VWBES.2017.247
Massnahmen am Biberdamm
21. März 2018Deutsch29 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 21. März 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Frey
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
1. Pro
Natura, Dornacherstrasse 192, Schweiz. Bund für Naturschutz, Postfach,
4018 Basel, vertreten durch Pro Natura Solothurn, Solothurnischer
Naturschutzverband, Florastrasse 2, Postfach 1326, 4502 Solothurn
2. BirdLife
Schweiz, Wiedingstrasse 78, Postfach 8036 Zürich, 8045 Zürich,
vertreten durch BirdLife Solothurn VVS, p.Adr. Thomas Lüthi,
Weinhaldenweg 17, 4614 Hägendorf
3. WWF
Schweiz, Hohlstrasse 110, 8004 Zürich, vertreten durch WWF Solothurn,
Niklaus Konrad-Strasse 18, Postfach 838, 4501 Solothurn
Beschwerdeführer
gegen
1. Volkswirtschaftsdepartement,
Rathaus, 4509 Solothurn, vertreten durch Amt für Wald, Jagd und Fischerei,
Rathaus, Barfüssergasse 14, 4509 Solothurn
2. Gemeinde
Buchegg, Hauptstrasse 2, Gemeindeverwaltung, 4583 Mühledorf SO,
Beschwerdegegner
betreffend Massnahmen
am Biberdamm
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mitte März 2017 ersuchte die Gemeinde
Buchegg um eine Genehmigung zur Entfernung des Biberdamms im Mülibach. Der Damm
verursache erhebliche Probleme. Die Strasse und die Brücke seien beschädigt
worden. Es bestehe die Gefahr, dass das Wasser der Überlaufröhre des
Regenbeckens in die ARA zurückstaue.
2.1 Das Volkswirtschaftsdepartement
(VWD) erteilte die Bewilligung, frühestens ab 1. August 2017 sämtliche
Biberdämme bei der Brücke im Mülibach zwischen den beiden Brücken unterhalb von
Brügglen, im Bereich der Einmündung des eingedolten Ischenmattgrabens
(Koordinaten 2'604'797 / 1'221'867 bis Koordinaten 2'604'880 / 1'221'923) zu
entfernen. In den Folgejahren dürften die Biberdämme nur zwischen dem 1. August
und 31. März entfernt werden. Die Gemeinde habe als Ersatzmassnahme im
Baustellenbereich die Böschungen zu vergittern und an der Mischwasserentlastung
ein Klappgitter zu montieren. Die Bewilligung ist befristet bis 31. Dezember
2021.
2.2 Eingriffe an Biberdämmen seien
zulässig, wenn sie zur Vermeidung erheblicher Schäden dienen. Die Verfügungen
seien zeitlich zu befristen und örtlich zu begrenzen. Eine weitere Erhöhung des
Damms könne bewirken, dass Bachwasser ins Regenklärbecken überlaufe. Die Biber
hätten Äste in die Röhre eingebracht. Es seien zahlreiche gescheiterte Versuche
erkennbar, wo die Biber versucht hätten, einen Erdbau zu graben. Die
Zufahrtsstrasse weise grosse Löcher auf. Die Brücke und die Strasse müssten
saniert werden. Mit der Entfernung des Damms wolle man die Biber animieren, in
andere Bachabschnitte auszuweichen. Um die Jungtieraufzucht nicht zu gefährden,
dürfe der Damm erst ab dem 1. August entfernt werden. Als Ersatzmassnahme seien
Abklärungen zu treffen, ob eine Ausdolung des Ischenmattgrabens möglich wäre.
3. Dagegen erhoben Pro Natura Schweiz,
vertreten durch Pro Natura Solothurn, BirdLife Schweiz, vertreten durch
BirdLife Solothurn VVS, und der WWF Schweiz, vertreten durch den WWF Solothurn Verwaltungsgerichtsbeschwerde
(Verbandsbeschwerde). Die drei Beschwerden sind im Wortlaut identisch. Es wird
beantragt, die Departementalverfügung sei aufzuheben. Die Bewilligung sei auf
das einmalige Entfernen des Hauptdamms nach dem 1. August 2017 zu beschränken
und mit ausreichenden Ersatzmassnahmen zu verbinden.
Die Beschwerdeführer machen sinngemäss geltend,
Biber würden streng territorial leben. Im Revier seien während der letzten
beiden Jahre, teils legal, teils illegal bereits mehrfach Biberdämme entfernt
worden. Wegen der Störungen seien die Biber innerhalb des Mülitals an den oberen
sehr natürlichen und unverbauten Bachabschnitt umgezogen. Dort werde extensive
Landwirtschaft betrieben. Das Konfliktpotenzial sei sehr klein, der jetzige
Aktivitätsschwerpunkt innerhalb des Mülitals dagegen ideal. Es sei essentiell,
die Biber nun nicht weiter «herumzuscheuchen».
Für Biber seien Dämme überlebenswichtige
Elemente ihres Lebensraumes. Ihre Zerstörung stelle eine wesentliche
Beeinträchtigung des Biberlebensraumes dar und sei daher nur aufgrund einer
kantonalen Verfügung und einer umfassenden Interessenabwägung zulässig.
Eingriffe in Dämme würden zu vermehrtem Stress und zusätzlichem Energiebedarf
führen. Sie könnten das Sozialleben einer Biberfamilie massiv beeinflussen. Das
artgemässe Verhalten innerhalb der biologischen Anpassungsfähigkeit sei nur
noch teilweise gewährleistet, wenn - wie verfügt - ein wichtiger Teil des von
den Tieren selber gestalteten Lebensraums fortgesetzt zerstört werde. Gemäss
Konzept Biber Schweiz (5. 15) müssten jegliche Massnahmen an Hauptdämmen
einzeln verfügt werden und dürften nicht pro Gewässerlandschaft über einen
längeren Zeitraum erlaubt werden. Nach Entfernung des aktuellen Damms, welcher
eine Wohnbaute schütze, brauche es formal für jeden menschlichen Eingriff in
einen neu erstellten Hauptdamm eine weitere Einzelverfügung. Diese Vorgabe der
Vollzugshilfe des BAFU zum Bibermanagement in der Schweiz sei nicht
berücksichtigt worden. Die Bewilligung zur fortgesetzten Zerstörung sämtlicher
Dämme im Gebiet bis Dezember 2021 sei unverhältnismässig. Stattdessen seien
nach der einmaligen Entfernung des Hauptdamms sinnvolle Präventionsmassnahmen
zu treffen. (z.B. Uferböschung abflachen, Ausscheidung des Gewässerraums und
Revitalisierung). Auch die vorgesehene künftige Vergitterung des
Baustellenbereichs der Brücke sowie das geplante Klappgitter an der
Mischwasserentlastung würden solche (technischen) Präventionsmassnahmen
darstellen. Man begrüsse diese ausdrücklich. Mit zumutbarem Aufwand könne der
ganze Gewässerabschnitt weitgehend bibersicher gemacht und somit ein langfristig
funktionierendes Zusammenleben zwischen Mensch und Biber ermöglicht werden. Die
verfügte dauerhafte Entfernung der Biberdämme bis Ende 2021 dagegen sei
perspektivlos und stelle keinen nachhaltigen Lösungsansatz dar. Der Schutz von
Biber-Biotopen gebiete von Bundesrechts wegen eine umfassende
Interessenabwägung. Eine nachvollziehbare und transparente Gewichtung und
Begründung der verfügten Eingriffe (Interessenabwägung) fehle. Eingriffe an
Biberdämmen und -bauten seien zulässig, wenn diese der Vermeidung erheblicher
Schäden oder einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dienen.
Eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sei in diesem - von
menschlicher Infrastruktur weitgehend unberührten - Gebiet ausgeschlossen. Auch
würden künftig keine Schäden eintreten. Ein möglicher Rückstau des Bachwassers
in die Mischwasserentlastung stelle kein b21. März 2018esonders
hohes Schadenausmass dar. Zudem sei auch die Eintretenswahrscheinlichkeit zu
relativieren: Der aktuelle Biberdamm staue den Bach nun schon über ein halbes
Jahr, ohne dass das Bachwasser ins Regenklärbecken überlaufe. Auch eine
allfällige Untergrabung des extensiv genutzten Feldweges rechtfertige keine
dauerhafte Entfernung sämtlicher Biberdämme zwischen den beiden Brücken.
Ansonsten könnten fast überall im Mittelland jegliche Biberbauten mittels
Dauerbewilligungen entfernt werden. Denn: 70 Prozent der potentiell für den
Biber besiedelbaren Gewässer in der Schweiz wiesen heute ein- oder beidseitig
eine Strasse oder einen Weg auf. Eine bedeutende Wirkung von Biberdämmen liege
im Potential zur signifikanten Erhöhung der Artenvielfalt durch die Schaffung
von Flach- und Stillwasserzonen sowie von wertvollem Totholz. Deshalb sei der
Biber eine Schlüsselart zur Förderung von Flora und Fauna entlang der Gewässer.
Das Schadenpotential auf der einen sowie das ökologische Potential auf der
anderen Seite könne keine Generalbewilligung für Massnahmen an Biberdämmen
rechtfertigen.
Die Entfernung des Biberdamms habe
Auswirkungen auf den aquatischen Lebensraum im Mülital. Nach dem Natur- und
Heimatschutzgesetz seien angemessene und geeignete Ersatzmassnahmen zu
bestimmen. Denkbar wären z.B. das Pflanzen von Weichhölzern oder die
Ausscheidung des Gewässerraums und Revitalisierung des Gewässers. Wenn einmalig
der Hauptdamm entfernt werden dürfe, stelle z.B. das Pflanzen von 100
einheimischen Weiden entlang des Mülibachs eine angemessene Ersatzmassnahme
dar. Die durch den Biberdamm geschaffene Wasserfläche übe eine wichtige
Vernetzungsfunktion mit anderen wertvollen Lebensräumen in diesem sehr
naturnahen Gebiet aus. Das erwähnte Projekt stehe in keinem direkten
Zusammenhang zu den hier verfügten konkreten Eingriffen in den Lebensraum der
geschützten Tierart Biber.
In formeller Hinsicht brachte der WWF
unter Hinweis auf Art. 12b Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und
Heimatschutz (NHG; SR 451) vor, die 10-tägige kantonale Rechtsmittelfrist
verstosse gegen die bundesrechtlichen Vorgaben.
4. Die Gemeinde beantragte, die
Beschwerde sei abzuweisen. Bereits im Sommer 2016 seien erste Schäden im
Bereich der Brücke und am Flurweg entlang des Mülibachs festgestellt und
notdürftig saniert worden. Im Frühjahr 2017 habe die Gemeinde einen grossen
durch den Biber verursachten Schaden an der Betonbrücke und am Flurweg sowie
einen Rückstau in die Mischwasserentlastungsleitung zum Regenklärbecken zu
beklagen gehabt. Die Zufahrtsstrasse zur Brücke weise aktuell vier grosse
Löcher (Terraineinbrüche) auf, die durch Biberbauten entstanden seien und nun provisorisch
mit grossen Stahlplatten abgedeckt worden seien. Durch diese Beschädigungen
ergäben sich für die Gemeinde ungeklärte Haftungsfragen. Andererseits
entstünden der Gemeinde laufend hohe Kosten für die Wiederherstellung der
beschädigten Wege und Brücken. Die Gemeinde sei verpflichtet, bei jedem Schaden
an der Brücke und an Weganlagen ein Baugesuch einzureichen. Dies verursache
Kosten und administrativen Aufwand.
Noch grösser sei der Aufwand für die
Einholung einer Bewilligung zur Zerstörung oder Entfernung einer Biberbaute.
Diesen administrativen Aufwand jährlich aufs Neue zu betreiben, sei
unverhältnismässig. Aus diesem Grund sei eine mehrjährige Bewilligung
anzustreben.
Die Gemeinde Buchegg wolle den Biber
nicht vertreiben, sondern erwirken, dass er sich in den Bachabschnitten
westlich der Ischimattbrücke oder östlich der unteren Brücke ansiedle. Auch
diese beiden Bachabschnitte seien natürlich fliessend und unverbaut. Die
erteilte Erlaubnis erstrecke sich auf die Zeit vom 1. August 2017 bis zum 31.
Dezember 2021. Daher handle es sich nicht um eine unbefristete Massnahme. Die
geplante Vergitterung des Baustellenbereiches der Brücke und das geplante
Klappgitter an der Mischwasserentlastungsleitung würden einen ausreichenden
präventiven Schutz gewährleisten. Im besagten Gewässerabschnitt seien die
Uferböschungen bereits weitestgehend flach. Weitere Eingriffe in die intakte
Landschaft seien negativ. Der Zweckverband Abwasserreinigung Solothurn-Emme
(ZASE) habe die Gemeinde wiederholt aufgefordert, für den Abfluss der Leitung
besorgt zu sein. Die vorgeschlagene Pflanzung von 100 Weiden entlang des
Mühlebachs sei überflüssig. Fast der gesamte Bachlauf sei bereits mit Bäumen,
Sträuchern und Weiden bewachsen. Dem Biber stehe genügend Material zur
Verfügung, um seine Bauten an anderer Stelle zu errichten. Die Sanierungen der
Brücke und der Weganlagen seien sehr dringend.
5. Das Departement beantragte, die
Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Der Biberdamm
im unteren Abschnitt des Mülibachs sei bereits zwei Mal entfernt worden, einmal
legal und einmal illegal. Die Bachstrecke, wo sich der Biber heute befinde, sei
ca. 100 m lang und liege zwischen zwei Brücken. Es könnten Schäden an
Infrastrukturanlagen entstehen. Konkret seien ein Feldweg, eine Brücke und eine
ARA-Mischwasser-Entlastungsleitung betroffen. Die Brücke könne einstürzen. Im
Weg müsse man die neu eingestürzten Biberlöcher mit befahrbaren Metallplatten
überdecken. Wenn das Wasser im Bach steige, könne es in die ARA gelangen und
deren Leistungsfähigkeit gefährden. Die Uferböschung könne nicht abgeflacht
werden, denn es sei zu wenig Platz vorhanden. Eine Revitalisierung sei
unverhältnismässig. Der Bach sei schon heute wenig beeinträchtigt bis naturnah.
Den Gewässerraum auszuscheiden, würde nichts am Vorhandensein der Bücken
ändern. Der Brückenersatz sei bewilligt. Die Uferböschung werde vergittert. Die
Kosten, den ganzen Feldweg zu vergittern, wären unverhältnismässig. An der
Mischwasserleitung werde ein klappbares Gitter angebracht, um das Eindringen
der Biber zu verhindern. Wenn man den Hauptdamm entferne, müsse der Biber in
der Regel die Wohnhöhle verlassen, da sich der Eingang dann meist nicht mehr
unter Wasser befinde. Eine Verfügung für ein einmaliges Entfernen des
Biberdamms sei nicht sinnvoll. Man wäre wohl gezwungen, die Entfernung erneut
zu verfügen, falls die Biber den Damm wieder errichten würden. Der Mülibach sei
ein sehr guter Lebensraum für Biber. Er fliesse mehrere Kilometer in einem
natürlichen Bachbett mit hohen Böschungen und sei perfekt geeignet, um
Erdbauten zu graben und Dämme zu erstellen. Es gebe nur wenige
Streckenabschnitte, in denen es durch die Tätigkeit der Biber Probleme geben
könne. Es werde die Strategie verfolgt, dass sich der Biber in den naturnahen
Abschnitten des Bachs niederlasse, dies durch das permanente Abbauen der Dämme
und das Anbringen von Absperrgittern. Weichhölzer zu pflanzen, sei im Mülitäli
unnötig. Die Uferbestockung weise einen guten Bestand auf. Deshalb sei man auf
technische Präventionsmassnahmen ausgewichen, die sich mit einem
verhältnismässigen Aufwand umsetzen liessen.
6. Am 21. November 2017 führte das
Verwaltungsgericht einen Delegationsaugenschein mit Befragung der Parteien und
dreier Auskunftspersonen durch. Die baufällige Brücke und der gemergelte
Feldweg, der Biberdamm, der Einlauf des eingedolten Bachs (Ischenmattgraben)
und der Eingang zur Mischwasserentlastungsleitung wurden besichtigt. Es wird
auf das Protokoll und die Fotos in den Akten verwiesen. Die Stahlröhre die die
neue Brücke tragen soll, war bereits vor Ort. Nach dem Augenschein wurde der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung in dem Umfang entzogen, als dies zur
rechtskräftig bewilligten Sanierung der Brücke notwendig war.
Erwägungen
II.
1.1
Da die drei Beschwerden der
Umweltverbände sich gegen dieselbe Verfügung richten, gleichlautend sind und
denselben Sachverhalt betreffen, rechtfertigt es sich, sie in einem Verfahren
zu behandeln.
1.2
Die Beschwerden sind frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie sind zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind
aufgrund von Art. 12 Abs. 1 lit. b NHG und § 16 Abs. 2 des Planungs- und
Baugesetzes (PBG; BGS 711.1) zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerden
ist grundsätzlich einzutreten.
1.3
Da das VWD als erste Instanz verfügt
hat, kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid auch auf dessen
Angemessenheit überprüfen (§ 67bis Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11).
1.4
Vorab ist festzuhalten, dass der
strittige Biberdamm anlässlich des Augenscheins vom 21. November 2017 bereits
nicht mehr bestand. Weil die angefochtene Verfügung die Gemeinde jedoch
ermächtigt, sämtliche Biberdämme im Mülibach zwischen den beiden Brücken
unterhalb von Brügglen, im Bereich der Einmündung des eingedolten
Ischenmattgrabens, über einen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2021 zu entfernen,
besteht nach wie vor ein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der
Beschwerden.
1.5
Soweit der WWF rügt, die
kantonalrechtliche Beschwerdefrist von 10 Tagen sei bundesrechtswidrig, kann
auf den Regierungsratsbeschluss RRB Nr. 2015/1666 vom 27. Oktober 2015
verwiesen werden, der dem Beschwerdeführer bekannt ist. Abgesehen davon, dass
Art. 12b NHG keine absolute Frist setzt, ist dem Beschwerdeführer denn auch
vorliegend kein Rechtsnachteil aus der kantonalen Rechtsmittelfrist erwachsen:
Den nach NHG beschwerdeberechtigten Organisationen wurde die Möglichkeit
gewährt, sich am Verfahren zu beteiligen. Der WWF hat seine Beschwerde
rechtzeitig eingereicht und konnte seine Anliegen rechtsgenüglich vorbringen.
Wie der Regierungsrat im erwähnten Beschluss zudem dargelegt hat, genügt es
auch vor Verwaltungsgericht, innert der 10-tätigen Frist eine schriftliche
Beschwerde mit den entsprechende Anträgen einzureichen (vgl. § 68 VRG), ohne
dass diese komplett begründet sein müsste. Auf Begehren des Rechtsuchenden hin
wird zur einlässlichen Begründung eine angemessene Frist gesetzt, womit im
Resultat auch (mindestens) 30 Tage zur Beschwerdeerhebung und -begründung zur
Verfügung stehen. Für das Verwaltungsgericht besteht vorliegend kein Anlass für
eine Feststellung, wie sie der WWF sinngemäss beantragt hat. Dieses Begehren
ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
2.1
Gemäss Art. 2 lit. e i.V.m. Art. 5
und Art. 7 Abs. 1 des eidgenössischen Jagdgesetzes (JSG; SR 922.0) ist der
Biber geschützt und nicht jagdbar. Eingriffe an Biberdämmen und –bauen sind
nach Art. 12 Abs. 2 JSG zulässig, wenn die Tiere erheblichen Schaden
anrichten.
Gestützt auf den in Art. 10 und Art. 10bis
der Jagdverordnung (JSV; SR 922.1) formulierten Auftrag hat das BAFU eine
Vollzugshilfe zum Bibermanagement in der Schweiz herausgegeben, um einen
rechtskonformen und einheitlichen Vollzug zu gewährleisten, das «Konzept Biber
Schweiz» (nachfolgend Biberkonzept, aktuellster Stand 2016). Darin zeigt das
BAFU u.a. auf, dass Massnahmen, die eine wesentliche Beeinträchtigung des
Biberlebensraums darstellen, nur aufgrund einer kantonalen Verfügung ergriffen
werden dürfen (Art. 18 Abs. 1ter NHG, Art. 14 Abs. 5 der
eidgenössischen Natur- und Heimatschutzverordnung, NHV, SR 451.1). Der Kanton
verfügt nach einer umfassenden Interessenabwägung (Art. 18 Abs. 1ter
NHG und Art. 14 Abs. 6 NHV) und legt die Vollzugsberechtigten sowie etwaige
Schutz-, Wiederherstellungs- oder ansonsten angemessene Ersatzmassnahmen fest
(vgl. Art. 14 Abs. 7 NHV). Dabei ist auch zu prüfen, ob zumutbare
Präventionsmassnahmen möglich sind. Weiter lässt sich dem Konzept Biber
entnehmen, dass die Dämme und Baue des Bibers lebenswichtige und geschützte
Elemente des Biberreviers sind (Jungtieraufzucht und Optimierung der
Wassertiefe). Die Biberpopulation gilt allerdings nicht mehr als gefährdete
Tierart, sondern noch als verletzlich. Weil der Bestand im Jahr 2015 auf rund
2800.
Biber geschätzt wurde, sei bei der laufenden Revision der Roten Liste der
gefährdeten Tierarten der Schweiz eine weitere Rückstufung wahrscheinlich (S. 6
Biberkonzept). Die Aktivitäten des Bibers können zu unterschiedlichen Schäden
führen: zu Frassschäden, zum Fällen von Bäumen, zu Vernässungen, Einbrüchen von
Kulturland und zu Schäden an Infrastrukturanlagen. In der intensiv genutzten
Landwirtschaft stellen Infrastrukturanlagen im Gewässerraum den
Hauptkonfliktpunkt mit dem Biber dar. Die Grabtätigkeiten des Bibers können zum
Einstürzen der Uferwege und zum Abrutschen der Böschungen führen (S. 8
Biberkonzept). Der Biber nutzt einen Streifen von bloss wenigen Metern am
Gewässer. Revitalisierungsprojekte spielen darum eine wichtige Rolle zur
Vermeidung von Konflikten (S. 12 f. Biberkonzept). Massnahmen an Biberbauten
sind während der Jungtieraufzucht und während Kälteperioden zu unterlassen,
solche an den Hauptdämmen sind restriktiv durchzuführen. Der Wasserstand soll
nur soweit gesenkt werden, dass die Eingänge zu den Bauten unter Wasser
bleiben. Zur Abwendung einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit können
Hauptdämme jedoch entfernt werden. Bei Nebendämmen ausserhalb von
Schutzgebieten und revitalisierten Gewässerstrecken kann eine Verfügung pro
ökologisch sinnvoll abgrenzbarer Gewässerlandschaft über einen längeren
Zeitraum oder pro Einzelmassnahme erteilt werden. Umsiedlungen bedürfen einer
Genehmigung des BAFU (S. 12 und 15).
2.2
Das BAFU hat mit Schreiben vom 2.
November 2015 Empfehlungen an die Kantone im Zusammenhang mit dem
Bundesgerichtsurteil 2C_1176/2013 (BGE 141 II 233) herausgegeben. Im fraglichen
Fall war es um die Eröffnung von Verfügungen über Abschussanordnungen
betreffend Gänsesäger und Graureiher gegangen, Verfügungen im Anwendungsbereich
des JSG. Das BAFU hält einleitend in seinem Schreiben an die Kantone fest, die
Ausführungen im BGE gälten analog für Eingriffe in die Lebensräume von nach
Jagdrecht geschützten Tierarten. Darunter würden bspw. Eingriffe an Biberdämmen
fallen. Zum Inhalt der Verfügung hält das BAFU einleitend fest, eine Verfügung
könne entweder je Massnahme erlassen werden, oder mehrere Massnahmen über einen
längeren Zeitraum erfassen. Zur zeitlichen Gültigkeit empfiehlt es «einen angemessenen Zeithorizont von mehreren Monaten
(insbesondere bei Verfügungen betreffend einzelne Tiere) bis maximal fünf Jahre».
3.
Zu prüfen ist, ob das VWD die von
Art. 18 Abs. 1ter NHG verlangte Interessenabwägung richtig
vorgenommen hat.
3.1
Die Gemeinde Buchegg hatte sich an
das VWD gewandt, weil der Biber erhebliche Schäden an der Brücke, die Brügglen
mit Küttigkofen verbindet, und an der Zufahrtsstrasse verursacht habe. Erstmals
waren 2015 Biberspuren im Mülibach beobachtet worden. Damals hatte der Biber
einen Damm in Küttigkofen gebaut. Der Damm stellte nach Ausführungen des VWD
ein grosses Hochwasserrisiko dar und musste deshalb entfernt werden. Dies habe
den Biber dazu animiert, seine Aktivitäten weiter oben im Bachverlauf zu
intensivieren. Dort seien nun diverse eingestürzte Erdbaue erkennbar. Der Biber
habe mittlerweile die Zufahrtsstrasse unterhöhlt und teilweise zum Einsturz
gebracht. Die Brücke sei schon ohne Biber in einem desolaten Zustand gewesen.
Im Winter 2016/2017 habe der Biber unterhalb der Mischwasserentlastung der ARA
einen neuen Damm im Mülibach aufgebaut. Dadurch sei ein Rückstau in der Leitung
entstanden. An der Begehung vom 15. März 2017 sei der Mülibach noch nicht so
stark eingestaut gewesen, dass das Bachwasser ins Regenklärbecken übergelaufen
wäre. Jedoch könne eine weitere Dammerhöhung bewirken, dass das Bachwasser ins
Regenklärbecken laufe und später in die ARA gelangen. Eine solche Vermischung
des Schmutzwassers mit Mülibachwasser gelte es zu vermeiden. Zudem habe der
Biber Astmaterial in die Röhre eingebracht. Je nach Menge könne dieses
Astmaterial ein «Verklausungsrisiko» bei einem Entlastungsfall darstellen. Die
Röhre sie zur Nutzung als Biberbau nur bedingt geeignet, denn bei einem
Anspringen der Mischwasserentlastungsleitung würde die Biberfamilie aus der
Röhre gespült.
3.2
Am Augenscheintermin des
Verwaltungsgerichts vom 21. November 2017 ergab sich, dass der Biber weggezogen
ist, offenbar bachabwärts nach Küttigkofen zu einem Zuckerrübenfeld. Der
Biberdamm wurde folglich nicht mehr unterhalten, das Gewässer spült(e) ihn
sukzessive weg. Bei der ersten Besichtigung soll der Damm rund 30 cm höher
gewesen sein. Die (im November 2017 noch) bestehende Brücke ist alt und
baufällig. Dass sie ersetzt werden muss, wurde von keiner Seite bestritten
(dazu sogleich E. 3.5 hiernach). Im Wiesland befanden sich einige Löcher, die
offenbar auf einen eingestürzten Biberbau zurückzuführen sind. Der gemergelte
Weg an sich wurde aber, soweit am Ortstermin erkennbar, nicht beschädigt.
3.3
Der zur Diskussion stehende
Biberdamm bzw. der betroffene Bachabschnitt befindet sich im kantonalen Vorranggebiet
Natur und Landschaft. Die kantonalen Vorranggebiete Natur und Landschaft
bezwecken die Erhaltung und Aufwertung von Landschaften und Lebensräumen
schützenswerter Tiere und Pflanzen. Das heisst: In landwirtschaftlich genutzten
Gebieten wird ein Nebeneinander von verschiedenen Nutzungsintensitäten mit
einem besonders hohen Anteil an ungedüngten Flächen (Wiesen, Weiden usw.) und
vielfältigen Strukturen (Hecken, naturnahe Bachläufe, Einzelbäume usw.)
angestrebt (LE-3.1 lit. B des Richtplantexts). Zudem liegt die vom VWD
definierte Strecke in der kommunalen Landschaftsschutzzone. Letztere bezweckt
die Erhaltung, Pflege und Aufwertung der reich strukturierten, unverbauten
Landschaftskammern. Bauliche Anlagen, Terrainveränderungen und andere landschaftsverändernde
Massnahmen sind unzulässig. Ausnahmen sind möglich, wenn sie für
Naturschutzmassnahmen nötig sind (§ 25 des Zonenreglements der Gemeinde
Buchegg).
3.4
Das Gebiet ist also aus Sicht des
Naturschutzes wertvoll. In Schutzgebieten kommen Eingriffe in Biberbauten nur
unter erschwerten Bedingungen in Betracht. Ein Eingriff in den Biberbau ist nur
zulässig, wenn er nicht vermieden werden kann (vgl. Art. 18 NHG und Art. 14
Abs. 6 NHV). Es ist auch zu bedenken, dass entfernte Biberdämme meist innert kurzer
Zeit wieder errichtet werden. Vorzugsweise ist eine langfristige Lösung zu
finden (Michael Bütler: Rechtsfragen zum Biber, Zürich 2015, S. 64 f.).
3.5
Was die Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit anbelangt, die bei der Entfernung eines Hauptdamms vorausgesetzt
wird (Art. 12 Abs. 2 JSG; vgl. S. 15 Biberkonzept), so gilt festzuhalten, dass
der schlechte Zustand der Flurwegbrücke nur bedingt auf die Aktivitäten des
Bibers zurückzuführen ist. Die Brücke ist seit Jahrzehnten für den land- und
forstwirtschaftlichen Verkehr zu schmal, wenig tragfähig und für den Abfluss
bei Hochwasser knapp dimensioniert. Einbrüche wurden bis anhin mit Kies
aufgefüllt und die einsturzgefährdeten Widerlager mit einem einfachen
Holzeinbau provisorisch gesichert (Technischer Kurzbericht der Umwelt-,
Landwirtschafts- und Forstkommission vom 7. März 2017). In der angefochtenen
Verfügung des VWD wird denn auch ausdrücklich festgehalten, die Brücke sei
«schon ohne Biber in einem desolaten Zustand» gewesen. Das Projekt zur Brückensanierung
wurde rechtskräftig baubewilligt. Die Bewilligungsverfügung vom 9. Mai 2017 sah
keine Massnahmen am Biberdamm selber vor. Das Verwaltungsgericht hat den
Beschwerden darum unmittelbar nach dem Augenschein am 21. November 2017 die
aufschiebende Wirkung in dem Umfange wieder entzogen, als es zur rechtskräftig
bewilligten Sanierung der Brücke notwendig war. Ausdrücklich wurde – in
Absprache mit den Parteien – festgehalten, dass die in diesem Zusammenhang vom
VWD verfügten Massnahmen wie die Vergitterung der Böschung und das Anbringen
eines Klappgitters am Eingang zur Mischwasserentlastungsleitung vorgenommen
werden können. Auch die für den Brückenbau notwendige Trockenlegung samt
Entfernung der Dammüberreste könne im Sinne der Verfügung des VWD erfolgen.
Diese Massnahmen waren von den Beschwerdeführern nicht mehr bestritten worden,
nachdem der Biberdamm nicht mehr bestand. Die erwähnte Verfügung ist in
Rechtskraft erwachsen.
3.6
Zum Flurweg sind folgende Erwägungen
anzustellen: Das öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des Feldwegs,
der extensiv genutztes Landwirtschaftsland erschliesst, ist zwar sicher
gegeben, aber nicht gleichzusetzen mit einer Erschliessung für täglichen
Durchgangsverkehr. Erkennbare bzw. mit Metallplatten abgedeckte Löcher befanden
sich nur in unmittelbarer Brückennähe. Nach der Offerte vom 27. März 2017 der
Firma Jetzer und der Vernehmlassung des Departements kosten 24 m
Nagetierschutz (Gitter) versetzt ca. CHF 1'400.00. Der Weg, der dem Gewässer den
nach der Gewässerschutzgesetzgebung (Art. 36 Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR
814.20
und Art. 41a ff. Gewässerschutzverordnung, GSchV, SR 814.201) gebotenen
Raum nicht lässt, verläuft ca. 100 m entlang des Bachs. Diese Problematik
bietet sich schweizweit immer wieder, was ein Blick in die verschiedenen
kantonalen Biberkonzepte zeigt (dazu sogleich).
Zwischen dem Weg und dem Bach befindet
sich zusätzlich eine (geschützte) Hecke. Der Biber ist ein natürliches
Faunenelement unserer Gewässer. Durch ihn verursachte Schäden werden daher wie
Hochwasserschäden behandelt. Die Sanierung einer durch Grabarbeiten
ausgehöhlten Uferböschung ist allenfalls nach GschG gar subventionsberechtigt. Die
nachhaltigere Lösung wäre wohl, den Feldweg vom Gewässer weg zu verschieben, um
dem Gewässer Raum zu geben (Amt für Wald, Wild und Fischerei: Konzept Biber
Kanton Freiburg, 2014, S. 16 ff.). Die effizienteste und langfristig wirksamste
Massnahme zum Schutz vor Biberschäden ist ein genügend breiter, extensiv
bewirtschafteter und ausreichend bestockter Uferstreifen von 10-15 Metern
zwischen Gewässer und Kulturland bzw. Feldweg. Dies lässt eine natürliche
Dynamik des Gewässers zu. Ein genügend breiter Uferstreifen puffert
Schadstoffeinträge aus angrenzenden Feldern, dient als
Hochwasser-Rückhaltefläche und ist Lebensraum für seltene Tier- und
Pflanzenarten (Konzept Biber Kanton Thurgau, 2013, S. 18; Konzept Biber Kanton
Zürich, 2012, S. 16). Die von der Gemeinde dagegen geäusserten Bedenken
finanzieller Natur sind jedoch mit Blick auf die stetig wachsende Biberpopulation
durchaus nachvollziehbar.
3.7
Das öffentliche Interessen an der
Sanierung der baufälligen Brücke ist unbestritten. Desgleichen ist das
Interesse insbesondere der betroffenen Landwirte an der Instandhaltung des
Feldweges zu bejahen. Es handelt sich allerdings nur um ein kurzes Wegstück, an
welchem am 21. November 2017 ausserhalb des Brückenbereichs keine Schäden
erkennbar waren. Schliesslich ist auch nachvollziehbar, dass ein Rückstau in
der Mischwasserentlastungsleitung vermieden werden soll.
4.
Nach Art. 5 Abs. 2 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) muss alles staatliche Handeln im öffentlichen
Interesse liegen und verhältnismässig sein. Gemäss Lehre und Rechtsprechung
beinhaltet die Verhältnismässigkeit drei Elemente, die kumulativ beachtet
werden müssen. Staatliches Handeln muss geeignet, erforderlich und zumutbar
sein (vgl. zum Ganzen: Häfelin / Müller / Uhlmann: Allgemeines
Verwaltungsrecht, Zürich 2016, Rz 514 ff.; Tschannen / Zimmerli /Müller:
Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2014, § 21). Die Beschwerdeführer wandten
sich denn auch nicht gegen die einmalige Entfernung des Biberdamms; sie
erachten es aber als unverhältnismässig, dass der Gemeinde mit der
angefochtenen Verfügung die Bewilligung erteilt wurde, während fünf Jahren sämtliche
Biberdämme auf der vorgegebenen Bachstrecke zu entfernen.
4.1
Wie in E. 2.2 hiervor erwähnt, hat
das BAFU den Kantonen in seinem Schreiben vom 2. November 2015 bei der
Befristung der einzelnen Massnahmen «einen angemessenen Zeithorizont von mehreren
Monaten (insbesondere bei Verfügungen betreffend einzelne Tiere) bis maximal
fünf Jahre» empfohlen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich noch
nicht zur Problematik geäussert. Im April 2014 erteilte das Amt für
Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern der Stadt Burgdorf eine auf acht
Jahre befristete Ausnahmebewilligung zur Entfernung von Biberbauten in einem
auf der Karte markierten Bereich, um grössere Überschwemmungen im
Siedlungsgebiet zu verhindern (Bütler, Rechtsgutachten Biber, S. 62 Fn 187). Im
Auenpark in Aarau hatten die baulichen Aktivitäten des Bibers dazu geführt,
dass es im Gebiet, in dem die IBAarau AG (heute Eniwa) Trinkwasser fördert, zu
einem Wasseraufstau kam (Aargauer Zeitung vom 13. November 2016, https://www.aargauerzeitung.ch/aargau/aarau/fleissige-dammbauer-nerven-im-auenpark-liefern-sich-biber-und-bauer-ein-duell-130714215).
Das Oberflächenwasser konnte nicht mehr abfliessen, was eine potenzielle
Gefährdung des Trinkwassers zur Folge hatte, weil sich Bakterien im stehendem
Wasser rasant vermehren können. Gemäss einem Bericht in der Aargauer Zeitung
vom 13. Dezember 2017 hat der Aargauer Regierungsrat der Eniwa unterdessen
bewilligt, die Dämme in einem definierten Bereich und unter Auflagen während
einer längeren Frist selber zu entfernen (https://www.
aargauerzeitung.ch/aargau/wyna-suhre/fleissiger-nager-biber-damm-bedroht-wsb-ueberfuehrung-131997128).
Im Kanton Luzern hatte eine Biberfamilie ihre Dämme direkt an Bauten zum
Hochwasserschutz an der Pfaffnern sowie am Burgbach errichtet. Bei Hochwasser
hätten die Dämme brechen und die Rechenanlage verstopfen können. Die betroffene
Gemeinde wäre damit nicht mehr genügend vor den Wassermassen geschützt gewesen.
Deshalb hat die Dienststelle Landwirtschaft und Wald (Lawa) 2017 die
Bewilligung erteilt, die Nebendämme der Biber zu entfernen, dies während den
nächsten drei Jahren (Luzerner Zeitung, 31. Juli 2017, http:// www.luzernerzeitung.ch/nachrichten/zentralschweiz/luzern/biberdamm-muss-weichen;art9647,1075609).
In den genannten Beispielen war die
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit – soweit aus den wenigen Informationen
erkennbar – bedeutend schwerer als vorliegend. Im letztgenannten Fall ging es
zudem lediglich um die Entfernung von Nebendämmen. Für die hier zu beurteilende
Situation bedeutet dies Folgendes:
4.2
Die
staatliche Massnahme muss geeignet oder zwecktauglich sein, das im öffentlichen
Interesse liegende Ziel tatsächlich zu erreichen. Die Eignung ist vorliegend
insofern gegeben, als das Ziel der Sanierung bzw. des Neubaus der Brücke durch
die einmalige Entfernung des Damms erleichtert worden wäre. Diese
Beseitigung von öffentlicher Hand wurde hinfällig, da der Biber sein Revier von
allein verlassen hat. Das Anbringen eines Klappgitters an der
Mischwasserentlastung ist ebenfalls unbestritten, so dass die Röhre künftig bibersicher
verschlossen ist. Was bleibt, ist das Risiko, dass der Biber weiterhin den
Uferbereich unterhöhlt oder dass es trotzdem zu einem Rückstau in der
Mischwasserentlastung kommt. Insofern ist die auf fünf Jahre ausgestellte
Verfügung sicher geeignet, solche Schäden zu verhindern. Wird der Biber in
andere Bachabschnitte vertrieben, bleibt der Abschnitt in Brügglen verschont.
4.3
Der Eingriff darf in sachlicher,
räumlicher und personeller Hinsicht nicht über das Notwendige hinausgehen.
Dieses Element der Verhältnismässigkeit prüft die Intensität staatlichen
Handelns. Eine Massnahme hat zu unterbleiben, falls ein geeigneter, milderer
Eingriff möglich wäre. Dies wird auch als Prinzip der «Notwendigkeit», des
«geringstmöglichen Eingriffs», der «Zweckangemessenheit» oder als
«Übermassverbot» bezeichnet. Auch das Gemeinwesen soll nicht «mit Kanonen auf
Spatzen schiessen». In sachlicher Hinsicht hätte der Damm einmal entfernt werden
müssen, um die neue Brücke zu bauen und die Strassenausbesserungen vorzunehmen.
Es ist aber in zeitlicher Hinsicht nicht erforderlich, eine Bewilligung zur
Dammentfernung bis 2021 auszustellen. Dies wird belegt durch den Umstand, dass
der Biber bereits umgezogen ist. Die neue Brücke dürfte gemäss
Baugesuchsunterlagen so massiv werden, dass der Biber, sollte er denn wirklich
zurückkehren, kaum Schäden wird anrichten können, zumal die Böschungen im
Baustellenbereich vergittert werden sollen. Wie erwähnt, ist auch das
Klappgitter beim Eingang der Mischwasserentlastung kein Thema mehr, so dass der
Biber diese Röhre nicht mehr als Bau benützen kann. Die Gefahr der Unterhöhlung
im Uferbereich und des Feldwegs ist damit zwar nicht beseitigt. Diese
Problematik besteht aber schweizweit, da solche Erschliessungen oft nah am
Bachlauf entlangführen. Würden Massnahmen wie die hier verfügte zur Regel
werden, wäre der gesetzlich verankerte Schutz des Bibers illusorisch. Was allenfalls
trotzt Klappgitter weiterhin besteht, ist das Risiko eines Rückstaus in der
Mischwasserentlastung. Ob die frühere Stelle des Hauptdamms für den Biber noch
attraktiv ist, nachdem das Ufer im Brückenbereich vergittert wird, ist aber
ungewiss. Und schliesslich fragt es sich, ob ein solcher Rückstau nicht mit
milderen Massnahmen verhindert werden kann, etwa dem Anbringen eines
Elektrozauns an den sensiblen Stellen.
4.4.1
Schliesslich bleibt die
Zumutbarkeit der umstrittenen Massnahme zu prüfen. Hierbei wird die
Verhältnismässigkeit von Eingriffszweck und Eingriffswirkung in Relation
gestellt. Schon eine einmalige Entfernung des zum Hauptbau gehörenden Damms
stört den Biber massiv, denn der Eingang des Baus liegt dann nicht mehr unter
Wasser. Diese temporäre Störung war von keiner Partei bestritten, da der
Sanierungsbedarf der Brücke offenkundig war (und je nach Stand der Bauarbeiten
noch ist). Zudem hat die Vorinstanz der Jungtieraufzucht Rechnung getragen,
indem die Entfernung der Dämme nur für die Zeit zwischen 1. August und 31. März
als zulässig erklärt wurde. Insofern wurde auch die Verhältnismässigkeit im
engeren Sinn beachtet.
4.4.2
Mit einer wiederholten Entfernung
jeglicher Dämme über fünf Jahre würde der Biber eventuell aus dem Gebiet
vertrieben. Der Zweck einer solchen Massnahme wäre aber – nachdem die Sanierung
der Brücke unbestritten ist – einzig die Verhinderung der Unterhöhlung und
eines eventuell nach wie vor möglichen Rückstaus in der Leitung der
Mischwasserentlastung. Die Gemeinde und die Vorinstanz fürchten zudem den
Verwaltungsaufwand, wenn man die Bewilligung zur Beseitigung des Damms nicht
gleich für Jahre ausstelle. Indessen gestand der Vertreter des Amts für Wald,
Jagd und Fischerei am Augenschein ein, man habe in der Schweiz noch nicht viel
Erfahrung mit solchen Verfügungen. Sind die Bewilligungen nicht zahlreich, ist
auch kein übermässiger Aufwand zu erwarten. Zudem bleibt die Möglichkeit, eine
«Musterbewilligung» aufzusetzen, die im konkreten Fall ohne grössere Umstände
noch anzupassen wäre.
4.4.3
Die Schäden an der
landwirtschaftlichen Infrastruktur sollen nicht verharmlost werden. Bis anhin haben
sich Bund und Kantone geweigert, Entschädigungen dafür zu zahlen. Nach dem
Willen des Parlaments muss der Bund aber in Zukunft zahlen, wenn Biber Strassen,
Kanalböschungen und andere Infrastrukturen beschädigen. Der Ständerat hat am
14.
März 2017 im zweiten Anlauf eine Standesinitiative des Kantons Thurgau
angenommen
(https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20150300#/AffairSummary).
Im vorliegenden Fall erscheint es als unverhältnismässig, einzig auf Zusehen
hin während fünf (nunmehr vier) Jahren sämtliche Biberdämme – und damit auch
Hauptdämme – zu entfernen, um mögliche Schäden am Feldweg zu verhindern. Dies
steht im Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben nach JSG und NHG und lässt
die positiven Effekte, die der Biber auf sein Umfeld hat, gänzlich ausser Acht.
Der Hauptdamm schützt die Wohnbaute des Bibers, weshalb eine Beseitigung nur
mit Zurückhaltung zu bewilligen ist. Hinzu kommt der Schutzstatus, den die
betroffene – wenn auch kurze – Bachstrecke geniesst. Sie liegt immerhin im
kantonalen Vorranggebiet Natur und Landschaft und in einer kommunalen
Schutzzone. Demzufolge erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführer gegen
die fünfjährige Verfügungsdauer als begründet. Sollte der Biber zurückkehren
und mit seinen Grabarbeiten die öffentliche Sicherheit erheblich gefährden,
wird erneut zu entscheiden sein. Momentan präsentiert sich die Gefahrenlage im
Vergleich zu anderen Situationen nicht als derart erheblich, als dass ein
«Freipass» für die Vertreibung des Bibers erteilt werden könnte.
5.
Die Beschwerdeführer fordern weitere Ersatzmassnahmen
nach Art. 18ter NHG bzw. Art. 14 Abs. 7 NHV. Solche Massnahmen sind einerseits
hinfällig, denn der Biber ist von sich aus weggezogen und mehr als die
einmalige Entfernung des Damms bzw. der Dammreste wird nun nicht bewilligt. Die
technischen Präventionsmassnahmen im Baustellenbereich
(Böschungsvergitterung und Klappgitter an der Mischwasserentlastung) sind
unbestritten. Die aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung vom 21. November
2017.
bereits aufgehoben. Die von den Beschwerdeführern geforderte Bestockung
mit 100 Weiden erscheint dagegen als unnötig. Wie der Augenschein gezeigt hat,
weist die Uferbestockung im Mülitäli einen guten Bestand auf. Hinreichendes
Indiz dafür ist, dass sich der Biber dort offensichtlich wohl fühlt. Zudem wurde
der Wasserlauf jüngst renaturiert. Weitere Massnahmen drängen sich im Moment nicht
auf.
6.1
Die Beschwerde ist demnach teilweise
gutzuheissen. Der Gemeinde ist lediglich die Bewilligung zu erteilen, den
Haupt-Biberdamm bzw. dessen Überreste im Bereich der Einmündung des eingedolten
Ischimattgrabens einmalig zu entfernen, um den am 18. Mai 2017 bewilligten
Brückenersatz vorzunehmen bzw. zu erleichtern. Ziff. 2 und 4 des
Entscheiddispositivs sind aufzuheben. Im Übrigen sind die Beschwerden
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.2
Bei diesem Ausgang hat der Kanton
Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 zu
tragen. Es kommt nicht in Betracht, eine Parteientschädigung auszurichten, denn
die Beschwerdeführer waren durch keinen Anwalt vertreten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerden von Pro Natura Schweiz,
vertreten durch Pro Natura Solothurn, BirdLife Schweiz, vertreten durch
BirdLife Solothurn VVS, und des WWF Schweiz, vertreten durch den WWF Solothurn,
werden teilweise gutgeheissen:
a) Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom
27. Juni 2017 wird aufgehoben und lautet neu: «Der Gemeinde Buchegg wird die
Bewilligung erteilt, den Haupt-Biberdamm bzw. dessen Überreste im Mülibach im
Bereich der Einmündung des eingedolten Ischimattgrabens einmalig zu entfernen,
um den am 18. Mai 2017 bewilligten Ersatz der Betonbrücke durch einen
Wellstahlrohrdurchlass zu ermöglichen bzw. zu erleichtern.»
b) Dispositiv-Ziffern 2 (Folgejahre) und 4
(Befristung der Bewilligung) der angefochtenen Verfügung des
Volkswirtschaftsdepartements vom 27. Juni 2017 werden aufgehoben.
2. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.
3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
4. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen
seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad