VWBES.2017.217
Sistierung des Besuchsrecht
16. August 2017Deutsch19 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 16. August 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB
Region Solothurn,
2. B.___
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Sistierung
des Besuchsrechts
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ und C.___ sind die geschiedenen
Eltern von D.___ (geb. am [...] Juli 2011). Mit Entscheid vom 3. November 2016
entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn den
Kindseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht. D.___, welche seit dem
30. Juli 2015 unter Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB steht, ist
in der Institution [...] in [...] untergebracht.
2. Mit Entscheid vom 7. Juli 2016 hat
die KESB Region Solothurn letztmals über das Besuchsrecht des Kindsvaters entschieden
und ihm einmal in der Woche ein begleitetes Besuchsrecht für die Dauer von drei
Stunden, jeweils Montag von 14 Uhr bis 17 Uhr, gewährt. Die vom Kindsvater dagegen
erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Dezember
2016 ab.
3. Gemäss Rückmeldung des
Besuchsbegleiters vom 27. März 2017 musste an diesem Tag der begleitete Besuch
des Kindsvaters unter Beizug der Polizei abgebrochen werden. Gleichentags wurde
der Kindsvater in die Psychiatrische Klinik Solothurn (nachfolgend Klinik
genannt) eingewiesen, wo eine ärztliche Zurückbehaltung ausgesprochen wurde.
4. Mit Schreiben vom 28. März 2017
stellte die Beiständin bei der KESB Region Solothurn unter anderem den Antrag,
das Besuchsrecht des Kindsvaters sei umgehend und bis auf Weiteres zu
sistieren.
5. Die KESB Region Solothurn verlängerte
am 29. März 2017 die Fürsorgerische Unterbringung (nachfolgend FU genannt) des
Kindsvaters und ersuchte die Klinik, bis zum 10. April 2017 einen ärztlichen
Bericht einzureichen, welcher sich insbesondere zu den Punkten diagnostische
Erkenntnisse, Psychostatus/Beurteilung, Therapieverlauf/Medikation,
Auswirkungen der Diagnose auf die Alltagsbewältigung, Prognose, Krankheits- und
Behandlungseinsicht, Bereitschaft zur weiteren Behandlung und Empfehlung, äussere.
6. Am 5. April 2017 sistierte die KESB
Region Solothurn vorsorglich per sofort das Besuchsrecht des Kindsvaters. Der
ärztliche Bericht der Klinik ging am 6. April 2017 bei der KESB Region
Solothurn ein.
7. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
bestätigte die KESB Region Solothurn mit Entscheid vom 18. Mai 2017 definitiv
die vorsorglich angeordnete Sistierung des Besuchsrechts des Kindsvaters, da
bei einer Wiederaufnahme der Besuche zwischen dem Kindsvater und der Tochter
zum aktuellen Zeitpunkt die Sicherheit von D.___ auch im begleiteten Setting
nicht gewährleistet werden könne. Der Kindsvater wurde gemäss Art. 307 Abs. 3
ZGB angewiesen, die verordnete medikamentöse Therapie einzuhalten und alle 7-10
Tage auf Aufforderung der Psychiatriespitex hin Urinproben abzugeben, welche
seine Cannabis-Abstinenz belegen.
8. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer genannt) am 17. Juni 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht
mit den Begehren:
1. Der Entscheid vom 18. Mai 2017, KESB
Solothurn, sei ersatzlos aufzuheben. In jedem Fall seien Beweisstücke zu
erbringen, die Aussagen von Zeugen (alle Involvierten) und den unabhängigen
Gutachtern zu protokollieren und in Anwesenheit eines Anwaltes auf der Seite
von Herrn A.___, neu zu beurteilen. Der Kontakt zu seiner Tochter sei nicht
mehr zu behindern.
2. Der vorliegende Prozess bezüglich
Entscheid vom 18. Mai 2017 sei mit der Beschwerde bezüglich Entscheid vom 9.
Mai 2017 zu vereinen und zu sistieren. Dem Beschwerdeführer sei genügend Zeit einzuräumen,
die vorliegenden Beschwerden zu ergänzen, sich einen Anwalt und ein
unabhängiges Gutachten zu besorgen und allfällige separate Strafanzeigen
einzureichen.
3. Dem Beschwerdeführer sei in jedem Fall
das rechtliche Gehör zu gewähren. Bestehen Zweifel an den Aussagen von Herrn A.___
seien diese schriftlich, mit Nachweis allfälliger gegenteiliger Behauptungen,
zu begründen.
4. Es sei vom Gericht zu erkennen, dass der
Entscheid der KESB inhaltlich falsch ist und dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör verweigert wurde.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Gegenparteien.
6. Es sei URP und unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu gewähren.
7. Es sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen (Superprovisorisch).
9. Mit Verfügung vom 19. Juni 2017 wurde
der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er sich selbst um eine
anwaltliche Vertretung zu kümmern habe, falls er eine solche wünsche. Das
unbegründete Gesuch um Sistierung des Verfahrens wurde abgewiesen und das
Verfahren vorläufig nicht mit jenem betreffend ambulante Weisungen vereinigt.
10. Mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2017
beantragte die KESB Region Solothurn die Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei.
11. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art.
450.
Abs. 1 ZGB, § 130 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen
Zivilgesetzbuch [EG ZGB, BGS 211.1]). Der Beschwerdeführer ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das Begehren, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird durch den beförderlichen Entscheid in
der Sache selbst gegenstandslos.
3.
Klarzustellen ist, dass sich das
vorliegende Beschwerdeverfahren einzig auf den Entscheid der KESB Region
Solothurn vom 18. Mai 2017 betreffend Sistierung des Besuchsrechts sowie die
damit einhergehenden Weisungen an den Beschwerdeführer bezieht. Nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Vorbringen des Beschwerdeführers
betreffend Platzierung von D.___ in der Institution [...], die Anhörung des
Beschwerdeführers im Rahmen des Erwachsenenschutzverfahrens, Tagesstruktur sowie
die Einreichung allfälliger Strafanzeigen. Auch nicht weiter darauf einzugehen
ist auf die rein appellatorische und unsubstantiierte Kritik des Beschwerdeführers
an der KESB.
4.
Indem das Verwaltungsgericht mit
Verfügung vom 11. Juli 2017 dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der KESB
Region Solothurn vom 10. Juli 2017 zu allfälligen Bemerkungen zukommen liess,
wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Verfahren vor
Verwaltungsgericht gewährt.
5.
In formeller Hinsicht rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Aufgrund des formellen
Charakters des Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen, würde doch eine
Gutheissung automatisch zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen (vgl. Urteil 1C_492/2011 des
Bundesgerichts vom 23. Februar 2012 E. 2).
5.1
Der durch Art. 29 Abs. 2
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) wie durch
Art. 18 Abs. 2 der Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) gewährleistete Grundsatz
des rechtlichen Gehörs garantiert den betroffenen Personen ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen sich vor
Erlass des Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, an der
Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern
können. Die Behörde muss die Vorbringen der Parteien tatsächlich hören, prüfen
und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Begründung muss deshalb
zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht
oder die Behörde hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (vgl.
BGE 136 I 265 E. 3.2 mit Hinweis).
5.2
Es ist aktenkundig, dass dem
Beschwerdeführer am 3. April und 5. Mai 2017 in der Klinik Gelegenheit
eingeräumt worden ist, sich sowohl zur beabsichtigten vorsorglichen als auch
zur definitiven Sistierung des Besuchsrechts zu äussern, welche der
Beschwerdeführer auch ausführlich wahrgenommen hat (vgl. dazu Aktennotizen der
KESB Region Solothurn vom 3. April und 5. Mai 2017). Auch hat Rechtsanwältin E.___
auf Gesuch vom 31. Mai 2017 hin die Akten der KESB Region Solothurn zur
Einsicht erhalten. Der vom Beschwerdeführer gegenüber der KESB Region Solothurn
erhobene Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist demnach unbegründet.
6.
Des Weitern macht der
Beschwerdeführer eine falsche Sachverhaltsfeststellung durch die KESB Region
Solothurn geltend.
6.1
Im Verwaltungsverfahren ist es Sache
der Behörde, den entscheidrelevanten Sachverhalt abzuklären (vgl. § 14 Gesetz
über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen, Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG,
BGS 124.11). Die Behörde hat somit die für das Verfahren notwendigen Beweise
von Amtes wegen zu beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abzuklären
sowie darüber in dem Ausmass ordnungsgemäss Beweis zu führen, wie es
vernünftigerweise von ihr erwartet werden kann. Die Verwaltungsbehörden sind
berechtigt, zur Feststellung des Sachverhaltes Beteiligte und Auskunftspersonen
zu befragen, Urkunden beizuziehen, Augenscheine vorzunehmen, Gutachten und
schriftliche Auskünfte einzuholen (§ 15 VRG).
6.2
Die KESB Region Solothurn stellte
zur Feststellung des Sachverhaltes auf die Fachberichte der involvierten
Fachpersonen (Beiständin, Besuchsbegleiter) sowie auf Arztberichte ab. Diese
Berichte sind in sich stimmig und schlüssig, weshalb sich die KESB Region
Solothurn auf diese zur Beurteilung des Besuchsrechts des Beschwerdeführers
stützen durfte. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers erübrigen sich somit
zusätzliche Beweiserhebungen. Wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, ist
der vom Beschwerdeführer angerufene Arztbericht von Dr. med. [...] vom 7. Juli
2016.
nicht mehr aktuell und kann daher nicht als Entscheidgrundlage in Bezug
auf die aktuell angeordnete Kindesschutzmassnahme herangezogen werden. Der
Sachverhalt wurde demnach durch die Vorinstanz vollständig und richtig
festgestellt.
7.1
Nach Art. 307 Abs. 1 ZGB hat die
Kindesschutzbehörde geeignete Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen, wenn
dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen
oder sie dazu ausserstande sind.
Voraussetzung für jede
Kindesschutzmassnahme ist demnach eine Kindeswohlgefährdung. Der Begriff des
Kindeswohls ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und entzieht sich einer
abschliessenden Definition. Der Kernbereich umschreibt Art. 302 Abs. 1 ZGB mit
der körperlichen, geistigen und sittlichen Entfaltung. Bei der Konkretisierung des
Begriffs des Kindeswohls sind die Erkenntnisse der Humanwissenschaft
beizuziehen (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Honsell/Vogt/Geiser
[Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, Basel 2014, Art.
301.
N 4 ff.). Der Eingriff muss weiter den Grundsätzen der Komplementarität,
Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit entsprechen. Das bedeutet
einerseits, dass staatliche Massnahmen nicht an Stelle elterlicher Bemühungen
treten, sondern allfällige elterliche Defizite kompensieren sollen.
Rechtfertigt sich eine behördliche Intervention, so ist die mildeste im
Einzelfall Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen, «so schwach als möglich,
aber auch so stark als nötig» (Peter Breitenschmid in: Honsell/Vogt/Geiser
[Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, Basel 2014, Art.
307.
N 6 ff.).
7.2
Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben
Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das
minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.
Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, wobei es in erster
Linie dem Interesse des Kindes dient und oberste Richtschnur für seine
Ausgestaltung das Kindeswohl ist, welches anhand der Umstände des konkreten
Einzelfalles zu beurteilen ist (BGE 131 III 209 E. 5; 122 III 229 E. 3a/bb; 122
III 404 E. 3b). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr
gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht
ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann
ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art.
274.
Abs. 2 ZGB).
7.3.1
Dem Verlaufsbericht der Beiständin
vom 28. März 2017 ist zu entnehmen, dass die Besuche am 16., 19. und 28.
Dezember 2016 wenig erfreulich verlaufen seien. Insbesondere vor und nach der
Besuchszeit mit D.___ habe sich der Kindsvater provokativ, bedrohlich und
verbal aggressiv verhalten. Der Besuch am 9. Januar 2017 habe durch die
Beiständin abgesagt werden müssen, da der Kindsvater die Vorbeurteilung durch
die Psychiatriespitex nicht zugelassen habe. Danach sei es zu einer
entspannteren Phase gekommen. Insbesondere anfangs Februar 2017 habe sich der
Kindsvater sehr angepasst und ruhig gezeigt und während der Besuchszeit mit D.___
sei es ihm gelungen, die Zeit bis zum Schluss positiv zu gestalten. Ende
Februar 2017 habe er sich dann anlässlich der Vorbeurteilung durch die
Psychiatriespitex wieder gereizt gezeigt und seine Stimmung sei schwankend
gewesen. Der Kindsvater habe über seine Feindbilder geklagt und habe sich als Opfer
von Auslandhass in der Schweiz gesehen. Auf den Besuch mit seiner Tochter habe
er sich aber einlassen können. Am 27. März 2017 habe sich die Situation während
des Besuchs derart angespannt, dass der Besuchsbegleiter den Besuch mit
Unterstützung der Polizei habe abbrechen müssen. Der Kindsvater habe sich in
seine Feindbilder hineingesteigert, habe seine Klagen mit funkelnden Blicken
wiederholt und habe sich vom Besuchsbegleiter nicht wie sonst auf die Betreuung
und Umsorgung der Tochter zurücklenken lassen. Das Verhalten des Kindsvaters
bei einer direkten Kontaktaufnahme mit der Polizei habe als nicht mehr
berechenbar eingeschätzt werden können.
In den letzten Wochen sei es dem
Kindsvater nur vereinzelt gelungen, während der Besuchszeit mit der Tochter
nicht in Klagen über Feindbilder und Provokationen zu verfallen. D.___ habe
dies während den Besuchen miterlebt, was als grosse Belastung eingeschätzt
werde. Die liebevollen Momente, zu welchen es während der Besuchszeit zwischen
Vater und Tochter immer wieder gekommen sei, seien für D.___ wichtig. Wenn aber
die Besuche für die Besuchsbegleitung nicht mehr zumutbar seien, was am 27.
März 2017 der Fall gewesen sei und sich auch die Psychiatriespitex punktuell
bedroht gefühlt habe, was im Dezember 2016 der Fall gewesen sei, so seien die
Besuche auch bezüglich dem Kindswohl höchst fraglich.
Zusammenfassend erklärte die Beiständin,
dass bisher grosse Aufwände erbracht worden seien, um die wöchentlichen
begleiteten Besuche zwischen Vater und Tochter aufrecht zu erhalten. Aufgrund
des bisherigen Verlaufs und insbesondere aufgrund der Vorkommnisse am 27. März
2017.
seien begleitete Besuche zwischen dem Kindsvater und D.___ per sofort zu
sistieren. Anfeindungen, Provokationen und das Erfordernis von Polizeieinsätzen
zum Abbruch eines begleiteten Besuchs seien mit dem Kindswohl nicht mehr
vereinbar. Eine Wideraufnahme der begleiteten Besuche sei erst wieder in
Betracht zu ziehen, wenn sich die gesundheitliche Situation des Kindsvaters
mittelfristig stabil zeige und durch ein Gutachten entsprechende Empfehlungen
zum persönlichen Verkehr vorliegen würden.
7.3.2
Dem Bericht der Kantonspolizei
Solothurn vom 28. März 2017 betreffend fürsorgerische Massnahmen kann entnommen
werden, dass der Beschwerdeführer beim Eintreffen der Polizei wirre Sachen
redete und äusserst konfus gewirkt habe.
7.3.3
Gemäss ärztlichem Bericht der
Klinik vom 6. April 2017 leidet der Beschwerdeführer an einer paranoiden
Schizophrenie (ICD-10 F20.0), verstärkt durch Konsum von Cannabinoiden, sowie
schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden, differenzialdiagnostisch ein Abhängigkeitssyndrom
(ICD-10 F12.1). Bezüglich der Symptomatik stünden Wahnvorstellungen
(hauptsächlich Beeinträchtigungs-/Verfolgungswahn und Beziehungswahn),
ausgeprägte formale Denkstörungen und fragliche Körperhalluzinationen im
Vordergrund. Nach Beginn der medikamentösen Therapie mit Abilify 15 mg hätten
sich die Symptome, im Speziellen die formalen Denkstörungen, verbessert. Die
Medikamenteneinnahme erfolge meistens auf Nachdruck und werde vereinzelt auch
ganz verweigert. Es sei naheliegend, dass die psychotische Symptomatik bei
Eintritt durch den, offenbar weiterhin bestehenden, regelmässigen
Cannabis-Konsum zumindest verstärkt worden sei (positive Urinprobe auf THC bei
Eintritt). Die Cannabis-Abstinenz auf der Station habe vermutlich neben der
Medikation auch zur Zustandsverbesserung beigetragen. Die ausgeprägte
Wahnsymptomatik mit formalen Denkstörungen habe einen beträchtlichen
nachteiligen Einfluss auf die Alltagsbewältigung. Neben den damit
einhergehenden Schwierigkeiten, sich selber im Alltag zu strukturieren, könne
in Akutphasen auch eine Selbst- und Fremdgefährdung nicht ausgeschlossen
werden. Ohne medikamentöse Behandlung und mit Wiederaufnahme des
Cannabis-Konsums, wovon aktuell auszugehen sei, sei mit hoher
Wahrscheinlichkeit bereits nach kurzer Zeit mit einer erneuten psychotischen
Dekompensation zu rechnen. Eine Krankheits- und Behandlungseinsicht sei nicht
vorhanden. Der Beschwerdeführer weise, einhergehend mit der komplett fehlenden
Krankheits- und Behandlungseinsicht, keinerlei Bereitschaft für eine weitere
stationäre Behandlung auf. Auch mit der medikamentösen Behandlung zeige er sich
nur auf Nachdruck durch die Pflege einverstanden. Es sei davon auszugehen, dass
er die Medikamente nach Austritt wieder absetze.
7.3.4
Dem erst kürzlich ergangenen Verwaltungsgerichtsurteil
vom 26. Juli 2017 (VWBES.2017.276) betreffend FU des Beschwerdeführers ist zu
entnehmen, dass am 6. Juli 2017 bei der KESB Region Solothurn eine
dringende Gefährdungsmeldung betreffend den Beschwerdeführer einging. In der
Meldung wurde sinngemäss und im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer
zeige zunehmend aggressives Verhalten, drohe jemanden zu töten, von dem er
denke, dieser sei ein Nazi und Faschist, und der Beschwerdeführer zeige
zunehmendes Interesse an Messern und anderen Waffen. Am 13. Juli 2017 ging
eine weitere Gefährdungsmeldung bei der KESB Region Solothurn ein, wonach der
Beschwerdeführer drohe, sich und seine Tochter zu töten, da diese in der
Institution, in welcher sie lebe, von einem «Nazibeamten» gefoltert werde. Aufgrund
der dringenden Vermutung, dass der Beschwerdeführer erneut psychotisch
dekompensiert sei und in diesem Zustand von einer Selbst- und insbesondere
Fremdgefährdung ausgegangen werden müsse, wurde er am 14. Juli 2017, nach
seiner Rückkehr aus der Türkei, von der Polizei am Flughafen [...] in Empfang
genommen und ins Untersuchungsgefängnis [...] gebracht. Nach Gewährung des
rechtlichen Gehörs ordnete die KESB Region Solothurn am 15. Juli 2017 an, der
Beschwerdeführer habe für die Dauer von maximal sechs Wochen in der Klinik zu
verbleiben. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht ab.
7.4
Oberste Richtschnur bei der
Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl. Die vorangegangenen
Ausführungen zeigen klar auf, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
äusserst instabil ist. Aufgrund der psychischen Erkrankung und des damit
einhergehenden unberechenbaren Verhaltens konnte das Besuchsrecht bis anhin
ausschliesslich in Begleitung einer Fachperson stattfinden. Der Vorfall vom 27.
März 2017 sowie die zwei Gefährdungsmeldungen vom 6. und 13. Juli 2017 zeigen
deutlich auf, dass das Wohl und die Sicherheit von D.___ in diesem Setting
nicht mehr gewährleistet werden kann. Dass die KESB das Besuchsrecht des Beschwerdeführers,
welcher sich aufgrund seines psychischen Zustandes nach wie vor in der
Psychiatrischen Klinik aufhält, unter diesen Umständen bis auf weiteres
sistiert hat, erscheint offensichtlich gerechtfertigt und verhältnismässig. Die
Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
8.
Zusätzlich zur Sistierung des
Besuchsrechts wies die KESB Region Solothurn den Kindsvater gemäss Art. 307
Abs. 3 ZGB an, die verordnete medikamentöse Therapie einzuhalten und alle 7-10
Tage, auf Aufforderung der Psychiatriespitex hin, Urinproben abzugeben, welche
seine Cannabis-Abstinenz belegen. Zur Begründung führte sie aus, da die
regelmässigen persönlichen Kontakte mit ihrem Vater wichtig seien für das
Wohlbefinden und die weitere Entwicklung von D.___, sei es wichtig, dass die
Sistierung des Besuchsrechts baldmöglichst wieder aufgehoben werden könne. Dies
setze jedoch voraus, dass die Sicherheit von D.___ während den Besuchszeiten
gewährleistet sei. Gemäss ärztlicher Einschätzung seien die medikamentöse
Behandlung und die Drogenabstinenz geeignete Massnahmen, einer erneuten
psychotischen Dekompensation mit einhergehender Fremdgefährdung vorzubeugen. Da
bei einer Dekompensation mit Fremdgefährdung eine erhebliche Gefahr für das
Kindswohl bestehe, seien die ärztlich indizierten Massnahmen zwingend notwendig
zur Sicherstellung des Kindswohls im Rahmen der Besuche mit dem Kindsvater.
Angesichts der fehlenden Behandlungseinsicht und –bereitschaft des Kindesvaters
sei es zum Schutz des Kindeswohls notwendig, Weisungen zu erlassen. Erst wenn sich
der Kindsvater auch ausserhalb des stationären Klinikrahmens an diese Weisungen
halten könne, er also medikamentös eingestellt und cannabisabstinent sei, sei
eine Wiederaufnahme der Besuche im begleiteten Setting wieder möglich.
8.1
Die Kindesschutzbehörde kann
insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen
bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine
geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist
(Art. 307 Abs. 3 ZGB).
In der Praxis findet folgende Weisung in
Art. 307 Abs. 3 ZGB oder, soweit diese in Zusammenhang mit dem persönlichen
Verkehr stehen, in der wesensgleichen Bestimmung von Art. 273 Abs. 2 ZGB eine
hinreichende Grundlage: das Verbot im Umgang mit Personen, welche das Kind in
dessen gedeihlicher Entwicklung gefährden (z.B. Überlassen eines Kleinkindes an
unzuverlässige, zur Gewalt neigende, suchtmittelabhängige oder schwer psychisch
gestörte Personen, Kontaktverbote schutzloser Kinder gegenüber pädophilen oder
Personen mit abartigen oder zumindest nicht kindesadäquaten Lebenspraktiken).
Handelt es sich bei der fraglichen Person, welche ein Gefährdungspotential
darstellt, um eine Person mit Anspruch auf persönlichen Verkehr i.S.v. Art. 273
oder 274a ZGB, so richten sich die anzuordnenden Massnahmen nach Art. 273 Abs.
2.
und Art. 274 Abs. 2 ZGB (vgl. Kurt Affolter-Fringeli/Urs Vogel:
Zivilgesetzbuch, Berner Kommentar, Art. 307 N 35 und 45).
Nach Art. 273 Abs. 2 ZGB kann die
Kindesschutzbehörde Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen
Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen
Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine
Weisung aus anderen Gründen geboten ist.
8.2
Da es sich im vorliegenden Fall bei
der fraglichen Person, welche ein Gefährdungspotential darstellt, um den
Beschwerdeführer handelt, sind die Massnahmen nach Art. 273 Abs. 2 ZGB und
nicht nach Art. 307 Abs. 3 ZGB anzuordnen. Da es sich jedoch um wesensgleiche
Bestimmungen handelt, hat dies keinen direkten Einfluss auf die von der KESB
Region Solothurn angeordneten Weisungen.
Die KESB Region Solothurn hat in ihrer
Vernehmlassung korrekt festgehalten, dass gestützt auf die aktuellen
Einschätzungen der behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers, wonach ohne
medikamentöse Behandlung und mit Wiederaufnahme des Cannabis-Konsums mit hoher Wahrscheinlichkeit
bereits nach kurzer Zeit mit einer erneuten psychotischen Dekompensation des
Beschwerdeführers zu rechnen ist, und wonach in Akutphasen auch eine Selbst-
und Fremdgefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, das Wohl und die
Sicherheit von D.___ zum aktuellen Zeitpunkt einzig mit den angeordneten
Massnahmen gewährleistet werden können. Ziel der angeordneten
Kindesschutzmassnahmen stellt die Wiederaufnahme des Kontaktes zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner Tochter unter Sicherstellung des Kindswohls dar. Es
liegt in der Selbstverantwortung des Beschwerdeführers, diesen Weisungen der
KESB Region Solothurn nachzugekommen. Von einer Zwangsbehandlung oder
Zwangsmedikation ist hierbei, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers,
keineswegs die Rede. Die von der KESB Region Solothurn angeordneten Weisungen
sind demnach zu Recht erlassen worden, weshalb die Beschwerde auch in diesem
Punkt abzuweisen ist.
9.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00
festzusetzen sind.
10.1
Der Beschwerdeführer hat die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit unentgeltlichem Rechtsbeistand beantragt.
Gemäss § 76 Abs. 1 VRG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht aussichtslos oder mutwillig
erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen.
10.2
Über das Gesuch ist bis anhin nicht
befunden worden. Der Beschwerdeführer ist IV-Bezüger, die finanzielle Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers ist demnach gegeben. In Anbetracht der Sachlage waren
jedoch dem Rechtsmittel keine realistischen Erfolgsaussichten beschieden. Die
Beschwerde erweist sich damit als aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist demnach abzuweisen. Was die Bestellung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes betrifft, so wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19.
Juni 2017 darauf aufmerksam gemacht, dass er sich selbst um eine anwaltliche
Vertretung zu kümmern habe. Der Beschwerdeführer hatte mehrere Wochen Zeit, einen
Anwalt zu benennen und eine Anwaltsvollmacht einzureichen. Dies ist jedoch
nicht geschehen, weshalb auch das Gesuch für einen unentgeltlichen
Rechtsbeistand hinfällig ist. Es obliegt nicht dem Verwaltungsgericht, in einem
Verfahren betreffend Besuchsrecht dem Beschwerdeführer einen Rechtsvertreter zu
suchen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des
begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erst-reckbar. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die
weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes
massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser