VWBES.2017.23
Baubewilligung
20. März 2017Deutsch8 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. März 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Baukommission
der Einwohnergemeinde Rodersdorf,
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Auf Intervention von A.___ hielt
die Baukommission der Einwohnergemeinde Rodersdorf mit Verfügung vom
17. September 2016 fest, für den Ausbau der [...]strasse sei kein
Baugesuch erforderlich, da dieser aus dem Nutzungsplan, der öffentlich
aufgelegt worden sei, genügend ersichtlich sei.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) Beschwerde an das Bau- und
Justizdepartement (BJD) und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei
für das Erschliessungsprojekt [...] ein öffentliches Baugesuch nachzureichen
und zu publizieren.
3. Mit Verfügung vom 5. Januar
2017 trat das BJD auf die Beschwerde nicht ein, da der Beschwerdeführer kein
eigenes schutzwürdiges Interesse verfolge.
4. Gegen diese Verfügung erhob der
Beschwerdeführer am 14. Januar 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht,
welche er am 6. Februar 2017 ergänzend begründete. Er beantragte, auf
seine Beschwerde sei einzutreten, die Verfügung der Baukommission Rodersdorf
vom 17. September 2016 sei aufzuheben und für das Erschliessungsprojekt [...]
sei ein öffentliches Baugesuch nachzureichen und zu publizieren.
5. Sowohl die Baukommission Rodersdorf
als auch das BJD verzichteten am 27. Februar 2017 auf eine Stellungnahme.
Das BJD beantragte, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell diese
abzuweisen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS
125.
). A.___ ist durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid beschwert
und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die Baukommission Rodersdorf
verfügte am 17. September 2016, für die Sanierung der [...]strasse sei
keine Baubewilligung erforderlich, da nach § 3 Abs. 2 lit. i der kantonalen
Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) für öffentliche Erschliessungsanlagen ein
Baugesuch nur notwendig sei, wenn die Ausführung der Anlage aus dem Nutzungsplan
nicht genügend ersichtlich sei oder wesentliche Änderungen gegenüber dem
Auflageplan erfolgten. Dies treffe bei der Sanierung der [...]strasse nicht zu.
Diese sei durch die Gemeinde ordnungsgemäss abgewickelt worden (öffentliche
Auflage, Einsprachemöglichkeit).
2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen
vor dem BJD vor, die Praxis des Gemeinderats von Rodersdorf, keine
Baubewilligungspläne aufzulegen führe seit Jahren zu Streitigkeiten, weil die
Detailplanung der ausgeführten Erschliessungsanlagen nicht klar aus den
Nutzungsplänen ersichtlich sei. Ohne Klärung der Baubewilligungspflicht würden
in der Gemeinde Rodersdorf in Zukunft sämtliche Gemeindestrassen auf Basis der
Erschliessungsplanung aus dem Jahr 2005 gebaut. Mit dem
Baubewilligungsverfahren [...] wolle er einen Präzedenzfall schaffen, damit in
Zukunft Strassenprojekte sorgfältig geplant würden und ein detailliertes
Baugesuch öffentlich aufgelegt werde.
2.3
Das BJD trat auf die Beschwerde
mangels eines schutzwürdigen Interesses des Beschwerdeführers nicht ein und
führte nebenbei aus, prima vista scheine für den Ausbau der bestehenden [...]strasse
kein Baubewilligungsverfahren erforderlich zu sein, da die
Erschliessungsplanung der Gemeinde den Ausbau vorsehe, diese aus dem Jahr 2005
stamme, als § 39 Abs. 4 Planungs- und Baugesetz (PBG, BGS 711.1) noch nicht in
Kraft gewesen sei und es sich ohnehin nicht um einen Neubau, sondern nur um
einen Ausbau einer bestehenden Strasse handle. Gemäss der Gemeinde sei das
Ausführungsprojekt öffentlich aufgelegt worden.
2.4
In seiner dagegen erhobenen
Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, sein schutzwürdiges Interesse sei
allein dadurch schon verletzt worden, dass für das Erschliessungsprojekt kein
Baugesuch eingereicht worden sei. Zudem sei der Erschliessungsplan vom
Regierungsrat erst genehmigt worden, als § 39 Abs. 4 PBG bereits in Kraft
gewesen sei. Somit müsse für den Bau der Erschliessungsanlage ein Baugesuch
nachgereicht werden. Gemäss dem Amt für Raumplanung sei es nicht möglich,
Erschliessungspläne über das gesamte Gemeindegebiet gleichzeitig als Baugesuch
gelten zu lassen.
Die Parzellen GB Rodersdorf Nr. [...] und
Nr. [...] gehörten nach wie vor ihm und bildeten Teil der seit über 40 Jahren
bestehenden privaten Erschliessungsanlage [...]strasse. Im Erschliessungsplan
sei vorgesehen, dass die Gemeinde diese Parzellen übernehmen und im Bereich [...]
mit einem Strassenneubau zu einer Ringstrasse ausbauen soll. Er verlange von
der Gemeinde, dass die grundbuchliche Eigentumsübertragung vor dem Strassenbau
durchgeführt oder wenigstens eine vorzeitige Inbesitznahme im Grundbuch
angemerkt werde. Formell liege ausserdem gestützt auf § 39 Abs. 4 PBG keine
Baubewilligung vor. Der Beitragsplan weise gegenüber dem Erschliessungsplan
massgebende Änderungen auf, welche für ihn nicht unerheblich seien. Trotz
seiner Einwände habe die Gemeinde ohne Publikation eines Baugesuchs die erste
Bauetappe durchgeführt. Bei der 2. Bauetappe habe er beim BJD einen Baustopp
verlangt. Am 25. Juni 2016 habe mit den zuständigen Behörden eine Begehung
vor Ort stattgefunden, wobei er seine Anliegen auch schriftlich eingereicht
habe und dabei detailliert auf seine schutzwürdigen Interessen verwiesen habe.
Erst nach Fertigstellung der Erschliessungsanlage habe die Gemeinde die
vorliegend angefochtene Verfügung erlassen.
Wenn eine Behörde feststelle, dass
öffentliches Recht verletzt werde, dann sei sie verpflichtet, den Sachverhalt
zu klären, auch wenn keine Beschwerde eingereicht werde. Die Gemeinde habe
Bauarbeiten auf privatem Grund durchgeführt, ohne das Einverständnis des
Eigentümers einzuholen. Die abzuparzellierende Fläche ab GB Nr. [...] sei
zugeteert worden, obwohl er als Grundeigentümer einen Verbundsteinbelag
gewünscht habe. Die entfernten Grenzsteine seien bis heute nicht ersetzt und
der neue Strassenabschluss sei auf privatem Grund erstellt worden. Für das
Versetzen von Kandelabern und Hydranten auf privatem Grund sei keine
Baugenehmigung vorhanden. Aus dem Erschliessungsplan sei die aktuelle
Strassenführung nicht genügend ersichtlich. Er habe ein schutzwürdiges
Interesse, was die Vorinstanz nicht genügend gewürdigt habe. Es sei für ihn
nicht nachvollziehbar, weshalb die Gemeinde beim Perimeterverfahren die Ansätze
für Strassenneubauten anwende, beim Baugesuchsverfahren dann aber lediglich von
der Sanierung einer bestehenden Strasse spreche, wofür kein Baugesuch
eingereicht werden müsse. Gegen das Ausführungsprojekt, welches im Rahmen des
Beitragsplanverfahrens aufgelegt worden sei, hätten keine baulichen Einwände
geltend gemacht werden können.
3.1
Gemäss § 12 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist
zur Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine
Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
Diese Bestimmung ist im Wesentlichen
identisch mit der Regelung der Legitimation im Verwaltungsverfahrensgesetz
(Art. 48 VwVG, SR 172.021) des Bundes und derjenigen im Bundesgesetz über das
Bundesgericht (Art. 89 Abs. 1 BGG; SR 173.110). Demnach ist zur Anfechtung
eines Entscheids nur legitimiert, wer von diesem stärker als jedermann
betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur
Streitsache steht (Bernhard Waldmann in: Niggli u.a. [Hrsg.], Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, Basel 2011, Art. 89 BGG N 12). Als schutzwürdig gelten
Beschwerden nur dann, wenn die verlangte Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Akts der Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers dient. Das
erforderliche eigene Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die
erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen würde. Dieser Nutzen
kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein, sei es, dass durch den Ausgang
des Verfahrens die rechtliche Situation des Beschwerdeführers beeinflusst
werden kann oder dass sich damit ein wirtschaftlicher, ideeller oder
materieller Nachteil, den der angefochtene Entscheid für ihn zur Folge hätte,
abwenden lässt. Schliesslich muss der Beschwerdeführer ein aktuelles und
praktisches Interesse an der Überprüfung des angefochtenen Entscheids oder
Erlasses haben. Dies ist der Fall, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der
Beurteilung noch besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen
Hoheitsakts beseitigt würde (Bernhard Waldmann, a.a.O., N 15 ff.). Nicht
zulässig ist das Vorbringen von Beschwerdegründen, mit denen einzig ein
allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts
verfolgt wird, ohne dass dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens ein
Vorteil entsteht (BGE 141 II 50 E. 2.1 S. 51 mit Hinweisen).
3.2
Vorliegend geht es dem
Beschwerdeführer, der nicht im betroffenen Gebiet wohnt, offenbar einzig um die
richtige Anwendung des Rechts, ohne dass er dabei darzutun vermöchte, welche
Vorteile ihm im Fall eines Obsiegens entstünden. Klar ist, dass durch die
nachträgliche Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens eine Einsprachemöglichkeit
entstehen würde, die jedoch bereits bei öffentlicher Auflage des
Erschliessungsplans im Jahr 2005 und des Ausführungsprojekts im Jahr 2010 bestand.
Offenbar stört sich der Beschwerdeführer daran, dass der Strassenbau
durchgeführt wurde, bevor die Eigentumsübertragung an den Parzellen, die bisher
ihm gehörten, grundbuchlich erfolgt ist. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch
(zusammen mit den damaligen Miteigentümern an den Parzellen) mit
verwaltungsgerichtlichem Vergleich vom 18. Dezember 2013 das Eigentum an
den beiden Parzellen unentgeltlich an die Gemeinde abgetreten hat und dieser
Vergleich gemäss § 232bis Einführungsgesetz zum ZGB (EG ZGB, BGS
211.
) als Rechtsgrund für die Eigentumsübertragung genügt, ist kein aktuelles schutzwürdiges
Interesse erkennbar, das ihn zur Beschwerde gegen den Entscheid der
Baukommission, wonach kein Baubewilligungsverfahren notwendig sei, legitimieren
würde. Das BJD ist somit auf seine Beschwerde zurecht nicht eingetreten.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann