VWBES.2017.230
Strafvollzug
19. Dezember 2017Deutsch8 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 19. Dezember 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Amt
für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Strafvollzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Nach zehn Jahren im Straf- und
Massnahmenvollzug hob das Obergericht des Kantons Solothurn die für A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) angeordnete stationäre Massnahme auf und
ordnete stattdessen eine ambulante Massnahme an, verbunden mit Bewährungshilfe.
2. Mit Verfügung vom 11. November
2016, welche unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, legte das Amt für
Justizvollzug die Einzelheiten betreffend die Umsetzung der ambulanten
Massnahme fest. Dabei wurde unter anderem festgehalten, der Beschwerdeführer
habe sich in einem geschützten Wohn- und Arbeitsrahmen aufzuhalten und werde
mittels GPS-Gerät überwacht.
3. Da der Beschwerdeführer die Nächte
ausserhalb des Wohnheims verbracht hatte und es infolge eines unsachgemässen
Umgangs mit dem GPS-Gerät zu einem Ausfall der Überwachung gekommen war, erliess
das Amt für Justizvollzug am 13. Februar 2017 eine «Ergänzende Verfügung
zur rechtskräftigen Verfügung vom 11. November 2016». Es präzisierte, der
Beschwerdeführer habe mindesten fünf Nächte pro Woche im Wohnheim zu
übernachten und er habe das GPS-Gerät beim Verlassen des Zimmers bzw. der
Wohnräumlichkeiten nicht nur ständig, sondern auch stets in funktionstüchtigem
Zustand auf sich zu tragen.
4. Am 24. Februar 2017 erhob der
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, Beschwerde an das
Departement des Innern, welches mit Entscheid vom 9. Juni 2017 auf den
Antrag um Beendigung der GPS-Überwachung nicht eintrat und die Beschwerde im
Übrigen abwies.
5. Der Beschwerdeführer liess dagegen am
22. Juni 2017, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, Beschwerde an
das Verwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Der Beschwerdeentscheid vom 9. Juni
2017 sei aufzuheben.
2. Der Vollzug der ambulanten Massnahme sei
in dem Sinne anzupassen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Hausordnung
und der Absprachen mit der Leitung der Institution und der Bewährungshilfe frei
über seinen Aufenthalt entscheiden kann.
3. Die GPS-Überwachung sei zu beenden.
4. Dem Beschwerdeführer sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen unter Einsetzung des unterzeichneten
Anwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
5. Es sei dem unterzeichnenden Anwalt eine
angemessene Nachfrist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde nach dem
vorgesehenen Entscheid über eine Umplatzierung des Beschwerdeführers
anzusetzen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Es sei eine Umplatzierung vorgesehen,
die möglicherweise eine Anpassung des Vollzugsregimes mit sich bringe.
6. Mit Verfügung vom 26. Juni 2017
wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und
Rechtsanwalt Konrad Jeker als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
7. Da die geplante Umplatzierung noch
nicht erfolgt war, wurde das Verfahren mit Verfügung vom 25. August 2017
bis zum 31. Oktober 2017 sistiert.
8. Mit Schreiben vom 9. November
2017 liess der Beschwerdeführer vorbringen, er lebe in der Zwischenzeit in
einer eigenen Wohnung und verfüge über ein festes Arbeitseinkommen. Das
Rechtsbegehren Nr. 2 sei daher gegenstandslos geworden. Weiterhin zu
entscheiden sei hingegen über den Antrag, die GPS-Überwachung zu beenden. Da
der Beschwerdeführer mit seiner Bibelgruppe für wenige Tage nach Brüssel reisen
wolle, werde die aufschiebende Wirkung in dem Sinn beantragt, als die
GPS-Überwachung vom 23. bis 27. November 2017 einstweilen ausgesetzt
werde.
9. Mit Verfügung vom 10. November
2017 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
10. Sowohl das Departement des Innern
als auch das Amt für Justizvollzug verzichteten auf eine Vernehmlassung. Das
Amt für Justizvollzug wies darauf hin, dass eine Änderung des Settings im
Zusammenhang mit der ambulanten Massnahme nicht vorgesehen sei. Es sei aber das
Prüfungsverfahren für die Aufhebung der ambulanten Massnahme eingeleitet
worden.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über den
Justizvollzug, JUVG, BGS 331.11). Mit Bezug einer eigenen Wohnung ist das
Rechtsbegehren Ziffer 2 gegenstandslos geworden. Zu entscheiden bleibt einzig über
den Antrag betreffend Beendigung der GPS-Überwachung. A.___ ist in diesem
Umfang durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist soweit einzutreten.
2.1
Mit rechtskräftiger Verfügung vom
11.
November 2016 war unter Ziffer 3 Folgendes entschieden worden:
A.___ wird mittels
GPS-Gerät überwacht. Die Überwachung erfolgt mit einer elektronischen
Fussfessel sowie einem mobilen GPS-Gerät. A.___ hat beim Verlassen seines
Zimmers / seiner Wohnräumlichkeiten das mobile GPS-Gerät ständig auf sich zu
tragen.
Mit der angefochtenen Verfügung vom
13.
Februar 2017 entschied das Amt für Justizvollzug Folgendes:
Die Ziffer 3 der Verfügung
vom 11. November 2016 wird dahingehend präzisiert, dass A.___ das
GPS-Gerät beim Verlassen des Zimmers / seiner Wohnräumlichkeiten nicht nur
ständig, sondern auch funktionstüchtig auf sich trägt.
2.2
Zum Rechtsbegehren des
Beschwerdeführers, die GPS-Überwachung zu beenden, führte das Departement des
Innern in seinem Beschwerdeentscheid aus, die GPS-Überwachung sei rechtskräftig
verfügt worden. Dass das Gerät jederzeit in funktionstüchtigem Zustand gehalten
werden müsse, verstehe sich von selbst. Es handle sich um eine rein
deklaratorische Ergänzung. Bei der GPS-Überwachung handle es sich um eine res
iudicata, weshalb auf den Antrag nicht eingetreten werde.
2.3
Der Beschwerdeführer lässt vor
Verwaltungsgericht erneut beantragen, die GPS-Überwachung sei zu beenden. Die
Auflage sei verfassungsrechtlich nicht haltbar. Der Beschwerdeführer befinde
sich in einer ambulanten Behandlung und seine Strafe sei längst verbüsst. Das
beanstandete Setting gehe nicht nur über den Anordnungsentscheid des
Obergerichts hinaus, es beschränke zudem auch die persönliche Freiheit des
Beschwerdeführers weit über das zulässige Mass hinaus. Die faktische
Totalüberwachung seit mehreren Monaten sei nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ein schwerer Eingriff in die persönliche Freiheit und in die
Privatsphäre. Die Voraussetzungen nach Art. 36 Bundesverfassung (BV, SR 101)
seien offensichtlich nicht erfüllt. Für die GPS-Überwachung bestehe keine
gesetzliche Grundlage und sie sei auch nicht geeignet, das angestrebte Ziel zu
erreichen. Auch wenn die Massnahme rechtskräftig verfügt sei, heisse dies
nicht, dass sie auf ewig gelte, zumal sie bundesrechtswidrig bleibe und damit
jederzeit aufgehoben werden könne bzw. müsse. Die Überwachung sei im Gegenteil
geeignet, die gesetzlichen Ziele der ambulanten Massnahme und die dafür
vorgesehene Psychotherapie zu untergraben.
2.4
Nachdem die Vorinstanz auf den
Antrag um Beendigung der GPS-Überwachung nicht eingetreten ist, verfügt das
Verwaltungsgericht nicht über die Kognition, um materiell über diesen Antrag zu
entscheiden (vgl. § 68 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11).
Es hätte vor Verwaltungsgericht einzig beantragt werden können, die
Angelegenheit sei an das Departement zurückzuweisen, um materiell über den
Antrag zu entscheiden. Ein solcher Antrag wäre jedoch abzuweisen. Da die
GPS-Überwachung mit Verfügung vom 11. November 2016 bereits rechtskräftig
angeordnet wurde, ist die Vorinstanz auf den Antrag um Beendigung der GPS-Überwachung
zu Recht nicht eingetreten. Es handelt sich um eine abgeurteilte Sache und die
präzisierende Verfügung vom 13. Februar 2017 hat rein deklaratorischen
Charakter.
Mit dem Beschwerdeführer ist einig zu
gehen, dass diese GPS-Überwachung nicht für ewig angeordnet sein kann.
Diesbezüglich wäre ein Aufhebungsantrag an die erste Instanz zu richten, was
der Beschwerdeführer offenbar bereits getan hat.
3.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann und sie
nicht gegenstandslos geworden ist. Bei diesem Ausgang hat A.___ an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
CHF 300.00 zu bezahlen. Zufolge Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn die Kosten; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Kantons während der Dauer von zehn Jahren, sobald
der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123
Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Konrad Jeker, wird entsprechend der
eingereichten Kostennote vom 18. Dezember 2017 auf CHF 596.50 (inkl.
Auslagen und MwSt) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom
Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage
ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird und sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht CHF 300.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege trägt die Kosten der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Konrad Jeker, wird auf CHF 596.50 (inkl.
Auslagen und MwSt) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom
Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann