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Entscheid

VWBES.2017.217

Sistierung des Besuchsrecht

16. August 2017Deutsch19 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ und C.___ sind die geschiedenen

Eltern von D.___ (geb. am [...] Juli 2011). Mit Entscheid vom 3. November 2016

entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn den

Kindseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht. D.___, welche seit dem

30. Juli 2015 unter Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB steht, ist

in der Institution [...] in [...] untergebracht.

2. Mit Entscheid vom 7. Juli 2016 hat

die KESB Region Solothurn letztmals über das Besuchsrecht des Kindsvaters entschieden

und ihm einmal in der Woche ein begleitetes Besuchsrecht für die Dauer von drei

Stunden, jeweils Montag von 14 Uhr bis 17 Uhr, gewährt. Die vom Kindsvater dagegen

erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Dezember

2016 ab.

3. Gemäss Rückmeldung des

Besuchsbegleiters vom 27. März 2017 musste an diesem Tag der begleitete Besuch

des Kindsvaters unter Beizug der Polizei abgebrochen werden. Gleichentags wurde

der Kindsvater in die Psychiatrische Klinik Solothurn (nachfolgend Klinik

genannt) eingewiesen, wo eine ärztliche Zurückbehaltung ausgesprochen wurde.

4. Mit Schreiben vom 28. März 2017

stellte die Beiständin bei der KESB Region Solothurn unter anderem den Antrag,

das Besuchsrecht des Kindsvaters sei umgehend und bis auf Weiteres zu

sistieren.

5. Die KESB Region Solothurn verlängerte

am 29. März 2017 die Fürsorgerische Unterbringung (nachfolgend FU genannt) des

Kindsvaters und ersuchte die Klinik, bis zum 10. April 2017 einen ärztlichen

Bericht einzureichen, welcher sich insbesondere zu den Punkten diagnostische

Erkenntnisse, Psychostatus/Beurteilung, Therapieverlauf/Medikation,

Auswirkungen der Diagnose auf die Alltagsbewältigung, Prognose, Krankheits- und

Behandlungseinsicht, Bereitschaft zur weiteren Behandlung und Empfehlung, äussere.

6. Am 5. April 2017 sistierte die KESB

Region Solothurn vorsorglich per sofort das Besuchsrecht des Kindsvaters. Der

ärztliche Bericht der Klinik ging am 6. April 2017 bei der KESB Region

Solothurn ein.

7. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

bestätigte die KESB Region Solothurn mit Entscheid vom 18. Mai 2017 definitiv

die vorsorglich angeordnete Sistierung des Besuchsrechts des Kindsvaters, da

bei einer Wiederaufnahme der Besuche zwischen dem Kindsvater und der Tochter

zum aktuellen Zeitpunkt die Sicherheit von D.___ auch im begleiteten Setting

nicht gewährleistet werden könne. Der Kindsvater wurde gemäss Art. 307 Abs. 3

ZGB angewiesen, die verordnete medikamentöse Therapie einzuhalten und alle 7-10

Tage auf Aufforderung der Psychiatriespitex hin Urinproben abzugeben, welche

seine Cannabis-Abstinenz belegen.

8. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer genannt) am 17. Juni 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht

mit den Begehren:

1. Der Entscheid vom 18. Mai 2017, KESB

Solothurn, sei ersatzlos aufzuheben. In jedem Fall seien Beweisstücke zu

erbringen, die Aussagen von Zeugen (alle Involvierten) und den unabhängigen

Gutachtern zu protokollieren und in Anwesenheit eines Anwaltes auf der Seite

von Herrn A.___, neu zu beurteilen. Der Kontakt zu seiner Tochter sei nicht

mehr zu behindern.

2. Der vorliegende Prozess bezüglich

Entscheid vom 18. Mai 2017 sei mit der Beschwerde bezüglich Entscheid vom 9.

Mai 2017 zu vereinen und zu sistieren. Dem Beschwerdeführer sei genügend Zeit einzuräumen,

die vorliegenden Beschwerden zu ergänzen, sich einen Anwalt und ein

unabhängiges Gutachten zu besorgen und allfällige separate Strafanzeigen

einzureichen.

3. Dem Beschwerdeführer sei in jedem Fall

das rechtliche Gehör zu gewähren. Bestehen Zweifel an den Aussagen von Herrn A.___

seien diese schriftlich, mit Nachweis allfälliger gegenteiliger Behauptungen,

zu begründen.

4. Es sei vom Gericht zu erkennen, dass der

Entscheid der KESB inhaltlich falsch ist und dem Beschwerdeführer das

rechtliche Gehör verweigert wurde.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Gegenparteien.

6. Es sei URP und unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu gewähren.

7. Es sei der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung zu erteilen (Superprovisorisch).

9. Mit Verfügung vom 19. Juni 2017 wurde

der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er sich selbst um eine

anwaltliche Vertretung zu kümmern habe, falls er eine solche wünsche. Das

unbegründete Gesuch um Sistierung des Verfahrens wurde abgewiesen und das

Verfahren vorläufig nicht mit jenem betreffend ambulante Weisungen vereinigt.

10. Mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2017

beantragte die KESB Region Solothurn die Abweisung der Beschwerde, soweit

darauf einzutreten sei.

11. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art.

450.

Abs. 1 ZGB, § 130 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen

Zivilgesetzbuch [EG ZGB, BGS 211.1]). Der Beschwerdeführer ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Das Begehren, der Beschwerde sei die

aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird durch den beförderlichen Entscheid in

der Sache selbst gegenstandslos.

3.

Klarzustellen ist, dass sich das

vorliegende Beschwerdeverfahren einzig auf den Entscheid der KESB Region

Solothurn vom 18. Mai 2017 betreffend Sistierung des Besuchsrechts sowie die

damit einhergehenden Weisungen an den Beschwerdeführer bezieht. Nicht

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Vorbringen des Beschwerdeführers

betreffend Platzierung von D.___ in der Institution [...], die Anhörung des

Beschwerdeführers im Rahmen des Erwachsenenschutzverfahrens, Tagesstruktur sowie

die Einreichung allfälliger Strafanzeigen. Auch nicht weiter darauf einzugehen

ist auf die rein appellatorische und unsubstantiierte Kritik des Beschwerdeführers

an der KESB.

4.

Indem das Verwaltungsgericht mit

Verfügung vom 11. Juli 2017 dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der KESB

Region Solothurn vom 10. Juli 2017 zu allfälligen Bemerkungen zukommen liess,

wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Verfahren vor

Verwaltungsgericht gewährt.

5.

In formeller Hinsicht rügt der

Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Aufgrund des formellen

Charakters des Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen, würde doch eine

Gutheissung automatisch zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur

Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen (vgl. Urteil 1C_492/2011 des

Bundesgerichts vom 23. Februar 2012 E. 2).

5.1

Der durch Art. 29 Abs. 2

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) wie durch

Art. 18 Abs. 2 der Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) gewährleistete Grundsatz

des rechtlichen Gehörs garantiert den betroffenen Personen ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen sich vor

Erlass des Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, an der

Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern

können. Die Behörde muss die Vorbringen der Parteien tatsächlich hören, prüfen

und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Begründung muss deshalb

zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht

oder die Behörde hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (vgl.

BGE 136 I 265 E. 3.2 mit Hinweis).

5.2

Es ist aktenkundig, dass dem

Beschwerdeführer am 3. April und 5. Mai 2017 in der Klinik Gelegenheit

eingeräumt worden ist, sich sowohl zur beabsichtigten vorsorglichen als auch

zur definitiven Sistierung des Besuchsrechts zu äussern, welche der

Beschwerdeführer auch ausführlich wahrgenommen hat (vgl. dazu Aktennotizen der

KESB Region Solothurn vom 3. April und 5. Mai 2017). Auch hat Rechtsanwältin E.___

auf Gesuch vom 31. Mai 2017 hin die Akten der KESB Region Solothurn zur

Einsicht erhalten. Der vom Beschwerdeführer gegenüber der KESB Region Solothurn

erhobene Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist demnach unbegründet.

6.

Des Weitern macht der

Beschwerdeführer eine falsche Sachverhaltsfeststellung durch die KESB Region

Solothurn geltend.

6.1

Im Verwaltungsverfahren ist es Sache

der Behörde, den entscheidrelevanten Sachverhalt abzuklären (vgl. § 14 Gesetz

über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen, Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG,

BGS 124.11). Die Behörde hat somit die für das Verfahren notwendigen Beweise

von Amtes wegen zu beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abzuklären

sowie darüber in dem Ausmass ordnungsgemäss Beweis zu führen, wie es

vernünftigerweise von ihr erwartet werden kann. Die Verwaltungsbehörden sind

berechtigt, zur Feststellung des Sachverhaltes Beteiligte und Auskunftspersonen

zu befragen, Urkunden beizuziehen, Augenscheine vorzunehmen, Gutachten und

schriftliche Auskünfte einzuholen (§ 15 VRG).

6.2

Die KESB Region Solothurn stellte

zur Feststellung des Sachverhaltes auf die Fachberichte der involvierten

Fachpersonen (Beiständin, Besuchsbegleiter) sowie auf Arztberichte ab. Diese

Berichte sind in sich stimmig und schlüssig, weshalb sich die KESB Region

Solothurn auf diese zur Beurteilung des Besuchsrechts des Beschwerdeführers

stützen durfte. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers erübrigen sich somit

zusätzliche Beweiserhebungen. Wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, ist

der vom Beschwerdeführer angerufene Arztbericht von Dr. med. [...] vom 7. Juli

2016.

nicht mehr aktuell und kann daher nicht als Entscheidgrundlage in Bezug

auf die aktuell angeordnete Kindesschutzmassnahme herangezogen werden. Der

Sachverhalt wurde demnach durch die Vorinstanz vollständig und richtig

festgestellt.

7.1

Nach Art. 307 Abs. 1 ZGB hat die

Kindesschutzbehörde geeignete Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen, wenn

dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen

oder sie dazu ausserstande sind.

Voraussetzung für jede

Kindesschutzmassnahme ist demnach eine Kindeswohlgefährdung. Der Begriff des

Kindeswohls ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und entzieht sich einer

abschliessenden Definition. Der Kernbereich umschreibt Art. 302 Abs. 1 ZGB mit

der körperlichen, geistigen und sittlichen Entfaltung. Bei der Konkretisierung des

Begriffs des Kindeswohls sind die Erkenntnisse der Humanwissenschaft

beizuziehen (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Honsell/Vogt/Geiser

[Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, Basel 2014, Art.

301.

N 4 ff.). Der Eingriff muss weiter den Grundsätzen der Komplementarität,

Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit entsprechen. Das bedeutet

einerseits, dass staatliche Massnahmen nicht an Stelle elterlicher Bemühungen

treten, sondern allfällige elterliche Defizite kompensieren sollen.

Rechtfertigt sich eine behördliche Intervention, so ist die mildeste im

Einzelfall Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen, «so schwach als möglich,

aber auch so stark als nötig» (Peter Breitenschmid in: Honsell/Vogt/Geiser

[Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, Basel 2014, Art.

307.

N 6 ff.).

7.2

Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben

Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das

minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.

Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, wobei es in erster

Linie dem Interesse des Kindes dient und oberste Richtschnur für seine

Ausgestaltung das Kindeswohl ist, welches anhand der Umstände des konkreten

Einzelfalles zu beurteilen ist (BGE 131 III 209 E. 5; 122 III 229 E. 3a/bb; 122

III 404 E. 3b). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr

gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht

ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann

ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art.

274.

Abs. 2 ZGB).

7.3.1

Dem Verlaufsbericht der Beiständin

vom 28. März 2017 ist zu entnehmen, dass die Besuche am 16., 19. und 28.

Dezember 2016 wenig erfreulich verlaufen seien. Insbesondere vor und nach der

Besuchszeit mit D.___ habe sich der Kindsvater provokativ, bedrohlich und

verbal aggressiv verhalten. Der Besuch am 9. Januar 2017 habe durch die

Beiständin abgesagt werden müssen, da der Kindsvater die Vorbeurteilung durch

die Psychiatriespitex nicht zugelassen habe. Danach sei es zu einer

entspannteren Phase gekommen. Insbesondere anfangs Februar 2017 habe sich der

Kindsvater sehr angepasst und ruhig gezeigt und während der Besuchszeit mit D.___

sei es ihm gelungen, die Zeit bis zum Schluss positiv zu gestalten. Ende

Februar 2017 habe er sich dann anlässlich der Vorbeurteilung durch die

Psychiatriespitex wieder gereizt gezeigt und seine Stimmung sei schwankend

gewesen. Der Kindsvater habe über seine Feindbilder geklagt und habe sich als Opfer

von Auslandhass in der Schweiz gesehen. Auf den Besuch mit seiner Tochter habe

er sich aber einlassen können. Am 27. März 2017 habe sich die Situation während

des Besuchs derart angespannt, dass der Besuchsbegleiter den Besuch mit

Unterstützung der Polizei habe abbrechen müssen. Der Kindsvater habe sich in

seine Feindbilder hineingesteigert, habe seine Klagen mit funkelnden Blicken

wiederholt und habe sich vom Besuchsbegleiter nicht wie sonst auf die Betreuung

und Umsorgung der Tochter zurücklenken lassen. Das Verhalten des Kindsvaters

bei einer direkten Kontaktaufnahme mit der Polizei habe als nicht mehr

berechenbar eingeschätzt werden können.

In den letzten Wochen sei es dem

Kindsvater nur vereinzelt gelungen, während der Besuchszeit mit der Tochter

nicht in Klagen über Feindbilder und Provokationen zu verfallen. D.___ habe

dies während den Besuchen miterlebt, was als grosse Belastung eingeschätzt

werde. Die liebevollen Momente, zu welchen es während der Besuchszeit zwischen

Vater und Tochter immer wieder gekommen sei, seien für D.___ wichtig. Wenn aber

die Besuche für die Besuchsbegleitung nicht mehr zumutbar seien, was am 27.

März 2017 der Fall gewesen sei und sich auch die Psychiatriespitex punktuell

bedroht gefühlt habe, was im Dezember 2016 der Fall gewesen sei, so seien die

Besuche auch bezüglich dem Kindswohl höchst fraglich.

Zusammenfassend erklärte die Beiständin,

dass bisher grosse Aufwände erbracht worden seien, um die wöchentlichen

begleiteten Besuche zwischen Vater und Tochter aufrecht zu erhalten. Aufgrund

des bisherigen Verlaufs und insbesondere aufgrund der Vorkommnisse am 27. März

2017.

seien begleitete Besuche zwischen dem Kindsvater und D.___ per sofort zu

sistieren. Anfeindungen, Provokationen und das Erfordernis von Polizeieinsätzen

zum Abbruch eines begleiteten Besuchs seien mit dem Kindswohl nicht mehr

vereinbar. Eine Wideraufnahme der begleiteten Besuche sei erst wieder in

Betracht zu ziehen, wenn sich die gesundheitliche Situation des Kindsvaters

mittelfristig stabil zeige und durch ein Gutachten entsprechende Empfehlungen

zum persönlichen Verkehr vorliegen würden.

7.3.2

Dem Bericht der Kantonspolizei

Solothurn vom 28. März 2017 betreffend fürsorgerische Massnahmen kann entnommen

werden, dass der Beschwerdeführer beim Eintreffen der Polizei wirre Sachen

redete und äusserst konfus gewirkt habe.

7.3.3

Gemäss ärztlichem Bericht der

Klinik vom 6. April 2017 leidet der Beschwerdeführer an einer paranoiden

Schizophrenie (ICD-10 F20.0), verstärkt durch Konsum von Cannabinoiden, sowie

schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden, differenzialdiagnostisch ein Abhängigkeitssyndrom

(ICD-10 F12.1). Bezüglich der Symptomatik stünden Wahnvorstellungen

(hauptsächlich Beeinträchtigungs-/Verfolgungswahn und Beziehungswahn),

ausgeprägte formale Denkstörungen und fragliche Körperhalluzinationen im

Vordergrund. Nach Beginn der medikamentösen Therapie mit Abilify 15 mg hätten

sich die Symptome, im Speziellen die formalen Denkstörungen, verbessert. Die

Medikamenteneinnahme erfolge meistens auf Nachdruck und werde vereinzelt auch

ganz verweigert. Es sei naheliegend, dass die psychotische Symptomatik bei

Eintritt durch den, offenbar weiterhin bestehenden, regelmässigen

Cannabis-Konsum zumindest verstärkt worden sei (positive Urinprobe auf THC bei

Eintritt). Die Cannabis-Abstinenz auf der Station habe vermutlich neben der

Medikation auch zur Zustandsverbesserung beigetragen. Die ausgeprägte

Wahnsymptomatik mit formalen Denkstörungen habe einen beträchtlichen

nachteiligen Einfluss auf die Alltagsbewältigung. Neben den damit

einhergehenden Schwierigkeiten, sich selber im Alltag zu strukturieren, könne

in Akutphasen auch eine Selbst- und Fremdgefährdung nicht ausgeschlossen

werden. Ohne medikamentöse Behandlung und mit Wiederaufnahme des

Cannabis-Konsums, wovon aktuell auszugehen sei, sei mit hoher

Wahrscheinlichkeit bereits nach kurzer Zeit mit einer erneuten psychotischen

Dekompensation zu rechnen. Eine Krankheits- und Behandlungseinsicht sei nicht

vorhanden. Der Beschwerdeführer weise, einhergehend mit der komplett fehlenden

Krankheits- und Behandlungseinsicht, keinerlei Bereitschaft für eine weitere

stationäre Behandlung auf. Auch mit der medikamentösen Behandlung zeige er sich

nur auf Nachdruck durch die Pflege einverstanden. Es sei davon auszugehen, dass

er die Medikamente nach Austritt wieder absetze.

7.3.4

Dem erst kürzlich ergangenen Verwaltungsgerichtsurteil

vom 26. Juli 2017 (VWBES.2017.276) betreffend FU des Beschwerdeführers ist zu

entnehmen, dass am 6. Juli 2017 bei der KESB Region Solothurn eine

dringende Gefährdungsmeldung betreffend den Beschwerdeführer einging. In der

Meldung wurde sinngemäss und im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer

zeige zunehmend aggressives Verhalten, drohe jemanden zu töten, von dem er

denke, dieser sei ein Nazi und Faschist, und der Beschwerdeführer zeige

zunehmendes Interesse an Messern und anderen Waffen. Am 13. Juli 2017 ging

eine weitere Gefährdungsmeldung bei der KESB Region Solothurn ein, wonach der

Beschwerdeführer drohe, sich und seine Tochter zu töten, da diese in der

Institution, in welcher sie lebe, von einem «Nazibeamten» gefoltert werde. Aufgrund

der dringenden Vermutung, dass der Beschwerdeführer erneut psychotisch

dekompensiert sei und in diesem Zustand von einer Selbst- und insbesondere

Fremdgefährdung ausgegangen werden müsse, wurde er am 14. Juli 2017, nach

seiner Rückkehr aus der Türkei, von der Polizei am Flughafen [...] in Empfang

genommen und ins Untersuchungsgefängnis [...] gebracht. Nach Gewährung des

rechtlichen Gehörs ordnete die KESB Region Solothurn am 15. Juli 2017 an, der

Beschwerdeführer habe für die Dauer von maximal sechs Wochen in der Klinik zu

verbleiben. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht ab.

7.4

Oberste Richtschnur bei der

Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl. Die vorangegangenen

Ausführungen zeigen klar auf, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

äusserst instabil ist. Aufgrund der psychischen Erkrankung und des damit

einhergehenden unberechenbaren Verhaltens konnte das Besuchsrecht bis anhin

ausschliesslich in Begleitung einer Fachperson stattfinden. Der Vorfall vom 27.

März 2017 sowie die zwei Gefährdungsmeldungen vom 6. und 13. Juli 2017 zeigen

deutlich auf, dass das Wohl und die Sicherheit von D.___ in diesem Setting

nicht mehr gewährleistet werden kann. Dass die KESB das Besuchsrecht des Beschwerdeführers,

welcher sich aufgrund seines psychischen Zustandes nach wie vor in der

Psychiatrischen Klinik aufhält, unter diesen Umständen bis auf weiteres

sistiert hat, erscheint offensichtlich gerechtfertigt und verhältnismässig. Die

Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

8.

Zusätzlich zur Sistierung des

Besuchsrechts wies die KESB Region Solothurn den Kindsvater gemäss Art. 307

Abs. 3 ZGB an, die verordnete medikamentöse Therapie einzuhalten und alle 7-10

Tage, auf Aufforderung der Psychiatriespitex hin, Urinproben abzugeben, welche

seine Cannabis-Abstinenz belegen. Zur Begründung führte sie aus, da die

regelmässigen persönlichen Kontakte mit ihrem Vater wichtig seien für das

Wohlbefinden und die weitere Entwicklung von D.___, sei es wichtig, dass die

Sistierung des Besuchsrechts baldmöglichst wieder aufgehoben werden könne. Dies

setze jedoch voraus, dass die Sicherheit von D.___ während den Besuchszeiten

gewährleistet sei. Gemäss ärztlicher Einschätzung seien die medikamentöse

Behandlung und die Drogenabstinenz geeignete Massnahmen, einer erneuten

psychotischen Dekompensation mit einhergehender Fremdgefährdung vorzubeugen. Da

bei einer Dekompensation mit Fremdgefährdung eine erhebliche Gefahr für das

Kindswohl bestehe, seien die ärztlich indizierten Massnahmen zwingend notwendig

zur Sicherstellung des Kindswohls im Rahmen der Besuche mit dem Kindsvater.

Angesichts der fehlenden Behandlungseinsicht und –bereitschaft des Kindesvaters

sei es zum Schutz des Kindeswohls notwendig, Weisungen zu erlassen. Erst wenn sich

der Kindsvater auch ausserhalb des stationären Klinikrahmens an diese Weisungen

halten könne, er also medikamentös eingestellt und cannabisabstinent sei, sei

eine Wiederaufnahme der Besuche im begleiteten Setting wieder möglich.

8.1

Die Kindesschutzbehörde kann

insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen

bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine

geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist

(Art. 307 Abs. 3 ZGB).

In der Praxis findet folgende Weisung in

Art. 307 Abs. 3 ZGB oder, soweit diese in Zusammenhang mit dem persönlichen

Verkehr stehen, in der wesensgleichen Bestimmung von Art. 273 Abs. 2 ZGB eine

hinreichende Grundlage: das Verbot im Umgang mit Personen, welche das Kind in

dessen gedeihlicher Entwicklung gefährden (z.B. Überlassen eines Kleinkindes an

unzuverlässige, zur Gewalt neigende, suchtmittelabhängige oder schwer psychisch

gestörte Personen, Kontaktverbote schutzloser Kinder gegenüber pädophilen oder

Personen mit abartigen oder zumindest nicht kindesadäquaten Lebenspraktiken).

Handelt es sich bei der fraglichen Person, welche ein Gefährdungspotential

darstellt, um eine Person mit Anspruch auf persönlichen Verkehr i.S.v. Art. 273

oder 274a ZGB, so richten sich die anzuordnenden Massnahmen nach Art. 273 Abs.

2.

und Art. 274 Abs. 2 ZGB (vgl. Kurt Affolter-Fringeli/Urs Vogel:

Zivilgesetzbuch, Berner Kommentar, Art. 307 N 35 und 45).

Nach Art. 273 Abs. 2 ZGB kann die

Kindesschutzbehörde Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen

Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen

Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine

Weisung aus anderen Gründen geboten ist.

8.2

Da es sich im vorliegenden Fall bei

der fraglichen Person, welche ein Gefährdungspotential darstellt, um den

Beschwerdeführer handelt, sind die Massnahmen nach Art. 273 Abs. 2 ZGB und

nicht nach Art. 307 Abs. 3 ZGB anzuordnen. Da es sich jedoch um wesensgleiche

Bestimmungen handelt, hat dies keinen direkten Einfluss auf die von der KESB

Region Solothurn angeordneten Weisungen.

Die KESB Region Solothurn hat in ihrer

Vernehmlassung korrekt festgehalten, dass gestützt auf die aktuellen

Einschätzungen der behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers, wonach ohne

medikamentöse Behandlung und mit Wiederaufnahme des Cannabis-Konsums mit hoher Wahrscheinlichkeit

bereits nach kurzer Zeit mit einer erneuten psychotischen Dekompensation des

Beschwerdeführers zu rechnen ist, und wonach in Akutphasen auch eine Selbst-

und Fremdgefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, das Wohl und die

Sicherheit von D.___ zum aktuellen Zeitpunkt einzig mit den angeordneten

Massnahmen gewährleistet werden können. Ziel der angeordneten

Kindesschutzmassnahmen stellt die Wiederaufnahme des Kontaktes zwischen dem

Beschwerdeführer und seiner Tochter unter Sicherstellung des Kindswohls dar. Es

liegt in der Selbstverantwortung des Beschwerdeführers, diesen Weisungen der

KESB Region Solothurn nachzugekommen. Von einer Zwangsbehandlung oder

Zwangsmedikation ist hierbei, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers,

keineswegs die Rede. Die von der KESB Region Solothurn angeordneten Weisungen

sind demnach zu Recht erlassen worden, weshalb die Beschwerde auch in diesem

Punkt abzuweisen ist.

9.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00

festzusetzen sind.

10.1

Der Beschwerdeführer hat die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit unentgeltlichem Rechtsbeistand beantragt.

Gemäss § 76 Abs. 1 VRG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen

Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht aussichtslos oder mutwillig

erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen.

10.2

Über das Gesuch ist bis anhin nicht

befunden worden. Der Beschwerdeführer ist IV-Bezüger, die finanzielle Bedürftigkeit

des Beschwerdeführers ist demnach gegeben. In Anbetracht der Sachlage waren

jedoch dem Rechtsmittel keine realistischen Erfolgsaussichten beschieden. Die

Beschwerde erweist sich damit als aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege ist demnach abzuweisen. Was die Bestellung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes betrifft, so wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19.

Juni 2017 darauf aufmerksam gemacht, dass er sich selbst um eine anwaltliche

Vertretung zu kümmern habe. Der Beschwerdeführer hatte mehrere Wochen Zeit, einen

Anwalt zu benennen und eine Anwaltsvollmacht einzureichen. Dies ist jedoch

nicht geschehen, weshalb auch das Gesuch für einen unentgeltlichen

Rechtsbeistand hinfällig ist. Es obliegt nicht dem Verwaltungsgericht, in einem

Verfahren betreffend Besuchsrecht dem Beschwerdeführer einen Rechtsvertreter zu

suchen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege wird abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des

begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erst-reckbar. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die

weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes

massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser