VWBES.2017.239
Abnahme des Eingangsinventars
3. August 2017Deutsch5 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 3. August 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Region Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Abnahme
des Eingangsinventars
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Entscheid vom 5. Februar
2015 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region
Solothurn vorsorglich eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung
für A.___ (geb. 1955, nachfolgend Beschwerdeführerin genannt).
2. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts
vom 5. Januar 2017 wurde die Massnahme definitiv bestätigt, wobei unter
anderem auch die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Bereich der
Prozessführung eingeschränkt wurde. Ein gegen dieses Urteil erhobenes Beschwerdeverfahren
ist zurzeit beim Bundesgericht hängig.
3. Die Beiständin reichte der KESB am
3. April 2017 das Eingangsinventar per 5. Februar 2017 mit Aktiven
auf den Bankkonti der Beschwerdeführerin von CHF 27'553.95 und der
Liegenschaft in [...] mit dem Katasterwert von CHF 286'500.00 ein. Das
Inventar enthält als einziges Passivum die Hypothek im Betrag von
CHF 630'000.00. Der Bestand eines weiteren Passivums (Darlehen an den
Bruder) ist bestritten, da dessen Bestand nicht nachgewiesen wurde.
4. Mit Entscheid vom 30. Mai 2017 nahm
die KESB dieses Eingangsinventar ab.
5. Gegen diesen Entscheid erhob die
Beschwerdeführerin am 27. Juni 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht
und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Der Entscheid vom 30. Mai 2017 [muss]
meines Erachtens überarbeitet werden.
2. Die Selbständigkeit von mir, A.___,
bezogen auf mein Umfeld, soll sofort wieder ohne jegliche behördliche
Beistandschaft / Bevormundung / Auflage hergestellt werden.
3. Die Rechtsgültigkeit des mündlich, auf
der Basis der von mir an meinen Vater erteilten Generalvollmacht
abgeschlossenen Darlehens (mit Bruder B.___) soll geprüft und das Resultat ins
Verfahren einbezogen werden.
4. Die Abtretung der Liegenschaft an meinen
Bruder B.___ soll vorgängig abgeklärt und das Ergebnis in das Verfahren
einbezogen werden.
6. Die Beiständin, C.___, beantragte am
19. Juli 2017, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
7. Die KESB stellte am 19. Juli
2017 ebenfalls den Antrag, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten,
eventualiter sei das Verfahren bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen
Beschwerdeverfahrens zu sistieren oder der KESB die Frist zur Stellungnahme zur
hängigen Beschwerde angemessen zu erstrecken, subeventualiter sei die
Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen.
8. Der Beschwerdeführerin wurde mit
Verfügung vom 20. Juli 2017 Gelegenheit gegeben, zur vorgesehenen
Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen
Beschwerdeverfahrens Stellung zu nehmen.
9. Mit Schreiben vom 27. Juli 2017
gab die Beschwerdeführerin an, die jetzige Lage belaste sie auch
gesundheitlich, weshalb sie darum bitte, den bundesgerichtlichen Entscheid
nicht abzuwarten. Der Sache wäre gedient, wenn endlich eine klare Abnahme des
Eingangsinventars gemäss ihrer eingereichten Aufstellung geschaffen würde.
Erwägungen
II.
1.
Auf die Beschwerde kann aus folgenden
Gründen nicht eingetreten werden:
1.1
Der Beschwerdeführerin wurde mit
Urteil vom 5. Januar 2017 die Handlungsfähigkeit in Bezug auf die
Prozessführung eingeschränkt. Zwar ist das Urteil noch nicht rechtskräftig,
doch hat die Beschwerde an das Bundesgericht keine aufschiebende Wirkung. Es
fehlt der Beschwerdeführerin damit an der Prozessfähigkeit.
1.2
Aus diversen früheren Verfahren ist
zudem bekannt, dass die Beschwerdeführerin nach einem Hirnschlag komplexe
Zusammenhänge nur noch höchstens teilweise versteht, und insbesondere kein
Verständnis für Zahlen mehr hat. Es ist deshalb klar, dass die
Beschwerdeführerin die Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht selbst
verfasst haben kann und es ist höchst zweifelhaft, inwiefern sie die Tragweite
des sich um Zahlen drehenden Verfahrens zu überblicken vermag. Der
Beschwerdeführerin mangelt es damit auch an der Urteilsfähigkeit zur Führung
des vorliegenden Verfahrens.
1.3
Weiter muss die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht gemäss Art. 450 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
(ZGB, SR 210) begründet sein. Zwar dürfen in formeller Hinsicht keine hohen
Anforderungen gestellt werden, doch geht aus der Beschwerdeschrift nicht
eindeutig hervor, inwiefern das Eingangsinventar abgeändert werden solle. Über
die Höhe des angeblich durch den Bruder gewährten Darlehens werden keine
Angaben gemacht und es bestehen dazu auch keine Belege, weshalb die Beschwerde
ohnehin abzuweisen wäre.
1.4
Letztlich dürfen mit der Beschwerde
keine neuen Begehren vorgebracht werden (vgl. § 68 Abs. 3
Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Mit der Beschwerde kann also
nur beantragt werden, was Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist. Die
Aufhebung der Beistandschaft oder die Abtretung der Liegenschaft bilden nicht
Gegenstand des angefochtenen Entscheids, weshalb auf diese Begehren ohnehin
nicht eingetreten werden könnte.
2.
Da davon ausgegangen wird, dass nicht
die Beschwerdeführerin selbst, sondern vielmehr ihr Vater die vorliegende
Beschwerde für sie verfasst und durch sie unterzeichnet eingereicht hat, sind
der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Verwaltungsgericht ausnahmsweise
keine Kosten aufzuerlegen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann