VWBES.2017.225
Führerausweisentzug
10. August 2017Deutsch6 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. August 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Am 5. April 2017, 9:34 Uhr, wurde
der Personenwagen mit dem Kontrollschild SO [...] bei einer Radarkontrolle
innerorts in [...] bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit
einer Geschwindigkeit von 66 km/h (nach Sicherheitsabzug) gemessen.
1.2 Die Kantonspolizei Solothurn teilte
der [Einzelunternehmen] am 13. April 2017 das Ergebnis dieser Radarkontrolle
mit. Die Kantonspolizei wies auf das einzuschlagende Verfahren hin und ersuchte
darum, das Formular «Personalien des verantwortlichen Lenkers» auszufüllen.
Darin gab A.___, mit seiner Unterschrift versehen, seine Personalien bekannt.
2. Die Motorfahrzeugkontrolle des
Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) stufte die Verkehrswiderhandlung als
leicht ein und entzog A.___, namens des Bau- und Justizdepartements, den
Führerausweis mit Verfügung vom 9. Juni 2017 für die Dauer von einem Monat,
nachdem diesem der Führerausweis in den vergangenen zwei Jahren bereits einmal
für einen Monat entzogen worden war.
3. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 22. Juni 2017 (Postaufgabe) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und verlangte sinngemäss, es sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben. Zur Begründung führte er aus, er sei aus
beruflichen Gründen auf sein Auto angewiesen. Zudem sei nicht klar, wer am fraglichen
Tag mit dem Auto gefahren sei. Er habe die Busse nur auf sich genommen, damit
die Sache erledigt sei.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
In tatsächlicher Hinsicht steht
fest, dass der Lenker des Personenwagens mit dem Kontrollschild SO [...] am 5.
April 2017 die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 16 km/h (nach
Sicherheitsabzug) überschritten und damit eine Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften begangen hat. Der Beschwerdeführer bringt vor, es
sei nicht dargetan, dass er zu diesem Zeitpunkt den Personenwagen lenkte.
2.2
Die Kantonspolizei Solothurn teilte
der [Einzelunternehmen] am 13. April 2017 das Ergebnis dieser Radarkontrolle
mit und ersuchte sie darum, auf der Rückseite des Formulars «Personalien des
verantwortlichen Lenkers» die vollständigen Personalien des verantwortlichen
Fahrzeuglenkers mitzuteilen. Der verantwortliche Fahrzeuglenker werde später durch
die zuständige Staatsanwaltschaft eine Bussenverfügung (mit
Einsprachemöglichkeit) erhalten. Der Beschwerdeführer hat mit dem Ausfüllen des
Formulars «Personalien des verantwortlichen Lenkers» klar und vorbehaltlos
bestätigt, den Personenwagen im fraglichen Zeitpunkt selbst gelenkt zu haben.
Sein Vorbringen, es sei nicht klar, wer an diesem besagten Tag gefahren sei,
muss deshalb als blosse Schutzbehauptung qualifiziert werden.
2.3
Demnach gilt als erstellt, dass es
der Beschwerdeführer gewesen ist, der am 5. April 2017 die zulässige
Höchstgeschwindigkeit um 16 km/h (nach Sicherheitsabzug) überschritten hat und
damit eine Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen hat.
3.1
Gemäss Art. 16 Abs.
2.
des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) wird nach Widerhandlungen gegen
die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem
Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, der Lernfahr-
oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz
unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren
(Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine
leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine
geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein
leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG).
3.2
Zur Sanktionierung von
Geschwindigkeitsüberschreitungen hat die Praxis im Interesse der rechtsgleichen
Behandlung Grenzwerte festgelegt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist
eine leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a
SVG gegeben, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung nur leicht über den
Widerhandlungen nach Anhang I der Ordnungsbussenverordnung (OBV,
SR 741.031) liegt (vgl. BGE 128 II 86 E. 2). Darunter fallen
Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um
16-20 km/h. Diese Grenzwerte gewährleisten eine rechtsgleiche Anwendung.
Nach dieser Rechtsprechung liegt ungeachtet der konkreten Umstände objektiv
eine leichte Widerhandlung vor, wenn der Lenker die Höchstgeschwindigkeit im
Innerortsbereich um 16 bis 20 km/h überschreitet (vgl. Urteil des BGer
1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3; vgl. auch Philippe Weissenberger, Kommentar
Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2015, Vorbemerkungen zu Art. 16a-c N 14 und
Art. 16a N 19; Bernhard Rütsche/Denise Weber in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,
Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 16a N 7).
Die Vorinstanz ist dementsprechend zu Recht von einer leichten Widerhandlung im
Sinn von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen.
4.1
Gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG wird der Lernfahr-
oder Führerausweis nach einer leichten Widerhandlung für mindestens einen Monat
entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder
eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde.
4.2
Da dem Beschwerdeführer der
Führerausweis mit Verfügung vom 21. November 2014 bereits einmal für einen
Monat entzogen worden war (bis 30. September 2015), ist ihm der Führerausweis
im vorliegenden Verfahren wiederum für einen Monat zu entziehen. Dies
entspricht der gesetzlichen Mindestentzugsdauer (Art. 16a Abs. 2 lit. b SVG),
welche nicht unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 SVG). Aus diesem Grund
können die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente betreffend beruflicher
Notwendigkeit des Führerausweises keine Berücksichtigung finden.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel