VWBES.2017.234
Sozialhilfe
23. August 2017Deutsch7 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. August 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Sozialregion
Olten,
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der aus Syrien stammende A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) wird seit 1. November 2015 durch
die Sozialregion Olten (SRO) sozialhilferechtlich unterstützt. Er absolviert
ein Masterstudium an der Universität von Neuenburg.
2. Am 26. Oktober 2016 erliess die
SRO folgende Verfügung:
1. Der Grundbedarf von CHF 986.00 für A.___
wird ab sofort um 15 % auf CHF 831.10 pro Monat gekürzt. Diese Kürzung ist
für 6 Monate gültig und wird nur aufgehoben, wenn A.___ allen nachfolgend
benannten Auflagen nachkommt.
2. A.___ ist während der gesamten Dauer des
Masterstudiums dazu verpflichtet, die im Budget vorgesehenen Einnahmen von
monatlich mindestens CHF 900.00 zu realisieren.
3. Während der Semesterferien leistet A.___
zusätzliche Arbeitsstunden oder bemüht sich aktiv um ein zusätzliches
Erwerbseinkommen und belegt diese Bemühungen seiner zuständigen
Sozialarbeiterin.
4. Die Sozialregion Olten übernimmt
keinerlei Studiengebühren. A.___ ist selber für die vollumfängliche
Finanzierung der Studiengebühren zuständig.
5. A.___ bemüht sich aktiv und regelmässig
um kantonale Stipendien und belegt diese Bemühungen seiner zuständigen
Sozialarbeiterin.
6. A.___ bemüht sich aktiv um ein
kantonales Ausbildungsdarlehen und belegt diese Bemühungen seiner zuständigen
Sozialarbeiterin.
7. Wenn A.___ eine oder mehrere dieser
Auflagen nicht erfüllt, ist er dazu verpflichtet, das Studium zu unterbrechen
oder abzubrechen und sich aktiv um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Sollte A.___
eine oder mehrere dieser Auflagen nicht erfüllen und das Studium entgegen dieser
Weisung fortsetzen, werden seine Sozialhilfeleistungen in einem nächsten
Schritt um 30 % gekürzt und in einem weiteren Schritt wird über die gänzliche
Einstellung sämtlicher Sozialhilfeleistungen beschlossen.
8. Die Auflagen und Vorgaben unter Ziffer 2
– 7 gelten für die gesamte Dauer des Masterstudiums an der Universität
Neuenburg.
9. Ein Wechsel des Studienortes oder
Studienfaches sowie der Abbruch oder Unterbruch des Masterstudiums muss sofort
der zuständigen Sozialarbeiterin mitgeteilt werden. In diesem Falle findet eine
Neubeurteilung der Situation von A.___ und Prüfung der weiteren
Unterstützungsform durch Sozialhilfeleistungen statt.
3. Gegen diese Verfügung erhob der
Beschwerdeführer am 5. Dezember 2016 Beschwerde an das Departement des
Innern und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Verschieben Sie bitte alle Massnahmen
bezüglich der Verfügung der Sozialkommission auf die Zeit nach meinen Examen
(Ende Januar 2017).
2. Erhöhen Sie bitte die
Unterstützungsleistungen wieder auf den ursprünglichen Betrag.
3. Vergüten Sie mir den Betrag, der jetzt
gekürzt worden ist.
4. Unterstützen Sie mich nach Ihren
Möglichkeiten, damit ich das Studium abschliessen und ein nützliches Mitglied
der schweizerischen Gesellschaft werden kann. Ich meinerseits tue dafür mein
Möglichstes.
4. Auch gegen das am 1. Dezember
2016 durch die SRO erstellte Sozialhilfebudget erhob der Beschwerdeführer am
8. Dezember 2016 Beschwerde.
5. Mit Verfügung vom 7. November
2016 bzw. 14. Februar 2017 wurde dem Beschwerdeführer durch das
Departement für Bildung und Kultur ein Stipendium von CHF 16'000.00
zugesprochen.
6. Mit Verfügung vom 16. Juni 2017
hiess das Departement des Innern die Beschwerden teilweise gut und verfügte
Folgendes:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen.
2. Die Ziff. 1, Ziff. 3 und Ziff. 7 der
Verfügung vom 26. Oktober 2016 werden aufgehoben.
Ziff. 3 lautet
neu: «A.___ hat sich aktiv darum zu bemühen, während der Semesterferien ein
Erwerbseinkommen erzielen zu können. Er hat diese Bemühungen seiner zuständigen
Sozialarbeiterin zu belegen.»
Ziff. 7 lautet
neu: «Wenn A.___ eine oder mehrere Auflagen nicht erfüllt, werden seine
Sozialhilfeleistungen in einem ersten Schritt um 15 % gekürzt.»
Das Budget vom
1. Dezember 2016 ist gemäss den Erwägungen 2.2.3 zu berichtigen, indem die
Position «Kürzung des Grundbedarfs» (15 %) unter den Ausgaben zu streichen ist.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
In den Erwägungen wurde zu Ziffer 2
zudem festgehalten, aufgrund des Stipendiums erziele der Beschwerdeführer
inzwischen höhere monatliche Einnahmen als die geforderten CHF 900.00,
weshalb die Beschwerde in Bezug auf Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung
gegenstandslos geworden sei.
7. Mit Beschwerde vom 26. Juni 2017
gelangte der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht und stellte folgende
Rechtsbegehren:
1. Da ich, wie oben begründet worden ist,
der Verpflichtung, in den Semesterferien ein Erwerbseinkommen zu erzielen, auch
beim besten Willen nicht nachkommen kann, sollte meine Gesamtsituation neu
eingeschätzt werde (vgl. Leaky-Bucket-Theorie).
2. Die neuen Formulierungen von Ziff. 3 und
Ziff. 7 sind für mich – nach den bisherigen Erfahrungen mit der Sozialregion
Olten – leider zu unpräzis. Sie ermöglichen nach wie vor unberechtigte oder
schikanöse Entscheide, deren Anfechtung viel Energie absorbiert, die eigentlich
ins Studium investiert werden sollte.
Ich beantrage
eine Formulierung, die meine leider sehr begrenzten Möglichkeiten bis zum Ende
des Masterstudiums berücksichtigt.
8. Das Departement des Innern beantragte
mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2017 auf die Beschwerde nicht einzutreten,
eventualiter sie abzuweisen. Der Beschwerdeführer werde lediglich dazu
angehalten, sich um ein Erwerbseinkommen zu bemühen. Führten seine Bemühungen
ins Leere, könnten ihm dadurch keine Nachteile erwachsen. In seiner Beschwerde
gebe der Beschwerdeführer an, monatlich drei bis fünf Bewerbungen zu schreiben,
weshalb er gar nicht beschwert sei.
9. Mit Vernehmlassung vom 26. Juli
2017 gab die Sozialregion Olten an, sie habe bereits von sämtlichen Auflagen abgelassen.
Die Sozialregion akzeptiere den Umstand der Unvereinbarkeit des Studiums mit
einem Teilzeiterwerb, es sei denn, das Verwaltungsgericht sehe Auflagen vor. Es
seien zudem weder Arbeitsbemühungen von Seiten des Beschwerdeführers
eingereicht noch Arbeitsbemühungen von Seiten der Sozialregion eingefordert
worden. Die Sozialregion nehme die notwendigen Zahlungen vor und fordere
abgesehen von den Stipendien keinerlei Gegenleistung vom Beschwerdeführer, da
er gemäss eigenen Angaben einen Studiengang absolviere, bei dem ein
Teilzeiterwerb auch im Kleinstpensum nicht vorgesehen und nicht möglich sei.
Die Sozialregion habe deshalb die besagen Ziffern 3 und 7 nicht in Auflagen für
den Beschwerdeführer umgewandelt, sondern als Möglichkeit zur Kenntnis genommen.
Erwägungen
II.
1.1
Gemäss § 12 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen
Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat.
1.2
Abgesehen davon, dass die Anträge
des Beschwerdeführers unpräzis und damit nicht justiziabel sind, indem er keine
konkreten Forderungen stellt, sondern einzig eine Überprüfung seiner
Gesamtsituation und eine präzisere Formulierung der Auflagen verlangt, ist er
gar nicht (mehr) beschwert, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist.
Zum einen werden lediglich «Bemühungen» vom Beschwerdeführer verlangt, welche
er gemäss eigenen Angaben, wonach er monatlich drei bis fünf Bewerbungen
schreibe, offenbar erbringt, und zum anderen gibt die Sozialregion nun in ihrer
Vernehmlassung an, sie habe bereits von sämtlichen Auflagen abgelassen.
Abgesehen von den Stipendien würden vom Beschwerdeführer keine Gegenleistungen
verlangt. Der Beschwerdeführer ist somit nicht beschwert und hat kein
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen
Verfügung, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist.
2.
Für Verfahren auf dem Gebiet der
Sozialhilfe sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Auf eine gegen das vorliegende
Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_671/2017 vom 3.
Oktober 2017 nicht ein.