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Entscheid

VWBES.2017.2

Ausnahmebewilligung zur Kinderbetreuung

20. März 2017Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Aufgrund eines Klinikaufenthalts

der Kindsmutter C.___ wurden deren Töchter D.___ (geb. 2005) und E.___ (geb.

2008) am 28. August 2013 im […] in [Ort] bei A.___ und B.___ platziert.

1.2 Das Gesuch von A.___ und B.___ (nachfolgend:

Gesuchsteller) vom 27. Januar 2015 um Bewilligung zur Aufnahme von D.___

und E.___ als Pflegekinder wurde mit Verfügung vom 1. September 2015 durch das

Amt für soziale Sicherheit rechtskräftig abgewiesen.

2.1 Da D.___ und E.___ weiterhin im […]

in [Ort] betreut werden, erliess das Amt für soziale Sicherheit am 21. Dezember

2016, namens des Departements des Innern, folgende Verfügung:

1.1 A.___ und B.___ wird eine

Ausnahmebewilligung zur Betreuung der Kinder D.___ sowie E.___, erteilt. Die

Bewilligung ist befristet bis am 20. Dezember 2017. Sie erlischt mit sofortiger

Wirkung sobald die Kinder die Pflegefamilie dauerhaft verlassen.

1.2 Die Bewilligung wird unter folgenden

Auflagen erteilt:

Die Betreuung der beiden

Kinder durch die Gesuchstellenden muss durch ein prozessorientiertes, kinderpsychiatrisches

Coaching als flankierende Massnahme begleitet werden.

Die Gesuchstellenden

sind verpflichtet, regelmässig und konstruktiv mit dem KJPD in Balsthal

zusammen zu arbeiten.

Die Gesuchstellenden

haben sicher zu stellen, dass die Kinder in der Betreuungsstruktur des […]

individuell, kindsgerecht und entwicklungsfördernd betreut werden.

1.3 Werden die Kinder auch nachts während

länger als vier Wochen betreut, ist die Aufsichtsbehörde umgehend zu

informieren.

1.4 Die Gesuchstellenden werden hiermit

angewiesen, das Pflegeverhältnis in einem Vertrag zu regeln und die Kinder

gegen die Folgen von Krankheit, Unfall und Haftpflicht angemessen zu

versichern.

1.5 Es ist A.___ und B.___ nicht erlaubt,

Bereitschaftspflege anzubieten oder andere Pflegekinder zu betreuen.

1.6 A.___ und B.___ haben dem Amt für

soziale Sicherheit alle wichtigen Veränderungen der Verhältnisse, insbesondere

betreffend der Auflösung des Pflegeverhältnisses, des gemeinschaftlichen

Zusammenlebens, eines Wohnungswechsels oder der beruflichen Orientierung

unverzüglich zu melden.

1.7 Die vorliegende Bewilligung kann vom

Departement des Innern, vertreten durch das Amt für soziale Sicherheit,

jederzeit widerrufen werden, wenn die Bedingungen gemäss PAVO nicht mehr

erfüllt sind.

1.8 Das Departement des Innern, vertreten

durch das Amt für soziale Sicherheit, überprüft im Rahmen seiner

Aufsichtspflicht regelmässig die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen

sowie die Gewährleistung des Kindeswohls und verfasst darüber einen

schriftlichen Bericht.

1.9 Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

3.1 Dagegen erhoben die Gesuchsteller

(von nun an: Beschwerdeführer) am 28. Dezember 2016 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Anträgen:

1. Das Betreuungssetting wird wie bisher

eingehalten. Die Kinder werden mit der Mutter tagsüber im […] durch

Sozialpädagogen und Pflegefachleute professionell begleitet, unterstützt und

betreut. Das Betreuungssetting wird wie bis anhin von den Psychiaterinnen der

Familie fachlich begleitet.

2. Die Sozialpädagoginnen unterstützen

die Familie wie bis anhin am Abend zu Hause.

3. Sollte durch eine Verschlechterung des

Gesundheitszustandes der Mutter eine kurzfristige Platzierung der Kinder

notwendig sein, bleiben die Kinder im […], damit die grösstmögliche Stabilität

gewährleistet ist. Sie bleiben an einem gewohnten und vertrauten Ort mit

bekannten Menschen, von dem aus sie wie gewohnt die Schule besuchen können.

4. Vom Erstellen einer Pflegeelternschaft

wird abgesehen.

3.2 Das Amt für soziale Sicherheit

nahm dazu am 20. Januar 2017 Stellung und beantragte, auf die Beschwerde sei

nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, u.K.u.E.F.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich,

ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Gemäss § 12 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRG, BGS 124.11) ist zur Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde

legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt

wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

1.2

Als schutzwürdig gilt jedes

praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung betroffene

Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige

Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der

Beschwerde dem Betroffenen verschaffen würde, oder - anders ausgedrückt - im

Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger

Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde

(SOG 2003 Nr. 31).

2.1

Die vorliegend angefochtene Verfügung

gilt für die Weiterführung des aktuellen Betreuungssettings: Die Kinder werden

nach der Schule im Rahmen einer Tagesbetreuung im […] betreut, sie verbringen

den Abend zu Hause bei der Kindsmutter mit sozialpädagogischer Begleitung […].

Die Nacht verbringen sie zu Hause mit der Mutter ohne Begleitung. Zudem

verbringen sie 14-täglich die Wochenenden beim Kindsvater. Im Falle einer

Verschlechterung des Zustandes der Mutter dürfen die Kinder sowohl tagsüber als

auch nachts durch die Beschwerdeführer betreut werden (S. 4 der angefochtenen

Verfügung).

2.2

Durch die angefochtene Verfügung

erleiden die Beschwerdeführer keinen rechtlichen oder faktischen Nachteil. Ein

solcher wird von ihnen denn auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerde richtet

sich weder gegen die verfügte Befristung noch gegen die Auflagen. Im

vorliegenden Verfahren geht es weder um die Zulassung zu einer Pflegeelternschaft

noch um die Ausgestaltung des Betreuungssettings. Vielmehr geht es um die

Schaffung einer Grundlage für das spezielle und bereits bestehende Betreuungsverhältnis

von D.___ und E.___ im […]. Durch die Bewilligung wird die bisherige Betreuung weder

eingeschränkt noch abgeändert. Mit der angefochtenen Verfügung wird lediglich

bestätigt, dass die private Tätigkeit der Beschwerdeführer mit den gesetzlichen

Vorschriften im Einklang steht. Den Beschwerdeführern entstehen somit keinerlei

Nachteile, womit sie kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung

der angefochtenen Verfügung haben können.

3.

Bei diesem Ausgang haben die

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen.

Diese sind auf CHF 300.00 festzusetzen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. A.___ und B.___ haben die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel