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Entscheid

VWBES.2017.219

Widerruf der Niederlassungsbewilligung

6. November 2017Deutsch20 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Der aus dem Kosovo stammende A.___

(geb. 30. August 1981, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste am 2.

September 1998 erstmals in die Schweiz und reichte ein Asylgesuch ein. Dieses

wurde vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute Staatssekretariat für Migration)

mit Verfügung vom 27. Oktober 2000 abgelehnt, und der Beschwerdeführer wurde

aus der Schweiz weggewiesen. Nach der Heirat am 29. Dezember 2003 in Podujeve /

Kosovo mit der in der Schweiz niedergelassenen D.___ wurde dem Beschwerdeführer

am 25. Februar 2004 im Rahmen des Familiennachzugs die Einreise in die Schweiz

bewilligt. Er erhielt in der Folge am 6. April 2004 die Aufenthaltsbewilligung.

Seit dem 5. Mai 2010 ist der Beschwerdeführer im Besitz der

Niederlassungsbewilligung.

1.2 Aus der Ehe mit D.___ gingen die

beiden Kinder E.___ (geb. 22. August 2004) und F.___ (geb. 23. Januar 2007)

hervor. Am 8. Mai 2014 wurde die Ehe mit D.___ geschieden. Das Sorgerecht der

Kinder E.___ und F.___ wurde der Kindsmutter zugeteilt.

2. Der Beschwerdeführer wurde in der

Schweiz wie folgt strafrechtlich sanktioniert:

-

6 Monate Freiheitsstrafe bedingt

vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren wegen bandenmässigen Diebstahls

und Sachbeschädigung (Urteil des Bezirksgerichtes I Courtelary-Moutier-La Neuville

vom 10. Dezember 2004).

-

CHF 300.00 Busse wegen Widerhandlung gegen die

Fremdenpolizeivorschriften durch Stellenantritt bzw. Stellenwechsel ohne

Bewilligung (Strafbefehl des Bezirksamtes Zofingen vom 14. September 2005).

-

CHF 650.00 Busse wegen Führens eines Personenwagens ohne

den erforderlichen Führerausweis und Nichttragens der Sicherheitsgurte durch

den Fahrzeugführer (Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes Sursee vom 14.

September 2005).

-

CHF 400.00 Busse wegen Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit

innerorts (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 21.

Mai 2008).

-

150 Tagessätze zu je CHF

60.00 Geldstrafe bedingt

vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren und CHF 1'000.00 Busse

wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Entwendung zum Gebrauch

und Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 29. Januar 2010).

-

25 Tagessätze zu je CHF

80.00 Geldstrafe bedingt

vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren und CHF 250.00 Busse wegen Vergehen

gegen das Waffengesetz, Hehlerei und Missachten eines richterlichen Verbots

(Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 26. April 2011).

-

20 Tagessätze zu je CHF

60.00 Geldstrafe bedingt

vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren und CHF 600.00 Busse wegen

Führens eines Personenwagens trotz Entzug des Führerausweises. Der mit Urteil

vom 29. Januar 2010 bedingt gewährte Strafvollzug wurde nicht widerrufen. Der

Beschwerdeführer wurde jedoch verwarnt (Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 23. Februar 2012).

-

60 Tagessätze zu je CHF

40.00 Geldstrafe und CHF

200.00 Busse wegen bandenmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung, Ungehorsams

des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahrens und Unterlassung der

Buchführung (Urteil des Tribunal de première instance du Jura Porrentury vom

11. März 2015)

-

CHF 150.00 Busse wegen Übertretung des Bundesgesetzes

über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 13. September 2016).

-

38 Monate

Freiheitsstrafe wegen

mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen

Hausfriedensbruchs, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führen

eines Personenwagens trotz Entzug des Führerausweises, Vergehen gegen das

Waffengesetz durch Erwerb und Besitz und Tragen einer «Co»-Pistole als

kosovarischer Staatsangehöriger (Urteil des Amtsgerichtes von

Dorneck-Thierstein vom 9. Februar 2017).

Aufgrund der letztgenannten Strafe

befand sich der Beschwerdeführer seit dem 22. Mai 2015 in Haft. Mit

Verfügung vom 20. Juni 2017 wurde er per 30. Juni 2017 bedingt aus dem

Strafvollzug entlassen. Für die Dauer der Probezeit wurde ihm Bewährungshilfe

angeordnet.

Bereits mit Schreiben vom 25. Januar

2005 sowie vom 19. Januar 2006 war der Beschwerdeführer vom Migrationsamt darauf

aufmerksam gemacht worden, dass ein Ausländer, der strafbare Handlungen begeht,

aus der Schweiz weg- bzw. ausgewiesen werden kann.

3. Gemäss Auszug des Betreibungsamtes

Olten-Gösgen vom 3. März 2017 ist der Beschwerdeführer mit fünf Betreibungen in

der Höhe von CHF 2'148.40 und 58 offenen Verlustscheinen im Gesamtbetrag von

CHF 259'322.01 verzeichnet. Die Alimente für die beiden Kinder E.___und F.___

werden laut dem Oberamt Olten-Gösgen seit Juni 2014 bevorschusst. Der

Beschwerdeführer habe bisher keine Unterhaltszahlungen geleistet.

4. Mit Schreiben vom 21. März 2017

gewährte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz. Mit

Eingabe vom 19. Mai 2017 nahm der vom Beschwerdeführer mandatierte

Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Alexander Kunz, dazu Stellung. Er beantragte, die

Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sei nicht zu widerrufen, es sei

auf eine Wegweisung aus der Schweiz zu verzichten. Stattdessen sei der

Beschwerdeführer zu verwarnen.

5. Mit Eingabe vom 6. Juni 2017 reichte

Rechtsanwalt Alexander Kunz eine Zuschrift von E.___und F.___ ein. Darin

beteuern die Kinder, sie hätten zum Beschwerdeführer ein sehr gutes Verhältnis,

dürften ihn jederzeit sehen und würden ihn auch in Zukunft gerne in der Nähe

haben.

6. Mit Verfügung vom 7. Juni 2017 widerrief

das Migrationsamt im Namen des Departementes des Innern (DdI) die

Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies diesen an, die Schweiz

am Tag der Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug zu verlassen. Der

objektive Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 63 Abs. 2 und

Art. 62 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,

SR 142.20) sei vorliegend erfüllt, da der Beschwerdeführer zu einer

Freiheitsstrafe von 38 Monaten verurteilt worden sei, wobei den

Beschwerdeführer ein sehr schweres Verschulden treffe. Die Schwere der

begangenen Straftaten, die wiederholte Delinquenz sowie die nicht hinzunehmende

Rückfallgefahr würden trotz der 13-jährigen Anwesenheit in der Schweiz und der

Beziehung zu den Kindern ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der

Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz begründen. Bei der

Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in

der Schweiz und dem entgegenstehenden öffentlichen Interesse an seiner

Wegweisung, würden die öffentlichen Interessen am Widerruf der

Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung aus der Schweiz

überwiegen. Es seien keine unüberwindbaren Hindernisse für eine

Wiedereingliederung im Kosovo ersichtlich, auch würden keine solchen geltend

gemacht. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei unter den gegebenen

Umständen verhältnismässig und würde vor Art. 8 EMRK standhalten.

7. Mit Beschwerde vom 19. Juni 2017

gelangte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz, an

das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung des Departements des

Innern vom 7. Juni 2017 sei aufzuheben;

2. Die Niederlassungsbewilligung des

Beschwerdeführers sei zu verlängern;

3. Der Beschwerde sei i.S. von § 70 des

Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen die aufschiebende Wirkung

zukommen zu lassen;

4. Dem Beschwerdeführer sei die integrale

unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, und es sei der Unterzeichnende dem

Beschwerdeführer als Rechtsbeistand beizuordnen;

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

8. Mit Präsidialverfügung vom 20. Juni

2017 wurde dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die

unentgeltliche Rechtspflege und Alexander Kunz als unentgeltlicher

Rechtsbeistand bewilligt. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung

erteilt.

9. Mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2017

beantragte das Migrationsamt im Namen des DdI die Abweisung der Beschwerde

unter Kostenfolgen, wobei es zur Begründung auf die Verfügung vom 7. Juni 2017

sowie die Akten verwies und einige Ergänzungen machte.

10. Mit Eingabe vom 26. Juli 2017 nahm

der Beschwerdeführer zu den ergänzenden Bemerkungen des Migrationsamtes

Stellung und reichte weitere Beweismittel ein.

11. Für die weiteren Parteistandpunkte

und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Nach Art. 63 Abs. 1 lit a i.V.m. Art.

62.

lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn ein

Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von

mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist, wobei mehrere unterjährige Strafen

nicht zu kumulieren sind (vgl. BGE 135 II 377, E. 4.2 und 4.5). Unerheblich

ist, ob die Freiheitsstrafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen

wurde (vgl. Bundesgerichtsurteil 2C_249/2012 vom 7. Dezember 2012, E. 2.1).

Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung durch das Amtsgericht von

Dorneck-Thierstein vom 9. Februar 2017 wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher

Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und weiteren Delikten zu einer

Freiheitsstrafe von 38 Monaten, liegt unbestrittenermassen der Widerrufsgrund

von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG vor.

3.

Ob das Verhalten des

Beschwerdeführers zugleich als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche

Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu werten ist, bedarf

keiner näheren Betrachtung, weil dieser Widerrufsgrund in der vorliegenden

Konstellation ohnehin nur subsidiär zur Anwendung kommt, wenn es an den

Voraussetzungen für einen Widerruf in Anwendung von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG

(i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit a AuG) mangelt (vgl. Bundesgerichtsurteil 2C_515/2009

vom 27. Januar 2010, E. 2.1).

4.1

Unter diesen Voraussetzungen ist zu

prüfen, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung unverhältnismässig bzw.

mit Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) unvereinbar

ist.

4.2

Der Widerruf bzw. die

Nichtverlängerung einer Bewilligung rechtfertigt sich nur, wenn die jeweils im

Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch

als verhältnismässig erscheinen lässt (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG).

Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des

Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers

während diesem, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen

Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu

berücksichtigen (vgl. BGE 139 I 145, E. 2.4; BGE 135 II 377, E. 4.3). Die

Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit

hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter

bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen,

wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat

(«Ausländer der zweiten Generation»). Bei schweren Straftaten wie Gewalt-,

Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten und bei Rückfall bzw.

wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches

Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der die

Sicherheit und Ordnung derart beeinträchtigt (vgl. Bundesgerichtsurteil

2C_935/2014 vom 11. Mai 2015, E. 2.2 mit Hinweisen).

4.3

Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13

Abs. 1 Bundesverfassung (BV, SR 101) gewährleistet das Recht auf Achtung des

Familienlebens. Darauf kann sich in erster Linie berufen, wer nahe Verwandte

mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat und die intakte

familiäre Beziehung zu diesen tatsächlich gelebt wird. Das Recht auf Schutz des

Familienlebens gilt jedoch nicht absolut. Es kann aus den in Art. 8 Ziff. 2

EMRK vorgesehenen Gründen eingeschränkt werden. Danach darf eine Behörde in die

Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, wenn der Eingriff gesetzlich vorgesehen

ist und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale

oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur

Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der

Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Da bei

der vorzunehmenden Interessenabwägung die persönlichen und familiären Verhältnisse

zu berücksichtigen sind, hält eine im Sinne von Art. 96 AuG verhältnismässige

Wegweisung grundsätzlich auch vor Art. 8 EMRK stand (vgl. Bundesgerichtsurteil

2C_466/2009 vom 13. Januar 2010, E. 6). Die nach Art. 8 EMRK anzuwendenden

Kriterien stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach

innerstaatlichem Recht zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer

aufenthaltsbeendenden Massnahme zur Anwendung kommen (vgl. Bundesgerichtsurteil

2C_445/2014 vom 2. Dezember 2014, E. 2.3).

5.1

Ausgangspunkt der Interessenabwägung

bildet das Verschulden der ausländischen Person, welches vorab im Strafmass

seinen Ausdruck findet. Da das Strafgericht bei der Strafzumessung auch

schuldherabsetzende Umstände berücksichtigt, ist weitgehend auf die Würdigung

des Verschuldens im Strafurteil abzustellen. Wird ein Strafurteil nicht

angefochten, bleibt regelmässig kein Raum, im ausländerrechtlichen Verfahren

die Beurteilung des Strafgerichts in Bezug auf das Verschulden zu relativieren.

Neben dem strafrechtlichen Verschulden sind insbesondere die Art und Schwere

der Straftat(en), die durch die Straftat verletzten Rechtsgüter, die Art und

Umstände der Tatbegehung (einfache oder mehrfache Delinquenz) sowie das

Verhalten nach der Tat – vor allem das deliktsfreie untadelige Verhalten

ausserhalb von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sowie Strafvollzug und die

Frage, wie weit der Tatzeitpunkt zurückliegt – zu berücksichtigen. Dem

strafrechtlichen Resozialisierungsgedanken ist zwar im Rahmen der umfassenden

Interessenabwägung Rechnung zu tragen, die Prognose über das Wohlverhalten ist

jedoch nicht ausschlaggebend, weil aus der Sicht der Fremdenpolizeibehörden das

Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht. Aus

fremdenpolizeilicher Sicht ist das Risiko eines Rückfalls umso weniger

hinzunehmen, je schwerer die Tat wiegt, welche die ausländische Person verübt

hat. Im Zusammenhang mit Gewaltdelikten muss selbst ein geringes Restrisiko

nicht in Kauf genommen werden (vgl. Silvia Hunziker in: Martina Caroni et al.

[Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer [AuG], Bern 2010, N 11 f. zu Art. 63).

5.2

Der Beschwerdeführer wurde zu 38

Monaten Freiheitsstrafe wegen seiner Beteiligung an zwei Bankeinbrüchen,

Vergehen gegen das Waffengesetz und Widerhandlung gegen das

Strassenverkehrsgesetz verurteilt. Das Amtsgericht von Dorneck-Thierstein

stufte dabei das Verschulden des Beschwerdeführers in seinem Urteil vom 9.

Februar 2017 als hoch ein. Das Gericht führte aus, dass der Beschwerdeführer

einschlägig vorbestraft sei und nur gerade zwei Monate vor dem Einbruch in die

Bank in Breitenbach unter anderem wegen bandenmässigem Diebstahl, des Versuchs

dazu sowie wegen Sachbeschädigung verurteilt worden sei. Der Beschuldigte zeige

durch das erneute Delinquieren auf dem gleichen Gebiet, dass er besonders

unbelehrbar und uneinsichtig sei. Der Beschwerdeführer habe durch das Verfahren

hinweg keine Einsicht und Reue gezeigt. Er habe seine Beteiligung an den

kriminellen Taten lange abgestritten und sie auch zuletzt nur teilweise eingestanden.

Der Beschuldigte sei nicht nur Mittäter gewesen, sondern auch einer der

Drahtzieher bei den Einbrüchen. Von einem bedingten Vollzug sah das Amtsgericht

aufgrund der Strafhöhe, aber auch wegen der fehlenden guten Prognose des

Beschwerdeführers ab.

5.3

Der Beschwerdeführer führt aus, er

habe volle Einsicht in das Unrecht seiner Taten, bereue sein bisheriges

Verhalten und habe im Strafvollzug einen Gesinnungswandel durchgemacht, der

sich durch sein absolut klagloses Verhalten zeige. Der Führungsbericht der JVA

Grosshof sei in dieser Form geradezu einmalig und zeuge davon, dass bei ihm eine

Wende zum Guten stattgefunden habe. Eine positive Entwicklung aus Sicht des

Massnahmenvollzugs oder ein klagloses Verhalten im Strafvollzug schliessen

indes eine Rückfallgefahr und eine fremdenpolizeiliche Ausweisung nicht aus

(vgl. BGE 137 II 233, E. 5.2.2). Zudem kommt dem Wohlverhalten in Unfreiheit

praxisgemäss bloss untergeordnete Bedeutung zu. Eine gute Führung im

Strafvollzug wird vom Strafgefangenen generell erwartet und lässt angesichts

der dort vorhandenen, verhältnismässig engmaschigen Betreuung keine

verlässlichen Rückschlüsse auf das Verhalten in Freiheit zu (vgl.

Bundesgerichtsurteil 2C_331/2010 vom 16. September 2010, E. 3.3.) Der positive

Führungsbericht der JVA Grosshof kann demnach in diesem Verfahren nicht zu

Gunsten des Beschwerdeführers gewertet werden.

Der Beschwerdeführer führt weiter aus,

er habe Delikte gegen das Vermögen begangen, die er bedauere. Hingegen habe er

nie Delikte gegen die körperliche Integrität, die Freiheit etc. begangen und

durch seine Delikte auch keine Menschenleben in Gefahr gebracht. Gemäss der

Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein schweres Verschulden aber auch bei

wiederholten Vermögensdelikten von einem gewissen Gewicht vorliegen (BGE 134 II

25, E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_680/2010 vom 18. Januar 2011, E.

2.

). Der Beschwerdeführer entwendete als Mittäter bei den beiden Einbrüchen

beachtliche Summen an Geld und verursachte hohe Sachschäden. Es liegen hier sicherlich

Vermögensdelikte von einem gewissen Gewicht vor (vgl. Bundesgerichtsurteil

2C_839/2011 vom 28. Februar 2012, E. 3.1). Mit seiner wiederholten

Straffälligkeit seit Anbeginn seines Aufenthaltes in der Schweiz hat der

Beschwerdeführer verschiedenste Delikte über einen langen Zeitraum begangen und

damit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung eine gleichgültige Haltung gezeigt. Weder

frühere Verurteilungen noch die beiden Schreiben des Migrationsamtes, in denen

er vor einer Aus- bzw. Wegweisung gewarnt wurde, beeindruckten den

Beschwerdeführer.

Nach dem Gesagten besteht ein

erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung

und der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz.

6.1

Den öffentlichen Interessen sind die

privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz

gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei weit

vorangeschritten auf dem Weg zur Integration. Er spreche die deutsche Sprache nahezu

perfekt und habe einen Wandel vollzogen, der nur dann möglich sei, wenn jemand

über entsprechende Integrationsvoraussetzungen verfüge und ein Integrationsinteresse

bekunde. Der Beschwerdeführer sei gewillt, künftig ein ehrenhaftes Leben zu

führen, für die Kinder da zu sein, einem Erwerb nachzugehen und seinen

Verpflichtungen nachzukommen. Er führt weiter aus, der Hauptgrund für den

Verbleib in der Schweiz sei familiärer Natur. Er pflege einen engen Kontakt zu

seinen Kindern und die gute und wichtige Beziehung sei umgekehrt auch für seine

Kinder wichtig. Diese äusserten sich entsprechend in einer Zuschrift zu Handen

der Migrationsbehörde. In einem Schreiben, eingegangen am 24. Juli 2017, nahm

auch D.___ erneut Stellung und setzte sich dafür ein, dass der Beschwerdeführer

in der Schweiz bleiben kann. Sie beteuerte, dass das Verhältnis vom Vater zu

den Kindern sehr gut sei. Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, dass die

Wegweisung aus der Schweiz unweigerlich zur Folge hätte, dass die Kinder ohne

deren Vater aufwachsen würden. Besuche, auch wenn nicht ausgeschlossen, wären

auf ein absolutes Minimum beschränkt, nicht zuletzt auch aus wirtschaftlichen

Gründen.

6.2

Der nicht sorge- bzw.

obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit

seinem Kind von vorneherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch

Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können,

ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil

dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht

verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff.

1.

EMRK) ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von

Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die

Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind. Gemäss der

ständigen bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein weitergehender

Anspruch nur dann in Betracht fallen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht

eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der

Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden

könnte und das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei

Klagen Anlass gegeben hat (sog. «tadelloses Verhalten», vgl. BGE 139 I 315, E.

2.2

). Das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung ist

bereits dann erfüllt, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach

heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird.

Das Bundesgericht hat das

Kriterium des tadellosen Verhaltens bisher streng gehandhabt und diesbezüglich

seine Praxis nicht relativiert (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.5). Es hat diese

jüngst einzig bei einer ausländischen Person etwas abgeschwächt, die nicht mehr

im gemeinsamen Haushalt mit dem schweizerischen Ehegatten lebte, jedoch über

das Kind mit schweizerischer Nationalität – ohne es in der Obhut zu haben –

wegen der fortbestehenden (formellen) Ehebeziehung, noch die elterliche Sorge

ausübte und zudem die Beziehung zum Kind tatsächlich sehr eng war (Treffen

mehrere Male pro Woche; vgl. BGE 140 I 145 E. 4.2 und 4.3). Die Praxis, in

Bezug auf das Kriterium des tadellosen Verhaltens gewisse «untergeordnete»

Vorkommnisse abweichend von BGE 139 I 315 in einer Gesamtbetrachtung etwas

weniger stark zu gewichten, kommt nur in spezifischen Fällen bzw. bei

besonderen Umständen infrage; diese müssen es ausnahmsweise rechtfertigen,

allfällige (untergeordnete) Verstösse gegen die öffentliche Ordnung (bspw.

untergeordnete ausländer- oder ordnungsrechtliche Delinquenz; kurzer,

unverschuldeter Sozialhilfebezug) nicht notwendigerweise so stark zu gewichten,

dass sie zum vornherein die anderen Kriterien (Grad der tatsächlichen

affektiven und wirtschaftlichen Intensität der Beziehung zum Kind,

zivilrechtliche Regelung der familiären Verhältnisse, Dauer der Beziehung und

des Aufenthalts, Grad der Integration aller Beteiligten, Kindesinteresse usw.)

aufzuwiegen vermögen (vgl. Bundesgerichtsurteil 2C_728/2014 vom 3. Juni

2015, E. 4.1). Gemäss der strengen Praxis des Bundesgerichts in Bezug auf

das Kriterium «tadelloses Verhalten» wiegt der nicht untergeordnete Verstoss

gegen die öffentliche Ordnung die anderen Kriterien (Grad der tatsächlichen

affektiven und wirtschaftlichen Intensität der Beziehung zum Kind,

zivilrechtliche Regelung der familiären Verhältnisse, Dauer der Beziehung und

des Aufenthalts, Grad der Integration aller Beteiligten, Kindesinteresse usw.)

von vornherein auf (vgl. BGE 139 I 315, E. 2.5; Bundesgerichtsurteil 2C_728/2014

vom 3. Juni 2015, E. 4.1; vgl. Urteil Verwaltungsgericht des

Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 12. Juli 2017, E. 5.6.2).

6.3

Zwischen dem Beschwerdeführer und

seinen Kindern besteht sicherlich eine gelebte Beziehung, welche auch während

seiner Inhaftierung so gut es ging aufrechterhalten wurde. Trotz der Kinder

delinquierte er indes immer wieder. Zudem besteht in wirtschaftlicher Hinsicht

zu diesem Zeitpunkt keine besonders enge Beziehung. Seinen Unterhaltspflichten

ist der Beschwerdeführer bis anhin nicht nachgekommen. Somit kann der

Beschwerdeführer aufgrund seiner Beziehung zu seinen Kindern aus

Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV kein

Anwesenheitsrecht in der Schweiz ableiten. DRITT 1 zeigte den Beschwerdeführer

im Juni 2016 wegen Drohung an. So habe der Beschwerdeführer ihr aus dem

Gefängnis Briefe geschrieben, in denen er ihr mit schwerer Körperverletzung und

sogar dem Tod drohte. Aufgrund dieser Anzeige und angesichts

des vorliegenden Verfahrens und der drohenden Wegweisung des Beschwerdeführers,

ist die positive Aussagekraft des Schreibens vom 24. Juli 2017 wiederum zu

relativieren.

6.4

Der Beschwerdeführer lebt seit 13

Jahren in der Schweiz und nahm im Alter von 22 Jahren hier Wohnsitz. Er hat es

jedoch bis anhin nicht geschafft, sich sozial oder wirtschaftlich zu

integrieren. Während seines Aufenthaltes in der Schweiz hat er unregelmässig

gearbeitet und war zwischendurch arbeitslos. Er hat mehrere Betreibungen und

offene Verlustscheine in der Höhe von mehreren hunderttausend Franken. Im

Kosovo hat der Beschwerdeführer seine Kindheit und die Jugendjahre verbracht

sowie die Schulen besucht. Er spricht die dortige Sprache und ist sowohl mit

der Kultur wie auch den Gepflogenheiten vertraut. Einer Wiedereingliederung im

Kosovo stehen keine unüberwindbaren Hindernisse im Weg, auch werden keine

geltend gemacht.

7.

Zusammenfassend ist festzuhalten,

dass aufgrund der Schwere des Delikts, das öffentliche Interesse am Widerruf

der Niederlassungsbewilligung gegenüber dem privaten Interesse des

Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegt. Der Widerruf

erweist sich auch trotz seiner familiären Beziehungen als bundesrechts- und

konventionskonform. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet; sie ist

abzuweisen.

8.

Damit der Beschwerdeführer seine

Ausreise planen und Vorbereitungen für die Rückkehr treffen kann, ist eine neue

Ausreisefrist bis spätestens 60 Tage nach Rechtskraft dieses Urteils zu setzen.

9.

Bei diesem Ausgang hat A.___

grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00

zu tragen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind die Kosten

vom Staat zu übernehmen, vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der

Lage ist (vgl. Art. 123 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

10.

Die Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Alexander Kunz, ist entsprechend

der am 30. Oktober 2017 eingereichten Honorarnote, welche zu keinen Bemerkungen

Anlass gibt, auf total CHF 2'041.50 (9.92 Stunden à CHF 180.00 inkl. Auslagen

und MWST) festzusetzen und ist zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege

durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der

Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Schweiz spätestens 60 Tage

nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

3. A.___ hat die verwaltungsgerichtlichen

Verfahrenskosten von CHF 1’500.00 zu bezahlen; zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt das gesetzliche

Rückforderungsrecht nach Art. 123 ZPO.

4. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird auf CHF 2'041.50 (inkl.

MWST und Auslagen) festgesetzt und ist vom Staat Solothurn zu bezahlen;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Rechtspraktikantin

Scherrer Reber Eisner

Das vorliegende

Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_1045/2017 vom 19. Februar 2018

bestätigt.