VWBES.2017.245
aufschiebende Wirkung
21. September 2017Deutsch10 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom
21. September 2017
Es wirken mit:
Präsidentin
Scherrer Reber
Oberrichter
Müller
Oberrichter
Stöckli
Gerichtsschreiber
Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau- und Justizdepartement, Solothurn,
2. Bau- und Werkkommission der
Einwohnergemeinde Hägendorf, Hägendorf,
3. B.___ vertreten durch Fürsprech und Notar Theo
Strausak, Solothurn
Beschwerdegegner
betreffend aufschiebende Wirkung
zieht das
Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 25.
April 2017 bewilligte die Bau- und Werkkommission der Einwohnergemeinde Hägendorf
das Baugesuch der B.___ für den Neubau einer Halle auf GB Hägendorf Nr. … im
Gestaltungsplanareal «Handelszentrum Industriestrasse West» und wies die
dagegen eingereichte Einsprache von A.___ ab.
2. Dagegen
gelangte A.___ am 23. Mai 2017 ans Bau- und Justizdepartement (BJD). Die
Bauherrschaft stellte dem BJD im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens am 6.
Juni 2017 u.a. den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
entziehen.
3. Mit
Verfügung vom 21. Juni 2017 entsprach das BJD diesem Ersuchen. Es führte dazu
sinngemäss aus, die aufschiebende Wirkung könne aus wichtigen Gründen entzogen
werden. Als solche gälten insbesondere Dringlichkeit und geringe Erfolgsaussichten
der Beschwerde. Diese Voraussetzungen erachtete das BJD als gegeben.
4. Mit Eingabe
vom 1. Juli 2017 erhob A.___ dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte
sinngemäss die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung und machte dazu in
erster Linie geltend, das BJD habe bisher noch keinen definitiven Entscheid zur
Beschwerde gegen die Halle gefällt und somit gar nicht im Detail geprüft, ob
die erhobenen Rügen begründet seien. Das Departement habe die aufschiebende
Wirkung entzogen, ohne den Schriftenwechsel abzuschliessen. Zudem stellte er
Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und die Beachtung seiner
Stellungnahme vom 1. Juli 2017 zu den Ausführungen der Bauherrschaft.
5. Das BJD und
die Bauherrschaft schlossen am 5. bzw. am 21. Juli 2017 je auf kostenfällige
Abweisung der Beschwerde. Auch die Bau- und Werkkommission der
Einwohnergemeinde Hägendorf beantragte am 20. Juli 2017 die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen
II.
1.1
Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zulässig gegen Entscheide und Verfügungen,
durch die eine Sache materielle oder durch Nichteintreten erledigt worden ist
(§ 66 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Mit dem
angefochtenen Entscheid wurde nicht in der strittigen Angelegenheit selber entschieden;
ob die Halle gemäss Bewilligung gebaut werden kann oder nicht wird im
Hauptverfahren zu klären sein. Beim Entzug der aufschiebenden Wirkung handelt es
sich lediglich um einen Zwischenentscheid. Vor- und Zwischenentscheide, die
entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind,
sind Hauptentscheiden gleichgestellt (§ 66 Abs. 2 VRG).
1.2
Vorliegend
ist zumindest fraglich, ob der Entzug der aufschiebenden Wirkung für den
Beschwerdeführer mit einem erheblichen Nachteil verbunden ist: Das Risiko des
Rückbaus bei Gutheissung der Beschwerde trägt letztlich die Bauherrschaft (so
auch Hansjörg Seiler in: Bernhard Waldmann / Philippe Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 55 N
137, mit Hinweis auf BGE 117 Ia 247 E. 3 S. 250 f). Immerhin ist in Bausachen ein
nicht wiedergutzumachender Nachteil denkbar, wenn damit zu rechnen ist, dass
aus Verhältnismässigkeitsgründen auch bei Gutheissung der Beschwerde ein
Abbruch nicht mehr angeordnet werden könnte (Seiler, a.a.O.). Nachdem das BJD
die Bauherrschaft in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich auf die
Risikoverteilung hingewiesen hat, ist hier nicht davon auszugehen. Das kann mit
Blick auf die nachfolgenden Erwägungen zudem offen bleiben.
1.3
Da die
Beschwerde ansonsten frist- und formgerecht erhoben wurde und das
Verwaltungsgericht grundsätzlich zuständige Instanz ist (vgl. § 2 Abs. 3 der
kantonalen Bauverordnung, KBV, BGS 711.61, i.V.m. § 49 des
Gerichtsorganisationsgesetzes, GO, BGS 125.12), rechtfertigt sich eine
materielle Beurteilung.
1.4
Abzuweisen
ist der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. § 71 VRG sieht
für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren nur bei
Disziplinarbeschwerden eine mündliche Verhandlung vor. In allen übrigen Fällen
entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können, auf
Antrag oder von Amtes wegen eine Verhandlung anordnen. Der massgebliche
Sachverhalt ergibt sich mit hinreichender Klarheit aus den Akten. Nach Art. 6
Ziff. 1 EMRK (SR 0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass über
Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen
oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage in billiger Weise
öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und
unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht verhandelt wird. Die
Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gilt jedoch auch
in diesen Fällen nicht absolut. Ausnahmen, die ein Absehen von der Durchführung
einer öffentlichen Verhandlung rechtfertigen, sind nach der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa gegeben, wenn eine
Streitsache keine Tat- oder Rechtsfragen aufwirft, die nicht adäquat aufgrund
der Akten und der schriftlichen Parteivorbringen gelöst werden können. Unter
Mitberücksichtigung des Gebots der Verfahrenserledigung innert angemessener
Frist und prozessökonomischer Überlegungen kann ein ohne Durchführung einer
mündlichen Verhandlung abgewickelter Prozess den Anforderungen von Art. 6
Ziff. 1 EMRK insbesondere genügen, wenn ausschliesslich rechtliche oder
hochtechnische Fragen zu beurteilen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts
4A.1/2006 E. 2.1 mit Hinweisen).
Vorliegend
sind weder zivil- noch strafrechtliche Ansprüche streitig, die Sachlage ist dem
Gericht aufgrund zahlreicher ähnlich gelagerter Verfahren zwischen den
beteiligten Parteien hinlänglich bekannt, und es geht lediglich um die Klärung
von Rechtsfragen bei der Beurteilung eines Zwischenentscheids. Schon aus
prozessökonomischen Gründen ist darum von der Ansetzung einer öffentlichen
Verhandlung abzusehen.
2.1
Gemäss §
36.
Abs. 1 VRG kommt der Beschwerde im Verwaltungsverfahren aufschiebende
Wirkung zu. Aus wichtigen Gründen, insbesondere Dringlichkeit, kann die
verfügende oder entscheidende Behörde die Verfügung oder den Entscheid sofort
in Kraft setzen (Abs. 2).
2.2
Die «wichtigen
Gründe» werden vom Gesetz nicht näher definiert. Weil aber die aufschiebende
Wirkung im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren als Grundsatz gilt, müssen sie
von einer gewissen zeitlichen und sachlichen Dringlichkeit sein, um den Entzug
des Suspensiveffekts zu rechtfertigen (vgl. dazu Seiler, a.a.O., Art. 55 N 92
ff.).
Ob einer
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen ist, beurteilt die Behörde
anhand einer Entscheidprognose, sofern sie eindeutig ist; ein weiterer Faktor
kann der schwerwiegende Nachteil sein, der ohne den Entzug unmittelbar droht;
schliesslich ist eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen. Zu prüfen
ist dabei, ob die Gründe, die für eine unmittelbare Vollstreckung der Verfügung
sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt
werden können. Je schwerer der Eingriff für den Betroffenen ist, desto gewichtiger
müssen die Gründe für den Entzug der aufschiebenden Wirkung wiegen. Bei dieser
Interessenabwägung kommt der Vorinstanz ein Beurteilungsspielraum zu. In diesen
greift das Bundesgericht nur ein, wenn sie wesentliche Interessen falsch
bewertet oder ausser Acht gelassen hat oder den Sachentscheid in unzulässiger
Weise präjudiziert und damit im Ergebnis Bundesrecht vereitelt (BGE 129 II 286
E. 3 S. 289; Urteile des Bundesgerichts 2C_575/2014 vom 28. Juli 2014 E. 2.1;1C_88/2009
vom 31. August 2009 E. 3.1). Ein gleicher Massstab muss für das
Verwaltungsgericht gelten. Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der
vermutliche Ausgang des Verfahrens in der Sache selber sogar primäres
Entscheidkriterium, sofern die Prozessaussichten eindeutig sind. Das
rechtfertigt sich, um zu vermeiden, dass mehr oder weniger aussichtslose
Beschwerden allein schon um eines Verzögerungserfolgs willen erhoben werden
(Seiler, a.a.O., Art. 55 N 98, mit Hinweis auf die Literatur).
2.3
Das BJD
hat den Entzug der aufschiebenden Wirkung damit begründet, es sei notorisch,
dass der Beschwerdeführer seit Jahren das strittige Bauvorhaben zu verhindern
versuche. Bereits im Nutzungsplanverfahren sei der Rechtsmittelweg bis ans
Bundesgericht mit anschliessenden Revisionsgesuchen mehrfach und erfolglos
ausgeschöpft worden. So sei das Bauvorhaben ohne Weiteres dringlich geworden.
Ergänzend argumentierte die Vorinstanz, in materieller Hinsicht rüge der
Beschwerdeführer im Wesentlichen Verletzungen der Vorschriften zur
Grünflächenziffer, zur Gebäudelänge, zum Lärmschutz sowie des übergeordneten
Zonenplans und des Raumplanungsgesetzes des Bundes. Damit werde grundsätzlich
der massgebende Gestaltungsplan erneut in Frage gestellt, welcher aber
rechtskräftig sei. Zu den hier wiederum geltend gemachten Vorhaltungen sei
rechtskräftig festgestellt worden, dass die Gebäudelänge von über 250 m und die
Grünflächenziffer von unter 10 % nicht zu beanstanden und die Lärmgrenzwerte
eingehalten seien. Somit seien auch die Erfolgsaussichten der Beschwerde eher
gering. Deshalb sei es gerechtfertigt, die aufschiebende Wirkung zu entziehen
und der Bauherrschaft die Ausführung der Bauarbeiten auf eigenes Risiko bereits
heute zu gestatten.
2.4
Diese
Ausführungen überzeugen vollumfänglich und machen den Entzug der aufschiebenden
Wirkung sowie die damit zusammenhängende Interessenabwägung nachvollziehbar. Der
Beschwerdeführer bringt massgeblich Rügen in materieller Hinsicht gegen das
Bauvorhaben vor. Deren Berechtigung wird im Hauptverfahren zu klären sein.
Dabei ist es dem BJD nicht vorzuwerfen, dass es die Erfolgsaussichten der
Beschwerde als eher gering eingestuft hat, dies mit Blick auf die
rechtskräftigen Urteile des Bundes- wie des Verwaltungsgerichts. Bedenkt man,
dass seit der Genehmigung des Gestaltungsplans durch die Gemeinde drei Jahre
vergangen sind, das Bundesgericht diesen für rechtens befunden hat (Urteil
1C_145/2016 vom 1. September 2016) und der Beschwerdeführer seither jedes Baugesuch
der Beschwerdeführerin im Gestaltungsplanperimeter zu verhindern sucht, kann die
zeitliche Dringlichkeit auf Seiten der Bauherrschaft als erstellt gelten.
Zwar sind die
Anliegen des Beschwerdeführers als Nachbar des Bauvorhabens verständlich, und
sein Interesse an einer Klärung der Rechtslage vor Baubeginn ist erheblich. Wie
aber bereits das Bundesgericht in E. 6 des zitierten Urteils festgehalten hat, blendet
er aus, dass das Gestaltungsplangebiet in der Industriezone (seit Jahrzehnten)
an eine (überbaute) Wohnzone grenzt, was unzweckmässig ist und mit sich bringt,
dass die Nutzung beider Zonen durch die jeweilige Nachbarzone beeinträchtigt
wird. Das BJD hat die Beschwerdegegnerin auf das Risiko eines möglichen
Rückbaus im Falle einer Beschwerdegutheissung hingewiesen, so dass der
Beschwerdeführer nicht zu befürchten hat, vor «vollendete Tatsachen» gestellt
zu werden. Die vom BJD vorgenommene Interessenabwägung und der infolgedessen
verfügte Entzug der aufschiebenden Wirkung sind nicht zu beanstanden.
3.
Die
Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang
hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00
festzusetzen sind. Gleichzeitig hat er die private Beschwerdegegnerin für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren zu entschädigen. Der Vertreter der
Beschwerdegegnerin macht eine Entschädigung von insgesamt CHF 1'603.05
(inkl. Auslagen und MWST) geltend. Ein Honorar für fast fünf Stunden (290 Min.)
scheint angesichts des daraus resultierenden einfachen Antrags auf
kostenfällige Abweisung der Beschwerde doch zu hoch, selbst wenn das Studium
der beschwerdeführerischen Eingaben jeweils mit erheblichem zeitlichen Aufwand
verbunden ist. Der Vertreter ist aber mit der Materie bestens vertraut; bei
Durchsicht der hier interessierenden Unterlagen dürfte rasch klar geworden
sein, dass die meisten Ausführungen materieller Art und für die Frage, ob der
Entzug der aufschiebenden Wirkung gerechtfertigt war, nicht relevant sind. Es
rechtfertigt sich daher, eine pauschale Entschädigung von CHF 800.00 (inkl.
Auslagen und MWST) zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00
zu bezahlen. A.___ hat die B.___ für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit
CHF 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer
Reber Schaad