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Entscheid

VWBES.2017.258

Strafantrittsbefehl

24. Juli 2017Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ wurde mit rechtskräftigem

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 23. September 2016

zu einer Busse von CHF 150.00, ersatzweise zu zwei Tagen Freiheitsstrafe

verurteilt.

2. Mit Strafantrittsbefehl vom 14. Juni

2017 wurde A.___ vom Amt für Justizvollzug zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe

verpflichtet (Strafantritt am 24. Juli 2017, 10:00, Untersuchungsgefängnis

Solothurn).

3. Auf die dagegen von A.___ beim

Departement des Innern (DdI) erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid vom 3.

Juli 2017 nicht eingetreten.

4.1 Gegen diesen

Nichteintretensentscheid erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 11.

Juli 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Sie

beantragt sinngemäss, der Strafantrittsbefehl sei aufzuheben.

4.2 Mit Präsidialverfügung vom 12. Juli

2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

4.3 Mit Eingabe vom 14. Juli 2017

schloss das DdI auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der

Beschwerdeführerin. Mit Eingabe vom 14. Juli 2017 verzichtete das Amt für

Justizvollzug auf eine Stellungnahme.

5. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanzen wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht

erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur

Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12

i.V.m. § 36 Abs. 2 Gesetz über den Justizvollzug, JUVG,

BGS 331.11). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die Vorinstanz erwog, der

angefochtene Strafantrittsbefehl vom 14. Juni 2017 habe gegenüber dem

Strafbefehl lediglich insofern eine eigenständige rechtliche Tragweite, als

dass dieser den Zeitpunkt und den Ort für den Vollzug der Freiheitsstrafe durch

die Beschwerdeführerin festlege. Die Pflicht der Beschwerdeführerin zum Antritt

der Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen im Falle der schuldhaften

Nichtbezahlung der ihr auferlegten Busse ergebe sich unmittelbar aus dem

rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom

23.

September 2016, welcher im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht mehr in

Frage gestellt werden könne.

2.2

Die Beschwerdeführerin macht in

ihrer Beschwerdeschrift sinngemäss, zusammengefasst und im Wesentlichen

geltend, ihre finanziellen Verhältnisse würden es ihr nicht erlauben, die Busse

zu bezahlen. Die Ersatzfreiheitsstrafe könne sie nicht antreten, da sie sich um

ihre 84-jährige Mutter kümmern müsse.

3.1

Soweit der Verurteilte die

Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg (Art. 35 Abs. 3

Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]) uneinbringlich ist, tritt an

die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 StGB).

3.2

Die Umwandlung ergibt sich direkt

aus dem Gesetz und dem Geldstrafenurteil. Die Vollzugsbehörde hat lediglich zu

prüfen, ob die Geldstrafe uneinbringlich ist. Ist dies der Fall, kann sie dem

Verurteilten direkt ein Aufgebot zum Strafantritt schicken. Der Vollzugsbehörde

steht keinerlei Ermessen zu. Die ursprüngliche Geldstrafenbemessung kann im

Umwandlungsverfahren nicht mehr überprüft werden. Die Verwaltungsbehörde ist an

das rechtskräftige Straferkenntnis gebunden. Da die Umwandlung der Geldstrafe

in Freiheitsstrafe entsprechend der Anzahl Tagessätze erfolgt, kommt in der

Ersatzfreiheitsstrafe das Verschulden des Täters zum Ausdruck. Die persönlichen

und wirtschaftlichen Verhältnisse, welche bei der Tagessatzhöhe eine Rolle

spielen, fallen ausser Betracht (Annette Dolge in: Marcel Alexander Niggli et al.

[Hrsg.], Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 36 N 10 und 13).

3.3

Die Beschwerdeführerin wurde mit

rechtskräftigem Strafbefehl vom 23. September 2016 zu einer Busse von CHF

150.

, ersatzweise zu zwei Tagen Freiheitsstrafe verurteilt. Die

Beschwerdeführerin hat die Busse nicht bezahlt. Die von der Zentralen Gerichtskasse

gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Betreibung endete in einem

Verlustschein. Das Amt für Justizvollzug hat mit Strafantrittsbefehl nur noch

über den Antritt der Strafe und die geeignete Vollzugseinrichtung befunden,

wozu sie gemäss § 7 JUVG befugt ist. Da mittels Verlustschein belegt ist, dass

die Busse auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist und die von der

Beschwerdeführerin dargelegten privaten und finanziellen Gründen nicht mehr

berücksichtigt werden können, ist die Vorinstanz auf die Beschwerde zu Recht

nicht eingetreten.

3.4

Im Übrigen hat die Vorinstanz die

Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit, ein Gesuch um Verlängerung der

Zahlungsfrist oder zur Herabsetzung der Busse zu stellen, hingewiesen. Darauf

ist hier auch nochmals deutlich zu verweisen.

3.5

Da der Beschwerde mit

Präsidialverfügung vom 12. Juli 2017 die aufschiebende Wirkung erteilt worden

ist, wird der Beschwerdeführerin vom Amt für Justizvollzug ein neuer Termin für

den Strafantritt zu setzen sein.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Den finanziellen Verhältnissen

der Beschwerdeführerin Rechnung tragend, ist ausnahmsweise auf die Erhebung von

Gerichtskosten zu verzichten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Das Amt für Justizvollzug hat A.___

einen neuen Termin für den Strafantritt zu setzen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel

Auf eine gegen

das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil

6B_920/2017 vom 3. Oktober 2017 nicht ein.