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Entscheid

VWBES.2017.256

Verfahrenskosten

10. November 2017Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. B.___ und A.___ sind die Eltern von C.___

(geb. 2005) und D.___ (geb. 2004). Die Kinder leben bei der Mutter. Mit

Entscheid vom 2. Dezember 2015 gab die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein ein Gutachten in

Auftrag zur Regelung des Besuchsrechts zum Kindsvater. In Ziffer 2.10 der

Erwägungen wurde erwähnt, über die Erhebung einer Gebühr inkl. der Auferlegung

der Gutachterkosten werde mit dem Endentscheid entschieden.

2. Am 3. Oktober 2016 ging das

Gutachten bei der KESB ein. Empfohlen wurde darin die Weiterführung der

familientherapeutischen Begleitung.

3. Mit (End-)Entscheid vom

2. November 2016 erteilte die KESB den Kindseltern die vorerst bis zum

30. April 2017 befristete Weisung, die Familientherapie weiterhin zu

besuchen. Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben (Ziffer 3.5).

4. Am 28. November 2016 ging die

Rechnung der Kinder- und Jugendpsychiatrie Baselland für die Erstellung des

Gutachtens bei der KESB ein.

5. Mit Entscheid vom 13. Juni 2017

widerrief die KESB Ziffer 3.5 ihres Entscheids vom 2. November 2016 und

erliess folgenden Entscheid:

Es werden Verfahrenskosten

in Höhe von CHF 500.00 erhoben und den Kindseltern je hälftig auferlegt.

Die Kosten des Gutachtens vom 30. September 2016 der Kinder- und

Jugendpsychiatrie Baselland in Höhe von CHF 6'072.00 sind von den

Kindseltern hälftig zu bezahlen. Auf die Erhebung des Anteils der Kindsmutter

wird zufolge Bedürftigkeit verzichtet. Der Kindsvater hat einen hälftigen

Anteil zu bezahlen.

6. Gegen diesen Entscheid erhob der

Kindsvater, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 9. Juli 2017

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, mit Hinweis auf seine

prekäre finanzielle Situation, auf die Kostenauferlegung zu verzichten.

7. Mit Vernehmlassung vom 8. August

2017 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde. Den Kindseltern sei mit

Schreiben vom 25. Januar 2017 mitgeteilt worden, dass das Verfahren

grundsätzlich kostenpflichtig sei und es sei ihnen Gelegenheit gegeben worden,

bis zum 21. Februar 2017 zu belegen, dass die finanziellen Verhältnisse

die Kostentragung nicht erlaubten. Der Beschwerdeführer habe keine

entsprechenden Belege eingereicht.

8. Mit Stellungnahme vom 29. August

2017 wies der Beschwerdeführer erneut auf seine prekäre finanzielle Situation

hin und belegte diese zur Begründung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1

Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz

zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Widerruf einer Verfügung bedeutet,

dass die verfügende oder allenfalls eine übergeordnete Behörde eine – meist

rechtskräftige – fehlerhafte Verfügung von Amtes wegen ändert. Das Gesetz kann

die Voraussetzungen des Widerrufs ausdrücklich regeln. Liegt keine gesetzliche

Regelung vor, so muss die Widerrufbarkeit aufgrund allgemeiner Kriterien

beurteilt werden. Es ist eine Interessenabwägung erforderlich. Dabei ist

zwischen dem Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts

einerseits und dem Interesse an der Rechtssicherheit bzw. dem Vertrauensschutz

andererseits abzuwägen (Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2016, Rz.

1215, 1226 f.).

In § 22 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Solothurn (VRG, BGS 124.11) ist der

Widerruf ausdrücklich geregelt. Demnach können Verfügungen

und Entscheide durch die zuständige Behörde oder die Aufsichtsbehörde

abgeändert oder widerrufen werden, falls sich die Verhältnisse geändert haben

oder, sofern Rückkommensgründe bestehen, also Umstände,

welche eine Verfügung oder einen Entscheid als materiell rechtswidrig

erscheinen lassen (Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 308 ff.), wenn

überwiegende Interessen dies erfordern.

2.2

Vorliegend

haben sich die Verhältnisse nicht geändert. Es war bereits im Zeitpunkt, als

mit Entscheid vom 2. November 2016 keine Kosten erhoben wurden, klar, dass

noch eine Rechnung der Kinder- und Jugendpsychiatrie Baselland eintreffen

würde. Es ist deshalb zu prüfen, ob aufgrund der Kosten für die Erstellung des

Gutachtens und der Kosten für den Erlass des Entscheids der KESB, welche den

Kindseltern anfänglich nicht zur Bezahlung auferlegt wurden, Umstände

vorliegen, welche den Entscheid vom 2. November 2016 als materiell

rechtswidrig erscheinen lassen und – falls das Vorliegen von Rückkommensgründen

bejaht wird – ob (den Vertrauensschutz und die Rechtssicherheit) überwiegende

Interessen einen Widerruf dieses Entscheids erfordern.

2.3.1

Gemäss §

149.

EG ZGB ist das Verfahren vor der KESB grundsätzlich kostenfrei (Abs. 1).

Für bestimmte Verrichtungen und Verfügungen werden durch die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Gebühren erhoben, sofern die gebührenpflichtige Person

nicht als bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche

Rechtspflege gilt (Abs. 2). Gebührenpflichtig sind die durch eine Verfügung

betroffenen Personen; in Kinderbelangen gelten in der Regel die Eltern als

betroffene Personen (Abs. 3). Die

Art der Geschäfte sowie die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem kantonalen

Gebührentarif (GT, BGS 615.11). Auslagen sind zusätzlich zu ersetzen (Abs. 4).

§ 87 GT regelt, für welche Verrichtungen

der KESB welche Gebühren zu erheben sind. Gemäss lit. g sind für das Verfahren

zur Regelung, Ausgestaltung und Umsetzung des persönlichen Verkehrs,

einschliesslich der Anordnung, Änderung und Aufhebung von Schutzmassnahmen

Gebühren von CHF 200.00 bis CHF 5'000.00 zu erheben.

2.3.2

Bei der Rechnung für die

Erstellung des Gutachtens handelt es sich ganz offensichtlich um Auslagen,

welche laut § 149 Abs. 4 EG ZGB zu ersetzen sind. Indem die KESB in ihrem

Entscheid vom 2. November 2017 entgegen der Regelung von § 149 EG ZGB

i.V.m. § 87 lit. g EG ZGB keine Gebühr erhoben hat und sich die Auslagen nicht

gemäss § 149 Abs. 4 EG ZGB ersetzen liess, hat sie einen materiell

rechtswidrigen Entscheid erlassen.

2.4.1

Es ist deshalb zu prüfen, ob die

Interessen an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts die Interessen

der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes überwiegen. Nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dazu aber erforderlich, dass die

Voraussetzungen für den Vertrauensschutz überhaupt gegeben sind (BGE 137 I 69

E. 2.5 S. 72 f.). Der Beschwerdeführer muss also auf die Richtigkeit von Ziffer

3.5

des Entscheids vom 2. November 2016, in welchem festgelegt wurde, dass

keine Kosten erhoben würden, vertraut haben.

2.4.2

Dies ist vorliegend zu verneinen.

Der Beschwerdeführer hat sich nie darauf berufen, dass er auf die Richtigkeit

von Ziffer 3.5 vertraut habe und damit von der Unentgeltlichkeit des Verfahrens

aufgegangen wäre. Er bringt einzig vor, nicht im Stande zu sein, die Kosten zu

bezahlen.

2.5

Die Voraussetzungen des Widerrufs

sind damit erfüllt und die Vorinstanz hat zurecht Ziffer 3.5 des Entscheids vom

2.

November 2016 widerrufen und die Auslagen für die Erstellung des

Gutachtens sowie die Gebühr für den Entscheid zur Regelung des Besuchsrechts

den Kindseltern auferlegt.

3.1

Zu prüfen ist weiter, ob allenfalls

gemäss § 149 Abs. 2 EG ZGB von der Gebührenauferlegung an den Beschwerdeführer

abzusehen ist, da er als bedürftig im Sinne der

Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege gilt, er also nicht über die

erforderlichen Mittel verfügt (vgl. § 76 Abs. 1 VRG).

3.2

Die

Vorinstanz gab dem Beschwerdeführer aus diesem Grund mit Schreiben vom

25.

Januar 2017 Gelegenheit, bis zum 21. Februar 2017 seine

finanziellen Verhältnisse darzulegen. Dieser Aufforderung kam er nicht nach,

weshalb ihm die Vorinstanz die Hälfte der Kosten grundsätzlich zurecht

auferlegte.

3.3

Inzwischen

hat der Beschwerdeführer diverse Belege bezüglich seiner finanziellen

Verhältnisse eingereicht, aus welchen ersichtlich ist, dass er in der

Rahmenfrist seit 29. Februar 2016 bis zum 7. Juni 2017 254

Arbeitslosentaggelder bezogen hat und nun per 1. Dezember 2017 einen neuen

Arbeitsvertrag abschliessen konnte. Als die angefochtene Verfügung vom

13.

Juni 2017 erlassen wurde, war er gemäss seinen Angaben arbeitslos. Am

4.

Juli 2017 ist sein Sohn [...] geboren, womit er nun für den Unterhalt

von vier Kindern sowie von sich und seiner Ehefrau aufzukommen hat. Zudem hat

er bei seinem Vater mehr als CHF 40'000.00 Schulden. Nach Berechnung

seines Bedarfs gilt er als bedürftig im Sinn der unentgeltlichen Rechtspflege.

4.

Zwar hat der

Beschwerdeführer seine finanziellen Verhältnisse vor der Vorinstanz nicht offengelegt,

weshalb diese ihm die Kosten zu Recht auferlegt hat. Nachdem er aber

unterdessen seine Bedürftigkeit im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides

belegt hat – er erhielt Arbeitslosenunterstützung nur bis 10 Tage vor dessen

Erlass – und gemäss § 68 Abs. 3 VRG neue Beweismittel im

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zulässig sind, ist heute klar,

dass er Anspruch auf Kostenbefreiung hatte.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

begründet; sie ist gutzuheissen: Ziffer 3.1 des Entscheids vom 13. Juni

2017.

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein ist wie

folgt neu zu formulieren:

Ziffer 3.5 des Entscheids vom

2.

November 2016 wird widerrufen und lautet neu wie folgt:

Es werden Verfahrenskosten

in Höhe von CHF 500.00 erhoben und den Kindseltern je hälftig auferlegt.

Die Kosten des Gutachtens vom 30. September 2016 der Kinder- und

Jugendpsychiatrie Baselland in Höhe von CHF 6'072.00 sind von den

Kindseltern hälftig zu bezahlen. Auf die Erhebung wird zufolge Bedürftigkeit

beider Elternteile verzichtet.

6.

Bei diesem

Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Ziffer

3.1 des Entscheids vom 13. Juni 2017 der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein wird wie folgt neu

formuliert:

Ziffer 3.5 des Entscheids

vom 2. November 2016 wird widerrufen und lautet neu wie folgt: Es werden

Verfahrenskosten in Höhe von CHF 500.00 erhoben und den Kindseltern je

hälftig auferlegt. Die Kosten des Gutachtens vom 30. September 2016 der

Kinder- und Jugendpsychiatrie Baselland in Höhe von CHF 6'072.00 sind von

den Kindseltern hälftig zu bezahlen. Auf die Erhebung wird zufolge

Bedürftigkeit beider Elternteile verzichtet.

2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Der Streitwert beträgt CHF 6'600. Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann