VWBES.2017.258
Strafantrittsbefehl
24. Juli 2017Deutsch5 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 24. Juli 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Frey
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Departement
des Innern,
2. Amt
für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Strafantrittsbefehl
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ wurde mit rechtskräftigem
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 23. September 2016
zu einer Busse von CHF 150.00, ersatzweise zu zwei Tagen Freiheitsstrafe
verurteilt.
2. Mit Strafantrittsbefehl vom 14. Juni
2017 wurde A.___ vom Amt für Justizvollzug zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe
verpflichtet (Strafantritt am 24. Juli 2017, 10:00, Untersuchungsgefängnis
Solothurn).
3. Auf die dagegen von A.___ beim
Departement des Innern (DdI) erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid vom 3.
Juli 2017 nicht eingetreten.
4.1 Gegen diesen
Nichteintretensentscheid erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 11.
Juli 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Sie
beantragt sinngemäss, der Strafantrittsbefehl sei aufzuheben.
4.2 Mit Präsidialverfügung vom 12. Juli
2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
4.3 Mit Eingabe vom 14. Juli 2017
schloss das DdI auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der
Beschwerdeführerin. Mit Eingabe vom 14. Juli 2017 verzichtete das Amt für
Justizvollzug auf eine Stellungnahme.
5. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanzen wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht
erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur
Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12
i.V.m. § 36 Abs. 2 Gesetz über den Justizvollzug, JUVG,
BGS 331.11). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die Vorinstanz erwog, der
angefochtene Strafantrittsbefehl vom 14. Juni 2017 habe gegenüber dem
Strafbefehl lediglich insofern eine eigenständige rechtliche Tragweite, als
dass dieser den Zeitpunkt und den Ort für den Vollzug der Freiheitsstrafe durch
die Beschwerdeführerin festlege. Die Pflicht der Beschwerdeführerin zum Antritt
der Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen im Falle der schuldhaften
Nichtbezahlung der ihr auferlegten Busse ergebe sich unmittelbar aus dem
rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
23.
September 2016, welcher im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht mehr in
Frage gestellt werden könne.
2.2
Die Beschwerdeführerin macht in
ihrer Beschwerdeschrift sinngemäss, zusammengefasst und im Wesentlichen
geltend, ihre finanziellen Verhältnisse würden es ihr nicht erlauben, die Busse
zu bezahlen. Die Ersatzfreiheitsstrafe könne sie nicht antreten, da sie sich um
ihre 84-jährige Mutter kümmern müsse.
3.1
Soweit der Verurteilte die
Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg (Art. 35 Abs. 3
Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]) uneinbringlich ist, tritt an
die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 StGB).
3.2
Die Umwandlung ergibt sich direkt
aus dem Gesetz und dem Geldstrafenurteil. Die Vollzugsbehörde hat lediglich zu
prüfen, ob die Geldstrafe uneinbringlich ist. Ist dies der Fall, kann sie dem
Verurteilten direkt ein Aufgebot zum Strafantritt schicken. Der Vollzugsbehörde
steht keinerlei Ermessen zu. Die ursprüngliche Geldstrafenbemessung kann im
Umwandlungsverfahren nicht mehr überprüft werden. Die Verwaltungsbehörde ist an
das rechtskräftige Straferkenntnis gebunden. Da die Umwandlung der Geldstrafe
in Freiheitsstrafe entsprechend der Anzahl Tagessätze erfolgt, kommt in der
Ersatzfreiheitsstrafe das Verschulden des Täters zum Ausdruck. Die persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse, welche bei der Tagessatzhöhe eine Rolle
spielen, fallen ausser Betracht (Annette Dolge in: Marcel Alexander Niggli et al.
[Hrsg.], Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 36 N 10 und 13).
3.3
Die Beschwerdeführerin wurde mit
rechtskräftigem Strafbefehl vom 23. September 2016 zu einer Busse von CHF
150.
, ersatzweise zu zwei Tagen Freiheitsstrafe verurteilt. Die
Beschwerdeführerin hat die Busse nicht bezahlt. Die von der Zentralen Gerichtskasse
gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Betreibung endete in einem
Verlustschein. Das Amt für Justizvollzug hat mit Strafantrittsbefehl nur noch
über den Antritt der Strafe und die geeignete Vollzugseinrichtung befunden,
wozu sie gemäss § 7 JUVG befugt ist. Da mittels Verlustschein belegt ist, dass
die Busse auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist und die von der
Beschwerdeführerin dargelegten privaten und finanziellen Gründen nicht mehr
berücksichtigt werden können, ist die Vorinstanz auf die Beschwerde zu Recht
nicht eingetreten.
3.4
Im Übrigen hat die Vorinstanz die
Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit, ein Gesuch um Verlängerung der
Zahlungsfrist oder zur Herabsetzung der Busse zu stellen, hingewiesen. Darauf
ist hier auch nochmals deutlich zu verweisen.
3.5
Da der Beschwerde mit
Präsidialverfügung vom 12. Juli 2017 die aufschiebende Wirkung erteilt worden
ist, wird der Beschwerdeführerin vom Amt für Justizvollzug ein neuer Termin für
den Strafantritt zu setzen sein.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Den finanziellen Verhältnissen
der Beschwerdeführerin Rechnung tragend, ist ausnahmsweise auf die Erhebung von
Gerichtskosten zu verzichten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Das Amt für Justizvollzug hat A.___
einen neuen Termin für den Strafantritt zu setzen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel
Auf eine gegen
das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil
6B_920/2017 vom 3. Oktober 2017 nicht ein.