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Entscheid

VWBES.2017.224

Beibehaltung der Beistandschaft

12. September 2017Deutsch26 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. C.___ (geb. am [...]. Februar

2000) ist die gemeinsame Tochter von B.___ und A.___. Die Ehe der Kindseltern

wurde am 31. Januar 2007 rechtskräftig geschieden. Am 10. Juni 2013

vereinbarten die Kindseltern einvernehmlich, die elterliche Sorge und Obhut dem

Kindsvater zuzuteilen. Seit 2006 besteht für C.___ eine Beistandschaft, welche

seit Oktober 2014 durch D.___, Soziale Dienste der Stadt Solothurn, geführt

wird. Nach Aufenthalten in diversen anderen Institutionen ab Oktober 2014,

hielt sich C.___ ab August 2016 in der Institution [...] in [...] auf.

2. Auf Antrag des Beistands eröffnete

die KESB im Dezember 2016 ein Verfahren zur Prüfung von Änderungen einer

laufenden Massnahme. Der Beistand berichtete von einer massiven Zunahme der

Krisenzustände von C.___. Nachdem sie während drei Nächten quasi

«durchgeschrien» habe, sei sie durch die Institution zum aktuellen Zeitpunkt

nicht mehr tragbar. Auch in der Schule habe sie entsprechende Schreiattacken

gehabt. Als quasi letzte Möglichkeit einer Krisenintervention (vor einer

allfälligen stationären Massnahme) und im Wissen um die sehr symbiotische

Beziehung zwischen Vater und Tochter, sei diese bis zum nächsten

Standortgespräch zum Vater nach Hause entlassen worden.

3. Am 8. Dezember 2016 zeigte

Rechtsanwältin Sabrina Palermo ihre Vertretung der Kindsmutter an und

beantragte in deren Namen die Entlassung des Beistands D.___ aus seinem Amt und

die Einsetzung einer neuen Beistandsperson.

4. Nachdem keine Institution gefunden

werden konnte, die bereit gewesen wäre, C.___ aufzunehmen, auch eine Fachärztin

der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik Solothurn (KJPK) ausgesagt hatte,

eine Rückkehr in diese Institution würde nur wenig Sinn machen, zumal der

letzte Aufenthalt ein sehr bedingter Erfolg gewesen sei, und nachdem auch ein

aufgegleistes Distanzprojekt aufgrund der Weigerung von Vater und Tochter scheiterte,

stellte der Beistand am 11. April bzw. 8. Mai 2017 Antrag auf

Aufhebung der Beistandschaft wegen Nichtführbarkeit der Massnahme. Er

begründete dies damit, dass sich die KESB und der Beistand in einer

Verantwortung befänden, welche sie nicht – insbesondere aufgrund der

Nichtinanspruchnahme der gebotenen Hilfestellungen durch den Kindsvater –

wahrnehmen und umsetzen könnten.

5. Mit Entscheid vom 29. Mai 2017

wies die KESB den Antrag der Kindsmutter um Absetzung des Beistands ab und hob

die Beistandschaft sowie die Weisungen an den Kindsvater betreffend Besuch der

heilpädagogischen Wohn- und Schulgruppe [...] auf.

6. Gegen diesen Entscheid liess die

Kindsmutter, A.___, (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), am 22. Juni

2017, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Palermo, Beschwerde an das

Verwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei Ziff. 3.2 des Entscheides vom

29. Mai 2017 in Bezug auf die sofortige Aufhebung einer Beistandschaft

gemäss Art. 308 ZGB aufzuheben und es sei mit sofortiger Wirkung wieder eine

Beistandschaft zu errichten.

2. Es sei Ziff. 3.1 des Entscheides vom

29. Mai 2017 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten,

eine geeignete Person als Beistand von C.___ einzusetzen.

3. Es seien geeignete

Kindesschutzmassnahmen zu überprüfen, insbesondere der Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts des Kindsvaters gemäss Art. 310 ZGB und die

Platzierung von C.___ in einem Distanzprojekt in der Institution Pietragiolu

Korsika gemäss Art. 340b ZGB.

4. Eventualiter sei die Angelegenheit

zwecks Prüfung ambulanter Massnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5. Es seien der Beschwerdeführerin die

Verfahrensakten zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.

6. Es sei der Beschwerdeführerin die

integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichneten

Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

7. Am 24. Juni 2017 erhob auch der

Kindsvater, B.___, Beschwerde gegen die Aufhebung der Beistandschaft. Er

bezahlte jedoch den verlangten Kostenvorschuss nicht.

8. Mit Verfügung vom 3. Juli 2017

wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und

Rechtsanwältin Sabrina Palermo als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt.

9. Mit Stellungnahme vom 7. Juli

2017 beantragte B.___ die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde der

Kindsmutter.

10. Am 13. Juli 2017 nahm der

bisherige Beistand, D.___, zur Beschwerde Stellung.

11. Die KESB beantragte mit

Vernehmlassung vom 14. Juli 2017 die vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.

12. Nach Einsicht in die Akten liess die

Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 22. August 2017 durch ihre

Rechtsvertreterin einige Ausführungen machen und nahm auch in einem selbst

verfassten Dokument Stellung.

13. Mit Stellungnahme vom

27. August 2017 bestritt der Kindsvater die Ausführungen der Kindsmutter.

Erwägungen

II.

1.1

Auf die Beschwerde von B.___ ist

wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses nicht einzutreten.

1.2.1

Die Beschwerde von A.___ ist

frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG

ZGB, BGS 211.1]).

1.2.2

Zur

Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist legitimiert, wer durch eine Verfügung oder

einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an

deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 12 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz,

VRG, BGS 124.11). Nach § 68 Abs. 3 VRG dürfen mit der Beschwerde keine neuen

Begehren vorgebracht werden.

Zwar wurde der

Erlass von weiteren Kindesschutzmassnahmen, insbesondere die Platzierung in

einem Distanzprojekt, vor Erlass der angefochtenen Verfügung durch die

Vorinstanz in Erwägung gezogen, doch wurde letztlich von deren Anordnung

abgesehen. Damit ist die Beschwerdeführerin nicht beschwert. Sie hat vor der

Vor­instanz keinen entsprechenden Antrag gestellt, sondern einzig einen

Beistandswechsel beantragt. Ihr Antrag in Ziffer 3 der Beschwerde auf Prüfung

von geeigneten Kindesschutzmassnahmen, insbesondere der Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts des Vaters gemäss Art. 310 ZGB und die Platzierung

von C.___ in einem Distanzprojekt in der Institution Pietragiolu Korsika gemäss

Art. 340b ZGB bilden damit neue Rechtsbegehren, auf welche im vorliegenden

Verfahren nicht einzutreten ist. Nachdem es C.___ inzwischen offenbar bedeutend

besser geht, erschiene der entsprechende Antrag auf Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts mit Platzierung denn auch aussichtslos.

1.2.3

Im Übrigen

ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur

Beschwerdeführung legitimiert. Auf die Beschwerde ist in diesem Umfang

einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin ersucht um

Parteibefragung. Dies würde die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung

voraussetzen, was von ihr nicht verlangt wurde. Gemäss § 52 Abs. 1 VRG

sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien

gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei

Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die

Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag

oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig

erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die Vorakten

beigezogen und die Beschwerdeführerin hat ihren Standpunkt in der Beschwerdeschrift

ausführlich aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen

relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine Parteibefragung anlässlich einer

Verhandlung gewinnen könnte. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.

3.

Ist das Wohl des Kindes gefährdet und

sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu

ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum

Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Erfordern es die Verhältnisse, so

ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in

ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. Sie kann dem Beistand

besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der

Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und

anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Art. 308 Abs. 1

und 2 ZGB). Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz

des Kindes der neuen Lage anzupassen (Art. 313 Abs. 1 ZGB). Nach Art. 399 Abs.

2.

ZGB hebt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft auf

Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen

auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht.

4.1

In seinem Antrag um Aufhebung der

Beistandschaft vom 8. Mai 2017 führte der bisherige Beistand, D.___, aus, C.___

habe seit ihrem Umzug von der Mutter zum Vater Mitte 2013 keinen Kontakt mehr

zu ihrer Mutter. Ab März 2013 habe auf freiwilliger Basis eine

sozialpädagogische Familienbegleitung stattgefunden. Zudem sei C.___ durch den

Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) begleitet worden. Ab Spätsommer

2014.

sei es immer wieder zu Zusammen- und Wutausbrüchen von C.___ in der

öffentlichen Schule gekommen. C.___ habe es nicht mehr geschafft, zur Schule zu

gehen und auch die sozialpädagogische Familienbegleitung sei an ihre Grenzen

gestossen. Der Elternkonflikt habe sich nicht verändert (keine Kommunikation

mehr miteinander, gegenseitige Vorwürfe bis hin zu gegenseitigen Anzeigen). C.___

habe den Kontakt zu ihrer Mutter noch massiver abgelehnt und die Krisen hätten

laufend zugenommen. Es habe geschienen, als seien beide Elternteile davon

beseelt, sich selbst oder Dritten zu beweisen, wie schlecht der andere

Elternteil sei. Der Vater habe versucht, die Mutter auf Distanz zu C.___ zu

halten, während die Mutter über jedes Detail habe informiert werden wollen und

ein Kontrollbedürfnis zu haben schien. All dies habe sich auf das Verhalten und

den Gesundheitszustand von C.___ ausgewirkt, welche im Oktober 2014 stationär

und freiwillig in die Jugendpsychiatrische Klinik Neuhaus in Bern eingetreten

sei. Dabei sei es jedoch nicht gelungen, in ein therapeutisches Setting

einzutreten, sondern es sei immer bei der Thematik «Krisenbewältigung» geblieben.

Fortschritte und Schulbesuch seien nicht mehr möglich gewesen. Bei Krisen habe

immer wieder der Kindsvater hinzugezogen werden müssen. Am 11. Dezember

2014.

sei die Behandlung in der Klinik Neuhaus vorläufig abgebrochen worden. Ein

erneuter Versuch am 15. Dezember 2014 sei gescheitert. Auch in dieser

Phase habe C.___ den Kontakt zur Mutter massivst abgelehnt und wie bisher mit

Wut- und Schreiattacken reagiert. An einen Kontaktaufbau sei nicht zu denken

gewesen. Das Verhalten der Mutter habe sich ebenso wenig verändert. Weder

ambulante noch stationäre Kindesschutzmassnahmen hätten sich somit als zielführend

erwiesen. Bis dahin sei kein Entscheid der KESB nötig gewesen, weil der

Kindsvater und C.___ die Kindesschutzmassnahmen kooperativ mitgetragen hätten.

Die ambulante Begleitung durch den KJPD sei im Januar 2015 wieder aufgenommen

worden und sie habe im Februar 2015 teilstationär in die Kinder- und

Jugendpsychiatrische Klinik Solothurn eintreten können. Die Abende und

Wochenenden habe C.___ beim Vater verbracht. Auch diese Massnahme sei

freiwillig erfolgt, jedoch durch eine Weisung der KESB verbindlich gemacht

worden. Trotz immer wieder auftretenden Krisen (bekannte Wutanfälle und

Schreiattacken etc.) sei das Setting so das ganze Jahr 2015 beibehalten worden.

Aufgrund mangelnder Berufswahlreife hätten Massnahmen der IV im Januar 2016

nicht greifen können. C.___ habe vermehrt den Wunsch geäussert, per Sommer 2016

aus der KJPK auszutreten. Damit sei auch die teilstationäre Lösung nicht weiter

umsetzbar und nicht zielführend gewesen. Auf Vorschlag der KJPK sei C.___ im

Sommer 2016 in die heilpädagogische Schul- und Wohngruppe [...] eingetreten.

Auch diese Platzierung sei durch eine Weisung der KESB gestützt worden. Während

dieser Massnahme sei C.___ unter der Woche in der Wohngruppe gewesen, die

Wochenenden habe sie beim Vater verbracht. Der Informationsfluss zur

Kindsmutter sei durch den Institutionsleiter direkt vorgenommen worden. Ab

Oktober 2016 sei es wieder vermehrt zu Krisen von C.___ gekommen – unter

anderem auch daher, dass die Kindsmutter C.___ direkt per SMS kontaktiert habe,

was für C.___ immer noch höchst schwierig gewesen sei. C.___ sei in diesen

Situationen nicht mehr erreich- oder lenkbar gewesen, ausser durch ihren Vater.

C.___ habe zwischen Mitte Dezember 2016 und Mitte Februar 2017 nur 23 Tage in

der Institution [...] verbracht, die restliche Zeit sei sie beim Vater zuhause

gewesen. Nach einer Schnupperwoche als Schreinerin Mitte Februar 2017 sei es C.___

schwer gefallen, wieder in der Institution [...] einzusteigen. Sie habe sich

tagelang auf ihr Zimmer in der WG zurückgezogen. Die Situation sei so nicht

mehr haltbar gewesen, weshalb eine Externatslösung organisiert worden sei. Als

letzte mögliche institutionelle Platzierungsmöglichkeit sei eine

Distanzplatzierung im Ausland besprochen worden, nachdem sämtliche möglichen

Institutionen in der Schweiz eine stationäre Aufnahme von C.___ abgelehnt

hätten. Aufgrund der Weigerung von C.___ und des Kindsvaters sei das

Distanzprojekt nicht umsetzbar gewesen. Seit April 2017 wohne C.___ wieder beim

Vater und besuche die heilpädagogische Schule des [...] an drei Tagen von

zuhause aus. An zwei Tagen erledige sie die ihr aufgetragenen Schularbeiten

zuhause.

Zum Familiensystem führte der Beistand

aus, alle involvierten Stellen und Institutionen stünden nebst der Erkrankung

von C.___ einem pathologisch agierenden Familiensystem (inkl. Kindsmutter)

gegenüber, welches geprägt sei von Ängsten, Verlustängsten, einem massiven

Elternkonflikt mit grossem Eskalationspotential, einem massiven

Tochter-Mutter-Konflikt, einer Symbiose zwischen C.___ und deren Vater, Externalisierungstendenzen

im gesamten System etc. C.___ sei es im Rahmen der bisherigen

Platzierungssituationen nicht gelungen (resp. sei es vom System verunmöglicht

worden), die grundsätzlich altersadäquaten und entwicklungspsychologischen

Entwicklungsschritte hin zu einer Selbständigkeit als Jugendliche zu machen.

Der Vater habe C.___ in Krisen immer wieder aufgefangen und sei dadurch auch

Problemverursacher, da sich C.___ bisher nicht aus der symbiotischen Beziehung

habe befreien und einen eigenen Umgang mit Krisen und Ängsten finden können.

Dies habe alle bisherigen professionellen Interventionen der Fachpersonen aus

verschiedensten Professionen mehr oder minder wirkungslos gemacht und diese

hätten für C.___ nicht den gewünschten Erfolg gezeigt. Mit der aktuellsten

Situation müsse nunmehr aber auch die bestehende Beistandschaft resp. die damit

verbundenen Aufträge an den Beistand in Frage gestellt werden. Sämtliche

Aufträge und Verantwortungen der Kindesschutzorgane fielen mit dem neuen

Setting weg resp. würden vom Vater und C.___ sowie den involvierten Therapeuten

wahrgenommen. Die Aufrechterhaltung der aktuellen Massnahme inkl. den

bestehenden Weisungen sei nicht mehr zu rechtfertigen. Ebenso sei es

illusorisch, den zuständigen Behörden weiterhin eine Verantwortung zuzutragen

für eine Veränderung der Beziehung der Eltern untereinander wie auch der

Beziehung zwischen C.___ und deren Mutter. Das Potential und die Verantwortung

zur Veränderung dieser Beziehungsgestaltung liege alleine bei den Protagonisten

(C.___, Vater, Mutter) und es bleibe zu wünschen, dass diese dereinst einen

zielführenden Umgang mit den bestehenden Problematiken finden könnten.

Als Fazit führte der Beistand aus, es

gebe keine umsetzbare Kindesschutzmassnahme mehr, welche vom Familiensystem

mitgetragen werde. Mit der Rückkehr von C.___ zu ihrem Vater mache die

Aufrechterhaltung der bestehenden Beistandschaft keinen Sinn mehr; die

bisherigen Aufträge an den Beistand fielen weg. Bei Weiterbestehen der

Beistandschaft seien die Organe des Kindesschutzes miteingebunden in eine

Verantwortung, welche sie gar nicht mehr wahrnehmen könnten, da das System

Vater-Tochter (bzw. deren starke Bindung zueinander) schlussendlich jede

Intervention von aussen habe scheitern lassen.

4.2

Die KESB beleuchtete in ihrem

Entscheid vom 29. Mai 2017 das Familiensystem ausführlich und führte unter

anderem aus, der Kindsvater habe Unterstützungsmassnahmen nur dann angefordert,

wenn ihm alles zu viel geworden sei, z.B. als C.___ am 12. März 2017 in

die Erwachsenenpsychiatrie eingewiesen worden sei. Nur in diesen Momenten habe

er gegenüber massgeblichen Veränderungen offen sein können. Diese Offenheit sei

dann aber in der Regel schnell wieder gekippt und die unzertrennliche

Vater-Tochter-Beziehung habe wieder Überhand genommen. Die Nachricht der KESB

über die geplante Aufhebung der Beistandschaft habe beim Kindsvater keine

sichtbare Reaktion ausgelöst. Er habe gesagt, froh um den Beistand gewesen zu

sein, doch habe er ohnehin die meisten Dinge selbst für seine Tochter

organisiert.

Zwar seien die Voraussetzungen von C.___

für eine altersentsprechende Entwicklung als sehr ungünstig zu beurteilen, doch

seien weder die KESB noch der Beistand in der Lage, dieser Situation adäquat zu

begegnen. Gegen den Willen des Kindsvaters und C.___ sei es nicht möglich,

Massnahmen anzuordnen, zumal die Jugendliche auch schon 17-jährig sei. Die KESB

habe nach dem Prinzip «so schwach wie möglich, aber auch so stark als nötig»

gehandelt, und ausgehend von der Aussage der Institution [...], die Jugendliche

nicht länger stationär betreuen zu können, begonnen, nach Alternativen zu

suchen. Nach sorgfältiger Prüfung einer Vielzahl von Kindesschutzmassnahmen,

Institutionen und Fachleuten komme die KESB zum Schluss, dass keine geeignet

sei, das Wohl von C.___ zu diesem Zeitpunkt und bis zu ihrer Volljährigkeit zu

schützen. Damit würden auch die an den Beistand gerichteten Aufträge obsolet.

Der Kindsvater erledige bereits jetzt viele der Aufgaben, in welchen er

Unterstützung des Beistands in Anspruch nehmen dürfe, selbständig.

4.3

Die Beschwerdeführerin führte

dagegen in ihrer Beschwerde vom 22. Juni 2017 aus, die Vorinstanz verletze

insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip. Es sei unbestritten, dass C.___

an einer schweren psychischen Erkrankung leide. C.___ habe zu ihrem Vater eine

symbiotische Beziehung, welche es ihr verunmögliche, einen eigenen Umgang mit

Krisen und Ängsten zu finden und sich weiterzuentwickeln. Das Kindswohl sei

gerade durch den Aufenthalt von C.___ beim Kindsvater gefährdet. Es stehe nicht

nur Gewaltanwendung seitens des Vaters im Raum; dieser habe auch mögliche

Platzierungen in geeigneten Institutionen quasi verunmöglicht. Die Vorinstanz

verkenne, dass die Gefährdung von C.___ das Problem sei und nicht die Lösung

des familiären Konflikts. Der Vater von C.___ torpediere das Distanzprojekt in

Korsika, welches für die Jugendliche eine sehr gute Chance wäre, um aus ihrem

Käfig der Angst herauszutreten, ihre Entwicklungsdefizite aufzuholen und um

Distanz zum Vater zu gewinnen. Die KESB hätte den Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts des Kindsvaters zumindest ansatzweise prüfen

müssen.

Der Beistand, D.___, habe die

Beschwerdeführerin nur einmal gesehen, nämlich bei dessen Einsetzung. Zudem

habe er auf ihre Initiative hin zweimal mit ihr telefoniert. Trotz seiner

Aufgabe, sich für eine bessere Kommunikation zwischen den Parteien einzusetzen,

habe er sich nie bei ihr gemeldet. Sie habe ein Recht auf Information in Bezug

auf ihre Tochter. Die Kindesschutzmassnahmen seien erst auf Initiative der

Beschwerdeführerin wieder ins Rollen gekommen.

Sollte das Verwaltungsgericht wider Erwarten

zum Schluss kommen, dass ein Distanzprojekt nicht notwendig und geeignet sei,

um das Kindswohl von C.___ zu schützen, dann sei die Sache an die Vorinstanz

zurückzuweisen, damit diese dann ambulante Massnahmen prüfen könnte, sei dies

in Form einer pädagogischen Familienbegleitung oder zumindest in Form einer

Weisung für eine ambulante Therapie.

4.4

Der Kindsvater gab am 7. Juli

2017.

an, C.___ gehe nach wie vor im [...] zur Schule und werde diese im Juli

2017.

abschliessen. Seit der letzten Märzwoche sei das Setting geändert worden

und C.___ sei seither nicht mehr intern im [...] untergebracht, sondern besuche

die Schule von extern. Sie habe seither immense Fortschritte gemacht. Sie habe

seither keine Fehlzeiten mehr (ausser ein Tag krank) und könne am Unterricht

konstruktiv mitarbeiten, was vorher über Monate an keinem einzigen Tag möglich

gewesen sei. Ihr ganzes Angstverhalten habe sich normalisiert und stabilisiert,

wie bei einer «normalen Jugendlichen». Auch das Aggressionsverhalten sei fast

komplett verschwunden. C.___ werde nun in Begleitung der IV-Stelle diverse

Praktika machen und sollte so auf Sommer 2018 eine normale Lehre beginnen

können. Diese Fakten könnten auch dem beigelegten Bericht der Institution [...]

entnommen werden. In Anbetracht dieser Entwicklung bestehe kein Handlungsbedarf

für die KESB.

Sicherlich bestehe zwischen ihm und der

Tochter eine tiefe Beziehung, welche auch nötig gewesen sei, um die vielen

tiefen Krisen bewältigen zu können. Heute, da C.___ diese Krisen überwunden

habe, entstehe auch ein normales Vater-Tochter-Verhältnis. Wie die Entwicklung

von C.___ und das prozessuale Verhalten der Beschwerdeführerin zeige, liege die

KESB richtig, dass der Schwerpunkt auf dem familiären Konflikt liege.

Es sei festzuhalten, dass der Beistand D.___

stets um das Wohl von C.___ besorgt gewesen sei und es ihm stets um das

Kindswohl gegangen sei und nicht um irgendwelche Machtspiele der Kindsmutter. D.___

habe sich immer professionell verhalten und die Distanz und Objektivität

bewahrt. Es stimme nicht, dass durch die Beschwerdeführerin die Kindesschutzmassnahmen

wieder ins Rollen gekommen seien. Das Ganze sei nie unterbrochen gewesen und

immer gelaufen, sei aber durch die Beschwerdeführerin massiv erschwert worden.

C.___ mache bereits eine ambulante

Therapie und erziele grosse Erfolge und Fortschritte. Ein Distanzprojekt zum

jetzigen Zeitpunkt würde sicher diese Fortschritte massiv gefährden.

4.5

Mit Stellungnahme vom 13. Juli

2017.

brachte der bisherige Beistand, D.___, vor, sämtliche Eingaben der Eltern

widerspiegelten den nach wie vor bestehenden hocheskalativen Konflikt zwischen ihnen

hinsichtlich Wahrnehmung der Situation und entsprechenden Interventionen. Mit

der geforderten Aufrechterhaltung der Beistandschaft sowie der Forderung nach

einer Distanzplatzierung würden Stellen des Staats und dessen Organe in

dieselbe Situation eingebunden, welche zur Aufhebung der bestehenden Massnahme

geführt habe. Es würde eine konfliktaufrechterhaltende Massnahme für beide

Elternteile installiert, welche es diesen ermögliche, ihre Differenzen weiter

wie bisher – über die gemeinsame Tochter, die Beistandsperson und

gegebenenfalls involvierte Institutionen unter dem Titel «Kindesschutz» – auszuagieren.

Eine solche Situation könne nicht im Sinn von C.___ sein. Eine

Distanzplatzierung stelle unter den gegebenen Umständen ebenfalls nach wie vor

keine Option dar. Die aktuelle verhältnismässige Stabilität und die beruflichen

Zukunftsperspektiven (von der IV begleitet) von C.___ wären damit massiv

gefährdet.

4.6

Die KESB beantragte mit

Vernehmlassung vom 14. Juli 2017 die vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Es sei im Verfahren um die

Prüfung von weiteren Kindesschutzmassnahmen und Prüfung des Antrags der

Kindsmutter um Beistandswechsel gegangen. C.___ sei psychisch krank und ihre

Eltern hätten jahrelang einen erbitterten Streit geführt, der nach wie vor als

höchst virulent zu bezeichnen sei. Die KESB habe mit aller Sorgfalt und grossem

Aufwand umfassend geprüft, ob das Wohl der Jugendlichen gefährdet sei und mit

welchen Kindesschutzmassnahmen der vorliegenden Kindswohlgefährdung wirksam

begegnet werden könne. Dabei seien selbstverständlich auch die Prinzipien der

Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit berücksichtigt worden. Im Laufe des

Verfahrens habe sich deutlich und kontinuierlich gezeigt, dass keine verfügbare

Kindesschutzmassnahme geeignet sei, der vorliegenden Kindeswohlgefährdung

wirksam zu begegnen. Die Gründe dafür lägen entweder darin, dass keine

Bereitschaft seitens C.___ und ihres Vaters vorhanden sei, Unterstützung

anzunehmen oder aber, dass die Institutionen, welche den Auftrag zum Schutze

und zur Schaffung einer entwicklungsförderlichen Umgebung übernehmen sollten,

den Auftrag nach eigener Einschätzung nicht hätten erfüllen können und deshalb

abgelehnt hätten. Der dem Beistand gegenüber erhobene Vorwurf, er habe sein Amt

nicht gemäss den Vorgaben erfüllt, weil C.___ keine Kindesschutzmassnahme

angenommen oder der Beistand nicht erwartungsgemäss mit der Beschwerdeführerin

kommuniziert habe, entbehre jeglicher Grundlage und werde von der KESB

entschieden zurückgewiesen. Die Beistandschaft sei nur dann von Nutzen, wenn

die Aufgaben des Beistands auch erfüllt werden könnten. Dies sei vorliegend aus

Gründen, die sich aus der Fallkonstellation ergäben, nicht möglich. Es scheine C.___

nach dem Wechsel vom Internat ins Externat tatsächlich besser zu gehen. Auch

dies zeige, dass es richtig gewesen sei, die Kindesschutzmassnahmen aufzuheben.

4.7

Die Beschwerdeführerin liess am

22.

August 2017 durch ihre Rechtsvertreterin ausführen, sie betrachte die

angeblichen Fortschritte skeptisch und führe diese auf die Einnahme von

Medikamenten zurück. Sie wies auf die nach wie vor problematische und zu enge

Vater-Tochter-Beziehung hin.

In einer selbst verfassten Stellungnahme

wies die Beschwerdeführerin ebenfalls auf die aus ihrer Sicht problematische

Beziehung zwischen Vater und Tochter hin. Da das Umfeld von C.___ sehr

konfliktbeladen sei, brauche sie einen Beistand, der ihr helfe, sich zu

orientieren und ihr Leben in den Griff zu bekommen. Die KESB müsse C.___

schützen und sie in ein adäquates und gesundes Umfeld bringen. C.___ müsse

lernen, Selbstverantwortung zu übernehmen, was beim Vater nicht möglich sei.

Eine Distanzplatzierung würde ihr genau das ermöglichen.

4.8

Mit Stellungnahme vom

27.

August 2017 bestritt der Kindsvater die Ausführungen der Kindsmutter. C.___

beginne nun im September eine Schnupperlehre mit anschliessendem Praktikum. C.___

habe Temesta nur als Notfallmedikament verschrieben erhalten und dieses seit

Anfang März nicht mehr eingenommen. Dies sei nicht mehr nötig, da C.___ keine

Aggressionsausbrüche mehr habe. Sie habe den Dreh zum normalen Teenager

geschafft. Sollte sich das Gericht nicht sicher sein über die Fortschritte und

Entwicklungen von C.___ oder über das Verhältnis zum Kindsvater, könnte die

behandelnde Psychologin sicher Auskunft erteilen. C.___ wäre auch bereit, dem

Gericht Auskunft zu erteilen. Sie sei aber nicht dazu bereit, mit der

Kindsmutter oder deren Anwältin zu sprechen.

5.1

Wie die Vorinstanz in Erwägung 2.11

ihres Entscheids zutreffend ausgeführt hat, sind die Voraussetzungen von C.___

für eine altersentsprechende Entwicklung aufgrund des massiven Elternkonflikts,

des jahrelangen Kontaktabbruchs zur Kindsmutter, der Abschottungstendenzen des

Kindsvaters, der inadäquaten Konfliktbewältigungsstrategien des Kindsvaters,

der psychischen Erkrankung von C.___ selbst, ihrer hohen Vulnerabilität

gekoppelt an die mangelnde Inanspruchnahme von therapeutischen Angeboten, der

lückenhaften schulischen Laufbahn und der symbiotischen Vater-Tochter-Beziehung

insgesamt als sehr ungünstig zu beurteilen, womit unbestritten eine

Kindswohlgefährdung vorliegt.

5.2

Liegt eine Kindswohlgefährdung vor,

hat die KESB sogenannt «geeignete Mass-nahmen» zum Schutz des Kindes zu

treffen, falls die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu

ausserstande sind (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Bei der Anordnung solcher Massnahmen

ist stets der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Behördliche

Massnahmen dürfen nur erfolgen, wo die Eltern die ihnen obliegenden Pflichten

nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen (Subsidiarität). Sie sollen – wenn

immer möglich – allfällige elterliche Defizite kompensieren und nicht anstelle

elterlicher Bemühungen treten (Komplementarität). Die anvisierte Massnahme muss

geeignet, also tauglich zur Behebung oder Eindämmung der festgestellten

Kindeswohlgefährdung, und zumutbar sein. Sie muss dem Grad der Bedrohung für

das Kindeswohl entsprechen sowie den erstrebten Nutzen und die möglichen

Nachteile vernünftig abwägen (Proportionalität). Auch die Dauer einer Massnahme

unterliegt dem Proportionalitätsprinzip (vgl. Linus Cantieni/Stefan Blum in:

Christiana Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und

Erwachsenenschutz, Zürich/Basel/Genf 2016, N 15.22 ff.).

5.3

Für C.___ bestand seit dem Jahr 2006

eine Beistandschaft. Aufgaben des Beistandes waren bis letzthin folgende:

-

Den Kindsvater in seiner

elterlichen Sorge mit Rat und Tat zu unterstützen;

-

C.___ und den Kindseltern

als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen;

-

die Entwicklung von C.___

zu beobachten und zu begleiten;

-

eine bedarfsentsprechende

Unterstützung und Begleitung von C.___ zu gewährleisten;

-

den Kontakt- und

Beziehungsaufbau zwischen C.___ und ihrer Mutter zu unterstützen, wenn dies von

der Jugendlichen befürwortet und von den involvierten Fachpersonen

mitunterstützt wird;

-

das professionelle

Helfernetz zu koordinieren, den Informationsaustausch zu gewährleisten und den

involvierten Fachpersonen als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen.

5.4

Seit Ende April 2012 wohnt C.___ bei

ihrem Vater und verweigert seither zu ihrer Mutter jeglichen Kontakt. Auf

Kontaktversuche seitens der Mutter (SMS, Geschenk zum Geburtstag, etc.)

reagierte C.___ bisher mit massiven psychischen Krisen und Schreiattacken. Wünscht

sich die Kindsmutter Massnahmen zum Schutz von C.___, wehrt sich diese mit

aller Macht dagegen, sobald sie von der Intervention der Mutter erfährt. Bisher

konnte weder eine Abschwächung des elterlichen Konflikts noch eine Annäherung

zwischen Tochter und Mutter erreicht werden, und es besteht keine Aussicht

darauf, dass eine solche – ob mit oder ohne Mitwirken eines Beistands – noch

vor Erreichen der Volljährigkeit in weniger als fünf Monaten erreicht werden

könnte.

Aufgrund der psychischen Verfassung von C.___

war diese während den letzten Jahren konstant in psychiatrischer Behandlung und

ist es auch weiterhin. Diese wichtige Schutzmassnahme wird freiwillig

wahrgenommen, ohne dass diesbezüglich bisher eine Intervention des Beistands

oder der Behörde erforderlich gewesen wäre. Diese Massnahme wird auch weiterhin

fortgeführt.

Zudem war C.___ während den vergangenen

drei Jahren in verschiedenen Institutionen stationär oder teilstationär

untergebracht. Auch diese Massnahmen erfolgten weitestgehend freiwillig und selbständig.

Jegliche Settings scheiterten jedoch letztlich an der symbiotischen Beziehung

von Vater und Tochter, indem C.___ jeweils so lange schrie, bis sie für die

Institutionen nicht mehr tragbar war und von ihrem Vater letztlich nach Hause

geholt wurde. Die diversen durch die Vorinstanz angefragten Institutionen waren

deshalb alle nicht bereit, C.___ künftig bei sich aufzunehmen. Eine weitere

stationäre Massnahme erschiene somit ohnehin aussichtslos. Soweit die

Beschwerdeführerin eine Platzierung in einem Distanzprojekt wünscht, wäre auch

diese Massnahme gegen den ausdrücklichen Willen der fast volljährigen C.___

nicht durchführbar und ein Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts im jetzigen

Zeitpunkt auch nicht verhältnismässig. Eine wirksame und zumutbare

Kindesschutzmassnahme, welche vom Beistand initiiert werden könnte, ist damit

nicht in Aussicht.

5.5

C.___ hat die obligatorische Schule

inzwischen abgeschlossen. Sie ist weiterhin in psychiatrischer Behandlung. Ihr

Vater hat mit der IV Kontakt aufgenommen, und C.___ wird gemäss Angaben des

Kindsvaters nun verschiedene Praktika absolvieren. Per Sommer 2018 wird eine

Lehre angestrebt. Gemäss dem Abschlussbericht der Institution [...] und den

Angaben des Kindsvaters hat sich der psychische Zustand von C.___ zurzeit etwas

stabilisiert.

Unter diesen Umständen ist nicht

ersichtlich, inwiefern eine Weiterführung der Beistandschaft der bestehenden

Kindswohlgefährdung noch weiter entgegenwirken könnte. Die wichtigsten

Massnahmen werden von C.___ und ihrem Vater auf freiwilliger Basis

wahrgenommen, weitergehende Massnahmen (insbesondere eine stationäre

Platzierung) wären gegen den Willen von C.___ und ihres sorgeberechtigten

Vaters nicht umsetzbar und auch nicht verhältnismässig, und der starke

familiäre Konflikt lässt sich in naher Zukunft (bis zur Volljährigkeit von C.___)

auch nicht mehr verbessern. Für die Weiterführung der Beistandschaft besteht

daher kein Grund mehr, weshalb sie durch die Vorinstanz zurecht aufgehoben

wurde.

5.6

Soweit die Beistandschaft im

vorliegenden Fall auch dazu diente, das Informationsrecht der nicht

sorgeberechtigten Kindsmutter zu befriedigen, rechtfertigt sich die

Aufrechterhaltung der Massnahme nicht, da sie in diesem Sinn einzig der Mutter

und nicht dem Kind dienen würde. Nachdem aber ein regelmässiger Kontakt

zwischen dem Bruder von C.___ (welcher mit ihr und dem Kindsvater im gleichen

Haushalt lebt) und der Kindsmutter besteht, sollte es der Kindsmutter weiterhin

möglich sein, die wichtigsten Informationen zu C.___ s Leben (wie z.B. der

Antritt einer Praktikums- oder Lehrstelle oder eine Änderung ihres Wohnorts) zu

erhalten.

6.

Die Einsetzung einer neuen

Beistandsperson erübrigt sich damit und der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

7.1

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat A.___ an die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 1'600.00 festzusetzen sind, CHF 1'500.00 zu bezahlen; B.___ hat

aufgrund des Nichteintretens auf seine Beschwerde CHF 100.00 zu bezahlen.

7.2

Aufgrund der Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege für A.___ trägt der Kanton Solothurn ihren Anteil

der Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats, während

zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

7.3

Die als unentgeltliche Rechtsbeiständin

eingesetzte Rechtsanwältin Sabrina Palermo hat mit Kostennote vom 18. August

2017.

einen Aufwand von 11.42 Stunden geltend gemacht, welcher angemessen

erscheint. Dieser ist zu einem Stundenansatz von CHF 180.00 zu

entschädigen (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11). Zudem

sind die geltend gemachten Auslagen von CHF 78.00 sowie 8 % Mehrwertsteuer

zu vergüten, womit die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin

auf CHF 2'304.30 festzusetzen ist. Diese Entschädigung ist durch den

Kanton Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im

Umfang von CHF 608.25 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 2'663.85),

zuzüglich MWST, während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage

ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde von B.___ wird nicht

eingetreten.

2. Die Beschwerde von A.___ wird abgewiesen,

soweit darauf eingetreten wird.

3. B.___ hat an die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht CHF 100.00 zu bezahlen.

4. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht CHF 1‘500.00 zu bezahlen, zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat Solothurn diese Kosten.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons während 10 Jahren,

sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

5. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin Sabrina Palermo, wird auf

CHF 2‘304.30 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats für diesen Betrag sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin

Sabrina Palermo, im Umfang von CHF 608.25 zuzüglich MWST, innerhalb von 10

Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann