VWBES.2017.224
Beibehaltung der Beistandschaft
12. September 2017Deutsch26 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 12. September 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
1. A.___
vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker,
2. B.___
Beschwerdeführer und Beschwerdegegner
gegen
KESB Region Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Beibehaltung
der Beistandschaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. C.___ (geb. am [...]. Februar
2000) ist die gemeinsame Tochter von B.___ und A.___. Die Ehe der Kindseltern
wurde am 31. Januar 2007 rechtskräftig geschieden. Am 10. Juni 2013
vereinbarten die Kindseltern einvernehmlich, die elterliche Sorge und Obhut dem
Kindsvater zuzuteilen. Seit 2006 besteht für C.___ eine Beistandschaft, welche
seit Oktober 2014 durch D.___, Soziale Dienste der Stadt Solothurn, geführt
wird. Nach Aufenthalten in diversen anderen Institutionen ab Oktober 2014,
hielt sich C.___ ab August 2016 in der Institution [...] in [...] auf.
2. Auf Antrag des Beistands eröffnete
die KESB im Dezember 2016 ein Verfahren zur Prüfung von Änderungen einer
laufenden Massnahme. Der Beistand berichtete von einer massiven Zunahme der
Krisenzustände von C.___. Nachdem sie während drei Nächten quasi
«durchgeschrien» habe, sei sie durch die Institution zum aktuellen Zeitpunkt
nicht mehr tragbar. Auch in der Schule habe sie entsprechende Schreiattacken
gehabt. Als quasi letzte Möglichkeit einer Krisenintervention (vor einer
allfälligen stationären Massnahme) und im Wissen um die sehr symbiotische
Beziehung zwischen Vater und Tochter, sei diese bis zum nächsten
Standortgespräch zum Vater nach Hause entlassen worden.
3. Am 8. Dezember 2016 zeigte
Rechtsanwältin Sabrina Palermo ihre Vertretung der Kindsmutter an und
beantragte in deren Namen die Entlassung des Beistands D.___ aus seinem Amt und
die Einsetzung einer neuen Beistandsperson.
4. Nachdem keine Institution gefunden
werden konnte, die bereit gewesen wäre, C.___ aufzunehmen, auch eine Fachärztin
der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik Solothurn (KJPK) ausgesagt hatte,
eine Rückkehr in diese Institution würde nur wenig Sinn machen, zumal der
letzte Aufenthalt ein sehr bedingter Erfolg gewesen sei, und nachdem auch ein
aufgegleistes Distanzprojekt aufgrund der Weigerung von Vater und Tochter scheiterte,
stellte der Beistand am 11. April bzw. 8. Mai 2017 Antrag auf
Aufhebung der Beistandschaft wegen Nichtführbarkeit der Massnahme. Er
begründete dies damit, dass sich die KESB und der Beistand in einer
Verantwortung befänden, welche sie nicht – insbesondere aufgrund der
Nichtinanspruchnahme der gebotenen Hilfestellungen durch den Kindsvater –
wahrnehmen und umsetzen könnten.
5. Mit Entscheid vom 29. Mai 2017
wies die KESB den Antrag der Kindsmutter um Absetzung des Beistands ab und hob
die Beistandschaft sowie die Weisungen an den Kindsvater betreffend Besuch der
heilpädagogischen Wohn- und Schulgruppe [...] auf.
6. Gegen diesen Entscheid liess die
Kindsmutter, A.___, (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), am 22. Juni
2017, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Palermo, Beschwerde an das
Verwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei Ziff. 3.2 des Entscheides vom
29. Mai 2017 in Bezug auf die sofortige Aufhebung einer Beistandschaft
gemäss Art. 308 ZGB aufzuheben und es sei mit sofortiger Wirkung wieder eine
Beistandschaft zu errichten.
2. Es sei Ziff. 3.1 des Entscheides vom
29. Mai 2017 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten,
eine geeignete Person als Beistand von C.___ einzusetzen.
3. Es seien geeignete
Kindesschutzmassnahmen zu überprüfen, insbesondere der Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts des Kindsvaters gemäss Art. 310 ZGB und die
Platzierung von C.___ in einem Distanzprojekt in der Institution Pietragiolu
Korsika gemäss Art. 340b ZGB.
4. Eventualiter sei die Angelegenheit
zwecks Prüfung ambulanter Massnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5. Es seien der Beschwerdeführerin die
Verfahrensakten zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.
6. Es sei der Beschwerdeführerin die
integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichneten
Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
7. Am 24. Juni 2017 erhob auch der
Kindsvater, B.___, Beschwerde gegen die Aufhebung der Beistandschaft. Er
bezahlte jedoch den verlangten Kostenvorschuss nicht.
8. Mit Verfügung vom 3. Juli 2017
wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und
Rechtsanwältin Sabrina Palermo als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt.
9. Mit Stellungnahme vom 7. Juli
2017 beantragte B.___ die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde der
Kindsmutter.
10. Am 13. Juli 2017 nahm der
bisherige Beistand, D.___, zur Beschwerde Stellung.
11. Die KESB beantragte mit
Vernehmlassung vom 14. Juli 2017 die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
12. Nach Einsicht in die Akten liess die
Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 22. August 2017 durch ihre
Rechtsvertreterin einige Ausführungen machen und nahm auch in einem selbst
verfassten Dokument Stellung.
13. Mit Stellungnahme vom
27. August 2017 bestritt der Kindsvater die Ausführungen der Kindsmutter.
Erwägungen
II.
1.1
Auf die Beschwerde von B.___ ist
wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses nicht einzutreten.
1.2.1
Die Beschwerde von A.___ ist
frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG
ZGB, BGS 211.1]).
1.2.2
Zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist legitimiert, wer durch eine Verfügung oder
einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 12 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz,
VRG, BGS 124.11). Nach § 68 Abs. 3 VRG dürfen mit der Beschwerde keine neuen
Begehren vorgebracht werden.
Zwar wurde der
Erlass von weiteren Kindesschutzmassnahmen, insbesondere die Platzierung in
einem Distanzprojekt, vor Erlass der angefochtenen Verfügung durch die
Vorinstanz in Erwägung gezogen, doch wurde letztlich von deren Anordnung
abgesehen. Damit ist die Beschwerdeführerin nicht beschwert. Sie hat vor der
Vorinstanz keinen entsprechenden Antrag gestellt, sondern einzig einen
Beistandswechsel beantragt. Ihr Antrag in Ziffer 3 der Beschwerde auf Prüfung
von geeigneten Kindesschutzmassnahmen, insbesondere der Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts des Vaters gemäss Art. 310 ZGB und die Platzierung
von C.___ in einem Distanzprojekt in der Institution Pietragiolu Korsika gemäss
Art. 340b ZGB bilden damit neue Rechtsbegehren, auf welche im vorliegenden
Verfahren nicht einzutreten ist. Nachdem es C.___ inzwischen offenbar bedeutend
besser geht, erschiene der entsprechende Antrag auf Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts mit Platzierung denn auch aussichtslos.
1.2.3
Im Übrigen
ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur
Beschwerdeführung legitimiert. Auf die Beschwerde ist in diesem Umfang
einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin ersucht um
Parteibefragung. Dies würde die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung
voraussetzen, was von ihr nicht verlangt wurde. Gemäss § 52 Abs. 1 VRG
sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien
gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei
Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die
Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag
oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig
erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die Vorakten
beigezogen und die Beschwerdeführerin hat ihren Standpunkt in der Beschwerdeschrift
ausführlich aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen
relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine Parteibefragung anlässlich einer
Verhandlung gewinnen könnte. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.
3.
Ist das Wohl des Kindes gefährdet und
sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu
ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum
Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Erfordern es die Verhältnisse, so
ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in
ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. Sie kann dem Beistand
besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der
Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und
anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Art. 308 Abs. 1
und 2 ZGB). Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz
des Kindes der neuen Lage anzupassen (Art. 313 Abs. 1 ZGB). Nach Art. 399 Abs.
2.
ZGB hebt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft auf
Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen
auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht.
4.1
In seinem Antrag um Aufhebung der
Beistandschaft vom 8. Mai 2017 führte der bisherige Beistand, D.___, aus, C.___
habe seit ihrem Umzug von der Mutter zum Vater Mitte 2013 keinen Kontakt mehr
zu ihrer Mutter. Ab März 2013 habe auf freiwilliger Basis eine
sozialpädagogische Familienbegleitung stattgefunden. Zudem sei C.___ durch den
Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) begleitet worden. Ab Spätsommer
2014.
sei es immer wieder zu Zusammen- und Wutausbrüchen von C.___ in der
öffentlichen Schule gekommen. C.___ habe es nicht mehr geschafft, zur Schule zu
gehen und auch die sozialpädagogische Familienbegleitung sei an ihre Grenzen
gestossen. Der Elternkonflikt habe sich nicht verändert (keine Kommunikation
mehr miteinander, gegenseitige Vorwürfe bis hin zu gegenseitigen Anzeigen). C.___
habe den Kontakt zu ihrer Mutter noch massiver abgelehnt und die Krisen hätten
laufend zugenommen. Es habe geschienen, als seien beide Elternteile davon
beseelt, sich selbst oder Dritten zu beweisen, wie schlecht der andere
Elternteil sei. Der Vater habe versucht, die Mutter auf Distanz zu C.___ zu
halten, während die Mutter über jedes Detail habe informiert werden wollen und
ein Kontrollbedürfnis zu haben schien. All dies habe sich auf das Verhalten und
den Gesundheitszustand von C.___ ausgewirkt, welche im Oktober 2014 stationär
und freiwillig in die Jugendpsychiatrische Klinik Neuhaus in Bern eingetreten
sei. Dabei sei es jedoch nicht gelungen, in ein therapeutisches Setting
einzutreten, sondern es sei immer bei der Thematik «Krisenbewältigung» geblieben.
Fortschritte und Schulbesuch seien nicht mehr möglich gewesen. Bei Krisen habe
immer wieder der Kindsvater hinzugezogen werden müssen. Am 11. Dezember
2014.
sei die Behandlung in der Klinik Neuhaus vorläufig abgebrochen worden. Ein
erneuter Versuch am 15. Dezember 2014 sei gescheitert. Auch in dieser
Phase habe C.___ den Kontakt zur Mutter massivst abgelehnt und wie bisher mit
Wut- und Schreiattacken reagiert. An einen Kontaktaufbau sei nicht zu denken
gewesen. Das Verhalten der Mutter habe sich ebenso wenig verändert. Weder
ambulante noch stationäre Kindesschutzmassnahmen hätten sich somit als zielführend
erwiesen. Bis dahin sei kein Entscheid der KESB nötig gewesen, weil der
Kindsvater und C.___ die Kindesschutzmassnahmen kooperativ mitgetragen hätten.
Die ambulante Begleitung durch den KJPD sei im Januar 2015 wieder aufgenommen
worden und sie habe im Februar 2015 teilstationär in die Kinder- und
Jugendpsychiatrische Klinik Solothurn eintreten können. Die Abende und
Wochenenden habe C.___ beim Vater verbracht. Auch diese Massnahme sei
freiwillig erfolgt, jedoch durch eine Weisung der KESB verbindlich gemacht
worden. Trotz immer wieder auftretenden Krisen (bekannte Wutanfälle und
Schreiattacken etc.) sei das Setting so das ganze Jahr 2015 beibehalten worden.
Aufgrund mangelnder Berufswahlreife hätten Massnahmen der IV im Januar 2016
nicht greifen können. C.___ habe vermehrt den Wunsch geäussert, per Sommer 2016
aus der KJPK auszutreten. Damit sei auch die teilstationäre Lösung nicht weiter
umsetzbar und nicht zielführend gewesen. Auf Vorschlag der KJPK sei C.___ im
Sommer 2016 in die heilpädagogische Schul- und Wohngruppe [...] eingetreten.
Auch diese Platzierung sei durch eine Weisung der KESB gestützt worden. Während
dieser Massnahme sei C.___ unter der Woche in der Wohngruppe gewesen, die
Wochenenden habe sie beim Vater verbracht. Der Informationsfluss zur
Kindsmutter sei durch den Institutionsleiter direkt vorgenommen worden. Ab
Oktober 2016 sei es wieder vermehrt zu Krisen von C.___ gekommen – unter
anderem auch daher, dass die Kindsmutter C.___ direkt per SMS kontaktiert habe,
was für C.___ immer noch höchst schwierig gewesen sei. C.___ sei in diesen
Situationen nicht mehr erreich- oder lenkbar gewesen, ausser durch ihren Vater.
C.___ habe zwischen Mitte Dezember 2016 und Mitte Februar 2017 nur 23 Tage in
der Institution [...] verbracht, die restliche Zeit sei sie beim Vater zuhause
gewesen. Nach einer Schnupperwoche als Schreinerin Mitte Februar 2017 sei es C.___
schwer gefallen, wieder in der Institution [...] einzusteigen. Sie habe sich
tagelang auf ihr Zimmer in der WG zurückgezogen. Die Situation sei so nicht
mehr haltbar gewesen, weshalb eine Externatslösung organisiert worden sei. Als
letzte mögliche institutionelle Platzierungsmöglichkeit sei eine
Distanzplatzierung im Ausland besprochen worden, nachdem sämtliche möglichen
Institutionen in der Schweiz eine stationäre Aufnahme von C.___ abgelehnt
hätten. Aufgrund der Weigerung von C.___ und des Kindsvaters sei das
Distanzprojekt nicht umsetzbar gewesen. Seit April 2017 wohne C.___ wieder beim
Vater und besuche die heilpädagogische Schule des [...] an drei Tagen von
zuhause aus. An zwei Tagen erledige sie die ihr aufgetragenen Schularbeiten
zuhause.
Zum Familiensystem führte der Beistand
aus, alle involvierten Stellen und Institutionen stünden nebst der Erkrankung
von C.___ einem pathologisch agierenden Familiensystem (inkl. Kindsmutter)
gegenüber, welches geprägt sei von Ängsten, Verlustängsten, einem massiven
Elternkonflikt mit grossem Eskalationspotential, einem massiven
Tochter-Mutter-Konflikt, einer Symbiose zwischen C.___ und deren Vater, Externalisierungstendenzen
im gesamten System etc. C.___ sei es im Rahmen der bisherigen
Platzierungssituationen nicht gelungen (resp. sei es vom System verunmöglicht
worden), die grundsätzlich altersadäquaten und entwicklungspsychologischen
Entwicklungsschritte hin zu einer Selbständigkeit als Jugendliche zu machen.
Der Vater habe C.___ in Krisen immer wieder aufgefangen und sei dadurch auch
Problemverursacher, da sich C.___ bisher nicht aus der symbiotischen Beziehung
habe befreien und einen eigenen Umgang mit Krisen und Ängsten finden können.
Dies habe alle bisherigen professionellen Interventionen der Fachpersonen aus
verschiedensten Professionen mehr oder minder wirkungslos gemacht und diese
hätten für C.___ nicht den gewünschten Erfolg gezeigt. Mit der aktuellsten
Situation müsse nunmehr aber auch die bestehende Beistandschaft resp. die damit
verbundenen Aufträge an den Beistand in Frage gestellt werden. Sämtliche
Aufträge und Verantwortungen der Kindesschutzorgane fielen mit dem neuen
Setting weg resp. würden vom Vater und C.___ sowie den involvierten Therapeuten
wahrgenommen. Die Aufrechterhaltung der aktuellen Massnahme inkl. den
bestehenden Weisungen sei nicht mehr zu rechtfertigen. Ebenso sei es
illusorisch, den zuständigen Behörden weiterhin eine Verantwortung zuzutragen
für eine Veränderung der Beziehung der Eltern untereinander wie auch der
Beziehung zwischen C.___ und deren Mutter. Das Potential und die Verantwortung
zur Veränderung dieser Beziehungsgestaltung liege alleine bei den Protagonisten
(C.___, Vater, Mutter) und es bleibe zu wünschen, dass diese dereinst einen
zielführenden Umgang mit den bestehenden Problematiken finden könnten.
Als Fazit führte der Beistand aus, es
gebe keine umsetzbare Kindesschutzmassnahme mehr, welche vom Familiensystem
mitgetragen werde. Mit der Rückkehr von C.___ zu ihrem Vater mache die
Aufrechterhaltung der bestehenden Beistandschaft keinen Sinn mehr; die
bisherigen Aufträge an den Beistand fielen weg. Bei Weiterbestehen der
Beistandschaft seien die Organe des Kindesschutzes miteingebunden in eine
Verantwortung, welche sie gar nicht mehr wahrnehmen könnten, da das System
Vater-Tochter (bzw. deren starke Bindung zueinander) schlussendlich jede
Intervention von aussen habe scheitern lassen.
4.2
Die KESB beleuchtete in ihrem
Entscheid vom 29. Mai 2017 das Familiensystem ausführlich und führte unter
anderem aus, der Kindsvater habe Unterstützungsmassnahmen nur dann angefordert,
wenn ihm alles zu viel geworden sei, z.B. als C.___ am 12. März 2017 in
die Erwachsenenpsychiatrie eingewiesen worden sei. Nur in diesen Momenten habe
er gegenüber massgeblichen Veränderungen offen sein können. Diese Offenheit sei
dann aber in der Regel schnell wieder gekippt und die unzertrennliche
Vater-Tochter-Beziehung habe wieder Überhand genommen. Die Nachricht der KESB
über die geplante Aufhebung der Beistandschaft habe beim Kindsvater keine
sichtbare Reaktion ausgelöst. Er habe gesagt, froh um den Beistand gewesen zu
sein, doch habe er ohnehin die meisten Dinge selbst für seine Tochter
organisiert.
Zwar seien die Voraussetzungen von C.___
für eine altersentsprechende Entwicklung als sehr ungünstig zu beurteilen, doch
seien weder die KESB noch der Beistand in der Lage, dieser Situation adäquat zu
begegnen. Gegen den Willen des Kindsvaters und C.___ sei es nicht möglich,
Massnahmen anzuordnen, zumal die Jugendliche auch schon 17-jährig sei. Die KESB
habe nach dem Prinzip «so schwach wie möglich, aber auch so stark als nötig»
gehandelt, und ausgehend von der Aussage der Institution [...], die Jugendliche
nicht länger stationär betreuen zu können, begonnen, nach Alternativen zu
suchen. Nach sorgfältiger Prüfung einer Vielzahl von Kindesschutzmassnahmen,
Institutionen und Fachleuten komme die KESB zum Schluss, dass keine geeignet
sei, das Wohl von C.___ zu diesem Zeitpunkt und bis zu ihrer Volljährigkeit zu
schützen. Damit würden auch die an den Beistand gerichteten Aufträge obsolet.
Der Kindsvater erledige bereits jetzt viele der Aufgaben, in welchen er
Unterstützung des Beistands in Anspruch nehmen dürfe, selbständig.
4.3
Die Beschwerdeführerin führte
dagegen in ihrer Beschwerde vom 22. Juni 2017 aus, die Vorinstanz verletze
insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip. Es sei unbestritten, dass C.___
an einer schweren psychischen Erkrankung leide. C.___ habe zu ihrem Vater eine
symbiotische Beziehung, welche es ihr verunmögliche, einen eigenen Umgang mit
Krisen und Ängsten zu finden und sich weiterzuentwickeln. Das Kindswohl sei
gerade durch den Aufenthalt von C.___ beim Kindsvater gefährdet. Es stehe nicht
nur Gewaltanwendung seitens des Vaters im Raum; dieser habe auch mögliche
Platzierungen in geeigneten Institutionen quasi verunmöglicht. Die Vorinstanz
verkenne, dass die Gefährdung von C.___ das Problem sei und nicht die Lösung
des familiären Konflikts. Der Vater von C.___ torpediere das Distanzprojekt in
Korsika, welches für die Jugendliche eine sehr gute Chance wäre, um aus ihrem
Käfig der Angst herauszutreten, ihre Entwicklungsdefizite aufzuholen und um
Distanz zum Vater zu gewinnen. Die KESB hätte den Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts des Kindsvaters zumindest ansatzweise prüfen
müssen.
Der Beistand, D.___, habe die
Beschwerdeführerin nur einmal gesehen, nämlich bei dessen Einsetzung. Zudem
habe er auf ihre Initiative hin zweimal mit ihr telefoniert. Trotz seiner
Aufgabe, sich für eine bessere Kommunikation zwischen den Parteien einzusetzen,
habe er sich nie bei ihr gemeldet. Sie habe ein Recht auf Information in Bezug
auf ihre Tochter. Die Kindesschutzmassnahmen seien erst auf Initiative der
Beschwerdeführerin wieder ins Rollen gekommen.
Sollte das Verwaltungsgericht wider Erwarten
zum Schluss kommen, dass ein Distanzprojekt nicht notwendig und geeignet sei,
um das Kindswohl von C.___ zu schützen, dann sei die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen, damit diese dann ambulante Massnahmen prüfen könnte, sei dies
in Form einer pädagogischen Familienbegleitung oder zumindest in Form einer
Weisung für eine ambulante Therapie.
4.4
Der Kindsvater gab am 7. Juli
2017.
an, C.___ gehe nach wie vor im [...] zur Schule und werde diese im Juli
2017.
abschliessen. Seit der letzten Märzwoche sei das Setting geändert worden
und C.___ sei seither nicht mehr intern im [...] untergebracht, sondern besuche
die Schule von extern. Sie habe seither immense Fortschritte gemacht. Sie habe
seither keine Fehlzeiten mehr (ausser ein Tag krank) und könne am Unterricht
konstruktiv mitarbeiten, was vorher über Monate an keinem einzigen Tag möglich
gewesen sei. Ihr ganzes Angstverhalten habe sich normalisiert und stabilisiert,
wie bei einer «normalen Jugendlichen». Auch das Aggressionsverhalten sei fast
komplett verschwunden. C.___ werde nun in Begleitung der IV-Stelle diverse
Praktika machen und sollte so auf Sommer 2018 eine normale Lehre beginnen
können. Diese Fakten könnten auch dem beigelegten Bericht der Institution [...]
entnommen werden. In Anbetracht dieser Entwicklung bestehe kein Handlungsbedarf
für die KESB.
Sicherlich bestehe zwischen ihm und der
Tochter eine tiefe Beziehung, welche auch nötig gewesen sei, um die vielen
tiefen Krisen bewältigen zu können. Heute, da C.___ diese Krisen überwunden
habe, entstehe auch ein normales Vater-Tochter-Verhältnis. Wie die Entwicklung
von C.___ und das prozessuale Verhalten der Beschwerdeführerin zeige, liege die
KESB richtig, dass der Schwerpunkt auf dem familiären Konflikt liege.
Es sei festzuhalten, dass der Beistand D.___
stets um das Wohl von C.___ besorgt gewesen sei und es ihm stets um das
Kindswohl gegangen sei und nicht um irgendwelche Machtspiele der Kindsmutter. D.___
habe sich immer professionell verhalten und die Distanz und Objektivität
bewahrt. Es stimme nicht, dass durch die Beschwerdeführerin die Kindesschutzmassnahmen
wieder ins Rollen gekommen seien. Das Ganze sei nie unterbrochen gewesen und
immer gelaufen, sei aber durch die Beschwerdeführerin massiv erschwert worden.
C.___ mache bereits eine ambulante
Therapie und erziele grosse Erfolge und Fortschritte. Ein Distanzprojekt zum
jetzigen Zeitpunkt würde sicher diese Fortschritte massiv gefährden.
4.5
Mit Stellungnahme vom 13. Juli
2017.
brachte der bisherige Beistand, D.___, vor, sämtliche Eingaben der Eltern
widerspiegelten den nach wie vor bestehenden hocheskalativen Konflikt zwischen ihnen
hinsichtlich Wahrnehmung der Situation und entsprechenden Interventionen. Mit
der geforderten Aufrechterhaltung der Beistandschaft sowie der Forderung nach
einer Distanzplatzierung würden Stellen des Staats und dessen Organe in
dieselbe Situation eingebunden, welche zur Aufhebung der bestehenden Massnahme
geführt habe. Es würde eine konfliktaufrechterhaltende Massnahme für beide
Elternteile installiert, welche es diesen ermögliche, ihre Differenzen weiter
wie bisher – über die gemeinsame Tochter, die Beistandsperson und
gegebenenfalls involvierte Institutionen unter dem Titel «Kindesschutz» – auszuagieren.
Eine solche Situation könne nicht im Sinn von C.___ sein. Eine
Distanzplatzierung stelle unter den gegebenen Umständen ebenfalls nach wie vor
keine Option dar. Die aktuelle verhältnismässige Stabilität und die beruflichen
Zukunftsperspektiven (von der IV begleitet) von C.___ wären damit massiv
gefährdet.
4.6
Die KESB beantragte mit
Vernehmlassung vom 14. Juli 2017 die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Es sei im Verfahren um die
Prüfung von weiteren Kindesschutzmassnahmen und Prüfung des Antrags der
Kindsmutter um Beistandswechsel gegangen. C.___ sei psychisch krank und ihre
Eltern hätten jahrelang einen erbitterten Streit geführt, der nach wie vor als
höchst virulent zu bezeichnen sei. Die KESB habe mit aller Sorgfalt und grossem
Aufwand umfassend geprüft, ob das Wohl der Jugendlichen gefährdet sei und mit
welchen Kindesschutzmassnahmen der vorliegenden Kindswohlgefährdung wirksam
begegnet werden könne. Dabei seien selbstverständlich auch die Prinzipien der
Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit berücksichtigt worden. Im Laufe des
Verfahrens habe sich deutlich und kontinuierlich gezeigt, dass keine verfügbare
Kindesschutzmassnahme geeignet sei, der vorliegenden Kindeswohlgefährdung
wirksam zu begegnen. Die Gründe dafür lägen entweder darin, dass keine
Bereitschaft seitens C.___ und ihres Vaters vorhanden sei, Unterstützung
anzunehmen oder aber, dass die Institutionen, welche den Auftrag zum Schutze
und zur Schaffung einer entwicklungsförderlichen Umgebung übernehmen sollten,
den Auftrag nach eigener Einschätzung nicht hätten erfüllen können und deshalb
abgelehnt hätten. Der dem Beistand gegenüber erhobene Vorwurf, er habe sein Amt
nicht gemäss den Vorgaben erfüllt, weil C.___ keine Kindesschutzmassnahme
angenommen oder der Beistand nicht erwartungsgemäss mit der Beschwerdeführerin
kommuniziert habe, entbehre jeglicher Grundlage und werde von der KESB
entschieden zurückgewiesen. Die Beistandschaft sei nur dann von Nutzen, wenn
die Aufgaben des Beistands auch erfüllt werden könnten. Dies sei vorliegend aus
Gründen, die sich aus der Fallkonstellation ergäben, nicht möglich. Es scheine C.___
nach dem Wechsel vom Internat ins Externat tatsächlich besser zu gehen. Auch
dies zeige, dass es richtig gewesen sei, die Kindesschutzmassnahmen aufzuheben.
4.7
Die Beschwerdeführerin liess am
22.
August 2017 durch ihre Rechtsvertreterin ausführen, sie betrachte die
angeblichen Fortschritte skeptisch und führe diese auf die Einnahme von
Medikamenten zurück. Sie wies auf die nach wie vor problematische und zu enge
Vater-Tochter-Beziehung hin.
In einer selbst verfassten Stellungnahme
wies die Beschwerdeführerin ebenfalls auf die aus ihrer Sicht problematische
Beziehung zwischen Vater und Tochter hin. Da das Umfeld von C.___ sehr
konfliktbeladen sei, brauche sie einen Beistand, der ihr helfe, sich zu
orientieren und ihr Leben in den Griff zu bekommen. Die KESB müsse C.___
schützen und sie in ein adäquates und gesundes Umfeld bringen. C.___ müsse
lernen, Selbstverantwortung zu übernehmen, was beim Vater nicht möglich sei.
Eine Distanzplatzierung würde ihr genau das ermöglichen.
4.8
Mit Stellungnahme vom
27.
August 2017 bestritt der Kindsvater die Ausführungen der Kindsmutter. C.___
beginne nun im September eine Schnupperlehre mit anschliessendem Praktikum. C.___
habe Temesta nur als Notfallmedikament verschrieben erhalten und dieses seit
Anfang März nicht mehr eingenommen. Dies sei nicht mehr nötig, da C.___ keine
Aggressionsausbrüche mehr habe. Sie habe den Dreh zum normalen Teenager
geschafft. Sollte sich das Gericht nicht sicher sein über die Fortschritte und
Entwicklungen von C.___ oder über das Verhältnis zum Kindsvater, könnte die
behandelnde Psychologin sicher Auskunft erteilen. C.___ wäre auch bereit, dem
Gericht Auskunft zu erteilen. Sie sei aber nicht dazu bereit, mit der
Kindsmutter oder deren Anwältin zu sprechen.
5.1
Wie die Vorinstanz in Erwägung 2.11
ihres Entscheids zutreffend ausgeführt hat, sind die Voraussetzungen von C.___
für eine altersentsprechende Entwicklung aufgrund des massiven Elternkonflikts,
des jahrelangen Kontaktabbruchs zur Kindsmutter, der Abschottungstendenzen des
Kindsvaters, der inadäquaten Konfliktbewältigungsstrategien des Kindsvaters,
der psychischen Erkrankung von C.___ selbst, ihrer hohen Vulnerabilität
gekoppelt an die mangelnde Inanspruchnahme von therapeutischen Angeboten, der
lückenhaften schulischen Laufbahn und der symbiotischen Vater-Tochter-Beziehung
insgesamt als sehr ungünstig zu beurteilen, womit unbestritten eine
Kindswohlgefährdung vorliegt.
5.2
Liegt eine Kindswohlgefährdung vor,
hat die KESB sogenannt «geeignete Mass-nahmen» zum Schutz des Kindes zu
treffen, falls die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu
ausserstande sind (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Bei der Anordnung solcher Massnahmen
ist stets der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Behördliche
Massnahmen dürfen nur erfolgen, wo die Eltern die ihnen obliegenden Pflichten
nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen (Subsidiarität). Sie sollen – wenn
immer möglich – allfällige elterliche Defizite kompensieren und nicht anstelle
elterlicher Bemühungen treten (Komplementarität). Die anvisierte Massnahme muss
geeignet, also tauglich zur Behebung oder Eindämmung der festgestellten
Kindeswohlgefährdung, und zumutbar sein. Sie muss dem Grad der Bedrohung für
das Kindeswohl entsprechen sowie den erstrebten Nutzen und die möglichen
Nachteile vernünftig abwägen (Proportionalität). Auch die Dauer einer Massnahme
unterliegt dem Proportionalitätsprinzip (vgl. Linus Cantieni/Stefan Blum in:
Christiana Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und
Erwachsenenschutz, Zürich/Basel/Genf 2016, N 15.22 ff.).
5.3
Für C.___ bestand seit dem Jahr 2006
eine Beistandschaft. Aufgaben des Beistandes waren bis letzthin folgende:
-
Den Kindsvater in seiner
elterlichen Sorge mit Rat und Tat zu unterstützen;
-
C.___ und den Kindseltern
als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen;
-
die Entwicklung von C.___
zu beobachten und zu begleiten;
-
eine bedarfsentsprechende
Unterstützung und Begleitung von C.___ zu gewährleisten;
-
den Kontakt- und
Beziehungsaufbau zwischen C.___ und ihrer Mutter zu unterstützen, wenn dies von
der Jugendlichen befürwortet und von den involvierten Fachpersonen
mitunterstützt wird;
-
das professionelle
Helfernetz zu koordinieren, den Informationsaustausch zu gewährleisten und den
involvierten Fachpersonen als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen.
5.4
Seit Ende April 2012 wohnt C.___ bei
ihrem Vater und verweigert seither zu ihrer Mutter jeglichen Kontakt. Auf
Kontaktversuche seitens der Mutter (SMS, Geschenk zum Geburtstag, etc.)
reagierte C.___ bisher mit massiven psychischen Krisen und Schreiattacken. Wünscht
sich die Kindsmutter Massnahmen zum Schutz von C.___, wehrt sich diese mit
aller Macht dagegen, sobald sie von der Intervention der Mutter erfährt. Bisher
konnte weder eine Abschwächung des elterlichen Konflikts noch eine Annäherung
zwischen Tochter und Mutter erreicht werden, und es besteht keine Aussicht
darauf, dass eine solche – ob mit oder ohne Mitwirken eines Beistands – noch
vor Erreichen der Volljährigkeit in weniger als fünf Monaten erreicht werden
könnte.
Aufgrund der psychischen Verfassung von C.___
war diese während den letzten Jahren konstant in psychiatrischer Behandlung und
ist es auch weiterhin. Diese wichtige Schutzmassnahme wird freiwillig
wahrgenommen, ohne dass diesbezüglich bisher eine Intervention des Beistands
oder der Behörde erforderlich gewesen wäre. Diese Massnahme wird auch weiterhin
fortgeführt.
Zudem war C.___ während den vergangenen
drei Jahren in verschiedenen Institutionen stationär oder teilstationär
untergebracht. Auch diese Massnahmen erfolgten weitestgehend freiwillig und selbständig.
Jegliche Settings scheiterten jedoch letztlich an der symbiotischen Beziehung
von Vater und Tochter, indem C.___ jeweils so lange schrie, bis sie für die
Institutionen nicht mehr tragbar war und von ihrem Vater letztlich nach Hause
geholt wurde. Die diversen durch die Vorinstanz angefragten Institutionen waren
deshalb alle nicht bereit, C.___ künftig bei sich aufzunehmen. Eine weitere
stationäre Massnahme erschiene somit ohnehin aussichtslos. Soweit die
Beschwerdeführerin eine Platzierung in einem Distanzprojekt wünscht, wäre auch
diese Massnahme gegen den ausdrücklichen Willen der fast volljährigen C.___
nicht durchführbar und ein Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts im jetzigen
Zeitpunkt auch nicht verhältnismässig. Eine wirksame und zumutbare
Kindesschutzmassnahme, welche vom Beistand initiiert werden könnte, ist damit
nicht in Aussicht.
5.5
C.___ hat die obligatorische Schule
inzwischen abgeschlossen. Sie ist weiterhin in psychiatrischer Behandlung. Ihr
Vater hat mit der IV Kontakt aufgenommen, und C.___ wird gemäss Angaben des
Kindsvaters nun verschiedene Praktika absolvieren. Per Sommer 2018 wird eine
Lehre angestrebt. Gemäss dem Abschlussbericht der Institution [...] und den
Angaben des Kindsvaters hat sich der psychische Zustand von C.___ zurzeit etwas
stabilisiert.
Unter diesen Umständen ist nicht
ersichtlich, inwiefern eine Weiterführung der Beistandschaft der bestehenden
Kindswohlgefährdung noch weiter entgegenwirken könnte. Die wichtigsten
Massnahmen werden von C.___ und ihrem Vater auf freiwilliger Basis
wahrgenommen, weitergehende Massnahmen (insbesondere eine stationäre
Platzierung) wären gegen den Willen von C.___ und ihres sorgeberechtigten
Vaters nicht umsetzbar und auch nicht verhältnismässig, und der starke
familiäre Konflikt lässt sich in naher Zukunft (bis zur Volljährigkeit von C.___)
auch nicht mehr verbessern. Für die Weiterführung der Beistandschaft besteht
daher kein Grund mehr, weshalb sie durch die Vorinstanz zurecht aufgehoben
wurde.
5.6
Soweit die Beistandschaft im
vorliegenden Fall auch dazu diente, das Informationsrecht der nicht
sorgeberechtigten Kindsmutter zu befriedigen, rechtfertigt sich die
Aufrechterhaltung der Massnahme nicht, da sie in diesem Sinn einzig der Mutter
und nicht dem Kind dienen würde. Nachdem aber ein regelmässiger Kontakt
zwischen dem Bruder von C.___ (welcher mit ihr und dem Kindsvater im gleichen
Haushalt lebt) und der Kindsmutter besteht, sollte es der Kindsmutter weiterhin
möglich sein, die wichtigsten Informationen zu C.___ s Leben (wie z.B. der
Antritt einer Praktikums- oder Lehrstelle oder eine Änderung ihres Wohnorts) zu
erhalten.
6.
Die Einsetzung einer neuen
Beistandsperson erübrigt sich damit und der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
7.1
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat A.___ an die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 1'600.00 festzusetzen sind, CHF 1'500.00 zu bezahlen; B.___ hat
aufgrund des Nichteintretens auf seine Beschwerde CHF 100.00 zu bezahlen.
7.2
Aufgrund der Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege für A.___ trägt der Kanton Solothurn ihren Anteil
der Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats, während
zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
7.3
Die als unentgeltliche Rechtsbeiständin
eingesetzte Rechtsanwältin Sabrina Palermo hat mit Kostennote vom 18. August
2017.
einen Aufwand von 11.42 Stunden geltend gemacht, welcher angemessen
erscheint. Dieser ist zu einem Stundenansatz von CHF 180.00 zu
entschädigen (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11). Zudem
sind die geltend gemachten Auslagen von CHF 78.00 sowie 8 % Mehrwertsteuer
zu vergüten, womit die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin
auf CHF 2'304.30 festzusetzen ist. Diese Entschädigung ist durch den
Kanton Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im
Umfang von CHF 608.25 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 2'663.85),
zuzüglich MWST, während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage
ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde von B.___ wird nicht
eingetreten.
2. Die Beschwerde von A.___ wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wird.
3. B.___ hat an die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht CHF 100.00 zu bezahlen.
4. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht CHF 1‘500.00 zu bezahlen, zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat Solothurn diese Kosten.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons während 10 Jahren,
sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.
5. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin Sabrina Palermo, wird auf
CHF 2‘304.30 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats für diesen Betrag sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin
Sabrina Palermo, im Umfang von CHF 608.25 zuzüglich MWST, innerhalb von 10
Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann