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Entscheid

VWBES.2017.235

Führerausweisentzug

7. November 2017Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Im Rahmen einer IV-Abklärung vom 31.

August und 2. September 2016 wurde die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) dazu

aufgefordert, bei A.___ (geb. am 21. Februar 1954) eine Kontrollfahrt zur

Überprüfung der Fahrtauglichkeit durchzuführen.

2. Mit Verfügung vom 20. Januar 2017

wurde A.___ von der MFK namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) einer

Kontrollfahrt zugewiesen. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft

erwachsen.

3. Die Kontrollfahrt fand am 28. März

2017 statt, mit negativem Ergebnis. Das entsprechende Beurteilungsblatt wurde A.___

am Ende der Kontrollfahrt ausgehändigt, ihr Führerausweis wurde ihr noch vor

Ort abgenommen.

4. Gestützt auf das negative Ergebnis der

Kontrollfahrt wurde A.___ mit Verfügung vom 29. März 2017 der Führerausweis aller

Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien vorsorglich entzogen. Mit

Eingabe vom 10. Mai 2017 teilte die Rechtsschutzversicherung von A.___ mit, man

verzichte auf eine Stellungnahme.

5. Mit Verfügung vom 12. Juni 2017

verfügte die MFK namens des BJD die Aufrechterhaltung des vorsorglichen Entzugs

des Führerausweises aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien. Es

wurde A.___ der Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit in Aussicht gestellt.

6. Dagegen liess A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin genannt), v.d. Rechtsanwalt Claude Wyssmann, mit Schreiben

vom 26. Juni 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und stellte

folgende Rechtsbegehren:

1.

Die

angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2017 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.

Es

sei die Beschwerdeführerin an die Motorfahrzeugkontrolle zurückzuweisen zur

Wiederholung der Kontrollfahrt durch einen anderen, unabhängigen

Prüfungsexperten. Die Motorfahrzeugkontrolle sei anzuweisen, die erneute

Kontrollfahrt in ärztlicher Begleitung durchzuführen.

3.

Es

sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher

Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen.

4.

Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdeführerin machte geltend,

die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2017 verletze ihr rechtliches

Gehör und beruhe auf einer Befangenheit des Experten. Es sei bis dato keine

ausführliche schriftliche Begründung ergangen, mit welcher sich die

Beschwerdeführerin sachgerecht hätte auseinandersetzen und die Tragweite der

Beanstandungen erkennen können. Die angefochtene Verfügung scheine auf

Grundlage der vorliegenden Akten und Informationen schlicht nicht

nachvollziehbar und sei daher bereits aus diesem Grunde aufzuheben. Zudem habe

der Prüfungsexperte durch seine Äusserungen und sein Verhalten den Anschein der

Voreingenommenheit erweckt. Dies ergebe sich aus seinen Äusserungen vor und

nach der Fahrt. Zusätzlich rügte die Beschwerdeführerin das Verhalten des

Prüfungsexperten in verschiedenster weiterer Hinsicht und brachte an, das

Nichtbestehen der Kontrollfahrt hätte nicht zur fehlenden Fahrberechtigung,

sondern höchstens zu weiteren (medizinischen) Abklärungen führen sollen.

7. Mit Stellungnahme vom 12. Juli 2017

beantragte die MFK namens des BJD die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung

wurde vorab auf die Stellungnahme des Verkehrsexperten D.___ vom 4. Juli 2017

verwiesen. Die Anschuldigung der Voreingenommenheit sei an den Haaren

herbeigezogen, das rechtliche Gehör sei nicht verletzt worden und der negative

Entscheid beruhe auf fundierten Beanstandungen. Es sei zudem sehr wohl so, dass

das Nichtbestehen der Kontrollfahrt zum Entzug des Führerausweises führe. Die

Beschwerdeführerin könne einen Lernfahrausweis anfordern.

8. Mit Schreiben vom 26. September 2017

nahm Rechtsanwalt Wyssmann zur Beschwerdeantwort der MFK Stellung und teilte

mit, dass an den gestellten Rechtsbegehren und den Ausführungen in der

Beschwerde festgehalten werde.

9. Für die weiteren Parteistandpunkte

und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Beim angefochtenen Entscheid handelt

es sich um einen Zwischenentscheid. Da dieser für die Beschwerdeführerin von

erheblichem Nachteil ist - die Beschwerdeführerin ist während der Dauer des

Verfahrens nicht fahrberechtigt -, ist er gemäss § 66 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRG, BGS 124.11) hinsichtlich der Anfechtbarkeit einem Hauptentscheid

gleichgestellt. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie

ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung

zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist

durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin lässt um eine

Parteiverhandlung ersuchen. Ein Anspruch auf öffentliche Verhandlung nach Art.

6.

Ziff. 1 EMRK besteht jedoch entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin

nicht, da es vorliegend weder um eine strafrechtliche Anklage (vgl dazu beim

Wartungsentzug Urteil des Bundesgerichts 1C_308/2012 vom 3. Oktober 2012, E.

2.

) noch um zivilrechtliche Ansprüche geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts1C_520/2016

vom 16. Februar 2017, E. 3.2). Gemäss § 52 Abs. 1 VRG sind die

Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden.

Sie können von Amtes wegen Beweiserhebungen anordnen.

Vorliegend geht der Sachverhalt genügend

aus den Akten hervor. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen

Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang in die Rechtsschriften und Akten

gefunden haben, aus einer Parteiverhandlung hervorgehen könnten. Der Antrag auf

Durchführung einer Parteiverhandlung ist somit abzuweisen.

3.1

Die Beschwerdeführerin macht eine

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Aufgrund des formellen

Charakters des Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen, würde eine

Gutheissung doch automatisch zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur

Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen (vgl. Bundesgerichtsurteil

1C_492/2011 vom 23. Februar 2012, E. 2).

3.2

Das rechtliche Gehör nach Art. 29

Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101) dient einerseits der Klärung des

Sachverhalts, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes

Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die

Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das Recht, sich vor

Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu

äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen,

mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung

wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum

Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu

beeinflussen (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; 127 I 54 E. 2b S. 56). Der

Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet auch, dass die Behörde die Vorbringen

der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung

berücksichtigt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn

der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die

wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen

und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die

Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes

einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I

184.

E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen).

3.3

Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruch auf rechtliches

Gehör ergibt sich für den Prüfungsexperten lediglich die Pflicht, das Ergebnis

der Kontrollfahrt so zu begründen, dass dem Betroffenen die sachgerechte

Anfechtung möglich ist (vgl. Jürg Bickel in: Marcel Alexander Niggli/Thomas

Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz,

Basel 2014, Art. 15d SVG N 53). Weder in den zum Zeitpunkt der Kontrollfahrt

geltenden Richtlinien Nrn. 7 «Abnahme von Führerprüfungen» und 19

«Kontrollfahrt und Zusatztheorieprüfungen» der Vereinigung der

Strassenverkehrsämter vom 29. Mai 2009 und 26. November 2010 (nachfolgend

asa-Richtlinie Nr. 7 oder 19 genannt) noch im Gesetz ist das Verfassen eines

schriftlichen Berichts vorgeschrieben. Der

Verkehrsexperte hat der Beschwerdeführerin das negative Ergebnis der

Kontrollfahrt mündlich eröffnet und erläutert. Zudem hat er ihr das Protokoll

der Fahrt mit den festgestellten Mängeln übergeben. Damit hat er seine

verfassungsrechtliche Begründungspflicht erfüllt und die Vorinstanz durfte sich

zur Entscheidfindung auf den Prüfbericht Kontrollfahrt stützen. Zudem ist

spätestens durch die schriftliche Stellungnahme des Prüfungsexperten D.___ vom

4.

Juli 2017, eine genügende schriftliche Begründung eingegangen. Eine

Gehörsverletzung ist demnach zu verneinen.

4.1

Die Beschwerdeführerin bringt vor,

der Prüfungsexperte sei voreingenommen gewesen. So habe er sie bereits vor

Antritt der Fahrt gefragt, weshalb sie das Auto überhaupt brauche bei ihrer

angeschlagenen Gesundheit. Weiter habe er gesagt, es sei für ihn

unverständlich, dass sie noch fahren wolle obwohl sie «däwä zwäg» sei und habe

dabei genervt gewirkt. Der Prüfungsexperte, D.___, weist seinerseits die

Vorwürfe mit aller Entschiedenheit zurück, so habe er diese Aussagen nie

gemacht.

4.2

Die Pflicht des Prüfungsexperten zur

unabhängigen Begutachtung der Kontrollfahrten, und als Teilgehalt davon die

Anforderungen an seine Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit, ergibt sich

aus kantonalem Recht, der Bundesverfassung sowie der Europäischen

Menschenrechtskonvention. Art. 29 Abs. 1 BV verleiht jeder Person das Recht auf

gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsinstanzen. Dies

beinhaltet den Anspruch auf eine unbefangene Beurteilung (vgl. BGE 137 II 431

E. 5.2; Bundesgerichtsurteil 1P.316/2003 vom 14. Oktober 2003, E. 3.6). Darüber

hinaus anerkennt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Pflicht

eines amtlich tätigen Experten zur objektiven und neutralen Begutachtung als

Teilgehalt von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101; vgl. EGMR, 6. Mai 1985, Bönisch, 8658/79, §§

32–35) sowie, subsidiär hierzu, in gewissen Konstellationen gestützt auf Art.

13.

EMRK. Obwohl es sich bei einem Prüfungsexperten für Kontrollfahrten nicht um

einen Gerichtssachverständigen handelt, ist dieser ebenfalls in staatlicher

Funktion tätig und zur Sicherstellung eines fairen Verfahrens im Sinne von Art.

29.

Abs. 1 BV zur unabhängigen Ausübung seines Amtes verpflichtet (vgl. Urteil

des Verwaltungsgerichts Zürich vom 3. März 2015, E. 3.2 [VB.2014.00670] mit

weiteren Hinweisen).

4.3

Bei der Festsetzung des

Prüfmassstabs ist danach zu fragen, ob Umstände bestehen, die das Misstrauen in

die Unbefangenheit des Experten objektiv rechtfertigen. Auf das subjektive

Empfinden der Partei, welche die Befangenheit behauptet, kommt es dabei ebenso

wenig an wie darauf, ob der Betroffene tatsächlich befangen ist. Vielmehr

genügt, dass ein entsprechender Anschein der Befangenheit unter Würdigung aller

objektiv vorliegenden Gesamtumstände glaubhaft dargetan und ein korrektes

Verfahren nicht mehr gewährleistet erscheint. Dabei gilt für

Verwaltungsangestellte nicht der gleich strenge Massstab wie gemäss Art. 30 BV

für unabhängige richterliche Behörden (vgl. BGE 137 II 431 E. 5.2; 140 I 326 E.

5.

; je auch zum Folgenden). Bei der Beurteilung von Indizien, die auf eine

allfällige Befangenheit hindeuten, ist vielmehr die jeweilige Funktion des

Verwaltungsangestellten zu berücksichtigen, ebenso die Organisation der

Verwaltungsbehörde sowie die Eigenheiten des konkret zu beurteilenden

Verfahrens. Die Anforderungen, die ein Prüfungsexperte hinsichtlich der

Unbefangenheit erfüllen muss, sind nicht so hoch wie bei einem Richter. Auf der

anderen Seite sind im konkret zu beurteilenden Fall insoweit hohe

Voraussetzungen zu erfüllen, als der Experte die Prüfung bzw. die Kontrollfahrt

alleine abnimmt. Die Anforderungen dürfen allerdings nicht überspannt werden.

Ein Experte muss sich auf natürliche Art und Weise verhalten können. Eine

übermässig zuvorkommende Behandlung wird vom Fairnessgrundsatz ebenso wenig

verlangt wie übertrieben politisch korrektes Verhalten (vgl. Urteil des

Verwaltungsgerichts Zürich vom 3. März 2015, E. 3.3 f [VB.2014.00670] mit

weiteren Hinweisen).

4.4

Die Beschwerdeführerin führt ihre

Kritik zwar ausführlich aus, belegt ihre Aussagen jedoch in keiner Weise.

Abgesehen davon, dass der erfahrene Experte eine fachlich ausgewiesene Person

ist, welche speziell für die Durchführung von Kontrollfahrten geschult ist und

die aus einem negativen Ergebnis der Kontrollfahrt keine Vorteile ziehen kann, führt

die Beschwerdeführerin auch keine Gründe auf, die die Objektivität des Experten

in Frage zu stellen vermöchten. Die Beschwerdeführerin verweist in ihren

Ausführungen auf das bereits erwähnte Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom

3.

März 2015. Der Fall unterscheidet sich jedoch in mehreren Punkten

grundlegend vom hier behandelten. Im Fall des Zürcher Verwaltungsgerichts wird

die als voreingenommen interpretierte Aussage des Prüfungsexperten von diesem

nicht bestritten, es besteht lediglich über deren Kontext Uneinigkeit. Zwischen

dem Prüfungsexperten und der zur Kontrollfahrt angetretenen Person bestanden

klare sprachliche Verständigungsschwierigkeiten und es wurde nach der Fahrt

kein Protokoll ausgehändigt. Diese für das Urteil des Zürcher

Verwaltungsgerichtes ausschlaggebenden Punkte liegen im Falle der

Beschwerdeführerin nicht vor.

4.5

Die Beschwerdeführerin rügt weiter,

der Experte habe während der Kontrollfahrt nie eingegriffen und sich nie

negativ in Bezug auf die Fahrt geäussert, weshalb sie bis zum Schluss der

Kontrollfahrt der Auffassung gewesen sei, bestanden zu haben. Es ergibt sich

weder aus den asa-Richtlinien noch aus dem Gesetz die Pflicht des Experten, den

Kandidaten bereits während der Fahrt auf Fehlverhalten hinzuweisen beziehungsweise

gemachte Fehler sogleich zu kommentieren. Dies würde in der Regel

kontraproduktiv wirken, die Nervosität und somit das Fehlerpotential eher

steigern.

5.1

Zu prüfen bleibt daher nur, ob die

MFK gestützt auf die Ergebnisse der Kontrollfahrt der Beschwerdeführerin den

Führerausweis zu Recht vorsorglich entzogen hat.

5.2

Bestehen Zweifel an der Fahreignung

oder der Fahrkompetenz eines Fahrzeugführers, so kann zur Abklärung der

notwendigen Massnahmen eine Kontrollfahrt angeordnet werden (Art. 15d Abs. 5

Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR 741.01] i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Verkehrszulassungsverordnung

[VZV, SR 741.51]). Besteht

ein Fahrzeugführer die aufgrund von Bedenken an seiner Fahreignung angeordnete

Kontrollfahrt nicht, wird der Führerausweis entzogen (Art. 29 Abs. 2 lit.

a VZV). Gemäss Art. 29 Abs. 3 VZV kann

die Kontrollfahrt nicht wiederholt werden.

Wie das Bundesgericht in BGE 136 II 61

in Bezug auf seine Kognition hinsichtlich von Prüfungsergebnissen in Erwägung

gezogen hat, stellen sich bei der Beurteilung von persönlichen - geistigen und

körperlichen - Fähigkeiten einer Person letztlich kaum justiziable Fragen.

Soweit sich ein Gericht mit solchen auf Fachwissen beruhenden und stark

ermessensgeprägten Bewertungen zu befassen hat, kann es regelmässig

sinnvollerweise nur untersuchen, ob die für den Entscheid zuständigen und

fachlich kompetenten Behörden unter Wahrung der verfassungsrechtlich

gewährleisteten Verfahrensgarantien alle wesentlichen Gesichtspunkte

vollständig und gewissenhaft geprüft haben, beziehungsweise, ob sich die

Bewertung allenfalls als offensichtlich bzw. krass falsch, d.h. willkürlich,

erweist (vgl. BGE 136 II

61, E. 1.1.1). Bei einer praktischen Prüfung kann, ähnlich einer

mündlichen Prüfung, der massgebliche Sachverhalt durch Beweiserhebungen der

Rechtsmittelinstanz kaum je vollständig rekonstruiert werden (vgl. Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts B-6297/2012 vom 6. Mai 2013, E. 3.1.1).

5.3

In seiner Stellungnahme vom 4. Juli

2017.

weist der Prüfungsexperte die Vorwürfe, er habe die Beschwerdeführerin auf

deren Gesundheitszustand angesprochen und ihr deswegen Vorwürfe gemacht und sie

am Ende der Kontrollfahrt angeschrien, vehement zurück. Es hätten sich vielmehr

während der Fahrt vom 28. März 2017 folgende schwerwiegende Fehler

ergeben:

-

Abstrakte

Gefährdung am Fussgängerstreifen durch Missachten des Vortrittsrechts einer

Fussgängerin mit Kinderwagen (Art. 33 Abs. 1 SVG).

-

Konkrete

Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer beim Wechsel auf die Normalspur nach

dem Überholen auf der Autobahn durch ungenügenden Abstand zum nachfolgenden

Fahrzeug (Art. 10 Abs. 2 VRV).

-

Ungenügende

Beobachtung und Schulterblick (toter Winkel) beim Spurenwechsel.

-

Oft

ungenügende Voraussicht, Blockfilter geschlossen, Sichtfeld und Wahrnehmung nur

auf die Strasse fixiert.

-

Ungenügende

Fahrbahnbenützung durch zu starkes Orientieren an der Mittellinie, was in

Kurven zur Überschneidung der Gegenfahrbahn führte.

Diese Fehler sind ebenfalls auf dem

Prüfbericht Kontrollfahrt vom 28. März 2017 angemerkt, welcher der

Beschwerdeführerin direkt nach der Fahrt ausgehändigt wurde. Der Prüfungsexperte

führt in seiner Stellungnahme weiter aus, die dargelegten Fehler seien

bezüglich der Verkehrssicherheit von erheblicher Bedeutung, weshalb sie zu

einem negativen Entscheid führten. Er habe die Punkte der Beschwerdeführerin

unmittelbar nach der Kontrollfahrt erläutert. Der ihr abgegebene Prüfbericht

diene der Beschwerdeführerin nur als Gedächtnisstütze und werde deshalb in

Kurzform (in Stichworten) abgegeben.

5.4

Vorliegend hat das Verwaltungsgericht

keinen Anlass, an der Einschätzung des Fahrexperten zu zweifeln, welcher über spezifische Erfahrung und

Vergleichsmöglichkeiten verfügt.

Der Experte hatte die Vermerke unmittelbar während der Fahrt, also unter

direktem Eindruck des fahrerischen Könnens der Beschwerdeführerin, gemacht. Es ist nicht einzusehen, weshalb die

Wahrnehmung des geschulten Experten falsch gewesen sein soll.

5.5

Gemäss Ziff. 72 der asa-Richtlinien

Nr. 19 führen unter anderem folgende Beanstandungen zu einer negativen

Beurteilung: Ungenügende Voraussicht, konkrete oder erhöhte abstrakte

Gefährdung wegen unzweckmässiger Beobachtung, unwirksame Beobachtungen beim

Fahrstreifenwechsel, Geschwindigkeit nicht den Strassen-, Verkehrs- und

Sichtverhältnissen angepasst, krasse Fehler bei der Fahrbahnbenützung und

ungenügende Anwendung der Vortrittsregeln. Die Beschwerdeführerin hat

anlässlich der Kontrollfahrt gleich mehrere Fehler gemacht, die je für sich

alleine schon für eine negative Bewertung ausgereicht hätten. Die negative

Beurteilung der Kontrollfahrt ist demnach nicht zu beanstanden.

6.

Entgegen der Meinung der

Beschwerdeführerin müssen bei Nichtbestehen der Kontrollfahrt nicht weitere

medizinische oder andere Abklärungen stattfinden. Das Nichtbestehen führt zum

Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit. Wie bereits unter Erwägung 5.2

ausgeführt, kann die

Kontrollfahrt zudem auch nicht wiederholt werden, weshalb für die beantragte

Wiederholung der unabhängigen Kontrollfahrt durch einen anderen Experten und

begleitet durch eine Drittperson kein Raum besteht. Sollte die Beschwerdeführerin

gegebenenfalls die gesamte Führerprüfung wiederholen und bestehen, ist sie im

Strassenverkehr wieder zuzulassen.

Die Beschwerdeführerin argumentiert in

ihrer Stellungnahme vom 26. September 2017, dass die Kontrollfahrt nicht

rechtmässig angeordnet worden sei. Es hätte entweder vor der Kontrollfahrt die

Fahreignung untersucht werden oder eine medizinisch begleitete Kontrollfahrt

gemäss Art. 5j Abs. 2 VZV stattfinden müssen. Diese Vorbringen hätten zum

Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung der MFK vom 20. Januar 2017 geltend

gemacht werden müssen und können zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr

berücksichtigt werden.

7.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet; sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidungsgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Ebenso wird bei diesem

Ausgang keine Parteientschädigung zugesprochen, der entsprechende Antrag ist

abzuweisen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von total CHF 1'000.00 sind von der Beschwerdeführerin zu

bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen

seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht subsidiäre

Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Mit der

Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten

gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Rechtspraktikantin

Scherrer Reber Eisner