VWBES.2017.219
Widerruf der Niederlassungsbewilligung
6. November 2017Deutsch20 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 6. November 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Rechtspraktikantin Eisner
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Der aus dem Kosovo stammende A.___
(geb. 30. August 1981, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste am 2.
September 1998 erstmals in die Schweiz und reichte ein Asylgesuch ein. Dieses
wurde vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute Staatssekretariat für Migration)
mit Verfügung vom 27. Oktober 2000 abgelehnt, und der Beschwerdeführer wurde
aus der Schweiz weggewiesen. Nach der Heirat am 29. Dezember 2003 in Podujeve /
Kosovo mit der in der Schweiz niedergelassenen D.___ wurde dem Beschwerdeführer
am 25. Februar 2004 im Rahmen des Familiennachzugs die Einreise in die Schweiz
bewilligt. Er erhielt in der Folge am 6. April 2004 die Aufenthaltsbewilligung.
Seit dem 5. Mai 2010 ist der Beschwerdeführer im Besitz der
Niederlassungsbewilligung.
1.2 Aus der Ehe mit D.___ gingen die
beiden Kinder E.___ (geb. 22. August 2004) und F.___ (geb. 23. Januar 2007)
hervor. Am 8. Mai 2014 wurde die Ehe mit D.___ geschieden. Das Sorgerecht der
Kinder E.___ und F.___ wurde der Kindsmutter zugeteilt.
2. Der Beschwerdeführer wurde in der
Schweiz wie folgt strafrechtlich sanktioniert:
-
6 Monate Freiheitsstrafe bedingt
vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren wegen bandenmässigen Diebstahls
und Sachbeschädigung (Urteil des Bezirksgerichtes I Courtelary-Moutier-La Neuville
vom 10. Dezember 2004).
-
CHF 300.00 Busse wegen Widerhandlung gegen die
Fremdenpolizeivorschriften durch Stellenantritt bzw. Stellenwechsel ohne
Bewilligung (Strafbefehl des Bezirksamtes Zofingen vom 14. September 2005).
-
CHF 650.00 Busse wegen Führens eines Personenwagens ohne
den erforderlichen Führerausweis und Nichttragens der Sicherheitsgurte durch
den Fahrzeugführer (Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes Sursee vom 14.
September 2005).
-
CHF 400.00 Busse wegen Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit
innerorts (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 21.
Mai 2008).
-
150 Tagessätze zu je CHF
60.00 Geldstrafe bedingt
vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren und CHF 1'000.00 Busse
wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Entwendung zum Gebrauch
und Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 29. Januar 2010).
-
25 Tagessätze zu je CHF
80.00 Geldstrafe bedingt
vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren und CHF 250.00 Busse wegen Vergehen
gegen das Waffengesetz, Hehlerei und Missachten eines richterlichen Verbots
(Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 26. April 2011).
-
20 Tagessätze zu je CHF
60.00 Geldstrafe bedingt
vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren und CHF 600.00 Busse wegen
Führens eines Personenwagens trotz Entzug des Führerausweises. Der mit Urteil
vom 29. Januar 2010 bedingt gewährte Strafvollzug wurde nicht widerrufen. Der
Beschwerdeführer wurde jedoch verwarnt (Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 23. Februar 2012).
-
60 Tagessätze zu je CHF
40.00 Geldstrafe und CHF
200.00 Busse wegen bandenmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung, Ungehorsams
des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahrens und Unterlassung der
Buchführung (Urteil des Tribunal de première instance du Jura Porrentury vom
11. März 2015)
-
CHF 150.00 Busse wegen Übertretung des Bundesgesetzes
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 13. September 2016).
-
38 Monate
Freiheitsstrafe wegen
mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen
Hausfriedensbruchs, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führen
eines Personenwagens trotz Entzug des Führerausweises, Vergehen gegen das
Waffengesetz durch Erwerb und Besitz und Tragen einer «Co»-Pistole als
kosovarischer Staatsangehöriger (Urteil des Amtsgerichtes von
Dorneck-Thierstein vom 9. Februar 2017).
Aufgrund der letztgenannten Strafe
befand sich der Beschwerdeführer seit dem 22. Mai 2015 in Haft. Mit
Verfügung vom 20. Juni 2017 wurde er per 30. Juni 2017 bedingt aus dem
Strafvollzug entlassen. Für die Dauer der Probezeit wurde ihm Bewährungshilfe
angeordnet.
Bereits mit Schreiben vom 25. Januar
2005 sowie vom 19. Januar 2006 war der Beschwerdeführer vom Migrationsamt darauf
aufmerksam gemacht worden, dass ein Ausländer, der strafbare Handlungen begeht,
aus der Schweiz weg- bzw. ausgewiesen werden kann.
3. Gemäss Auszug des Betreibungsamtes
Olten-Gösgen vom 3. März 2017 ist der Beschwerdeführer mit fünf Betreibungen in
der Höhe von CHF 2'148.40 und 58 offenen Verlustscheinen im Gesamtbetrag von
CHF 259'322.01 verzeichnet. Die Alimente für die beiden Kinder E.___und F.___
werden laut dem Oberamt Olten-Gösgen seit Juni 2014 bevorschusst. Der
Beschwerdeführer habe bisher keine Unterhaltszahlungen geleistet.
4. Mit Schreiben vom 21. März 2017
gewährte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz. Mit
Eingabe vom 19. Mai 2017 nahm der vom Beschwerdeführer mandatierte
Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Alexander Kunz, dazu Stellung. Er beantragte, die
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sei nicht zu widerrufen, es sei
auf eine Wegweisung aus der Schweiz zu verzichten. Stattdessen sei der
Beschwerdeführer zu verwarnen.
5. Mit Eingabe vom 6. Juni 2017 reichte
Rechtsanwalt Alexander Kunz eine Zuschrift von E.___und F.___ ein. Darin
beteuern die Kinder, sie hätten zum Beschwerdeführer ein sehr gutes Verhältnis,
dürften ihn jederzeit sehen und würden ihn auch in Zukunft gerne in der Nähe
haben.
6. Mit Verfügung vom 7. Juni 2017 widerrief
das Migrationsamt im Namen des Departementes des Innern (DdI) die
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies diesen an, die Schweiz
am Tag der Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug zu verlassen. Der
objektive Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 63 Abs. 2 und
Art. 62 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) sei vorliegend erfüllt, da der Beschwerdeführer zu einer
Freiheitsstrafe von 38 Monaten verurteilt worden sei, wobei den
Beschwerdeführer ein sehr schweres Verschulden treffe. Die Schwere der
begangenen Straftaten, die wiederholte Delinquenz sowie die nicht hinzunehmende
Rückfallgefahr würden trotz der 13-jährigen Anwesenheit in der Schweiz und der
Beziehung zu den Kindern ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz begründen. Bei der
Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in
der Schweiz und dem entgegenstehenden öffentlichen Interesse an seiner
Wegweisung, würden die öffentlichen Interessen am Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung aus der Schweiz
überwiegen. Es seien keine unüberwindbaren Hindernisse für eine
Wiedereingliederung im Kosovo ersichtlich, auch würden keine solchen geltend
gemacht. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei unter den gegebenen
Umständen verhältnismässig und würde vor Art. 8 EMRK standhalten.
7. Mit Beschwerde vom 19. Juni 2017
gelangte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz, an
das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung des Departements des
Innern vom 7. Juni 2017 sei aufzuheben;
2. Die Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers sei zu verlängern;
3. Der Beschwerde sei i.S. von § 70 des
Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen die aufschiebende Wirkung
zukommen zu lassen;
4. Dem Beschwerdeführer sei die integrale
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, und es sei der Unterzeichnende dem
Beschwerdeführer als Rechtsbeistand beizuordnen;
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
8. Mit Präsidialverfügung vom 20. Juni
2017 wurde dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die
unentgeltliche Rechtspflege und Alexander Kunz als unentgeltlicher
Rechtsbeistand bewilligt. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung
erteilt.
9. Mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2017
beantragte das Migrationsamt im Namen des DdI die Abweisung der Beschwerde
unter Kostenfolgen, wobei es zur Begründung auf die Verfügung vom 7. Juni 2017
sowie die Akten verwies und einige Ergänzungen machte.
10. Mit Eingabe vom 26. Juli 2017 nahm
der Beschwerdeführer zu den ergänzenden Bemerkungen des Migrationsamtes
Stellung und reichte weitere Beweismittel ein.
11. Für die weiteren Parteistandpunkte
und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Nach Art. 63 Abs. 1 lit a i.V.m. Art.
62.
lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn ein
Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von
mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist, wobei mehrere unterjährige Strafen
nicht zu kumulieren sind (vgl. BGE 135 II 377, E. 4.2 und 4.5). Unerheblich
ist, ob die Freiheitsstrafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen
wurde (vgl. Bundesgerichtsurteil 2C_249/2012 vom 7. Dezember 2012, E. 2.1).
Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung durch das Amtsgericht von
Dorneck-Thierstein vom 9. Februar 2017 wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher
Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und weiteren Delikten zu einer
Freiheitsstrafe von 38 Monaten, liegt unbestrittenermassen der Widerrufsgrund
von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG vor.
3.
Ob das Verhalten des
Beschwerdeführers zugleich als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu werten ist, bedarf
keiner näheren Betrachtung, weil dieser Widerrufsgrund in der vorliegenden
Konstellation ohnehin nur subsidiär zur Anwendung kommt, wenn es an den
Voraussetzungen für einen Widerruf in Anwendung von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG
(i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit a AuG) mangelt (vgl. Bundesgerichtsurteil 2C_515/2009
vom 27. Januar 2010, E. 2.1).
4.1
Unter diesen Voraussetzungen ist zu
prüfen, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung unverhältnismässig bzw.
mit Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) unvereinbar
ist.
4.2
Der Widerruf bzw. die
Nichtverlängerung einer Bewilligung rechtfertigt sich nur, wenn die jeweils im
Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch
als verhältnismässig erscheinen lässt (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG).
Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des
Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers
während diesem, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen
Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu
berücksichtigen (vgl. BGE 139 I 145, E. 2.4; BGE 135 II 377, E. 4.3). Die
Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit
hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter
bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen,
wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat
(«Ausländer der zweiten Generation»). Bei schweren Straftaten wie Gewalt-,
Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten und bei Rückfall bzw.
wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches
Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der die
Sicherheit und Ordnung derart beeinträchtigt (vgl. Bundesgerichtsurteil
2C_935/2014 vom 11. Mai 2015, E. 2.2 mit Hinweisen).
4.3
Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13
Abs. 1 Bundesverfassung (BV, SR 101) gewährleistet das Recht auf Achtung des
Familienlebens. Darauf kann sich in erster Linie berufen, wer nahe Verwandte
mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat und die intakte
familiäre Beziehung zu diesen tatsächlich gelebt wird. Das Recht auf Schutz des
Familienlebens gilt jedoch nicht absolut. Es kann aus den in Art. 8 Ziff. 2
EMRK vorgesehenen Gründen eingeschränkt werden. Danach darf eine Behörde in die
Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, wenn der Eingriff gesetzlich vorgesehen
ist und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale
oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur
Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der
Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Da bei
der vorzunehmenden Interessenabwägung die persönlichen und familiären Verhältnisse
zu berücksichtigen sind, hält eine im Sinne von Art. 96 AuG verhältnismässige
Wegweisung grundsätzlich auch vor Art. 8 EMRK stand (vgl. Bundesgerichtsurteil
2C_466/2009 vom 13. Januar 2010, E. 6). Die nach Art. 8 EMRK anzuwendenden
Kriterien stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach
innerstaatlichem Recht zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer
aufenthaltsbeendenden Massnahme zur Anwendung kommen (vgl. Bundesgerichtsurteil
2C_445/2014 vom 2. Dezember 2014, E. 2.3).
5.1
Ausgangspunkt der Interessenabwägung
bildet das Verschulden der ausländischen Person, welches vorab im Strafmass
seinen Ausdruck findet. Da das Strafgericht bei der Strafzumessung auch
schuldherabsetzende Umstände berücksichtigt, ist weitgehend auf die Würdigung
des Verschuldens im Strafurteil abzustellen. Wird ein Strafurteil nicht
angefochten, bleibt regelmässig kein Raum, im ausländerrechtlichen Verfahren
die Beurteilung des Strafgerichts in Bezug auf das Verschulden zu relativieren.
Neben dem strafrechtlichen Verschulden sind insbesondere die Art und Schwere
der Straftat(en), die durch die Straftat verletzten Rechtsgüter, die Art und
Umstände der Tatbegehung (einfache oder mehrfache Delinquenz) sowie das
Verhalten nach der Tat – vor allem das deliktsfreie untadelige Verhalten
ausserhalb von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sowie Strafvollzug und die
Frage, wie weit der Tatzeitpunkt zurückliegt – zu berücksichtigen. Dem
strafrechtlichen Resozialisierungsgedanken ist zwar im Rahmen der umfassenden
Interessenabwägung Rechnung zu tragen, die Prognose über das Wohlverhalten ist
jedoch nicht ausschlaggebend, weil aus der Sicht der Fremdenpolizeibehörden das
Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht. Aus
fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger
hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt
hat. Im Zusammenhang mit Gewaltdelikten muss selbst ein geringes Restrisiko
nicht in Kauf genommen werden (vgl. Silvia Hunziker in: Martina Caroni et al.
[Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG], Bern 2010, N 11 f. zu Art. 63).
5.2
Der Beschwerdeführer wurde zu 38
Monaten Freiheitsstrafe wegen seiner Beteiligung an zwei Bankeinbrüchen,
Vergehen gegen das Waffengesetz und Widerhandlung gegen das
Strassenverkehrsgesetz verurteilt. Das Amtsgericht von Dorneck-Thierstein
stufte dabei das Verschulden des Beschwerdeführers in seinem Urteil vom 9.
Februar 2017 als hoch ein. Das Gericht führte aus, dass der Beschwerdeführer
einschlägig vorbestraft sei und nur gerade zwei Monate vor dem Einbruch in die
Bank in Breitenbach unter anderem wegen bandenmässigem Diebstahl, des Versuchs
dazu sowie wegen Sachbeschädigung verurteilt worden sei. Der Beschuldigte zeige
durch das erneute Delinquieren auf dem gleichen Gebiet, dass er besonders
unbelehrbar und uneinsichtig sei. Der Beschwerdeführer habe durch das Verfahren
hinweg keine Einsicht und Reue gezeigt. Er habe seine Beteiligung an den
kriminellen Taten lange abgestritten und sie auch zuletzt nur teilweise eingestanden.
Der Beschuldigte sei nicht nur Mittäter gewesen, sondern auch einer der
Drahtzieher bei den Einbrüchen. Von einem bedingten Vollzug sah das Amtsgericht
aufgrund der Strafhöhe, aber auch wegen der fehlenden guten Prognose des
Beschwerdeführers ab.
5.3
Der Beschwerdeführer führt aus, er
habe volle Einsicht in das Unrecht seiner Taten, bereue sein bisheriges
Verhalten und habe im Strafvollzug einen Gesinnungswandel durchgemacht, der
sich durch sein absolut klagloses Verhalten zeige. Der Führungsbericht der JVA
Grosshof sei in dieser Form geradezu einmalig und zeuge davon, dass bei ihm eine
Wende zum Guten stattgefunden habe. Eine positive Entwicklung aus Sicht des
Massnahmenvollzugs oder ein klagloses Verhalten im Strafvollzug schliessen
indes eine Rückfallgefahr und eine fremdenpolizeiliche Ausweisung nicht aus
(vgl. BGE 137 II 233, E. 5.2.2). Zudem kommt dem Wohlverhalten in Unfreiheit
praxisgemäss bloss untergeordnete Bedeutung zu. Eine gute Führung im
Strafvollzug wird vom Strafgefangenen generell erwartet und lässt angesichts
der dort vorhandenen, verhältnismässig engmaschigen Betreuung keine
verlässlichen Rückschlüsse auf das Verhalten in Freiheit zu (vgl.
Bundesgerichtsurteil 2C_331/2010 vom 16. September 2010, E. 3.3.) Der positive
Führungsbericht der JVA Grosshof kann demnach in diesem Verfahren nicht zu
Gunsten des Beschwerdeführers gewertet werden.
Der Beschwerdeführer führt weiter aus,
er habe Delikte gegen das Vermögen begangen, die er bedauere. Hingegen habe er
nie Delikte gegen die körperliche Integrität, die Freiheit etc. begangen und
durch seine Delikte auch keine Menschenleben in Gefahr gebracht. Gemäss der
Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein schweres Verschulden aber auch bei
wiederholten Vermögensdelikten von einem gewissen Gewicht vorliegen (BGE 134 II
25, E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_680/2010 vom 18. Januar 2011, E.
2.
). Der Beschwerdeführer entwendete als Mittäter bei den beiden Einbrüchen
beachtliche Summen an Geld und verursachte hohe Sachschäden. Es liegen hier sicherlich
Vermögensdelikte von einem gewissen Gewicht vor (vgl. Bundesgerichtsurteil
2C_839/2011 vom 28. Februar 2012, E. 3.1). Mit seiner wiederholten
Straffälligkeit seit Anbeginn seines Aufenthaltes in der Schweiz hat der
Beschwerdeführer verschiedenste Delikte über einen langen Zeitraum begangen und
damit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung eine gleichgültige Haltung gezeigt. Weder
frühere Verurteilungen noch die beiden Schreiben des Migrationsamtes, in denen
er vor einer Aus- bzw. Wegweisung gewarnt wurde, beeindruckten den
Beschwerdeführer.
Nach dem Gesagten besteht ein
erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung
und der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz.
6.1
Den öffentlichen Interessen sind die
privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz
gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei weit
vorangeschritten auf dem Weg zur Integration. Er spreche die deutsche Sprache nahezu
perfekt und habe einen Wandel vollzogen, der nur dann möglich sei, wenn jemand
über entsprechende Integrationsvoraussetzungen verfüge und ein Integrationsinteresse
bekunde. Der Beschwerdeführer sei gewillt, künftig ein ehrenhaftes Leben zu
führen, für die Kinder da zu sein, einem Erwerb nachzugehen und seinen
Verpflichtungen nachzukommen. Er führt weiter aus, der Hauptgrund für den
Verbleib in der Schweiz sei familiärer Natur. Er pflege einen engen Kontakt zu
seinen Kindern und die gute und wichtige Beziehung sei umgekehrt auch für seine
Kinder wichtig. Diese äusserten sich entsprechend in einer Zuschrift zu Handen
der Migrationsbehörde. In einem Schreiben, eingegangen am 24. Juli 2017, nahm
auch D.___ erneut Stellung und setzte sich dafür ein, dass der Beschwerdeführer
in der Schweiz bleiben kann. Sie beteuerte, dass das Verhältnis vom Vater zu
den Kindern sehr gut sei. Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, dass die
Wegweisung aus der Schweiz unweigerlich zur Folge hätte, dass die Kinder ohne
deren Vater aufwachsen würden. Besuche, auch wenn nicht ausgeschlossen, wären
auf ein absolutes Minimum beschränkt, nicht zuletzt auch aus wirtschaftlichen
Gründen.
6.2
Der nicht sorge- bzw.
obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit
seinem Kind von vorneherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch
Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können,
ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil
dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht
verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff.
1.
EMRK) ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von
Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die
Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind. Gemäss der
ständigen bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein weitergehender
Anspruch nur dann in Betracht fallen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht
eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der
Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden
könnte und das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei
Klagen Anlass gegeben hat (sog. «tadelloses Verhalten», vgl. BGE 139 I 315, E.
2.2
). Das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung ist
bereits dann erfüllt, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach
heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird.
Das Bundesgericht hat das
Kriterium des tadellosen Verhaltens bisher streng gehandhabt und diesbezüglich
seine Praxis nicht relativiert (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.5). Es hat diese
jüngst einzig bei einer ausländischen Person etwas abgeschwächt, die nicht mehr
im gemeinsamen Haushalt mit dem schweizerischen Ehegatten lebte, jedoch über
das Kind mit schweizerischer Nationalität – ohne es in der Obhut zu haben –
wegen der fortbestehenden (formellen) Ehebeziehung, noch die elterliche Sorge
ausübte und zudem die Beziehung zum Kind tatsächlich sehr eng war (Treffen
mehrere Male pro Woche; vgl. BGE 140 I 145 E. 4.2 und 4.3). Die Praxis, in
Bezug auf das Kriterium des tadellosen Verhaltens gewisse «untergeordnete»
Vorkommnisse abweichend von BGE 139 I 315 in einer Gesamtbetrachtung etwas
weniger stark zu gewichten, kommt nur in spezifischen Fällen bzw. bei
besonderen Umständen infrage; diese müssen es ausnahmsweise rechtfertigen,
allfällige (untergeordnete) Verstösse gegen die öffentliche Ordnung (bspw.
untergeordnete ausländer- oder ordnungsrechtliche Delinquenz; kurzer,
unverschuldeter Sozialhilfebezug) nicht notwendigerweise so stark zu gewichten,
dass sie zum vornherein die anderen Kriterien (Grad der tatsächlichen
affektiven und wirtschaftlichen Intensität der Beziehung zum Kind,
zivilrechtliche Regelung der familiären Verhältnisse, Dauer der Beziehung und
des Aufenthalts, Grad der Integration aller Beteiligten, Kindesinteresse usw.)
aufzuwiegen vermögen (vgl. Bundesgerichtsurteil 2C_728/2014 vom 3. Juni
2015, E. 4.1). Gemäss der strengen Praxis des Bundesgerichts in Bezug auf
das Kriterium «tadelloses Verhalten» wiegt der nicht untergeordnete Verstoss
gegen die öffentliche Ordnung die anderen Kriterien (Grad der tatsächlichen
affektiven und wirtschaftlichen Intensität der Beziehung zum Kind,
zivilrechtliche Regelung der familiären Verhältnisse, Dauer der Beziehung und
des Aufenthalts, Grad der Integration aller Beteiligten, Kindesinteresse usw.)
von vornherein auf (vgl. BGE 139 I 315, E. 2.5; Bundesgerichtsurteil 2C_728/2014
vom 3. Juni 2015, E. 4.1; vgl. Urteil Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 12. Juli 2017, E. 5.6.2).
6.3
Zwischen dem Beschwerdeführer und
seinen Kindern besteht sicherlich eine gelebte Beziehung, welche auch während
seiner Inhaftierung so gut es ging aufrechterhalten wurde. Trotz der Kinder
delinquierte er indes immer wieder. Zudem besteht in wirtschaftlicher Hinsicht
zu diesem Zeitpunkt keine besonders enge Beziehung. Seinen Unterhaltspflichten
ist der Beschwerdeführer bis anhin nicht nachgekommen. Somit kann der
Beschwerdeführer aufgrund seiner Beziehung zu seinen Kindern aus
Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV kein
Anwesenheitsrecht in der Schweiz ableiten. DRITT 1 zeigte den Beschwerdeführer
im Juni 2016 wegen Drohung an. So habe der Beschwerdeführer ihr aus dem
Gefängnis Briefe geschrieben, in denen er ihr mit schwerer Körperverletzung und
sogar dem Tod drohte. Aufgrund dieser Anzeige und angesichts
des vorliegenden Verfahrens und der drohenden Wegweisung des Beschwerdeführers,
ist die positive Aussagekraft des Schreibens vom 24. Juli 2017 wiederum zu
relativieren.
6.4
Der Beschwerdeführer lebt seit 13
Jahren in der Schweiz und nahm im Alter von 22 Jahren hier Wohnsitz. Er hat es
jedoch bis anhin nicht geschafft, sich sozial oder wirtschaftlich zu
integrieren. Während seines Aufenthaltes in der Schweiz hat er unregelmässig
gearbeitet und war zwischendurch arbeitslos. Er hat mehrere Betreibungen und
offene Verlustscheine in der Höhe von mehreren hunderttausend Franken. Im
Kosovo hat der Beschwerdeführer seine Kindheit und die Jugendjahre verbracht
sowie die Schulen besucht. Er spricht die dortige Sprache und ist sowohl mit
der Kultur wie auch den Gepflogenheiten vertraut. Einer Wiedereingliederung im
Kosovo stehen keine unüberwindbaren Hindernisse im Weg, auch werden keine
geltend gemacht.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass aufgrund der Schwere des Delikts, das öffentliche Interesse am Widerruf
der Niederlassungsbewilligung gegenüber dem privaten Interesse des
Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegt. Der Widerruf
erweist sich auch trotz seiner familiären Beziehungen als bundesrechts- und
konventionskonform. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet; sie ist
abzuweisen.
8.
Damit der Beschwerdeführer seine
Ausreise planen und Vorbereitungen für die Rückkehr treffen kann, ist eine neue
Ausreisefrist bis spätestens 60 Tage nach Rechtskraft dieses Urteils zu setzen.
9.
Bei diesem Ausgang hat A.___
grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00
zu tragen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind die Kosten
vom Staat zu übernehmen, vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der
Lage ist (vgl. Art. 123 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
10.
Die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Alexander Kunz, ist entsprechend
der am 30. Oktober 2017 eingereichten Honorarnote, welche zu keinen Bemerkungen
Anlass gibt, auf total CHF 2'041.50 (9.92 Stunden à CHF 180.00 inkl. Auslagen
und MWST) festzusetzen und ist zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege
durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der
Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Schweiz spätestens 60 Tage
nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.
3. A.___ hat die verwaltungsgerichtlichen
Verfahrenskosten von CHF 1’500.00 zu bezahlen; zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt das gesetzliche
Rückforderungsrecht nach Art. 123 ZPO.
4. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird auf CHF 2'041.50 (inkl.
MWST und Auslagen) festgesetzt und ist vom Staat Solothurn zu bezahlen;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Rechtspraktikantin
Scherrer Reber Eisner
Das vorliegende
Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_1045/2017 vom 19. Februar 2018
bestätigt.