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Entscheid

VWBES.2017.210

vorsorglicher Führerausweisentzug

17. Juli 2017Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 A.___, geb. 1985, wurde im Rahmen

einer Verkehrskontrolle am 7. April 2017, 18:15 Uhr, in [Ort] von der Polizei

angehalten und kontrolliert. Aufgrund von äusseren Anzeichen auf

Betäubungsmittelkonsum führte die Polizei einen Drogenschnelltest durch, der

positiv ausfiel. Der Führerausweis wurde A.___ noch vor Ort abgenommen und der

Lenker wurde zur Blut- und Urinentnahme ins Kantonsspital Olten gebracht. Der

Führerausweis wurde ihm am 18. April 2017 von der zuständigen Behörde wieder zugestellt.

1.2 Die forensisch-toxikologische

Untersuchung seines Blutes und seines Urins am Institut für Rechtsmedizin Bern fiel

positiv auf Cannabinoide aus. Der ent­sprechende Bericht datiert vom 1. Mai

2017.

2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

verfügte die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) am

5. Mai 2017 einen vorsorglichen Führerausweisentzug, welchen sie mit Verfügung

vom 1. Juni 2017 bestätigte. Zudem wurde A.___ einer verkehrsmedizinischen

Untersuchung zuge­wiesen.

3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 12. Juni 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei die Verfügung vom 1. Juni 2017

aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer der Führerausweis sämtlicher

Kategorien umgehend zu erteilen und auszuhändigen. Weiter sei auf eine verkehrsmedizinische

Untersuchung zu verzichten.

2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung zu erteilen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

3.2 Die MFK schloss mit Stellungnahme

vom 3. Juli 2017 auf Beschwerdeabweisung.

3.3 Mit Präsidialverfügung vom 5. Juli

2017 wurde der Beschwerde in dem Sinne aufschiebende Wirkung erteilt, als dass

sich der Beschwerdeführer nicht zur verkehrsmedizinischen Untersuchung anzumelden

brauche.

4. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die

Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Beim angefochtenen Entscheid handelt

es sich um einen Zwischenentscheid. Da dieser für den Beschwerdeführer von

erheblichem Nachteil ist - der Beschwerdeführer ist während der Dauer des

Verfahrens nicht fahrberechtigt -, ist er gemäss § 66 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) hinsichtlich der

Anfechtbarkeit einem Hauptentscheid gleichgestellt. Die Beschwerde ist frist-

und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisations­gesetz,

GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

2.1

Der Beschwerdeführer macht eine

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend und rügt, die

angefochtene Verfügung sei ungenügend begründet. Aufgrund des formellen

Charakters des Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen (vgl. Urteil des

BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.4;1C_492/2011 vom 23. Februar 2012

E. 2).

2.2

Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 Schweizerische

Bundesverfassung (BV, SR 101) dient

einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar,

welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das

Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids

zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten

zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung

wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis

zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 133 I

270.

E. 3.1; 127 I 54 E. 2b). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet

auch, dass die

Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und

in der Entscheidfindung berücksichtigt.

Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene

gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen

Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die

sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung

mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne

Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 184 E. 2.2.1;

133.

III 439 E. 3.3 mit Hinweisen).

2.3

Inwiefern der angefochtene Entscheid

diesen Minimalanforderungen nicht genügen würde, ist nicht ersichtlich. Auch

wenn die Begründung der Vorinstanz kurz ist, so geht daraus doch ohne Weiteres

hervor, aus welchen Gründen der vorsorgliche Sicherungsentzug des

Führerausweises des Beschwerdeführers bestätigt und der Beschwerdeführer einer

verkehrsmedizinischen Untersuchung zugewiesen worden ist, nämlich weil die MFK

gestützt auf die Ergebnisse der forensisch-toxikologischen Untersuchung ernsthafte Zweifel an der Fahreignung

des Beschwerdeführers hat. Wie

es sich damit verhält, ist keine Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs,

sondern eine solche der Anwendung des materiellen Rechts. Die Verfügung der Vorinstanz wurde denn

auch so abgefasst, dass der Beschwerde­führer, der nota bene anwaltlich

vertreten ist, diese in Kenntnis der entscheid­relevanten Argumente ans Verwaltungsgericht

weiterziehen konnte.

3.

Der Beschwerdeführer ersucht um

Parteibefragung. Dies würde die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung

voraussetzen, was vom Beschwerdeführer nicht verlangt wurde. Gemäss § 52

Abs. 1 VRG sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der

Parteien gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden

statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden

aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine

Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht.

Im vorliegenden Fall wurden die Vorakten beigezogen und der Beschwerdeführer

hat seinen Standpunkt in der Beschwerdeschrift ausführlich aufgezeigt. Es ist

nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht

durch eine Parteibefragung anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Der

Antrag ist deshalb abzuweisen.

4.

Strittig und zu klären ist, ob die

MFK den vorsorglichen Führerausweisentzug zu Recht bestätigte und den

Beschwerdeführer einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung zuwies.

5.1

Nach Art. 14 Abs. 1 des

Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über

Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt, wer unter

anderem frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen

beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Drogensucht wird nach der Rechtsprechung

bejaht, wenn die Abhängigkeit von der Droge derart ist, dass der Betroffene

mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines

Fahrzeugs in einem – dauernden oder zeitweiligen – Zustand zu setzen, der das

sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Im Interesse der Verkehrssicherheit

setzt die Rechtsprechung den regelmässigen Konsum von Drogen der

Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach

geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen (vgl. BGE 127 II 122 E. 3a und

c mit Hinweisen). Dabei darf auf fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn

der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Betäubungsmittelkonsum und Strassenverkehr

ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass er im

akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (Urteil des

BGer 1C_365/2013 vom 8. Januar 2014 E. 3; BGE 129 II 82 E. 4.1; 127 II 122 E.

3c; 124 II 559 E. 3d und 4e). Bestehen

Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer

Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei Fahren unter dem Einfluss

von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die

Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotential

aufweisen (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG). Nach Art. 30 der

Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) kann der Führerausweis

vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer

Person bestehen.

5.2

Das Bundesgericht hält zum

vorsorglichen Entzug fest, angesichts des grossen Gefährdungspotentials,

welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen sei, erlaubten schon

Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen

Verkehrsteilnehmer erscheinen liessen und ernsthafte Zweifel an seiner

Fahreignung erweckten, den vorsorglichen Ausweisentzug. Der strikte Beweis für

die Fahreignung ausschliessende Umstände sei nicht erforderlich; wäre dieser

erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden.

Könnten die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen

werden, solle der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen

werden können und brauche eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen

Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprächen, erst im

anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen. Der vorsorgliche Entzug des

Führerausweises bilde während eines Sicherungsentzugsverfahrens zum Schutz der

allgemeinen Verkehrssicherheit die Regel (Urteil des BGer 1C_177/2013 vom

9.

September 2013 E. 3; BGE 127 II 122 E.5; 125 II 396 E. 3).

5.3

Der von der Polizei am 7. April 2017

durchgeführte Drogenschnelltest fiel positiv aus, worauf der Beschwerdeführer

zur Blut- und Urinentnahme ins Kantonsspital Olten gebracht worden ist. Die

chemisch-toxikologische Untersuchung der am 7. April 2017 um 19:00 Uhr

entnommenen Blutprobe ergab folgende Ergebnisse: Tetrahydrocannabinol (THC): mindestens 7.7 µg/L, 11-Hydroxy-Tetradrocannabinol

(11-OH-THC): 2.4 µg/L und Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure (THC-COOH): 47 µg/L

(vgl. forensisch-toxikologischer Abschlussberichts des Instituts für

Rechtsmedizin der Universität Bern vom 1. Mai 2017).

5.4

Gemäss der Verkehrsregelnverordnung (VRV,

SR 741.11) gilt eine Fahrunfähig­keit (im Sinne von Art. 31 Abs. 2 i.V.m. Art.

55.

Abs. 7 lit. a SVG) grundsätzlich als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers

Tetrahydrocannabinol (Cannabis) nachgewiesen wird (Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV).

Gemäss der Verordnung des ASTRA (VSKV-ASTRA, SR 741.013.1) zur

Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV, SR 741.013) gelten die

Betäubungsmittel im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV als nachgewiesen, wenn

die Messwerte im Blut die folgenden Grenzwerte erreichen oder überschreiten:

THC (Cannabinoide): 1,5 µg/L (Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA).

5.5

Der beim Beschwerdeführer ermittelte

THC-Wert von mindestens 7.7 lag somit über dem Grenzwert von Art. 34 lit. a

VSKV-ASTRA. Dies reicht bereits aus für einen vorsorglichen Sicherungsentzug. Der

Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einem THC-Wert im Blut von mindestens

7.7

µg/L angehalten worden ist, bestätigt den Verdacht, dass er nicht in der

Lage ist, den Betäubungsmittelkonsum und die Teilnahme am Strassenverkehr zu

trennen und er somit ein besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer

darstellt. Insbesondere ist mit diesem Ergebnis auch die Aussage des

Beschwerdeführers anlässlich der Polizeikontrolle widerlegt, er habe keine

Drogen konsumiert. Der Beschwerdeführer ist bei seiner Fahrt nachweislich unter

direktem Drogeneinfluss gestanden. Unter diesen Umständen ist es nicht

vertretbar, den Beschwerdeführer bis zum Vorliegen der Abklärungs­resultate der

verkehrsmedizinischen Untersuchung (vgl. dazu nachfolgend Erw. II/5.6 hienach) weiterhin

zum Strassenverkehr zuzulassen. Der vorsorgliche Führerausweisentzug bis zum

Vorliegen der Abklärungsergebnisse bildet denn - wie bereits erwähnt (vgl. Erw.

II/5.2 hievor) - auch die Regel.

5.6

Die Aussagekraft des THC-Messwerts

im Blut bildet nur den Cannabiskonsum der vergangenen Stunden bzw. Tage ab. Das

Testergebnis stellt daher nur eine Momentaufnahme dar. Das generelle

Konsumverhalten des Beschwerdeführers, das für die Feststellung der Fahreignung

entscheidend ist, lässt sich damit nicht hinreichend beurteilen. Deshalb ist

eine verkehrsmedizinische Untersuchung notwendig. Indiziert ist eine solche

Untersuchung, weil beim Beschwerdeführer ein THC-COOH-Gehalt von über 40

Mikrogramm pro Liter gemessen worden ist, was gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung eine verkehrsmedizinische Abklärung veranlasst (Urteil des BGer

1C_618/2015 vom 7. März 2016 E. 3.3). Eine Haaranalyse wird zu zuverlässigen

Aussagen zum Suchtverhalten des Beschwerdeführers in den vergangenen Monaten

führen und entsprechend mehr Aufschluss geben. Sie wird Gegenstand der

verkehrsmedizinischen Untersuchung sein (vgl. Urteil des BGer 1C_328/2013 vom

18.

September 2013 E. 4.3.2).

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungs­gericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00

festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher

Höhe verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Kofmel