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Entscheid

VWBES.2017.250

Planungszone

6. März 2018Deutsch20 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der Einwohnergemeinderat Gerlafingen

hat an seiner Sitzung vom 27. Oktober 2016 über die Planungszone Zielmatten

entschieden. Er wies die gegen die Planungszone erhobene Einsprache ab und

beschloss, die Planungszone zu erlassen. Die Planungszone wurde vom 3. Juni

2016 bis am 4. Juli 2016 öffentlich aufgelegt. Aufgelegt wurden der Plan sowie

der Raumplanungsbericht vom 31. Mai 2016. Die Planungszone soll für fünf Jahre

Geltung haben und erstreckt sich über die Grundstücke GB Gerlafingen Nrn. 71,

1091, 1092, 2821, 2822, 90036 und 90037. Der Regierungsrat des Kantons

Solothurn hiess die dagegen erhobene Beschwerde der A.___ teilweise gut und bestimmte

im Regierungsratsbeschluss Nr. 2017/1118 vom 26. Juni 2017, dass die

Planungszone im Gebiet Zielmatten für die Grundstücke GB Gerlafingen Nrn. 71,

1091, 1092 und 2821 und nur für eine Dauer von drei Jahren gelte.

2.1 Mit Eingabe vom 7. Juli 2017 und

fristgerechter Nachreichung der Begründung vom 7. August 2017 erhob die A.___

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Regierungsratsbeschluss Nr. 2017/1118

vom 26. Juni 2017. Die A.___ beantragt Aufhebung des angefochtenen

Regierungsratsbeschlusses und ersatzlose Aufhebung des Beschlusses der

Einwohnergemeinde Gerlafingen zur Festlegung einer Planungszone über die Parzellen

GB Gerlafingen Nrn. 71, 1091, 1092 und 2821(uKuEF). Das Verfahren wird vom

Verwaltungsgericht unter der Nummer VWBES.2017.253 geführt. Mit Vernehmlassung

vom 20. September 2017 beantragte der Regierungsrat, vertreten durch das Bau-

und Justizdepartement (BJD), Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Mit

Stellungnahme vom 27. September 2017 stellte die Einwohnergemeinde Gerlafingen Antrag

auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Mit Datum 31. Oktober 2017

reichte die A.___ ihrerseits nochmals eine Stellungnahme ein und verlangte

unter anderem einen Augenschein. Dieses Begehren wurde mit Schreiben vom 9.

Februar 2018 nochmals unterstrichen.

2.2 Mit Eingabe vom 6. Juli 2017 und fristgerechter

Nachreichung der Begründung vom 27. September 2017 erhob die Einwohnergemeinde

Gerlafingen ebenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Ziff. 3.1 des

Regierungsratsbeschlusses Nr. 2017/1118 vom 26. Juni 2017, in welcher die

Planungszone im Gebiet Zielmatten Gerlafingen nur für eine Dauer von drei

Jahren gültig erklärt wurde. Die Beschwerdeführerin beantragte Aufhebung von

Ziffer 3.1 des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses und eine Festlegung der

Planungszone auf eine Dauer von fünf Jahren. Eventuell habe das

Verwaltungsgericht festzustellen, dass die Planungszone Zielmatten, welche für

drei Jahre verfügt wurde, bei Bedarf um maximal zwei Jahre verlängert werden könne

(uKuEF). Das Verfahren wird vom Verwaltungsgericht unter der Nummer VWBES.2017.250

geführt. Mit Vernehmlassung vom 9. November 2017 beantragt der Regierungsrat,

vertreten durch das BJD, Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Die A.___

liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Da sich in den Beschwerdeverfahren

VWBES.2017.253 und VWBES.2017.250 dieselben Parteien gegenüberstehen, es in

beiden Verfahren um die Planungszone «Zielmatten Gerlafingen» geht bzw. in

beiden Verfahren derselbe Regierungsratsbeschluss angefochten wird und es sich

auch um denselben Verfahrensgegenstand handelt, sind die beiden Beschwerden im

vorliegenden Urteil gemeinsam zu behandeln.

2.1

Die Beschwerden sind frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie sind zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,

GO, BGS 125.12 i.V.m. § 5 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes, PBG, BGS 711.1).

2.2

Die A.___ ist als private

Grundeigentümerin der Parzellen GB Nrn. 71, 1091, 1092 und 2821 durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert.

2.3

Die Einwohnergemeinde Gerlafingen

dagegen kann sich als Trägerin der Planungshoheit auf ihre Autonomie berufen

(Art. 45 Abs. 2 der Kantonsverfassung, KV, BGS 131.211 und § 9 Abs. 1 und 2 PBG)

und ist insofern ebenfalls zur Beschwerde legitimiert. Ob die beanspruchte

Autonomie tatsächlich besteht, ist keine Frage des Eintretens, sondern der

materiellen Beurteilung. Dasselbe gilt für die Frage, ob die Autonomie im

konkreten Fall verletzt wurde (BGE 136 I 404 E. 1.1.3 S. 407).

2.4

Auf die Beschwerden ist unter

Vorbehalt der unten aufgeführten Erwägungen einzutreten. Auf die weiteren

Ausführungen und Beweismittel der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im

Folgenden, soweit notwendig, eingegangen.

III. VWBES.2017.253 (Beschwerde der A.___)

1.1

Strittig ist die von der Gemeinde verhängte

und vom Regierungsrat leicht redimensionierte Planungszone (RRB 2017/1118). Die

Gemeinde hat die Planungszone erlassen, weil sie das Gebiet Zielmatten gemäss

Raumplanungsbericht kontrolliert und mit guter Aussenraumqualität überbauen

will. In Teilen des Areals sei im Rahmen der nun hängigen Ortsplanungsrevision

auch eine Wohnnutzung zu prüfen. Zu prüfen sei insbesondere, ob die heutigen

Flächen für Gewerbenutzung in eine Mischzone und/oder eine reine Wohnzone

umgezont werden sollten.

1.2

Die Beschwerdeführerin legt dar, sie

habe die betroffenen, heute in der Gewerbezone liegenden Parzellen in den

Jahren 2007 und 2008 gekauft, um das Areal nach ihrem bisher sehr erfolgreichen

Geschäftsmodell mit Gewerbebauten zu überbauen und diese anschliessend zu

vermieten. Nach dem Erwerb seien die Parzellen vollständig erschlossen worden,

wofür sie insgesamt rund CHF 1 Million bezahlt habe. Ursprünglich sei eine

rasche Überbauung des Areals geplant gewesen. Dann habe sich ihr aber die

Gelegenheit geboten, ein Industrieareal in Wiler bei Utzens-torf zu erwerben,

weshalb sie das Projekt in Gerlafingen mangels personeller Kapazität

zurückgestellt habe. Die Industriebrache in Wiler bei Utzenstorf habe sie

mittlerweile erfolgreich bebaut. Zur Aktivierung des Gewerbeareals in

Gerlafingen habe sich der Beschwerdeführerin nun die Möglichkeit geboten, vier

Werkhallen der SBB zu erwerben, deren Stahlgerüst sie mit einer neuen

Gebäudehülle versehen wolle. Als Vorbereitung für die geplanten Bauten habe sie

CHF 1.4 Mio. investiert. Von der vorgesehenen Planungszone habe sie erst mit

Eingabe des ersten Baugesuchs für die Errichtung der ersten Halle auf dem

Gewerbeareal erfahren.

2.1

Müssen Nutzungspläne angepasst

werden oder liegen noch keine vor, so kann die zuständige Behörde gemäss Art.

27.

des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) für genau bezeichnete

Gebiete Planungszonen bestimmen. Innerhalb der Planungszonen darf nichts

unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte (Abs. 1).

Planungszonen dürfen für längstens fünf Jahre bestimmt werden; das kantonale

Recht kann eine Verlängerung vorsehen (Abs. 2).

2.2

Art. 27 RPG und § 23 PBG bezwecken

die Sicherung der Entscheidungsfreiheit der Planungsbehörden. Künftigen

Nutzungsplänen und -vorschriften wird durch den Erlass einer Planungszone eine

sogenannte negative Vorwirkung zuerkannt, indem Baubewilligungen nur noch

erteilt werden, wenn dadurch die vorgesehene Neuordnung nicht erschwert wird.

