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Entscheid

VWBES.2017.266

Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht

29. August 2017Deutsch19 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (in der Folge

Beschwerdeführerin) ist die Mutter von C.___, geb. […] Januar 2006, welcher mit

ihr und seinen Grosseltern im selben Wohnblock in [...] lebt. B.___ ist der

Vater; dieser wohnt alleine in [...] und arbeitet Schicht. Die Eltern sind seit

2009 geschieden und seitdem besteht eine Beistandschaft. Seit Sommer 2011

besucht C.___ die Heilpädagogische Sonderschule (HPS) in [...] und seit

September 2013 besteht als Kindesschutzmassnahme eine sozialpädagogische

Familienbegleitung durch die Fachstelle «Kompass». Auf Anregung der Beiständin

gab die KESB Region Solothurn (in der Folge Beschwerdegegnerin) ein

Kinderschutzgutachten in Auftrag, welches der Kinder- und Jugendpsychiatrische

Dienst (KJPD) der Solothurner Spitäler AG am 20. Dezember 2016 erstattete und

welches den Eltern und der Beiständin am 18. Januar 2017 eröffnet und erläutert

wurde. Den Empfehlungen des Gutachtens folgend verfügte die Beschwerdegegnerin

am 23. Februar 2017 die Ausdehnung und Intensivierung der sozialpädagogischen

Familienbegleitung, die Behandlung und Begleitung von C.___ bei einer

ambulanten kinder- und jugendpsychiatrischen Fachperson, die weitere,

regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung der

Beschwerdeführerin und die wieder regelmässige Unterstützung durch die

psychiatrische Spitex. Am 4. Juli 2017 wurde schliesslich der

Beschwerdeführerin superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.___

entzogen und nach mündlicher Anhörung wurde sie selbst per fürsorgerische

Unterbringung (FU) in den Kliniken für Psychiatrie, Psychotherapie und

Psychosomatik (KPPP) untergebracht.

2. Am 6. Juli 2017 erliess die

Beschwerdegegnerin folgende Verfügung:

1. In Bestätigung des superprovisorischen

Entscheids vom 4. Juli 2017 wird der Kindsmutter gestützt auf Art. 310 Abs. 1

ZGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihr Kind C.___, geb. […].01.2006,

entzogen.

2. C.___ wird in Bestätigung des

superprovisorischen Entscheids vom 4. Juli 2017 bei seinen Grosseltern [...] platziert.

3. Es wird zustimmend davon Kenntnis

genommen, dass der Kindsvater vom 8. Juli 2017 bis Mitte August 2017 mit C.___ Ferien

in der Türkei verbringen wird.

4. C.___ wird in Bestätigung des

superprovisorischen Entscheids vom 4. Juli 2017 mit Wirkung ab 14. August 2017

in der Institution […] platziert.

5. In Bestätigung des superprovisorischen

Entscheids vom 4. Juli 2017 wird zwischen der Kindsmutter und C.___ bis auf

Weiteres ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet.

6. In Bestätigung des superprovisorischen

Entscheids vom 4. Juli 2017 wird der Beiständin bzw. der Begleitperson das

Recht eingeräumt, die Besuche abzusagen oder abzubrechen, sollte sich die

Kindsmutter in einem schlechten psychischen Zustand befinden.

7. In Anpassung und Ergänzung des

bisherigen Auftrages hat die Beiständin im Rahmen einer Beistandschaft nach

Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB die folgenden Aufgaben und Befugnisse,

- die

Eltern in ihrer Erziehungsverantwortung beratend zu begleiten und dafür besorgt

zu sein, dass das Wohl von C.___ in körperlicher, seelischer, geistiger und

sozialer Hinsicht bestmöglich gewährleistet wird;

- das

professionelle Helfernetz zu koordinieren, den Informationsaustausch zu gewährleisten

und den Involvierten als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen;

- für

die Umsetzung der mit Entscheid der KESB vom 23. Februar 2017 angeordneten

Weisungen besorgt zu sein und diese anschliessend zu überwachen;

- den

Grosseltern und der Institution […] als Kontaktperson zur Verfügung zu stehen

und die dortige Platzierung von C.___ zu organisieren, zu koordinieren und zu

überwachen;

- in

Absprache mit der Kindsmutter und der Institution […] die Besuchsdaten und -zeiten

festzulegen und die nötige Begleitung sicherzustellen;

- die

Dauer und Häufigkeit der Besuche bei gutem Verlauf schrittweise auszubauen;

- der

KESB Region Solothurn zu melden, sobald unbegleitete Besuche verhältnismässig

erscheinen;

- Besuchsrechtskontakte

von C.___ mit dem Kindsvater sowie sonstigen nahestehenden Personen zu

koordinieren;

- dafür

zu sorgen, dass die Kindseltern von der Institution […] im Rahmen des Möglichen

in die Betreuung und Begleitung des Kindes einbezogen werden;

- dafür

besorgt zu sein, dass der Transport Institution […] — Heilpädagogische

Sonderschule für C.___ organisiert ist;

- der

KESB Region Solothurn bis zum 30. September 2017 einen ersten Bericht über den

Verlauf und die aktuelle Situation einzureichen und allenfalls Antrag auf

Anpassung der Kindesschutzmassnahmen zu stellen;

- bei

Bedarf Antrag auf Anpassung der laufenden Massnahme bei der KESB einzureichen.

(…)

3. Gegen diese Verfügung erhob A.___ mit

Schreiben vom 13. Juli 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie sei genug

gesund, um sich um ihr Kind zu kümmern. Auch nehme sie regelmässig ihre

Medikamente ein. Am Morgen früh wecke sie den Sohn, mache Frühstück und schicke

ihn zur Schule. Am Mittag koche sie das Mittagessen, spaziere mit ihm, lese ihm

vor und spiele mit ihm. Sie mache auch das Nachtessen und bringe ihn zu Bett.

Ihr Sohn sei Teil von ihr und sei ein wertvoller Junge. Sie fühle sich fähig,

ihn zu betreuen und ihn zu erziehen. Sie sei nicht bereit, ihren Sohn in ein

Heim zu geben. Sie wolle, dass er bei ihr sei. Die Grosseltern und der Onkel

würden im gleichen Haus wohnen und sie dabei unterstützen. Zudem bestehe ein

guter Kontakt zum Kindsvater. Dieser helfe auch mit. Sie bitte, den Entscheid

zu überprüfen und rückgängig zu machen. Ein Kind brauche seine Familie.

4. Die Beschwerdegegnerin nahm mit

Schreiben vom 25. Juli 2017 zur Beschwerde Stellung und teilte mit, sie halte

vollumfänglich am angefochtenen Entscheid fest und beantrage die Abweisung der

Beschwerde. Im detaillierten Kinderschutzgutachten fänden sich wichtige

Ausführungen zur psychiatrischen Beurteilung von C.___ (elektiver Mutismus,

unterdurchschnittliche Intelligenz, deutliche Sprachentwicklungsstörung) und

die dadurch bedingten erhöhten Erziehungsanforderungen, zur Erziehungsfähigkeit

der Kindsmutter und zur bestehenden Gefährdung des Kindes. Zudem verwies die

Beschwerdegegnerin auf die (aktuelle) psychische Situation der Kindsmutter und

die Aussage derselben, dass sie seit letztem Dezember zunehmend Stimmen gehört

habe, die ihr Kommentare und Befehle geben würden, etwas zu machen. Die Stimmen

würden den Sohn nicht mögen, sie habe aber nie auf sie gehört und sich immer gegen

sie wehren können. Dass sich die Stimmen explizit gegen den Sohn richteten, sei

bis jetzt nicht bekannt gewesen und zeige, dass auch unter diesem Aspekt ein

dringendes Handeln zum Schutz und zum Wohl von C.___ angezeigt und

verhältnismässig gewesen sei.

5. Innert Frist liessen sich die

Parteien dazu nicht mehr vernehmen.

6. Auf telefonische Nachfrage teilte die

Beiständin am 28. August 2017 mit, C.___ sei am 14. August 2017 ohne Probleme in

der Institution […] eingetreten und es laufe dort gut. Die Beschwerdeführerin

sein in der Tagesklinik und kooperiere soweit. Sie besuche ihren Sohn am

Mittwochnachmittag und sehe ihn auch übers Wochenende, an dem er grundsätzlich

beim Vater sei.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG

ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und

damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Nach Art. 296 Abs. 1 ZGB unterstehen

Kinder, solange sie minderjährig sind, der gemeinsamen elterlichen Sorge von

Vater und Mutter. Die Sorge umfasst Pflege und Erziehung. Richtschnur ist dabei

das Kindeswohl (vgl. Art. 301 Abs. 1 ZGB). Die Eltern haben das Kind ihren

Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und

sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen. Sie haben dem Kind, insbesondere

auch dem körperlich oder geistig gebrechlichen, eine angemessene, seinen

Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende, allgemeine und

berufliche Ausbildung zu verschaffen. Zu diesem Zweck sollen sie in geeigneter

Weise mit der Schule und, wo es die Umstände erfordern, mit der öffentlichen

und gemeinnützigen Jugendhilfe zusammenarbeiten (vgl. Art. 302 ZGB).

2.2

Die elterliche Sorge schliesst das

Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB).

Die Eltern entscheiden, ob das Kind im Haushalt der Eltern oder in einem Heim

zu leben hat. Sie sind verpflichtet, das zu tun, was die gedeihliche

Entwicklung des Kindes am ehesten zu fördern verspricht. Die elterliche

Entscheidungsbefugnis ist durch Schutzbestimmungen zugunsten des Kindes

begrenzt. Wird den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht (ehemals Obhutsrecht)

nach Art. 310 ZGB entzogen, ist die Kindesschutzbehörde dessen Inhaberin. Die

Eltern behalten dabei aber die elterliche Sorge. Das heisst, sie behalten

grundsätzlich für alle vom Aufenthaltsbestimmungsrecht unabhängigen Aspekte die

Entscheidungsbefugnis und Verantwortung bei, soweit nicht in Kombination mit

anderen Massnahmen auch weitere Teile der elterlichen Sorge betroffen sind.

Namentlich bleiben etwa die Verwaltung des Kindesvermögens sowie die

Bestimmungs- und Vertretungsrechte bezüglich Ausbildungsfragen, bei

Gesundheitsangelegenheiten, in Religionssachen usw. grundsätzlich unberührt.

Auf jeden Fall behalten die Eltern auch den Anspruch auf Kontakt sowie auf Information

im Sinn von Art. 275a ZGB. Unberührt bleibt auch die Unterhaltspflicht, welche

allerdings fortan durch Geldzahlungen zu erfüllen ist (vgl. Yvo Biderbost in:

Marc Amstutz et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht,

Zürich/Basel/Genf 2007, Art. 310 N 8).

2.3

Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB hat die

Kindesschutzbehörde geeignete Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen, wenn

dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen

oder dazu ausser Stande sind. Leitender Gesichtspunkt des staatlichen

Kindesschutzes ist das Wohl des Kindes. Ob eine Kindesschutzmassnahme ergriffen

wird, hängt nicht von der Pflichtvergessenheit der Eltern, sondern von der

Gefährdung des Kindes ab. Es ist also nicht relevant, ob die Eltern ein

vorwerfbares Verhalten trifft (vgl. Yvo Biderbost, a.a.O. Art. 307 N 14.). Das

ZGB kennt als Kindesschutzmassnahmen die sogenannten geeigneten Massnahmen

(z.B. Ermahnung, Weisung etc., vgl. Art. 307 und 324), die Entziehung der

Verwaltung des Kindesvermögens (vgl. Art. 325), die Beistandschaft (vgl. Art.

308.

f.), die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (vgl. Art. 310) und die

Entziehung der elterlichen Sorge (vgl. Art. 311 f.).

2.4

Kann der Gefährdung des Kindes nicht

anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es laut Art. 310 Abs. 1

ZGB den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.

2.5

Die Fremdplatzierung und der Entzug

des Aufenthaltsbestimmungsrechts sind die zwei untrennbaren Teile der verfügten

Kindesschutzmassnahme und es ist vorliegend zu prüfen, ob diese zu Recht

angeordnet worden sind. Ob und inwiefern derartige Massnahmen am Platz sind,

hängt von der Gefährdung des Kindes ab. Eine Gefährdung liegt vor, sobald nach

den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des

körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Die

Gefährdung berechtigt erst zum Eingreifen, wenn die Eltern nicht von sich aus

für Abhilfe sorgen oder dazu ausser Stande sind (vgl. Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die

Entfernung des Kindes aus seiner angestammten Umgebung und die Trennung von

seinen bisherigen Hauptbezugspersonen stellt einen gravierenden Eingriff dar

und muss verhältnismässig sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.202/2002 E. 2.4,

BGE 120 II 384 E. 5c S. 388).

2.6

Die getroffenen Massnahmen müssen

geeignet und notwendig sein. Sie dürfen nicht in einem Missverhältnis zum

angestrebten Erfolg stehen. Die Massnahme soll auch subsidiär wirken, d.h. die

elterlichen Defizite sollen durch staatliche Massnahmen ergänzt werden (vgl.

Peter Tuor/Bernhard Schnyder/Jörg Schmid/Ale­xandra Rumo-Jungo, Das

Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. Auflage, Zürich/Ba­sel/Genf 2009,

S. 506). Für die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist erforderlich,

dass der Gefährdung des Kindes nicht mit anderen, weniger einschneidenden

Kindesschutzmassnahmen, wie z.B. durch Ermahnungen oder Weisungen, durch eine

Aufsicht (vgl. Art. 307 Abs. 3 ZGB) oder durch eine Erziehungsbeistandschaft

(vgl. Art. 308 ZGB), begegnet werden kann. Nach dem Wortlaut von Art. 310 Abs.

1.

ZGB müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein für die Aufhebung des

Aufenthaltsbestimmungsrechts verknüpft mit der Fremdplatzierung: Es muss eine

Gefährdung des Kindes gegeben sein, und dieser Gefährdung muss nicht anders

begegnet werden können.

2.7

Verändern sich die Verhältnisse, so

sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (vgl. Art.

313.

Abs. 1 ZGB). Die Rückübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist aber

erst zulässig, wenn die Verhältnisse sich derart geändert haben, dass das

Kindeswohl bei einer Rückgabe an die Eltern nicht mehr als gefährdet erscheint.

Erweist sich eine Massnahme in der bisherigen Form als nicht mehr nötig, ist

sie aufzuheben oder durch eine mildere zu ersetzen. Jede Abänderung von

Kindesschutzmassnahmen setzt in einem gewissen Ausmass eine Prognose über die

künftige Entwicklung der massgebenden Umstände voraus. Diese wird durch das

bisherige Verhalten der betroffenen Personen wesentlich mitbestimmt. Nötig ist

also eine gewisse Stabilität der geänderten Verhältnisse, so dass ein erneuter

Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts möglichst vermieden werden kann (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 5A_478/2008 E. 4.2 und 5C.27/2002 E. 4b).

3.1

Gestützt auf den Antrag des

seinerzeitigen Beistands des Kindes C.___ ordnete die Beschwerdegegnerin im

Einverständnis mit der Beschwerdeführerin am 24. September 2013 als

Kindesschutzmassnahme eine (vorerst sechsmonatige) sozialpädagogische

Familienbegleitung durch die Institution «Kompass» an. Weil bei der ab 1.

Februar 2016 neu eingesetzten Beiständin Bedenken zur Erziehungsfähigkeit der

Mutter auftauchten und die Familienbegleitung ihren ambulanten Auftrag nicht

mehr erfüllen konnte (vgl. entsprechendes Schreiben an die KESB vom 22. Juni

2016), gab die Beschwerdegegnerin nach Anhörung der Eltern am 30. August 2016

beim KJPD ein Gutachten in Auftrag, welches – wie erwähnt – am 20. Dezember

2016.

erstattet wurde. Das Gutachten umfasst 63 Seiten, ist von zwei ausgewiesenen

Fachleuten erstellt und erfüllt die geforderten Kriterien der Vollständigkeit,

der Nachvollziehbarkeit und der Schlüssigkeit (Alfred Bühler, Die

Beweiswürdigung von Gerichtsgutachten im Zivilprozess, Jusletter 14. Mai 2007,

Rz 2). Es kann darauf abgestellt werden.

3.2

Das Gutachten kommt zusammenfassend

zum Schluss, dass C.___ in seiner Entwicklung mittelgradig gefährdet ist. Die

Erziehungsfähigkeit der Mutter sei wegen der psychischen Erkrankung

eingeschränkt und abhängig von zwei unterschiedlichen Allgemeinzuständen: Falls

ihr Zustand durch eine deutliche psychische Beeinträchtigung bei manifester

depressiver Episode resp. Krise geprägt sei, werde die Erziehungsfähigkeit

wegen des Verlusts an Interaktions- und Kommunikationskompetenz, trotz Unterstützung

durch die Familie, verneint. Sei der Zustand der Mutter durch eine stabile

emotionale Phase gekennzeichnet, werde die Erziehungsfähigkeit grundsätzlich

bejaht, wobei der psychische Zustand als labil und von vielen Faktoren

abhängig, unter anderem einer adäquaten medikamentösen Behandlung, eingeschätzt

werde. Aus diesen Gründen empfiehlt das Gutachten denn auch, eine

psychiatrische Spitex zu installieren, damit die Beschwerdeführerin ihre

vorhandene Stabilität erhalten könne. Diese Massnahme diene nicht nur der

psychischen Gesundheit der Beschwerdeführerin, sondern sei auch wichtig für die

Erweiterung der erzieherischen Kompetenzen und der emotionalen Beziehung zu

ihrem Sohn. Zu diesem Zweck sei es auch besonders wichtig, dass ein intensiver

Austausch zwischen der zu installierenden Spitex und der bereits vorhandenen

sozialpädagogischen Familienbegleitung erfolge. Dadurch sollte es der

Beschwerdeführerin möglich sein, sich in ihrem Funktionsniveau und ihrer

Erziehungsfähigkeit zu stabilisieren und die enge und wichtige Beziehung zum

Kind zu fördern. Eine Platzierung zum damaligen Zeitpunkt wurde nicht

empfohlen, da sie mehr schade als nutze.

3.3

C.___ wurde als Junge mit

unterdurchschnittlicher Intelligenz (IQ 72) beschrieben. Aus psychiatrischer

Sicht sei er nicht geistig behindert. Hingegen liege ein elektiver Mutismus

nach ICD-10 (F 94.0) mit einer deutlichen Sprachentwicklungsstörung vor. Dies

äussere sich insbesondere so, dass das Kind in einigen Situationen spreche, in

andern definierbaren aber nicht. Üblicherweise sei die Störung mit besonderen

Persönlichkeitsmerkmalen wie Sozialangst, Rückzug, Empfindsamkeit oder

Widerstand verbunden. Eine kinder- und jugendpsychiatrische Behandlung sei aus

fachlicher Sicht dringend zu empfehlen. Weiter empfahl das Gutachten als

Kindesschutzmassnahme die Ausdehnung der bestehenden Familienbegleitung,

einerseits bei der Beschwerdeführerin auf zwei Mal pro Woche, andererseits auf

die ganze Familie, inklusive Kindsvater und Grosseltern mütterlicherseits (ein

Mal pro Woche). Die sozialpädagogische Familienbegleitung solle sich nicht

durch die Bagatellisierung und das Autonomiebestreben der Kindsmutter und

allenfalls das Familiensystem beeinflussen lassen. Zur

psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung der Kindsmutter wurde die

erneute Einrichtung der psychiatrischen Spitex, welche gezielte Massnahmen zur

Förderung der psychischen und physischen Gesundheit, zur Erlangung und

Erhaltung allgemeiner und spezifischer Fähigkeiten, dem Trainieren der

Selbständigkeit und Bewahren der Unabhängigkeit der Beschwerdeführerin

beinhalte, empfohlen. Dies solle ein- bis zweiwöchig stattfinden. Für C.___

wurde die Weiterführung der logopädischen Behandlung empfohlen, um die

sprachlichen Defizite weiterhin verbessern zu können und – wie erwähnt - die

kinder- und jugendpsychiatrische Behandlung. Diese diene auch der Aufarbeitung

des bzw. dem Erlernen im Umgang mit impulsivem und aggressivem Verhalten. Eine

medikamentöse Behandlung sei aus jetziger Sicht nicht primär erforderlich. Ein

weiterer Aspekt der psychiatrischen Behandlung sei die Verarbeitung und der

Umgang mit seiner psychisch kranken Mutter. Die Behandlung solle wenigstens

alle 2-3 Wochen erfolgen. Ein anderes Betreuungsmodell werde nicht

vorgeschlagen, vielmehr sollten die bestehenden Massnahmen – wie beschrieben –

ausgedehnt und nach ca. 12 Monaten evaluiert werden. Seien keine Fortschritte

in der Entwicklung von C.___ und seiner Beziehungsgestaltung erkennbar, wäre

eine ausserhäusliche Unterbringung in einer pädagogischen Institution unter der

Woche in Erwägung zu ziehen.

3.4

Wie sich aus den Akten ergibt,

verschlechterte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Verlauf

des Frühlings 2017 derart, dass die vom Gutachten empfohlenen und von der

Beschwerdegegnerin am 23. Februar 2017 verfügten Massnahmen nicht wie geplant

umgesetzt werden konnten und bei den involvierten Fachpersonen grosse Bedenken

betreffend Gefährdung des Kindeswohls von C.___ aufkamen. Am 6. April 2017 kam

es schliesslich zu einer Intervention der Kantonspolizei Solothurn, weil die

Beschwerdeführerin an ihrem Wohnort und im Beisein ihres Kindes grossen Lärm

verursachte. Der Familie gelang es offenbar nicht, sie zu beruhigen, so dass

ihr Vater die Polizei avisierte. Die Beschwerdeführerin öffnete der Polizei

dann die Tür und wirkte sehr aufgebracht. Die Situation konnte jedoch beruhigt

werden. Weil die Beschwerdeführerin äusserte, sie wäre lieber in der

psychiatrischen Klinik, rückte nach telefonischer Rücksprache auch der

psychiatrische Notfalldienst aus. Die Ärztin verzichtete mangels akuter Fremd-

oder Eigengefährdung dann jedoch auf weitere Massnahmen und orientierte im

Anschluss den behandelnden Psychiater. Am 8. Juni 2017 kam es zu einem weiteren

Vorfall, indem die Beschwerdeführerin eine Mitarbeiterin der Psychiatriespitex

angriff und diese daraufhin den Notfallarzt beizog. Die Beschwerdeführerin sei

freiwillig in die psychiatrische Klinik eingetreten, aber dort umgehend

entlassen worden. Da die Betreuung des Kindes durch die übrige Familie (Vater

und Eltern, resp. Onkel der Beschwerdeführerin) gewährleistet schien, wurde

vorerst auf weitere Massnahmen verzichtet, die Beiständin jedoch beauftragt,

einen Platz für einen stationären Aufenthalt von C.___ zu suchen. Nach einem

Aufenthalt in der Türkei, bei dem die Beschwerdeführerin einen «Hotscha» (eine

Art Heiler) aufsuchte, verdichteten sich die Anzeichen, dass die

Beschwerdeführerin ihre Medikamente nicht mehr regelmässig einnimmt, nicht mehr

kooperiert und für ihr Umfeld zunehmend eine Belastung darstellt. Am 19. Juni

2017.

teilte der behandelnde Psychiater der Beschwerdegegnerin mit, die

Beschwerdeführerin habe die angeordnete Psychotherapie bei ihm abgebrochen und

wolle zu einem Kollegen in Biel wechseln. Sie habe sich nicht umstimmen lassen.

Sie habe eine schizophrene Störung und zeige immer wieder Wahninhalte,

möglicherweise sei er nun auch Inhalt dieser Wahninhalte geworden. Da die

ambulanten Massnahmen nicht gegriffen hätten, müssten weitergehende geprüft

werden. Am 22. Juni 2017 fand auf ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführerin

bei der KESB ein persönliches Gespräch statt, bei dem sie unter anderem auch

von Stimmen berichtete, die mit ihr negativ sprechen würden und bei dem die

Beschwerdeführerin die Behörde offenbar davon überzeugen wollte, dass es all

die angeordneten Massnahmen nicht brauche. Am 27. Juni 2017 teilte der

behandelnde Psychiater D.___ der KESB mit, dass es auf ambulanter Basis nicht

gelungen sei, die Symptome zu reduzieren. Die Schizophrenie sei ausser

Kontrolle geraten und verbunden mit Halluzinationen und Wahnvorstellungen. Er

sei nun auch Teil des Wahns geworden, weshalb die Beschwerdeführerin die

Behandlung abgebrochen habe. Sie sei denn auch beschimpfend und ausfallend ihm

gegenüber geworden. Mit dem verschriebenen Medikament sei wohl der

therapeutische Spiegel nicht erreicht worden; im Übrigen sei unklar, ob sie die

Medikamente auch regelmässig eingenommen habe. Man werde wohl nun nicht mehr um

einen stationären Aufenthalt herumkommen. Der Zustand der Beschwerdeführerin

habe sich in den letzten Monaten eindeutig verschlechtert. Von der

Psychiatriespitex habe er gehört, dass der Sohn Angst habe vor der Mutter. Er

warte mit dem Einschlafen, bis sie eingeschlafen sei. Am 4. Juli 2017 erliess

die KESB dann die superprovisorische Verfügung betreffend Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts und Fremdplatzierung, welche mit Entscheid vom 7.

Juli bestätigt wurde.

3.5

Aus dem Verlauf wird deutlich, dass

sich die Situation langsam verschlimmert hat. Die gestützt auf das Gutachten angeordneten

Massnahmen konnten gar nicht oder nur schwerlich installiert werden.

Verschiedene Vorfälle wiesen daraufhin, dass die Krankheit der

Beschwerdeführerin es ihr zunehmend verunmöglichte, ihren Erziehungs- und

Betreuungsaufgaben nachzukommen, so dass das Kindswohl von C.___ stark

gefährdet war. Der Abbruch der psychiatrischen Behandlung durch die

Beschwerdeführerin und damit ein Verstoss gegen eine ihr erteilte Weisung war nur

der letzte Auslöser, der «das Fass schliesslich zum Überlaufen» gebracht hat.

Auch ist es nicht so, dass die Fremdplatzierung einzig darin begründet wäre,

dass die Betreuung von C.___ während psychischen Krisen der Kindsmutter nicht

mehr sichergestellt werden konnte, sondern vielmehr dass C.___ durch die

psychische Verfassung seiner Mutter emotional stark belastet wurde. Dadurch,

dass er sich Sorgen um seine Mutter machen musste, konnte er, der selbst schon

durch seine Entwicklungsstörung beeinträchtigt ist, sich zu wenig auf sein

eigenes Leben, seine Bedürfnisse und die schulischen Anforderungen

konzentrieren und hatte nicht die Möglichkeit, sich altersgerecht zu

entwickeln. Beispielsweise ist es für ein 11-jähriges Kind enorm wichtig,

genügend Schlaf zu haben, um sich gut entwickeln zu können. Das Leben zusammen

mit einer psychisch kranken Mutter, die sich offensichtlich in einer schlechten

Phase ihrer Krankheit befindet, ist für ein minderintelligentes, mutistisches

Kind mit Entwicklungsstörungen eine enorme Belastung, die das Wohl und die

gesunde Entwicklung eines Kindes stark gefährdet und es davon abhält, sich auf

ein eigenständiges, selbstbestimmtes Leben vorzubereiten. Schrittweise wurde

versucht, der ungesunden Entwicklung mit Unterstützung durch sozialpädagogische

Familienbegleitung, durch die Beiständin, durch psychiatrische Behandlung der

Kindsmutter und durch die Psychiatriespitex entgegenzuwirken. Zum Zeitpunkt der

Begutachtung schien die Situation relativ gut und stabil zu sein. Das Gutachten

empfahl die angeordneten Massnahmen und deren Überprüfung nach 12 Monaten.

Schon beim Vollzug der Verfügung vom 23. Februar 2017 haperte es und die

Beschwerdeführerin schien nicht wirklich mitmachen zu wollen. Auch ergaben sich

in der Zusammenarbeit mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung Probleme

und die Beschwerdeführerin versuchte im Juni sämtliche Massnahmen abzubrechen. Oberflächlich

gewährleistete sie zwar die Zusammenarbeit mit den Fachstellen, machte aber

nicht mehr wirklich mit. Ihre psychischen Krisen häuften sich und traten gegen

aussen auf, was auch zu einer Zunahme der Belastung von C.___ führte, der das

Leiden der Mutter miterleben musste und damit wegen seiner eigenen Störung

schwer umgehen kann. Zweimal wechselte die Beschwerdeführerin ihren Therapeuten

und mit grosser Wahrscheinlichkeit setzte sie die ihr verordneten Medikamente

selbständig ab. Nachdem sich gezeigt hatte, dass das aufwändige Setting mit

sozialpädagogischer Familienbegleitung, Psychiatriespitex und ambulanter

psychiatrischer Behandlung als milderes Mittel nicht ausreichte, war der Entzug

des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit Platzierung in der Institution […]

(stationär während der Woche, am Wochenende zuhause) die logische Folge und ist

gerechtfertigt.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hätte A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen. Aufgrund der gesundheitlichen und finanziellen Situation der

Beschwerdeführerin (IV-Rentnerin) wird auf die Erhebung von Kosten jedoch

ausnahmsweise verzichtet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Auf die Erhebung von Kosten wird

verzichtet.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann