VWBES.2017.218
Zuweisung zu einer verkehrsmedizinischen Untersuchung
23. Oktober 2017Deutsch10 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. Oktober 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Rechtspraktikantin Eisner
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Zuweisung
zu einer verkehrsmedizinischen Untersuchung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Nachdem A.___ am
16. Februar 2017 mit einem Paket mit insgesamt 48 Kokainfingerlingen
im Fahrzeug von der Stadtpolizei Zürich angehalten wurde, ordnete die Motorfahrzeugkontrolle
des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) namens des Bau- und
Justizdepartementes (BJD) mit Verfügung vom 31. Mai 2017 den
vorsorglichen Entzug des Führerausweises aller Kategorien, Unterkategorien und
Spezialkategorien und des Lernfahrausweises der Kategorie A an.
1.2 In seinem Schreiben vom
1. Juni 2017 nahm A.___ zum vorsorglichen Entzug Stellung, wobei er
erklärte, er habe das Paket für einen Freund nach […] gefahren. Selber nehme er
weder Drogen noch Alkohol und rauche auch nicht. Er habe zudem eine 50%-Stelle
in Aussicht, weshalb er auf ein Auto angewiesen sei. Er beantragte die
möglichst rasche Rückgabe seines Führerausweises.
2.1 Mit Verfügung der MFK (namens des
BJD) vom 6. Juni 2017 wurde der vorsorgliche Entzug des
Führerausweises aufgehoben, eine Fahreignungsuntersuchung am Institut für
Rechtsmedizin der Universität Zürich, Verkehrsmedizin und Forensische
Psychiatrie (nachfolgend: IRMZ) angeordnet und verfügt, dass A.___ die
entsprechenden Kosten zu tragen habe.
2.2 Gegen diese Verfügung erhob A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 14. Juni 2017
Beschwerde. Er habe noch nie Drogen angefasst und werde dies auch nie tun. Er betonte
erneut, dass er weder Alkohol trinke noch rauche, also abstinent sei. Er und
seine Familie seien in einer schlechten finanziellen Situation. Er sei
unschuldig und habe sich diese gravierenden Probleme nicht wissentlich
aufgehalst, als er die Fahrt nach […] angetreten habe. Er sei ein dreifacher
Familienvater, der sich den Traum habe erfüllen wollen, Motorrad fahren zu
lernen. Er habe sich etwas dazu verdienen wollen, um den Grundkurs zu
finanzieren. Für die Fahrt von […] nach […] seien ihm CHF 100.00
versprochen worden, die er nie bekommen habe. Er könne die Kosten für die Untersuchung
am IRMZ nicht bezahlen. Er würde sich jederzeit testen oder auch die
Untersuchung am IRMZ durchführen lassen, unter der Voraussetzung, dass er nicht
für die Kosten aufkommen müsse.
2.3 Mit Präsidialverfügung vom
20. Juni 2017 wurde der Beschwerde in dem Sinne aufschiebende Wirkung
erteilt, als dass sich der Beschwerdeführer nicht am IRMZ anzumelden brauche.
2.4 Am 21. Juni 2017 reichte
der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein.
2.5 Die MFK namens des BJD schloss mit
Stellungnahme vom 11. Juli 2017 auf Beschwerdeabweisung. Man würde
dem Beschwerdeführer keinen Drogenkonsum anlasten, jedoch sei aufgrund des
Mitführens des Betäubungsmittels Kokain, welches die Fahrfähigkeit stark
beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen würde, eine
Fahreignungsuntersuchung gestützt auf
Art. 15d Abs. 1 lit. b Strassenverkehrsgesetz (SVG,
SR 741.01) zu verordnen. Es erscheine dabei aufgrund der Umstände unglaubhaft,
dass der Beschwerdeführer nichts vom Inhalt des von ihm transportierten Päckchens
gewusst habe. Die strafrechtlichen Abklärungen würden aufzeigen, dass der
Beschwerdeführer zu mindestens einer Person im Drogenmilieu Kontakt gehabt
habe.
2.6 Mit verfahrensleitender Verfügung vom
26. Juli 2017 bewilligte der Vizepräsident dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand.
2.7 Der zwischenzeitlich vom
Beschwerdeführer mandatierte Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Oliver Wächter, stellte
mit Schreiben vom 16. August 2017 folgende Rechtsbegehren:
1. Die Ziffern 2 – 4 der Verfügung der
Motorfahrzeugkontrolle vom 6. Juni 2017 seien aufzuheben.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Zur Begründung führte er Folgendes aus: So
würde durch die Anordnung der Fahreignungsuntersuchung der Sinn und Zweck von
Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG entfremdet werden, da
im Grunde keine echten Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers bestünden.
Es würde dem Beschwerdeführer sogar von Seiten der MFK zugestanden, keine Drogen
zu konsumieren. So spiele es dann auch keine Rolle, ob der Beschwerdeführer vom
Inhalt des Paketes gewusst habe. Zudem seien die Drogen zu keinem Zeitpunkt im Besitz
des Beschwerdeführers gewesen, habe er das Paket lediglich gegen ein Entgelt
für seinen Kollegen transportiert. Für jemanden eine solche Untersuchung
anzuordnen, der weder des Konsums verdächtigt würde, noch im Besitz von
Betäubungsmittel sei, würde in überspitzten Formalismus münden. Zusätzlich müsse
der Verhältnismässigkeitsgrundsatz berücksichtigt werden, da der
Beschwerdeführer aufgrund seiner finanziellen Situation die angeordnete Untersuchung
auch nicht bezahlen könne.
3. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Nach Art. 14 Abs. 2
SVG verfügt über Fahreignung, wer – unter anderem – frei von einer Sucht ist,
die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (lit. c). Auf
fehlende Fahreignung wegen Drogensucht darf gemäss Bundesgericht geschlossen
werden, wenn der Lenker oder die Lenkerin nicht (mehr) in der Lage ist,
Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend auseinanderzuhalten, oder wenn die
naheliegende Gefahr besteht, dass er oder sie im akuten Rauschzustand am
motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (vgl. Bundesgerichtsurteil 1C_111/2015
vom 21. Mai 2015, E. 4.4 mit Hinweisen). Bestehen Zweifel an der
Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung
unterzogen, namentlich bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder
bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark
beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (Art. 15d Abs.
1.
lit. b SVG, Art. 28a Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen
und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV, SR 741.51]).
2.2
Die Bestimmung von
Art. 15d Abs. 1 SVG ist nicht als Kann-Vorschrift
formuliert. Damit ist grundsätzlich zwingend und ohne Einzelfallprüfung eine
Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall
geringfügig oder nur abstrakter Natur sind. Auf eine Fahreignungsuntersuchung
kann nur verzichtet werden, wenn aufgrund der konkreten Umstände und liquiden
Beweismittel bereits erwiesen ist, dass die Fahreignung der betreffenden Person
zu verneinen ist (Jürg Bickel in: Marcel Alexander Niggli et. al. [Hrsg.],
Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 15d SVG, N. 15f).
2.3
Das Mitführen von harten Drogen wie
Kokain führt zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung, selbst wenn die
Person bei der Kontrolle nicht unter Drogeneinfluss steht (vgl.
Bundesgerichtsurteil 1C_446/2012 vom 26. April 2013, E. 3.2). Der Grund liegt
im grossen Abhängigkeitspotenzial solcher Betäubungsmittel. Nicht von Bedeutung
ist die Menge der mitgeführten Drogen oder der Zweck des Drogenbesitzes. Auch
das Mitführen geringfügiger Mengen harter Drogen erfüllt den Tatbestand von Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG;
ebenso wenn die Person die Drogen nicht im Hinblick auf deren Konsum, sondern
zu anderen Zwecken mitführt. Damit ist der Geltungsbereich der Bestimmung sehr
weit gefasst, zumal typischerweise keine konkreten Zweifel an der Fahreignung
bestehen, wenn die Drogen nicht zum Eigenkonsum bestimmt sind (Jürg Bickel, a.a.O.
Art. 15d SVG, N. 22).
3.
Im Fahrzeug des Beschwerdeführers
wurden anlässlich einer gezielten Polizeikontrolle 48 Kokainfingerlinge
gefunden. Gegenüber der Polizei gab der Beschwerdeführer an, er habe mit
Betäubungsmitteln «nichts am Hut», er konsumiere nie Kokain. An anderer Stelle
sagte er aus, dieser Freund, für den er den Transport gemacht habe, sei in der
Vergangenheit ein Drogenabnehmer von ihm gewesen. Bezüglich Konflikte mit dem
Gesetz führte er aus, im Jahr 2006 habe er für eine Kollegin einen Koffer in
die Dominikanische Republik eingeführt, in welchem Kokain gefunden worden sei.
Daraufhin sei er verhaftet und zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt worden. Er
habe eine Drogenvergangenheit. Aufgrund dieser Aussagen ist höchst zweifelhaft,
dass der Beschwerdeführer noch nie Drogen angefasst haben will, wie er im
vorliegenden Verfahren beteuert. Aufgrund der vorhandenen Strafakten ist
jedenfalls auf eine gewisse Vertrautheit mit dem Konsum und der Beschaffung von
Kokain zu schliessen. Ein Nachweis eines regelmässigen Konsums ist nicht
erforderlich. Schliesslich dient die verkehrsmedizinische Untersuchung gerade
der Abklärung der Frage, ob eine verkehrsrelevante Drogenproblematik besteht
oder nicht (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
VB.2016.00644 vom 5. Januar 2017, E. 3.2 mit Hinweis auf Philippe
Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Zürich/St.
Gallen 2015, Art. 15d N 41). Ob der Beschwerdeführer die Drogen wissentlich transportiert
hat, kann im vorliegenden Administrativverfahren offen bleiben. Diese Frage
betrifft einzig das noch hängige Strafverfahren in dieser Sache.
4.
Bei den Kosten für die
verkehrsmedizinische Untersuchung handelt es sich um Verwaltungsgebühren für
die Vorkehren zur Erlangung bzw. zur Beibehaltung des Führerausweises, die der
Fahrzeuglenker der Verwaltungsbehörde zu leisten hat (vgl. BGE 103 Ia 230; vgl.
auch Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann: Allgemeines Verwaltungsrecht, 7.
Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N. 2765 f.). Der Beschwerdeführer macht
geltend, er könne die Kosten für die verkehrsmedizinische Untersuchung nicht
aufbringen. Da der Beschwerdeführer mit seinem strafbaren Verhalten im
Strassenverkehr die gesetzlich vorgesehenen Administrativmassnahmen
herbeigeführt hat, sind die betreffenden Untersuchungskosten (nach dem
Verursacherprinzip) ihm und nicht der Allgemeinheit aufzuerlegen (vgl.
Bundesgerichtsurteil 1C_423/2010 vom 14. Februar 2011, E. 6.1.2). Sollte es dem
Beschwerdeführer tatsächlich Schwierigkeiten bereiten, den Kostenvorschuss für
die verkehrsmedizinische Untersuchung zu bezahlen, dürfte nach Absprache mit
dem IRMZ eine Ratenzahlung mit grösster Wahrscheinlichkeit möglich sein.
5.1
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet; sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ grundsätzlich
die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu tragen. Zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind die Kosten vom Staat zu übernehmen,
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123
Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
5.2
Der Parteikostenersatz des
unentgeltlichen Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Oliver Wächter, ist entsprechend
der am 17. Oktober 2017 eingereichten Honorarnote, welche zu keinen Bemerkungen
Anlass gibt, auf total CHF 1'288.45 (5,75 Stunden à CHF 180.00 inkl. Auslagen
und MWST) festzusetzen und ist vorläufig durch den Staat Solothurn zu bezahlen;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Oliver Wächter im Umfang von
CHF 287.50 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 230.00/Std.), zuzüglich
MWST, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die
verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00 zu bezahlen; zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt
das gesetzliche Rückforderungsrecht nach Art. 123 ZPO.
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Oliver Wächter, wird auf total CHF 1'288.45
(inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt und ist vom Staat Solothurn zu bezahlen;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren und
der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Oliver Wächter im Umfang von
CHF 287.50 zuzüglich MWST, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist
(vgl. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Rechtspraktikantin
Scherrer Reber Eisner