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Entscheid

VWBES.2017.214

Familiennachzug

3. November 2017Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die deutsche Staatsangehörige A.___

(geb. 25. März 1986, nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) reiste erstmals am

21. Januar 2009 in die Schweiz ein. Per 8. April 2014 meldete sie

sich nach Deutschland ab und gelangte gemäss eigenen Angaben am 8. Oktober

2014 erneut in die Schweiz. Am 25. August 2016 verheiratete sich die

Beschwerdeführerin in Deutschland mit dem aus Syrien stammenden B.___ (geb.

15. August 1978). Das Ehepaar hat zwei gemeinsame Söhne (C.___ [geb.

8. Oktober 2014] und D.___ [geb. 29. Juni 2017]). Die

Beschwerdeführerin verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, welche

letztmals bis am 7. Oktober 2019 verlängert wurde.

2. B.___ ist in Deutschland gemäss

Führungszeugnis des (deutschen) Bundesamtes für Justiz vom 11. August 2016 wie

folgt straffällig geworden (pag. 64 – 69):

- 6 Monate Jugendstrafe (Bewährungszeit 2 Jahre) wegen

Diebstahls in 5 Fällen, versuchter Diebstahl, vorsätzliche Körperverletzung,

vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen, in einem Fall in

Tateinheit mit unbefugtem Gebrauch eines Fahrzeugs (Urteil des Amtsgerichts Hechingen

vom 7. Mai 1996)

- 1 Jahr und 2 Monate Jugendstrafe wegen Beihilfe zur schweren

räuberischen Erpressung, unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in Tateinheit

mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 2 Fällen (Urteil des

Amtsgerichts Hechingen vom 29. Oktober 1996)

- 2 Jahre und 2 Monate Jugendstrafe wegen Erpressung (Urteil des

Amtsgerichts Hechingen vom 22. Juli 1997)

- 2 Jahre und 6 Monate Jugendstrafe wegen räuberischer Erpressung (Urteil

des Landgerichts Ravensburg vom 26. Januar 2000)

- 7 Jahre und 3 Monate Jugendstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung in

fünf tateinheitlichen Fällen (Urteil des Landgerichts Ravensburg vom

17. Oktober 2000)

- 15 Tagessätze zu je EUR 20.00 Geldstrafe wegen unerlaubten Besitzes von

Betäubungsmitteln (Strafbefehl des Amtsgerichts Singen vom 2. Dezember 2004)

- 1 Jahr Freiheitsstrafe wegen vorsätzlicher Körperverletzung in

zwei Fällen, Sachbeschädigung (Urteil des Amtsgerichts Biberach vom

6. Juni 2005)

- 3 Jahre und 10 Monate Freiheitsstrafe wegen Verabredung zum gefährlichen

Eingriff in den Strassenverkehr in Tatmehrheit mit unerlaubten vorsätzlichem

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen, davon in Abgabe von

Betäubungsmitteln, unerlaubter Besitz einer Schusswaffe und eines verbotenen

Gegenstandes (Urteil des Landgerichts Hechingen vom 22. August 2005)

- 30 Tagessätze zu je EUR 5.00 Geldstrafe wegen unerlaubter Einreise in

Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt (Urteil des Amtsgerichts Sigmaringen vom

22. April 2015)

3. Mit Entscheid vom 20. Oktober

2015 des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge wurde B.___ die

Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.

4. Am 23. September 2016

(Posteingang) ersuchte die Beschwerdeführerin beim Migrationsamt um

Familiennachzug für ihren Ehemann B.___, der in Deutschland wohnhaft ist.

5. Nach Abschluss der behördlichen

Abklärungen gewährte das Migrationsamt mit Schreiben vom 24. Januar 2017

der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör betreffend Abweisung des

Familiennachzugsgesuchs zugunsten von B.___. Mit Eingabe vom 22. Februar

2017 nahm die Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt Donato del Duca, Stellung.

6. Mit Verfügung vom 31. Mai 2017

wies das Migrationsamt namens des Departements des Innern das

Familiennachzugsgesuch zugunsten von B.___ ab. Zur Begründung wurde sinngemäss

und im Wesentlichen ausgeführt, B.___ sei während 10 Jahren gravierend

straffällig geworden und zu längerfristigen Freiheitsstrafen verurteilt worden.

Mit den von ihm begangenen Delikten habe er absolut schützenswerte Rechtsgüter

(körperliche und psychische Integrität) verletzt und gefährdet. Die

Widerrufsgründe von Art. 63 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über die Ausländerinnen

und Ausländer (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 62 lit. b AuG und von Art. 63 Abs. 1

lit. b AuG seien damit erfüllt.

Mit Blick auf eine gewisse

Unverbesserlichkeit treffe B.___ ausländerrechtlich ein erhebliches

Verschulden. Er sei in Deutschland mehrfach zu längeren Freiheitsstrafen verurteilt

worden, insgesamt zu Jugendstrafen von 13 Jahren und 7 Monaten und zu

Freiheitsstrafen von 4 Jahren und 10 Monaten. Weiter lägen noch fünf

Verurteilungen zu Erbringung von Arbeitsleistungen und zu Tagessätzen vor. Er

habe sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lassen und mit

seinem Verhalten gezeigt, dass er weder gewillt noch fähig sei, sich an die

Rechtsordnung zu halten. Frühere Verurteilungen, laufende Probezeiten aber auch

Haftstrafen hätten ihn nicht davon abhalten können, erneut zu delinquieren. Er

habe mit seinem Handeln zudem besonders schützenswerte Rechtsgüter verletzt und

gefährdet.

Weiter sei festzuhalten, dass B.___

nicht alle Straftaten, die in Deutschland nach Jugendstrafrecht beurteilt

worden seien, als Minderjähriger begangen habe. Die räuberische Erpressung habe

er im Alter von beinahe 21 Jahren begangen. Die gefährliche Körperverletzung in

fünf tateinheitlichen Fällen, welche zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren

und drei Monaten geführt habe, sei mit 20 ½ Jahren verübt worden. Auch die

Straftaten, welche mit Urteil vom 6. Juni 2005 zu einer Freiheitsstrafe

von einem Jahr und mit Urteil vom 22. August 2005 zu einer Freiheitsstrafe

von drei Jahren und zehn Monaten geführt hätten, seien im Alter von 26 Jahren

und damit ebenfalls als Erwachsener begangen worden.

Die Rückfallgefahr sei im Januar 2016

bejaht worden, weshalb B.___ für die Dauer von drei Jahren eine

Führungsaufsicht auferlegt worden sei. Bemühungen von B.___, sich sozial und

beruflich zu integrieren, seien wenig vorhanden. Nach wie vor bestehe die

konkrete Gefahr für weitere Straftaten. Inwiefern der Eheschluss im August 2016

ihn von der Begehung von Straftaten abhalten solle, sei nicht nachvollziehbar.

Obwohl in Deutschland aufgewachsen, sei es B.___ nicht gelungen, sich dort

beruflich zu integrieren. Mit Bezug auf die Ausführungen in den deutschen

Strafurteilen habe dies (damals) nicht an der hohen Arbeitslosenquote in

Deutschland gelegen, sondern vielmehr an der Lebenseinstellung des

Beschwerdeführers. Bezeichnend scheine auch, dass B.___ die Fehler nicht bei

sich selber, sondern vielmehr bei den anderen suche und sein damaliges

Verhalten mit seiner Jugendlichkeit sowie mit falschen Freunden begründe.

B.___ sei als Sechsjähriger nach

Deutschland gekommen, wo er bis zu seiner Ausschaffung im Jahr 2008 auch gelebt

habe. Eine Ausbildung habe er nicht abgeschlossen. Mindestens 9 Jahre seines

Lebens in Deutschland habe er in Haft verbracht. Auch wenn B.___ – bis auf die

Verurteilung wegen unerlaubter Einreise – letztmals vor 12 Jahren straffällig

geworden sei, sei diese Dauer zu relativieren. Zu berücksichtigen sei, dass er

während fast vier Jahren vom 9. Dezember 2004 bis zu seiner Ausschaffung

im Oktober 2008 sich in der Justizvollzugsanstalt [...] befunden habe. Erst

durch die Inhaftierung sei er daran gehindert worden, weitere Straftaten zu

begehen.

Es sei von einer Rückfallgefahr

auszugehen, die als hinreichend wahrscheinlich erscheine, um den Anforderungen

an eine schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung gemäss

Art. 5 Anhang I Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten

andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu genügen.

Die privaten Interessen von B.___, eine

Ehe in der Schweiz zu leben, vermöchten das öffentliche Interesse an einer

Fernhaltung nicht zu überwiegen, zumal die Ehe auch in Deutschland gelebt

werden könne. Sei ein Zusammenleben gewünscht, so sei es der Beschwerdeführerin

möglich und zumutbar, nach Deutschland zurückzukehren. Auch das Kind C.___ sei

noch in einem anpassungsfähigen Alter. Falls sich die Beschwerdeführerin gegen

einen Wegzug entscheide, könne die Beziehung mit Besuchen aufrechterhalten

werden [...], wo die Eltern von B.___ wohnen, liege unweit der Schweizer

Grenze. Die Abweisung des Familiennachzugsgesuches sei verhältnismässig. Eine

Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte

und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) liege nicht vor.

7. Mit Beschwerde vom 15. Juni 2017

wandte sich die Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt Donato Del Duca, an das

Verwaltungsgericht und liess folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung des Migrationsamtes vom

31. Mai 2017 sei aufzuheben und es sei der Familiennachzug für Herrn B.___

zu bewilligen.

2. Der vorliegenden Beschwerde sei die

aufschiebende Wirkung zu erteilen.

- unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates- .

8. Mit Präsidialverfügung vom

16. Juni 2017 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung

abgewiesen.

9. Mit Vernehmlassung vom 4. Juli

2017 beantragte das Migrationsamt namens des Departements des Innern die

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

10. In der Replik vom 17. Juli 2017

sowie mit Eingabe vom 4. September 2017 liess die Beschwerdeführerin

ergänzende Bemerkungen bzw. weitere Beweismittel einreichen.

11. Mit Eingabe vom 27. September

2017 reichte das Migrationsamt eine Aktennotiz betreffend eines

Telefongesprächs mit der Polizei Kanton Solothurn vom 26. September 2017

zu den Akten.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 2 Abs. 1 AuG gilt das

AuG für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des

Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur

Anwendung gelangen. Für Angehörige der EU- und EFTA-Staaten und ihre

Familienmitglieder sowie gewisse Dienstleistungserbringer gilt das AuG nur subsidiär,

d.h. soweit nicht im Freizügigkeitsabkommen (FZA) bzw. den entsprechenden Assoziierungsabkommen

mit den EFTA-Staaten (Norwegen, Island und Fürstentum Liechtenstein)

abweichende Bestimmungen enthalten sind oder das AUG günstigere Bestimmungen

vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AuG; Marc Spescha in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka

[Hrsg.], Migrationsrecht, Zürich 2015, Art. 2 AuG Rz 2).

2.2

Als deutsche Staatsangehörige kann

sich Beschwerdeführerin aufgrund ihres Anwesenheitsrechts als Arbeitnehmerin

grundsätzlich auf das FZA berufen (vgl. Art. 4 FZA i.V.m. Art. 6 Abs. 1

Anh. I FZA). Gemäss Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. a Anh. I

FZA haben die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer

Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu

nehmen. Da die Beschwerdeführerin mit dem nachzuziehenden syrischen

Staatsbürger verheiratet ist, richtet sich der Familiennachzug primär nach dem

FZA und nicht nach inländischem Recht. Auf die Ausführungen der Vorinstanz und

der Beschwerdeführerin zum AuG ist folglich nicht näher einzugehen.

3.1

Die auf Grund des FZA eingeräumten

Rechte dürfen nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung,

Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden (Art. 5

Anh. I FZA). Nach der an die Praxis des EuGH angeglichenen Rechtsprechung des

Bundesgerichts setzen Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen eine hinreichend

schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den

betreffenden Ausländer voraus. Eine strafrechtliche Verurteilung darf dabei nur

insofern zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr

zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das

eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Anh. I

FZA steht somit Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven

Gründen verfügt werden (vgl. BGE 130 II 176 E. 3.4 S. 182 ff.; BGE 129 II 215

E. 7 S. 221 ff.; je mit Hinweisen). Während die Prognose über das künftige

Wohlverhalten im Rahmen der Interessenabwägung nach rein nationalem

Ausländerrecht zwar mitzuberücksichtigen, aber nicht ausschlaggebend ist, kommt

es bei Art. 5 Anh. I FZA wesentlich auf das Rückfallrisiko an (BGE 130 II 176

E. 4.2 S. 185 mit Hinweisen). Zu verlangen ist eine nach Art und Ausmass der

möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende

Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit und

Ordnung stören wird. Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen sind,

desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende

Rückfallgefahr (BGE 136 II 5 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

3.2

B.___ ist in Deutschland seit seinem

17.

Lebensjahr immer wieder straffällig geworden und wurde unter anderem wegen Betäubungsmittel-

und Gewaltdelikten sowie einer räuberischen Erpressung zu längerfristigen

Freiheitsstrafen verurteilt. Er verletzte wiederholt hochwertige Rechtsgüter in

schwerwiegender Weise. Angesichts der von ihm begangenen schweren Delikte sind

die Anforderungen an die gegenwärtige Rückfallgefahr nicht hoch. Gemäss den

Darlegungen der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Tübingen vom 26. Januar

2016.

ist B.___ ohne Führungsaufsicht eine ungünstige Prognose zu stellen. Wie

die Vorinstanz zu Recht ausführt, liess sich B.___ durch Strafurteile und

laufende Bewährungszeiten nicht beeindrucken, womit sein Verhalten von einer

gewissen Unbelehrbarkeit zeugt (vgl. Urteil des Bundesgericht 2C_8/2014 vom

8.

Januar 2015, E. 3.2.1). Auch die Heirat mit der Beschwerdeführerin und

die Gründung einer Familie haben ihn nicht vor neuen Straftaten abgehalten. In

den aktenkundigen Strafurteilen kommt eine erhebliche kriminelle Energie von B.___

zum Ausdruck. Auch wenn das letzte Gewalt- bzw. Drogendelikt bereits über zehn

Jahre zurückliegt und B.___ seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug am

15.

März 2016 nicht mehr einschlägig straffällig geworden ist, besteht

doch eine erhebliche Rückfallgefahr bezüglich Gewalt- und

Betäubungsmitteldelikte. Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn die

Vorinstanz eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von

Art. 5 Anh. I FZA annahm. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag

an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

4.1

Die Beschwerdeführerin macht

schliesslich einen Anwesenheitsanspruch von B.___ aufgrund des in Art. 8 Ziff.

1.

EMRK statuierten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens geltend.

Die Verweigerung des Familiennachzuges sei zudem nicht verhältnismässig.

4.2

Die Europäische

Menschenrechtskonvention verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise

und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel (vgl. BGE 138 I 246

E. 3.2.1; BGE 137 I 247 E. 4.1.1; BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.). Sie hindert

die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu

regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender

Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu

beenden. Dennoch kann es das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des

Privat- und Familienlebens verletzen, wenn einer ausländischen Person, deren

Familienangehörige sich hier aufhalten, die Anwesenheit untersagt und damit ihr

Zusammenleben vereitelt wird. Das entsprechende, in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) geschützte

Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme

eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der

Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es

dieser möglich bzw. zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben andernorts

zu pflegen (vgl. statt vieler BGE 139 I 330, E. 2.1 mit Hinweisen).

4.3

Der Anspruch gilt auch dann nicht

absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im

Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig,

falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8

Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen

Gesellschaft «notwendig» erscheint. Sowohl bei positiven wie bei negativen

staatlichen Massnahmen muss im Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK jeweils ein

angemessener Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen des Einzelnen

und jenen der Gemeinschaft beachtet werden. Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein

Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er einen

Akt bildet, der sich in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale

Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, für das wirtschaftliche Wohl des

Landes und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der

Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer als nötig

erweist. Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der

Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und der öffentlichen Interessen

an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden. Das öffentliche

Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein «herausragendes soziales

Bedürfnis» gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel

verhältnismässig erscheint bzw. einer «fairen» Interessenabwägung entspricht

(vgl. BGE 139 I 330, E. 2.2 mit Hinweisen).

4.4

In Fällen, die - wie hier - sowohl

das Familienleben als auch die Zuwanderung betreffen, hängt der Umfang der

Pflicht, ausländische Familienmitglieder auf dem Staatsgebiet dulden bzw. ihnen

den Aufenthalt ermöglichen zu müssen, jeweils von den Umständen des Einzelfalls

ab. Der EuGH verlangt dabei eine Gesamtbetrachtung, wobei der Grad der

konkreten Beeinträchtigung des Familienlebens, der Umstand, ob und wieweit

dieses in zumutbarer Weise im Heimatstaat oder allenfalls in einem Drittstaat

gelebt werden kann, sowie die Natur der Bindungen zum und im Aufenthaltsstaat

ins Gewicht fallen. Von wesentlicher Bedeutung ist zudem, ob Gründe der

Migrationsregulierung (illegaler Aufenthalt usw.), andere Motive zum Schutz der

öffentlichen Ordnung oder solche des wirtschaftlichen Wohlergehens des Landes

der Bewilligung entgegenstehen. Von besonderem Gewicht erscheint schliesslich,

ob die betroffenen Personen aufgrund ihres migrationsrechtlichen Status

vernünftigerweise davon ausgehen durften, ihr Familienleben künftig im

Konventionsstaat pflegen zu können. Ist dies nicht der Fall, bedarf es

besonderer Umstände, damit Art. 8 EMRK den einzelnen Staat verpflichten kann,

die Anwesenheit von Familienangehörigen zu dulden (vgl. BGE 139 I 330, E. 2.3

mit Hinweisen).

4.5

Bei derart schweren Straftaten und

mit Blick auf die wiederholte Delinquenz besteht ein wesentliches öffentliches

Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung die Anwesenheit des

Ausländers zu verweigern. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die beiden

gemeinsamen Söhne besitzen die deutsche Staatsbürgerschaft. B.___ selbst wurde

in Deutschland Asyl gewährt. Demnach ist der Beschwerdeführerin und ihren

Kindern eine Rückkehr nach Deutschland, wo gar die gleiche Sprache gesprochen

wird, zumutbar. Die Beeinträchtigung des Ehelebens ist mit Blick auf den

Umstand, dass die Ehe nach der Deliktsbegehung erfolgte und zu einem Zeitpunkt

geschlossen wurde, als B.___ über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz

verfügte, hinnehmbar. Die Beschwerdeführerin musste sich darüber im Klaren

sein, dass sie ihre Ehe nicht ohne weiteres in der Schweiz wird leben können. Das

Ehepaar kann die Verbindungen mit der Familie und dem Freundeskreis der Ehefrau

auch von Deutschland aus aufrechterhalten. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass

die öffentlichen Interessen an der Verweigerung des Familiennachzuges höher zu

gewichten sind als die privaten Interessen der Beschwerdeführerin und von B.___.

Die Verweigerung des Familiennachzuges hält vor Art. 8 EMRK stand und erweist

sich als verhältnismässig.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet; sie ist abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat

die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen, diese sind

auf CHF 1‘500.00 festzusetzen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman