VWBES.2017.223
Niederlassungsbewilligung
8. August 2017Deutsch19 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 8. August 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Niederlassungsbewilligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___, türkischer Staatsangehöriger,
ist am [...]1994 in der Schweiz geboren und ist im Besitze der
Niederlassungsbewilligung.
2. Das Amtsgericht Olten-Gösgen
verurteilte ihn am 12. Mai 2016 zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren wegen
versuchter vorsätzlicher Tötung, begangen am 28. Juli 2013. Der Vollzug der
Freiheitsstrafe wurde zu Gunsten einer Massnahme für junge Erwachsene nach Art.
61 StGB aufgeschoben.
3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
widerrief das Departement des Innern (DdI), vertreten durch das Migrationsamt
(MISA), am 13. Juni 2017 die Niederlassungsbewilligung von A.___ und wies
diesen am Tag dessen Entlassung aus dem Straf- und Massnahmevollzug aus der
Schweiz weg. Zur Begründung wurde zusammenfassend festgehalten, mit der
Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren seien die objektiven
Voraussetzungen des Widerrufsgrundes nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m.
Art. 62 lit. b AuG offensichtlich erfüllt. Die lange Aufenthaltsdauer vermöge
infolge des ausserordentlichen schweren Verschuldens und der schwerwiegenden Rechtsgüterverletzung
eine Unverhältnismässigkeit der Wegweisung nicht zu begründen. Bei der Abwägung
zwischen dem privaten Interesse von A.___ am Verbleib in der Schweiz und dem
entgegenstehenden öffentlichen Interesse an seiner Wegweisung würden die
öffentlichen Interessen am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit
verbundenen Wegweisung aus der Schweiz überwiegen. Der Widerruf sei unter den
gegebenen Umständen verhältnismässig und halte vor Art. 8 EMRK stand.
4. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer genannt) mit Schreiben vom 18. Juni 2017 Beschwerde beim MISA,
welche mit Schreiben vom 21. Juni 2017 zuständigkeitshalber dem
Verwaltungsgericht überwiesen wurde. Der Beschwerdeführer machte sinngemäss
geltend, die Verfügung vom 13. Juni 2017 sei aufzuheben. Zur Begründung wurde
im Wesentlichen geltend gemacht, er sei in der Schweiz geboren und habe sein
ganzes Leben hier verbracht. Bei der Tatbegehung sei er noch jung und unreif
gewesen, wobei es sich bei der Tat um seine erste gehandelt habe. Heute sei das
Rückfallrisiko viel geringer und dem Massnahmebericht könne entnommen werden,
dass er sich immer wohl verhalten und gut integriert habe. Seit ein paar
Monaten habe er eine Freundin, mit welcher er ein neues Leben anfangen wolle.
Wegen seiner negativen Äusserungen im Internet über den türkischen
Staatspräsidenten Erdogan bestünde für ihn bei einer Ausreise in die Türkei
eine grosse Gefahr, aus politischen Gründen verhaftet zu werden. Heute sei er
ein anderer Mensch.
5. Mit Stellungnahme vom 11. Juli 2017
beantragte das DdI, vertreten durch das MISA, die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde, unter Kostenfolge.
6. Für die weiteren Parteistandpunkte
und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Durch die Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von acht Jahren ist der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit.
a Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslänger (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20)
i.V.m. Art. 62 lit. b AuG erfüllt. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit
der Massnahme im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AuG und Art. 8 Ziff. 2 Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101).
2.1
Im Zeitpunkt des angefochtenen
Urteils lebte der Beschwerdeführer, welcher in der Schweiz geboren ist, seit
über 21 Jahren in der Schweiz. Bei einer derart langen Anwesenheitsdauer ist im
Fall einer ausländerrechtlichen Entfernungsmassnahme der Schutzbereich des
Privatlebens berührt (Urteile des EGMR Gezginci gegen Schweiz vom 9. Dezember
2010.
[Nr. 16327/05] § 57; Shala gegen Schweiz vom 15. November 2012 [Nr.
52873/09] § 38 ff.). Unter dem Aspekt des Privatlebens ist somit eine
Interessenabwägung im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmen.
2.2
Gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein
Eingriff in die Garantien nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK statthaft, wenn er
gesetzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen Gesellschaft für die
nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes,
zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der
Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer
notwendig ist. Die Konvention verlangt damit eine Abwägung zwischen den
privaten Interessen am Fortbestand der Bewilligung und den öffentlichen
Interessen an deren Widerruf, wobei Letztere in dem Sinn überwiegen müssen,
dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46; 139 I
145.
E. 2.2 S. 147 f.; 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156; 135 I 143 E. 2.1 S. 147;
122.
II 1 E. 2 S. 6 mit Hinweisen).
2.2.1
Die Niederlassungsbewilligung
einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll
nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei
wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen,
wenn sie hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht
hat. In solchen Fällen muss selbst ein geringes Restrisiko weiterer Delinquenz
nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34). Handelt es sich um
ausländische Personen, die - wie der Beschwerdeführer - nicht in den
Anwendungsbereich des FZA (SR 0.142.112.681) fallen, dürfen auch
generalpräventive Gesichtspunkte in die Beurteilung einfliessen (Urteile
2C_145/2016 vom 14. November 2016 E. 3.3;2C_53/2016 vom 23. Juni 2016 E.
4.3
;2C_260/2016 vom 6. Juni 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Die landesrechtlich
seit längerer Zeit bestehende Praxis betreffend Berücksichtigung
generalpräventiver Gesichtspunkte (vgl. Urteile 2A.226/2001 vom 13. Juli 2001
E. 3c;2A.335/1992 vom 10. Februar 1994 E. 3a) wurde (lediglich) durch die
Rechtsprechung zu Art. 5 Anhang I FZA eingeschränkt (vgl. BGE 129 II 215 E. 7.1
S. 221; Urteil 2C_860/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 2.3).
2.2.2
Die Zulässigkeit eines Eingriffs
in das Recht auf Achtung des Privatlebens beurteilt sich nach folgenden
Kriterien: (1) Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftat (en),
(2) Dauer des Aufenthalts in dem Staat, aus dem er weggewiesen werden soll, (3)
Zeitablauf seit der Begehung des Delikts und das Verhalten des Betroffenen
während dieser Zeitspanne, (4) Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen
sowie (5) Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum
Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland (Urteil des EGMR Shala gegen
Schweiz vom 15. November 2012 [Nr. 52873/09] § 45; BGE 139 I 31 E.
2.3.3
S. 34 f.).
3.
Zunächst ist das öffentliche
Interesse an der Beendigung des Aufenthalts darzulegen.
3.1
Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden ist
die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23; 129 II
215.
E. 3.1 S. 216).
Der Beschwerdeführer ist zu einer
Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden. Der Verurteilung lag
folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer und das Opfer hatten rund
zehn Monate eine Liebesbeziehung gelebt, welche einige Wochen vor der Tat durch
das Opfer beendigt worden war, was vom Beschwerdeführer nicht als endgültig
wahrgenommen wurde. Wiederholt bat er das Opfer, sich mit ihm am Abend des 28.
Juli 2013 in [...]zu treffen. Schliesslich willigte es ein, den
Beschwerdeführer bei sich zu Hause zu treffen, wenn er mit diesem sprechen
wolle. Den Nachmittag des 28. Juli 2013 verbrachte der Beschwerdeführer
zusammen mit einigen Kollegen in der Badi Olten. Bevor er zum Opfer aufbrach,
ging er nach Hause, um zu duschen und sich umzuziehen. Er packte ein
Haushaltsmesser (Schnitzer) ein, das er in seinem Zimmer vorgefunden hatte.
Dieses Messer wickelte er in Zeitungspapier und steckte es in seine rechte
Hosentasche. Das Küchenmesser habe er eingepackt, um sich einerseits zu ritzen
und andererseits um dem Opfer Angst zu machen. In der linken Hosentasche trug
er ein Japanmesser bei sich, das er gemäss seiner Aussage von seinem
Arbeitsplatz hatte und welches unabsichtlich in der Hose geblieben sei. Das
Amtsgericht Olten-Gösgen erachtete es als erstellt, dass der Beschwerdeführer
mindestens ein Messer bewusst mitgenommen habe. Das Opfer war alleine zuhause. Der
Beschwerdeführer und das Opfer unterhielten sich zunächst. Dann riss der
Beschwerdeführer dem Opfer das Handy aus der Hand und schaute sich die darauf
gespeicherten Fotos und Nachrichten an. Das Opfer wollte ihm das Handy wieder
abnehmen, worauf sich ein Streit entwickelte, in dessen Verlauf der
Beschwerdeführer dem Opfer einen Schlag auf den Hinterkopf versetzte. Das Opfer
begann zu weinen und der Beschwerdeführer versuchte es zu trösten. Aus Angst,
dass sich das Opfer endgültig von ihm trenne, begann auch er zu weinen, nahm
das Japanmesser hervor und ritzte sich in den Unterarm. Das Opfer entsorgte
wenig später das Japanmesser im Kehricht und verarztete den Beschwerdeführer. Das
Messer holte dieser kurz darauf wieder aus dem Kehricht und gemäss seiner
Aussage überlegte er, sich nochmals zu ritzen. Weil das Opfer dem
Beschwerdeführer folgte, ging dieser in den ersten Stock zur Toilette.
Währenddessen rief das Opfer ihre Freundin an, welche diesem riet, den
Beschwerdeführer aus dem Haus zu verweisen, was das Opfer dann auch tat. Der
Beschwerdeführer weinte und bat darum, bleiben zu dürfen. Das Opfer beharrte
jedoch darauf. Vor der Haustür zog er die Schuhe an, zog sie jedoch
unvermittelt wieder aus und nahm dem Opfer das Telefon aus der Hand. Da das
Opfer merkte, dass die Stimmung gekippt war, rannte es weg. Der
Beschwerdeführer schloss die Haustüre ab und rannte dem Opfer nach. Im Garten holte
der Beschwerdeführer das Opfer ein, hielt diesem den Mund zu und stach fünf Mal
(zweimal in die Brust, dreimal in den Rücken) mit dem Messer auf das Opfer ein
und verletzte es zudem im Bereich der linken Augenbraue. Dann zog der
Beschwerdeführer das Opfer zurück ins Haus. Dem Opfer gelang es, nach draussen
zu rennen, wo es die Nachbarn in Empfang nahmen. Der Beschwerdeführer wurde von
den Nachbarn angewiesen, vor Ort zu bleiben, was dieser bis zum Eintreffen der
Polizei auch tat (vgl. zum Ganzen Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 12.
Mai 2016, S. 8 ff.).
Weiter hielt das Amtsgericht fest, bei
der Tatkomponente sei vorab der Taterfolg zu berücksichtigen, der vorliegend
glücklicherweise im Bereich einer einfachen Körperverletzung geblieben sei. Allerdings
sei der Abbruch der Tathandlung darauf zurückzuführen, dass die Tatwaffe, d.h.
das Küchenmesser, im Bereich des Griffs abgebrochen sei, was weitere Stiche gegen
das Opfer unmöglich gemacht habe. Unter diesen Umständen falle die
Strafmilderung im Vergleich zum vollendeten Delikt nur gering aus. Das
menschliche Leben sei das höchste Rechtsgut, entsprechend hoch seien die
Strafandrohungen für Tötungsdelikte. Die sechs Stich- und Schnittwunden, die
das Opfer bei der Tat erlitten habe, seien komplikationslos abgeheilt. Zurück würden
Narben bleiben, wovon eine nach wie vor Beschwerden mache und die eine im
Gesicht die Erscheinung des Opfers beeinträchtige. Noch heute leide das Opfer
psychisch unter den Geschehnissen, indem es sich nicht mehr alleine zuhause
aufhalten könne. Der Beschwerdeführer habe rennend von hinten auf die Fliehende
eingestochen und sie insgesamt drei Mal in den Rücken, zweimal im Brustbereich
und einmal im Bereich der linken Augenbraue verletzt. Die mehrfach geführten
Stiche würden sich straferhöhend auswirken. Als Grund für seine Messerattacke
habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er das Opfer «zum Schweigen» habe
bringen wollen, bzw. er habe erreichen wollen, dass es zu Schreien aufhöre.
Dieses Ziel hätte er bereits mit weitaus «schonenderen» Mittel erreichen
können. Der Beschwerdeführer müsse sich anrechnen lassen, dass er mit seinem
Vorgehen das Opfer bewusst habe verletzen wollen und sogar dessen Tötung in
Kauf genommen habe. Es liege auf der Hand, dass mit Messerstichen gegen den
Oberkörper einer Person Verletzungen zugefügt würden, die nicht selten tödlich
verliefen. Es brauche weder eine besondere Ausbildung noch besondere
Intelligenz, um das zu erkennen. Subjektiv sei daher von direktem Vorsatz in
Bezug auf die Körperverletzung bzw. Eventualvorsatz in Bezug auf die Tötung
auszugehen. Insgesamt sei bei diesem Tatablauf von einer Einsatzstrafe von rund
12.
Jahren auszugehen, die aufgrund des Versuchs um knapp 1/3 zu mildern sei. Vom
Tatablauf her sei zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass er
die Tat nicht im Detail geplant habe. Indessen habe er sich mit einem
Küchenmesser bewaffnet zur Aussprache mit seiner (Ex-)Freundin aufgemacht, was
wiederum straferhöhend wirke. Ein zweites Messer habe er zufällig bei sich
gehabt, was neutral zu werten sei. Negativ wirke sich aus, dass kein Anlass für
eine derart heftige Reaktion des Beschwerdeführers vorhanden gewesen sei, was
sich wiederum leicht straferhöhend auswirke.
Bei der Täterkomponente sei neutral zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer weder erwachsenen- noch
jugendrechtlich vorbestraft sei. Der türkischstämmige Beschwerdeführer sei in [...]
geboren und in [...] und [...]aufgewachsen, wo er auch die Schulen besucht
habe. Zuletzt habe er die Werkklasse besucht und habe anschliessend das 10.
Schuljahr im Step4 absolviert. Zusammen mit seinem Zwillingsbruder, zwei Schwestern
und den Eltern bewohne die Familie eine Mietwohnung in [...]. Der
Beschwerdeführer habe zum Tatzeitpunkt das erste Jahr seiner Anlehre als
Hauswart hinter sich gebracht. Am Arbeitsplatz sei man mit ihm zufrieden
gewesen. Auch seine Lebensführung wirke sich neutral auf die Strafzumessung
aus. Zu berücksichtigen sei weiter, dass der Beschwerdeführer bei der Tat erst
18.
Jahre und 8 Monate alt gewesen sei. Nach der Feststellung der
psychiatrischen Gutachterin sei die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers zur
Zeit der Tat nicht eingeschränkt gewesen, hingegen weise dieser eine Störung
der Persönlichkeitsentwicklung im Sinne einer Unreife auf. Das wirke sich
leicht strafmindernd aus. Das Nachtatverhalten wirke sich neutral aus. Der
Beschuldigte habe angegeben, dass er vorerst die Ambulanz habe rufen wollen. Dieses
Vorhaben habe er aber aufgegeben und sich in die Küche begeben. Als er schliesslich
die Haustür öffnete, waren die Nachbarn bereits eingetroffen, die unmittelbar
darauf das Nötige veranlassten. Der Beschwerdeführer habe die Tat gegenüber der
Polizei sofort zugegeben, hingegen habe er sich vorerst auf den Standpunkt gestellt,
dass das Opfer die Gewaltanwendung mit seinem Verhalten provoziert habe. Für
den Beschwerdeführer spreche, dass er sich später beim Opfer entschuldigt habe.
Der vorzeitige Straf- und der seit 6. Juli 2015 andauernde Massnahmevollzug
seien bis dato Hauptverhandlung weitgehend unauffällig verlaufen. Insgesamt
erscheine eine Freiheitsstrafe von acht Jahren dem Verschulden des
Beschwerdeführers als angemessen.
3.2
Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen,
dass die versuchte vorsätzliche Tötung einen sehr schwerwiegenden Verstoss
gegen die Rechtsordnung darstellt. Der Beschwerdeführer ist als Ersttäter
verurteilt worden, was zu seinen Gunsten zu gewichten ist (vgl. BGE 139 I 145
E. 3.8 S. 154). Das Gleiche gilt für die Tatsache, dass er im Tatzeitpunkt erst
18.
Jahre und 8 Monate alt war. Auch wenn der Beschwerdeführer das
Mündigkeitsalter bereits erreicht hatte, kann die Rechtsprechung des EGMR im
Zusammenhang mit jugendlicher Delinquenz nicht ausser Acht gelassen werden. Vor
diesem Hintergrund ist die Tat - auch wenn sie schwer wiegt - als einmaliger
Fehltritt eines jungen Erwachsenen einzuordnen und entsprechend zu würdigen.
Insbesondere fällt positiv auf, dass sich der Beschwerdeführer gemäss
Massnahmenberichten vom 13. November 2015 und 30. März 2017 im Massnahmevollzug
korrekt verhält, auch gut in der Therapie eingebunden ist und Fortschritte
macht. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der
legalprognostischen Beurteilung im Hinblick auf erneute Tötungsdelikte weiterhin
von einem geringen bis moderaten Rückfallrisiko auszugehen ist. Angesichts der
Schwere der Rechtsgutverletzung und der weiterhin bestehenden Rückfallgefahr
ist von einem erheblichen öffentlichen Interesse am Widerruf der
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und an seiner Wegweisung aus
der Schweiz auszugehen.
4.
Dem öffentlichen Interesse an der
Beendigung des Aufenthalts sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers
an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.
4.1
Der Beschwerdeführer ist in der
Schweiz geboren, weshalb von einer gewissen Verwurzelung ausgegangen werden
kann. Er besuchte die gesamte Schule in der Schweiz. Wegen seiner Festnahme
musste er seine begonnene Anlehre zum Hauswart abbrechen. Im Massnahmezentrum [...]
hat er eine Grundausbildung zum Hauswirtschaftspraktiker mit eidgenössischem
Berufsattest begonnen. Weiter pflegt er soziale Beziehungen zu seinen
Geschwistern und Eltern. Abgesehen von der langen Aufenthaltsdauer und der Sozialisation
in der Schweiz sind aber keine weiteren Faktoren ersichtlich, welche das
private Interesse erhöhen würden. Der Beschwerdeführer ist zwar nicht in seinem
Heimatland aufgewachsen, dennoch kennt er dieses aus Ferienaufenthalte und
beherrscht die türkische Sprache. Dem Beschwerdeführer wurden durch die Eltern
die lokale Kultur und die dortigen Gepflogenheiten vermittelt (vgl. Gutachten
der psychiatrischen Dienste vom 10. März 2015, S. 23 f., Strafanzeige der
Polizei Kanton Solothurn vom 9. April 2014, S. 18). Seine Grosseltern
(mütterlicherseits) leben in der Türkei; sie könnten ihn sicherlich in den
ersten Monaten unterstützen oder zumindest vorübergehend eine Unterkunft
bieten. Dass die Grosseltern in der Türkei in prekären Wohnverhältnissen lebten,
wird erstmals vorgebracht und nicht weiter substantiiert. Aber auch wenn dies
zutreffen sollte, vermag es eine Unverhältnismässigkeit der Wegweisung nicht zu
begründen. Dem Beschwerdeführer sollte es zudem möglich sein, vor seiner
Ausreise von der Schweiz aus eine Wohnung oder ein Zimmer in der Türkei
anzumieten, wobei ihn auch seien Eltern und teilweise seine Geschwister
finanziell unterstützen können sollten. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund
und ledig. Es wird ihm möglich sein, in der Türkei Fuss zu fassen und eine
berufliche Existenz aufzubauen. Dies Ausreise ist zwar mit einer gewissen Härte
verbunden, jedoch nicht unzumutbar.
Wie die Vorinstanz zudem treffend in
ihrer Vernehmlassung festgehalten hat, herrscht gemäss Einschätzung des
Bundesverwaltungsgerichts in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner
Gewalt. Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens der türkisch-kurdischen
Konflikte sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den Kurdischen
Arbeiterpartei (PKK) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in
verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem
Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016, ist gemäss konstanter Praxis nicht
von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen
auszugehen (jüngst bestätigt im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-2744/2017 vom 23. Mai 2017; siehe hierzu auch BVGE 2013/2, E. 9.6). Auf das unbelegte
Vorbringen des Beschwerdeführers, dass wegen seiner negativen Äusserungen im
Internet über den türkischen Staatspräsidenten Erdogan für ihn bei einer
Ausreise in die Türkei grosse Gefahr bestehe, ist nicht weiter einzugehen.
4.2
Die angeführte Beziehung des
Beschwerdeführers zu seiner Freundin ist nicht weiter belegt, sodass in dieser
Hinsicht auch keine Ansprüche gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK geltend gemacht
werden können. Was die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers betrifft,
setzt in Bezug auf Beziehungen zwischen nahen Verwandten ausserhalb der
Kernfamilie, namentlich solche von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern (oder
Geschwistern), die Berufung auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK voraus, dass die
ausländische Person sich in einem besonderen, über die normalen affektiven
Bindungen hinausgehenden Abhängigkeitsverhältnis zum anwesenheitsberechtigten
Elternteil (oder Geschwister) befindet (BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159; 129 II
11.
E. 2 S. 14; Urteil 2C_147/2014 vom 26. September 2014 E. 5.4). Anhaltspunkte
für solche aussergewöhnlichen Umstände - wie etwa eine Behinderung oder eine
schwere Krankheit - sind nicht vorhanden. Die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten psychischen Probleme (Depression) seiner Mutter sind nicht weiter
belegt. Aber auch wenn dem so wäre, würde kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen
dem Beschwerdeführer und seiner Mutter vorliegen, befindet sich dieser zurzeit doch
im Massnahmevollzug, wo er sich nicht persönlich um sie kümmern kann. Zudem
leben noch weitere Geschwister des Beschwerdeführers sowie sein Vater in der
Schweiz, welche für die Mutter sorgen können.
5.
Zusammenfassend ist demnach
festzuhalten, dass die sicherheitspolizeilichen Aspekte und damit das
öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts gegenüber den privaten
Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen.
Insbesondere kann der Beschwerdeführer das Recht auf Achtung des Familienlebens
nicht anrufen (vgl. vorangehende Erwägung 4.2), da er alleinstehend und
kinderlos ist. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist verhältnismässig.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat am Tag seiner
Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug die Schweiz zu verlassen. Bei
diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,
die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen
sind.
6.1
Der Beschwerdeführer ersucht um
unentgeltliche Rechtspflege. Nach § 76 Abs. 1 des Gesetzes über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS
124.
) kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die
Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint.
6.2
Der Beschwerdeführer befindet sich
zurzeit im Massnahmezentrum [...] und verdient gemäss eingereichtem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege monatlich ca. CHF 620.00. Mit diesem
bescheidenen Einkommen kann er die Prozesskosten nicht bestreiten, weshalb die
finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers gegeben ist. Auch erschien das vorliegende
Verfahren beim Beschwerdeführerin nicht von vornherein völlig aussichtslos oder
mutwillig. Zwar hat der Beschwerdeführer eine schwere Straftat begangen und das
Strafmass mit acht Jahren Freiheitsstrafe liegt deutlich über der Grenze von
einem Jahr, dennoch macht dies die Beschwerde noch nicht aussichtlos, zumal es
an weiteren belastenden Umständen fehlt. Für die Beurteilung der
Verhältnismässigkeit war eine sorgfältige Abwägung vonnöten. Die meisten
anderen Personen, welche die Kosten selbst tragen müssten, hätten wohl in einer
solchen Situation ebenfalls einen Prozess angestrebt. Die unentgeltliche
Rechtspflege ist deshalb zu bewilligen, womit der Kanton Solothurn die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’500.00 zu tragen hat.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates für die Dauer von
zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage sind (§ 58
Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 122 Abs. 2 Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat am Tag seiner Entlassung aus
dem Straf- und Massnahmenvollzug die Schweiz zu verlassen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1’500.00 zu tragen. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 VRG i.V.m. Art. 122 Abs. 2 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser
Auf eine gegen das vorliegende
Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_716/2017 vom
29. August 2017 nicht ein.