VWBES.2017.268
Führerausweisentzug
14. August 2017Deutsch9 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 14. August 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Fürsprecher Andreas A. Roth,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ fuhr am 15. April 2017, 13:29
Uhr, mit einem Personenwagen auf der Autobahn A6 auf dem Gemeindegebiet
Münsingen in Richtung Kiesen. Dabei hielt er den geforderten Sicherheitsabstand
zum vorausfahrenden Wagen nicht ein.
1.2 Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom
10. Mai 2017 wurde A.___ der einfachen Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1
SVG) durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren (Art. 34 Abs. 4 SVG;
Art. 12 Abs. 1 VRV) schuldig gesprochen und ihm eine Busse von CHF 500.00
auferlegt.
2. Mit Verfügung vom 7. Juli 2017 wurde A.___
der Führerausweis von der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn
(nachfolgend: MFK), namens des Bau- und Justizdepartements (nachfolgend: BJD),
für die Dauer von drei Monaten wegen einer schweren Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften entzogen.
3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 14. Juli 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn erheben. Er verlangte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und er sei zu verwarnen, eventuell sei ihm der Führerausweis für die
Dauer von einem Monat zu entziehen, u.K.u.E.F. Zur Begründung führte er aus, er
habe sich letztlich nur so verhalten, wie alle anderen (Verkehrsteilnehmer) auch.
Es habe auf beiden Fahrstreifen reger, aber lockerer und ruhiger Verkehr
geherrscht. Die Strasse sei trocken gewesen und die Sicht frei. In seinem [Auto]
sei er etwas erhöht gesessen und habe so das Verkehrsgeschehen weit vor ihm
überblicken können. Er, wie offensichtlich auch sein Vordermann, sei mit dem
Tempomaten gefahren, wobei er nur wenige Korrekturen habe vornehmen müssen. Unter
diesen Umständen könne nicht von einer schweren Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften ausgegangen werden.
3.2 Mit Präsidialverfügung vom 17. Juli
2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
4. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Nach Art. 16 Abs. 2 des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) wird nach Widerhandlungen gegen die
Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem
Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder der Führerausweis
entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Dabei unterscheidet das Gesetz
zwischen schweren, mittelschweren und leichten Verkehrsregelverletzungen. Eine
leichte Widerhandlung begeht u.a., wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine
geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und wenn ihn dabei nur ein
leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Gemäss Art. 16b Abs.
1.
lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von
Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf
nimmt. Die schweren Fälle werden in Art. 16c SVG geregelt. Nach dieser
Bestimmung begeht unter anderem eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe
Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer
hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG).
3.1
Im Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 10. Mai 2017
wurde das Verhalten des Beschwerdeführers als einfache Verletzung der Verkehrsregeln
im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG gewürdigt. Die Verwaltungsbehörden sind nur an
die Tatsachenfeststellungen gebunden. Sie können für die Administrativmassnahme
ihre eigene rechtliche Würdigung des Sachverhalts vornehmen (vgl. BGE 127 II
302.
nicht publ. E. 3a; 124 II 103 E. 1c/bb). Es stellt sich vorliegend die
Frage, ob die Verwaltungsbehörde zu Recht aufgrund des Sachverhalts von einer
schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ausgehen durfte.
3.2
Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber
allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand zu wahren, namentlich unter
anderem beim Hintereinanderfahren. Diese Pflicht soll sicherstellen, dass bei
überraschendem Abbremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig angehalten
werden kann (Art. 12 Abs. 1 Verkehrsregelverordnung [VRV, SR 741.11]). Diesen
Bestimmungen kommt grosse Bedeutung zu, weil sich zahlreiche Unfälle dadurch
ereignen, dass ein zweites Fahrzeug nicht genügend Abstand zum ersten einhält
(vgl. BGE 126 II 358 E. 1.a mit Hinweis auf BGE 115 IV 248 E. 3a).
3.3
Was unter einem «ausreichenden Abstand» im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu
verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem
die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der
beteiligten Fahrzeuge. Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur
Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei
günstigen Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist.
Im Sinne von Faustregeln wird für Personenwagen auf die Regel «halber Tacho»
(entsprechend 1,8 Sekunden) und die «Zwei-Sekunden»-Regel abgestellt (zum
Ganzen BGE 131 IV 133 E. 3.1 mit Hinweisen).
Diese Distanz entspricht ungefähr der Anhaltestrecke bei plötzlichem
ordnungsgemässem Bremsen und Anhalten des vorausfahrenden Personenwagens (BGE 104 IV 192 E. 2b). Für die Beurteilung, ob eine
grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, wird auf Autobahnen als
Richtschnur die Regel «1/6-Tacho» bzw. Abstand von 0,6 Sekunden herangezogen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; Urteile des BGer
6B_593/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.3.2;6B_127/2012 vom 3. September
2012.
E. 3.1;6B_1014/2010 vom 12. Mai 2011 E. 3.5; je mit Hinweis).
3.4
Im Entscheid SOG 2007 Nr. 20 hat
sich das Verwaltungsgericht ausführlich mit der Problematik des zeitlichen
Abstands und der Qualifikation der Widerhandlung auseinandergesetzt. Es stellte
fest, dass bei einem zeitlichen Abstand zwischen 0,6 und 0,8 Sekunden eine
mittelschwere Widerhandlung vorliege. Es liess jedoch offen, ob ein schwerer
Fall bei einem zeitlichen Abstand von weniger als 0,5 oder 0,6 Sekunden gegeben
sei. Es kann denn auch nicht schematisch festgelegt werden, welcher zeitliche
Abstand als schwer und welcher als mittelschwer gelten soll. Gerade für den
Grenzbereich sind sämtliche Umstände, wie das Verkehrsaufkommen, die
Witterungsverhältnisse, der Zustand des Lenkers usw. zu berücksichtigen
(Urteile des BGer 1C_356/2009 vom 12. Februar 2010;6B_700/2010 vom 16.
November 2010; BGE 131 IV 133).
3.5
Es ist unbestritten, dass der
Beschwerdeführer über eine Strecke von 498 Metern bei einer gefahrenen
Geschwindigkeit von 119 km/h (bei erlaubten 120 km/h) einen Abstand von 0.46
und 0.53 Sekunden zum Vorderfahrzeug hatte. Der grösste Abstand zum Vorwagen
betrug dabei 17.42 Meter (siehe ViDistA-Auswertungsbericht vom 16. April 2017
sowie Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 26. April 2017). Nach der
Faustregel halber Tacho hätte der Beschwerdeführer aber einen Abstand von
mindestens 59.5 Metern einhalten müssen. Gemäss Anzeigerapport ereignete sich
die Widerhandlung an einem Samstagnachmittag auf einer richtungsgetrennten
zweispurigen Autobahn (mit Pannenstreifen), bei trockener Fahrbahn und guten
Sichtverhältnissen. Das Verkehrsaufkommen wurde als rege beschrieben. Es ist zwar
davon auszugehen,
dass dem Beschwerdeführer als Lenker bekannt war, welchen Abstand er auf den
Vordermann hätte einhalten müssen, und dass er diese Regel in pflichtwidriger
Unvorsichtigkeit missachtete. Allerdings ist notorisch, dass gerade die auf
Autobahnen den gefahrenen hohen Tempi entsprechenden grossen
Sicherheitsabstände häufig unterschätzt werden. Es ist gerade bei regem Verkehr
nicht immer einfach, diese stets zu wahren, werden sie von anderen
Verkehrsteilnehmern doch gerne für Spurwechsel ge- bzw. missbraucht und dadurch
verkleinert. Diese Umstände entschuldigen den Beschwerdeführer zwar keineswegs,
lassen aber sein Verschulden in einem etwas milderen Licht erscheinen.
Insgesamt kann seine Fahrweise nicht als geradezu grob fahrlässig bzw.
rücksichtslos qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer hätte aber – trotz
seiner erhöhten Sitzposition – bei einem verkehrsbedingten brüsken Abbremsen
des voranfahrenden Fahrzeugs einen Auffahrunfall kaum vermeiden können. Die
Gefährdung Dritter, welche der Beschwerdeführer mit dem ungenügenden
Sicherheitsabstand schuf, ist nicht mehr als gering zu betrachten. Die
vorliegend zu beurteilende Widerhandlung ist damit unter Berücksichtigung aller
Umstände als mittelschwer im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG zu
qualifizieren.
3.6
Gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG
wird nach einer mittelschweren Widerhandlung der Führerausweis für mindestens
einen Monat entzogen. Angesichts des bisher ungetrübten automobilistischen
Leumunds des Beschwerdeführers ist ihm daher der Ausweis für einen Monat zu
entziehen, was der gesetzlichen Mindestentzugsdauer entspricht (vgl. Art. 16b
Abs. 2 lit. a SVG und Art. 16 Abs. 3 SVG). Die berufliche Notwendigkeit ein
Fahrzeug zu führen, kann nicht berücksichtigt werden.
4.
Die
Beschwerde erweist sich somit als teilweise begründet, weshalb sie teilweise
gutzuheissen ist. Die Ziffern 1 bis 3 der Verfügung des Bau- und
Justizdepartements vom 7. Juli 2017 sind aufzuheben und dem Beschwerdeführer
ist der Führerausweis für die Dauer von einem Monat (ab Einsendung des
Führerausweises an die MFK) zu entziehen. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es
sich, dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von CHF 1'300.00 zur Hälfte, d.h.
zu CHF 650.00, zu auferlegen und ihm die Hälfte der verlangten
Parteientschädigung, d.h. CHF 1'576.25 (inkl. MwSt. und Auslagen),
zuzusprechen. Die vorinstanzlichen Kosten gehen unverändert vollumfänglich zu
Lasten des Beschwerdeführers, welcher durch sein Verhalten das Verfahren
ausgelöst hat.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
werden die Ziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 7. Juli 2017 des BJD aufgehoben.
2. A.___ wird der Führerausweis in
Anwendung von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG und Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG für die
Dauer von einem Monat entzogen.
3. Der Führerausweis ist innert 30 Tagen
nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die MFK einzusenden.
4. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht einen Betrag von CHF 650.00 zu bezahlen.
5. A.___ wird vom Staat eine
Parteientschädigung von CHF 1'576.25 für das Verfahren vor Verwaltungsgericht ausgerichtet.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel