VWBES.2017.256
Verfahrenskosten
10. November 2017Deutsch9 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
KESB Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu,
Beschwerdegegnerin
betreffend Verfahrenskosten
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ und A.___ sind die Eltern von C.___
(geb. 2005) und D.___ (geb. 2004). Die Kinder leben bei der Mutter. Mit
Entscheid vom 2. Dezember 2015 gab die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein ein Gutachten in
Auftrag zur Regelung des Besuchsrechts zum Kindsvater. In Ziffer 2.10 der
Erwägungen wurde erwähnt, über die Erhebung einer Gebühr inkl. der Auferlegung
der Gutachterkosten werde mit dem Endentscheid entschieden.
2. Am 3. Oktober 2016 ging das
Gutachten bei der KESB ein. Empfohlen wurde darin die Weiterführung der
familientherapeutischen Begleitung.
3. Mit (End-)Entscheid vom
2. November 2016 erteilte die KESB den Kindseltern die vorerst bis zum
30. April 2017 befristete Weisung, die Familientherapie weiterhin zu
besuchen. Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben (Ziffer 3.5).
4. Am 28. November 2016 ging die
Rechnung der Kinder- und Jugendpsychiatrie Baselland für die Erstellung des
Gutachtens bei der KESB ein.
5. Mit Entscheid vom 13. Juni 2017
widerrief die KESB Ziffer 3.5 ihres Entscheids vom 2. November 2016 und
erliess folgenden Entscheid:
Es werden Verfahrenskosten
in Höhe von CHF 500.00 erhoben und den Kindseltern je hälftig auferlegt.
Die Kosten des Gutachtens vom 30. September 2016 der Kinder- und
Jugendpsychiatrie Baselland in Höhe von CHF 6'072.00 sind von den
Kindseltern hälftig zu bezahlen. Auf die Erhebung des Anteils der Kindsmutter
wird zufolge Bedürftigkeit verzichtet. Der Kindsvater hat einen hälftigen
Anteil zu bezahlen.
6. Gegen diesen Entscheid erhob der
Kindsvater, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 9. Juli 2017
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, mit Hinweis auf seine
prekäre finanzielle Situation, auf die Kostenauferlegung zu verzichten.
7. Mit Vernehmlassung vom 8. August
2017 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde. Den Kindseltern sei mit
Schreiben vom 25. Januar 2017 mitgeteilt worden, dass das Verfahren
grundsätzlich kostenpflichtig sei und es sei ihnen Gelegenheit gegeben worden,
bis zum 21. Februar 2017 zu belegen, dass die finanziellen Verhältnisse
die Kostentragung nicht erlaubten. Der Beschwerdeführer habe keine
entsprechenden Belege eingereicht.
8. Mit Stellungnahme vom 29. August
2017 wies der Beschwerdeführer erneut auf seine prekäre finanzielle Situation
hin und belegte diese zur Begründung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1
Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz
zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Widerruf einer Verfügung bedeutet,
dass die verfügende oder allenfalls eine übergeordnete Behörde eine – meist
rechtskräftige – fehlerhafte Verfügung von Amtes wegen ändert. Das Gesetz kann
die Voraussetzungen des Widerrufs ausdrücklich regeln. Liegt keine gesetzliche
Regelung vor, so muss die Widerrufbarkeit aufgrund allgemeiner Kriterien
beurteilt werden. Es ist eine Interessenabwägung erforderlich. Dabei ist
zwischen dem Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts
einerseits und dem Interesse an der Rechtssicherheit bzw. dem Vertrauensschutz
andererseits abzuwägen (Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2016, Rz.
1215, 1226 f.).
In § 22 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Solothurn (VRG, BGS 124.11) ist der
Widerruf ausdrücklich geregelt. Demnach können Verfügungen
und Entscheide durch die zuständige Behörde oder die Aufsichtsbehörde
abgeändert oder widerrufen werden, falls sich die Verhältnisse geändert haben
oder, sofern Rückkommensgründe bestehen, also Umstände,
welche eine Verfügung oder einen Entscheid als materiell rechtswidrig
erscheinen lassen (Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 308 ff.), wenn
überwiegende Interessen dies erfordern.
2.2
Vorliegend
haben sich die Verhältnisse nicht geändert. Es war bereits im Zeitpunkt, als
mit Entscheid vom 2. November 2016 keine Kosten erhoben wurden, klar, dass
noch eine Rechnung der Kinder- und Jugendpsychiatrie Baselland eintreffen
würde. Es ist deshalb zu prüfen, ob aufgrund der Kosten für die Erstellung des
Gutachtens und der Kosten für den Erlass des Entscheids der KESB, welche den
Kindseltern anfänglich nicht zur Bezahlung auferlegt wurden, Umstände
vorliegen, welche den Entscheid vom 2. November 2016 als materiell
rechtswidrig erscheinen lassen und – falls das Vorliegen von Rückkommensgründen
bejaht wird – ob (den Vertrauensschutz und die Rechtssicherheit) überwiegende
Interessen einen Widerruf dieses Entscheids erfordern.
2.3.1
Gemäss §
149.
EG ZGB ist das Verfahren vor der KESB grundsätzlich kostenfrei (Abs. 1).
Für bestimmte Verrichtungen und Verfügungen werden durch die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Gebühren erhoben, sofern die gebührenpflichtige Person
nicht als bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche
Rechtspflege gilt (Abs. 2). Gebührenpflichtig sind die durch eine Verfügung
betroffenen Personen; in Kinderbelangen gelten in der Regel die Eltern als
betroffene Personen (Abs. 3). Die
Art der Geschäfte sowie die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem kantonalen
Gebührentarif (GT, BGS 615.11). Auslagen sind zusätzlich zu ersetzen (Abs. 4).
§ 87 GT regelt, für welche Verrichtungen
der KESB welche Gebühren zu erheben sind. Gemäss lit. g sind für das Verfahren
zur Regelung, Ausgestaltung und Umsetzung des persönlichen Verkehrs,
einschliesslich der Anordnung, Änderung und Aufhebung von Schutzmassnahmen
Gebühren von CHF 200.00 bis CHF 5'000.00 zu erheben.
2.3.2
Bei der Rechnung für die
Erstellung des Gutachtens handelt es sich ganz offensichtlich um Auslagen,
welche laut § 149 Abs. 4 EG ZGB zu ersetzen sind. Indem die KESB in ihrem
Entscheid vom 2. November 2017 entgegen der Regelung von § 149 EG ZGB
i.V.m. § 87 lit. g EG ZGB keine Gebühr erhoben hat und sich die Auslagen nicht
gemäss § 149 Abs. 4 EG ZGB ersetzen liess, hat sie einen materiell
rechtswidrigen Entscheid erlassen.
2.4.1
Es ist deshalb zu prüfen, ob die
Interessen an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts die Interessen
der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes überwiegen. Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dazu aber erforderlich, dass die
Voraussetzungen für den Vertrauensschutz überhaupt gegeben sind (BGE 137 I 69
E. 2.5 S. 72 f.). Der Beschwerdeführer muss also auf die Richtigkeit von Ziffer
3.5
des Entscheids vom 2. November 2016, in welchem festgelegt wurde, dass
keine Kosten erhoben würden, vertraut haben.
2.4.2
Dies ist vorliegend zu verneinen.
Der Beschwerdeführer hat sich nie darauf berufen, dass er auf die Richtigkeit
von Ziffer 3.5 vertraut habe und damit von der Unentgeltlichkeit des Verfahrens
aufgegangen wäre. Er bringt einzig vor, nicht im Stande zu sein, die Kosten zu
bezahlen.
2.5
Die Voraussetzungen des Widerrufs
sind damit erfüllt und die Vorinstanz hat zurecht Ziffer 3.5 des Entscheids vom
2.
November 2016 widerrufen und die Auslagen für die Erstellung des
Gutachtens sowie die Gebühr für den Entscheid zur Regelung des Besuchsrechts
den Kindseltern auferlegt.
3.1
Zu prüfen ist weiter, ob allenfalls
gemäss § 149 Abs. 2 EG ZGB von der Gebührenauferlegung an den Beschwerdeführer
abzusehen ist, da er als bedürftig im Sinne der
Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege gilt, er also nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt (vgl. § 76 Abs. 1 VRG).
3.2
Die
Vorinstanz gab dem Beschwerdeführer aus diesem Grund mit Schreiben vom
25.
Januar 2017 Gelegenheit, bis zum 21. Februar 2017 seine
finanziellen Verhältnisse darzulegen. Dieser Aufforderung kam er nicht nach,
weshalb ihm die Vorinstanz die Hälfte der Kosten grundsätzlich zurecht
auferlegte.
3.3
Inzwischen
hat der Beschwerdeführer diverse Belege bezüglich seiner finanziellen
Verhältnisse eingereicht, aus welchen ersichtlich ist, dass er in der
Rahmenfrist seit 29. Februar 2016 bis zum 7. Juni 2017 254
Arbeitslosentaggelder bezogen hat und nun per 1. Dezember 2017 einen neuen
Arbeitsvertrag abschliessen konnte. Als die angefochtene Verfügung vom
13.
Juni 2017 erlassen wurde, war er gemäss seinen Angaben arbeitslos. Am
4.
Juli 2017 ist sein Sohn [...] geboren, womit er nun für den Unterhalt
von vier Kindern sowie von sich und seiner Ehefrau aufzukommen hat. Zudem hat
er bei seinem Vater mehr als CHF 40'000.00 Schulden. Nach Berechnung
seines Bedarfs gilt er als bedürftig im Sinn der unentgeltlichen Rechtspflege.
4.
Zwar hat der
Beschwerdeführer seine finanziellen Verhältnisse vor der Vorinstanz nicht offengelegt,
weshalb diese ihm die Kosten zu Recht auferlegt hat. Nachdem er aber
unterdessen seine Bedürftigkeit im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides
belegt hat – er erhielt Arbeitslosenunterstützung nur bis 10 Tage vor dessen
Erlass – und gemäss § 68 Abs. 3 VRG neue Beweismittel im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zulässig sind, ist heute klar,
dass er Anspruch auf Kostenbefreiung hatte.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
begründet; sie ist gutzuheissen: Ziffer 3.1 des Entscheids vom 13. Juni
2017.
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein ist wie
folgt neu zu formulieren:
Ziffer 3.5 des Entscheids vom
2.
November 2016 wird widerrufen und lautet neu wie folgt:
Es werden Verfahrenskosten
in Höhe von CHF 500.00 erhoben und den Kindseltern je hälftig auferlegt.
Die Kosten des Gutachtens vom 30. September 2016 der Kinder- und
Jugendpsychiatrie Baselland in Höhe von CHF 6'072.00 sind von den
Kindseltern hälftig zu bezahlen. Auf die Erhebung wird zufolge Bedürftigkeit
beider Elternteile verzichtet.
6.
Bei diesem
Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Ziffer
3.1 des Entscheids vom 13. Juni 2017 der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein wird wie folgt neu
formuliert:
Ziffer 3.5 des Entscheids
vom 2. November 2016 wird widerrufen und lautet neu wie folgt: Es werden
Verfahrenskosten in Höhe von CHF 500.00 erhoben und den Kindseltern je
hälftig auferlegt. Die Kosten des Gutachtens vom 30. September 2016 der
Kinder- und Jugendpsychiatrie Baselland in Höhe von CHF 6'072.00 sind von
den Kindseltern hälftig zu bezahlen. Auf die Erhebung wird zufolge
Bedürftigkeit beider Elternteile verzichtet.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Der Streitwert beträgt CHF 6'600. Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann