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Entscheid

VWBES.2017.23

Baubewilligung

20. März 2017Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Auf Intervention von A.___ hielt

die Baukommission der Einwohnergemeinde Rodersdorf mit Verfügung vom

17. September 2016 fest, für den Ausbau der [...]strasse sei kein

Baugesuch erforderlich, da dieser aus dem Nutzungsplan, der öffentlich

aufgelegt worden sei, genügend ersichtlich sei.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) Beschwerde an das Bau- und

Justizdepartement (BJD) und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei

für das Erschliessungsprojekt [...] ein öffentliches Baugesuch nachzureichen

und zu publizieren.

3. Mit Verfügung vom 5. Januar

2017 trat das BJD auf die Beschwerde nicht ein, da der Beschwerdeführer kein

eigenes schutzwürdiges Interesse verfolge.

4. Gegen diese Verfügung erhob der

Beschwerdeführer am 14. Januar 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht,

welche er am 6. Februar 2017 ergänzend begründete. Er beantragte, auf

seine Beschwerde sei einzutreten, die Verfügung der Baukommission Rodersdorf

vom 17. September 2016 sei aufzuheben und für das Erschliessungsprojekt [...]

sei ein öffentliches Baugesuch nachzureichen und zu publizieren.

5. Sowohl die Baukommission Rodersdorf

als auch das BJD verzichteten am 27. Februar 2017 auf eine Stellungnahme.

Das BJD beantragte, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell diese

abzuweisen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS

125.

). A.___ ist durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid beschwert

und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die Baukommission Rodersdorf

verfügte am 17. September 2016, für die Sanierung der [...]strasse sei

keine Baubewilligung erforderlich, da nach § 3 Abs. 2 lit. i der kantonalen

Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) für öffentliche Erschliessungsanlagen ein

Baugesuch nur notwendig sei, wenn die Ausführung der Anlage aus dem Nutzungsplan

nicht genügend ersichtlich sei oder wesentliche Änderungen gegenüber dem

Auflageplan erfolgten. Dies treffe bei der Sanierung der [...]strasse nicht zu.

Diese sei durch die Gemeinde ordnungsgemäss abgewickelt worden (öffentliche

Auflage, Einsprachemöglichkeit).

2.2

Der Beschwerdeführer brachte dagegen

vor dem BJD vor, die Praxis des Gemeinderats von Rodersdorf, keine

Baubewilligungspläne aufzulegen führe seit Jahren zu Streitigkeiten, weil die

Detailplanung der ausgeführten Erschliessungsanlagen nicht klar aus den

Nutzungsplänen ersichtlich sei. Ohne Klärung der Baubewilligungspflicht würden

in der Gemeinde Rodersdorf in Zukunft sämtliche Gemeindestrassen auf Basis der

Erschliessungsplanung aus dem Jahr 2005 gebaut. Mit dem

Baubewilligungsverfahren [...] wolle er einen Präzedenzfall schaffen, damit in

Zukunft Strassenprojekte sorgfältig geplant würden und ein detailliertes

Baugesuch öffentlich aufgelegt werde.

2.3

Das BJD trat auf die Beschwerde

mangels eines schutzwürdigen Interesses des Beschwerdeführers nicht ein und

führte nebenbei aus, prima vista scheine für den Ausbau der bestehenden [...]strasse

kein Baubewilligungsverfahren erforderlich zu sein, da die

Erschliessungsplanung der Gemeinde den Ausbau vorsehe, diese aus dem Jahr 2005

stamme, als § 39 Abs. 4 Planungs- und Baugesetz (PBG, BGS 711.1) noch nicht in

Kraft gewesen sei und es sich ohnehin nicht um einen Neubau, sondern nur um

einen Ausbau einer bestehenden Strasse handle. Gemäss der Gemeinde sei das

Ausführungsprojekt öffentlich aufgelegt worden.

2.4

In seiner dagegen erhobenen

Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, sein schutzwürdiges Interesse sei

allein dadurch schon verletzt worden, dass für das Erschliessungsprojekt kein

Baugesuch eingereicht worden sei. Zudem sei der Erschliessungsplan vom

Regierungsrat erst genehmigt worden, als § 39 Abs. 4 PBG bereits in Kraft

gewesen sei. Somit müsse für den Bau der Erschliessungsanlage ein Baugesuch

nachgereicht werden. Gemäss dem Amt für Raumplanung sei es nicht möglich,

Erschliessungspläne über das gesamte Gemeindegebiet gleichzeitig als Baugesuch

gelten zu lassen.

Die Parzellen GB Rodersdorf Nr. [...] und

Nr. [...] gehörten nach wie vor ihm und bildeten Teil der seit über 40 Jahren

bestehenden privaten Erschliessungsanlage [...]strasse. Im Erschliessungsplan

sei vorgesehen, dass die Gemeinde diese Parzellen übernehmen und im Bereich [...]

mit einem Strassenneubau zu einer Ringstrasse ausbauen soll. Er verlange von

der Gemeinde, dass die grundbuchliche Eigentumsübertragung vor dem Strassenbau

durchgeführt oder wenigstens eine vorzeitige Inbesitznahme im Grundbuch

angemerkt werde. Formell liege ausserdem gestützt auf § 39 Abs. 4 PBG keine

Baubewilligung vor. Der Beitragsplan weise gegenüber dem Erschliessungsplan

massgebende Änderungen auf, welche für ihn nicht unerheblich seien. Trotz

seiner Einwände habe die Gemeinde ohne Publikation eines Baugesuchs die erste

Bauetappe durchgeführt. Bei der 2. Bauetappe habe er beim BJD einen Baustopp

verlangt. Am 25. Juni 2016 habe mit den zuständigen Behörden eine Begehung

vor Ort stattgefunden, wobei er seine Anliegen auch schriftlich eingereicht

habe und dabei detailliert auf seine schutzwürdigen Interessen verwiesen habe.

Erst nach Fertigstellung der Erschliessungsanlage habe die Gemeinde die

vorliegend angefochtene Verfügung erlassen.

Wenn eine Behörde feststelle, dass

öffentliches Recht verletzt werde, dann sei sie verpflichtet, den Sachverhalt

zu klären, auch wenn keine Beschwerde eingereicht werde. Die Gemeinde habe

Bauarbeiten auf privatem Grund durchgeführt, ohne das Einverständnis des

Eigentümers einzuholen. Die abzuparzellierende Fläche ab GB Nr. [...] sei

zugeteert worden, obwohl er als Grundeigentümer einen Verbundsteinbelag

gewünscht habe. Die entfernten Grenzsteine seien bis heute nicht ersetzt und

der neue Strassenabschluss sei auf privatem Grund erstellt worden. Für das

Versetzen von Kandelabern und Hydranten auf privatem Grund sei keine

Baugenehmigung vorhanden. Aus dem Erschliessungsplan sei die aktuelle

Strassenführung nicht genügend ersichtlich. Er habe ein schutzwürdiges

Interesse, was die Vorinstanz nicht genügend gewürdigt habe. Es sei für ihn

nicht nachvollziehbar, weshalb die Gemeinde beim Perimeterverfahren die Ansätze

für Strassenneubauten anwende, beim Baugesuchsverfahren dann aber lediglich von

der Sanierung einer bestehenden Strasse spreche, wofür kein Baugesuch

eingereicht werden müsse. Gegen das Ausführungsprojekt, welches im Rahmen des

Beitragsplanverfahrens aufgelegt worden sei, hätten keine baulichen Einwände

geltend gemacht werden können.

3.1

Gemäss § 12 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist

zur Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine

Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges

Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

Diese Bestimmung ist im Wesentlichen

identisch mit der Regelung der Legitimation im Verwaltungsverfahrensgesetz

(Art. 48 VwVG, SR 172.021) des Bundes und derjenigen im Bundesgesetz über das

Bundesgericht (Art. 89 Abs. 1 BGG; SR 173.110). Demnach ist zur Anfechtung

eines Entscheids nur legitimiert, wer von diesem stärker als jedermann

betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur

Streitsache steht (Bernhard Waldmann in: Niggli u.a. [Hrsg.], Basler Kommentar,

Bundesgerichtsgesetz, Basel 2011, Art. 89 BGG N 12). Als schutzwürdig gelten

Beschwerden nur dann, wenn die verlangte Aufhebung oder Änderung des

angefochtenen Akts der Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers dient. Das

erforderliche eigene Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die

erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen würde. Dieser Nutzen

kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein, sei es, dass durch den Ausgang

des Verfahrens die rechtliche Situation des Beschwerdeführers beeinflusst

werden kann oder dass sich damit ein wirtschaftlicher, ideeller oder

materieller Nachteil, den der angefochtene Entscheid für ihn zur Folge hätte,

abwenden lässt. Schliesslich muss der Beschwerdeführer ein aktuelles und

praktisches Interesse an der Überprüfung des angefochtenen Entscheids oder

Erlasses haben. Dies ist der Fall, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der

Beurteilung noch besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen

Hoheitsakts beseitigt würde (Bernhard Waldmann, a.a.O., N 15 ff.). Nicht

zulässig ist das Vorbringen von Beschwerdegründen, mit denen einzig ein

allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts

verfolgt wird, ohne dass dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens ein

Vorteil entsteht (BGE 141 II 50 E. 2.1 S. 51 mit Hinweisen).

3.2

Vorliegend geht es dem

Beschwerdeführer, der nicht im betroffenen Gebiet wohnt, offenbar einzig um die

richtige Anwendung des Rechts, ohne dass er dabei darzutun vermöchte, welche

Vorteile ihm im Fall eines Obsiegens entstünden. Klar ist, dass durch die

nachträgliche Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens eine Einsprachemöglichkeit

entstehen würde, die jedoch bereits bei öffentlicher Auflage des

Erschliessungsplans im Jahr 2005 und des Ausführungsprojekts im Jahr 2010 bestand.

Offenbar stört sich der Beschwerdeführer daran, dass der Strassenbau

durchgeführt wurde, bevor die Eigentumsübertragung an den Parzellen, die bisher

ihm gehörten, grundbuchlich erfolgt ist. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch

(zusammen mit den damaligen Miteigentümern an den Parzellen) mit

verwaltungsgerichtlichem Vergleich vom 18. Dezember 2013 das Eigentum an

den beiden Parzellen unentgeltlich an die Gemeinde abgetreten hat und dieser

Vergleich gemäss § 232bis Einführungsgesetz zum ZGB (EG ZGB, BGS

211.

) als Rechtsgrund für die Eigentumsübertragung genügt, ist kein aktuelles schutzwürdiges

Interesse erkennbar, das ihn zur Beschwerde gegen den Entscheid der

Baukommission, wonach kein Baubewilligungsverfahren notwendig sei, legitimieren

würde. Das BJD ist somit auf seine Beschwerde zurecht nicht eingetreten.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann