VWBES.2017.207
Opferhilfe
11. Dezember 2017Deutsch14 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 11. Dezember 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Amt für soziale
Sicherheit,
Beschwerdegegner
betreffend Opferhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am Abend des 28. Juli 2013 wurde
A.___ (geb. 25. August 1996, nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) im
Garten ihres Elternhauses von ihrem damaligen Freund B.___ (geb. 26. Dezember
1994) angegriffen. Dieser fügte ihr mit einem Küchenmesser fünf
Stichverletzungen am Oberkörper und eine Schnittverletzung im Gesicht zu.
2. Die Strafabteilung des Amtsgerichts
Olten-Gösgen sprach den Täter mit Urteil vom 12. Mai 2016 der versuchten
vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Schweizerisches Strafgesetzbuch
(StGB, SR 311.0) schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von acht
Jahren, aufgeschoben zu Gunsten einer Massnahme für junge Erwachsene gemäss
Art. 61 StGB (Dispositiv-Ziffer 1, 2 und 3). Das Gericht verpflichtete den
Täter zudem, der Beschwerdeführerin eine Genugtuung von CHF 30'000.00
nebst Zins zu 5% seit 28. Juli 2013 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 7). Infolge
Rückzug der dagegen erhobenen Berufung erwuchs dieses Urteil in Rechtskraft.
3. Am 23. Februar 2017 stellte die
Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, bei der
Fachstelle Opferhilfe ein Gesuch um Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe
von CHF 30'000.00.
4. Mit Schreiben vom 10. März 2017 bat
die Fachstelle Opferhilfe die Rechtsvertreterin, betreffend die psychischen
Beeinträchtigungen einen allfälligen Therapiebericht oder andere Unterlagen
zuzusenden. Am 30. März 2017 teilte die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin mit, sie es seien keine weiteren Unterlagen betreffend
psychischer Beeinträchtigung vorhanden. Tatsache sei jedoch, dass die
Beschwerdeführerin durch die Tat psychisch stark beeinträchtigt sei, was
angesichts der Intensität und der Umstände der Tat nachvollziehbar sei.
5. Mit Verfügung vom 29. Mai 2017
hiess die Fachstelle Opferhilfe das Gesuch um Ausrichtung einer Genugtuung im
Umfang von CHF 7'000.00 teilweise gut und wies es im Mehrbetrag ab. Der
Betrag wurde mit Blick auf die in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Beträge
festgesetzt.
6. Dagegen wandte sich die
Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, am 8. Juni
2017 an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren in der Sache:
1. Die Verfügung vom 29.5.2017 sei
aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei eine
opferhilferechtliche Genugtuung von CHF 12'000.00 auszurichten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Staates Solothurn
4. (…)
7. Das mit der Beschwerde gestellte
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde am 14. Juni 2017
zurückgezogen.
8. Mit Stellungnahme vom 29. Juni
2017 liess sich die Fachstelle Opferhilfe vernehmen. Sie schloss auf Abweisung
der Beschwerde und machte ergänzende Bemerkungen.
9. Für die weiteren Ausführungen der
Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Sozialgesetz, SG BGS
831.1
sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin beantragt die
Edition der Strafakten. Gemäss § 52 Abs. 1 Gesetz über den Rechtsschutz in
Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht
an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Sie können von Amtes wegen
Beweiserhebungen anordnen. Vorliegend geht der Sachverhalt genügend klar aus
den Akten hervor. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse,
die nicht bereits Eingang in Rechtsschriften und Akten gefunden haben, aus den
Strafakten hervorgehen könnten. Vom entsprechenden Beweisantrag kann somit in
antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen
werden (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen).
3.1
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) hat jede
Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder
sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf
Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). Gestützt auf das Urteil des
Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 12. Mai 2016 steht fest, dass die
Beschwerdeführerin Opfer einer Straftat nach dem Opferhilfegesetz wurde. Das
Gesuch um Genugtuung aus dem Opferhilfegesetz wurde zudem rechtzeitig gestellt
(vgl. Art. 25 Abs. 1 OHG).
3.2
Gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG haben das
Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der
Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Artikel 47 und 49 des Obligationenrechts
sind sinngemäss anwendbar. Die Genugtuung wird nach der Schwere der
Beeinträchtigung bemessen (Art. 23 Abs. 1 OHG). Sie beträgt höchstens (Abs. 2):
70‘000 Franken für das Opfer (lit. a) und 35‘000 Franken für Angehörige (lit.
b).
3.3
Das Opferhilfegesetz enthält keine
Bestimmungen über die Bemessung der Genugtuung. Nach der Rechtsprechung sind
die von den Zivilgerichten entwickelten Bemessungsgrundsätze zu Art. 47 und 49
OR sinngemäss heranzuziehen (BGE 128 II 49 E. 4.1; 132 II 117, E. 2.2.1). Bei
der Bemessung der Genugtuung hat die Behörde in erster Linie die Schwere der
Beeinträchtigung zu gewichten. Unter Beeinträchtigung ist dabei, wie im
Zivilrecht, die Verletzung der persönlichen Verhältnisse, bzw. das konkrete
Ausmass des Eingriffes in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen. Nicht
massgeblich ist die Art der Straftat und das Verschulden der Täterin oder des
Täters. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung immaterieller Unbill in Frage
kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Die
Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit und
lässt den kantonalen Behörden einen weiten Ermessensspielraum (vgl. Peter Gomm,
in: Peter Gomm / Dominik Zehntner [Hrsg.], Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern
2009, Art. 23 N 5). Kriterien, welche den Genugtuungsanspruch erhöhen, aber
auch reduzieren, ist ebenfalls angemessen Rechnung zu tragen. Zu gewichten sind
als wichtigste Kriterien insbesondere die Leidenszeit, Dauerschmerzen,
Komplikationen im Heilverlauf, besondere Auswirkungen auf Beruf, Freizeit und
Familienleben, ästhetische Schäden, Pflegebedürftigkeit und Drittabhängigkeit
bei besonders schwerer Invalidität. Konkret können das Alter des Opfers, die
Dauer des Spitalaufenthalts, schmerzhafte Operationen, bleibende und
entstellende Narben, die Auswirkungen auf das berufliche und das private Leben,
die Intensität und Dauer der psychischen Folgen eine Rolle spielen (vgl. Peter
Gomm, a.a.O., Art. 23 N 6).
3.4
Im Unterschied zum Zivilrecht
besteht bei der Bemessung einer Genugtuung nach Opferhilferecht die
Besonderheit, dass es sich bei dieser nicht um eine Leistung aus
Verantwortlichkeit, sondern um eine staatliche Hilfeleistung handelt. Gemäss
Rechtsprechung erreicht sie deshalb nicht automatisch die gleiche Höhe wie die
zivilrechtliche, sondern kann unter Umständen davon abweichen oder gar
wegfallen (BGE 128 II 49 E. 4.3 S. 55; BGE 125 II 169 E. 2b/bb und 2c S. 174
f.). Insbesondere kann berücksichtigt werden, dass die Genugtuung nicht vom
Täter, sondern von der Allgemeinheit bezahlt wird. Dies kann namentlich dann
eine Reduktion gegenüber der zivilrechtlichen Genugtuung rechtfertigen, wenn
diese aufgrund von subjektiven, täterbezogenen Merkmalen (z.B. besonders
skrupellose Art der Begehung der Straftat) erhöht worden ist (Urteile des
Bundesgerichts 1A.235/2000 vom 21. Februar 2001, E. 3a;1A.80/ 1998 vom 5. März
1999, E. 3c/cc; bestätigt in BGE 132 II 117, E. 2.2.4).
3.5
Gemäss der Rechtsprechung ist auf
die Frage nach der Bindung einer Opferhilfeinstanz an einen Strafentscheid zu
Zivilansprüchen die Rechtspraxis zum Verhältnis der Administrativ- zu den
Strafbehörden im Bereiche des administrativen Führerausweisentzugs sinngemäss
anzuwenden. Danach sind Administrativbehörden und Strafgericht aufgrund des Gewaltenteilungsprinzips
gegenseitig grundsätzlich nicht an ihre Erkenntnisse gebunden, wobei - um sich
widersprechende Entscheide zu vermeiden - die Verwaltungsbehörde immerhin
gehalten ist, nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde
abzuweichen, wenn aufgrund eingehender Sachverhaltsabklärungen und
Beweisabnahmen - insbesondere wenn die Parteien und Zeugen direkt angehört
wurden - ein Strafverfahren sachnäher ist (BGE 129 II 312 E. 2.4, 124 II 8 E.
3d/aa; 115 Ib 163 E. 2a je mit Hinweisen). In reinen Rechtsfragen ist die
Verwaltungsbehörde hingegen nicht an die Beurteilung durch das Strafgericht
gebunden, da sie sonst in ihrer freien Rechtsanwendung beschränkt würde (BGE
124.
II 8 E. 3d/aa; 115 Ib 163 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts
1A.208/2002 vom 12. Juni 2003 E. 2.2).
4.
Der Leitfaden zur Bemessung der
Genugtuung nach Opferhilfegesetz des Bundesamtes für Justiz, 2008 (abrufbar
unter: «https://www.bj.admin.ch/bj/de/ home/gesellschaft/opferhilfe/hilfsmittel.html»)
enthält im Anhang Bandbreiten für die Bemessung der Genugtuung bei Opfern mit
Beeinträchtigungen in der physischen Integrität. Diese decken sich weitgehend
mit den Richtwerten in der Botschaft zum OHG (Botschaft vom 9. November 2005, BBl
2005, 7165, S. 7227; S. 10 Leitfaden). Die Vorinstanz ist von einer mässig
schweren Beeinträchtigung ausgegangen und hat daher erwogen, die Genugtuung
bewege sich vorliegend in einer Bandbreite zwischen CHF 0.00 und
CHF 20‘000.00 (Grad 1 von 4). Die Beschwerdeführerin ist weder in ihrer
Bewegungsfähigkeit eingeschränkt noch hat sie eine Funktion oder ein wichtiges
Organ verloren. Diese erste Einordnung durch die Vorinstanz erweist sich
demnach als korrekt. Im Übrigen liegt auch der Antrag der Beschwerdeführerin,
demgemäss eine Genugtuung von CHF 12'000.00 verlangt wird, innerhalb der festgelegten
Bandbreite.
5.
Die Vorinstanz hat die immaterielle
Beeinträchtigung innerhalb der Bandbreite in zwei Phasen bewertet: In einer
objektiven Berechnungsphase setzte sie unter Beizug von drei ausserkantonalen
Vergleichsfällen einen Basisbetrag von CHF 6'000.00 als Orientierungspunkt
fest und erhöhte diesen Betrag in einer zweiten Phase, in der die
Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt wurden, auf CHF 7'000.00
fest (sog. Zweiphasentheorie; vgl. BGE 132 II 117 E. 2.2.3 mit Hinweisen).
6.
Zur Beeinträchtigung der physischen
und psychischen Integrität der Beschwerdeführerin ist Folgendes bekannt:
6.1
Gemäss Bericht des Instituts für
Rechtsmedizin der medizinischen Fakultät der Universität Bern vom
10.
Oktober 2013 erlitt die Beschwerdeführerin insgesamt 5
Stichverletzungen an der Brust links und rechts sowie am Rücken und eine
Schnittverletzung im Gesicht im Bereich der linken Augenbraue. Zudem hatte sie
Hautabschürfungen an beiden Schienbeinen. Die Stichverletzung an der linken
Brust (ca. 8 cm oberhalb der linken Brustwarze, 3 cm lange und bis ca. 3 cm
klaffende Wunde) reichte bis in die Brusthöhle und endete am linken
Lungenoberlappen vorderseitig. Aufgrund dessen bildeten sich kleine
Luftansammlungen in den Weichteilen in Richtung linker Achselhöhle und im
linken Brustraum (Pneumothorax). Ausserdem sammelte sich ca. 100 ml Blut im
linken Brustraum. Die Stichwunde an der rechten Brust (ca. 1 cm unterhalb und
ca. 3 cm links der rechten Brustwarze, 1,5 cm lange und bis ca. 0,7 cm
klaffende Wunde) reichte bis in die rechte Brusthöhle und verletzte den rechten
Lungenoberlappen und endete am rechten Lungenmittellappen vorderseitig. Auch
hier bildete sich eine kleine Ansammlung von Luft (Pneumothorax) und es
sammelten sich geschätzte 150 ml Blut im rechten Brustraum. Im Bereich der
Augenbraue links befand sich eine ca. 3 cm lange und bis ca. 0,5 cm klaffende
Schnitt-/Stichverletzung. Am Rücken oben, ungefähr zwischen den beiden
Schulterblättern und jeweils ca. 1 – 2 cm rechts, bzw. links von der
Wirbelsäule gelegen, fanden sich ebenfalls zwei ca. 2 cm lange Schnitt-
/Stichverletzungen. In den Weichteilen im Bereich dieser Verletzungen befanden
sich allseits kleine Lufteinschlüsse.
Die Luftansammlungen in den Brusträumen
waren beidseits kleineren Ausmasses und bedurften zu keiner Zeit einer
medizinischen Intervention. Aufgrund der Verletzungen des Brustfells durch die
Stichverletzungen hätte es allerdings leicht zu grösseren Luftansammlungen
kommen können, welche erfahrungsgemäss zu einer massiven Beeinträchtigung der
Atmung und damit rasch zu einem lebensbedrohlichen Zustand hätten führen
können. Zudem hätten die Stichverletzungen im Brustbereich auch leicht zu Verletzungen
grösserer Blutgefässe resp. des Herzens führen können, was einen allenfalls
lebensgefährlichen Blutverlust oder eine lebensbedrohliche Pumpfunktionsstörung
des Herzens zur Folge hätte haben können. Zusammenfassend hielten die Gutachter
fest, dass es aus klinischer und rechtsmedizinischer Erfahrung eher erstaunlich
sei, dass die Stichverletzungen im Brustbereich der Beschwerdeführerin zu
keinen der oben genannten Verletzungsfolgen und damit nie zu einem
lebensbedrohlichen Zustand geführt hätten.
Bezüglich der Schnitt-/Stichverletzung
an der Augenbraue links müsse erwähnt werden, dass ein Angriff gegen den Kopf
mit einem scharfen Gegenstand durchaus auch zu lebensgefährlichen Verletzungen
führen könne. Ferner hätte es leicht zu einer Verletzung des in unmittelbarer
Nähe gelegenen Auges kommen können, was beispielsweise eine Beeinträchtigung
oder gar einen Verlust der Sehfunktion zur Folge hätte haben können. Gemäss dem
rechtsmedizinischen Gutachten war die Beschwerdeführerin vom 28. Juli 2013
bis am 3. August 2013 hospitalisiert.
Wie aktuelle Fotoaufnahmen der
Beschwerdeführerin belegen, hat der Vorfall bleibende Narben hinterlassen. Diese
sind zwar unschön, eine bleibende Entstellung – insbesondere des Gesichts – liegt
hingegen nicht vor. Wie bereits im rechtskräftigen Strafurteil festgehalten
wurde, sind die Verletzungen rechtlich als einfache Körperverletzung
einzustufen.
6.2
Was die psychischen Folgen der Tat
anbelangt, führt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aus, sie habe sich
unmittelbar nach der Tat in psychiatrischer Behandlung befunden, zuerst einmal
pro Woche, danach nur noch einmal pro Monat. Weil es sie jedoch sehr belastet
habe, immer wieder über den Vorfall zu sprechen, habe sie die Behandlung nach
rund einem halben Jahr abgebrochen. Gemäss ihren Angaben an der
Hauptverhandlung vor Amtsgericht Olten-Gösgen leide sie jedoch nach wie vor
unter den Folgen der Tat. So könne sie heute beispielsweise nicht mehr allein
zu Hause sein, sie brauche die Anwesenheit einer weiteren Person. Nicht einmal
die Anschaffung eines Hundes habe ihr die Angst vor dem Alleinsein nehmen
können. Das Vertrauen der Beschwerdeführerin in das Führen einer Beziehung und
auch in das männliche Geschlecht sei nachhaltig gestört. Die Intensität und
Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin seien sehr
erheblich. Die Vorinstanz habe die psychischen Beeinträchtigungen nicht
berücksichtigt.
6.3
Die Beschwerdeführerin war zudem
zwei Wochen arbeitsunfähig und während weiterer zwei Wochen zu 50%
arbeitsunfähig.
7.
Nachfolgend sind anhand von
Präjudizien Anhaltspunkte für die Angemessenheit der zugesprochenen Genugtuung
zu ermitteln:
- CHF 5’000.00: 75-jähriger stach mit dem Küchenmesser
viermal auf seine 48-jährige Tochter (19 cm Klinge) ein. Versuchte vorsätzliche
Tötung. Stichverletzungen in Bauch, Rücken, Oberschenkel und Unterarm, 2
Operationen, stationär (kurz), 6 Wochen Daumenschiene, Arbeitsunfähigkeit 10 Wochen
100% und 5 Wochen 50%, 2 Monate psychiatrische Behandlung, keine
bleibenden körperlichen Beeinträchtigungen wegen intensiver Therapie (16. Mai
2012, BE 2011-11357, zit. aus: Meret Baumann/Blanca Anabitarte/Sandra Müller Gmünder,
Genugtuungspraxis Opferhilfe, Jusletter vom 1. Juni 2015, S. 23).
- CHF 7'000.00: Im Verlaufe eines Handgemenges
versetzte der Täter dem Opfer zwei Messerstiche. Versuchte vorsätzliche Tötung.
Stichverletzungen an Bauch, Magenvorderwand, Niere, Notoperation, stationär 12
Tage, monatelange Verdauungsstörungen mit Magenschmerzen, Arbeitsunfähigkeit 37
Tage 100% und 30 Tage 50%, mögliche Verwachsungsproblematik und Entwicklung
Dünndarmverschluss, psychische Beschwerden (29. April 2013, ZH 19/2013, zit.
aus: Meret Baumann/Blanca Anabitarte/Sandra Müller Gmünder, a.a.O., S. 24).
- CHF 8'400.00: Opfer wurde von einem flüchtigen Bekannten
in seiner Wohnung mit einem Küchenmesser und einem Glas angegriffen. Versuchte
eventualvorsätzliche Tötung. Schnittverletzungen am Hals und im Gesicht. Gehirnerschütterung.
Keine konkrete Lebensgefahr. Posttraumatische Belastungsstörung.
Posttraumatische Migräneanfälle. Muskelzuckungen im Bereich des linken Auges
mit Beeinträchtigung des Gesichtsfeldes. Schmerzen im Bereich des
Kiefergelenks. Seither 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (Urteil des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich OH.2010.00009 vom 16. April
2012).
8.
Die Vorinstanz hat die körperliche
und psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin umfassend gewürdigt und
allen wesentlichen Kriterien Rechnung getragen. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin wurde das besondere Näheverhältnis zum Täter und das
jugendliche Alter der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz berücksichtigt. Die
erlittenen Stich- und Schnittverletzungen sind als einfache Körperverletzungen
zu qualifizieren und eine Lebensgefahr bestand für die Beschwerdeführerin
nicht. Eine gewisse Traumatisierung durch den Vorfall ist aufgrund der
Schilderungen der Beschwerdeführerin hingegen anzunehmen, obschon diese nur
kurze Zeit eine psychologische Betreuung in Anspruch nahm. Insbesondere im Vergleich
mit dem letztgenannten zürcherischen Fall erweisen sich die Folgen der Tat deutlich
weniger gravierend, war doch die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit
nur sehr kurzfristig eingeschränkt.
9.
Obschon das Verwaltungsgericht vorliegend
nicht nur den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen kann, sondern auch
die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (vgl. § 67bis Abs. 2
VRG), ist in Ermessensfragen ein Entscheidungsspielraum der Verwaltung zu
respektieren. Es gibt nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer
gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, der Billigkeit
entsprechenden Lösungen. Die Beschwerdeinstanz kann sich daher damit begnügen,
die Angemessenheit der von der Verwaltungsbehörde zugesprochenen Summe zu
kontrollieren und - soweit diese der Billigkeit entspricht - von einer
Abänderung des angefochtenen Entscheids absehen, auch wenn sie selbst, hätte
sie als erstinstanzliche Behörde entschieden, möglicherweise nicht auf die
gleiche Summe gekommen wäre (vgl. BGE 123 II 210, E. 2. c)). Im Vergleich mit den
obgenannten Fällen und mit Blick auf die bundesgerichtliche Praxis erscheint
die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung nach OHG in der Höhe von
CHF 7'000.00 als vertretbar und angemessen.
10.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. Gemäss Art. 30 Abs. 1 OHG ist
das Verfahren kostenlos. Eine Parteientschädigung ist infolge des Unterliegens
nicht zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman