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Entscheid

VWBES.2017.230

Strafvollzug

19. Dezember 2017Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Nach zehn Jahren im Straf- und

Massnahmenvollzug hob das Obergericht des Kantons Solothurn die für A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) angeordnete stationäre Massnahme auf und

ordnete stattdessen eine ambulante Massnahme an, verbunden mit Bewährungshilfe.

2. Mit Verfügung vom 11. November

2016, welche unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, legte das Amt für

Justizvollzug die Einzelheiten betreffend die Umsetzung der ambulanten

Massnahme fest. Dabei wurde unter anderem festgehalten, der Beschwerdeführer

habe sich in einem geschützten Wohn- und Arbeitsrahmen aufzuhalten und werde

mittels GPS-Gerät überwacht.

3. Da der Beschwerdeführer die Nächte

ausserhalb des Wohnheims verbracht hatte und es infolge eines unsachgemässen

Umgangs mit dem GPS-Gerät zu einem Ausfall der Überwachung gekommen war, erliess

das Amt für Justizvollzug am 13. Februar 2017 eine «Ergänzende Verfügung

zur rechtskräftigen Verfügung vom 11. November 2016». Es präzisierte, der

Beschwerdeführer habe mindesten fünf Nächte pro Woche im Wohnheim zu

übernachten und er habe das GPS-Gerät beim Verlassen des Zimmers bzw. der

Wohnräumlichkeiten nicht nur ständig, sondern auch stets in funktionstüchtigem

Zustand auf sich zu tragen.

4. Am 24. Februar 2017 erhob der

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, Beschwerde an das

Departement des Innern, welches mit Entscheid vom 9. Juni 2017 auf den

Antrag um Beendigung der GPS-Überwachung nicht eintrat und die Beschwerde im

Übrigen abwies.

5. Der Beschwerdeführer liess dagegen am

22. Juni 2017, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, Beschwerde an

das Verwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Der Beschwerdeentscheid vom 9. Juni

2017 sei aufzuheben.

2. Der Vollzug der ambulanten Massnahme sei

in dem Sinne anzupassen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Hausordnung

und der Absprachen mit der Leitung der Institution und der Bewährungshilfe frei

über seinen Aufenthalt entscheiden kann.

3. Die GPS-Überwachung sei zu beenden.

4. Dem Beschwerdeführer sei die

unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen unter Einsetzung des unterzeichneten

Anwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

5. Es sei dem unterzeichnenden Anwalt eine

angemessene Nachfrist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde nach dem

vorgesehenen Entscheid über eine Umplatzierung des Beschwerdeführers

anzusetzen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Es sei eine Umplatzierung vorgesehen,

die möglicherweise eine Anpassung des Vollzugsregimes mit sich bringe.

6. Mit Verfügung vom 26. Juni 2017

wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und

Rechtsanwalt Konrad Jeker als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.

7. Da die geplante Umplatzierung noch

nicht erfolgt war, wurde das Verfahren mit Verfügung vom 25. August 2017

bis zum 31. Oktober 2017 sistiert.

8. Mit Schreiben vom 9. November

2017 liess der Beschwerdeführer vorbringen, er lebe in der Zwischenzeit in

einer eigenen Wohnung und verfüge über ein festes Arbeitseinkommen. Das

Rechtsbegehren Nr. 2 sei daher gegenstandslos geworden. Weiterhin zu

entscheiden sei hingegen über den Antrag, die GPS-Überwachung zu beenden. Da

der Beschwerdeführer mit seiner Bibelgruppe für wenige Tage nach Brüssel reisen

wolle, werde die aufschiebende Wirkung in dem Sinn beantragt, als die

GPS-Überwachung vom 23. bis 27. November 2017 einstweilen ausgesetzt

werde.

9. Mit Verfügung vom 10. November

2017 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

10. Sowohl das Departement des Innern

als auch das Amt für Justizvollzug verzichteten auf eine Vernehmlassung. Das

Amt für Justizvollzug wies darauf hin, dass eine Änderung des Settings im

Zusammenhang mit der ambulanten Massnahme nicht vorgesehen sei. Es sei aber das

Prüfungsverfahren für die Aufhebung der ambulanten Massnahme eingeleitet

worden.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über den

Justizvollzug, JUVG, BGS 331.11). Mit Bezug einer eigenen Wohnung ist das

Rechtsbegehren Ziffer 2 gegenstandslos geworden. Zu entscheiden bleibt einzig über

den Antrag betreffend Beendigung der GPS-Überwachung. A.___ ist in diesem

Umfang durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist soweit einzutreten.

2.1

Mit rechtskräftiger Verfügung vom

11.

November 2016 war unter Ziffer 3 Folgendes entschieden worden:

A.___ wird mittels

GPS-Gerät überwacht. Die Überwachung erfolgt mit einer elektronischen

Fussfessel sowie einem mobilen GPS-Gerät. A.___ hat beim Verlassen seines

Zimmers / seiner Wohnräumlichkeiten das mobile GPS-Gerät ständig auf sich zu

tragen.

Mit der angefochtenen Verfügung vom

13.

Februar 2017 entschied das Amt für Justizvollzug Folgendes:

Die Ziffer 3 der Verfügung

vom 11. November 2016 wird dahingehend präzisiert, dass A.___ das

GPS-Gerät beim Verlassen des Zimmers / seiner Wohnräumlichkeiten nicht nur

ständig, sondern auch funktionstüchtig auf sich trägt.

2.2

Zum Rechtsbegehren des

Beschwerdeführers, die GPS-Überwachung zu beenden, führte das Departement des

Innern in seinem Beschwerdeentscheid aus, die GPS-Überwachung sei rechtskräftig

verfügt worden. Dass das Gerät jederzeit in funktionstüchtigem Zustand gehalten

werden müsse, verstehe sich von selbst. Es handle sich um eine rein

deklaratorische Ergänzung. Bei der GPS-Überwachung handle es sich um eine res

iudicata, weshalb auf den Antrag nicht eingetreten werde.

2.3

Der Beschwerdeführer lässt vor

Verwaltungsgericht erneut beantragen, die GPS-Überwachung sei zu beenden. Die

Auflage sei verfassungsrechtlich nicht haltbar. Der Beschwerdeführer befinde

sich in einer ambulanten Behandlung und seine Strafe sei längst verbüsst. Das

beanstandete Setting gehe nicht nur über den Anordnungsentscheid des

Obergerichts hinaus, es beschränke zudem auch die persönliche Freiheit des

Beschwerdeführers weit über das zulässige Mass hinaus. Die faktische

Totalüberwachung seit mehreren Monaten sei nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ein schwerer Eingriff in die persönliche Freiheit und in die

Privatsphäre. Die Voraussetzungen nach Art. 36 Bundesverfassung (BV, SR 101)

seien offensichtlich nicht erfüllt. Für die GPS-Überwachung bestehe keine

gesetzliche Grundlage und sie sei auch nicht geeignet, das angestrebte Ziel zu

erreichen. Auch wenn die Massnahme rechtskräftig verfügt sei, heisse dies

nicht, dass sie auf ewig gelte, zumal sie bundesrechtswidrig bleibe und damit

jederzeit aufgehoben werden könne bzw. müsse. Die Überwachung sei im Gegenteil

geeignet, die gesetzlichen Ziele der ambulanten Massnahme und die dafür

vorgesehene Psychotherapie zu untergraben.

2.4

Nachdem die Vorinstanz auf den

Antrag um Beendigung der GPS-Überwachung nicht eingetreten ist, verfügt das

Verwaltungsgericht nicht über die Kognition, um materiell über diesen Antrag zu

entscheiden (vgl. § 68 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11).

Es hätte vor Verwaltungsgericht einzig beantragt werden können, die

Angelegenheit sei an das Departement zurückzuweisen, um materiell über den

Antrag zu entscheiden. Ein solcher Antrag wäre jedoch abzuweisen. Da die

GPS-Überwachung mit Verfügung vom 11. November 2016 bereits rechtskräftig

angeordnet wurde, ist die Vorinstanz auf den Antrag um Beendigung der GPS-Überwachung

zu Recht nicht eingetreten. Es handelt sich um eine abgeurteilte Sache und die

präzisierende Verfügung vom 13. Februar 2017 hat rein deklaratorischen

Charakter.

Mit dem Beschwerdeführer ist einig zu

gehen, dass diese GPS-Überwachung nicht für ewig angeordnet sein kann.

Diesbezüglich wäre ein Aufhebungsantrag an die erste Instanz zu richten, was

der Beschwerdeführer offenbar bereits getan hat.

3.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann und sie

nicht gegenstandslos geworden ist. Bei diesem Ausgang hat A.___ an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

CHF 300.00 zu bezahlen. Zufolge Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche

Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn die Kosten; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Kantons während der Dauer von zehn Jahren, sobald

der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123

Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Konrad Jeker, wird entsprechend der

eingereichten Kostennote vom 18. Dezember 2017 auf CHF 596.50 (inkl.

Auslagen und MwSt) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom

Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage

ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird und sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht CHF 300.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege trägt die Kosten der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Konrad Jeker, wird auf CHF 596.50 (inkl.

Auslagen und MwSt) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom

Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann