VWBES.2017.259
Kindesschutzmassnahmen
22. November 2017Deutsch17 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 22. November 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Agathe Haenni,
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB
Region Solothurn,
2. B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Kathrin Teuscher,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Kindesschutzmassnahmen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ und B.___ sind die
unverheirateten Eltern von C.___, geb. [...] 2015. Die Sorge über das Kind üben
die Eltern gemeinsam aus. Im Oktober 2016 haben sich die Kindseltern getrennt.
Die Kindsmutter wohnt mit dem Kind in [Ort], der Kindsvater in [Ort].
1.2 Am 8. November 2016 eröffnete die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) Region Solothurn auf
Ersuchen des Kindsvaters ein Verfahren zur Regelung des persönlichen Verkehrs.
1.3 Anlässlich einer ersten Anhörung bei
der KESB vom 9. Dezember 2016 einigten sich die Kindseltern – bis zum Vorliegen
des gleichzeitig in Auftrag gegebenen Abklärungsberichts der Sozialen Dienste
Mittlerer und Unterer Leberberg (SDMUL) – auf folgende Besuchsregelung (vgl.
Verfügung vom 15. Dezember 2016): Das Kind verbringt ab dem 17. Dezember 2016 jedes
Wochenende, von Samstag 10:00 Uhr bis Sonntag 17:00 Uhr, beim Kindsvater. Bei
gutem Verlauf, kann nach vier Wochen der Besuch bis Montag um 17:00 Uhr
erweitert werden.»
1.4 Der Abklärungsbericht der SDMUL
datiert vom 13. April 2017.
1.5 Am 4. Mai 2017 fand eine zweite
Anhörung der Kindseltern (zu den Ergebnissen des Abklärungsberichts) bei der
KESB statt.
2. Am 8. Juni 2017 erliess die KESB,
soweit vorliegend relevant, nachfolgenden Entscheid:
3.1 Die
Obhut über C.___ wird der Kindsmutter zugeteilt.
3.2 Es wird folgende Regelung des
persönlichen Verkehrs angeordnet:
3.2.1
der Kindsvater hat das Recht, C.___ jeweils an 3 aufeinanderfolgenden
Wochenenden, von Samstag 10:00 Uhr bis Montag 17:00 Uhr, zu sich auf Besuch zu
nehmen;
3.2.2 anschliessend
an die 3 Wochenenden mit dem Kindsvater, verbringt C.___ jeweils ein Wochenende
mit der Kindsmutter;
3.2.3 die
Kindseltern haben das Recht, C.___ jeweils während 4 einzelnen Wochen pro
Kalenderjahr zu sich in die Ferien zu nehmen; die Feriendaten sind dem anderen Elternteil
bis spätestens 2 Monate im voraus mitzuteilen.
3.2.4 […]
3.1 Dagegen liess der Kindsvater (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 12. Juli 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen:
1.
Ziff. 3.1 und 3.2.1
– 3.2.3 des Entscheids der KESB Region Solothurn vom 8. Juni 2017 seien
aufzuheben und
a)
der gemeinsame Sohn
der Parteien, C.___, geb. [...] 2015, sei unter die alternierende Obhut seiner
Eltern zu stellen;
b)
die
Betreuungsanteile der Parteien bezüglich C.___ seien wie folgt festzulegen:
-
jeweils von Samstagmorgen
10:00 Uhr bis Dienstagabend 17:00 Uhr beim Vater;
-
von Dienstagabend 17:00 Uhr
bis Samstagmorgen 10:00 Uhr sowie zusätzlich ein Wochenende pro Monat bei der
Mutter;
-
je vier Wochen Ferien pro
Jahr bei jedem Elternteil;
-
jeweils alternierend an
Weihnachten oder Neujahr bei jedem Elternteil;
2.
Eventualiter: Ziff.
3.1 und 3.2.1 – 3.2.3 des Entscheids der KESB Region Solothurn vom 8. Juni 2017
seien aufzuheben und die Angelegenheit sei zur ergänzenden
Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Es sei der vorliegenden
Beschwerde im Umfang der Anträge die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen.
Unter Kosten-
und Entschädigungsfolge.
Gleichzeitig liess der Beschwerdeführer
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung ersuchen.
3.2 Die Kindsmutter liess mit
Stellungnahme vom 24. Juli 2017 folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei auf die Anträge des
Beschwerdeführers unter Ziff. 1 lit. b nicht einzutreten. Eventualiter seien
die Anträge abzuweisen.
2. Im Übrigen sei die Beschwerde
vollumfänglich abzuweisen.
3. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen […] zulasten des Beschwerdeführers.
3.3 Am 25. Juli 2017 erliess der
Vizepräsident des Verwaltungsgerichts, soweit vorliegend relevant, folgende
Verfügung:
5. Das
Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen.
6. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
bewilligt und der Beschwerdeführer von der Bezahlung eines Kostenvorschusses
befreit.
7. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin Agathe Haenni wird abgewiesen.
3.4 Die KESB schloss mit Stellungnahme
vom 23. August 2017 auf Beschwerdeabweisung.
4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen
im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 des
Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB, BGS 211.1]). Der
Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Vorinstanz erwog, es stelle sich
die Frage, ob die gemeinsame Obhut auf einen Elternteil zu übertragen sei.
Tatsache sei, dass sich die Kindseltern getrennt hätten und die Kindsmutter mit
dem Kind nach [Ort] gezogen sei. Zwischen den getrennt lebenden Kindseltern
bestehe Uneinigkeit betreffend Zuteilung der Obhut. In Übereinstimmung mit den
Abklärungsergebnissen und im Sinne des Kindeswohls sei eine Obhutszuteilung zur
Kindsmutter anzuordnen. Dies aus folgenden Gründen: Unbestritten sei, dass
beide Eltern gute Erziehungskompetenzen aufweisen würden und geeignet und
bereit seien, ihre Erziehungsverantwortung dem Kind gegenüber wahrzunehmen.
Ebenso lasse sich zweifelsohne feststellen, dass eine gute Bindung zu beiden
Elternteilen bestehe. Es sei jedoch diejenige Lösung zu wählen, die dem Kind
die notwendige Stabilität gewährleiste, die es für eine optimale Entwicklung
benötige. Der Kindsvater könne, im Gegensatz zur Kindsmutter, in geringerem
Ausmass auf ein verlässliches und funktionierendes soziales Netz zurückgreifen.
Die Kindsmutter hingegen könne auf ihre Eltern sowie ihre Schwester
zurückgreifen, welche einerseits flexibel und andererseits sozial eingebunden
seien. Dieser Umstand ermögliche dem Kind einen optimalen Rahmen für seine
Entwicklung und Förderung.
3.
Der Beschwerdeführer rügt, zwar habe
die Vorinstanz festgestellt, dass die vom Bundesgericht definierten
Grundvoraussetzungen (Erziehungsfähigkeit, Geeignetheit und Bereitschaft,
Erziehungsverantwortung wahrzunehmen, gute Bindung zwischen Kind und Eltern)
für die Anordnung einer alternierenden Obhut gegeben seien. Die weiteren
Kriterien für die Anordnung der alternierenden Obhut seien hingegen nicht
geprüft worden. Die Begründung, weshalb die Kindsmutter für die Ausübung der
Obhut angeblich geeigneter sein soll als er, sei unzureichend, indem
diesbezüglich einzig auf deren angeblich verlässlicheres und grösseres soziales
Netz verwiesen werde. Die Voraussetzungen einer alternierenden Obhut seien gegeben.
Die Erziehungsfähigkeit sei vorliegend bei beiden Elternteilen gegeben. Bezüglich
der Frage der Kooperationsfähigkeit gelte es festzuhalten, dass zwischen den
Parteien unbestreitbar gewisse Konflikte beständen. Diese würden jedoch in
allererster Linie im Zusammenhang mit der nach wie vor strittigen Frage der
Obhutsregelung liegen. Darüber hinaus seien die Parteien sehr wohl willens als
auch in der Lage, im Interesse des Kindes miteinander zu kommunizieren. So sei
es auch bereits während der Abklärungsphase gelungen, eine provisorische
Regelung der Kontaktrechte zu vereinbaren. Im Weiteren hätten sich die Parteien
anlässlich der Anhörung vom 4. Mai 2017 ausdrücklich damit einverstanden
erklärt, an einer Mediation teilzunehmen. Die Kindseltern hätten somit
eindeutig aufgezeigt und auch explizit geäussert, im Interesse des Kindes zusammenarbeiten
zu wollen. Ebenfalls hätten sich beide Parteien mit der Errichtung einer
Beistandschaft für das Kind einverstanden erklärt, um die Kommunikation und
Kooperation zu erleichtern. Beide Elternteile seien somit bereit, im Interesse
und zum Wohle des Kindes an den aktuell zwischen ihnen bestehenden Differenzen
zu arbeiten und entsprechende Unterstützungsangebote in Anspruch zu nehmen. Die
Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit sei demnach hinreichend gegeben. Die
geographische Entfernung für sich alleine sei kein Grund für die Verweigerung
der alternierenden Obhut. Dies gelte vorliegend insbesondere mit Blick auf das
Alter des Kindes, welches erst knapp 2-jährig sei. Angesichts seines Alters sei
das Kind vielmehr auf seine Betreuungspersonen denn auf ein soziales Umfeld
bezogen, weshalb der erheblichen Distanz zwischen den Elternteilen keine
entscheidende Rolle zukomme. Bis zur Einschulung des Kindes in drei Jahren
spiele die räumliche Distanz keine entscheidende Rolle. Auch das Kriterium der
Stabilität spreche vorliegend für eine alternierende Obhut. Vor dem Wegzug der
Kindsmutter sei er die Hauptbezugsperson des Kindes gewesen. Seine Rolle im
Leben des Kindes nunmehr lediglich auf jene eines besuchsberechtigten, nicht
hauptbetreuenden Elternteils zu reduzieren, widerspreche dem Kontinuitätsbedürfnis
des Kindes. Schliesslich spreche auch das Kriterium der Möglichkeit zur
persönlichen Betreuung, welches gerade bei Kleinkindern von besonderer
Wichtigkeit sei, vorliegend klar für eine alternierende Obhut. Nachdem er
aktuell nicht berufstätig sei, habe er die Möglichkeit, das Kind persönlich zu
betreuen. Die Kindsmutter ihrerseits sei berufstätig und dies insbesondere an
den Wochenenden. Während ihrer Arbeitszeit müsste sie das Kind von Dritten
betreuen lassen.
4.1
Der Beschwerdeführer macht eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend und rügt, der
angefochtene Entscheid sei ungenügend begründet. Aufgrund des formellen
Charakters des Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen (vgl. Urteil des
BGer 4A_453/2016 E. 2.4;1C_492/2011 vom 23. Februar 2012 E. 2).
4.2
Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 Schweizerische
Bundesverfassung (BV, SR 101) dient
einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar,
welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das
Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids
zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten
zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen (BGE 133 I 270 E. 3.1; 127 I 54 E. 2b). Der Anspruch auf
rechtliches Gehör gebietet auch, dass
die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass
ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die
wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die
Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 184 E.
2.2
; 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen).
4.3
Inwiefern der angefochtene Entscheid
diesen Minimalanforderungen nicht genügen würde, ist nicht ersichtlich. Aus der
Begründung der Vorinstanz geht hervor, aus welchen Gründen eine alleinige Obhut
der Kindsmutter angeordnet worden ist, nämlich, weil die
Entwicklungsbedingungen des Kindes bei der Kindsmutter besser seien als beim
Kindsvater, da sie über grössere Ressourcen verfüge. Wie es sich damit verhält, ist keine Frage der Verletzung
des rechtlichen Gehörs, sondern eine solche der Anwendung des materiellen
Rechts. Die Verfügung der
Vorinstanz wurde denn auch so abgefasst, dass der Beschwerdeführer, der nota
bene anwaltlich vertreten ist, diese in Kenntnis der entscheidrelevanten
Argumente ans Verwaltungsgericht weiterziehen konnte.
5.1
Der Beschwerdeführer verlangt, der
gemeinsame Sohn sei unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen. Die
Obhut beschränkt sich auf die «faktische Obhut» («garde de fait»), d.h. auf die
Betreuung des Kindes im Alltag und die damit verbundene Pflege und Erziehung. Die gemeinsame elterliche Sorge impliziert keine alternierende
Obhut im Sinne einer gleichmässigen Betreuung des Kindes durch beide
sorgeberechtigte Elternteile. Es ist stets zu prüfen, ob eine alternierende
Obhut möglich ist (vgl. Art. 298b Abs. 3ter ZGB und Art. 298d Abs. 1
und 2 ZGB). Dabei steht das Kindeswohl im Vordergrund, die Interessen der
Eltern müssen in den Hintergrund treten. Der Entscheid über eine alternierende
Obhut ist mit Blick auf alle Umstände des Einzelfalls zu treffen, weshalb sich
generelle Aussagen darüber verbieten. Zu den massgeblichen Kriterien gehört die
Erziehungsfähigkeit beider Eltern, die bei beiden gegeben sein muss, damit eine
alternierende Obhut überhaupt infrage kommt. Erforderlich ist ferner eine
gewisse Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern, dies im Hinblick
auf die organisatorischen Herausforderungen einer solchen Betreuungsregelung.
Gleichermassen ist der geografischen Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern
Rechnung zu tragen. Von Bedeutung ist auch die Kontinuität der
Betreuungsregelung, weshalb eine alternierende Obhut eher zu errichten ist,
wenn die Eltern das Kind schon vor der Trennung gleichmässig betreut haben. Als
weitere Kriterien sind die Möglichkeit der persönlichen Betreuung zu
berücksichtigen, das Alter des Kindes und dessen Einbettung in ein soziales
Umfeld (wie etwa Halbgeschwister oder Freundeskreis). Und schliesslich muss der
Wunsch des Kindes in den Entscheid einfliessen, und zwar auch beim noch nicht
urteilsfähigen Kind. Abgesehen von der Voraussetzung der Erziehungsfähigkeit
sind die genannten Kriterien miteinander verflochten, sie beeinflussen sich
gegenseitig und ihr Gewicht variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Liegt
im konkreten Fall die alternierende Obhut nicht im Interesse des Kindes, so
muss entschieden werden, welchem der Eltern die Obhut zugeteilt wird. Dabei
sind im Wesentlichen dieselben Kriterien in Betracht zu ziehen; zusätzlich gilt
es, abzuschätzen, welcher der beiden Elternteile besser in der Lage ist, die
Kontakte des Kindes zum anderen Elternteil zu unterstützen (vgl. zum Ganzen BGE
142.
III 617 und 142 III 612).
5.2
Die Vorinstanz stützte sich bei der
Fällung ihres Entscheids auf den Abklärungsbericht der SDMUL vom 13. April 2017.
5.3
Der Abklärungsbericht der SDMUL vom
13.
April 2017 seinerseits stützt sich auf die Vorakten, auf Schreiben der
Rechtsvertreterinnen der Kindseltern, auf diversen Mailverkehr, auf persönliche
Gespräche mit den Kindseltern und deren Angehörigen sowie auf Hausbesuche bei
den Kindseltern. Er äussert sich zur aktuellen Lebenssituation der Eltern
(Gesundheit, Wohnen, Arbeit, Finanzen). Ferner äussert er sich zu deren
Erziehungsfähigkeit, der Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit, der
geographischen Distanz der Wohnorte der Eltern, der Möglichkeit der
persönlichen Betreuung sowie zum sozialen Umfeld. Damit nimmt der Bericht
Stellung zu allen wesentlichen Punkten, die für die alternierende Obhut vorliegend
von Belang sind. Der Bericht wurde zudem von einer Fachperson verfasst.
Hinweise darauf, dass in den Bericht sachfremde und nicht objektive Fakten
eingeflossen sind, sind – entgegen der unbegründeten Behauptung des
Beschwerdeführers – nicht ersichtlich. Der Bericht ist aktuell, vollständig und
in sich stimmig. Aus diesen Gründen durfte sich die Vorinstanz bei ihrer
Entscheidfindung darauf stützen.
Dem Bericht lässt sich, soweit
vorliegend relevant, Folgendes entnehmen: Da das Kind von klein an auf mehrere
Bezugspersonen habe zurückgreifen können, sei es sich andere Bezugspersonen und
verschiedene Umfelder gewöhnt. Beide Kindseltern seien erziehungsfähig und
könnten auf die Bedürfnisse des Kindes eingehen. Die Interaktion zwischen
Eltern und Kind sei gut und situationsangepasst. Die Kindsmutter könne im
Alltag für die Betreuung auf ihre Familienangehörigen zurückgreifen. Wenn sie arbeite,
würden deren Eltern sowie deren Schwester die Betreuung des Kindes übernehmen. Die
Kindsmutter sei sozial gut integriert und vernetzt. Der Kindsvater habe im
Alltag ein kleines Beziehungsnetz. Bei der Betreuung könne er weniger sicher
auf seine Angehörigen zurückgreifen. Mutter und Halbbruder des Kindsvaters
seien dem Kind zwar vertraut, diese seien jedoch nur am Rande an der Betreuung
beteiligt. Der Kindsvater müsste auf noch nicht organisierte Hilfe von Dritten
zurückgreifen. Die Abklärende schätzte die Ressourcen bei der Kindsmutter und
ihrem Umfeld für die Obhut des Kindes als geeigneter ein. Dies vor allem, da
die Kindsmutter über Jahre konstant gesund und selbständig gewesen sei und sie
für die Kinderbetreuung bereits jetzt auf ein gut strukturiertes Umfeld
zurückgreifen könne. Das Kind sei bei ihr deshalb weniger Belastung und Stress
ausgesetzt als beim Kindsvater. Letzterer habe weniger stabile Ressourcen auf
die er zurückgreifen könne, sei es im gesundheitlichen, wirtschaftlichen aber
auch persönlichen Bereich. Es sei zu befürchten, dass der Kindsvater das Kind
als Therapieprojekt missbrauche. Der Kindsvater müsse neben der bewussten
Vaterschaft auch lernen, dass er noch andere Perspektiven entwickeln könne und
sich beispielsweise mit der Integration in die Arbeitswelt befassen und lernen,
mit Belastungen, mit der Work-Life-Balance umzugehen. Diese Leistungen würden
fehlen. Aus diesen Gründen sei eine klare Obhutszuteilung zu Gunsten der Mutter
sehr zu empfehlen.
6.1
Fakt ist, dass die Kindsmutter in [Ort]
und der Kindsvater in [Ort] wohnt. Die Fahrt von [Ort] nach [Ort] dauert mit
dem Auto ungefähr eineinhalb Stunden, mit dem Zug etwa zwei Stunden. Es dürfte
unbestritten sein, dass die Distanz zwischen den Wohnorten der Kindseltern eine
alternierende Obhut (faktisch) erschwert. Im Abklärungsbericht wird denn auch
festgehalten, dass die langen Fahrten ein Kleinkind sehr ermüdeten und für
dieses anstrengend seien. So hätten beide Eltern der Abklärenden nach Übergaben
regelmässig gesagt, dass das Kind Mühe mit Einschlafen habe und dass es nach
der Übergabe erschöpft sei und viel schlafe. Es dauere ein bis zwei Tage, bis
es sich wieder an den Rhythmus des andern Elternteils gewöhne. Entscheidend für
eine alleinige Zuteilung der Obhut an die Kindsmutter ist aber der Umstand,
dass diese gegenüber dem Kindsvater über grössere Ressourcen verfügt, um dem
Kind optimale Entwicklungsbedingungen zu bieten. Im Sinne des Kindswohls ist es
demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Obhut über das Kind der
Kindsmutter zugeteilt hat.
6.2
Gemäss Art. 273 ZGB haben Eltern,
denen die Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch
auf angemessenen persönlichen Verkehr (vgl. Abs. 1). Vor allem der grösseren
geographischen Distanz zwischen den Wohnorten der Kindseltern ist mit einer
angepassten Reglung des persönlichen Umgangs Rechnung zu tragen. Die von der
Vorinstanz getroffene Regelung, welche von den Kindseltern schon vor Erlass des
vorliegend angefochtenen Entscheids gelebt worden ist, trägt diesem Umstand
Rechnung. Die Vorinstanz hat mit der von ihr getroffenen Regelung die beidseits
vorhandenen Möglichkeiten der Kindseltern der persönlichen Betreuung (die
Kindsmutter arbeitet vor allem über das Wochenende) berücksichtigt und der
konkreten Situation angepasst. Mit der getroffenen Besuchsrechtsregelung wird
dem Kindsvater ermöglicht, seine gute Beziehung zum Kind zu erhalten, womit der
Kontinuität des Umfangs der Kontakte zwischen Kind und Kindsvater Rechnung
getragen wird. Ferner ermöglicht und erleichtert diese Regelung dem Kindsvater
auch einen Wiedereinstieg in die Arbeitswelt. Der – im Übrigen mit keinem Wort
begründete – Antrag des Beschwerdeführers, sein Besuchsrecht bis Dienstagabend
zu verlängern, ist deshalb abzuweisen.
6.3
Soweit der Beschwerdeführer eine Regelung
für Feiertagsbesuche verlangt, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz in
ihrer Stellungnahme vom 23. August 2017 verwiesen werden. Dort wird
festgehalten, dass die KESB auf zusätzliche Anordnungen in Bezug auf die Regelung
der Feiertage verzichtet habe, damit die Kindseltern die entsprechenden
Vereinbarungen im Rahmen des Mediationsprozesses eigenverantwortlich und
einvernehmlich treffen können. Eine derzeitige behördliche Regelung würde die laufenden
Bemühungen der Eltern um Konsensfindung anlässlich der Mediation untergraben.
7.1
Im Eventualantrag verlangt der
Beschwerdeführer die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden
Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung.
7.2
Die Vorinstanz hat die Angelegenheit
genügend abgeklärt. Einen Grund für die beantragte Rückweisung der
Angelegenheit an die Vorinstanz nennt der Beschwerdeführer nicht. Folglich ist
auch der Eventualantrag abzuweisen. Bei diesem Ergebnis wäre auch der Antrag
auf Erstellung eines kindespsychiatrischen Gutachtens abzuweisen gewesen.
8.1
Aufgrund der Erwägungen erweist sich
die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
8.2
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Verfügung vom 25. Juli 2017
bewilligt. Hingegen wurde sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin Agathe Haenni abgewiesen.
8.3
Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden dem Verfahrensausgang entsprechend dem
Beschwerdeführer auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der
Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
8.4
Die unentgeltliche Rechtspflege
befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei
(Art. 118 Abs. 3 ZPO). Der unterliegende Beschwerdeführer hat der Kindsmutter für
das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung zu bezahlen,
welche antragsgemäss auf CHF 3'074.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt
wird.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt, sind aber zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu
übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, sobald A.___ dazu in der Lage ist.
3. A.___ hat B.___ für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'074.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel