Lexipedia

Entscheid

VWBES.2017.243

Aufenthaltsbewilligung

23. Oktober 2017Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die deutsche Staatsangehörige A.___

(geb. am 15. Januar 1957, nachfolgend Beschwerdeführerin genannt)

lebt seit dem 16. September 2000 in Oensingen und verfügt seit dem

10. August 2005 über die Niederlassungsbewilligung.

2. Mit Gesuchsformular datiert vom

23. Januar 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin um Aufenthalt zur

Vorbereitung der Heirat für K.___ (geb. am 3. Juni 1984, von Kosovo).

3. Am 8. Februar 2017 ersuchte

das Migrationsamt die Schweizerische Botschaft in Pristina um Abklärungen vor

Ort im Zusammenhang mit dem Gesuch der Beschwerdeführerin. K.___ gebe an,

ledig zu sein, habe aber im Kosovo zwei Kinder (O.___ [geb. am

21. November 2012] und P.___ [geb. am 27. Juli 2014]). Man bitte

darum, sowohl am Wohnort der Eltern von K.___ wie auch am angeblichen Wohnort

der Kindsmutter, L.___, vorbeizuschauen, um die Wohnverhältnisse des angeblich

getrennt lebenden Paares abzuklären. Mit Schreiben vom

23. Februar 2017 sandte die Schweizerische Botschaft in Pristina ihren

schriftlichen Bericht elektronisch dem Migrationsamt zu.

4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

wies das Migrationsamt namens des Departementes des Innern (DdI) das Gesuch um

Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat für K.___ mit Verfügung vom

20. Juni 2017 ab. Es werde davon ausgegangen, dass zumindest von

Seiten von K.___ nicht das Zusammenleben mit der Beschwerdeführerin im

Vordergrund stehe, sondern einzig die Wohnsitz- und Erwerbsaufnahme in der

Schweiz. Die Ergebnisse der Abklärungen durch die Schweizer

Botschaftsmitarbeiter vor Ort würden zusammen mit den weiteren Indizien

(grosser Altersunterscheid, Verständigungsprobleme, Versuch in Frankreich ein

Aufenthaltsrecht zu erhalten, illegale Einreise in die Schweiz etc.) einzig den

Schluss zulassen, dass es sich bei der beabsichtigten Ehe um eine Scheinehe handle.

5. Vertreten durch Rechtsanwalt Stefan

Galligani gelangte die Beschwerdeführerin am 30. Juni 2017 an das

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung des DdI vom

20. Juni 2017 und die Gutheissung des Gesuchs um

Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat für K.___ . Eventualiter sei

die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen.

6. Mit Beschwerdebegründung vom

14. Juli 2017 nahm Rechtsanwalt Galligani Bezug auf die vom

Migrationsamt ausgeführten Erwägungen. Der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt

worden, wobei eine selektive Auswertung vorgenommen worden sei. Es seien teils

aktenwidrige, teils realitätsfremde Schlussfolgerungen gezogen worden.

7. Mit Vernehmlassung vom

7. August 2017 beantragte das Migrationsamt namens des DdI die

Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge und reichte weitere Bemerkungen ein.

8. Für die weiteren Parteistandpunkte

und die Erwägungen der Vorinstanz wird auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS

125.

). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Zur Vorbereitung der Heirat mit

Schweizerinnen und Schweizern oder mit in der Schweiz lebenden Ausländerinnen

und Ausländern mit einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung können

befristete Aufenthaltsbewilligungen gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) i. V. m.

Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE;

SR 142.201) erteilt werden. Hierzu muss vor der Einreise eine Bestätigung des

Zivilstandsamtes vorliegen, aus welcher hervorgeht, dass die Heirat eingeleitet

ist und innert nützlicher Frist erfolgen kann. Zudem müssen die übrigen

Voraussetzungen für einen Familiennachzug erfüllt sein, insbesondere dürfen

keine geplante Scheinehe und keine Widerrufsgründe bestehen

(Art. 51 Abs. 1 AuG). Ein Anspruch auf Erteilung der

Bewilligung besteht grundsätzlich nicht (vgl. Andrea Good/Titus Bosshard in:

Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.]: Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über

die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), Bern 2010, Art. 30 N 15). Eine

Bestätigung des Zivilstandsamt Thal-Gäu wurde dem Migrationsamt am

4.

Januar 2017 zugesandt. Ob jedoch eine geplante Scheinehe vorliegt,

ist im Folgenden zu prüfen.

3.

Die Frage der Scheinehe stellt sich

im Allgemeinen erst im Nachhinein, nachdem der betreffende Ausländer – mit oder

ohne Bewilligung – eine Zeitlang mit seinem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten

Ehepartner zusammengelebt hat bzw. hätte zusammenleben können. Vorliegend hat

der ausländische Verlobte noch gar keine Gelegenheit erhalten, die Absicht der

Begründung einer Lebensgemeinschaft durch Zusammenleben mit der zukünftigen

Ehefrau unter Beweis zu stellen. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass – bei entsprechender

Indizienlage – bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Gesuchseinreichung auf eine

Scheinehe geschlossen werden darf und die Erteilung einer fremdenpolizeilichen

Nachzugsbewilligung von Anbeginn weg zu verweigern ist (vgl.

Bundesgerichtsurteil 2C_435/2007, E. 2.2 vom 10. März 2008).

Gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung liegt eine Scheinehe nicht schon dann vor, wenn

ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend sind.

Erforderlich ist zusätzlich, dass der Wille zur Führung einer

Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen,

körperlichen und spirituellen Verbindung – zumindest bei einem Ehepartner – von

Anfang an nicht gegeben ist (vgl. Bundesgerichtsurteil 2C_914/2010 vom

29.

August 2011, E. 2.4). Ob es sich um eine Scheinehe handelt, entzieht

sich in der Regel dem direkten Beweis und ist bloss durch Indizien zu

erstellen. Feststellungen über das Vorliegen solcher Hinweise können äussere

Gegebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge (Wille der Ehegatten)

betreffen (vgl. Bundesgerichtsurteil 2C_152/2009, E. 2.2 vom 20. Juni 2009).

Ein Indiz lässt sich unter anderem darin erblicken, dass der Ausländer ohne

Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten würde. Im Weiteren können die

Umstände des Kennenlernens, sprachliche Verständigungsschwierigkeiten, eine

kurze Dauer der Bekanntschaft oder ein erheblicher Altersunterschied zwischen

den Ehepartnern Hinweise auf das Vorliegen einer Scheinehe sein. Auch die

Tatsache, dass die Ehegatten nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben oder

dass für die Heirat eine Geldzahlung vereinbart wurde, können Indizien für das

Vorliegen einer Scheinehe darstellen. Dass die Begründung einer wirklichen

Lebensgemeinschaft gewollt war, ergibt sich nach der Rechtsprechung nicht

notwendigerweise schon daraus, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit

zusammengelebt und (angeblich) intime Beziehungen unterhalten haben; ein

derartiges Verhalten kann auch nur dazu dienen, den wahren Aufenthaltszweck den

Behörden gegenüber zu verschleiern (vgl. Bundesgerichtsurteil 2C_808/2013 vom

18.

Februar 2014, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 122 II 289 E. 2b S. 295). Um zu

prüfen, ob die Ehe nur aus ausländerrechtlichen Motiven eingegangen wird, ist primär

die Sicht des Ausländers massgebend (vgl. Bundesgerichtsurteil 2A.424/2000 E. 3c).

4.1

Nachdem K.___ in der Vergangenheit bereits

in Frankreich Asyl beantragt hatte, am 19. Januar 2015 probierte, illegal

in die Schweiz einzureisen und am 8. Februar 2016 erfolglos versuchte,

ein Schengenvisum zu erhalten, besteht für ihn lediglich noch die Möglichkeit,

mittels Heirat eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu erhalten. Es ist

demnach naheliegend, dass die Ehe aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossen

werden soll. Dies alleine begründet aber noch kein hinreichendes Indiz für eine

(geplante) Scheinehe, weshalb geprüft werden muss, ob weitere Gründe für die

Eheschliessung vorliegen beziehungsweise, ob K.___ tatsächlich mit der

Beschwerdeführerin eine Lebensgemeinschaft führen will.

4.2

Zwischen der Beschwerdeführerin und

ihrem Verlobten besteht ein Altersunterschied von 27 Jahren. Dies ist durchaus

ein Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe. Zwar mag es zutreffen, dass auch

Ehen, bei denen die Partner altersmässig weit auseinanderliegen, tatsächlich

gelebt werden. Im Allgemeinen bilden jedoch solche Ehen, bei denen die Ehefrau

bedeutend älter ist als der Ehemann, die seltene Ausnahme, weshalb ein

entsprechender Altersunterschied ein - wenn auch nicht für sich allein

ausschlaggebendes, so doch in Verbindung mit anderen Anzeichen - gewichtiges

Indiz dafür darstellt, dass die Ehe zur Umgehung von ausländerrechtlichen

Vorschriften eingegangen worden ist (vgl. Bundesgerichtsurteil 2A.123/2004 vom

19.

Juli 2004, E. 3.1).

4.3

Kennengelernt haben sich die

Beschwerdeführerin und K.___ über Facebook Anfang 2015. Im Folgenden besteht

jedoch Uneinigkeit darüber, wann der erste physische Kontakt stattfand. Die

Beschwerdeführerin gab an, es sei bereits im Sommer 2015 in Frankreich zu einem

ersten Treffen gekommen, K.___ hingegen führte aus, man habe sich im Januar

2016.

zum ersten Mal im Kosovo getroffen. Diese zeitliche und örtliche

Diskrepanz in den Aussagen ist verwunderlich, würde man doch meinen, man könne

sich ungefähr an Ort und Zeitpunkt erinnern, an dem man seinen zukünftigen

Ehegatten zum ersten Mal gesehen hat.

4.4

Ein starkes Indiz für das Vorliegen

einer Scheinehe stellt die sprachliche Barriere dar. Die Beschwerdeführerin

gibt zwar an, sich mit K.___ fliessend auf Französisch verständigen zu können,

doch widerspiegeln ihre Chatkonversationen diese Aussagen nicht. Die

Kommunikation findet hauptsächlich über Emojis und einzelne Wörter oder kurze

Sätze statt. Bereits diese kurzen Sätze sind voller Grammatik- und Rechtschreibefehler.

Wie die Unterhaltungen bei den Telefongesprächen und persönlich ablaufen, ist

nicht erwiesen. Obwohl K.___ einige Jahre in Frankreich verbracht hat, kann er

keine Nachweise für seine sprachlichen Fähigkeiten beibringen. Das Interview

auf der Schweizerischen Botschaft in Pristina wurde auf Albanisch geführt. Aufgrund

der Akten steht fest, dass sich die Beiden kaum in einer gemeinsamen Sprache

verständigen können.

4.5

Aufgrund der umfassenden Abklärungen

durch das Migrationsamt beziehungsweise die Schweizer Botschaft in Pristina,

lässt sich ein Bild der Wohn- und Lebensverhältnisse von K.___ und seiner

Familie im Kosovo machen. Der Bruder von L.___, M.___ , sagte gegenüber den

Behörden aus, seine Schwester L.___ wohne mit ihren Kindern im Elternhaus

ihres Ehemannes K.___ und deren Ehe funktioniere sehr gut (pag. 174). Diese

Angaben wurden von Dorfbewohnern in [...] gestützt. Die vorgefundenen

Wohnsituationen, sowohl in [...] wie auch [...], bestätigen den Anschein, dass L.___

nach wie vor mit der Familie von K.___ in einem Haus wohnt. Im Haus der Eltern

von L.___ und M.___ war lediglich ein Zimmer eingerichtet. Dieses wird von M.___

bewohnt. Nicht unbeachtlich sind auch die Aussagen der Familie von K.___. Diese

beteuerte, dass L.___ nicht mehr bei ihnen im Haus wohne und auch keine

Beziehung mehr mit K.___ führe. Ihre Äusserungen untermauerte die Familie mit

einer notariellen Erklärung der Mutter, wonach die Ehe zwischen K.___ und L.___

im Jahr 2013 zu Ende gegangen sei. Der jüngere gemeinsame Sohn wurde am

27.

Juli 2014 geboren. Demnach zeugten L.___ und K.___ nach der

angeblichen Trennung noch ein gemeinsames Kind. Es scheint weiter verwunderlich,

dass die Familie von K.___ nicht wissen soll, wo sich die Mutter der Kinder

bzw. Enkelkinder aufhält und lediglich wenige Besuche pro Monat stattfinden

sollen. Schwer zu glauben ist auch, dass K.___ seine Kinder ohne weiteres in

der Obhut seiner Eltern lassen möchte, um sich in der Schweiz ein neues Leben

aufzubauen. Der Inhalt des Telefonats zwischen M.___ und K.___ , welches

während des Wohnungsbesuchs in [...] stattgefunden hat, bestätigt die

Sichtweise der Vorinstanz. Letzterer hat M.___ offenbar gebeten, seine

Aussagen zu korrigieren, da diese zu seinen Ungunsten ausfallen würden (pag.

173). Aufgrund des Berichts der Schweizerischen Botschaft sprechen zahlreiche

Hinweise dafür, dass K.___ und die Mutter seiner Kinder, L.___, nach wie vor in

einer (Liebes-)Beziehung leben.

4.6

Die Beschwerdeführerin gab an, ein

Nachzug der Kinder sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorgesehen. Dies würde

bedeuten, dass die Kinder im Kosovo bei den Grosseltern ohne grossen Kontakt

zur Mutter oder dem Vater lebten. Es spricht also auch hier wieder einiges für

die Annahme, dass K.___ mit der Beschwerdeführerin eine Scheinehe eingehen

möchte, um zu einem späteren Zeitpunkt seine Familie aus dem Kosovo in die

Schweiz zu holen.

4.7

Die Beschwerdeführerin kennt ihren Verlobten

seit dem Sommer 2015, wobei seit 2016 regelmässige Besuche im Kosovo

stattfanden. Auch wenn nicht zwingend von einer kurzen Dauer gesprochen werden

kann, so scheint der Entscheid zu heiraten und in der Schweiz ein gemeinsames

Leben aufzubauen doch sehr rasch gefällt worden zu sein. Dies auch wenn man

bedenkt, dass die Beschwerdeführerin während ihren Besuchen immer nur wenige

Tage bis maximal eine Woche mit K.___ verbracht hat. Die Beschwerdeführerin

versucht mittels Fotos zu belegen, dass sie mit K.___ eine intime Beziehung

unterhält. Wie bereits oben aufgeführt, stellt eine intime Beziehung allerdings

noch keinen Beweis für eine echte Verbindung dar, wird sie doch oft als Mittel

der Täuschung eingesetzt.

4.8

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin

rügt eine ungenügende Sachverhaltsabklärung und selektive Auswertung der

Ergebnisse durch die Vorinstanz. Es seien die Objektivität und der

Untersuchungsgrundsatz verletzt worden. Das Abstellen des Migrationsamtes auf

die Erkenntnisse der Schweizer Botschaft in Pristina kann jedoch nicht

bemängelt werden. Dass die Migrationsbehörde dabei eine bereits vorgefasste

Meinung hätte, ist nicht ersichtlich. Grundsätzlich muss die Migrationsbehörde

die Umgehungsehe nachweisen. Dass eine solche vorliegt, darf dabei nicht

leichthin angenommen werden. Die Behörden müssen den Sachverhalt von Amtes

wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der Untersuchungsgrundsatz

durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (vgl. Art. 90 AuG). Diese

kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die die Parteien besser kennen als

die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vertretbarem

Aufwand erhoben werden können (BGE 138 II 465 E. 8.6.4). Das gilt insbesondere,

wenn bereits gewichtige Hinweise für eine Scheinehe sprechen; dann wird von den

Eheleuten erwartet, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um

den echten Ehewillen glaubhaft zu machen (vgl. Bundesgerichtsurteil 2C_1019/2016

vom 9. Mai 2017 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat umfassende

Abklärungen vorgenommen und somit den Untersuchungsgrundsatz mehr als nur

erfüllt. Es darf durchaus auf die Erkenntnisse der Schweizer Botschaft Bezug genommen

werden. Es wäre an der Beschwerdeführerin gewesen, bei einer solchen

Ausgangslage genügende Beweise für die Verneinung der Scheinehe vorzubringen,

was ihr nicht gelungen ist. Die vorgebrachten Punkte des Migrationsamtes werden

durch die Beschwerdeführerin lediglich negiert oder durch Schutzbehauptungen umzustossen

versucht.

4.9

Somit liegen in diesem Fall diverse so

gewichtige Indizien vor, welche auf das Vorliegen einer beabsichtigten Scheinehe

hindeuten, dass von Seiten K.___ s nicht vom Wunsch zur Führung einer

tatsächlichen Lebensgemeinschaft auszugehen ist. Folglich wird nicht gegen das

Recht auf Eheschliessung verstossen, wenn K.___ die Aufenthaltsbewilligung

nicht erteilt wird. Zudem steht es der Beschwerdeführerin frei, im Heimatland

von K.___ zu heiraten.

5.

Auch das Eventualbegehren der

Beschwerdeführerin, die Sache zur Neubeurteilung und zu neuem Entscheid an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, ist abzuweisen. Da eine eheliche

Gemeinschaft nicht beabsichtigt ist und demnach K.___ ein Aufenthaltsanspruch

nicht zusteht, sind weitere Sachverhaltsabklärungen obsolet.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidungsgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Ebenso wird bei

diesem Ausgang keine Parteientschädigung zugesprochen, der entsprechende Antrag

ist abzuweisen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von total CHF 1'500.00 sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. Sie werden

mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Rechtspraktikantin

Scherrer Reber Eisner