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Entscheid

VWBES.2017.225

Führerausweisentzug

10. August 2017Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Am 5. April 2017, 9:34 Uhr, wurde

der Personenwagen mit dem Kontrollschild SO [...] bei einer Radarkontrolle

innerorts in [...] bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit

einer Geschwindigkeit von 66 km/h (nach Sicherheitsabzug) gemessen.

1.2 Die Kantonspolizei Solothurn teilte

der [Einzelunternehmen] am 13. April 2017 das Ergebnis dieser Radarkontrolle

mit. Die Kantonspolizei wies auf das einzuschlagende Verfahren hin und ersuchte

darum, das Formular «Personalien des verantwortlichen Lenkers» auszufüllen.

Darin gab A.___, mit seiner Unterschrift versehen, seine Personalien bekannt.

2. Die Motorfahrzeugkontrolle des

Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) stufte die Verkehrswiderhandlung als

leicht ein und entzog A.___, namens des Bau- und Justizdepartements, den

Führerausweis mit Verfügung vom 9. Juni 2017 für die Dauer von einem Monat,

nachdem diesem der Führerausweis in den vergangenen zwei Jahren bereits einmal

für einen Monat entzogen worden war.

3. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 22. Juni 2017 (Postaufgabe) Beschwerde an das

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und verlangte sinngemäss, es sei die

angefochtene Verfügung aufzuheben. Zur Begründung führte er aus, er sei aus

beruflichen Gründen auf sein Auto angewiesen. Zudem sei nicht klar, wer am fraglichen

Tag mit dem Auto gefahren sei. Er habe die Busse nur auf sich genommen, damit

die Sache erledigt sei.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

In tatsächlicher Hinsicht steht

fest, dass der Lenker des Personenwagens mit dem Kontrollschild SO [...] am 5.

April 2017 die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 16 km/h (nach

Sicherheitsabzug) überschritten und damit eine Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften begangen hat. Der Beschwerdeführer bringt vor, es

sei nicht dargetan, dass er zu diesem Zeitpunkt den Personenwagen lenkte.

2.2

Die Kantonspolizei Solothurn teilte

der [Einzelunternehmen] am 13. April 2017 das Ergebnis dieser Radarkontrolle

mit und ersuchte sie darum, auf der Rückseite des Formulars «Personalien des

verantwortlichen Lenkers» die vollständigen Personalien des verantwortlichen

Fahrzeuglenkers mitzuteilen. Der verantwortliche Fahrzeuglenker werde später durch

die zuständige Staatsanwaltschaft eine Bussenverfügung (mit

Einsprachemöglichkeit) erhalten. Der Beschwerdeführer hat mit dem Ausfüllen des

Formulars «Personalien des verantwortlichen Lenkers» klar und vorbehaltlos

bestätigt, den Personenwagen im fraglichen Zeitpunkt selbst gelenkt zu haben.

Sein Vorbringen, es sei nicht klar, wer an diesem besagten Tag gefahren sei,

muss deshalb als blosse Schutzbehauptung qualifiziert werden.

2.3

Demnach gilt als erstellt, dass es

der Beschwerdeführer gewesen ist, der am 5. April 2017 die zulässige

Höchstgeschwindigkeit um 16 km/h (nach Sicherheitsabzug) überschritten hat und

damit eine Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen hat.

3.1

Gemäss Art. 16 Abs.

2.

des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) wird nach Widerhandlungen gegen

die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem

Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, der Lernfahr-

oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz

unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren

(Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine

leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine

geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein

leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG).

3.2

Zur Sanktionierung von

Geschwindigkeitsüberschreitungen hat die Praxis im Interesse der rechtsgleichen

Behandlung Grenzwerte festgelegt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist

eine leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a

SVG gegeben, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung nur leicht über den

Widerhandlungen nach Anhang I der Ordnungsbussenverordnung (OBV,

SR 741.031) liegt (vgl. BGE 128 II 86 E. 2). Darunter fallen

Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um

16-20 km/h. Diese Grenzwerte gewährleisten eine rechtsgleiche Anwendung.

Nach dieser Rechtsprechung liegt ungeachtet der konkreten Umstände objektiv

eine leichte Widerhandlung vor, wenn der Lenker die Höchstgeschwindigkeit im

Innerortsbereich um 16 bis 20 km/h überschreitet (vgl. Urteil des BGer

1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3; vgl. auch Philippe Weissenberger, Kommentar

Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2015, Vorbemerkungen zu Art. 16a-c N 14 und

Art. 16a N 19; Bernhard Rütsche/Denise Weber in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,

Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 16a N 7).

Die Vorinstanz ist dementsprechend zu Recht von einer leichten Widerhandlung im

Sinn von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen.

4.1

Gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG wird der Lernfahr-

oder Führerausweis nach einer leichten Widerhandlung für mindestens einen Monat

entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder

eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde.

4.2

Da dem Beschwerdeführer der

Führerausweis mit Verfügung vom 21. November 2014 bereits einmal für einen

Monat entzogen worden war (bis 30. September 2015), ist ihm der Führerausweis

im vorliegenden Verfahren wiederum für einen Monat zu entziehen. Dies

entspricht der gesetzlichen Mindestentzugsdauer (Art. 16a Abs. 2 lit. b SVG),

welche nicht unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 SVG). Aus diesem Grund

können die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente betreffend beruflicher

Notwendigkeit des Führerausweises keine Berücksichtigung finden.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher

Höhe verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel