VWBES.2017.203
Anerkennung als direktzahlungsberechtigter Bewirtschafter/Betrieb
7. August 2017Deutsch13 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 7. August 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Volkswirtschaftsdepartement, vertreten durch Amt für Landwirtschaft,
Beschwerdegegner
betreffend Anerkennung
als direktzahlungsberechtigter Bewirtschafter/Betrieb
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Mit Vereinbarung vom 7. Juni 2016
wurde der Pachtvertrag zwischen A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt)
und B.___ (Mutter des Beschwerdeführers) aus gesundheitlichen Gründen des
Beschwerdeführers im gegenseitigen Einvernehmen per 31. Mai 2016 aufgelöst. Am 3.
Oktober 2016 unterzeichneten der Beschwerdeführer sowie C.___ (Betriebsgemeinschaft
[...]) einen Vertrag für eine Betriebsgemeinschaft. Daraufhin ersuchten der
Beschwerdeführer sowie C.___ am 5. Oktober 2016 das Amt für Landwirtschaft
(ALW) um Anerkennung der Betriebsgemeinschaft. Am 18. Oktober 2016 wurde ein
Pachtvertrag für Parzellen zwischen B.___ und der Betriebsgemeinschaft [...] unterzeichnet.
1.2 Das Volkswirtschaftsdepartement,
vertreten durch das ALW, verweigerte mit Verfügung vom 9. Januar 2017 die
Anerkennung einer Betriebsgemeinschaft bestehend aus den Betrieben von C.___
und dem Beschwerdeführer insbesondere mit der Begründung, dass der
Beschwerdeführer über gar keinen Betrieb mehr verfüge, weil sein Hof zu diesem
Zeitpunkt an die Betriebsgemeinschaft C.___ verpachtet gewesen sei. Diese
Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen.
2. Am 21. Februar 2017 reichten der
Beschwerdeführer, B.___ sowie C.___ beim ALW ein Gesuch um Wiedererwägung ein.
Dem Gesuch wurde ein angepasster Betriebsgemeinschafts-Vertrag eingereicht. Zudem
wurde eine Erklärung abgegeben, dass der Pachtvertrag zwischen B.___ und der
Betriebsgemeinschaft C.___ aufgelöst sei. Gleichzeitig wurde ein neuer
Pachtvertrag vom 20. Februar 2017 zwischen B.___ und dem Beschwerdeführer
eingereicht.
3.1 Das ALW teilte mit Schreiben vom 8.
März 2017 mit, dass eine Anerkennung einer Betriebsgemeinschaft per 1. Januar
2017 nicht möglich sei, da wesentliche Gründe der Ablehnung lediglich aufgrund
der geänderten Verträge nicht anders beurteilt werden könnten. In diesem Schreiben
wurde zudem auch auf weitere Möglichkeiten aufmerksam gemacht, wie die
Bewirtschaftung im Jahr 2017 erfolgen könnte.
3.2 Mit Eingabe vom 24. April 2017
beantragten der Beschwerdeführer sowie C.___ dem ALW, der Pachtbetrieb des
Beschwerdeführers solle als unabhängiger Betrieb anerkannt werden und als
vollwertiges Mitglied in der Betriebsgemeinschaft B.___ – C.___ – C.___
anerkannt werden. Zwischen B.___ und dem Beschwerdeführer bestehe ein rechtskräftiger
Pachtvertrag. Das Pachtverhältnis zwischen B.___ und der Betriebsgemeinschaft C.___
sei im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst worden und der Betrieb des
Beschwerdeführers erfülle die gesetzlichen Anforderungen für die Anerkennung
als Betrieb gemäss Art. 6 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung.
4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
verfügte das Volkswirtschaftsdepartement, vertreten durch das ALW, mit Verfügung
vom 23. Mai 2017, der Betrieb des Beschwerdeführers werde per 1. Januar 2017
nicht mehr als direktzahlungsberechtigter Betrieb im Sinne der
Agrargesetzgebung anerkannt. Ein erneutes Gesuch um Betriebsanerkennung könne
frühestens im Jahr 2018 wieder gestellt werden. Dabei werde geprüft, ob eine
Bewirtschaftung gemäss beschriebenem Konzept vom 17. Mai 2017 umgesetzt
sei und nachgewiesen werden könne.
5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 2. Juni 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den
Begehren, die Verfügung des ALW vom 23. Mai 2017 sei aufzuheben und sein
Betrieb als direktzahlungsberechtigt anzuerkennen.
6. Mit Stellungnahme vom 21. Juni 2017
beantragte das Volkswirtschaftsdepartement, vertreten durch das ALW, die
Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des
Beschwerdeführers. Am 13. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer Bemerkungen
zur Stellungnahme des ALW ein und beantragte erneut die Aufhebung der Verfügung
vom 23. Mai 2017.
7. Für die weiteren Parteistandpunkte
und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer sowie die
Vorinstanz beantragen die Befragung von F.___ ([...]), G.___ (Ansprechperson
Landwirtschaft der Gemeinde [...]) sowie H.___ ([...]Treuhand) als
Auskunftspersonen. Gemäss § 52 Abs. 1 Gesetz über den Rechtsschutz in
Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11) sind die
Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden.
Vorliegend geht der für das Verfahren relevante Sachverhalt genügend klar aus
den Akten hervor. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse,
die nicht bereits Eingang in Rechtsschriften und Akten gefunden haben, sich aus
einer Befragung der beantragten Auskunftspersonen ergeben könnten. Die Anträge
auf Durchführung der Befragungen sind somit abzuweisen.
3.1
Zur Abgeltung der
gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und
Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen
ausgerichtet (Art. 70 Abs. 1 Bundesgesetzes über die Landwirtschaft, Landwirtschaftsgesetz,
LwG, SR 910.1).
Nach Art. 3 Abs. 1 lit. a-c der Verordnung
über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV,
SR 910.13) und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe
und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung,
LBV, SR 910.91) sind Bewirtschafter mit Wohnsitz in der Schweiz, die einen
Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaften, beitragsberechtigt für
Direktzahlungen. Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das
Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt, eine oder
mehrere Betriebsstätten umfasst, rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und
finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist, ein eigenes
Betriebsergebnis ausweist und während eines ganzen Jahres bewirtschaftet wird
(Art. 6 Abs. 1 lit. a-e LBV). Gemäss Art. 6 Abs. 4 LBV ist die Anforderung von
Absatz 1 Buchstabe c unter anderem insbesondere nicht erfüllt, wenn der
Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur Führung des
Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer Betriebe treffen kann
(lit. a) oder die auf dem Betreib anfallenden Arbeiten ohne anerkannte
Gemeinschaftsform mehrheitlich von anderen Betrieben ausgeführt werden (lit.
c).
Nachträgliche Veränderungen der
Tierbestände, der Flächen, der Anzahl Bäume und der Hauptkulturen sowie
Bewirtschafterwechsel sind gemäss Art. 100 Abs. 2 DZV bis zum 1. Mai zu
melden.
3.2.1
In der Stellungnahme zum
Verfügungsentwurfs des ALW vom 17. Mai 2017 machte der Beschwerdeführer
geltend, man könne nicht aufgrund der Bewirtschaftung in den Jahren 2015 und
2016.
auf die Bewirtschaftung ab dem Jahr 2017 schliessen. Ab dem Jahr 2017
werde der Betrieb wieder auf eigene Rechnung und Gefahr geführt. Neben der
Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzfläche würden über das ganze Jahr
hindurch auch fünf Mutterkühe gehalten werden. Mindestens 50% der anfallenden
Arbeiten würde er selber erledigen und auf die Unterstützung anderer Landwirte
zurückgreifen, wo er nicht über die notwendige Mechanisierung verfüge, oder wo
eine Anschaffung einer Maschine für ihn nicht rentabel wäre.
3.2.2
Die Vorinstanz begründete den
Widerruf der Anerkennung als direktzahlungsberechtigter Bewirtschafter/Betrieb zusammenfassend
damit, für die Grünlandflächen wie auch für die Hochstammbäume bestünden keine
Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer diese auf eigene Rechnung und Gefahr
bewirtschaftet habe. Ausser den Beiträgen des Bundes und des Kantons seien
keine weiteren Einkünfte in der Betriebsabrechnung 2015 deklariert worden. Es
seien keine Verkäufe von Futter oder Einnahmen aus dem Verkauf von Früchten
ausgewiesen. Aufgrund des Tierverkaufs und der fehlenden Einnahmen sei zu
schliessen, dass die Futternutzung ausschliesslich beim Betrieb C.___ gelegen
sei. Im Gegenzug für die Futterlieferung hätten diese für die geleisteten
Arbeiten keine Rechnung gestellt. Das Risiko der Bewirtschaftung, z.B.
Futterausfall wegen Trockenheit, liege eindeutig beim Betrieb C.___ und es sei
nicht von einer Bewirtschaftung durch den Beschwerdeführer auszugehen.
Allenfalls müsste sogar geprüft werden, ob es sich in diesem Fall nicht um ein
Pachtverhältnis handle. Die Höhe der ausgewiesenen Kosten von CHF 136.50 für
Arbeiten durch Dritte/Maschinenmiete, in Verbindung mit der Aussage, dass
einfache Traktorarbeiten (Zusammenführen von Siloballen) vom Beschwerdeführer
erledigt würden, sei ein Indiz dafür, dass die Bewirtschaftung nicht unabhängig
von anderen Betrieben erfolge. Wenn das Mähen, Kreiseln und Ballenpressen als
Auftrag durch einen Dritten erledigt würden, seien wesentlich höhere Kosten zu
erwarten. Im Telefonat vom 1. Mai 2017 habe der Beschwerdeführer mitgeteilt,
dass er bei einer eigenen Bewirtschaftung Galtkühe von C.___ halten würde. Wenn
nun mit einer Bewirtschaftung mit fünf Mutterkühen ab 2017 argumentiert werde,
sei das nicht glaubhaft. Zumal seien bisher keine Tiere auf die Tierverkehrsdatenbank
(TVD) -Nummer des Beschwerdeführers gemeldet und das Baugesuch sei erst in den
letzten Tagen eingereicht worden. Bisher sei vom Bau- und Justizdepartement
noch kein Mitbericht vom ALW angefordert worden. Bei den Ausführungen im
Schreiben vom 17. Mai 2017 handle es sich um nicht überprüfbare Planabsichten,
die erst in der Folge des Widerrufs der Anerkennung konkretisiert worden seien.
Die Gebäude des Beschwerdeführers würden zudem in der Grundwasserschutzzone SII
liegen. In der Regel seien neue Bauten in der SII für die Tierhaltung nicht
zulässig und somit die Anpassung an den Tier- und Gewässerschutz zur Haltung
der Mutterkühe im Moment nicht erfüllt. Am letztmöglichen Termin, dem 1. Mai
2017, habe der Beschwerdeführer die erforderlichen Kriterien der
Bewirtschaftung auf eigene Rechnung und Gefahr und unabhängig von anderen
Betrieben nicht erbracht.
3.2.3
In der Beschwerdeschrift machte
der Beschwerdeführer geltend, es stimme nicht, dass neben den Direktzahlungen
keine weiteren Einnahmen generiert worden seien. In der Betriebsrechnung 2015
seien Raufutterverkäufe von CHF 9'000.00 enthalten. Die in der Zwischenzeit
erstellte Jahresrechnung durch die [...]-Treuhand enthalte Einnahmen von CHF
7'000.00 aus Heuverkäufen. Da sie Eigenversorger seien, sei der Verbrauch der
ganzen Familie auch als Einkunft zu qualifizieren. Durch die Essigfliege in den
Jahren 2015 und 2016 habe der Betrieb bei den 187 Hochstammfeldobstbäumen
(vorwiegend Kirschen) einen Totalausfall erlitten. Gemäss TVD seien während den
Sommermonaten 2015 Rinder auf dem Betrieb gewesen. Seit dem 10. April 2017
seien es fünf Kühe, welche bei der TVD angemeldet seien. Aus unerklärlichen
Gründen habe die TVD AGATE die Tiergattung Rindvieh auf der Datenbank gelöscht.
Die TVD habe diese Löschung auf Anweisung des ALW vorgenommen. Diese Tiere
gälten nun nach Angaben des TVD als verschollen. Seit dem 10. Mai 2017 würden
auf dem Betrieb drei Mutterkühe mit ihren Kälbern sowie vier Natura Beef Rinder
gehalten. Diese könnten aber zurzeit nicht angemeldet werden. Damit die
Mutterkühe auch in den Wintermonaten gehalten werden könnten, müssten kleinere
bauliche Investitionen vorgenommen werden. Aus diesem Grund sei schon 2011 ein
Baugesuch eingereicht worden. Das Amt für Umwelt habe gestützt auf dieses
Baugesuch die Gemeinde [...] aufgefordert, möglichst rasch die
Grundwasserschutzzone der [...]quelle festzustellen und auszuscheiden. Anfangs
April sei bei der Gemeinde [...] ein erneutes Baugesuch eingereicht worden, um
so alle Anforderungen erfüllen zu können. Hofdünger und Abwasseranlagen seien
auf dem neuesten Stand und durch das Amt für Umwelt überprüft worden. Man
erhalte den Eindruck, dass durch die Aberkennung des Betriebes versucht werde,
eine von der Gemeinde bisher nicht wahrgenommene Pflicht, nämlich das
Ausscheiden der Gewässerschutzzone, zu verschleiern. Das Pachtland der Gemeinde
[...] von ca. 4.5 ha, welche seit 40 Jahren gepachtet werde, sei für den
Betrieb wichtig. Das Pachtreglement sei unter Mitwirkung des ALW letztes Jahr
geändert worden, so dass nur noch direktzahlungsberechtigte Landwirte Land
pachten könnten.
3.3
Die Frage, ob ein Betrieb rechtlich,
wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von
anderen Betrieben ist, muss unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls geprüft werden. Da der Beschwerdeführer Direktzahlungen beansprucht,
trägt er die grundsätzliche Beweislast für das Vorliegen der dafür geltenden
Voraussetzungen (vgl. Urteil 2C_388/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 5.1). Grundsätzlich
kann auf die ausführlichen Bemerkungen und Abklärungen in der Stellungnahme des
ALW vom 21. Juni 2017 verwiesen werden. Dieses ist seiner Untersuchungspflicht
hinlänglich nachgekommen.
Der Beschwerdeführer reichte dem
Verwaltungsgericht nach dem Widerruf der Anerkennung mit seiner
Beschwerdeschrift eine korrigierte Buchhaltung für das Jahr 2015 sowie die
Buchhaltung für das Jahr 2016 (beide datierend vom 1. Juni 2017) ein. In der
Buchhaltung 2015 wurde ein Nachtrag Futterverkauf über CHF 9'000.00 vorgenommen
und in der Buchhaltung 2016 ein Futterverkauf von CHF 7'000.00 deklariert, was
auf eine eigene Bewirtschaftung der Grünflächen durch den Beschwerdeführer schliessen
lassen könnte. Es ist mit der Vorinstanz jedoch darin einig zu gehen, dass sich,
wenn nun Futterlieferungen respektive –verkäufe nachträglich verbucht werden,
die Frage stellt, ob dies nicht bloss zum Schaffen neuer Tatsachen geschieht,
zumal der Beschwerdeführer diese im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht
vorgebracht hat, obwohl sie ihm schon damals bekannt gewesen sein mussten. Der
geltend gemachte Totalausfall aufgrund der Kirschessigfliege ist nicht belegt,
wobei anzumerken ist, dass mit vorbeugenden Massnahmen wie Pflanzenschutz,
Netze etc. ein möglicher Befall hätte eingedämmt werden können (vgl. www.agroscope.ch),
zumal das Problem bereits seit dem Jahr 2014 bekannt ist. Es ist zwar richtig,
dass der Beschwerdeführer im Jahre 2015 Rinder auf seinem Betrieb gehalten hat,
doch verkennt er, dass diese gemäss Tierverkehrsdatenbank vom Betrieb C.___
kamen und nach einiger Zeit auch wieder auf diesen Betrieb zurückgingen (sog. «Verstelltiere»).
Weder in der Bilanz 2015 noch 2016 ist unter den Aktiven Tiereigentum
ausgewiesen. Im Jahr 2016 hielt der Beschwerdeführer zudem nur in den ersten
drei Kalenderwochen Tiere. Was die vom Beschwerdeführer angekündigte eigene Mutterkuhhaltung
mit ihren Kälbern sowie Natura Beef Rinder betrifft, so ist diese Aussage nicht
weiter substantiiert und erscheint ausserdem wenig glaubwürdig, teilte der
Beschwerdeführer dem ALW doch kurz zuvor noch telefonisch mit, dass er bei
einer eigenen Bewirtschaftung Galtkühe von C.___ halten würde (vgl.
Telefonnotiz des ALW vom 1. Mai 2017). Die Konkretisierung wurde erst in der
Folge des Widerrufs der Anerkennung gemacht. Die Bewirtschaftung der Tiere ist zu
einem grossen Teil von der Betriebsgemeinschaft C.___ abhängig und eine
Tierhaltung auf eigene Rechnung und Gefahr beim Beschwerdeführer ist nicht
ersichtlich. Weiter ist zudem fraglich, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner
teilweisen Invalidität mindestens 50% der anfallenden Arbeiten selber erledigen
kann (vgl. Vertrag für Betriebsgemeinschaft vom 20. Februar 2017, Ziffern 16
und 23), da er gemäss Betriebsgemeinschaftsvertrag lediglich mindestens einen
Arbeitstag pro Woche hätte arbeiten müssen resp. gemäss Formular «Bewirtschafterwechsel
auf Personengesellschaft oder neues Mitglied in einer bestehenden
Personengesellschaft» (undatiert) per 1. Januar 2017 30% im Betrieb beschäftigt
gewesen wäre. Hinzu kommt, dass I.___ mit Schreiben vom 29. Juni 2016 ans ALW
gelangt war mit der Mitteilung, die Betriebsgemeinschaft [...] habe den Betrieb
des Beschwerdeführers per 1. Juni 2016 pachtweise übernommen, da der
Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen zur Betriebsaufgabe gezwungen
gewesen sei.
Dass durch die Aberkennung des
Betriebsstatus versucht werde, eine von der Gemeinde [...] bisher nicht
wahrgenommene Aufgabe, nämlich das Ausscheiden der Gewässerschutzzone, zu
verschleiern, wird vom Beschwerdeführer nicht weiter belegt. Zwar ist diese
Ausscheidung bis zum heutigen Tage noch nicht vollzogen worden (vgl. Amt für
Geoinformation [SOGIS], Gewässerschutzkarte); daraus können aber keine
Rückschlüsse auf das hier anhängige Verfahren gezogen werden. Hingegen kann aus
den Umständen, dass ein Grossteil der administrativen Tätigkeiten des Betriebes
des Beschwerdeführers von I.___ ausgeführt wird und dessen E-Mail-Adresse im
Profil des Beschwerdeführers in der Tierdatenbank hinterlegt ist (wobei
anzumerken ist, dass die dort hinterlegten Telefonnummern diejenigen des
Beschwerdeführers sind), nicht automatisch gefolgert werden, der
Beschwerdeführer könne seinen Betrieb nicht selbständig führen.
Insgesamt bestehen zwar gewisse
Anhaltspunkte, die allenfalls für einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr
sprechen könnten. Diese genügen aber unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände
nicht, um den Beweis für eine solche Bewirtschaftung sowie die Unabhängigkeit
von einem Drittbetrieb auf den Stichtag des 1. Mai 2017 zu erbringen. Die
Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Betrieb des Beschwerdeführers könne per 1.
Januar 2017 nicht mehr als direktzahlungsberechtigter Betrieb anerkannt werden,
ist angesichts der Indizienlage und des chronologischen Verfahrensablaufs
nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Eine Anerkennung ist frühestens im
Jahr 2018 wieder möglich, wenn der Nachweis der Bewirtschaftung auf eigene
Rechnung und Gefahr zweifelsfrei erbracht wird.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 9000 St. Gallen). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser