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Entscheid

VWBES.2017.245

aufschiebende Wirkung

21. September 2017Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 25.

April 2017 bewilligte die Bau- und Werkkommission der Einwohnergemeinde Hägendorf

das Baugesuch der B.___ für den Neubau einer Halle auf GB Hägendorf Nr. … im

Gestaltungsplanareal «Handelszentrum Industriestrasse West» und wies die

dagegen eingereichte Einsprache von A.___ ab.

2. Dagegen

gelangte A.___ am 23. Mai 2017 ans Bau- und Justizdepartement (BJD). Die

Bauherrschaft stellte dem BJD im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens am 6.

Juni 2017 u.a. den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu

entziehen.

3. Mit

Verfügung vom 21. Juni 2017 entsprach das BJD diesem Ersuchen. Es führte dazu

sinngemäss aus, die aufschiebende Wirkung könne aus wichtigen Gründen entzogen

werden. Als solche gälten insbesondere Dringlichkeit und geringe Erfolgs­aussichten

der Beschwerde. Diese Voraussetzungen erachtete das BJD als gegeben.

4. Mit Eingabe

vom 1. Juli 2017 erhob A.___ dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte

sinngemäss die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung und machte dazu in

erster Linie geltend, das BJD habe bisher noch keinen definitiven Entscheid zur

Beschwerde gegen die Halle gefällt und somit gar nicht im Detail geprüft, ob

die erhobenen Rügen begründet seien. Das Departement habe die aufschiebende

Wirkung entzogen, ohne den Schriftenwechsel abzuschliessen. Zudem stellte er

Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und die Beachtung seiner

Stellungnahme vom 1. Juli 2017 zu den Ausführungen der Bauherrschaft.

5. Das BJD und

die Bauherrschaft schlossen am 5. bzw. am 21. Juli 2017 je auf kostenfällige

Abweisung der Beschwerde. Auch die Bau- und Werkkommission der

Einwohnergemeinde Hägendorf beantragte am 20. Juli 2017 die Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen

II.

1.1

Die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zulässig gegen Entscheide und Verfügungen,

durch die eine Sache materielle oder durch Nichteintreten erledigt worden ist

(§ 66 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Mit dem

angefochtenen Entscheid wurde nicht in der strittigen Angelegenheit selber entschieden;

ob die Halle gemäss Bewilligung gebaut werden kann oder nicht wird im

Hauptverfahren zu klären sein. Beim Entzug der aufschiebenden Wirkung handelt es

sich lediglich um einen Zwischenentscheid. Vor- und Zwischenentscheide, die

entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind,

sind Hauptentscheiden gleichgestellt (§ 66 Abs. 2 VRG).

1.2

Vorliegend

ist zumindest fraglich, ob der Entzug der aufschiebenden Wirkung für den

Beschwerdeführer mit einem erheblichen Nachteil verbunden ist: Das Risiko des

Rückbaus bei Gutheissung der Beschwerde trägt letztlich die Bauherrschaft (so

auch Hansjörg Seiler in: Bernhard Waldmann / Philippe Weissenberger [Hrsg.],

Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 55 N

137, mit Hinweis auf BGE 117 Ia 247 E. 3 S. 250 f). Immerhin ist in Bausachen ein

nicht wiedergutzumachender Nachteil denkbar, wenn damit zu rechnen ist, dass

aus Verhältnismässigkeitsgründen auch bei Gutheissung der Beschwerde ein

Abbruch nicht mehr angeordnet werden könnte (Seiler, a.a.O.). Nachdem das BJD

die Bauherrschaft in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich auf die

Risikoverteilung hingewiesen hat, ist hier nicht davon auszugehen. Das kann mit

Blick auf die nachfolgenden Erwägungen zudem offen bleiben.

1.3

Da die

Beschwerde ansonsten frist- und formgerecht erhoben wurde und das

Verwaltungsgericht grundsätzlich zuständige Instanz ist (vgl. § 2 Abs. 3 der

kantonalen Bauverordnung, KBV, BGS 711.61, i.V.m. § 49 des

Gerichtsorganisationsgesetzes, GO, BGS 125.12), rechtfertigt sich eine

materielle Beurteilung.

1.4

Abzuweisen

ist der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. § 71 VRG sieht

für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren nur bei

Disziplinarbeschwerden eine mündliche Verhandlung vor. In allen übrigen Fällen

entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können, auf

Antrag oder von Amtes wegen eine Verhandlung anordnen. Der massgebliche

Sachverhalt ergibt sich mit hinreichender Klarheit aus den Akten. Nach Art. 6

Ziff. 1 EMRK (SR 0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass über

Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen

oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage in billiger Weise

öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und

unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht verhandelt wird. Die

Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gilt jedoch auch

in diesen Fällen nicht absolut. Ausnahmen, die ein Absehen von der Durchführung

einer öffentlichen Verhandlung rechtfertigen, sind nach der Rechtsprechung des

Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa gegeben, wenn eine

Streitsache keine Tat- oder Rechtsfragen aufwirft, die nicht adäquat aufgrund

der Akten und der schriftlichen Parteivorbringen gelöst werden können. Unter

Mitberücksichtigung des Gebots der Verfahrenserledigung innert angemessener

Frist und prozessökonomischer Überlegungen kann ein ohne Durchführung einer

mündlichen Verhandlung abgewickelter Prozess den Anforderungen von Art. 6

Ziff. 1 EMRK insbesondere genügen, wenn ausschliesslich rechtliche oder

hochtechnische Fragen zu beurteilen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts

4A.1/2006 E. 2.1 mit Hinweisen).

Vorliegend

sind weder zivil- noch strafrechtliche Ansprüche streitig, die Sachlage ist dem

Gericht aufgrund zahlreicher ähnlich gelagerter Verfahren zwischen den

beteiligten Parteien hinlänglich bekannt, und es geht lediglich um die Klärung

von Rechtsfragen bei der Beurteilung eines Zwischenentscheids. Schon aus

prozessökonomischen Gründen ist darum von der Ansetzung einer öffentlichen

Verhandlung abzusehen.

2.1

Gemäss §

36.

Abs. 1 VRG kommt der Beschwerde im Verwaltungsverfahren aufschiebende

Wirkung zu. Aus wichtigen Gründen, insbesondere Dringlichkeit, kann die

verfügende oder entscheidende Behörde die Verfügung oder den Entscheid sofort

in Kraft setzen (Abs. 2).

2.2

Die «wichtigen

Gründe» werden vom Gesetz nicht näher definiert. Weil aber die aufschiebende

Wirkung im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren als Grundsatz gilt, müssen sie

von einer gewissen zeitlichen und sachlichen Dringlichkeit sein, um den Entzug

des Suspensiveffekts zu rechtfertigen (vgl. dazu Seiler, a.a.O., Art. 55 N 92

ff.).

Ob einer

Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen ist, beurteilt die Behörde

anhand einer Entscheidprognose, sofern sie eindeutig ist; ein weiterer Faktor

kann der schwerwiegende Nachteil sein, der ohne den Entzug unmittelbar droht;

schliesslich ist eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen. Zu prüfen

ist dabei, ob die Gründe, die für eine unmittelbare Vollstreckung der Verfügung

sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt

werden können. Je schwerer der Eingriff für den Betroffenen ist, desto gewichtiger

müssen die Gründe für den Entzug der aufschiebenden Wirkung wiegen. Bei dieser

Interessenabwägung kommt der Vorinstanz ein Beurteilungsspielraum zu. In diesen

greift das Bundesgericht nur ein, wenn sie wesentliche Interessen falsch

bewertet oder ausser Acht gelassen hat oder den Sachentscheid in unzulässiger

Weise präjudiziert und damit im Ergebnis Bundesrecht vereitelt (BGE 129 II 286

E. 3 S. 289; Urteile des Bundesgerichts 2C_575/2014 vom 28. Juli 2014 E. 2.1;1C_88/2009

vom 31. August 2009 E. 3.1). Ein gleicher Massstab muss für das

Verwaltungsgericht gelten. Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der

vermutliche Ausgang des Verfahrens in der Sache selber sogar primäres

Entscheidkriterium, sofern die Prozessaussichten eindeutig sind. Das

rechtfertigt sich, um zu vermeiden, dass mehr oder weniger aussichtslose

Beschwerden allein schon um eines Verzögerungserfolgs willen erhoben werden

(Seiler, a.a.O., Art. 55 N 98, mit Hinweis auf die Literatur).

2.3

Das BJD

hat den Entzug der aufschiebenden Wirkung damit begründet, es sei notorisch,

dass der Beschwerdeführer seit Jahren das strittige Bauvorhaben zu verhindern

versuche. Bereits im Nutzungsplanverfahren sei der Rechtsmittelweg bis ans

Bundesgericht mit anschliessenden Revisionsgesuchen mehrfach und erfolglos

ausgeschöpft worden. So sei das Bauvorhaben ohne Weiteres dringlich geworden.

Ergänzend argumentierte die Vorinstanz, in materieller Hinsicht rüge der

Beschwerdeführer im Wesentlichen Verletzungen der Vorschriften zur

Grünflächenziffer, zur Gebäudelänge, zum Lärmschutz sowie des übergeordneten

Zonenplans und des Raumplanungsgesetzes des Bundes. Damit werde grundsätzlich

der massgebende Gestaltungsplan erneut in Frage gestellt, welcher aber

rechtskräftig sei. Zu den hier wiederum geltend gemachten Vorhaltungen sei

rechtskräftig festgestellt worden, dass die Gebäudelänge von über 250 m und die

Grünflächenziffer von unter 10 % nicht zu beanstanden und die Lärmgrenzwerte

eingehalten seien. Somit seien auch die Erfolgsaussichten der Beschwerde eher

gering. Deshalb sei es gerechtfertigt, die aufschiebende Wirkung zu entziehen

und der Bauherrschaft die Ausführung der Bauarbeiten auf eigenes Risiko bereits

heute zu gestatten.

2.4

Diese

Ausführungen überzeugen vollumfänglich und machen den Entzug der aufschiebenden

Wirkung sowie die damit zusammenhängende Interessen­abwägung nachvollziehbar. Der

Beschwerdeführer bringt massgeblich Rügen in materieller Hinsicht gegen das

Bauvorhaben vor. Deren Berechtigung wird im Hauptverfahren zu klären sein.

Dabei ist es dem BJD nicht vorzuwerfen, dass es die Erfolgsaussichten der

Beschwerde als eher gering eingestuft hat, dies mit Blick auf die

rechtskräftigen Urteile des Bundes- wie des Verwaltungsgerichts. Bedenkt man,

dass seit der Genehmigung des Gestaltungsplans durch die Gemeinde drei Jahre

vergangen sind, das Bundesgericht diesen für rechtens befunden hat (Urteil

1C_145/2016 vom 1. September 2016) und der Beschwerdeführer seither jedes Baugesuch

der Beschwerdeführerin im Gestaltungsplanperimeter zu verhindern sucht, kann die

zeitliche Dringlichkeit auf Seiten der Bauherrschaft als erstellt gelten.

Zwar sind die

Anliegen des Beschwerdeführers als Nachbar des Bauvorhabens verständlich, und

sein Interesse an einer Klärung der Rechtslage vor Baubeginn ist erheblich. Wie

aber bereits das Bundesgericht in E. 6 des zitierten Urteils festgehalten hat, blendet

er aus, dass das Gestaltungsplangebiet in der Industriezone (seit Jahrzehnten)

an eine (überbaute) Wohnzone grenzt, was unzweckmässig ist und mit sich bringt,

dass die Nutzung beider Zonen durch die jeweilige Nachbarzone beeinträchtigt

wird. Das BJD hat die Beschwerdegegnerin auf das Risiko eines möglichen

Rückbaus im Falle einer Beschwerdegutheissung hingewiesen, so dass der

Beschwerdeführer nicht zu befürchten hat, vor «vollendete Tatsachen» gestellt

zu werden. Die vom BJD vorgenommene Interessenabwägung und der infolgedessen

verfügte Entzug der aufschiebenden Wirkung sind nicht zu beanstanden.

3.

Die

Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang

hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00

festzusetzen sind. Gleichzeitig hat er die private Beschwerdegegnerin für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren zu entschädigen. Der Vertreter der

Beschwerdegegnerin macht eine Entschädigung von insgesamt CHF 1'603.05

(inkl. Auslagen und MWST) geltend. Ein Honorar für fast fünf Stunden (290 Min.)

scheint angesichts des daraus resultierenden einfachen Antrags auf

kostenfällige Abweisung der Beschwerde doch zu hoch, selbst wenn das Studium

der beschwerdeführerischen Eingaben jeweils mit erheblichem zeitlichen Aufwand

verbunden ist. Der Vertreter ist aber mit der Materie bestens vertraut; bei

Durchsicht der hier interessierenden Unterlagen dürfte rasch klar geworden

sein, dass die meisten Ausführungen materieller Art und für die Frage, ob der

Entzug der aufschiebenden Wirkung gerechtfertigt war, nicht relevant sind. Es

rechtfertigt sich daher, eine pauschale Entschädigung von CHF 800.00 (inkl.

Auslagen und MWST) zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00

zu bezahlen. A.___ hat die B.___ für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit

CHF 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer

Reber Schaad