VWBES.2017.235
Führerausweisentzug
7. November 2017Deutsch15 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 7. November 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Rechtspraktikantin Eisner
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann,
Beschwerdeführerin
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Im Rahmen einer IV-Abklärung vom 31.
August und 2. September 2016 wurde die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) dazu
aufgefordert, bei A.___ (geb. am 21. Februar 1954) eine Kontrollfahrt zur
Überprüfung der Fahrtauglichkeit durchzuführen.
2. Mit Verfügung vom 20. Januar 2017
wurde A.___ von der MFK namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) einer
Kontrollfahrt zugewiesen. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft
erwachsen.
3. Die Kontrollfahrt fand am 28. März
2017 statt, mit negativem Ergebnis. Das entsprechende Beurteilungsblatt wurde A.___
am Ende der Kontrollfahrt ausgehändigt, ihr Führerausweis wurde ihr noch vor
Ort abgenommen.
4. Gestützt auf das negative Ergebnis der
Kontrollfahrt wurde A.___ mit Verfügung vom 29. März 2017 der Führerausweis aller
Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien vorsorglich entzogen. Mit
Eingabe vom 10. Mai 2017 teilte die Rechtsschutzversicherung von A.___ mit, man
verzichte auf eine Stellungnahme.
5. Mit Verfügung vom 12. Juni 2017
verfügte die MFK namens des BJD die Aufrechterhaltung des vorsorglichen Entzugs
des Führerausweises aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien. Es
wurde A.___ der Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit in Aussicht gestellt.
6. Dagegen liess A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin genannt), v.d. Rechtsanwalt Claude Wyssmann, mit Schreiben
vom 26. Juni 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und stellte
folgende Rechtsbegehren:
1.
Die
angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2017 sei vollumfänglich aufzuheben.
2.
Es
sei die Beschwerdeführerin an die Motorfahrzeugkontrolle zurückzuweisen zur
Wiederholung der Kontrollfahrt durch einen anderen, unabhängigen
Prüfungsexperten. Die Motorfahrzeugkontrolle sei anzuweisen, die erneute
Kontrollfahrt in ärztlicher Begleitung durchzuführen.
3.
Es
sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher
Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen.
4.
Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdeführerin machte geltend,
die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2017 verletze ihr rechtliches
Gehör und beruhe auf einer Befangenheit des Experten. Es sei bis dato keine
ausführliche schriftliche Begründung ergangen, mit welcher sich die
Beschwerdeführerin sachgerecht hätte auseinandersetzen und die Tragweite der
Beanstandungen erkennen können. Die angefochtene Verfügung scheine auf
Grundlage der vorliegenden Akten und Informationen schlicht nicht
nachvollziehbar und sei daher bereits aus diesem Grunde aufzuheben. Zudem habe
der Prüfungsexperte durch seine Äusserungen und sein Verhalten den Anschein der
Voreingenommenheit erweckt. Dies ergebe sich aus seinen Äusserungen vor und
nach der Fahrt. Zusätzlich rügte die Beschwerdeführerin das Verhalten des
Prüfungsexperten in verschiedenster weiterer Hinsicht und brachte an, das
Nichtbestehen der Kontrollfahrt hätte nicht zur fehlenden Fahrberechtigung,
sondern höchstens zu weiteren (medizinischen) Abklärungen führen sollen.
7. Mit Stellungnahme vom 12. Juli 2017
beantragte die MFK namens des BJD die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung
wurde vorab auf die Stellungnahme des Verkehrsexperten D.___ vom 4. Juli 2017
verwiesen. Die Anschuldigung der Voreingenommenheit sei an den Haaren
herbeigezogen, das rechtliche Gehör sei nicht verletzt worden und der negative
Entscheid beruhe auf fundierten Beanstandungen. Es sei zudem sehr wohl so, dass
das Nichtbestehen der Kontrollfahrt zum Entzug des Führerausweises führe. Die
Beschwerdeführerin könne einen Lernfahrausweis anfordern.
8. Mit Schreiben vom 26. September 2017
nahm Rechtsanwalt Wyssmann zur Beschwerdeantwort der MFK Stellung und teilte
mit, dass an den gestellten Rechtsbegehren und den Ausführungen in der
Beschwerde festgehalten werde.
9. Für die weiteren Parteistandpunkte
und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Beim angefochtenen Entscheid handelt
es sich um einen Zwischenentscheid. Da dieser für die Beschwerdeführerin von
erheblichem Nachteil ist - die Beschwerdeführerin ist während der Dauer des
Verfahrens nicht fahrberechtigt -, ist er gemäss § 66 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRG, BGS 124.11) hinsichtlich der Anfechtbarkeit einem Hauptentscheid
gleichgestellt. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie
ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung
zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist
durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin lässt um eine
Parteiverhandlung ersuchen. Ein Anspruch auf öffentliche Verhandlung nach Art.
6.
Ziff. 1 EMRK besteht jedoch entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin
nicht, da es vorliegend weder um eine strafrechtliche Anklage (vgl dazu beim
Wartungsentzug Urteil des Bundesgerichts 1C_308/2012 vom 3. Oktober 2012, E.
2.
) noch um zivilrechtliche Ansprüche geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts1C_520/2016
vom 16. Februar 2017, E. 3.2). Gemäss § 52 Abs. 1 VRG sind die
Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden.
Sie können von Amtes wegen Beweiserhebungen anordnen.
Vorliegend geht der Sachverhalt genügend
aus den Akten hervor. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen
Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang in die Rechtsschriften und Akten
gefunden haben, aus einer Parteiverhandlung hervorgehen könnten. Der Antrag auf
Durchführung einer Parteiverhandlung ist somit abzuweisen.
3.1
Die Beschwerdeführerin macht eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Aufgrund des formellen
Charakters des Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen, würde eine
Gutheissung doch automatisch zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen (vgl. Bundesgerichtsurteil
1C_492/2011 vom 23. Februar 2012, E. 2).
3.2
Das rechtliche Gehör nach Art. 29
Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101) dient einerseits der Klärung des
Sachverhalts, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die
Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das Recht, sich vor
Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu
äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen,
mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; 127 I 54 E. 2b S. 56). Der
Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet auch, dass die Behörde die Vorbringen
der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn
der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die
wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die
Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I
184.
E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen).
3.3
Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruch auf rechtliches
Gehör ergibt sich für den Prüfungsexperten lediglich die Pflicht, das Ergebnis
der Kontrollfahrt so zu begründen, dass dem Betroffenen die sachgerechte
Anfechtung möglich ist (vgl. Jürg Bickel in: Marcel Alexander Niggli/Thomas
Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz,
Basel 2014, Art. 15d SVG N 53). Weder in den zum Zeitpunkt der Kontrollfahrt
geltenden Richtlinien Nrn. 7 «Abnahme von Führerprüfungen» und 19
«Kontrollfahrt und Zusatztheorieprüfungen» der Vereinigung der
Strassenverkehrsämter vom 29. Mai 2009 und 26. November 2010 (nachfolgend
asa-Richtlinie Nr. 7 oder 19 genannt) noch im Gesetz ist das Verfassen eines
schriftlichen Berichts vorgeschrieben. Der
Verkehrsexperte hat der Beschwerdeführerin das negative Ergebnis der
Kontrollfahrt mündlich eröffnet und erläutert. Zudem hat er ihr das Protokoll
der Fahrt mit den festgestellten Mängeln übergeben. Damit hat er seine
verfassungsrechtliche Begründungspflicht erfüllt und die Vorinstanz durfte sich
zur Entscheidfindung auf den Prüfbericht Kontrollfahrt stützen. Zudem ist
spätestens durch die schriftliche Stellungnahme des Prüfungsexperten D.___ vom
4.
Juli 2017, eine genügende schriftliche Begründung eingegangen. Eine
Gehörsverletzung ist demnach zu verneinen.
4.1
Die Beschwerdeführerin bringt vor,
der Prüfungsexperte sei voreingenommen gewesen. So habe er sie bereits vor
Antritt der Fahrt gefragt, weshalb sie das Auto überhaupt brauche bei ihrer
angeschlagenen Gesundheit. Weiter habe er gesagt, es sei für ihn
unverständlich, dass sie noch fahren wolle obwohl sie «däwä zwäg» sei und habe
dabei genervt gewirkt. Der Prüfungsexperte, D.___, weist seinerseits die
Vorwürfe mit aller Entschiedenheit zurück, so habe er diese Aussagen nie
gemacht.
4.2
Die Pflicht des Prüfungsexperten zur
unabhängigen Begutachtung der Kontrollfahrten, und als Teilgehalt davon die
Anforderungen an seine Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit, ergibt sich
aus kantonalem Recht, der Bundesverfassung sowie der Europäischen
Menschenrechtskonvention. Art. 29 Abs. 1 BV verleiht jeder Person das Recht auf
gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsinstanzen. Dies
beinhaltet den Anspruch auf eine unbefangene Beurteilung (vgl. BGE 137 II 431
E. 5.2; Bundesgerichtsurteil 1P.316/2003 vom 14. Oktober 2003, E. 3.6). Darüber
hinaus anerkennt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Pflicht
eines amtlich tätigen Experten zur objektiven und neutralen Begutachtung als
Teilgehalt von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101; vgl. EGMR, 6. Mai 1985, Bönisch, 8658/79, §§
32–35) sowie, subsidiär hierzu, in gewissen Konstellationen gestützt auf Art.
13.
EMRK. Obwohl es sich bei einem Prüfungsexperten für Kontrollfahrten nicht um
einen Gerichtssachverständigen handelt, ist dieser ebenfalls in staatlicher
Funktion tätig und zur Sicherstellung eines fairen Verfahrens im Sinne von Art.
29.
Abs. 1 BV zur unabhängigen Ausübung seines Amtes verpflichtet (vgl. Urteil
des Verwaltungsgerichts Zürich vom 3. März 2015, E. 3.2 [VB.2014.00670] mit
weiteren Hinweisen).
4.3
Bei der Festsetzung des
Prüfmassstabs ist danach zu fragen, ob Umstände bestehen, die das Misstrauen in
die Unbefangenheit des Experten objektiv rechtfertigen. Auf das subjektive
Empfinden der Partei, welche die Befangenheit behauptet, kommt es dabei ebenso
wenig an wie darauf, ob der Betroffene tatsächlich befangen ist. Vielmehr
genügt, dass ein entsprechender Anschein der Befangenheit unter Würdigung aller
objektiv vorliegenden Gesamtumstände glaubhaft dargetan und ein korrektes
Verfahren nicht mehr gewährleistet erscheint. Dabei gilt für
Verwaltungsangestellte nicht der gleich strenge Massstab wie gemäss Art. 30 BV
für unabhängige richterliche Behörden (vgl. BGE 137 II 431 E. 5.2; 140 I 326 E.
5.
; je auch zum Folgenden). Bei der Beurteilung von Indizien, die auf eine
allfällige Befangenheit hindeuten, ist vielmehr die jeweilige Funktion des
Verwaltungsangestellten zu berücksichtigen, ebenso die Organisation der
Verwaltungsbehörde sowie die Eigenheiten des konkret zu beurteilenden
Verfahrens. Die Anforderungen, die ein Prüfungsexperte hinsichtlich der
Unbefangenheit erfüllen muss, sind nicht so hoch wie bei einem Richter. Auf der
anderen Seite sind im konkret zu beurteilenden Fall insoweit hohe
Voraussetzungen zu erfüllen, als der Experte die Prüfung bzw. die Kontrollfahrt
alleine abnimmt. Die Anforderungen dürfen allerdings nicht überspannt werden.
Ein Experte muss sich auf natürliche Art und Weise verhalten können. Eine
übermässig zuvorkommende Behandlung wird vom Fairnessgrundsatz ebenso wenig
verlangt wie übertrieben politisch korrektes Verhalten (vgl. Urteil des
Verwaltungsgerichts Zürich vom 3. März 2015, E. 3.3 f [VB.2014.00670] mit
weiteren Hinweisen).
4.4
Die Beschwerdeführerin führt ihre
Kritik zwar ausführlich aus, belegt ihre Aussagen jedoch in keiner Weise.
Abgesehen davon, dass der erfahrene Experte eine fachlich ausgewiesene Person
ist, welche speziell für die Durchführung von Kontrollfahrten geschult ist und
die aus einem negativen Ergebnis der Kontrollfahrt keine Vorteile ziehen kann, führt
die Beschwerdeführerin auch keine Gründe auf, die die Objektivität des Experten
in Frage zu stellen vermöchten. Die Beschwerdeführerin verweist in ihren
Ausführungen auf das bereits erwähnte Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom
3.
März 2015. Der Fall unterscheidet sich jedoch in mehreren Punkten
grundlegend vom hier behandelten. Im Fall des Zürcher Verwaltungsgerichts wird
die als voreingenommen interpretierte Aussage des Prüfungsexperten von diesem
nicht bestritten, es besteht lediglich über deren Kontext Uneinigkeit. Zwischen
dem Prüfungsexperten und der zur Kontrollfahrt angetretenen Person bestanden
klare sprachliche Verständigungsschwierigkeiten und es wurde nach der Fahrt
kein Protokoll ausgehändigt. Diese für das Urteil des Zürcher
Verwaltungsgerichtes ausschlaggebenden Punkte liegen im Falle der
Beschwerdeführerin nicht vor.
4.5
Die Beschwerdeführerin rügt weiter,
der Experte habe während der Kontrollfahrt nie eingegriffen und sich nie
negativ in Bezug auf die Fahrt geäussert, weshalb sie bis zum Schluss der
Kontrollfahrt der Auffassung gewesen sei, bestanden zu haben. Es ergibt sich
weder aus den asa-Richtlinien noch aus dem Gesetz die Pflicht des Experten, den
Kandidaten bereits während der Fahrt auf Fehlverhalten hinzuweisen beziehungsweise
gemachte Fehler sogleich zu kommentieren. Dies würde in der Regel
kontraproduktiv wirken, die Nervosität und somit das Fehlerpotential eher
steigern.
5.1
Zu prüfen bleibt daher nur, ob die
MFK gestützt auf die Ergebnisse der Kontrollfahrt der Beschwerdeführerin den
Führerausweis zu Recht vorsorglich entzogen hat.
5.2
Bestehen Zweifel an der Fahreignung
oder der Fahrkompetenz eines Fahrzeugführers, so kann zur Abklärung der
notwendigen Massnahmen eine Kontrollfahrt angeordnet werden (Art. 15d Abs. 5
Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR 741.01] i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Verkehrszulassungsverordnung
[VZV, SR 741.51]). Besteht
ein Fahrzeugführer die aufgrund von Bedenken an seiner Fahreignung angeordnete
Kontrollfahrt nicht, wird der Führerausweis entzogen (Art. 29 Abs. 2 lit.
a VZV). Gemäss Art. 29 Abs. 3 VZV kann
die Kontrollfahrt nicht wiederholt werden.
Wie das Bundesgericht in BGE 136 II 61
in Bezug auf seine Kognition hinsichtlich von Prüfungsergebnissen in Erwägung
gezogen hat, stellen sich bei der Beurteilung von persönlichen - geistigen und
körperlichen - Fähigkeiten einer Person letztlich kaum justiziable Fragen.
Soweit sich ein Gericht mit solchen auf Fachwissen beruhenden und stark
ermessensgeprägten Bewertungen zu befassen hat, kann es regelmässig
sinnvollerweise nur untersuchen, ob die für den Entscheid zuständigen und
fachlich kompetenten Behörden unter Wahrung der verfassungsrechtlich
gewährleisteten Verfahrensgarantien alle wesentlichen Gesichtspunkte
vollständig und gewissenhaft geprüft haben, beziehungsweise, ob sich die
Bewertung allenfalls als offensichtlich bzw. krass falsch, d.h. willkürlich,
erweist (vgl. BGE 136 II
61, E. 1.1.1). Bei einer praktischen Prüfung kann, ähnlich einer
mündlichen Prüfung, der massgebliche Sachverhalt durch Beweiserhebungen der
Rechtsmittelinstanz kaum je vollständig rekonstruiert werden (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-6297/2012 vom 6. Mai 2013, E. 3.1.1).
5.3
In seiner Stellungnahme vom 4. Juli
2017.
weist der Prüfungsexperte die Vorwürfe, er habe die Beschwerdeführerin auf
deren Gesundheitszustand angesprochen und ihr deswegen Vorwürfe gemacht und sie
am Ende der Kontrollfahrt angeschrien, vehement zurück. Es hätten sich vielmehr
während der Fahrt vom 28. März 2017 folgende schwerwiegende Fehler
ergeben:
-
Abstrakte
Gefährdung am Fussgängerstreifen durch Missachten des Vortrittsrechts einer
Fussgängerin mit Kinderwagen (Art. 33 Abs. 1 SVG).
-
Konkrete
Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer beim Wechsel auf die Normalspur nach
dem Überholen auf der Autobahn durch ungenügenden Abstand zum nachfolgenden
Fahrzeug (Art. 10 Abs. 2 VRV).
-
Ungenügende
Beobachtung und Schulterblick (toter Winkel) beim Spurenwechsel.
-
Oft
ungenügende Voraussicht, Blockfilter geschlossen, Sichtfeld und Wahrnehmung nur
auf die Strasse fixiert.
-
Ungenügende
Fahrbahnbenützung durch zu starkes Orientieren an der Mittellinie, was in
Kurven zur Überschneidung der Gegenfahrbahn führte.
Diese Fehler sind ebenfalls auf dem
Prüfbericht Kontrollfahrt vom 28. März 2017 angemerkt, welcher der
Beschwerdeführerin direkt nach der Fahrt ausgehändigt wurde. Der Prüfungsexperte
führt in seiner Stellungnahme weiter aus, die dargelegten Fehler seien
bezüglich der Verkehrssicherheit von erheblicher Bedeutung, weshalb sie zu
einem negativen Entscheid führten. Er habe die Punkte der Beschwerdeführerin
unmittelbar nach der Kontrollfahrt erläutert. Der ihr abgegebene Prüfbericht
diene der Beschwerdeführerin nur als Gedächtnisstütze und werde deshalb in
Kurzform (in Stichworten) abgegeben.
5.4
Vorliegend hat das Verwaltungsgericht
keinen Anlass, an der Einschätzung des Fahrexperten zu zweifeln, welcher über spezifische Erfahrung und
Vergleichsmöglichkeiten verfügt.
Der Experte hatte die Vermerke unmittelbar während der Fahrt, also unter
direktem Eindruck des fahrerischen Könnens der Beschwerdeführerin, gemacht. Es ist nicht einzusehen, weshalb die
Wahrnehmung des geschulten Experten falsch gewesen sein soll.
5.5
Gemäss Ziff. 72 der asa-Richtlinien
Nr. 19 führen unter anderem folgende Beanstandungen zu einer negativen
Beurteilung: Ungenügende Voraussicht, konkrete oder erhöhte abstrakte
Gefährdung wegen unzweckmässiger Beobachtung, unwirksame Beobachtungen beim
Fahrstreifenwechsel, Geschwindigkeit nicht den Strassen-, Verkehrs- und
Sichtverhältnissen angepasst, krasse Fehler bei der Fahrbahnbenützung und
ungenügende Anwendung der Vortrittsregeln. Die Beschwerdeführerin hat
anlässlich der Kontrollfahrt gleich mehrere Fehler gemacht, die je für sich
alleine schon für eine negative Bewertung ausgereicht hätten. Die negative
Beurteilung der Kontrollfahrt ist demnach nicht zu beanstanden.
6.
Entgegen der Meinung der
Beschwerdeführerin müssen bei Nichtbestehen der Kontrollfahrt nicht weitere
medizinische oder andere Abklärungen stattfinden. Das Nichtbestehen führt zum
Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit. Wie bereits unter Erwägung 5.2
ausgeführt, kann die
Kontrollfahrt zudem auch nicht wiederholt werden, weshalb für die beantragte
Wiederholung der unabhängigen Kontrollfahrt durch einen anderen Experten und
begleitet durch eine Drittperson kein Raum besteht. Sollte die Beschwerdeführerin
gegebenenfalls die gesamte Führerprüfung wiederholen und bestehen, ist sie im
Strassenverkehr wieder zuzulassen.
Die Beschwerdeführerin argumentiert in
ihrer Stellungnahme vom 26. September 2017, dass die Kontrollfahrt nicht
rechtmässig angeordnet worden sei. Es hätte entweder vor der Kontrollfahrt die
Fahreignung untersucht werden oder eine medizinisch begleitete Kontrollfahrt
gemäss Art. 5j Abs. 2 VZV stattfinden müssen. Diese Vorbringen hätten zum
Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung der MFK vom 20. Januar 2017 geltend
gemacht werden müssen und können zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr
berücksichtigt werden.
7.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet; sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidungsgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Ebenso wird bei diesem
Ausgang keine Parteientschädigung zugesprochen, der entsprechende Antrag ist
abzuweisen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von total CHF 1'000.00 sind von der Beschwerdeführerin zu
bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen
seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht subsidiäre
Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Mit der
Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten
gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Rechtspraktikantin
Scherrer Reber Eisner