VWBES.2017.226
Einstellung der Sozialhilfe
10. Juli 2017Deutsch6 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. Juli 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Soziale
Dienste Zuchwil-Luterbach,
Beschwerdegegner
betreffend Einstellung
der Sozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ bezieht seit Dezember 2009
Sozialhilfeleistungen. Mit Verfügung vom 2. Mai 2017 verfügten die Sozialen
Dienste Zuchwil-Luterbach (SDZL) Folgendes:
1. Die Sozialhilfeleistungen für A.___
werden per 31. Mai 2017 komplett eingestellt.
2. A.___ hat von den unrechtmässig
bezogenen Geldleistungen in der Höhe von CHF 35‘997.70 25 Monate lang seinen
Lebensunterhalt zu sichern.
3. Sollte er erneut bedürftig werden, kann
er einen komplett neuen Antrag bei der Sozialregion Zuchwil-Luterbach stellen.
4. Wird A.___ vor Juni 2019 wieder
bedürftig und kann dies nachweisen, wird er lediglich mit Nothilfe von CHF
9.00/Tag (plus Mietkosten von max. CHF 850.00/Monat) unterstützt, welche täglich am Schalter der
Sozialregion Zuchwil-Luterbach abzuholen sind. Die Nothilfe-Auszahlung dauert
ebenfalls mindestens bis Juni 2019.
5. Die Teilnahme am Beschäftigungsprogramm
der Genossenschaft Vebo wird per 31. Mai 2017 beendet.
2. Auf die dagegen mit Schreiben vom 6.
Juni 2017 (Poststempel 8. Juni 2017) erhobene Beschwerde von A.___ trat das
Departement des Innern (DdI) nicht ein und wies das Gesuch um Wiederherstellung
der Beschwerdefrist ab. Die Rechtsmittelfrist habe am 18. Mai 2017 geendet,
weshalb die Beschwerde verspätet eingereicht worden sei. Ferien seien zudem
kein Wiederherstellungsgrund. A.___ seien vor seinen Ferien drei bis vier Tage
zur Verfügung gestanden, in denen er zumindest eine vorsorgliche Beschwerde
hätte einreichen und gleichzeitig eine Frist zur einlässlichen
Beschwerdebegründung beantragen können.
3. Mit Schreiben vom 22. Juni 2017 erhob
A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) Beschwerde beim Verwaltungsgericht
mit den Begehren, die Einsprachefrist (recte: Beschwerdefrist) der ersten Verfügung
sei aufzuheben und die Angelegenheit nochmals mit einer verantwortlichen und
etwas menschlicheren Person zu besprechen. Zur Begründung wurde insbesondere
geltend gemacht, dass die erste Einsprache (recte: Beschwerde) zu spät
eingereicht worden sei, sei sein Fehler, wofür er sich entschuldige. Nach dem
niederschmetternden Schreiben von Herrn B.___ habe er eine solche Wut in sich
gehabt, dass er nicht sofort habe antworten können. Aus diesem Grund habe er zu
spät reagiert. Es sei für ihn zudem unbegreiflich, weshalb man ihn jetzt so
bestrafe.
4. Sowohl das DdI als auch die SDZL schlossen
in ihren Vernehmlassungen vom 27. Juni 2017 und 3. Juli 2017 auf Abweisung
der Beschwerde.
5. Für die weiteren Ausführungen der
Parteien wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich ist nachfolgend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht
erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur
Beurteilung zuständig (§ 159 Abs. 3 des Sozialgesetzes [SG, BGS 831.1];
§ 49 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GO, BGS 125.12]). Der
Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss § 159 Abs. 2 SG
beträgt die Frist, um Beschwerde gegen erstinstanzliche Verfügungen der
Sozialregionen beim Departement zu führen, zehn Tage. Fristen beginnen an dem
Tag zu laufen, der auf ihre Eröffnung oder auf das auslösende Ereignis folgt.
Alle Fristen enden am letzten Tag um 24 Uhr. Ist der letzte Tag der Frist ein
Samstag, Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter
Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (§ 9 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11]). Eine Frist gilt als
eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der
Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben
wird (§ 9 Abs. 2VRG).
2.2
Wie das DdI treffend festgehalten
hat, wurde die Verfügung der SDZL vom 2. Mai 2017 gemäss
Sendungsverfolgung der Post dem Beschwerdeführer am 8. Mai 2017
zugestellt, weshalb die 10-tägige Frist am 9. Mai 2017 zu laufen begann und am
18.
Mai 2017 endete. Folglich ist die mit Postaufgabe vom 8. Juni 2017
eingereichte Beschwerde des Beschwerdeführers zu spät eingereicht worden,
weshalb das DdI zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist.
3.
Der Beschwerdeführer verlangt
sinngemäss die Wiederherstellung der Frist der Verfügung der SDZL vom 2. Mai
2017.
3.1
Gemäss § 10bis Abs. 1 VRG
kann eine nicht eingehaltene Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt werden,
wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist,
innert Frist zu handeln. Das Gesuch um Wiederherstellung ist schriftlich und
begründet innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen. Innert
derselben Frist muss zudem die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden (§ 10bis
Abs. 2 VRG).
3.2
Der Hinderungsgrund für die
Verspätung darf nicht selbstverschuldet sein. Unverschuldet ist das Versäumnis,
wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei bzw. der Vertretung keine
Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Organisatorische Unzulänglichkeiten,
Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften
genügen nicht; schwere, plötzlich auftretende Krankheit kann dann Anlass für
eine Fristwiederherstellung geben, wenn und solange dem Betroffenen nicht
zugemutet werden kann, rechtzeitig tätig zu werden oder seine Interessenwahrung
an einen Dritten zu übertragen (vgl. Alfred Kölz / Isabelle Häner,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich
2013, N 587 sowie Urteil (des Bundesgerichts)2C_847/2013 vom 18. September
2013.
E. 2.2).
3.3
Weder die geltend gemachte
Unfähigkeit auf das Schreiben der SDZL aufgrund der Wut rechtzeitig reagieren
zu können, noch die Ferienabwesenheit des Beschwerdeführers vermögen einen
Wiederherstellungsgrund zu begründen. Der Beschwerdeführer hätte zumindest einen
Vertreter mit der Erhebung einer (vorsorglichen) Beschwerde beauftragen und
eine allfällige Frist zur eingehenden Begründung verlangen können, wenn er zu
diesem Zeitpunkt aufgrund seiner Wut nicht selber handeln konnte. Dies hat er
jedoch unterlassen. Die Folgen dieses Versäumnisses hat er sich folglich selbst
zuzuschreiben. Die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist sind
somit nicht gegeben, weshalb die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Kosten sind praxisgemäss keine zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Kosten werden keine erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser