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Entscheid

VWBES.2017.223

Niederlassungsbewilligung

8. August 2017Deutsch19 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___, türkischer Staatsangehöriger,

ist am [...]1994 in der Schweiz geboren und ist im Besitze der

Niederlassungsbewilligung.

2. Das Amtsgericht Olten-Gösgen

verurteilte ihn am 12. Mai 2016 zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren wegen

versuchter vorsätzlicher Tötung, begangen am 28. Juli 2013. Der Vollzug der

Freiheitsstrafe wurde zu Gunsten einer Massnahme für junge Erwachsene nach Art.

61 StGB aufgeschoben.

3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

widerrief das Departement des Innern (DdI), vertreten durch das Migrationsamt

(MISA), am 13. Juni 2017 die Niederlassungsbewilligung von A.___ und wies

diesen am Tag dessen Entlassung aus dem Straf- und Massnahmevollzug aus der

Schweiz weg. Zur Begründung wurde zusammenfassend festgehalten, mit der

Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren seien die objektiven

Voraussetzungen des Widerrufsgrundes nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m.

Art. 62 lit. b AuG offensichtlich erfüllt. Die lange Aufenthaltsdauer vermöge

infolge des ausserordentlichen schweren Verschuldens und der schwerwiegenden Rechtsgüterverletzung

eine Unverhältnismässigkeit der Wegweisung nicht zu begründen. Bei der Abwägung

zwischen dem privaten Interesse von A.___ am Verbleib in der Schweiz und dem

entgegenstehenden öffentlichen Interesse an seiner Wegweisung würden die

öffentlichen Interessen am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit

verbundenen Wegweisung aus der Schweiz überwiegen. Der Widerruf sei unter den

gegebenen Umständen verhältnismässig und halte vor Art. 8 EMRK stand.

4. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer genannt) mit Schreiben vom 18. Juni 2017 Beschwerde beim MISA,

welche mit Schreiben vom 21. Juni 2017 zuständigkeitshalber dem

Verwaltungsgericht überwiesen wurde. Der Beschwerdeführer machte sinngemäss

geltend, die Verfügung vom 13. Juni 2017 sei aufzuheben. Zur Begründung wurde

im Wesentlichen geltend gemacht, er sei in der Schweiz geboren und habe sein

ganzes Leben hier verbracht. Bei der Tatbegehung sei er noch jung und unreif

gewesen, wobei es sich bei der Tat um seine erste gehandelt habe. Heute sei das

Rückfallrisiko viel geringer und dem Massnahmebericht könne entnommen werden,

dass er sich immer wohl verhalten und gut integriert habe. Seit ein paar

Monaten habe er eine Freundin, mit welcher er ein neues Leben anfangen wolle.

Wegen seiner negativen Äusserungen im Internet über den türkischen

Staatspräsidenten Erdogan bestünde für ihn bei einer Ausreise in die Türkei

eine grosse Gefahr, aus politischen Gründen verhaftet zu werden. Heute sei er

ein anderer Mensch.

5. Mit Stellungnahme vom 11. Juli 2017

beantragte das DdI, vertreten durch das MISA, die vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde, unter Kostenfolge.

6. Für die weiteren Parteistandpunkte

und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Durch die Verurteilung zu einer

Freiheitsstrafe von acht Jahren ist der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit.

a Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslänger (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20)

i.V.m. Art. 62 lit. b AuG erfüllt. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit

der Massnahme im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AuG und Art. 8 Ziff. 2 Konvention zum

Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101).

2.1

Im Zeitpunkt des angefochtenen

Urteils lebte der Beschwerdeführer, welcher in der Schweiz geboren ist, seit

über 21 Jahren in der Schweiz. Bei einer derart langen Anwesenheitsdauer ist im

Fall einer ausländerrechtlichen Entfernungsmassnahme der Schutzbereich des

Privatlebens berührt (Urteile des EGMR Gezginci gegen Schweiz vom 9. Dezember

2010.

[Nr. 16327/05] § 57; Shala gegen Schweiz vom 15. November 2012 [Nr.

52873/09] § 38 ff.). Unter dem Aspekt des Privatlebens ist somit eine

Interessenabwägung im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmen.

2.2

Gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein

Eingriff in die Garantien nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK statthaft, wenn er

gesetzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen Gesellschaft für die

nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes,

zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der

Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer

notwendig ist. Die Konvention verlangt damit eine Abwägung zwischen den

privaten Interessen am Fortbestand der Bewilligung und den öffentlichen

Interessen an deren Widerruf, wobei Letztere in dem Sinn überwiegen müssen,

dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46; 139 I

145.

E. 2.2 S. 147 f.; 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156; 135 I 143 E. 2.1 S. 147;

122.

II 1 E. 2 S. 6 mit Hinweisen).

2.2.1

Die Niederlassungsbewilligung

einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll

nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei

wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen,

wenn sie hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht

hat. In solchen Fällen muss selbst ein geringes Restrisiko weiterer Delinquenz

nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34). Handelt es sich um

ausländische Personen, die - wie der Beschwerdeführer - nicht in den

Anwendungsbereich des FZA (SR 0.142.112.681) fallen, dürfen auch

generalpräventive Gesichtspunkte in die Beurteilung einfliessen (Urteile

2C_145/2016 vom 14. November 2016 E. 3.3;2C_53/2016 vom 23. Juni 2016 E.

4.3

;2C_260/2016 vom 6. Juni 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Die landesrechtlich

seit längerer Zeit bestehende Praxis betreffend Berücksichtigung

generalpräventiver Gesichtspunkte (vgl. Urteile 2A.226/2001 vom 13. Juli 2001

E. 3c;2A.335/1992 vom 10. Februar 1994 E. 3a) wurde (lediglich) durch die

Rechtsprechung zu Art. 5 Anhang I FZA eingeschränkt (vgl. BGE 129 II 215 E. 7.1

S. 221; Urteil 2C_860/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 2.3).

2.2.2

Die Zulässigkeit eines Eingriffs

in das Recht auf Achtung des Privatlebens beurteilt sich nach folgenden

Kriterien: (1) Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftat (en),

(2) Dauer des Aufenthalts in dem Staat, aus dem er weggewiesen werden soll, (3)

Zeitablauf seit der Begehung des Delikts und das Verhalten des Betroffenen

während dieser Zeitspanne, (4) Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen

sowie (5) Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum

Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland (Urteil des EGMR Shala gegen

Schweiz vom 15. November 2012 [Nr. 52873/09] § 45; BGE 139 I 31 E.

2.3.3

S. 34 f.).

3.

Zunächst ist das öffentliche

Interesse an der Beendigung des Aufenthalts darzulegen.

3.1

Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden ist

die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23; 129 II

215.

E. 3.1 S. 216).

Der Beschwerdeführer ist zu einer

Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden. Der Verurteilung lag

folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer und das Opfer hatten rund

zehn Monate eine Liebesbeziehung gelebt, welche einige Wochen vor der Tat durch

das Opfer beendigt worden war, was vom Beschwerdeführer nicht als endgültig

wahrgenommen wurde. Wiederholt bat er das Opfer, sich mit ihm am Abend des 28.

Juli 2013 in [...]zu treffen. Schliesslich willigte es ein, den

Beschwerdeführer bei sich zu Hause zu treffen, wenn er mit diesem sprechen

wolle. Den Nachmittag des 28. Juli 2013 verbrachte der Beschwerdeführer

zusammen mit einigen Kollegen in der Badi Olten. Bevor er zum Opfer aufbrach,

ging er nach Hause, um zu duschen und sich umzuziehen. Er packte ein

Haushaltsmesser (Schnitzer) ein, das er in seinem Zimmer vorgefunden hatte.

Dieses Messer wickelte er in Zeitungspapier und steckte es in seine rechte

Hosentasche. Das Küchenmesser habe er eingepackt, um sich einerseits zu ritzen

und andererseits um dem Opfer Angst zu machen. In der linken Hosentasche trug

er ein Japanmesser bei sich, das er gemäss seiner Aussage von seinem

Arbeitsplatz hatte und welches unabsichtlich in der Hose geblieben sei. Das

Amtsgericht Olten-Gösgen erachtete es als erstellt, dass der Beschwerdeführer

mindestens ein Messer bewusst mitgenommen habe. Das Opfer war alleine zuhause. Der

Beschwerdeführer und das Opfer unterhielten sich zunächst. Dann riss der

Beschwerdeführer dem Opfer das Handy aus der Hand und schaute sich die darauf

gespeicherten Fotos und Nachrichten an. Das Opfer wollte ihm das Handy wieder

abnehmen, worauf sich ein Streit entwickelte, in dessen Verlauf der

Beschwerdeführer dem Opfer einen Schlag auf den Hinterkopf versetzte. Das Opfer

begann zu weinen und der Beschwerdeführer versuchte es zu trösten. Aus Angst,

dass sich das Opfer endgültig von ihm trenne, begann auch er zu weinen, nahm

das Japanmesser hervor und ritzte sich in den Unterarm. Das Opfer entsorgte

wenig später das Japanmesser im Kehricht und verarztete den Beschwerdeführer. Das

Messer holte dieser kurz darauf wieder aus dem Kehricht und gemäss seiner

Aussage überlegte er, sich nochmals zu ritzen. Weil das Opfer dem

Beschwerdeführer folgte, ging dieser in den ersten Stock zur Toilette.

Währenddessen rief das Opfer ihre Freundin an, welche diesem riet, den

Beschwerdeführer aus dem Haus zu verweisen, was das Opfer dann auch tat. Der

Beschwerdeführer weinte und bat darum, bleiben zu dürfen. Das Opfer beharrte

jedoch darauf. Vor der Haustür zog er die Schuhe an, zog sie jedoch

unvermittelt wieder aus und nahm dem Opfer das Telefon aus der Hand. Da das

Opfer merkte, dass die Stimmung gekippt war, rannte es weg. Der

Beschwerdeführer schloss die Haustüre ab und rannte dem Opfer nach. Im Garten holte

der Beschwerdeführer das Opfer ein, hielt diesem den Mund zu und stach fünf Mal

(zweimal in die Brust, dreimal in den Rücken) mit dem Messer auf das Opfer ein

und verletzte es zudem im Bereich der linken Augenbraue. Dann zog der

Beschwerdeführer das Opfer zurück ins Haus. Dem Opfer gelang es, nach draussen

zu rennen, wo es die Nachbarn in Empfang nahmen. Der Beschwerdeführer wurde von

den Nachbarn angewiesen, vor Ort zu bleiben, was dieser bis zum Eintreffen der

Polizei auch tat (vgl. zum Ganzen Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 12.

Mai 2016, S. 8 ff.).

Weiter hielt das Amtsgericht fest, bei

der Tatkomponente sei vorab der Taterfolg zu berücksichtigen, der vorliegend

glücklicherweise im Bereich einer einfachen Körperverletzung geblieben sei. Allerdings

sei der Abbruch der Tathandlung darauf zurückzuführen, dass die Tatwaffe, d.h.

das Küchenmesser, im Bereich des Griffs abgebrochen sei, was weitere Stiche gegen

das Opfer unmöglich gemacht habe. Unter diesen Umständen falle die

Strafmilderung im Vergleich zum vollendeten Delikt nur gering aus. Das

menschliche Leben sei das höchste Rechtsgut, entsprechend hoch seien die

Strafandrohungen für Tötungsdelikte. Die sechs Stich- und Schnittwunden, die

das Opfer bei der Tat erlitten habe, seien komplikationslos abgeheilt. Zurück würden

Narben bleiben, wovon eine nach wie vor Beschwerden mache und die eine im

Gesicht die Erscheinung des Opfers beeinträchtige. Noch heute leide das Opfer

psychisch unter den Geschehnissen, indem es sich nicht mehr alleine zuhause

aufhalten könne. Der Beschwerdeführer habe rennend von hinten auf die Fliehende

eingestochen und sie insgesamt drei Mal in den Rücken, zweimal im Brustbereich

und einmal im Bereich der linken Augenbraue verletzt. Die mehrfach geführten

Stiche würden sich straferhöhend auswirken. Als Grund für seine Messerattacke

habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er das Opfer «zum Schweigen» habe

bringen wollen, bzw. er habe erreichen wollen, dass es zu Schreien aufhöre.

Dieses Ziel hätte er bereits mit weitaus «schonenderen» Mittel erreichen

können. Der Beschwerdeführer müsse sich anrechnen lassen, dass er mit seinem

Vorgehen das Opfer bewusst habe verletzen wollen und sogar dessen Tötung in

Kauf genommen habe. Es liege auf der Hand, dass mit Messerstichen gegen den

Oberkörper einer Person Verletzungen zugefügt würden, die nicht selten tödlich

verliefen. Es brauche weder eine besondere Ausbildung noch besondere

Intelligenz, um das zu erkennen. Subjektiv sei daher von direktem Vorsatz in

Bezug auf die Körperverletzung bzw. Eventualvorsatz in Bezug auf die Tötung

auszugehen. Insgesamt sei bei diesem Tatablauf von einer Einsatzstrafe von rund

12.

Jahren auszugehen, die aufgrund des Versuchs um knapp 1/3 zu mildern sei. Vom

Tatablauf her sei zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass er

die Tat nicht im Detail geplant habe. Indessen habe er sich mit einem

Küchenmesser bewaffnet zur Aussprache mit seiner (Ex-)Freundin aufgemacht, was

wiederum straferhöhend wirke. Ein zweites Messer habe er zufällig bei sich

gehabt, was neutral zu werten sei. Negativ wirke sich aus, dass kein Anlass für

eine derart heftige Reaktion des Beschwerdeführers vorhanden gewesen sei, was

sich wiederum leicht straferhöhend auswirke.

Bei der Täterkomponente sei neutral zu

berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer weder erwachsenen- noch

jugendrechtlich vorbestraft sei. Der türkischstämmige Beschwerdeführer sei in [...]

geboren und in [...] und [...]aufgewachsen, wo er auch die Schulen besucht

habe. Zuletzt habe er die Werkklasse besucht und habe anschliessend das 10.

Schuljahr im Step4 absolviert. Zusammen mit seinem Zwillingsbruder, zwei Schwestern

und den Eltern bewohne die Familie eine Mietwohnung in [...]. Der

Beschwerdeführer habe zum Tatzeitpunkt das erste Jahr seiner Anlehre als

Hauswart hinter sich gebracht. Am Arbeitsplatz sei man mit ihm zufrieden

gewesen. Auch seine Lebensführung wirke sich neutral auf die Strafzumessung

aus. Zu berücksichtigen sei weiter, dass der Beschwerdeführer bei der Tat erst

18.

Jahre und 8 Monate alt gewesen sei. Nach der Feststellung der

psychiatrischen Gutachterin sei die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers zur

Zeit der Tat nicht eingeschränkt gewesen, hingegen weise dieser eine Störung

der Persönlichkeitsentwicklung im Sinne einer Unreife auf. Das wirke sich

leicht strafmindernd aus. Das Nachtatverhalten wirke sich neutral aus. Der

Beschuldigte habe angegeben, dass er vorerst die Ambulanz habe rufen wollen. Dieses

Vorhaben habe er aber aufgegeben und sich in die Küche begeben. Als er schliesslich

die Haustür öffnete, waren die Nachbarn bereits eingetroffen, die unmittelbar

darauf das Nötige veranlassten. Der Beschwerdeführer habe die Tat gegenüber der

Polizei sofort zugegeben, hingegen habe er sich vorerst auf den Standpunkt gestellt,

dass das Opfer die Gewaltanwendung mit seinem Verhalten provoziert habe. Für

den Beschwerdeführer spreche, dass er sich später beim Opfer entschuldigt habe.

Der vorzeitige Straf- und der seit 6. Juli 2015 andauernde Massnahmevollzug

seien bis dato Hauptverhandlung weitgehend unauffällig verlaufen. Insgesamt

erscheine eine Freiheitsstrafe von acht Jahren dem Verschulden des

Beschwerdeführers als angemessen.

3.2

Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen,

dass die versuchte vorsätzliche Tötung einen sehr schwerwiegenden Verstoss

gegen die Rechtsordnung darstellt. Der Beschwerdeführer ist als Ersttäter

verurteilt worden, was zu seinen Gunsten zu gewichten ist (vgl. BGE 139 I 145

E. 3.8 S. 154). Das Gleiche gilt für die Tatsache, dass er im Tatzeitpunkt erst

18.

Jahre und 8 Monate alt war. Auch wenn der Beschwerdeführer das

Mündigkeitsalter bereits erreicht hatte, kann die Rechtsprechung des EGMR im

Zusammenhang mit jugendlicher Delinquenz nicht ausser Acht gelassen werden. Vor

diesem Hintergrund ist die Tat - auch wenn sie schwer wiegt - als einmaliger

Fehltritt eines jungen Erwachsenen einzuordnen und entsprechend zu würdigen.

Insbesondere fällt positiv auf, dass sich der Beschwerdeführer gemäss

Massnahmenberichten vom 13. November 2015 und 30. März 2017 im Massnahmevollzug

korrekt verhält, auch gut in der Therapie eingebunden ist und Fortschritte

macht. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der

legalprognostischen Beurteilung im Hinblick auf erneute Tötungsdelikte weiterhin

von einem geringen bis moderaten Rückfallrisiko auszugehen ist. Angesichts der

Schwere der Rechtsgutverletzung und der weiterhin bestehenden Rückfallgefahr

ist von einem erheblichen öffentlichen Interesse am Widerruf der

Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und an seiner Wegweisung aus

der Schweiz auszugehen.

4.

Dem öffentlichen Interesse an der

Beendigung des Aufenthalts sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers

an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.

4.1

Der Beschwerdeführer ist in der

Schweiz geboren, weshalb von einer gewissen Verwurzelung ausgegangen werden

kann. Er besuchte die gesamte Schule in der Schweiz. Wegen seiner Festnahme

musste er seine begonnene Anlehre zum Hauswart abbrechen. Im Massnahmezentrum [...]

hat er eine Grundausbildung zum Hauswirtschaftspraktiker mit eidgenössischem

Berufsattest begonnen. Weiter pflegt er soziale Beziehungen zu seinen

Geschwistern und Eltern. Abgesehen von der langen Aufenthaltsdauer und der Sozialisation

in der Schweiz sind aber keine weiteren Faktoren ersichtlich, welche das

private Interesse erhöhen würden. Der Beschwerdeführer ist zwar nicht in seinem

Heimatland aufgewachsen, dennoch kennt er dieses aus Ferienaufenthalte und

beherrscht die türkische Sprache. Dem Beschwerdeführer wurden durch die Eltern

die lokale Kultur und die dortigen Gepflogenheiten vermittelt (vgl. Gutachten

der psychiatrischen Dienste vom 10. März 2015, S. 23 f., Strafanzeige der

Polizei Kanton Solothurn vom 9. April 2014, S. 18). Seine Grosseltern

(mütterlicherseits) leben in der Türkei; sie könnten ihn sicherlich in den

ersten Monaten unterstützen oder zumindest vorübergehend eine Unterkunft

bieten. Dass die Grosseltern in der Türkei in prekären Wohnverhältnissen lebten,

wird erstmals vorgebracht und nicht weiter substantiiert. Aber auch wenn dies

zutreffen sollte, vermag es eine Unverhältnismässigkeit der Wegweisung nicht zu

begründen. Dem Beschwerdeführer sollte es zudem möglich sein, vor seiner

Ausreise von der Schweiz aus eine Wohnung oder ein Zimmer in der Türkei

anzumieten, wobei ihn auch seien Eltern und teilweise seine Geschwister

finanziell unterstützen können sollten. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund

und ledig. Es wird ihm möglich sein, in der Türkei Fuss zu fassen und eine

berufliche Existenz aufzubauen. Dies Ausreise ist zwar mit einer gewissen Härte

verbunden, jedoch nicht unzumutbar.

Wie die Vorinstanz zudem treffend in

ihrer Vernehmlassung festgehalten hat, herrscht gemäss Einschätzung des

Bundesverwaltungsgerichts in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner

Gewalt. Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens der türkisch-kurdischen

Konflikte sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den Kurdischen

Arbeiterpartei (PKK) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in

verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem

Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016, ist gemäss konstanter Praxis nicht

von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen

auszugehen (jüngst bestätigt im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

E-2744/2017 vom 23. Mai 2017; siehe hierzu auch BVGE 2013/2, E. 9.6). Auf das unbelegte

Vorbringen des Beschwerdeführers, dass wegen seiner negativen Äusserungen im

Internet über den türkischen Staatspräsidenten Erdogan für ihn bei einer

Ausreise in die Türkei grosse Gefahr bestehe, ist nicht weiter einzugehen.

4.2

Die angeführte Beziehung des

Beschwerdeführers zu seiner Freundin ist nicht weiter belegt, sodass in dieser

Hinsicht auch keine Ansprüche gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK geltend gemacht

werden können. Was die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers betrifft,

setzt in Bezug auf Beziehungen zwischen nahen Verwandten ausserhalb der

Kernfamilie, namentlich solche von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern (oder

Geschwistern), die Berufung auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK voraus, dass die

ausländische Person sich in einem besonderen, über die normalen affektiven

Bindungen hinausgehenden Abhängigkeitsverhältnis zum anwesenheitsberechtigten

Elternteil (oder Geschwister) befindet (BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159; 129 II

11.

E. 2 S. 14; Urteil 2C_147/2014 vom 26. September 2014 E. 5.4). Anhaltspunkte

für solche aussergewöhnlichen Umstände - wie etwa eine Behinderung oder eine

schwere Krankheit - sind nicht vorhanden. Die vom Beschwerdeführer geltend

gemachten psychischen Probleme (Depression) seiner Mutter sind nicht weiter

belegt. Aber auch wenn dem so wäre, würde kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen

dem Beschwerdeführer und seiner Mutter vorliegen, befindet sich dieser zurzeit doch

im Massnahmevollzug, wo er sich nicht persönlich um sie kümmern kann. Zudem

leben noch weitere Geschwister des Beschwerdeführers sowie sein Vater in der

Schweiz, welche für die Mutter sorgen können.

5.

Zusammenfassend ist demnach

festzuhalten, dass die sicherheitspolizeilichen Aspekte und damit das

öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts gegenüber den privaten

Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen.

Insbesondere kann der Beschwerdeführer das Recht auf Achtung des Familienlebens

nicht anrufen (vgl. vorangehende Erwägung 4.2), da er alleinstehend und

kinderlos ist. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist verhältnismässig.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat am Tag seiner

Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug die Schweiz zu verlassen. Bei

diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,

die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen

sind.

6.1

Der Beschwerdeführer ersucht um

unentgeltliche Rechtspflege. Nach § 76 Abs. 1 des Gesetzes über den

Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS

124.

) kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die

Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint.

6.2

Der Beschwerdeführer befindet sich

zurzeit im Massnahmezentrum [...] und verdient gemäss eingereichtem Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege monatlich ca. CHF 620.00. Mit diesem

bescheidenen Einkommen kann er die Prozesskosten nicht bestreiten, weshalb die

finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers gegeben ist. Auch erschien das vorliegende

Verfahren beim Beschwerdeführerin nicht von vornherein völlig aussichtslos oder

mutwillig. Zwar hat der Beschwerdeführer eine schwere Straftat begangen und das

Strafmass mit acht Jahren Freiheitsstrafe liegt deutlich über der Grenze von

einem Jahr, dennoch macht dies die Beschwerde noch nicht aussichtlos, zumal es

an weiteren belastenden Umständen fehlt. Für die Beurteilung der

Verhältnismässigkeit war eine sorgfältige Abwägung vonnöten. Die meisten

anderen Personen, welche die Kosten selbst tragen müssten, hätten wohl in einer

solchen Situation ebenfalls einen Prozess angestrebt. Die unentgeltliche

Rechtspflege ist deshalb zu bewilligen, womit der Kanton Solothurn die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’500.00 zu tragen hat.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates für die Dauer von

zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage sind (§ 58

Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 122 Abs. 2 Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat am Tag seiner Entlassung aus

dem Straf- und Massnahmenvollzug die Schweiz zu verlassen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1’500.00 zu tragen. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 VRG i.V.m. Art. 122 Abs. 2 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser

Auf eine gegen das vorliegende

Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_716/2017 vom

29. August 2017 nicht ein.