Die Planungszone hat also zur Folge, dass im betroffenen Umfang die Anwendung

des (noch) geltenden Rechts im Hinblick auf das Inkrafttreten des neuen Rechts

ausgesetzt wird. Gleichzeitig bewirkt die Festsetzung von Planungszonen eine

öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung und ist mit Art. 26 BV nur

vereinbar, wenn sie im Sinn von Art. 36 BV auf einer gesetzlichen Grundlage

beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (Urteil

1C_141/2014 vom 4. August 2014 E. 5.1).

3.1

Gegenstand der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde bildet der vorinstanzliche Entscheid des

Regierungsrats, weswegen sich die Beschwerde auch mit diesem zu befassen hat.

Die Beschwerdeschrift hat Begehren und eine Begründung zu enthalten (vgl. § 68

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Aus ihr muss

hervorgehen, weshalb der angefochtene Entscheid – also der Entscheid des

Regierungsrates – beanstandet wird und welche tatsächlichen oder rechtlichen

Erwägungen inwiefern unrichtig oder nicht stichhaltig sein sollen (André Moser,

in: Auer / Müller / Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das

Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, S. 691).

3.2

Die Beschwerdeschrift ans

Verwaltungsgericht entspricht im Wesentlichen (teilweise unter Weglassung

einzelner Passagen oder unter Austausch einzelner Worte) wortwörtlich der

Beschwerde an die Vorinstanz (Beschwerde an den Regierungsrat vom 25. November 2016).

3.3

Der Regierungsrat hat sich

detailliert und umfassend mit Vorbringen der Beschwerdeführerin

auseinandergesetzt und seinen Entscheid sorgfältig begründet. Soweit die

Beschwerdeführerin ihre Eingabe an den Regierungsrat, welche Basis für den

vorinstanzlichen Entscheid war, einfach wiederholt, es aber gleichzeitig

unterlässt, sich mit dem daraufhin ergangenen Entscheid auseinanderzusetzen, kann

nicht festgestellt werden, was aus welchen Gründen beanstandet wird. Zwar steht

es der Beschwerdeführerin selbstredend offen, auch vor Verwaltungsgericht

nochmals dieselben Beschwerdegründe vorzubringen wie vor der Vorinstanz. Sie

muss aber anhand der Argumentation des angefochtenen Entscheids darlegen,

weshalb dieser aus ihrer Sicht falsch ist. Wo sie dies unterlässt, verkommen

ihre Ausführungen zu appellatorischer Kritik, die dem Rügeprinzip nicht zu

genügen vermag. Dennoch zu beachten bleiben die allgemeinen Grundsätze des

Verwaltungsrechts, wonach die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die

Beweisanträge der Parteien gebunden sind und von Amtes wegen Beweiserhebungen

anordnen können (§ 52 Abs. 1 VRG) sowie die richterliche Rechtsanwendung («iura

novit curia»).

Die Vorinstanz hat sich mit sämtlichen

bereits bei ihr vorgebrachten Darlegungen auseinandergesetzt, die Argumente in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sorgfältig abgewogen, nachdem eine

Vertretung des BJD sich selber einen Eindruck vor Ort verschafft hatte. Der

angefochtene Entscheid nennt die gesetzliche Grundlage für die Anordnung der

Planungszone (Art. 27 RPG und § 23 PBG), setzt sich mit dem Planungsbedürfnis

der Gemeinde auseinander, beurteilt das öffentliche Interesse am Einsatz des

vorübergehend wirkenden Instruments der Planungszone und ob die angedachte

Planung (allenfalls Mischnutzung Wohnung und Gewerbe) hinreichend konkret sei. Weiter

wurde die Zulässigkeit der Planungsabsicht geprüft und bejaht. Allein die

Tatsache, dass das Gebiet bereits heute auf drei Seiten von Wohnblöcken umgeben

sei, lasse den Schluss zu, dass eine Wohnnutzung aus planerischer Sicht

zweckmässig sein könne. Und schliesslich prüfte der Regierungsrat die

Verhältnismässigkeit der Planungszone – und zu Recht ausdrücklich nicht die

angedachte Nutzungsplanung. Er gelangte zum Schluss, das Vorgehen der Gemeinde

zur Wahrung ihrer Entscheidungsfreiheit in der Nutzungsplanung sei

verhältnismässig, die Beschwerdeführerin könne die Grundstücke immer noch im

Rahmen ihres gesellschaftlichen Zwecks nutzen. Insgesamt sind die Ausführungen

im angefochtenen Entscheid nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Auf

gewisse Argumente ist nachfolgend noch detailliert einzugehen. Die Beschwerde

erweist sich daher in sämtlichen Punkten, welche deckungsgleich sind mit den

Vorbringen vor dem Regierungsrat, ohne darzutun, weshalb dessen Entscheid aus

welchen Gründen aufzuheben wäre, als unbegründet und ist abzuweisen, soweit

überhaupt darauf einzutreten ist.

4.1

Die

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeschrift enthält nur ganz wenige und im

Wesentlichen rein appellatorische Zusätze im Vergleich mit der

Beschwerdeschrift an die Vorinstanz.

4.2

Neu ist Ziffer 12 der

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeschrift, worin sich die Beschwerdeführerin darauf

beruft, dass das öffentliche Interesse an der Änderung der geltenden

Nutzungsplanung private Interessen an ihrer Beibehaltung überwiegen müsse.

Ausserdem erfordere der vorübergehende Einsatz des Instruments der Planungszone

ebenfalls ein öffentliches Interesse.

Aus diesen Grundsätzen kann die

Beschwerdeführerin jedoch nichts für ihren Standpunkt ableiten. Der

Regierungsrat hat diese Interessenabwägung sehr wohl vorgenommen und dargetan,

dass das öffentliche Interesse der Gemeinde als Trägerin der Planungshoheit

darin besteht, im Rahmen der Ortsplanungsrevision die Entscheidungsfreiheit über

die künftige Nutzung des fraglichen Areals zu wahren. Er hat in diesem

Zusammenhang auch geprüft, ob die Planungsabsicht der Gemeinde hinreichend

konkret und überhaupt zulässig sei. Dabei hat er sich u.a. auf den

Raumplanungsbericht gestützt, nach welchem nun auf dem fraglichen Areal eine

(allenfalls gemischte) Wohnnutzung eingehend geprüft werden soll. Wie gesehen,

befand der Regierungsrat den Umstand, dass das Gebiet bereits heute dreiseitig

von Wohnblöcken umgeben ist, als Indiz dafür, dass eine Wohnnutzung zweckmässig

sein könnte. In Gerlafingen sei fast die gesamte Wohnzone überbaut, weshalb ein

Bedarf nach neuem Wohnraum zumindest anzunehmen sei. Die Beschwerdeführerin

unterlässt, darzulegen, weshalb ihre privaten Interessen an der sofortigen

Realisierung ihrer Überbauungsabsichten stärker zu gewichten wären und stellt

nur verschiedene öffentliche Interessen einander gegenüber (Wohnflächen gegen

Gewerbeflächen), bzw. verneint ein öffentliches Interesse an der Planungszone,

ohne auf die Argumente des Regierungsrats rechtsgenüglich einzugehen. Zudem

geht es noch gar nicht um die Änderung der geltenden Nutzungsplanung, sondern

erst um die Überprüfung, ob im Gebiet Zielmatten eine Wohn- bzw. Mischnutzung

ermöglicht werden soll. Eine solche Überprüfung kann nicht mehr erfolgen, wenn

Bauten erstellt werden, welche die angedachte Neunutzung zum Vorneherein verunmöglichen.

Wird ein bestimmtes Gebiet mit Gewerbebauten überbaut, steht es für allfällige

Wohnbauten nicht mehr zur Verfügung. Das Gesetz sieht genau für diese Situation

bzw. um der Planungsbehörde (Gemeinde) diese Entscheidungsfreiheit zu gewähren das

nur vorübergehend wirksame Instrument der Planungszone vor. Die Planungszone

wirkt, wie auch die Beschwerdeführerin anerkennt, nur vorübergehend und damit

zeitlich begrenzt. Als Sicherungsinstrument zur Wahrung der Planungsmöglichkeit

und Entscheidungsfreiheit ist sie nicht gleichzusetzen mit der eigentlichen

Planung oder dem erst nach den Abklärungen im vorgesehenen Verfahren zu

fällenden Planungsentscheid selbst. Die zeitlich befristete Wirkung des

Sicherungsmittels der Planungszone stellt einen relativ geringen und gesetzlich

vorgesehenen Eingriff in die Eigentumsfreiheit dar.

4.3

Die Ortsplanung ist Sache der

Einwohnergemeinden (§ 9 Abs. 2 PBG) und muss gemäss § 10 Abs. 2 PBG in der

Regel alle 10 Jahre überprüft und nötigenfalls angepasst werden. Daraus ergibt

sich, dass sich die Überprüfung auf das Hoheitsgebiet der Gemeinde und auf die

für die Gemeinde bedeutsamen Aspekte zu fokussieren hat. Das öffentliche

Interesse kann bereits daraus abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber die

Pflicht zur regelmässigen Überprüfung im Gesetz selbst festgeschrieben hat.

Die Ortspanungsrevision ist in

Gerlafingen 2014 eingeleitet worden. Planungszonen dürfen nur angeordnet

werden, wenn eine «verfestigte Planungsabsicht» besteht, wobei die Vorinstanz

zu Recht festhält, dass bereits eine einigermassen konkrete Absicht genügt bzw.

an die Konkretheit der Absicht kein allzu strenger Massstab zu legen ist. In

Gerlafingen ist eine konkrete Planungsabsicht vorhanden: Diese ging bereits aus

dem erstellten Raumplanungsbericht hervor, muss aber auch aus der Tatsache,

dass ein Kompromissvorschlag diskutiert worden ist, abgeleitet werden.

Inzwischen hat die Gerlafinger Gemeindeversammlung am 28. Juni 2017 ausserdem

das räumliche Leitbild als wegweisendes Instrument der laufenden

Ortsplanungsrevision einstimmig genehmigt. Dieses Leitbild sieht vor, dass das

Gebiet nördlich der Grüttstrasse als Gewerbezone beibehalten wird. Als

Pufferzone zwischen Wohngebiet und Gewerbegebiet ist eine Mischnutzung mit

einem bestimmten Wohnanteil angedacht und im Süden könnte eine qualitätsvolle,

eher dichte Bebauung anschliessen (Ziff. 3.5 des räumlichen Leitbildes 2017 von

Gerlafingen).

Damit ist die Planungsabsicht der

Gemeinde hinreichend konkretisiert. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt

unbegründet und abzuweisen.

5.1

Neu sind ausserdem die Ausführungen

der Beschwerdeführerin auf den Seiten 20 bis 23 der Beschwerdeschrift.

5.2

Soweit gerügt wird, die Gemeinde

müsse das Geschäftsmodell, die Absichten, personelle Kapazitätsengpässe oder

ihr nicht mitgeteilte Investitionen der Beschwerdeführerin kennen, ist nicht

nachvollziehbar, weshalb dies entscheidrelevant sein sollte. Nochmals gilt es

darauf hinzuweisen, dass es nicht um die endgültige Nutzungsplanung mit einer

etwaigen Umzonung geht, sondern erst um den Erlass einer Planungszone.

5.3

Die Beschwerdeführerin rügt

ausserdem wiederum, die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass seitens der

Gemeinde gar keine besonderen öffentlichen Anliegen vorgebracht wurden oder

erkennbar seien. Da die Gemeinde ihrem gesetzlichen Auftrag zur Überprüfung der

Ortsplanung nachkommt, erweist sich diese Behauptung als unzutreffend. Es kann

auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

5.4

Die Beschwerdeführerin moniert die

Erwägung der Vorinstanz zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung in BGE 118 Ia

510.

und BGer 1P.539/2003. Die Vorinstanz erwog, dass die Ausnahmesituationen,

welche den beiden Bundesgerichtsentscheiden zu Grunde lagen, von der

öffentlichen Hand geschaffen worden seien (Planungszone erst im

Rechtsmittelverfahren zu einem Baugesuch erlassen) und nicht mit dem

vorliegenden Fall verglichen werden könnten, in welchem die Beschwerdeführerin

die ihrer Ansicht nach unzumutbare Situation selber geschaffen habe. Es ist

unklar, ob diese Erwägung tastsächlich bestritten wird. Die Beschwerdeführerin

hält lediglich fest, dass dies im Umkehrschluss bedeuten würde, dass eine

Planungszone grundsätzlich zumutbar sei, wenn sie nicht erst in einem

Rechtsmittelverfahren eingerichtet werde, was nicht im Sinne des Gesetzgebers

sei. Der behauptete Umkehrschluss hält einer Überprüfung jedoch nicht stand und

stellt eine unzulässige Verkürzung dar. Die Erwägung bezieht sich auf «Ausnahmesituationen»

und spricht damit inhaltlich die Verhältnismässigkeit bzw. Zumutbarkeit einer

zeitlich befristeten Planungszone an. Die übrigen Voraussetzungen zum Erlass

einer Planungszone (wie beispielsweise eine «verfestigte Planungsabsicht»)

werden davon nicht betroffen und müssen selbstverständlich auch gegeben sein,

damit eine Planungszone zumutbar ist.

5.5

Im Übrigen gilt, dass der Erlass

einer befristeten Planungszone nur eine Sicherungsfunktion hat, um die

Entscheidungsfreiheit zu wahren. Entscheidungsfreiheit besteht nur, wenn die

Möglichkeit aufrechterhalten wird, dass überhaupt ein Entscheid in die eine

oder andere Richtung gefällt wird. Ob dann später in der einen oder anderen

Richtung entschieden wird, steht damit noch nicht fest und aus einem späteren

Entscheid folgende Fragen zu allfälligen Auswirkungen sind nicht Teil des

vorliegenden Verfahrens. Der effektive Entscheid über die Planung (und dessen

allfällige enteignungsrechtlichen oder mehrwertschaffenden Folgen) wird in der

Ortsplanungsrevision gefällt, welche dann ihrerseits individuell angefochten

werden kann.

5.6

Schliesslich wird ein angeblich

bevorstehender, speziell grosser Schaden angemahnt, weil die getätigten

Investitionen nutzlos zu werden drohen. Gemeint sind offenbar

Erschliessungskosten sowie die von der SBB erworbenen Stahlgerüste zur

Erstellung von vier Werkhallen. Auch diese Behauptung hält einer Überprüfung

nicht stand. Der Erlass einer Planungszone ist wie gezeigt ein zeitlich

befristetes Sicherungselement, welches die Prüfungsmöglichkeit aufrechterhalten

soll. Sie beinhaltet noch keinen Entscheid für oder gegen eine

Zonenplanänderung. Die im konkreten Fall für möglich gehaltene künftige

Zonenänderung bedeutet allenfalls gar eine Aufwertung der Grundstücke

(Gewerbeland zu Wohnzone) und keine automatische Schädigung der betroffenen

Eigentümer. Bereits getätigte Erschliessungskosten gehen bei einer Zonenänderung

nicht verloren. Und die erworbenen Stahlgerüste sind als Elementbauteile ohne

weiteres auch an anderen Orten einsetz- und verwertbar. Als nach eigenen Worten

fast ausschliesslich im Immobilienbereich tätiges Unternehmen, welches die

Grundstücke in der Zielmatte entsprechend dem bereits vor dem Kauf

erfolgreichen Geschäftsmodell gekauft hat, muss sie ihr Geschäftsmodell auch

nicht ändern; möglicherweise lässt sich einfach ein für möglich gehaltenes

Einzelprojekt nicht am angedachten Ort realisieren. Das Geschäftsmodell der

Beschwerdeführerin ist auf alle Fälle nicht auf das Gebiet Zielmatten

beschränkt.

Die Beschwerde erweist sich auch in

dieser Hinsicht als unbegründet.

6.1

Die Beschwerdeführerin verlangt auf

dem von der Planungszone betroffenen Gebiet in Gerlafingen einen Augenschein,

um zu zeigen, dass das Gebiet für einen grossen Gewerbepark geeignet sei. Die

Eignung des Gebietes für die Nutzung als Gewerbezone ist jedoch für das

vorliegende Verfahren gar nicht relevant, weil die Planungszone nicht verfügt

worden ist, um die Nutzung als Gewerbezone zu verneinen. Es soll lediglich

sichergestellt werden können, dass sich die Gemeinde überhaupt für eine bessere

Nutzung entscheiden könnte, falls die Überprüfung der Zonierung denn eine

solche zum Vorschein bringen würde und eine solche als wünschenswert betrachtet

werden sollte. Ein Augenschein kann keine neuen Erkenntnisse bringen.

6.2

Ein Augenschein wird ausserdem für

das Gebiet Industrieareal Wiler in Utzenstorf beantragt. Es soll damit gezeigt

werden, weshalb es der Beschwerdeführerin neben diesem Grossprojekt nicht noch

möglich gewesen sein soll, die Gewerbezone in Gerlafingen zu überbauen.

Allenfalls ungenügende Kapazitäten eines Unternehmens für die Realisierung

eines ihrer Projekte sind für die gesetzlich vorgeschriebenen Planungsfragen

der öffentlichen Hand irrelevant. Andererseits steht die Planungszone im

Zusammenhang mit der Ortsplanungsrevision, welche wie bereits gezeigt

Gemeindeangelegenheit ist und sich nicht auf andere Gemeinden (oder Kantone)

erstrecken kann.

6.3

Auf einen Augenschein ist daher zu

verzichten.

7.

Insgesamt erweist sich die Beschwerde

VWBES.2017.253 als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten

ist.

IV. VWBES.2017.250 (Beschwerde der

Einwohnergemeinde Gerlafingen)

1.

Auch die Einwohnergemeinde

Gerlafingen erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den

Regierungsratsbeschluss Nr. 2017/1118 vom 26. Juni 2017 und verlangte eine

Festlegung der Planungszone auf eine Dauer von fünf Jahren.

2.

Das kantonale Recht sieht in § 23

Abs. 4 PBG vor: Die Planungszonen dürfen für drei Jahre, ausnahmsweise für

höchstens fünf Jahre verfügt werden.

Obwohl die Ortsplanungsrevision bereits

2014.

angestossen worden ist, ist die hier diskutierte Planungszone erst vom 3.

Juni 2016 bis am 4. Juli 2016 öffentlich aufgelegt und am 27. Oktober 2016 von

für die Ortsplanung zuständigen Planungsbehörde mit einer Dauer von fünf Jahren

erlassen worden. Die Vorinstanz hat die Dauer für den Bestand der Planungszone

auf drei Jahre reduziert, da die Ortsplanrevision bereits 2014 gestartet worden

sei und nicht per se einen Ausnahmezustand darstelle. Korrekterweise betont die

Vorinstanz auch, dass die Planungszone als vorübergehende Eigentumsbeschränkung

wirke und im Hinblick auf das Grundrecht der Eigentumsfreiheit ein strenger

Massstab angezeigt sei. Die Verkürzung der Frist auf drei Jahre ist auch unter

Berücksichtigung des Publikationszeitpunktes der Auflage der Planungszone Mitte

2016.

(§ 23 Abs. 5 PBG) und der nach Erlass des vorinstanzlichen Entscheides

eingetretenen Tatsache, dass die Ortsplanung mit der Genehmigung des Leitbildes

am 28.06.2017 bereits weit fortgeschritten ist (§ 9 Abs. 3 PBG) gerechtfertigt

und nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

3.1

Als Eventualantrag verlangt die

Beschwerdeführerin, das Verwaltungsgericht habe festzustellen, dass die

Planungszone Zielmatten, welche für drei Jahre verfügt wurde, bei Bedarf um

maximal zwei Jahre verlängert werden könne. Den Eventualantrag hat die

Beschwerdeführerin erst innert der verlängerten Frist zur Beschwerdebegründung

gestellt und damit verspätet. In der fristgemäss eingereichten Beschwerde vom

6.

Juli 2017 war der Eventualantrag noch nicht enthalten (vgl. § 68 VRG),

weshalb darauf nicht einzutreten ist. Lediglich der Vollständigkeit halber sei

auf das Folgende hingewiesen:

3.2

Das Bundesrecht sieht in Art. 27

Abs. 2 RPG (Raumplanungsgesetz, SR 700) vor, dass Planungszonen für längstens

fünf Jahre bestimmt werden dürfen; das kantonale Recht kann eine Verlängerung

vorsehen. Daraus ist zu folgern, dass die Dauer von fünf Jahren vom Grundsatz

her einerseits eine Obergrenze darstellt und im Normalfall kürzer ausfallen

sollte. Ausserdem folgt aus der Kann-Formulierung, dass die Kantone zwar eine

Verlängerungsmöglichkeit vorsehen können, dies aber nicht müssen. Eine

Verlängerung bedeutet, dass etwas Bestehendes hinausgezögert wird. Die

Verlängerung setzt demnach voraus, dass bereits eine Frist besteht bzw. die

Verlängerung wird im Nachhinein in einem zweiten Schritt gewährt wird und nicht

bereits bei der ersten Fristsetzung verfügt wird.

3.3

Das kantonale Recht

sieht in § 23 Abs. 4 PBG vor, dass die Planungszonen für drei Jahre,

ausnahmsweise für höchstens fünf Jahre verfügt werden dürfen. Von einer

Verlängerungsmöglichkeit spricht das kantonale Recht grundsätzlich nicht. Das

Bundesgericht hat im Urteil 1C_141/2014 vom 4. August 2014 zu § 23 Abs. 4

PBG/SO erwogen, dass eine kantonale Regelung, welche eine Verlängerung einer

für eine Dauer von weniger als fünf Jahren festgesetzten Planungszone a priori

ausschliesse, gegen den verbindlichen Gehalt von Art. 27 RPG verstosse und eine

spätere Verlängerungsmöglichkeit bundesrechtlich geboten sei. Das Bundesgericht

erblickte aber in der Auffassung der kantonalen Instanzen, wonach die damalige

die Beschwerdeführerin beim Erlass der Planungszone noch keine Gründe

genannt hatte, die schon zu jenem Zeitpunkt eine längere Dauer als drei Jahre

gerechtfertigt hätten, keine Verletzung von Art. 27 RPG. Die Solothurner

Praxis, wonach die blosse Notwendigkeit einer Gesamtrevision der Ortsplanung

und das Bevölkerungswachstum noch keine Ausnahmegründe bilden für eine

fünfjährige Planungszone bereits ab Erlasszeitpunkt, wurde nicht beanstandet.

In seinen Erwägungen schliesst das Bundesgericht aber, dass grundsätzlich die

Möglichkeit bestehen müsse, eine bis anhin auf drei Jahre befristete

Planungszone zu verlängern (E. 5.6).

3.4

Weitere Erwägungen hierzu erübrigen

sich. Eine verbindliche Feststellung bzw. Zusicherung einer Verlängerung kann

hier nicht gemacht werden. Darüber hat der Gemeinderat im Zeitpunkt eines

etwaigen Verlängerungsgesuchs zu befinden.

V.

1.

Gemäss § 77 VRG werden die

Prozesskosten (Gerichts- und Parteikosten) in sinngemässer Anwendung der

Artikel 106-109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung auferlegt. Den am

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der

Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

2.

Die Beschwerdeführerin

Einwohnergemeinde Gerlafingen ist nicht nur am Verfahren Beteiligte, sondern

hat selber und im eigenen Interesse ebenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerde

erhoben. Indes betraf ihre Beschwerde im Vergleich mit derjenigen der privaten

Beschwerdeführerin lediglich einen untergeordneten Punkt, weshalb es sich

rechtfertigt, ihren Beitrag an die Kostentragung tiefer anzusetzen (2/7) als

denjenigen der privaten Beschwerdeführerin (5/7).

3.

Entsprechend dem Ausgang hat die

Beschwerdeführerin A.___ CHF 2'500.00 an die Kosten Verfahrens vor

Verwaltungsgericht, welche einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 3‘500.00

festzusetzen sind, zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin Einwohnergemeinde

Gerlafingen hat im Umfang von CHF 1‘000.00 an die Verfahrenskosten beizutragen.

4.

Parteientschädigungen sind keine zu

sprechen. Jede Partei hat ihre Kosten selbst zu tragen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde der A.___

(VWBES.2017.253) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Beschwerde der Einwohnergemeinde

Gerlafingen (VWBES.2017.250) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. An die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von insgesamt CHF 3'500.00 haben zu bezahlen:

a) die A.___ CHF 2‘500.00 und

b) die Einwohnergemeinde Gerlafingen CHF 1‘000.00.

4. Es werden keine Parteientschädigungen

ausgerichtet.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad