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Entscheid

VWBES.2017.259

Kindesschutzmassnahmen

22. November 2017Deutsch17 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ und B.___ sind die

unverheirateten Eltern von C.___, geb. [...] 2015. Die Sorge über das Kind üben

die Eltern gemeinsam aus. Im Oktober 2016 haben sich die Kindseltern getrennt.

Die Kindsmutter wohnt mit dem Kind in [Ort], der Kindsvater in [Ort].

1.2 Am 8. November 2016 eröffnete die

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) Region Solothurn auf

Ersuchen des Kindsvaters ein Verfahren zur Regelung des persönlichen Verkehrs.

1.3 Anlässlich einer ersten Anhörung bei

der KESB vom 9. Dezember 2016 einigten sich die Kindseltern – bis zum Vorliegen

des gleichzeitig in Auftrag gegebenen Abklärungsberichts der Sozialen Dienste

Mittlerer und Unterer Leberberg (SDMUL) – auf folgende Besuchsregelung (vgl.

Verfügung vom 15. Dezember 2016): Das Kind verbringt ab dem 17. Dezember 2016 jedes

Wochenende, von Samstag 10:00 Uhr bis Sonntag 17:00 Uhr, beim Kindsvater. Bei

gutem Verlauf, kann nach vier Wochen der Besuch bis Montag um 17:00 Uhr

erweitert werden.»

1.4 Der Abklärungsbericht der SDMUL

datiert vom 13. April 2017.

1.5 Am 4. Mai 2017 fand eine zweite

Anhörung der Kindseltern (zu den Ergebnissen des Abklärungsberichts) bei der

KESB statt.

2. Am 8. Juni 2017 erliess die KESB,

soweit vorliegend relevant, nachfolgenden Entscheid:

3.1 Die

Obhut über C.___ wird der Kindsmutter zugeteilt.

3.2 Es wird folgende Regelung des

persönlichen Verkehrs angeordnet:

3.2.1

der Kindsvater hat das Recht, C.___ jeweils an 3 aufeinanderfolgenden

Wochenenden, von Samstag 10:00 Uhr bis Montag 17:00 Uhr, zu sich auf Besuch zu

nehmen;

3.2.2 anschliessend

an die 3 Wochenenden mit dem Kindsvater, verbringt C.___ jeweils ein Wochenende

mit der Kindsmutter;

3.2.3 die

Kindseltern haben das Recht, C.___ jeweils während 4 einzelnen Wochen pro

Kalenderjahr zu sich in die Ferien zu nehmen; die Feriendaten sind dem anderen Elternteil

bis spätestens 2 Monate im voraus mitzuteilen.

3.2.4 […]

3.1 Dagegen liess der Kindsvater (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 12. Juli 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen:

1.

Ziff. 3.1 und 3.2.1

– 3.2.3 des Entscheids der KESB Region Solothurn vom 8. Juni 2017 seien

aufzuheben und

a)

der gemeinsame Sohn

der Parteien, C.___, geb. [...] 2015, sei unter die alternierende Obhut seiner

Eltern zu stellen;

b)

die

Betreuungsanteile der Parteien bezüglich C.___ seien wie folgt festzulegen:

-

jeweils von Samstagmorgen

10:00 Uhr bis Dienstagabend 17:00 Uhr beim Vater;

-

von Dienstagabend 17:00 Uhr

bis Samstagmorgen 10:00 Uhr sowie zusätzlich ein Wochenende pro Monat bei der

Mutter;

-

je vier Wochen Ferien pro

Jahr bei jedem Elternteil;

-

jeweils alternierend an

Weihnachten oder Neujahr bei jedem Elternteil;

2.

Eventualiter: Ziff.

3.1 und 3.2.1 – 3.2.3 des Entscheids der KESB Region Solothurn vom 8. Juni 2017

seien aufzuheben und die Angelegenheit sei zur ergänzenden

Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

Es sei der vorliegenden

Beschwerde im Umfang der Anträge die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen.

Unter Kosten-

und Entschädigungsfolge.

Gleichzeitig liess der Beschwerdeführer

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung ersuchen.

3.2 Die Kindsmutter liess mit

Stellungnahme vom 24. Juli 2017 folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei auf die Anträge des

Beschwerdeführers unter Ziff. 1 lit. b nicht einzutreten. Eventualiter seien

die Anträge abzuweisen.

2. Im Übrigen sei die Beschwerde

vollumfänglich abzuweisen.

3. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen […] zulasten des Beschwerdeführers.

3.3 Am 25. Juli 2017 erliess der

Vizepräsident des Verwaltungsgerichts, soweit vorliegend relevant, folgende

Verfügung:

5. Das

Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen.

6. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird

bewilligt und der Beschwerdeführer von der Bezahlung eines Kostenvorschusses

befreit.

7. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin Agathe Haenni wird abgewiesen.

3.4 Die KESB schloss mit Stellungnahme

vom 23. August 2017 auf Beschwerdeabweisung.

4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen

im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 des

Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB, BGS 211.1]). Der

Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Vorinstanz erwog, es stelle sich

die Frage, ob die gemeinsame Obhut auf einen Elternteil zu übertragen sei.

Tatsache sei, dass sich die Kindseltern getrennt hätten und die Kindsmutter mit

dem Kind nach [Ort] gezogen sei. Zwischen den getrennt lebenden Kindseltern

bestehe Uneinigkeit betreffend Zuteilung der Obhut. In Übereinstimmung mit den

Abklärungsergebnissen und im Sinne des Kindeswohls sei eine Obhutszuteilung zur

Kindsmutter anzuordnen. Dies aus folgenden Gründen: Unbestritten sei, dass

beide Eltern gute Erziehungskompetenzen aufweisen würden und geeignet und

bereit seien, ihre Erziehungsverantwortung dem Kind gegenüber wahrzunehmen.

Ebenso lasse sich zweifelsohne feststellen, dass eine gute Bindung zu beiden

Elternteilen bestehe. Es sei jedoch diejenige Lösung zu wählen, die dem Kind

die notwendige Stabilität gewährleiste, die es für eine optimale Entwicklung

benötige. Der Kindsvater könne, im Gegensatz zur Kindsmutter, in geringerem

Ausmass auf ein verlässliches und funktionierendes soziales Netz zurückgreifen.

Die Kindsmutter hingegen könne auf ihre Eltern sowie ihre Schwester

zurückgreifen, welche einerseits flexibel und andererseits sozial eingebunden

seien. Dieser Umstand ermögliche dem Kind einen optimalen Rahmen für seine

Entwicklung und Förderung.

3.

Der Beschwerdeführer rügt, zwar habe

die Vorinstanz festgestellt, dass die vom Bundesgericht definierten

Grundvoraussetzungen (Erziehungsfähigkeit, Geeignetheit und Bereitschaft,

Erziehungsverantwortung wahrzunehmen, gute Bindung zwischen Kind und Eltern)

für die Anordnung einer alternierenden Obhut gegeben seien. Die weiteren

Kriterien für die Anordnung der alternierenden Obhut seien hingegen nicht

geprüft worden. Die Begründung, weshalb die Kindsmutter für die Ausübung der

Obhut angeblich geeigneter sein soll als er, sei unzureichend, indem

diesbezüglich einzig auf deren angeblich verlässlicheres und grösseres soziales

Netz verwiesen werde. Die Voraussetzungen einer alternierenden Obhut seien gegeben.

Die Erziehungsfähigkeit sei vorliegend bei beiden Elternteilen gegeben. Bezüglich

der Frage der Kooperationsfähigkeit gelte es festzuhalten, dass zwischen den

Parteien unbestreitbar gewisse Konflikte beständen. Diese würden jedoch in

allererster Linie im Zusammenhang mit der nach wie vor strittigen Frage der

Obhutsregelung liegen. Darüber hinaus seien die Parteien sehr wohl willens als

auch in der Lage, im Interesse des Kindes miteinander zu kommunizieren. So sei

es auch bereits während der Abklärungsphase gelungen, eine provisorische

Regelung der Kontaktrechte zu vereinbaren. Im Weiteren hätten sich die Parteien

anlässlich der Anhörung vom 4. Mai 2017 ausdrücklich damit einverstanden

erklärt, an einer Mediation teilzunehmen. Die Kindseltern hätten somit

eindeutig aufgezeigt und auch explizit geäussert, im Interesse des Kindes zusammenarbeiten

zu wollen. Ebenfalls hätten sich beide Parteien mit der Errichtung einer

Beistandschaft für das Kind einverstanden erklärt, um die Kommunikation und

Kooperation zu erleichtern. Beide Elternteile seien somit bereit, im Interesse

und zum Wohle des Kindes an den aktuell zwischen ihnen bestehenden Differenzen

zu arbeiten und entsprechende Unterstützungsangebote in Anspruch zu nehmen. Die

Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit sei demnach hinreichend gegeben. Die

geographische Entfernung für sich alleine sei kein Grund für die Verweigerung

der alternierenden Obhut. Dies gelte vorliegend insbesondere mit Blick auf das

Alter des Kindes, welches erst knapp 2-jährig sei. Angesichts seines Alters sei

das Kind vielmehr auf seine Betreuungspersonen denn auf ein soziales Umfeld

bezogen, weshalb der erheblichen Distanz zwischen den Elternteilen keine

entscheidende Rolle zukomme. Bis zur Einschulung des Kindes in drei Jahren

spiele die räumliche Distanz keine entscheidende Rolle. Auch das Kriterium der

Stabilität spreche vorliegend für eine alternierende Obhut. Vor dem Wegzug der

Kindsmutter sei er die Hauptbezugsperson des Kindes gewesen. Seine Rolle im

Leben des Kindes nunmehr lediglich auf jene eines besuchsberechtigten, nicht

hauptbetreuenden Elternteils zu reduzieren, widerspreche dem Kontinuitätsbedürfnis

des Kindes. Schliesslich spreche auch das Kriterium der Möglichkeit zur

persönlichen Betreuung, welches gerade bei Kleinkindern von besonderer

Wichtigkeit sei, vorliegend klar für eine alternierende Obhut. Nachdem er

aktuell nicht berufstätig sei, habe er die Möglichkeit, das Kind persönlich zu

betreuen. Die Kindsmutter ihrerseits sei berufstätig und dies insbesondere an

den Wochenenden. Während ihrer Arbeitszeit müsste sie das Kind von Dritten

betreuen lassen.

4.1

Der Beschwerdeführer macht eine

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend und rügt, der

angefochtene Entscheid sei ungenügend begründet. Aufgrund des formellen

Charakters des Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen (vgl. Urteil des

BGer 4A_453/2016 E. 2.4;1C_492/2011 vom 23. Februar 2012 E. 2).

4.2

Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 Schweizerische

Bundesverfassung (BV, SR 101) dient

einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar,

welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das

Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids

zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten

zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung

wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum

Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu

beeinflussen (BGE 133 I 270 E. 3.1; 127 I 54 E. 2b). Der Anspruch auf

rechtliches Gehör gebietet auch, dass

die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft

und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass

ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die

wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen

und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die

Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes

einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 184 E.

2.2

; 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen).

4.3

Inwiefern der angefochtene Entscheid

diesen Minimalanforderungen nicht genügen würde, ist nicht ersichtlich. Aus der

Begründung der Vorinstanz geht hervor, aus welchen Gründen eine alleinige Obhut

der Kindsmutter angeordnet worden ist, nämlich, weil die

Entwicklungsbedingungen des Kindes bei der Kindsmutter besser seien als beim

Kindsvater, da sie über grössere Ressourcen verfüge. Wie es sich damit verhält, ist keine Frage der Verletzung

des rechtlichen Gehörs, sondern eine solche der Anwendung des materiellen

Rechts. Die Verfügung der

Vorinstanz wurde denn auch so abgefasst, dass der Beschwerdeführer, der nota

bene anwaltlich vertreten ist, diese in Kenntnis der entscheidrelevanten

Argumente ans Verwaltungsgericht weiterziehen konnte.

5.1

Der Beschwerdeführer verlangt, der

gemeinsame Sohn sei unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen. Die

Obhut beschränkt sich auf die «faktische Obhut» («garde de fait»), d.h. auf die

Betreuung des Kindes im Alltag und die damit verbundene Pflege und Erziehung. Die gemeinsame elterliche Sorge impliziert keine alternierende

Obhut im Sinne einer gleichmässigen Betreuung des Kindes durch beide

sorgeberechtigte Elternteile. Es ist stets zu prüfen, ob eine alternierende

Obhut möglich ist (vgl. Art. 298b Abs. 3ter ZGB und Art. 298d Abs. 1

und 2 ZGB). Dabei steht das Kindeswohl im Vordergrund, die Interessen der

Eltern müssen in den Hintergrund treten. Der Entscheid über eine alternierende

Obhut ist mit Blick auf alle Umstände des Einzelfalls zu treffen, weshalb sich

generelle Aussagen darüber verbieten. Zu den massgeblichen Kriterien gehört die

Erziehungsfähigkeit beider Eltern, die bei beiden gegeben sein muss, damit eine

alternierende Obhut überhaupt infrage kommt. Erforderlich ist ferner eine

gewisse Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern, dies im Hinblick

auf die organisatorischen Herausforderungen einer solchen Betreuungsregelung.

Gleichermassen ist der geografischen Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern

Rechnung zu tragen. Von Bedeutung ist auch die Kontinuität der

Betreuungsregelung, weshalb eine alternierende Obhut eher zu errichten ist,

wenn die Eltern das Kind schon vor der Trennung gleichmässig betreut haben. Als

weitere Kriterien sind die Möglichkeit der persönlichen Betreuung zu

berücksichtigen, das Alter des Kindes und dessen Einbettung in ein soziales

Umfeld (wie etwa Halbgeschwister oder Freundeskreis). Und schliesslich muss der

Wunsch des Kindes in den Entscheid einfliessen, und zwar auch beim noch nicht

urteilsfähigen Kind. Abgesehen von der Voraussetzung der Erziehungsfähigkeit

sind die genannten Kriterien miteinander verflochten, sie beeinflussen sich

gegenseitig und ihr Gewicht variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Liegt

im konkreten Fall die alternierende Obhut nicht im Interesse des Kindes, so

muss entschieden werden, welchem der Eltern die Obhut zugeteilt wird. Dabei

sind im Wesentlichen dieselben Kriterien in Betracht zu ziehen; zusätzlich gilt

es, abzuschätzen, welcher der beiden Elternteile besser in der Lage ist, die

Kontakte des Kindes zum anderen Elternteil zu unterstützen (vgl. zum Ganzen BGE

142.

III 617 und 142 III 612).

5.2

Die Vorinstanz stützte sich bei der

Fällung ihres Entscheids auf den Abklärungsbericht der SDMUL vom 13. April 2017.

5.3

Der Abklärungsbericht der SDMUL vom

13.

April 2017 seinerseits stützt sich auf die Vorakten, auf Schreiben der

Rechtsvertreterinnen der Kindseltern, auf diversen Mailverkehr, auf persönliche

Gespräche mit den Kindseltern und deren Angehörigen sowie auf Hausbesuche bei

den Kindseltern. Er äussert sich zur aktuellen Lebenssituation der Eltern

(Gesundheit, Wohnen, Arbeit, Finanzen). Ferner äussert er sich zu deren

Erziehungsfähigkeit, der Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit, der

geographischen Distanz der Wohnorte der Eltern, der Möglichkeit der

persönlichen Betreuung sowie zum sozialen Umfeld. Damit nimmt der Bericht

Stellung zu allen wesentlichen Punkten, die für die alternierende Obhut vorliegend

von Belang sind. Der Bericht wurde zudem von einer Fachperson verfasst.

Hinweise darauf, dass in den Bericht sachfremde und nicht objektive Fakten

eingeflossen sind, sind – entgegen der unbegründeten Behauptung des

Beschwerdeführers – nicht ersichtlich. Der Bericht ist aktuell, vollständig und

in sich stimmig. Aus diesen Gründen durfte sich die Vorinstanz bei ihrer

Entscheidfindung darauf stützen.

Dem Bericht lässt sich, soweit

vorliegend relevant, Folgendes entnehmen: Da das Kind von klein an auf mehrere

Bezugspersonen habe zurückgreifen können, sei es sich andere Bezugspersonen und

verschiedene Umfelder gewöhnt. Beide Kindseltern seien erziehungsfähig und

könnten auf die Bedürfnisse des Kindes eingehen. Die Interaktion zwischen

Eltern und Kind sei gut und situationsangepasst. Die Kindsmutter könne im

Alltag für die Betreuung auf ihre Familienangehörigen zurückgreifen. Wenn sie arbeite,

würden deren Eltern sowie deren Schwester die Betreuung des Kindes übernehmen. Die

Kindsmutter sei sozial gut integriert und vernetzt. Der Kindsvater habe im

Alltag ein kleines Beziehungsnetz. Bei der Betreuung könne er weniger sicher

auf seine Angehörigen zurückgreifen. Mutter und Halbbruder des Kindsvaters

seien dem Kind zwar vertraut, diese seien jedoch nur am Rande an der Betreuung

beteiligt. Der Kindsvater müsste auf noch nicht organisierte Hilfe von Dritten

zurückgreifen. Die Abklärende schätzte die Ressourcen bei der Kindsmutter und

ihrem Umfeld für die Obhut des Kindes als geeigneter ein. Dies vor allem, da

die Kindsmutter über Jahre konstant gesund und selbständig gewesen sei und sie

für die Kinderbetreuung bereits jetzt auf ein gut strukturiertes Umfeld

zurückgreifen könne. Das Kind sei bei ihr deshalb weniger Belastung und Stress

ausgesetzt als beim Kindsvater. Letzterer habe weniger stabile Ressourcen auf

die er zurückgreifen könne, sei es im gesundheitlichen, wirtschaftlichen aber

auch persönlichen Bereich. Es sei zu befürchten, dass der Kindsvater das Kind

als Therapieprojekt missbrauche. Der Kindsvater müsse neben der bewussten

Vaterschaft auch lernen, dass er noch andere Perspektiven entwickeln könne und

sich beispielsweise mit der Integration in die Arbeitswelt befassen und lernen,

mit Belastungen, mit der Work-Life-Balance umzugehen. Diese Leistungen würden

fehlen. Aus diesen Gründen sei eine klare Obhutszuteilung zu Gunsten der Mutter

sehr zu empfehlen.

6.1

Fakt ist, dass die Kindsmutter in [Ort]

und der Kindsvater in [Ort] wohnt. Die Fahrt von [Ort] nach [Ort] dauert mit

dem Auto ungefähr eineinhalb Stunden, mit dem Zug etwa zwei Stunden. Es dürfte

unbestritten sein, dass die Distanz zwischen den Wohnorten der Kindseltern eine

alternierende Obhut (faktisch) erschwert. Im Abklärungsbericht wird denn auch

festgehalten, dass die langen Fahrten ein Kleinkind sehr ermüdeten und für

dieses anstrengend seien. So hätten beide Eltern der Abklärenden nach Übergaben

regelmässig gesagt, dass das Kind Mühe mit Einschlafen habe und dass es nach

der Übergabe erschöpft sei und viel schlafe. Es dauere ein bis zwei Tage, bis

es sich wieder an den Rhythmus des andern Elternteils gewöhne. Entscheidend für

eine alleinige Zuteilung der Obhut an die Kindsmutter ist aber der Umstand,

dass diese gegenüber dem Kindsvater über grössere Ressourcen verfügt, um dem

Kind optimale Entwicklungsbedingungen zu bieten. Im Sinne des Kindswohls ist es

demnach nicht zu beanstanden, dass die Vor­instanz die Obhut über das Kind der

Kindsmutter zugeteilt hat.

6.2

Gemäss Art. 273 ZGB haben Eltern,

denen die Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch

auf angemessenen persönlichen Verkehr (vgl. Abs. 1). Vor allem der grösseren

geographischen Distanz zwischen den Wohnorten der Kindseltern ist mit einer

angepassten Reglung des persönlichen Umgangs Rechnung zu tragen. Die von der

Vorinstanz getroffene Regelung, welche von den Kindseltern schon vor Erlass des

vorliegend angefochtenen Entscheids gelebt worden ist, trägt diesem Umstand

Rechnung. Die Vorinstanz hat mit der von ihr getroffenen Regelung die beidseits

vorhandenen Möglichkeiten der Kindseltern der persönlichen Betreuung (die

Kindsmutter arbeitet vor allem über das Wochenende) berücksichtigt und der

konkreten Situation angepasst. Mit der getroffenen Besuchsrechtsregelung wird

dem Kindsvater ermöglicht, seine gute Beziehung zum Kind zu erhalten, womit der

Kontinuität des Umfangs der Kontakte zwischen Kind und Kindsvater Rechnung

getragen wird. Ferner ermöglicht und erleichtert diese Regelung dem Kindsvater

auch einen Wiedereinstieg in die Arbeitswelt. Der – im Übrigen mit keinem Wort

begründete – Antrag des Beschwerdeführers, sein Besuchsrecht bis Dienstagabend

zu verlängern, ist deshalb abzuweisen.

6.3

Soweit der Beschwerdeführer eine Regelung

für Feiertagsbesuche verlangt, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz in

ihrer Stellungnahme vom 23. August 2017 verwiesen werden. Dort wird

festgehalten, dass die KESB auf zusätzliche Anordnungen in Bezug auf die Regelung

der Feiertage verzichtet habe, damit die Kindseltern die entsprechenden

Vereinbarungen im Rahmen des Mediationsprozesses eigenverantwortlich und

einvernehmlich treffen können. Eine derzeitige behördliche Regelung würde die laufenden

Bemühungen der Eltern um Konsensfindung anlässlich der Mediation untergraben.

7.1

Im Eventualantrag verlangt der

Beschwerdeführer die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden

Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung.

7.2

Die Vorinstanz hat die Angelegenheit

genügend abgeklärt. Einen Grund für die beantragte Rückweisung der

Angelegenheit an die Vorinstanz nennt der Beschwerdeführer nicht. Folglich ist

auch der Eventualantrag abzuweisen. Bei diesem Ergebnis wäre auch der Antrag

auf Erstellung eines kindespsychiatrischen Gutachtens abzuweisen gewesen.

8.1

Aufgrund der Erwägungen erweist sich

die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

8.2

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Verfügung vom 25. Juli 2017

bewilligt. Hingegen wurde sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin Agathe Haenni abgewiesen.

8.3

Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden dem Verfahrensausgang entsprechend dem

Beschwerdeführer auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der

Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

8.4

Die unentgeltliche Rechtspflege

befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei

(Art. 118 Abs. 3 ZPO). Der unterliegende Beschwerdeführer hat der Kindsmutter für

das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung zu bezahlen,

welche antragsgemäss auf CHF 3'074.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt

wird.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt, sind aber zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu

übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, sobald A.___ dazu in der Lage ist.

3. A.___ hat B.___ für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'074.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel