VWBES.2017.266
Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht
29. August 2017Deutsch19 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 29. August 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB
Region Solothurn, Rötistrasse 4, 4501 Solothurn,
2. B.___
Beschwerdegegner
betreffend Entzug
Aufenthaltsbestimmungsrecht
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (in der Folge
Beschwerdeführerin) ist die Mutter von C.___, geb. […] Januar 2006, welcher mit
ihr und seinen Grosseltern im selben Wohnblock in [...] lebt. B.___ ist der
Vater; dieser wohnt alleine in [...] und arbeitet Schicht. Die Eltern sind seit
2009 geschieden und seitdem besteht eine Beistandschaft. Seit Sommer 2011
besucht C.___ die Heilpädagogische Sonderschule (HPS) in [...] und seit
September 2013 besteht als Kindesschutzmassnahme eine sozialpädagogische
Familienbegleitung durch die Fachstelle «Kompass». Auf Anregung der Beiständin
gab die KESB Region Solothurn (in der Folge Beschwerdegegnerin) ein
Kinderschutzgutachten in Auftrag, welches der Kinder- und Jugendpsychiatrische
Dienst (KJPD) der Solothurner Spitäler AG am 20. Dezember 2016 erstattete und
welches den Eltern und der Beiständin am 18. Januar 2017 eröffnet und erläutert
wurde. Den Empfehlungen des Gutachtens folgend verfügte die Beschwerdegegnerin
am 23. Februar 2017 die Ausdehnung und Intensivierung der sozialpädagogischen
Familienbegleitung, die Behandlung und Begleitung von C.___ bei einer
ambulanten kinder- und jugendpsychiatrischen Fachperson, die weitere,
regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung der
Beschwerdeführerin und die wieder regelmässige Unterstützung durch die
psychiatrische Spitex. Am 4. Juli 2017 wurde schliesslich der
Beschwerdeführerin superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.___
entzogen und nach mündlicher Anhörung wurde sie selbst per fürsorgerische
Unterbringung (FU) in den Kliniken für Psychiatrie, Psychotherapie und
Psychosomatik (KPPP) untergebracht.
2. Am 6. Juli 2017 erliess die
Beschwerdegegnerin folgende Verfügung:
1. In Bestätigung des superprovisorischen
Entscheids vom 4. Juli 2017 wird der Kindsmutter gestützt auf Art. 310 Abs. 1
ZGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihr Kind C.___, geb. […].01.2006,
entzogen.
2. C.___ wird in Bestätigung des
superprovisorischen Entscheids vom 4. Juli 2017 bei seinen Grosseltern [...] platziert.
3. Es wird zustimmend davon Kenntnis
genommen, dass der Kindsvater vom 8. Juli 2017 bis Mitte August 2017 mit C.___ Ferien
in der Türkei verbringen wird.
4. C.___ wird in Bestätigung des
superprovisorischen Entscheids vom 4. Juli 2017 mit Wirkung ab 14. August 2017
in der Institution […] platziert.
5. In Bestätigung des superprovisorischen
Entscheids vom 4. Juli 2017 wird zwischen der Kindsmutter und C.___ bis auf
Weiteres ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet.
6. In Bestätigung des superprovisorischen
Entscheids vom 4. Juli 2017 wird der Beiständin bzw. der Begleitperson das
Recht eingeräumt, die Besuche abzusagen oder abzubrechen, sollte sich die
Kindsmutter in einem schlechten psychischen Zustand befinden.
7. In Anpassung und Ergänzung des
bisherigen Auftrages hat die Beiständin im Rahmen einer Beistandschaft nach
Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB die folgenden Aufgaben und Befugnisse,
- die
Eltern in ihrer Erziehungsverantwortung beratend zu begleiten und dafür besorgt
zu sein, dass das Wohl von C.___ in körperlicher, seelischer, geistiger und
sozialer Hinsicht bestmöglich gewährleistet wird;
- das
professionelle Helfernetz zu koordinieren, den Informationsaustausch zu gewährleisten
und den Involvierten als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen;
- für
die Umsetzung der mit Entscheid der KESB vom 23. Februar 2017 angeordneten
Weisungen besorgt zu sein und diese anschliessend zu überwachen;
- den
Grosseltern und der Institution […] als Kontaktperson zur Verfügung zu stehen
und die dortige Platzierung von C.___ zu organisieren, zu koordinieren und zu
überwachen;
- in
Absprache mit der Kindsmutter und der Institution […] die Besuchsdaten und -zeiten
festzulegen und die nötige Begleitung sicherzustellen;
- die
Dauer und Häufigkeit der Besuche bei gutem Verlauf schrittweise auszubauen;
- der
KESB Region Solothurn zu melden, sobald unbegleitete Besuche verhältnismässig
erscheinen;
- Besuchsrechtskontakte
von C.___ mit dem Kindsvater sowie sonstigen nahestehenden Personen zu
koordinieren;
- dafür
zu sorgen, dass die Kindseltern von der Institution […] im Rahmen des Möglichen
in die Betreuung und Begleitung des Kindes einbezogen werden;
- dafür
besorgt zu sein, dass der Transport Institution […] — Heilpädagogische
Sonderschule für C.___ organisiert ist;
- der
KESB Region Solothurn bis zum 30. September 2017 einen ersten Bericht über den
Verlauf und die aktuelle Situation einzureichen und allenfalls Antrag auf
Anpassung der Kindesschutzmassnahmen zu stellen;
- bei
Bedarf Antrag auf Anpassung der laufenden Massnahme bei der KESB einzureichen.
(…)
3. Gegen diese Verfügung erhob A.___ mit
Schreiben vom 13. Juli 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie sei genug
gesund, um sich um ihr Kind zu kümmern. Auch nehme sie regelmässig ihre
Medikamente ein. Am Morgen früh wecke sie den Sohn, mache Frühstück und schicke
ihn zur Schule. Am Mittag koche sie das Mittagessen, spaziere mit ihm, lese ihm
vor und spiele mit ihm. Sie mache auch das Nachtessen und bringe ihn zu Bett.
Ihr Sohn sei Teil von ihr und sei ein wertvoller Junge. Sie fühle sich fähig,
ihn zu betreuen und ihn zu erziehen. Sie sei nicht bereit, ihren Sohn in ein
Heim zu geben. Sie wolle, dass er bei ihr sei. Die Grosseltern und der Onkel
würden im gleichen Haus wohnen und sie dabei unterstützen. Zudem bestehe ein
guter Kontakt zum Kindsvater. Dieser helfe auch mit. Sie bitte, den Entscheid
zu überprüfen und rückgängig zu machen. Ein Kind brauche seine Familie.
4. Die Beschwerdegegnerin nahm mit
Schreiben vom 25. Juli 2017 zur Beschwerde Stellung und teilte mit, sie halte
vollumfänglich am angefochtenen Entscheid fest und beantrage die Abweisung der
Beschwerde. Im detaillierten Kinderschutzgutachten fänden sich wichtige
Ausführungen zur psychiatrischen Beurteilung von C.___ (elektiver Mutismus,
unterdurchschnittliche Intelligenz, deutliche Sprachentwicklungsstörung) und
die dadurch bedingten erhöhten Erziehungsanforderungen, zur Erziehungsfähigkeit
der Kindsmutter und zur bestehenden Gefährdung des Kindes. Zudem verwies die
Beschwerdegegnerin auf die (aktuelle) psychische Situation der Kindsmutter und
die Aussage derselben, dass sie seit letztem Dezember zunehmend Stimmen gehört
habe, die ihr Kommentare und Befehle geben würden, etwas zu machen. Die Stimmen
würden den Sohn nicht mögen, sie habe aber nie auf sie gehört und sich immer gegen
sie wehren können. Dass sich die Stimmen explizit gegen den Sohn richteten, sei
bis jetzt nicht bekannt gewesen und zeige, dass auch unter diesem Aspekt ein
dringendes Handeln zum Schutz und zum Wohl von C.___ angezeigt und
verhältnismässig gewesen sei.
5. Innert Frist liessen sich die
Parteien dazu nicht mehr vernehmen.
6. Auf telefonische Nachfrage teilte die
Beiständin am 28. August 2017 mit, C.___ sei am 14. August 2017 ohne Probleme in
der Institution […] eingetreten und es laufe dort gut. Die Beschwerdeführerin
sein in der Tagesklinik und kooperiere soweit. Sie besuche ihren Sohn am
Mittwochnachmittag und sehe ihn auch übers Wochenende, an dem er grundsätzlich
beim Vater sei.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG
ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und
damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Nach Art. 296 Abs. 1 ZGB unterstehen
Kinder, solange sie minderjährig sind, der gemeinsamen elterlichen Sorge von
Vater und Mutter. Die Sorge umfasst Pflege und Erziehung. Richtschnur ist dabei
das Kindeswohl (vgl. Art. 301 Abs. 1 ZGB). Die Eltern haben das Kind ihren
Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und
sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen. Sie haben dem Kind, insbesondere
auch dem körperlich oder geistig gebrechlichen, eine angemessene, seinen
Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende, allgemeine und
berufliche Ausbildung zu verschaffen. Zu diesem Zweck sollen sie in geeigneter
Weise mit der Schule und, wo es die Umstände erfordern, mit der öffentlichen
und gemeinnützigen Jugendhilfe zusammenarbeiten (vgl. Art. 302 ZGB).
2.2
Die elterliche Sorge schliesst das
Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB).
Die Eltern entscheiden, ob das Kind im Haushalt der Eltern oder in einem Heim
zu leben hat. Sie sind verpflichtet, das zu tun, was die gedeihliche
Entwicklung des Kindes am ehesten zu fördern verspricht. Die elterliche
Entscheidungsbefugnis ist durch Schutzbestimmungen zugunsten des Kindes
begrenzt. Wird den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht (ehemals Obhutsrecht)
nach Art. 310 ZGB entzogen, ist die Kindesschutzbehörde dessen Inhaberin. Die
Eltern behalten dabei aber die elterliche Sorge. Das heisst, sie behalten
grundsätzlich für alle vom Aufenthaltsbestimmungsrecht unabhängigen Aspekte die
Entscheidungsbefugnis und Verantwortung bei, soweit nicht in Kombination mit
anderen Massnahmen auch weitere Teile der elterlichen Sorge betroffen sind.
Namentlich bleiben etwa die Verwaltung des Kindesvermögens sowie die
Bestimmungs- und Vertretungsrechte bezüglich Ausbildungsfragen, bei
Gesundheitsangelegenheiten, in Religionssachen usw. grundsätzlich unberührt.
Auf jeden Fall behalten die Eltern auch den Anspruch auf Kontakt sowie auf Information
im Sinn von Art. 275a ZGB. Unberührt bleibt auch die Unterhaltspflicht, welche
allerdings fortan durch Geldzahlungen zu erfüllen ist (vgl. Yvo Biderbost in:
Marc Amstutz et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht,
Zürich/Basel/Genf 2007, Art. 310 N 8).
2.3
Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB hat die
Kindesschutzbehörde geeignete Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen, wenn
dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen
oder dazu ausser Stande sind. Leitender Gesichtspunkt des staatlichen
Kindesschutzes ist das Wohl des Kindes. Ob eine Kindesschutzmassnahme ergriffen
wird, hängt nicht von der Pflichtvergessenheit der Eltern, sondern von der
Gefährdung des Kindes ab. Es ist also nicht relevant, ob die Eltern ein
vorwerfbares Verhalten trifft (vgl. Yvo Biderbost, a.a.O. Art. 307 N 14.). Das
ZGB kennt als Kindesschutzmassnahmen die sogenannten geeigneten Massnahmen
(z.B. Ermahnung, Weisung etc., vgl. Art. 307 und 324), die Entziehung der
Verwaltung des Kindesvermögens (vgl. Art. 325), die Beistandschaft (vgl. Art.
308.
f.), die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (vgl. Art. 310) und die
Entziehung der elterlichen Sorge (vgl. Art. 311 f.).
2.4
Kann der Gefährdung des Kindes nicht
anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es laut Art. 310 Abs. 1
ZGB den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2.5
Die Fremdplatzierung und der Entzug
des Aufenthaltsbestimmungsrechts sind die zwei untrennbaren Teile der verfügten
Kindesschutzmassnahme und es ist vorliegend zu prüfen, ob diese zu Recht
angeordnet worden sind. Ob und inwiefern derartige Massnahmen am Platz sind,
hängt von der Gefährdung des Kindes ab. Eine Gefährdung liegt vor, sobald nach
den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des
körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Die
Gefährdung berechtigt erst zum Eingreifen, wenn die Eltern nicht von sich aus
für Abhilfe sorgen oder dazu ausser Stande sind (vgl. Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die
Entfernung des Kindes aus seiner angestammten Umgebung und die Trennung von
seinen bisherigen Hauptbezugspersonen stellt einen gravierenden Eingriff dar
und muss verhältnismässig sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.202/2002 E. 2.4,
BGE 120 II 384 E. 5c S. 388).
2.6
Die getroffenen Massnahmen müssen
geeignet und notwendig sein. Sie dürfen nicht in einem Missverhältnis zum
angestrebten Erfolg stehen. Die Massnahme soll auch subsidiär wirken, d.h. die
elterlichen Defizite sollen durch staatliche Massnahmen ergänzt werden (vgl.
Peter Tuor/Bernhard Schnyder/Jörg Schmid/Alexandra Rumo-Jungo, Das
Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009,
S. 506). Für die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist erforderlich,
dass der Gefährdung des Kindes nicht mit anderen, weniger einschneidenden
Kindesschutzmassnahmen, wie z.B. durch Ermahnungen oder Weisungen, durch eine
Aufsicht (vgl. Art. 307 Abs. 3 ZGB) oder durch eine Erziehungsbeistandschaft
(vgl. Art. 308 ZGB), begegnet werden kann. Nach dem Wortlaut von Art. 310 Abs.
1.
ZGB müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein für die Aufhebung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts verknüpft mit der Fremdplatzierung: Es muss eine
Gefährdung des Kindes gegeben sein, und dieser Gefährdung muss nicht anders
begegnet werden können.
2.7
Verändern sich die Verhältnisse, so
sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (vgl. Art.
313.
Abs. 1 ZGB). Die Rückübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist aber
erst zulässig, wenn die Verhältnisse sich derart geändert haben, dass das
Kindeswohl bei einer Rückgabe an die Eltern nicht mehr als gefährdet erscheint.
Erweist sich eine Massnahme in der bisherigen Form als nicht mehr nötig, ist
sie aufzuheben oder durch eine mildere zu ersetzen. Jede Abänderung von
Kindesschutzmassnahmen setzt in einem gewissen Ausmass eine Prognose über die
künftige Entwicklung der massgebenden Umstände voraus. Diese wird durch das
bisherige Verhalten der betroffenen Personen wesentlich mitbestimmt. Nötig ist
also eine gewisse Stabilität der geänderten Verhältnisse, so dass ein erneuter
Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts möglichst vermieden werden kann (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 5A_478/2008 E. 4.2 und 5C.27/2002 E. 4b).
3.1
Gestützt auf den Antrag des
seinerzeitigen Beistands des Kindes C.___ ordnete die Beschwerdegegnerin im
Einverständnis mit der Beschwerdeführerin am 24. September 2013 als
Kindesschutzmassnahme eine (vorerst sechsmonatige) sozialpädagogische
Familienbegleitung durch die Institution «Kompass» an. Weil bei der ab 1.
Februar 2016 neu eingesetzten Beiständin Bedenken zur Erziehungsfähigkeit der
Mutter auftauchten und die Familienbegleitung ihren ambulanten Auftrag nicht
mehr erfüllen konnte (vgl. entsprechendes Schreiben an die KESB vom 22. Juni
2016), gab die Beschwerdegegnerin nach Anhörung der Eltern am 30. August 2016
beim KJPD ein Gutachten in Auftrag, welches – wie erwähnt – am 20. Dezember
2016.
erstattet wurde. Das Gutachten umfasst 63 Seiten, ist von zwei ausgewiesenen
Fachleuten erstellt und erfüllt die geforderten Kriterien der Vollständigkeit,
der Nachvollziehbarkeit und der Schlüssigkeit (Alfred Bühler, Die
Beweiswürdigung von Gerichtsgutachten im Zivilprozess, Jusletter 14. Mai 2007,
Rz 2). Es kann darauf abgestellt werden.
3.2
Das Gutachten kommt zusammenfassend
zum Schluss, dass C.___ in seiner Entwicklung mittelgradig gefährdet ist. Die
Erziehungsfähigkeit der Mutter sei wegen der psychischen Erkrankung
eingeschränkt und abhängig von zwei unterschiedlichen Allgemeinzuständen: Falls
ihr Zustand durch eine deutliche psychische Beeinträchtigung bei manifester
depressiver Episode resp. Krise geprägt sei, werde die Erziehungsfähigkeit
wegen des Verlusts an Interaktions- und Kommunikationskompetenz, trotz Unterstützung
durch die Familie, verneint. Sei der Zustand der Mutter durch eine stabile
emotionale Phase gekennzeichnet, werde die Erziehungsfähigkeit grundsätzlich
bejaht, wobei der psychische Zustand als labil und von vielen Faktoren
abhängig, unter anderem einer adäquaten medikamentösen Behandlung, eingeschätzt
werde. Aus diesen Gründen empfiehlt das Gutachten denn auch, eine
psychiatrische Spitex zu installieren, damit die Beschwerdeführerin ihre
vorhandene Stabilität erhalten könne. Diese Massnahme diene nicht nur der
psychischen Gesundheit der Beschwerdeführerin, sondern sei auch wichtig für die
Erweiterung der erzieherischen Kompetenzen und der emotionalen Beziehung zu
ihrem Sohn. Zu diesem Zweck sei es auch besonders wichtig, dass ein intensiver
Austausch zwischen der zu installierenden Spitex und der bereits vorhandenen
sozialpädagogischen Familienbegleitung erfolge. Dadurch sollte es der
Beschwerdeführerin möglich sein, sich in ihrem Funktionsniveau und ihrer
Erziehungsfähigkeit zu stabilisieren und die enge und wichtige Beziehung zum
Kind zu fördern. Eine Platzierung zum damaligen Zeitpunkt wurde nicht
empfohlen, da sie mehr schade als nutze.
3.3
C.___ wurde als Junge mit
unterdurchschnittlicher Intelligenz (IQ 72) beschrieben. Aus psychiatrischer
Sicht sei er nicht geistig behindert. Hingegen liege ein elektiver Mutismus
nach ICD-10 (F 94.0) mit einer deutlichen Sprachentwicklungsstörung vor. Dies
äussere sich insbesondere so, dass das Kind in einigen Situationen spreche, in
andern definierbaren aber nicht. Üblicherweise sei die Störung mit besonderen
Persönlichkeitsmerkmalen wie Sozialangst, Rückzug, Empfindsamkeit oder
Widerstand verbunden. Eine kinder- und jugendpsychiatrische Behandlung sei aus
fachlicher Sicht dringend zu empfehlen. Weiter empfahl das Gutachten als
Kindesschutzmassnahme die Ausdehnung der bestehenden Familienbegleitung,
einerseits bei der Beschwerdeführerin auf zwei Mal pro Woche, andererseits auf
die ganze Familie, inklusive Kindsvater und Grosseltern mütterlicherseits (ein
Mal pro Woche). Die sozialpädagogische Familienbegleitung solle sich nicht
durch die Bagatellisierung und das Autonomiebestreben der Kindsmutter und
allenfalls das Familiensystem beeinflussen lassen. Zur
psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung der Kindsmutter wurde die
erneute Einrichtung der psychiatrischen Spitex, welche gezielte Massnahmen zur
Förderung der psychischen und physischen Gesundheit, zur Erlangung und
Erhaltung allgemeiner und spezifischer Fähigkeiten, dem Trainieren der
Selbständigkeit und Bewahren der Unabhängigkeit der Beschwerdeführerin
beinhalte, empfohlen. Dies solle ein- bis zweiwöchig stattfinden. Für C.___
wurde die Weiterführung der logopädischen Behandlung empfohlen, um die
sprachlichen Defizite weiterhin verbessern zu können und – wie erwähnt - die
kinder- und jugendpsychiatrische Behandlung. Diese diene auch der Aufarbeitung
des bzw. dem Erlernen im Umgang mit impulsivem und aggressivem Verhalten. Eine
medikamentöse Behandlung sei aus jetziger Sicht nicht primär erforderlich. Ein
weiterer Aspekt der psychiatrischen Behandlung sei die Verarbeitung und der
Umgang mit seiner psychisch kranken Mutter. Die Behandlung solle wenigstens
alle 2-3 Wochen erfolgen. Ein anderes Betreuungsmodell werde nicht
vorgeschlagen, vielmehr sollten die bestehenden Massnahmen – wie beschrieben –
ausgedehnt und nach ca. 12 Monaten evaluiert werden. Seien keine Fortschritte
in der Entwicklung von C.___ und seiner Beziehungsgestaltung erkennbar, wäre
eine ausserhäusliche Unterbringung in einer pädagogischen Institution unter der
Woche in Erwägung zu ziehen.
3.4
Wie sich aus den Akten ergibt,
verschlechterte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Verlauf
des Frühlings 2017 derart, dass die vom Gutachten empfohlenen und von der
Beschwerdegegnerin am 23. Februar 2017 verfügten Massnahmen nicht wie geplant
umgesetzt werden konnten und bei den involvierten Fachpersonen grosse Bedenken
betreffend Gefährdung des Kindeswohls von C.___ aufkamen. Am 6. April 2017 kam
es schliesslich zu einer Intervention der Kantonspolizei Solothurn, weil die
Beschwerdeführerin an ihrem Wohnort und im Beisein ihres Kindes grossen Lärm
verursachte. Der Familie gelang es offenbar nicht, sie zu beruhigen, so dass
ihr Vater die Polizei avisierte. Die Beschwerdeführerin öffnete der Polizei
dann die Tür und wirkte sehr aufgebracht. Die Situation konnte jedoch beruhigt
werden. Weil die Beschwerdeführerin äusserte, sie wäre lieber in der
psychiatrischen Klinik, rückte nach telefonischer Rücksprache auch der
psychiatrische Notfalldienst aus. Die Ärztin verzichtete mangels akuter Fremd-
oder Eigengefährdung dann jedoch auf weitere Massnahmen und orientierte im
Anschluss den behandelnden Psychiater. Am 8. Juni 2017 kam es zu einem weiteren
Vorfall, indem die Beschwerdeführerin eine Mitarbeiterin der Psychiatriespitex
angriff und diese daraufhin den Notfallarzt beizog. Die Beschwerdeführerin sei
freiwillig in die psychiatrische Klinik eingetreten, aber dort umgehend
entlassen worden. Da die Betreuung des Kindes durch die übrige Familie (Vater
und Eltern, resp. Onkel der Beschwerdeführerin) gewährleistet schien, wurde
vorerst auf weitere Massnahmen verzichtet, die Beiständin jedoch beauftragt,
einen Platz für einen stationären Aufenthalt von C.___ zu suchen. Nach einem
Aufenthalt in der Türkei, bei dem die Beschwerdeführerin einen «Hotscha» (eine
Art Heiler) aufsuchte, verdichteten sich die Anzeichen, dass die
Beschwerdeführerin ihre Medikamente nicht mehr regelmässig einnimmt, nicht mehr
kooperiert und für ihr Umfeld zunehmend eine Belastung darstellt. Am 19. Juni
2017.
teilte der behandelnde Psychiater der Beschwerdegegnerin mit, die
Beschwerdeführerin habe die angeordnete Psychotherapie bei ihm abgebrochen und
wolle zu einem Kollegen in Biel wechseln. Sie habe sich nicht umstimmen lassen.
Sie habe eine schizophrene Störung und zeige immer wieder Wahninhalte,
möglicherweise sei er nun auch Inhalt dieser Wahninhalte geworden. Da die
ambulanten Massnahmen nicht gegriffen hätten, müssten weitergehende geprüft
werden. Am 22. Juni 2017 fand auf ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführerin
bei der KESB ein persönliches Gespräch statt, bei dem sie unter anderem auch
von Stimmen berichtete, die mit ihr negativ sprechen würden und bei dem die
Beschwerdeführerin die Behörde offenbar davon überzeugen wollte, dass es all
die angeordneten Massnahmen nicht brauche. Am 27. Juni 2017 teilte der
behandelnde Psychiater D.___ der KESB mit, dass es auf ambulanter Basis nicht
gelungen sei, die Symptome zu reduzieren. Die Schizophrenie sei ausser
Kontrolle geraten und verbunden mit Halluzinationen und Wahnvorstellungen. Er
sei nun auch Teil des Wahns geworden, weshalb die Beschwerdeführerin die
Behandlung abgebrochen habe. Sie sei denn auch beschimpfend und ausfallend ihm
gegenüber geworden. Mit dem verschriebenen Medikament sei wohl der
therapeutische Spiegel nicht erreicht worden; im Übrigen sei unklar, ob sie die
Medikamente auch regelmässig eingenommen habe. Man werde wohl nun nicht mehr um
einen stationären Aufenthalt herumkommen. Der Zustand der Beschwerdeführerin
habe sich in den letzten Monaten eindeutig verschlechtert. Von der
Psychiatriespitex habe er gehört, dass der Sohn Angst habe vor der Mutter. Er
warte mit dem Einschlafen, bis sie eingeschlafen sei. Am 4. Juli 2017 erliess
die KESB dann die superprovisorische Verfügung betreffend Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts und Fremdplatzierung, welche mit Entscheid vom 7.
Juli bestätigt wurde.
3.5
Aus dem Verlauf wird deutlich, dass
sich die Situation langsam verschlimmert hat. Die gestützt auf das Gutachten angeordneten
Massnahmen konnten gar nicht oder nur schwerlich installiert werden.
Verschiedene Vorfälle wiesen daraufhin, dass die Krankheit der
Beschwerdeführerin es ihr zunehmend verunmöglichte, ihren Erziehungs- und
Betreuungsaufgaben nachzukommen, so dass das Kindswohl von C.___ stark
gefährdet war. Der Abbruch der psychiatrischen Behandlung durch die
Beschwerdeführerin und damit ein Verstoss gegen eine ihr erteilte Weisung war nur
der letzte Auslöser, der «das Fass schliesslich zum Überlaufen» gebracht hat.
Auch ist es nicht so, dass die Fremdplatzierung einzig darin begründet wäre,
dass die Betreuung von C.___ während psychischen Krisen der Kindsmutter nicht
mehr sichergestellt werden konnte, sondern vielmehr dass C.___ durch die
psychische Verfassung seiner Mutter emotional stark belastet wurde. Dadurch,
dass er sich Sorgen um seine Mutter machen musste, konnte er, der selbst schon
durch seine Entwicklungsstörung beeinträchtigt ist, sich zu wenig auf sein
eigenes Leben, seine Bedürfnisse und die schulischen Anforderungen
konzentrieren und hatte nicht die Möglichkeit, sich altersgerecht zu
entwickeln. Beispielsweise ist es für ein 11-jähriges Kind enorm wichtig,
genügend Schlaf zu haben, um sich gut entwickeln zu können. Das Leben zusammen
mit einer psychisch kranken Mutter, die sich offensichtlich in einer schlechten
Phase ihrer Krankheit befindet, ist für ein minderintelligentes, mutistisches
Kind mit Entwicklungsstörungen eine enorme Belastung, die das Wohl und die
gesunde Entwicklung eines Kindes stark gefährdet und es davon abhält, sich auf
ein eigenständiges, selbstbestimmtes Leben vorzubereiten. Schrittweise wurde
versucht, der ungesunden Entwicklung mit Unterstützung durch sozialpädagogische
Familienbegleitung, durch die Beiständin, durch psychiatrische Behandlung der
Kindsmutter und durch die Psychiatriespitex entgegenzuwirken. Zum Zeitpunkt der
Begutachtung schien die Situation relativ gut und stabil zu sein. Das Gutachten
empfahl die angeordneten Massnahmen und deren Überprüfung nach 12 Monaten.
Schon beim Vollzug der Verfügung vom 23. Februar 2017 haperte es und die
Beschwerdeführerin schien nicht wirklich mitmachen zu wollen. Auch ergaben sich
in der Zusammenarbeit mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung Probleme
und die Beschwerdeführerin versuchte im Juni sämtliche Massnahmen abzubrechen. Oberflächlich
gewährleistete sie zwar die Zusammenarbeit mit den Fachstellen, machte aber
nicht mehr wirklich mit. Ihre psychischen Krisen häuften sich und traten gegen
aussen auf, was auch zu einer Zunahme der Belastung von C.___ führte, der das
Leiden der Mutter miterleben musste und damit wegen seiner eigenen Störung
schwer umgehen kann. Zweimal wechselte die Beschwerdeführerin ihren Therapeuten
und mit grosser Wahrscheinlichkeit setzte sie die ihr verordneten Medikamente
selbständig ab. Nachdem sich gezeigt hatte, dass das aufwändige Setting mit
sozialpädagogischer Familienbegleitung, Psychiatriespitex und ambulanter
psychiatrischer Behandlung als milderes Mittel nicht ausreichte, war der Entzug
des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit Platzierung in der Institution […]
(stationär während der Woche, am Wochenende zuhause) die logische Folge und ist
gerechtfertigt.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hätte A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen. Aufgrund der gesundheitlichen und finanziellen Situation der
Beschwerdeführerin (IV-Rentnerin) wird auf die Erhebung von Kosten jedoch
ausnahmsweise verzichtet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Auf die Erhebung von Kosten wird
verzichtet.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann