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Entscheid

VWBES.2017.207

Opferhilfe

11. Dezember 2017Deutsch14 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am Abend des 28. Juli 2013 wurde

A.___ (geb. 25. August 1996, nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) im

Garten ihres Elternhauses von ihrem damaligen Freund B.___ (geb. 26. Dezember

1994) angegriffen. Dieser fügte ihr mit einem Küchenmesser fünf

Stichverletzungen am Oberkörper und eine Schnittverletzung im Gesicht zu.

2. Die Strafabteilung des Amtsgerichts

Olten-Gösgen sprach den Täter mit Urteil vom 12. Mai 2016 der versuchten

vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 22 Schweizerisches Strafgesetzbuch

(StGB, SR 311.0) schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von acht

Jahren, aufgeschoben zu Gunsten einer Massnahme für junge Erwachsene gemäss

Art. 61 StGB (Dispositiv-Ziffer 1, 2 und 3). Das Gericht verpflichtete den

Täter zudem, der Beschwerdeführerin eine Genugtuung von CHF 30'000.00

nebst Zins zu 5% seit 28. Juli 2013 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 7). Infolge

Rückzug der dagegen erhobenen Berufung erwuchs dieses Urteil in Rechtskraft.

3. Am 23. Februar 2017 stellte die

Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, bei der

Fachstelle Opferhilfe ein Gesuch um Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe

von CHF 30'000.00.

4. Mit Schreiben vom 10. März 2017 bat

die Fachstelle Opferhilfe die Rechtsvertreterin, betreffend die psychischen

Beeinträchtigungen einen allfälligen Therapiebericht oder andere Unterlagen

zuzusenden. Am 30. März 2017 teilte die Rechtsvertreterin der

Beschwerdeführerin mit, sie es seien keine weiteren Unterlagen betreffend

psychischer Beeinträchtigung vorhanden. Tatsache sei jedoch, dass die

Beschwerdeführerin durch die Tat psychisch stark beeinträchtigt sei, was

angesichts der Intensität und der Umstände der Tat nachvollziehbar sei.

5. Mit Verfügung vom 29. Mai 2017

hiess die Fachstelle Opferhilfe das Gesuch um Ausrichtung einer Genugtuung im

Umfang von CHF 7'000.00 teilweise gut und wies es im Mehrbetrag ab. Der

Betrag wurde mit Blick auf die in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Beträge

festgesetzt.

6. Dagegen wandte sich die

Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, am 8. Juni

2017 an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren in der Sache:

1. Die Verfügung vom 29.5.2017 sei

aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin sei eine

opferhilferechtliche Genugtuung von CHF 12'000.00 auszurichten.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten des Staates Solothurn

4. (…)

7. Das mit der Beschwerde gestellte

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde am 14. Juni 2017

zurückgezogen.

8. Mit Stellungnahme vom 29. Juni

2017 liess sich die Fachstelle Opferhilfe vernehmen. Sie schloss auf Abweisung

der Beschwerde und machte ergänzende Bemerkungen.

9. Für die weiteren Ausführungen der

Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Sozialgesetz, SG BGS

831.1

sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin beantragt die

Edition der Strafakten. Gemäss § 52 Abs. 1 Gesetz über den Rechtsschutz in

Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht

an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Sie können von Amtes wegen

Beweiserhebungen anordnen. Vorliegend geht der Sachverhalt genügend klar aus

den Akten hervor. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse,

die nicht bereits Eingang in Rechtsschriften und Akten gefunden haben, aus den

Strafakten hervorgehen könnten. Vom entsprechenden Beweisantrag kann somit in

antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen

werden (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen).

3.1

Gemäss Art. 1 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) hat jede

Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder

sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf

Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). Gestützt auf das Urteil des

Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 12. Mai 2016 steht fest, dass die

Beschwerdeführerin Opfer einer Straftat nach dem Opferhilfegesetz wurde. Das

Gesuch um Genugtuung aus dem Opferhilfegesetz wurde zudem rechtzeitig gestellt

(vgl. Art. 25 Abs. 1 OHG).

3.2

Gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG haben das

Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der

Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Artikel 47 und 49 des Obligationenrechts

sind sinngemäss anwendbar. Die Genugtuung wird nach der Schwere der

Beeinträchtigung bemessen (Art. 23 Abs. 1 OHG). Sie beträgt höchstens (Abs. 2):

70‘000 Franken für das Opfer (lit. a) und 35‘000 Franken für Angehörige (lit.

b).

3.3

Das Opferhilfegesetz enthält keine

Bestimmungen über die Bemessung der Genugtuung. Nach der Rechtsprechung sind

die von den Zivilgerichten entwickelten Bemessungsgrundsätze zu Art. 47 und 49

OR sinngemäss heranzuziehen (BGE 128 II 49 E. 4.1; 132 II 117, E. 2.2.1). Bei

der Bemessung der Genugtuung hat die Behörde in erster Linie die Schwere der

Beeinträchtigung zu gewichten. Unter Beeinträchtigung ist dabei, wie im

Zivilrecht, die Verletzung der persönlichen Verhältnisse, bzw. das konkrete

Ausmass des Eingriffes in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen. Nicht

massgeblich ist die Art der Straftat und das Verschulden der Täterin oder des

Täters. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung immaterieller Unbill in Frage

kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Die

Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit und

lässt den kantonalen Behörden einen weiten Ermessensspielraum (vgl. Peter Gomm,

in: Peter Gomm / Dominik Zehntner [Hrsg.], Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern

2009, Art. 23 N 5). Kriterien, welche den Genugtuungsanspruch erhöhen, aber

auch reduzieren, ist ebenfalls angemessen Rechnung zu tragen. Zu gewichten sind

als wichtigste Kriterien insbesondere die Leidenszeit, Dauerschmerzen,

Komplikationen im Heilverlauf, besondere Auswirkungen auf Beruf, Freizeit und

Familienleben, ästhetische Schäden, Pflegebedürftigkeit und Drittabhängigkeit

bei besonders schwerer Invalidität. Konkret können das Alter des Opfers, die

Dauer des Spitalaufenthalts, schmerzhafte Operationen, bleibende und

entstellende Narben, die Auswirkungen auf das berufliche und das private Leben,

die Intensität und Dauer der psychischen Folgen eine Rolle spielen (vgl. Peter

Gomm, a.a.O., Art. 23 N 6).

3.4

Im Unterschied zum Zivilrecht

besteht bei der Bemessung einer Genugtuung nach Opferhilferecht die

Besonderheit, dass es sich bei dieser nicht um eine Leistung aus

Verantwortlichkeit, sondern um eine staatliche Hilfeleistung handelt. Gemäss

Rechtsprechung erreicht sie deshalb nicht automatisch die gleiche Höhe wie die

zivilrechtliche, sondern kann unter Umständen davon abweichen oder gar

wegfallen (BGE 128 II 49 E. 4.3 S. 55; BGE 125 II 169 E. 2b/bb und 2c S. 174

f.). Insbesondere kann berücksichtigt werden, dass die Genugtuung nicht vom

Täter, sondern von der Allgemeinheit bezahlt wird. Dies kann namentlich dann

eine Reduktion gegenüber der zivilrechtlichen Genugtuung rechtfertigen, wenn

diese aufgrund von subjektiven, täterbezogenen Merkmalen (z.B. besonders

skrupellose Art der Begehung der Straftat) erhöht worden ist (Urteile des

Bundesgerichts 1A.235/2000 vom 21. Februar 2001, E. 3a;1A.80/ 1998 vom 5. März

1999, E. 3c/cc; bestätigt in BGE 132 II 117, E. 2.2.4).

3.5

Gemäss der Rechtsprechung ist auf

die Frage nach der Bindung einer Opferhilfeinstanz an einen Strafentscheid zu

Zivilansprüchen die Rechtspraxis zum Verhältnis der Administrativ- zu den

Strafbehörden im Bereiche des administrativen Führerausweisentzugs sinngemäss

anzuwenden. Danach sind Administrativbehörden und Strafgericht aufgrund des Gewaltenteilungsprinzips

gegenseitig grundsätzlich nicht an ihre Erkenntnisse gebunden, wobei - um sich

widersprechende Entscheide zu vermeiden - die Verwaltungsbehörde immerhin

gehalten ist, nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde

abzuweichen, wenn aufgrund eingehender Sachverhaltsabklärungen und

Beweisabnahmen - insbesondere wenn die Parteien und Zeugen direkt angehört

wurden - ein Strafverfahren sachnäher ist (BGE 129 II 312 E. 2.4, 124 II 8 E.

3d/aa; 115 Ib 163 E. 2a je mit Hinweisen). In reinen Rechtsfragen ist die

Verwaltungsbehörde hingegen nicht an die Beurteilung durch das Strafgericht

gebunden, da sie sonst in ihrer freien Rechtsanwendung beschränkt würde (BGE

124.

II 8 E. 3d/aa; 115 Ib 163 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts

1A.208/2002 vom 12. Juni 2003 E. 2.2).

4.

Der Leitfaden zur Bemessung der

Genugtuung nach Opferhilfegesetz des Bundesamtes für Justiz, 2008 (abrufbar

unter: «https://www.bj.admin.ch/bj/de/ home/gesellschaft/opferhilfe/hilfsmittel.html»)

enthält im Anhang Bandbreiten für die Bemessung der Genugtuung bei Opfern mit

Beeinträchtigungen in der physischen Integrität. Diese decken sich weitgehend

mit den Richtwerten in der Botschaft zum OHG (Botschaft vom 9. November 2005, BBl

2005, 7165, S. 7227; S. 10 Leitfaden). Die Vorinstanz ist von einer mässig

schweren Beeinträchtigung ausgegangen und hat daher erwogen, die Genugtuung

bewege sich vorliegend in einer Bandbreite zwischen CHF 0.00 und

CHF 20‘000.00 (Grad 1 von 4). Die Beschwerdeführerin ist weder in ihrer

Bewegungsfähigkeit eingeschränkt noch hat sie eine Funktion oder ein wichtiges

Organ verloren. Diese erste Einordnung durch die Vorinstanz erweist sich

demnach als korrekt. Im Übrigen liegt auch der Antrag der Beschwerdeführerin,

demgemäss eine Genugtuung von CHF 12'000.00 verlangt wird, innerhalb der festgelegten

Bandbreite.

5.

Die Vorinstanz hat die immaterielle

Beeinträchtigung innerhalb der Bandbreite in zwei Phasen bewertet: In einer

objektiven Berechnungsphase setzte sie unter Beizug von drei ausserkantonalen

Vergleichsfällen einen Basisbetrag von CHF 6'000.00 als Orientierungspunkt

fest und erhöhte diesen Betrag in einer zweiten Phase, in der die

Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt wurden, auf CHF 7'000.00

fest (sog. Zweiphasentheorie; vgl. BGE 132 II 117 E. 2.2.3 mit Hinweisen).

6.

Zur Beeinträchtigung der physischen

und psychischen Integrität der Beschwerdeführerin ist Folgendes bekannt:

6.1

Gemäss Bericht des Instituts für

Rechtsmedizin der medizinischen Fakultät der Universität Bern vom

10.

Oktober 2013 erlitt die Beschwerdeführerin insgesamt 5

Stichverletzungen an der Brust links und rechts sowie am Rücken und eine

Schnittverletzung im Gesicht im Bereich der linken Augenbraue. Zudem hatte sie

Hautabschürfungen an beiden Schienbeinen. Die Stichverletzung an der linken

Brust (ca. 8 cm oberhalb der linken Brustwarze, 3 cm lange und bis ca. 3 cm

klaffende Wunde) reichte bis in die Brusthöhle und endete am linken

Lungenoberlappen vorderseitig. Aufgrund dessen bildeten sich kleine

Luftansammlungen in den Weichteilen in Richtung linker Achselhöhle und im

linken Brustraum (Pneumothorax). Ausserdem sammelte sich ca. 100 ml Blut im

linken Brustraum. Die Stichwunde an der rechten Brust (ca. 1 cm unterhalb und

ca. 3 cm links der rechten Brustwarze, 1,5 cm lange und bis ca. 0,7 cm

klaffende Wunde) reichte bis in die rechte Brusthöhle und verletzte den rechten

Lungenoberlappen und endete am rechten Lungenmittellappen vorderseitig. Auch

hier bildete sich eine kleine Ansammlung von Luft (Pneumothorax) und es

sammelten sich geschätzte 150 ml Blut im rechten Brustraum. Im Bereich der

Augenbraue links befand sich eine ca. 3 cm lange und bis ca. 0,5 cm klaffende

Schnitt-/Stichverletzung. Am Rücken oben, ungefähr zwischen den beiden

Schulterblättern und jeweils ca. 1 – 2 cm rechts, bzw. links von der

Wirbelsäule gelegen, fanden sich ebenfalls zwei ca. 2 cm lange Schnitt-

/Stichverletzungen. In den Weichteilen im Bereich dieser Verletzungen befanden

sich allseits kleine Lufteinschlüsse.

Die Luftansammlungen in den Brusträumen

waren beidseits kleineren Ausmasses und bedurften zu keiner Zeit einer

medizinischen Intervention. Aufgrund der Verletzungen des Brustfells durch die

Stichverletzungen hätte es allerdings leicht zu grösseren Luftansammlungen

kommen können, welche erfahrungsgemäss zu einer massiven Beeinträchtigung der

Atmung und damit rasch zu einem lebensbedrohlichen Zustand hätten führen

können. Zudem hätten die Stichverletzungen im Brustbereich auch leicht zu Verletzungen

grösserer Blutgefässe resp. des Herzens führen können, was einen allenfalls

lebensgefährlichen Blutverlust oder eine lebensbedrohliche Pumpfunktionsstörung

des Herzens zur Folge hätte haben können. Zusammenfassend hielten die Gutachter

fest, dass es aus klinischer und rechtsmedizinischer Erfahrung eher erstaunlich

sei, dass die Stichverletzungen im Brustbereich der Beschwerdeführerin zu

keinen der oben genannten Verletzungsfolgen und damit nie zu einem

lebensbedrohlichen Zustand geführt hätten.

Bezüglich der Schnitt-/Stichverletzung

an der Augenbraue links müsse erwähnt werden, dass ein Angriff gegen den Kopf

mit einem scharfen Gegenstand durchaus auch zu lebensgefährlichen Verletzungen

führen könne. Ferner hätte es leicht zu einer Verletzung des in unmittelbarer

Nähe gelegenen Auges kommen können, was beispielsweise eine Beeinträchtigung

oder gar einen Verlust der Sehfunktion zur Folge hätte haben können. Gemäss dem

rechtsmedizinischen Gutachten war die Beschwerdeführerin vom 28. Juli 2013

bis am 3. August 2013 hospitalisiert.

Wie aktuelle Fotoaufnahmen der

Beschwerdeführerin belegen, hat der Vorfall bleibende Narben hinterlassen. Diese

sind zwar unschön, eine bleibende Entstellung – insbesondere des Gesichts – liegt

hingegen nicht vor. Wie bereits im rechtskräftigen Strafurteil festgehalten

wurde, sind die Verletzungen rechtlich als einfache Körperverletzung

einzustufen.

6.2

Was die psychischen Folgen der Tat

anbelangt, führt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aus, sie habe sich

unmittelbar nach der Tat in psychiatrischer Behandlung befunden, zuerst einmal

pro Woche, danach nur noch einmal pro Monat. Weil es sie jedoch sehr belastet

habe, immer wieder über den Vorfall zu sprechen, habe sie die Behandlung nach

rund einem halben Jahr abgebrochen. Gemäss ihren Angaben an der

Hauptverhandlung vor Amtsgericht Olten-Gösgen leide sie jedoch nach wie vor

unter den Folgen der Tat. So könne sie heute beispielsweise nicht mehr allein

zu Hause sein, sie brauche die Anwesenheit einer weiteren Person. Nicht einmal

die Anschaffung eines Hundes habe ihr die Angst vor dem Alleinsein nehmen

können. Das Vertrauen der Beschwerdeführerin in das Führen einer Beziehung und

auch in das männliche Geschlecht sei nachhaltig gestört. Die Intensität und

Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin seien sehr

erheblich. Die Vorinstanz habe die psychischen Beeinträchtigungen nicht

berücksichtigt.

6.3

Die Beschwerdeführerin war zudem

zwei Wochen arbeitsunfähig und während weiterer zwei Wochen zu 50%

arbeitsunfähig.

7.

Nachfolgend sind anhand von

Präjudizien Anhaltspunkte für die Angemessenheit der zugesprochenen Genugtuung

zu ermitteln:

- CHF 5’000.00: 75-jähriger stach mit dem Küchenmesser

viermal auf seine 48-jährige Tochter (19 cm Klinge) ein. Versuchte vorsätzliche

Tötung. Stichverletzungen in Bauch, Rücken, Oberschenkel und Unterarm, 2

Operationen, stationär (kurz), 6 Wochen Daumenschiene, Arbeitsunfähigkeit 10 Wochen

100% und 5 Wochen 50%, 2 Monate psychiatrische Behandlung, keine

bleibenden körperlichen Beeinträchtigungen wegen intensiver Therapie (16. Mai

2012, BE 2011-11357, zit. aus: Meret Baumann/Blanca Anabitarte/Sandra Müller Gmünder,

Genugtuungspraxis Opferhilfe, Jusletter vom 1. Juni 2015, S. 23).

- CHF 7'000.00: Im Verlaufe eines Handgemenges

versetzte der Täter dem Opfer zwei Messerstiche. Versuchte vorsätzliche Tötung.

Stichverletzungen an Bauch, Magenvorderwand, Niere, Notoperation, stationär 12

Tage, monatelange Verdauungsstörungen mit Magenschmerzen, Arbeitsunfähigkeit 37

Tage 100% und 30 Tage 50%, mögliche Verwachsungsproblematik und Entwicklung

Dünndarmverschluss, psychische Beschwerden (29. April 2013, ZH 19/2013, zit.

aus: Meret Baumann/Blanca Anabitarte/Sandra Müller Gmünder, a.a.O., S. 24).

- CHF 8'400.00: Opfer wurde von einem flüchtigen Bekannten

in seiner Wohnung mit einem Küchenmesser und einem Glas angegriffen. Versuchte

eventualvorsätzliche Tötung. Schnittverletzungen am Hals und im Gesicht. Gehirnerschütterung.

Keine konkrete Lebensgefahr. Posttraumatische Belastungsstörung.

Posttraumatische Migräneanfälle. Muskelzuckungen im Bereich des linken Auges

mit Beeinträchtigung des Gesichtsfeldes. Schmerzen im Bereich des

Kiefergelenks. Seither 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (Urteil des

Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich OH.2010.00009 vom 16. April

2012).

8.

Die Vorinstanz hat die körperliche

und psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin umfassend gewürdigt und

allen wesentlichen Kriterien Rechnung getragen. Entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin wurde das besondere Näheverhältnis zum Täter und das

jugendliche Alter der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz berücksichtigt. Die

erlittenen Stich- und Schnittverletzungen sind als einfache Körperverletzungen

zu qualifizieren und eine Lebensgefahr bestand für die Beschwerdeführerin

nicht. Eine gewisse Traumatisierung durch den Vorfall ist aufgrund der

Schilderungen der Beschwerdeführerin hingegen anzunehmen, obschon diese nur

kurze Zeit eine psychologische Betreuung in Anspruch nahm. Insbesondere im Vergleich

mit dem letztgenannten zürcherischen Fall erweisen sich die Folgen der Tat deutlich

weniger gravierend, war doch die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit

nur sehr kurzfristig eingeschränkt.

9.

Obschon das Verwaltungsgericht vorliegend

nicht nur den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen kann, sondern auch

die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (vgl. § 67bis Abs. 2

VRG), ist in Ermessensfragen ein Entscheidungsspielraum der Verwaltung zu

respektieren. Es gibt nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer

gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, der Billigkeit

entsprechenden Lösungen. Die Beschwerdeinstanz kann sich daher damit begnügen,

die Angemessenheit der von der Verwaltungsbehörde zugesprochenen Summe zu

kontrollieren und - soweit diese der Billigkeit entspricht - von einer

Abänderung des angefochtenen Entscheids absehen, auch wenn sie selbst, hätte

sie als erstinstanzliche Behörde entschieden, möglicherweise nicht auf die

gleiche Summe gekommen wäre (vgl. BGE 123 II 210, E. 2. c)). Im Vergleich mit den

obgenannten Fällen und mit Blick auf die bundesgerichtliche Praxis erscheint

die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung nach OHG in der Höhe von

CHF 7'000.00 als vertretbar und angemessen.

10.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. Gemäss Art. 30 Abs. 1 OHG ist

das Verfahren kostenlos. Eine Parteientschädigung ist infolge des Unterliegens

nicht zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman