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Entscheid

VWBES.2017.239

Abnahme des Eingangsinventars

3. August 2017Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Entscheid vom 5. Februar

2015 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region

Solothurn vorsorglich eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung

für A.___ (geb. 1955, nachfolgend Beschwerdeführerin genannt).

2. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts

vom 5. Januar 2017 wurde die Massnahme definitiv bestätigt, wobei unter

anderem auch die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Bereich der

Prozessführung eingeschränkt wurde. Ein gegen dieses Urteil erhobenes Beschwerdeverfahren

ist zurzeit beim Bundesgericht hängig.

3. Die Beiständin reichte der KESB am

3. April 2017 das Eingangsinventar per 5. Februar 2017 mit Aktiven

auf den Bankkonti der Beschwerdeführerin von CHF 27'553.95 und der

Liegenschaft in [...] mit dem Katasterwert von CHF 286'500.00 ein. Das

Inventar enthält als einziges Passivum die Hypothek im Betrag von

CHF 630'000.00. Der Bestand eines weiteren Passivums (Darlehen an den

Bruder) ist bestritten, da dessen Bestand nicht nachgewiesen wurde.

4. Mit Entscheid vom 30. Mai 2017 nahm

die KESB dieses Eingangsinventar ab.

5. Gegen diesen Entscheid erhob die

Beschwerdeführerin am 27. Juni 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht

und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Der Entscheid vom 30. Mai 2017 [muss]

meines Erachtens überarbeitet werden.

2. Die Selbständigkeit von mir, A.___,

bezogen auf mein Umfeld, soll sofort wieder ohne jegliche behördliche

Beistandschaft / Bevormundung / Auflage hergestellt werden.

3. Die Rechtsgültigkeit des mündlich, auf

der Basis der von mir an meinen Vater erteilten Generalvollmacht

abgeschlossenen Darlehens (mit Bruder B.___) soll geprüft und das Resultat ins

Verfahren einbezogen werden.

4. Die Abtretung der Liegenschaft an meinen

Bruder B.___ soll vorgängig abgeklärt und das Ergebnis in das Verfahren

einbezogen werden.

6. Die Beiständin, C.___, beantragte am

19. Juli 2017, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.

7. Die KESB stellte am 19. Juli

2017 ebenfalls den Antrag, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten,

eventualiter sei das Verfahren bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen

Beschwerdeverfahrens zu sistieren oder der KESB die Frist zur Stellungnahme zur

hängigen Beschwerde angemessen zu erstrecken, subeventualiter sei die

Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen.

8. Der Beschwerdeführerin wurde mit

Verfügung vom 20. Juli 2017 Gelegenheit gegeben, zur vorgesehenen

Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen

Beschwerdeverfahrens Stellung zu nehmen.

9. Mit Schreiben vom 27. Juli 2017

gab die Beschwerdeführerin an, die jetzige Lage belaste sie auch

gesundheitlich, weshalb sie darum bitte, den bundesgerichtlichen Entscheid

nicht abzuwarten. Der Sache wäre gedient, wenn endlich eine klare Abnahme des

Eingangsinventars gemäss ihrer eingereichten Aufstellung geschaffen würde.

Erwägungen

II.

1.

Auf die Beschwerde kann aus folgenden

Gründen nicht eingetreten werden:

1.1

Der Beschwerdeführerin wurde mit

Urteil vom 5. Januar 2017 die Handlungsfähigkeit in Bezug auf die

Prozessführung eingeschränkt. Zwar ist das Urteil noch nicht rechtskräftig,

doch hat die Beschwerde an das Bundesgericht keine aufschiebende Wirkung. Es

fehlt der Beschwerdeführerin damit an der Prozessfähigkeit.

1.2

Aus diversen früheren Verfahren ist

zudem bekannt, dass die Beschwerdeführerin nach einem Hirnschlag komplexe

Zusammenhänge nur noch höchstens teilweise versteht, und insbesondere kein

Verständnis für Zahlen mehr hat. Es ist deshalb klar, dass die

Beschwerdeführerin die Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht selbst

verfasst haben kann und es ist höchst zweifelhaft, inwiefern sie die Tragweite

des sich um Zahlen drehenden Verfahrens zu überblicken vermag. Der

Beschwerdeführerin mangelt es damit auch an der Urteilsfähigkeit zur Führung

des vorliegenden Verfahrens.

1.3

Weiter muss die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht gemäss Art. 450 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs

(ZGB, SR 210) begründet sein. Zwar dürfen in formeller Hinsicht keine hohen

Anforderungen gestellt werden, doch geht aus der Beschwerdeschrift nicht

eindeutig hervor, inwiefern das Eingangsinventar abgeändert werden solle. Über

die Höhe des angeblich durch den Bruder gewährten Darlehens werden keine

Angaben gemacht und es bestehen dazu auch keine Belege, weshalb die Beschwerde

ohnehin abzuweisen wäre.

1.4

Letztlich dürfen mit der Beschwerde

keine neuen Begehren vorgebracht werden (vgl. § 68 Abs. 3

Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Mit der Beschwerde kann also

nur beantragt werden, was Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist. Die

Aufhebung der Beistandschaft oder die Abtretung der Liegenschaft bilden nicht

Gegenstand des angefochtenen Entscheids, weshalb auf diese Begehren ohnehin

nicht eingetreten werden könnte.

2.

Da davon ausgegangen wird, dass nicht

die Beschwerdeführerin selbst, sondern vielmehr ihr Vater die vorliegende

Beschwerde für sie verfasst und durch sie unterzeichnet eingereicht hat, sind

der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Verwaltungsgericht ausnahmsweise

keine Kosten aufzuerlegen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann