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Entscheid

VWBES.2017.234

Sozialhilfe

23. August 2017Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der aus Syrien stammende A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) wird seit 1. November 2015 durch

die Sozialregion Olten (SRO) sozialhilferechtlich unterstützt. Er absolviert

ein Masterstudium an der Universität von Neuenburg.

2. Am 26. Oktober 2016 erliess die

SRO folgende Verfügung:

1. Der Grundbedarf von CHF 986.00 für A.___

wird ab sofort um 15 % auf CHF 831.10 pro Monat gekürzt. Diese Kürzung ist

für 6 Monate gültig und wird nur aufgehoben, wenn A.___ allen nachfolgend

benannten Auflagen nachkommt.

2. A.___ ist während der gesamten Dauer des

Masterstudiums dazu verpflichtet, die im Budget vorgesehenen Einnahmen von

monatlich mindestens CHF 900.00 zu realisieren.

3. Während der Semesterferien leistet A.___

zusätzliche Arbeitsstunden oder bemüht sich aktiv um ein zusätzliches

Erwerbseinkommen und belegt diese Bemühungen seiner zuständigen

Sozialarbeiterin.

4. Die Sozialregion Olten übernimmt

keinerlei Studiengebühren. A.___ ist selber für die vollumfängliche

Finanzierung der Studiengebühren zuständig.

5. A.___ bemüht sich aktiv und regelmässig

um kantonale Stipendien und belegt diese Bemühungen seiner zuständigen

Sozialarbeiterin.

6. A.___ bemüht sich aktiv um ein

kantonales Ausbildungsdarlehen und belegt diese Bemühungen seiner zuständigen

Sozialarbeiterin.

7. Wenn A.___ eine oder mehrere dieser

Auflagen nicht erfüllt, ist er dazu verpflichtet, das Studium zu unterbrechen

oder abzubrechen und sich aktiv um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Sollte A.___

eine oder mehrere dieser Auflagen nicht erfüllen und das Studium entgegen dieser

Weisung fortsetzen, werden seine Sozialhilfeleistungen in einem nächsten

Schritt um 30 % gekürzt und in einem weiteren Schritt wird über die gänzliche

Einstellung sämtlicher Sozialhilfeleistungen beschlossen.

8. Die Auflagen und Vorgaben unter Ziffer 2

– 7 gelten für die gesamte Dauer des Masterstudiums an der Universität

Neuenburg.

9. Ein Wechsel des Studienortes oder

Studienfaches sowie der Abbruch oder Unterbruch des Masterstudiums muss sofort

der zuständigen Sozialarbeiterin mitgeteilt werden. In diesem Falle findet eine

Neubeurteilung der Situation von A.___ und Prüfung der weiteren

Unterstützungsform durch Sozialhilfeleistungen statt.

3. Gegen diese Verfügung erhob der

Beschwerdeführer am 5. Dezember 2016 Beschwerde an das Departement des

Innern und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Verschieben Sie bitte alle Massnahmen

bezüglich der Verfügung der Sozialkommission auf die Zeit nach meinen Examen

(Ende Januar 2017).

2. Erhöhen Sie bitte die

Unterstützungsleistungen wieder auf den ursprünglichen Betrag.

3. Vergüten Sie mir den Betrag, der jetzt

gekürzt worden ist.

4. Unterstützen Sie mich nach Ihren

Möglichkeiten, damit ich das Studium abschliessen und ein nützliches Mitglied

der schweizerischen Gesellschaft werden kann. Ich meinerseits tue dafür mein

Möglichstes.

4. Auch gegen das am 1. Dezember

2016 durch die SRO erstellte Sozialhilfebudget erhob der Beschwerdeführer am

8. Dezember 2016 Beschwerde.

5. Mit Verfügung vom 7. November

2016 bzw. 14. Februar 2017 wurde dem Beschwerdeführer durch das

Departement für Bildung und Kultur ein Stipendium von CHF 16'000.00

zugesprochen.

6. Mit Verfügung vom 16. Juni 2017

hiess das Departement des Innern die Beschwerden teilweise gut und verfügte

Folgendes:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen.

2. Die Ziff. 1, Ziff. 3 und Ziff. 7 der

Verfügung vom 26. Oktober 2016 werden aufgehoben.

Ziff. 3 lautet

neu: «A.___ hat sich aktiv darum zu bemühen, während der Semesterferien ein

Erwerbseinkommen erzielen zu können. Er hat diese Bemühungen seiner zuständigen

Sozialarbeiterin zu belegen.»

Ziff. 7 lautet

neu: «Wenn A.___ eine oder mehrere Auflagen nicht erfüllt, werden seine

Sozialhilfeleistungen in einem ersten Schritt um 15 % gekürzt.»

Das Budget vom

1. Dezember 2016 ist gemäss den Erwägungen 2.2.3 zu berichtigen, indem die

Position «Kürzung des Grundbedarfs» (15 %) unter den Ausgaben zu streichen ist.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

In den Erwägungen wurde zu Ziffer 2

zudem festgehalten, aufgrund des Stipendiums erziele der Beschwerdeführer

inzwischen höhere monatliche Einnahmen als die geforderten CHF 900.00,

weshalb die Beschwerde in Bezug auf Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung

gegenstandslos geworden sei.

7. Mit Beschwerde vom 26. Juni 2017

gelangte der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht und stellte folgende

Rechtsbegehren:

1. Da ich, wie oben begründet worden ist,

der Verpflichtung, in den Semesterferien ein Erwerbseinkommen zu erzielen, auch

beim besten Willen nicht nachkommen kann, sollte meine Gesamtsituation neu

eingeschätzt werde (vgl. Leaky-Bucket-Theorie).

2. Die neuen Formulierungen von Ziff. 3 und

Ziff. 7 sind für mich – nach den bisherigen Erfahrungen mit der Sozialregion

Olten – leider zu unpräzis. Sie ermöglichen nach wie vor unberechtigte oder

schikanöse Entscheide, deren Anfechtung viel Energie absorbiert, die eigentlich

ins Studium investiert werden sollte.

Ich beantrage

eine Formulierung, die meine leider sehr begrenzten Möglichkeiten bis zum Ende

des Masterstudiums berücksichtigt.

8. Das Departement des Innern beantragte

mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2017 auf die Beschwerde nicht einzutreten,

eventualiter sie abzuweisen. Der Beschwerdeführer werde lediglich dazu

angehalten, sich um ein Erwerbseinkommen zu bemühen. Führten seine Bemühungen

ins Leere, könnten ihm dadurch keine Nachteile erwachsen. In seiner Beschwerde

gebe der Beschwerdeführer an, monatlich drei bis fünf Bewerbungen zu schreiben,

weshalb er gar nicht beschwert sei.

9. Mit Vernehmlassung vom 26. Juli

2017 gab die Sozialregion Olten an, sie habe bereits von sämtlichen Auflagen abgelassen.

Die Sozialregion akzeptiere den Umstand der Unvereinbarkeit des Studiums mit

einem Teilzeiterwerb, es sei denn, das Verwaltungsgericht sehe Auflagen vor. Es

seien zudem weder Arbeitsbemühungen von Seiten des Beschwerdeführers

eingereicht noch Arbeitsbemühungen von Seiten der Sozialregion eingefordert

worden. Die Sozialregion nehme die notwendigen Zahlungen vor und fordere

abgesehen von den Stipendien keinerlei Gegenleistung vom Beschwerdeführer, da

er gemäss eigenen Angaben einen Studiengang absolviere, bei dem ein

Teilzeiterwerb auch im Kleinstpensum nicht vorgesehen und nicht möglich sei.

Die Sozialregion habe deshalb die besagen Ziffern 3 und 7 nicht in Auflagen für

den Beschwerdeführer umgewandelt, sondern als Möglichkeit zur Kenntnis genommen.

Erwägungen

II.

1.1

Gemäss § 12 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist zur

Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen

Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren

Aufhebung oder Änderung hat.

1.2

Abgesehen davon, dass die Anträge

des Beschwerdeführers unpräzis und damit nicht justiziabel sind, indem er keine

konkreten Forderungen stellt, sondern einzig eine Überprüfung seiner

Gesamtsituation und eine präzisere Formulierung der Auflagen verlangt, ist er

gar nicht (mehr) beschwert, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist.

Zum einen werden lediglich «Bemühungen» vom Beschwerdeführer verlangt, welche

er gemäss eigenen Angaben, wonach er monatlich drei bis fünf Bewerbungen

schreibe, offenbar erbringt, und zum anderen gibt die Sozialregion nun in ihrer

Vernehmlassung an, sie habe bereits von sämtlichen Auflagen abgelassen.

Abgesehen von den Stipendien würden vom Beschwerdeführer keine Gegenleistungen

verlangt. Der Beschwerdeführer ist somit nicht beschwert und hat kein

schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen

Verfügung, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist.

2.

Für Verfahren auf dem Gebiet der

Sozialhilfe sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann

Auf eine gegen das vorliegende

Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_671/2017 vom 3.

Oktober 2017 nicht ein.