VWBES.2017.210
vorsorglicher Führerausweisentzug
17. Juli 2017Deutsch10 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 17. Juli 2017
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Müller
Oberrichter Kamber
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Miescher,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend vorsorglicher
Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___, geb. 1985, wurde im Rahmen
einer Verkehrskontrolle am 7. April 2017, 18:15 Uhr, in [Ort] von der Polizei
angehalten und kontrolliert. Aufgrund von äusseren Anzeichen auf
Betäubungsmittelkonsum führte die Polizei einen Drogenschnelltest durch, der
positiv ausfiel. Der Führerausweis wurde A.___ noch vor Ort abgenommen und der
Lenker wurde zur Blut- und Urinentnahme ins Kantonsspital Olten gebracht. Der
Führerausweis wurde ihm am 18. April 2017 von der zuständigen Behörde wieder zugestellt.
1.2 Die forensisch-toxikologische
Untersuchung seines Blutes und seines Urins am Institut für Rechtsmedizin Bern fiel
positiv auf Cannabinoide aus. Der entsprechende Bericht datiert vom 1. Mai
2017.
2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
verfügte die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) am
5. Mai 2017 einen vorsorglichen Führerausweisentzug, welchen sie mit Verfügung
vom 1. Juni 2017 bestätigte. Zudem wurde A.___ einer verkehrsmedizinischen
Untersuchung zugewiesen.
3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 12. Juni 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung vom 1. Juni 2017
aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer der Führerausweis sämtlicher
Kategorien umgehend zu erteilen und auszuhändigen. Weiter sei auf eine verkehrsmedizinische
Untersuchung zu verzichten.
2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
3.2 Die MFK schloss mit Stellungnahme
vom 3. Juli 2017 auf Beschwerdeabweisung.
3.3 Mit Präsidialverfügung vom 5. Juli
2017 wurde der Beschwerde in dem Sinne aufschiebende Wirkung erteilt, als dass
sich der Beschwerdeführer nicht zur verkehrsmedizinischen Untersuchung anzumelden
brauche.
4. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die
Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Beim angefochtenen Entscheid handelt
es sich um einen Zwischenentscheid. Da dieser für den Beschwerdeführer von
erheblichem Nachteil ist - der Beschwerdeführer ist während der Dauer des
Verfahrens nicht fahrberechtigt -, ist er gemäss § 66 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) hinsichtlich der
Anfechtbarkeit einem Hauptentscheid gleichgestellt. Die Beschwerde ist frist-
und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,
GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.1
Der Beschwerdeführer macht eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend und rügt, die
angefochtene Verfügung sei ungenügend begründet. Aufgrund des formellen
Charakters des Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen (vgl. Urteil des
BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.4;1C_492/2011 vom 23. Februar 2012
E. 2).
2.2
Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 Schweizerische
Bundesverfassung (BV, SR 101) dient
einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar,
welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das
Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids
zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten
zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis
zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 133 I
270.
E. 3.1; 127 I 54 E. 2b). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet
auch, dass die
Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und
in der Entscheidfindung berücksichtigt.
Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene
gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen
Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die
sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 184 E. 2.2.1;
133.
III 439 E. 3.3 mit Hinweisen).
2.3
Inwiefern der angefochtene Entscheid
diesen Minimalanforderungen nicht genügen würde, ist nicht ersichtlich. Auch
wenn die Begründung der Vorinstanz kurz ist, so geht daraus doch ohne Weiteres
hervor, aus welchen Gründen der vorsorgliche Sicherungsentzug des
Führerausweises des Beschwerdeführers bestätigt und der Beschwerdeführer einer
verkehrsmedizinischen Untersuchung zugewiesen worden ist, nämlich weil die MFK
gestützt auf die Ergebnisse der forensisch-toxikologischen Untersuchung ernsthafte Zweifel an der Fahreignung
des Beschwerdeführers hat. Wie
es sich damit verhält, ist keine Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs,
sondern eine solche der Anwendung des materiellen Rechts. Die Verfügung der Vorinstanz wurde denn
auch so abgefasst, dass der Beschwerdeführer, der nota bene anwaltlich
vertreten ist, diese in Kenntnis der entscheidrelevanten Argumente ans Verwaltungsgericht
weiterziehen konnte.
3.
Der Beschwerdeführer ersucht um
Parteibefragung. Dies würde die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung
voraussetzen, was vom Beschwerdeführer nicht verlangt wurde. Gemäss § 52
Abs. 1 VRG sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der
Parteien gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden
statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden
aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine
Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht.
Im vorliegenden Fall wurden die Vorakten beigezogen und der Beschwerdeführer
hat seinen Standpunkt in der Beschwerdeschrift ausführlich aufgezeigt. Es ist
nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht
durch eine Parteibefragung anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Der
Antrag ist deshalb abzuweisen.
4.
Strittig und zu klären ist, ob die
MFK den vorsorglichen Führerausweisentzug zu Recht bestätigte und den
Beschwerdeführer einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung zuwies.
5.1
Nach Art. 14 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über
Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt, wer unter
anderem frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen
beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Drogensucht wird nach der Rechtsprechung
bejaht, wenn die Abhängigkeit von der Droge derart ist, dass der Betroffene
mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines
Fahrzeugs in einem – dauernden oder zeitweiligen – Zustand zu setzen, der das
sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Im Interesse der Verkehrssicherheit
setzt die Rechtsprechung den regelmässigen Konsum von Drogen der
Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach
geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen (vgl. BGE 127 II 122 E. 3a und
c mit Hinweisen). Dabei darf auf fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn
der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Betäubungsmittelkonsum und Strassenverkehr
ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass er im
akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (Urteil des
BGer 1C_365/2013 vom 8. Januar 2014 E. 3; BGE 129 II 82 E. 4.1; 127 II 122 E.
3c; 124 II 559 E. 3d und 4e). Bestehen
Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer
Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei Fahren unter dem Einfluss
von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die
Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotential
aufweisen (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG). Nach Art. 30 der
Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) kann der Führerausweis
vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer
Person bestehen.
5.2
Das Bundesgericht hält zum
vorsorglichen Entzug fest, angesichts des grossen Gefährdungspotentials,
welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen sei, erlaubten schon
Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen
Verkehrsteilnehmer erscheinen liessen und ernsthafte Zweifel an seiner
Fahreignung erweckten, den vorsorglichen Ausweisentzug. Der strikte Beweis für
die Fahreignung ausschliessende Umstände sei nicht erforderlich; wäre dieser
erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden.
Könnten die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen
werden, solle der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen
werden können und brauche eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen
Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprächen, erst im
anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen. Der vorsorgliche Entzug des
Führerausweises bilde während eines Sicherungsentzugsverfahrens zum Schutz der
allgemeinen Verkehrssicherheit die Regel (Urteil des BGer 1C_177/2013 vom
9.
September 2013 E. 3; BGE 127 II 122 E.5; 125 II 396 E. 3).
5.3
Der von der Polizei am 7. April 2017
durchgeführte Drogenschnelltest fiel positiv aus, worauf der Beschwerdeführer
zur Blut- und Urinentnahme ins Kantonsspital Olten gebracht worden ist. Die
chemisch-toxikologische Untersuchung der am 7. April 2017 um 19:00 Uhr
entnommenen Blutprobe ergab folgende Ergebnisse: Tetrahydrocannabinol (THC): mindestens 7.7 µg/L, 11-Hydroxy-Tetradrocannabinol
(11-OH-THC): 2.4 µg/L und Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure (THC-COOH): 47 µg/L
(vgl. forensisch-toxikologischer Abschlussberichts des Instituts für
Rechtsmedizin der Universität Bern vom 1. Mai 2017).
5.4
Gemäss der Verkehrsregelnverordnung (VRV,
SR 741.11) gilt eine Fahrunfähigkeit (im Sinne von Art. 31 Abs. 2 i.V.m. Art.
55.
Abs. 7 lit. a SVG) grundsätzlich als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers
Tetrahydrocannabinol (Cannabis) nachgewiesen wird (Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV).
Gemäss der Verordnung des ASTRA (VSKV-ASTRA, SR 741.013.1) zur
Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV, SR 741.013) gelten die
Betäubungsmittel im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV als nachgewiesen, wenn
die Messwerte im Blut die folgenden Grenzwerte erreichen oder überschreiten:
THC (Cannabinoide): 1,5 µg/L (Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA).
5.5
Der beim Beschwerdeführer ermittelte
THC-Wert von mindestens 7.7 lag somit über dem Grenzwert von Art. 34 lit. a
VSKV-ASTRA. Dies reicht bereits aus für einen vorsorglichen Sicherungsentzug. Der
Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einem THC-Wert im Blut von mindestens
7.7
µg/L angehalten worden ist, bestätigt den Verdacht, dass er nicht in der
Lage ist, den Betäubungsmittelkonsum und die Teilnahme am Strassenverkehr zu
trennen und er somit ein besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer
darstellt. Insbesondere ist mit diesem Ergebnis auch die Aussage des
Beschwerdeführers anlässlich der Polizeikontrolle widerlegt, er habe keine
Drogen konsumiert. Der Beschwerdeführer ist bei seiner Fahrt nachweislich unter
direktem Drogeneinfluss gestanden. Unter diesen Umständen ist es nicht
vertretbar, den Beschwerdeführer bis zum Vorliegen der Abklärungsresultate der
verkehrsmedizinischen Untersuchung (vgl. dazu nachfolgend Erw. II/5.6 hienach) weiterhin
zum Strassenverkehr zuzulassen. Der vorsorgliche Führerausweisentzug bis zum
Vorliegen der Abklärungsergebnisse bildet denn - wie bereits erwähnt (vgl. Erw.
II/5.2 hievor) - auch die Regel.
5.6
Die Aussagekraft des THC-Messwerts
im Blut bildet nur den Cannabiskonsum der vergangenen Stunden bzw. Tage ab. Das
Testergebnis stellt daher nur eine Momentaufnahme dar. Das generelle
Konsumverhalten des Beschwerdeführers, das für die Feststellung der Fahreignung
entscheidend ist, lässt sich damit nicht hinreichend beurteilen. Deshalb ist
eine verkehrsmedizinische Untersuchung notwendig. Indiziert ist eine solche
Untersuchung, weil beim Beschwerdeführer ein THC-COOH-Gehalt von über 40
Mikrogramm pro Liter gemessen worden ist, was gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung eine verkehrsmedizinische Abklärung veranlasst (Urteil des BGer
1C_618/2015 vom 7. März 2016 E. 3.3). Eine Haaranalyse wird zu zuverlässigen
Aussagen zum Suchtverhalten des Beschwerdeführers in den vergangenen Monaten
führen und entsprechend mehr Aufschluss geben. Sie wird Gegenstand der
verkehrsmedizinischen Untersuchung sein (vgl. Urteil des BGer 1C_328/2013 vom
18.
September 2013 E. 4.3.2).
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00
festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Kofmel