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Entscheid

VWBES.2017.226

Einstellung der Sozialhilfe

10. Juli 2017Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ bezieht seit Dezember 2009

Sozialhilfeleistungen. Mit Verfügung vom 2. Mai 2017 verfügten die Sozialen

Dienste Zuchwil-Luterbach (SDZL) Folgendes:

1. Die Sozialhilfeleistungen für A.___

werden per 31. Mai 2017 komplett eingestellt.

2. A.___ hat von den unrechtmässig

bezogenen Geldleistungen in der Höhe von CHF 35‘997.70 25 Monate lang seinen

Lebensunterhalt zu sichern.

3. Sollte er erneut bedürftig werden, kann

er einen komplett neuen Antrag bei der Sozialregion Zuchwil-Luterbach stellen.

4. Wird A.___ vor Juni 2019 wieder

bedürftig und kann dies nachweisen, wird er lediglich mit Nothilfe von CHF

9.00/Tag (plus Mietkosten von max. CHF 850.00/Monat) unterstützt, welche täglich am Schalter der

Sozialregion Zuchwil-Luterbach abzuholen sind. Die Nothilfe-Auszahlung dauert

ebenfalls mindestens bis Juni 2019.

5. Die Teilnahme am Beschäftigungsprogramm

der Genossenschaft Vebo wird per 31. Mai 2017 beendet.

2. Auf die dagegen mit Schreiben vom 6.

Juni 2017 (Poststempel 8. Juni 2017) erhobene Beschwerde von A.___ trat das

Departement des Innern (DdI) nicht ein und wies das Gesuch um Wiederherstellung

der Beschwerdefrist ab. Die Rechtsmittelfrist habe am 18. Mai 2017 geendet,

weshalb die Beschwerde verspätet eingereicht worden sei. Ferien seien zudem

kein Wiederherstellungsgrund. A.___ seien vor seinen Ferien drei bis vier Tage

zur Verfügung gestanden, in denen er zumindest eine vorsorgliche Beschwerde

hätte einreichen und gleichzeitig eine Frist zur einlässlichen

Beschwerdebegründung beantragen können.

3. Mit Schreiben vom 22. Juni 2017 erhob

A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) Beschwerde beim Verwaltungsgericht

mit den Begehren, die Einsprachefrist (recte: Beschwerdefrist) der ersten Verfügung

sei aufzuheben und die Angelegenheit nochmals mit einer verantwortlichen und

etwas menschlicheren Person zu besprechen. Zur Begründung wurde insbesondere

geltend gemacht, dass die erste Einsprache (recte: Beschwerde) zu spät

eingereicht worden sei, sei sein Fehler, wofür er sich entschuldige. Nach dem

niederschmetternden Schreiben von Herrn B.___ habe er eine solche Wut in sich

gehabt, dass er nicht sofort habe antworten können. Aus diesem Grund habe er zu

spät reagiert. Es sei für ihn zudem unbegreiflich, weshalb man ihn jetzt so

bestrafe.

4. Sowohl das DdI als auch die SDZL schlossen

in ihren Vernehmlassungen vom 27. Juni 2017 und 3. Juli 2017 auf Abweisung

der Beschwerde.

5. Für die weiteren Ausführungen der

Parteien wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht

erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur

Beurteilung zuständig (§ 159 Abs. 3 des Sozialgesetzes [SG, BGS 831.1];

§ 49 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GO, BGS 125.12]). Der

Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss § 159 Abs. 2 SG

beträgt die Frist, um Beschwerde gegen erstinstanzliche Verfügungen der

Sozialregionen beim Departement zu führen, zehn Tage. Fristen beginnen an dem

Tag zu laufen, der auf ihre Eröffnung oder auf das auslösende Ereignis folgt.

Alle Fristen enden am letzten Tag um 24 Uhr. Ist der letzte Tag der Frist ein

Samstag, Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter

Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (§ 9 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11]). Eine Frist gilt als

eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der

Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben

wird (§ 9 Abs. 2VRG).

2.2

Wie das DdI treffend festgehalten

hat, wurde die Verfügung der SDZL vom 2. Mai 2017 gemäss

Sendungsverfolgung der Post dem Beschwerdeführer am 8. Mai 2017

zugestellt, weshalb die 10-tägige Frist am 9. Mai 2017 zu laufen begann und am

18.

Mai 2017 endete. Folglich ist die mit Postaufgabe vom 8. Juni 2017

eingereichte Beschwerde des Beschwerdeführers zu spät eingereicht worden,

weshalb das DdI zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist.

3.

Der Beschwerdeführer verlangt

sinngemäss die Wiederherstellung der Frist der Verfügung der SDZL vom 2. Mai

2017.

3.1

Gemäss § 10bis Abs. 1 VRG

kann eine nicht eingehaltene Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt werden,

wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist,

innert Frist zu handeln. Das Gesuch um Wiederher­stellung ist schriftlich und

begründet innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen. Innert

derselben Frist muss zudem die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden (§ 10bis

Abs. 2 VRG).

3.2

Der Hinderungsgrund für die

Verspätung darf nicht selbstverschuldet sein. Unverschuldet ist das Versäumnis,

wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei bzw. der Vertretung keine

Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Organisatorische Unzulänglichkeiten,

Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften

genügen nicht; schwere, plötzlich auftretende Krankheit kann dann Anlass für

eine Fristwiederherstellung geben, wenn und solange dem Betroffenen nicht

zugemutet werden kann, rechtzeitig tätig zu werden oder seine Interessenwahrung

an einen Dritten zu übertragen (vgl. Alfred Kölz / Isabelle Häner,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich

2013, N 587 sowie Urteil (des Bundesgerichts)2C_847/2013 vom 18. September

2013.

E. 2.2).

3.3

Weder die geltend gemachte

Unfähigkeit auf das Schreiben der SDZL aufgrund der Wut rechtzeitig reagieren

zu können, noch die Ferienabwesenheit des Beschwerdeführers vermögen einen

Wiederherstellungsgrund zu begründen. Der Beschwerdeführer hätte zumindest einen

Vertreter mit der Erhebung einer (vorsorglichen) Beschwerde beauftragen und

eine allfällige Frist zur eingehenden Begründung verlangen können, wenn er zu

diesem Zeitpunkt aufgrund seiner Wut nicht selber handeln konnte. Dies hat er

jedoch unterlassen. Die Folgen dieses Versäumnisses hat er sich folglich selbst

zuzuschreiben. Die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist sind

somit nicht gegeben, weshalb die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Kosten sind praxisgemäss keine zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Kosten werden keine erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser