VWBES.2017.243
Aufenthaltsbewilligung
23. Oktober 2017Deutsch13 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. Oktober 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Rechtspraktikantin Eisner
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die deutsche Staatsangehörige A.___
(geb. am 15. Januar 1957, nachfolgend Beschwerdeführerin genannt)
lebt seit dem 16. September 2000 in Oensingen und verfügt seit dem
10. August 2005 über die Niederlassungsbewilligung.
2. Mit Gesuchsformular datiert vom
23. Januar 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin um Aufenthalt zur
Vorbereitung der Heirat für K.___ (geb. am 3. Juni 1984, von Kosovo).
3. Am 8. Februar 2017 ersuchte
das Migrationsamt die Schweizerische Botschaft in Pristina um Abklärungen vor
Ort im Zusammenhang mit dem Gesuch der Beschwerdeführerin. K.___ gebe an,
ledig zu sein, habe aber im Kosovo zwei Kinder (O.___ [geb. am
21. November 2012] und P.___ [geb. am 27. Juli 2014]). Man bitte
darum, sowohl am Wohnort der Eltern von K.___ wie auch am angeblichen Wohnort
der Kindsmutter, L.___, vorbeizuschauen, um die Wohnverhältnisse des angeblich
getrennt lebenden Paares abzuklären. Mit Schreiben vom
23. Februar 2017 sandte die Schweizerische Botschaft in Pristina ihren
schriftlichen Bericht elektronisch dem Migrationsamt zu.
4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
wies das Migrationsamt namens des Departementes des Innern (DdI) das Gesuch um
Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat für K.___ mit Verfügung vom
20. Juni 2017 ab. Es werde davon ausgegangen, dass zumindest von
Seiten von K.___ nicht das Zusammenleben mit der Beschwerdeführerin im
Vordergrund stehe, sondern einzig die Wohnsitz- und Erwerbsaufnahme in der
Schweiz. Die Ergebnisse der Abklärungen durch die Schweizer
Botschaftsmitarbeiter vor Ort würden zusammen mit den weiteren Indizien
(grosser Altersunterscheid, Verständigungsprobleme, Versuch in Frankreich ein
Aufenthaltsrecht zu erhalten, illegale Einreise in die Schweiz etc.) einzig den
Schluss zulassen, dass es sich bei der beabsichtigten Ehe um eine Scheinehe handle.
5. Vertreten durch Rechtsanwalt Stefan
Galligani gelangte die Beschwerdeführerin am 30. Juni 2017 an das
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung des DdI vom
20. Juni 2017 und die Gutheissung des Gesuchs um
Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat für K.___ . Eventualiter sei
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen.
6. Mit Beschwerdebegründung vom
14. Juli 2017 nahm Rechtsanwalt Galligani Bezug auf die vom
Migrationsamt ausgeführten Erwägungen. Der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt
worden, wobei eine selektive Auswertung vorgenommen worden sei. Es seien teils
aktenwidrige, teils realitätsfremde Schlussfolgerungen gezogen worden.
7. Mit Vernehmlassung vom
7. August 2017 beantragte das Migrationsamt namens des DdI die
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge und reichte weitere Bemerkungen ein.
8. Für die weiteren Parteistandpunkte
und die Erwägungen der Vorinstanz wird auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS
125.
). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Zur Vorbereitung der Heirat mit
Schweizerinnen und Schweizern oder mit in der Schweiz lebenden Ausländerinnen
und Ausländern mit einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung können
befristete Aufenthaltsbewilligungen gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) i. V. m.
Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE;
SR 142.201) erteilt werden. Hierzu muss vor der Einreise eine Bestätigung des
Zivilstandsamtes vorliegen, aus welcher hervorgeht, dass die Heirat eingeleitet
ist und innert nützlicher Frist erfolgen kann. Zudem müssen die übrigen
Voraussetzungen für einen Familiennachzug erfüllt sein, insbesondere dürfen
keine geplante Scheinehe und keine Widerrufsgründe bestehen
(Art. 51 Abs. 1 AuG). Ein Anspruch auf Erteilung der
Bewilligung besteht grundsätzlich nicht (vgl. Andrea Good/Titus Bosshard in:
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.]: Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), Bern 2010, Art. 30 N 15). Eine
Bestätigung des Zivilstandsamt Thal-Gäu wurde dem Migrationsamt am
4.
Januar 2017 zugesandt. Ob jedoch eine geplante Scheinehe vorliegt,
ist im Folgenden zu prüfen.
3.
Die Frage der Scheinehe stellt sich
im Allgemeinen erst im Nachhinein, nachdem der betreffende Ausländer – mit oder
ohne Bewilligung – eine Zeitlang mit seinem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten
Ehepartner zusammengelebt hat bzw. hätte zusammenleben können. Vorliegend hat
der ausländische Verlobte noch gar keine Gelegenheit erhalten, die Absicht der
Begründung einer Lebensgemeinschaft durch Zusammenleben mit der zukünftigen
Ehefrau unter Beweis zu stellen. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass – bei entsprechender
Indizienlage – bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Gesuchseinreichung auf eine
Scheinehe geschlossen werden darf und die Erteilung einer fremdenpolizeilichen
Nachzugsbewilligung von Anbeginn weg zu verweigern ist (vgl.
Bundesgerichtsurteil 2C_435/2007, E. 2.2 vom 10. März 2008).
Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung liegt eine Scheinehe nicht schon dann vor, wenn
ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend sind.
Erforderlich ist zusätzlich, dass der Wille zur Führung einer
Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen,
körperlichen und spirituellen Verbindung – zumindest bei einem Ehepartner – von
Anfang an nicht gegeben ist (vgl. Bundesgerichtsurteil 2C_914/2010 vom
29.
August 2011, E. 2.4). Ob es sich um eine Scheinehe handelt, entzieht
sich in der Regel dem direkten Beweis und ist bloss durch Indizien zu
erstellen. Feststellungen über das Vorliegen solcher Hinweise können äussere
Gegebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge (Wille der Ehegatten)
betreffen (vgl. Bundesgerichtsurteil 2C_152/2009, E. 2.2 vom 20. Juni 2009).
Ein Indiz lässt sich unter anderem darin erblicken, dass der Ausländer ohne
Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten würde. Im Weiteren können die
Umstände des Kennenlernens, sprachliche Verständigungsschwierigkeiten, eine
kurze Dauer der Bekanntschaft oder ein erheblicher Altersunterschied zwischen
den Ehepartnern Hinweise auf das Vorliegen einer Scheinehe sein. Auch die
Tatsache, dass die Ehegatten nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben oder
dass für die Heirat eine Geldzahlung vereinbart wurde, können Indizien für das
Vorliegen einer Scheinehe darstellen. Dass die Begründung einer wirklichen
Lebensgemeinschaft gewollt war, ergibt sich nach der Rechtsprechung nicht
notwendigerweise schon daraus, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit
zusammengelebt und (angeblich) intime Beziehungen unterhalten haben; ein
derartiges Verhalten kann auch nur dazu dienen, den wahren Aufenthaltszweck den
Behörden gegenüber zu verschleiern (vgl. Bundesgerichtsurteil 2C_808/2013 vom
18.
Februar 2014, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 122 II 289 E. 2b S. 295). Um zu
prüfen, ob die Ehe nur aus ausländerrechtlichen Motiven eingegangen wird, ist primär
die Sicht des Ausländers massgebend (vgl. Bundesgerichtsurteil 2A.424/2000 E. 3c).
4.1
Nachdem K.___ in der Vergangenheit bereits
in Frankreich Asyl beantragt hatte, am 19. Januar 2015 probierte, illegal
in die Schweiz einzureisen und am 8. Februar 2016 erfolglos versuchte,
ein Schengenvisum zu erhalten, besteht für ihn lediglich noch die Möglichkeit,
mittels Heirat eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu erhalten. Es ist
demnach naheliegend, dass die Ehe aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossen
werden soll. Dies alleine begründet aber noch kein hinreichendes Indiz für eine
(geplante) Scheinehe, weshalb geprüft werden muss, ob weitere Gründe für die
Eheschliessung vorliegen beziehungsweise, ob K.___ tatsächlich mit der
Beschwerdeführerin eine Lebensgemeinschaft führen will.
4.2
Zwischen der Beschwerdeführerin und
ihrem Verlobten besteht ein Altersunterschied von 27 Jahren. Dies ist durchaus
ein Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe. Zwar mag es zutreffen, dass auch
Ehen, bei denen die Partner altersmässig weit auseinanderliegen, tatsächlich
gelebt werden. Im Allgemeinen bilden jedoch solche Ehen, bei denen die Ehefrau
bedeutend älter ist als der Ehemann, die seltene Ausnahme, weshalb ein
entsprechender Altersunterschied ein - wenn auch nicht für sich allein
ausschlaggebendes, so doch in Verbindung mit anderen Anzeichen - gewichtiges
Indiz dafür darstellt, dass die Ehe zur Umgehung von ausländerrechtlichen
Vorschriften eingegangen worden ist (vgl. Bundesgerichtsurteil 2A.123/2004 vom
19.
Juli 2004, E. 3.1).
4.3
Kennengelernt haben sich die
Beschwerdeführerin und K.___ über Facebook Anfang 2015. Im Folgenden besteht
jedoch Uneinigkeit darüber, wann der erste physische Kontakt stattfand. Die
Beschwerdeführerin gab an, es sei bereits im Sommer 2015 in Frankreich zu einem
ersten Treffen gekommen, K.___ hingegen führte aus, man habe sich im Januar
2016.
zum ersten Mal im Kosovo getroffen. Diese zeitliche und örtliche
Diskrepanz in den Aussagen ist verwunderlich, würde man doch meinen, man könne
sich ungefähr an Ort und Zeitpunkt erinnern, an dem man seinen zukünftigen
Ehegatten zum ersten Mal gesehen hat.
4.4
Ein starkes Indiz für das Vorliegen
einer Scheinehe stellt die sprachliche Barriere dar. Die Beschwerdeführerin
gibt zwar an, sich mit K.___ fliessend auf Französisch verständigen zu können,
doch widerspiegeln ihre Chatkonversationen diese Aussagen nicht. Die
Kommunikation findet hauptsächlich über Emojis und einzelne Wörter oder kurze
Sätze statt. Bereits diese kurzen Sätze sind voller Grammatik- und Rechtschreibefehler.
Wie die Unterhaltungen bei den Telefongesprächen und persönlich ablaufen, ist
nicht erwiesen. Obwohl K.___ einige Jahre in Frankreich verbracht hat, kann er
keine Nachweise für seine sprachlichen Fähigkeiten beibringen. Das Interview
auf der Schweizerischen Botschaft in Pristina wurde auf Albanisch geführt. Aufgrund
der Akten steht fest, dass sich die Beiden kaum in einer gemeinsamen Sprache
verständigen können.
4.5
Aufgrund der umfassenden Abklärungen
durch das Migrationsamt beziehungsweise die Schweizer Botschaft in Pristina,
lässt sich ein Bild der Wohn- und Lebensverhältnisse von K.___ und seiner
Familie im Kosovo machen. Der Bruder von L.___, M.___ , sagte gegenüber den
Behörden aus, seine Schwester L.___ wohne mit ihren Kindern im Elternhaus
ihres Ehemannes K.___ und deren Ehe funktioniere sehr gut (pag. 174). Diese
Angaben wurden von Dorfbewohnern in [...] gestützt. Die vorgefundenen
Wohnsituationen, sowohl in [...] wie auch [...], bestätigen den Anschein, dass L.___
nach wie vor mit der Familie von K.___ in einem Haus wohnt. Im Haus der Eltern
von L.___ und M.___ war lediglich ein Zimmer eingerichtet. Dieses wird von M.___
bewohnt. Nicht unbeachtlich sind auch die Aussagen der Familie von K.___. Diese
beteuerte, dass L.___ nicht mehr bei ihnen im Haus wohne und auch keine
Beziehung mehr mit K.___ führe. Ihre Äusserungen untermauerte die Familie mit
einer notariellen Erklärung der Mutter, wonach die Ehe zwischen K.___ und L.___
im Jahr 2013 zu Ende gegangen sei. Der jüngere gemeinsame Sohn wurde am
27.
Juli 2014 geboren. Demnach zeugten L.___ und K.___ nach der
angeblichen Trennung noch ein gemeinsames Kind. Es scheint weiter verwunderlich,
dass die Familie von K.___ nicht wissen soll, wo sich die Mutter der Kinder
bzw. Enkelkinder aufhält und lediglich wenige Besuche pro Monat stattfinden
sollen. Schwer zu glauben ist auch, dass K.___ seine Kinder ohne weiteres in
der Obhut seiner Eltern lassen möchte, um sich in der Schweiz ein neues Leben
aufzubauen. Der Inhalt des Telefonats zwischen M.___ und K.___ , welches
während des Wohnungsbesuchs in [...] stattgefunden hat, bestätigt die
Sichtweise der Vorinstanz. Letzterer hat M.___ offenbar gebeten, seine
Aussagen zu korrigieren, da diese zu seinen Ungunsten ausfallen würden (pag.
173). Aufgrund des Berichts der Schweizerischen Botschaft sprechen zahlreiche
Hinweise dafür, dass K.___ und die Mutter seiner Kinder, L.___, nach wie vor in
einer (Liebes-)Beziehung leben.
4.6
Die Beschwerdeführerin gab an, ein
Nachzug der Kinder sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorgesehen. Dies würde
bedeuten, dass die Kinder im Kosovo bei den Grosseltern ohne grossen Kontakt
zur Mutter oder dem Vater lebten. Es spricht also auch hier wieder einiges für
die Annahme, dass K.___ mit der Beschwerdeführerin eine Scheinehe eingehen
möchte, um zu einem späteren Zeitpunkt seine Familie aus dem Kosovo in die
Schweiz zu holen.
4.7
Die Beschwerdeführerin kennt ihren Verlobten
seit dem Sommer 2015, wobei seit 2016 regelmässige Besuche im Kosovo
stattfanden. Auch wenn nicht zwingend von einer kurzen Dauer gesprochen werden
kann, so scheint der Entscheid zu heiraten und in der Schweiz ein gemeinsames
Leben aufzubauen doch sehr rasch gefällt worden zu sein. Dies auch wenn man
bedenkt, dass die Beschwerdeführerin während ihren Besuchen immer nur wenige
Tage bis maximal eine Woche mit K.___ verbracht hat. Die Beschwerdeführerin
versucht mittels Fotos zu belegen, dass sie mit K.___ eine intime Beziehung
unterhält. Wie bereits oben aufgeführt, stellt eine intime Beziehung allerdings
noch keinen Beweis für eine echte Verbindung dar, wird sie doch oft als Mittel
der Täuschung eingesetzt.
4.8
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
rügt eine ungenügende Sachverhaltsabklärung und selektive Auswertung der
Ergebnisse durch die Vorinstanz. Es seien die Objektivität und der
Untersuchungsgrundsatz verletzt worden. Das Abstellen des Migrationsamtes auf
die Erkenntnisse der Schweizer Botschaft in Pristina kann jedoch nicht
bemängelt werden. Dass die Migrationsbehörde dabei eine bereits vorgefasste
Meinung hätte, ist nicht ersichtlich. Grundsätzlich muss die Migrationsbehörde
die Umgehungsehe nachweisen. Dass eine solche vorliegt, darf dabei nicht
leichthin angenommen werden. Die Behörden müssen den Sachverhalt von Amtes
wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der Untersuchungsgrundsatz
durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (vgl. Art. 90 AuG). Diese
kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die die Parteien besser kennen als
die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vertretbarem
Aufwand erhoben werden können (BGE 138 II 465 E. 8.6.4). Das gilt insbesondere,
wenn bereits gewichtige Hinweise für eine Scheinehe sprechen; dann wird von den
Eheleuten erwartet, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um
den echten Ehewillen glaubhaft zu machen (vgl. Bundesgerichtsurteil 2C_1019/2016
vom 9. Mai 2017 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat umfassende
Abklärungen vorgenommen und somit den Untersuchungsgrundsatz mehr als nur
erfüllt. Es darf durchaus auf die Erkenntnisse der Schweizer Botschaft Bezug genommen
werden. Es wäre an der Beschwerdeführerin gewesen, bei einer solchen
Ausgangslage genügende Beweise für die Verneinung der Scheinehe vorzubringen,
was ihr nicht gelungen ist. Die vorgebrachten Punkte des Migrationsamtes werden
durch die Beschwerdeführerin lediglich negiert oder durch Schutzbehauptungen umzustossen
versucht.
4.9
Somit liegen in diesem Fall diverse so
gewichtige Indizien vor, welche auf das Vorliegen einer beabsichtigten Scheinehe
hindeuten, dass von Seiten K.___ s nicht vom Wunsch zur Führung einer
tatsächlichen Lebensgemeinschaft auszugehen ist. Folglich wird nicht gegen das
Recht auf Eheschliessung verstossen, wenn K.___ die Aufenthaltsbewilligung
nicht erteilt wird. Zudem steht es der Beschwerdeführerin frei, im Heimatland
von K.___ zu heiraten.
5.
Auch das Eventualbegehren der
Beschwerdeführerin, die Sache zur Neubeurteilung und zu neuem Entscheid an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, ist abzuweisen. Da eine eheliche
Gemeinschaft nicht beabsichtigt ist und demnach K.___ ein Aufenthaltsanspruch
nicht zusteht, sind weitere Sachverhaltsabklärungen obsolet.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidungsgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Ebenso wird bei
diesem Ausgang keine Parteientschädigung zugesprochen, der entsprechende Antrag
ist abzuweisen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von total CHF 1'500.00 sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. Sie werden
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Rechtspraktikantin
Scherrer Reber Eisner