VWBES.2017.2
Ausnahmebewilligung zur Kinderbetreuung
20. März 2017Deutsch6 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. März 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___ und B.___,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Amt für soziale
Sicherheit,
Beschwerdegegner
betreffend Ausnahmebewilligung
zur Kinderbetreuung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Aufgrund eines Klinikaufenthalts
der Kindsmutter C.___ wurden deren Töchter D.___ (geb. 2005) und E.___ (geb.
2008) am 28. August 2013 im […] in [Ort] bei A.___ und B.___ platziert.
1.2 Das Gesuch von A.___ und B.___ (nachfolgend:
Gesuchsteller) vom 27. Januar 2015 um Bewilligung zur Aufnahme von D.___
und E.___ als Pflegekinder wurde mit Verfügung vom 1. September 2015 durch das
Amt für soziale Sicherheit rechtskräftig abgewiesen.
2.1 Da D.___ und E.___ weiterhin im […]
in [Ort] betreut werden, erliess das Amt für soziale Sicherheit am 21. Dezember
2016, namens des Departements des Innern, folgende Verfügung:
1.1 A.___ und B.___ wird eine
Ausnahmebewilligung zur Betreuung der Kinder D.___ sowie E.___, erteilt. Die
Bewilligung ist befristet bis am 20. Dezember 2017. Sie erlischt mit sofortiger
Wirkung sobald die Kinder die Pflegefamilie dauerhaft verlassen.
1.2 Die Bewilligung wird unter folgenden
Auflagen erteilt:
Die Betreuung der beiden
Kinder durch die Gesuchstellenden muss durch ein prozessorientiertes, kinderpsychiatrisches
Coaching als flankierende Massnahme begleitet werden.
Die Gesuchstellenden
sind verpflichtet, regelmässig und konstruktiv mit dem KJPD in Balsthal
zusammen zu arbeiten.
Die Gesuchstellenden
haben sicher zu stellen, dass die Kinder in der Betreuungsstruktur des […]
individuell, kindsgerecht und entwicklungsfördernd betreut werden.
1.3 Werden die Kinder auch nachts während
länger als vier Wochen betreut, ist die Aufsichtsbehörde umgehend zu
informieren.
1.4 Die Gesuchstellenden werden hiermit
angewiesen, das Pflegeverhältnis in einem Vertrag zu regeln und die Kinder
gegen die Folgen von Krankheit, Unfall und Haftpflicht angemessen zu
versichern.
1.5 Es ist A.___ und B.___ nicht erlaubt,
Bereitschaftspflege anzubieten oder andere Pflegekinder zu betreuen.
1.6 A.___ und B.___ haben dem Amt für
soziale Sicherheit alle wichtigen Veränderungen der Verhältnisse, insbesondere
betreffend der Auflösung des Pflegeverhältnisses, des gemeinschaftlichen
Zusammenlebens, eines Wohnungswechsels oder der beruflichen Orientierung
unverzüglich zu melden.
1.7 Die vorliegende Bewilligung kann vom
Departement des Innern, vertreten durch das Amt für soziale Sicherheit,
jederzeit widerrufen werden, wenn die Bedingungen gemäss PAVO nicht mehr
erfüllt sind.
1.8 Das Departement des Innern, vertreten
durch das Amt für soziale Sicherheit, überprüft im Rahmen seiner
Aufsichtspflicht regelmässig die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen
sowie die Gewährleistung des Kindeswohls und verfasst darüber einen
schriftlichen Bericht.
1.9 Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
3.1 Dagegen erhoben die Gesuchsteller
(von nun an: Beschwerdeführer) am 28. Dezember 2016 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Anträgen:
1. Das Betreuungssetting wird wie bisher
eingehalten. Die Kinder werden mit der Mutter tagsüber im […] durch
Sozialpädagogen und Pflegefachleute professionell begleitet, unterstützt und
betreut. Das Betreuungssetting wird wie bis anhin von den Psychiaterinnen der
Familie fachlich begleitet.
2. Die Sozialpädagoginnen unterstützen
die Familie wie bis anhin am Abend zu Hause.
3. Sollte durch eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes der Mutter eine kurzfristige Platzierung der Kinder
notwendig sein, bleiben die Kinder im […], damit die grösstmögliche Stabilität
gewährleistet ist. Sie bleiben an einem gewohnten und vertrauten Ort mit
bekannten Menschen, von dem aus sie wie gewohnt die Schule besuchen können.
4. Vom Erstellen einer Pflegeelternschaft
wird abgesehen.
3.2 Das Amt für soziale Sicherheit
nahm dazu am 20. Januar 2017 Stellung und beantragte, auf die Beschwerde sei
nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, u.K.u.E.F.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich,
ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Gemäss § 12 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRG, BGS 124.11) ist zur Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde
legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt
wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
1.2
Als schutzwürdig gilt jedes
praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung betroffene
Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige
Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der
Beschwerde dem Betroffenen verschaffen würde, oder - anders ausgedrückt - im
Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger
Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde
(SOG 2003 Nr. 31).
2.1
Die vorliegend angefochtene Verfügung
gilt für die Weiterführung des aktuellen Betreuungssettings: Die Kinder werden
nach der Schule im Rahmen einer Tagesbetreuung im […] betreut, sie verbringen
den Abend zu Hause bei der Kindsmutter mit sozialpädagogischer Begleitung […].
Die Nacht verbringen sie zu Hause mit der Mutter ohne Begleitung. Zudem
verbringen sie 14-täglich die Wochenenden beim Kindsvater. Im Falle einer
Verschlechterung des Zustandes der Mutter dürfen die Kinder sowohl tagsüber als
auch nachts durch die Beschwerdeführer betreut werden (S. 4 der angefochtenen
Verfügung).
2.2
Durch die angefochtene Verfügung
erleiden die Beschwerdeführer keinen rechtlichen oder faktischen Nachteil. Ein
solcher wird von ihnen denn auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerde richtet
sich weder gegen die verfügte Befristung noch gegen die Auflagen. Im
vorliegenden Verfahren geht es weder um die Zulassung zu einer Pflegeelternschaft
noch um die Ausgestaltung des Betreuungssettings. Vielmehr geht es um die
Schaffung einer Grundlage für das spezielle und bereits bestehende Betreuungsverhältnis
von D.___ und E.___ im […]. Durch die Bewilligung wird die bisherige Betreuung weder
eingeschränkt noch abgeändert. Mit der angefochtenen Verfügung wird lediglich
bestätigt, dass die private Tätigkeit der Beschwerdeführer mit den gesetzlichen
Vorschriften im Einklang steht. Den Beschwerdeführern entstehen somit keinerlei
Nachteile, womit sie kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung
der angefochtenen Verfügung haben können.
3.
Bei diesem Ausgang haben die
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen.
Diese sind auf CHF 300.00 festzusetzen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. A.___ und B.___ haben die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel