimmen. Genau

diese leicht zu handhabenden Massstäbe hat die solothurnische GBV definiert.

Grundstücksgrösse, Ausnützungsziffer und Bautiefe ergeben die massgebende

Fläche, nach welcher die gesamthaft anfallenden Kosten bzw. der von den

profitierenden Grundeigentümern zu tragende Kostenanteil auf die einzelnen

Grundstücke bzw. deren Eigentümerinnen aufgeteilt werden.

5.3.2

Die von der Beschwerdeführerin

gerügte fehlende Gleich- bzw. Ungleichbehandlung mit dem Eigentümer des

Grundstücks Nr. 5987, dessen Grundstück erheblich mehr profitiere, trifft nicht

zu. Für das erheblich grössere Grundstück Nr. 5987 muss nach dem Beitragsplan

dreimal mehr bezahlt werden, nämlich CHF 70'748.75, als für den Grundstücksteil

der Beschwerdeführerin. Zudem ist jenes Grundstück mit der gesamten Fläche zu

100.

% in den Plan einbezogen, auch wenn es mehr als eine Bautiefe lang bzw.

tief ist und deshalb noch interne Leitungskosten anfallen. Dass beide

Grundstücke von der neuen Leitung profitieren bzw. für eine (vollständige)

Überbauung auf diese angewiesen sind, wurde bereits dargelegt. Das Grundstück

der Beschwerdeführerin war eben vor dem Bau der neuen Leitung noch nicht

vollständig erschlossen, für die Entwässerung des Südteils des Grundstücks

braucht es die neue Leitung, wenn dieser überbaubar werden soll.

5.3.4

Der Beschwerdeführerin wird für

die Abwassererschliessung der südlichen Hälfte ihres Grundstücks ein

voraussichtlicher Beitrag von CHF 23'709.27 auferlegt, was bei einer

einbezogenen Grundstücksfläche von 1'376 m2 zu einem Beitrag von CHF

17.

/m2 effektiv erschlossener Fläche führt. Dieser Beitrag ist bescheiden,

fallen doch gerichtsnotorisch erheblich grössere Kosten an und sind auch schon

Kosten von CHF 60.00/m2 für eine Abwassererschliessung als nicht

übersetzt beurteilt worden.

5.3.5

Dem Äquivalenzprinzip ist also

jedenfalls Rechnung getragen, sowohl im Verhältnis unter den erschlossenen

Grundstücken bzw. deren Eigentümern wie auch was die effektiv zu bezahlenden

Beiträge angeht. Die entsprechenden Rügen erweisen sich als unberechtigt.

6.

Bei diesem Ergebnis, nämlich einer

vollständigen Abweisung der Beschwerde, ergibt sich kein Grund, an der

vorinstanzlichen Kostenregelung Änderungen vorzunehmen. Auch die entsprechenden

Rechtsbegehren bzw. Anträge Ziffer 7 und 8 der Beschwerde sind abzuweisen.

7.

Dementsprechend sind der

Beschwerdeführerin die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens

von CHF 2'000.00 aufzuerlegen; sie werden mit dem Kostenvorschuss verrechnet.

Ihr Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung ist abzuweisen.

8.

Abzuweisen ist auch das Gesuch um

Parteientschädigung der Stadt Grenchen, welche durch ihren Rechtsdienst

handelte (§ 77 VRG, vgl. auch SOG 2010 Nr. 20).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin A.___ hat die

verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 zu bezahlen.

3. Die Gesuche der Beschwerdeführerin und

der Stadt Grenchen um Ausrichtung einer Parteientschädigung werden abgewiesen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad