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Entscheid

VWBES.2017.268

Führerausweisentzug

14. August 2017Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ fuhr am 15. April 2017, 13:29

Uhr, mit einem Personenwagen auf der Autobahn A6 auf dem Gemeindegebiet

Münsingen in Richtung Kiesen. Dabei hielt er den geforderten Sicherheitsabstand

zum vorausfahrenden Wagen nicht ein.

1.2 Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom

10. Mai 2017 wurde A.___ der einfachen Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1

SVG) durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren (Art. 34 Abs. 4 SVG;

Art. 12 Abs. 1 VRV) schuldig gesprochen und ihm eine Busse von CHF 500.00

auferlegt.

2. Mit Verfügung vom 7. Juli 2017 wurde A.___

der Führerausweis von der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn

(nachfolgend: MFK), namens des Bau- und Justizdepartements (nachfolgend: BJD),

für die Dauer von drei Monaten wegen einer schweren Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften entzogen.

3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 14. Juli 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn erheben. Er verlangte, die angefochtene Verfügung sei

aufzuheben und er sei zu verwarnen, eventuell sei ihm der Führerausweis für die

Dauer von einem Monat zu entziehen, u.K.u.E.F. Zur Begründung führte er aus, er

habe sich letztlich nur so verhalten, wie alle anderen (Verkehrsteilnehmer) auch.

Es habe auf beiden Fahrstreifen reger, aber lockerer und ruhiger Verkehr

geherrscht. Die Strasse sei trocken gewesen und die Sicht frei. In seinem [Auto]

sei er etwas erhöht gesessen und habe so das Verkehrsgeschehen weit vor ihm

überblicken können. Er, wie offensichtlich auch sein Vordermann, sei mit dem

Tempomaten gefahren, wobei er nur wenige Korrekturen habe vornehmen müssen. Unter

diesen Umständen könne nicht von einer schweren Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften ausgegangen werden.

3.2 Mit Präsidialverfügung vom 17. Juli

2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

4. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Nach Art. 16 Abs. 2 des

Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) wird nach Widerhandlungen gegen die

Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem

Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder der Führerausweis

entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Dabei unterscheidet das Gesetz

zwischen schweren, mittelschweren und leichten Verkehrsregelverletzungen. Eine

leichte Widerhandlung begeht u.a., wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine

geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und wenn ihn dabei nur ein

leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Gemäss Art. 16b Abs.

1.

lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von

Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf

nimmt. Die schweren Fälle werden in Art. 16c SVG geregelt. Nach dieser

Bestimmung begeht unter anderem eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe

Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer

hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG).

3.1

Im Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 10. Mai 2017

wurde das Verhalten des Beschwerdeführers als einfache Verletzung der Verkehrsregeln

im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG gewürdigt. Die Verwaltungsbehörden sind nur an

die Tatsachenfeststellungen gebunden. Sie können für die Administrativmassnahme

ihre eigene rechtliche Würdigung des Sachverhalts vornehmen (vgl. BGE 127 II

302.

nicht publ. E. 3a; 124 II 103 E. 1c/bb). Es stellt sich vorliegend die

Frage, ob die Verwaltungsbehörde zu Recht aufgrund des Sachverhalts von einer

schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ausgehen durfte.

3.2

Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber

allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand zu wahren, namentlich unter

anderem beim Hintereinanderfahren. Diese Pflicht soll sicherstellen, dass bei

überraschendem Abbremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig angehalten

werden kann (Art. 12 Abs. 1 Verkehrsregelverordnung [VRV, SR 741.11]). Diesen

Bestimmungen kommt grosse Bedeutung zu, weil sich zahlreiche Unfälle dadurch

ereignen, dass ein zweites Fahrzeug nicht genügend Abstand zum ersten einhält

(vgl. BGE 126 II 358 E. 1.a mit Hinweis auf BGE 115 IV 248 E. 3a).

3.3

Was unter einem «ausreichenden Abstand» im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu

verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem

die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der

beteiligten Fahrzeuge. Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur

Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei

günstigen Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist.

Im Sinne von Faustregeln wird für Personenwagen auf die Regel «halber Tacho»

(entsprechend 1,8 Sekunden) und die «Zwei-Sekunden»-Regel abgestellt (zum

Ganzen BGE 131 IV 133 E. 3.1 mit Hinweisen).

Diese Distanz entspricht ungefähr der Anhaltestrecke bei plötzlichem

ordnungsgemässem Bremsen und Anhalten des vorausfahrenden Personenwagens (BGE 104 IV 192 E. 2b). Für die Beurteilung, ob eine

grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, wird auf Autobahnen als

Richtschnur die Regel «1/6-Tacho» bzw. Abstand von 0,6 Sekunden herangezogen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; Urteile des BGer

6B_593/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.3.2;6B_127/2012 vom 3. September

2012.

E. 3.1;6B_1014/2010 vom 12. Mai 2011 E. 3.5; je mit Hinweis).

3.4

Im Entscheid SOG 2007 Nr. 20 hat

sich das Verwaltungsgericht ausführlich mit der Problematik des zeitlichen

Abstands und der Qualifikation der Widerhandlung auseinandergesetzt. Es stellte

fest, dass bei einem zeitlichen Abstand zwischen 0,6 und 0,8 Sekunden eine

mittelschwere Widerhandlung vorliege. Es liess jedoch offen, ob ein schwerer

Fall bei einem zeitlichen Abstand von weniger als 0,5 oder 0,6 Sekunden gegeben

sei. Es kann denn auch nicht schematisch festgelegt werden, welcher zeitliche

Abstand als schwer und welcher als mittelschwer gelten soll. Gerade für den

Grenzbereich sind sämtliche Umstände, wie das Verkehrsaufkommen, die

Witterungsverhältnisse, der Zustand des Lenkers usw. zu berücksichtigen

(Urteile des BGer 1C_356/2009 vom 12. Februar 2010;6B_700/2010 vom 16.

November 2010; BGE 131 IV 133).

3.5

Es ist unbestritten, dass der

Beschwerdeführer über eine Strecke von 498 Metern bei einer gefahrenen

Geschwindigkeit von 119 km/h (bei erlaubten 120 km/h) einen Abstand von 0.46

und 0.53 Sekunden zum Vorderfahrzeug hatte. Der grösste Abstand zum Vorwagen

betrug dabei 17.42 Meter (siehe ViDistA-Auswertungsbericht vom 16. April 2017

sowie Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 26. April 2017). Nach der

Faustregel halber Tacho hätte der Beschwerdeführer aber einen Abstand von

mindestens 59.5 Metern einhalten müssen. Gemäss Anzeigerapport ereignete sich

die Widerhandlung an einem Samstagnachmittag auf einer richtungsgetrennten

zweispurigen Autobahn (mit Pannenstreifen), bei trockener Fahrbahn und guten

Sichtverhältnissen. Das Verkehrsaufkommen wurde als rege beschrieben. Es ist zwar

davon auszugehen,

dass dem Beschwerdeführer als Lenker bekannt war, welchen Abstand er auf den

Vordermann hätte einhalten müssen, und dass er diese Regel in pflichtwidriger

Unvorsichtigkeit missachtete. Allerdings ist notorisch, dass gerade die auf

Autobahnen den gefahrenen hohen Tempi entsprechenden grossen

Sicherheitsabstände häufig unterschätzt werden. Es ist gerade bei regem Verkehr

nicht immer einfach, diese stets zu wahren, werden sie von anderen

Verkehrsteilnehmern doch gerne für Spurwechsel ge- bzw. missbraucht und dadurch

verkleinert. Diese Umstände entschuldigen den Beschwerdeführer zwar keineswegs,

lassen aber sein Verschulden in einem etwas milderen Licht erscheinen.

Insgesamt kann seine Fahrweise nicht als geradezu grob fahrlässig bzw.

rücksichtslos qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer hätte aber – trotz

seiner erhöhten Sitzposition – bei einem verkehrsbedingten brüsken Abbremsen

des voranfahrenden Fahrzeugs einen Auffahrunfall kaum vermeiden können. Die

Gefährdung Dritter, welche der Beschwerdeführer mit dem ungenügenden

Sicherheitsabstand schuf, ist nicht mehr als gering zu betrachten. Die

vorliegend zu beurteilende Widerhandlung ist damit unter Berücksichtigung aller

Umstände als mittelschwer im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG zu

qualifizieren.

3.6

Gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG

wird nach einer mittelschweren Widerhandlung der Führerausweis für mindestens

einen Monat entzogen. Angesichts des bisher ungetrübten automobilistischen

Leumunds des Beschwerdeführers ist ihm daher der Ausweis für einen Monat zu

entziehen, was der gesetzlichen Mindestentzugsdauer entspricht (vgl. Art. 16b

Abs. 2 lit. a SVG und Art. 16 Abs. 3 SVG). Die berufliche Notwendigkeit ein

Fahrzeug zu führen, kann nicht berücksichtigt werden.

4.

Die

Beschwerde erweist sich somit als teilweise begründet, weshalb sie teilweise

gutzuheissen ist. Die Ziffern 1 bis 3 der Verfügung des Bau- und

Justizdepartements vom 7. Juli 2017 sind aufzuheben und dem Beschwerdeführer

ist der Führerausweis für die Dauer von einem Monat (ab Einsendung des

Führerausweises an die MFK) zu entziehen. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es

sich, dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von CHF 1'300.00 zur Hälfte, d.h.

zu CHF 650.00, zu auferlegen und ihm die Hälfte der verlangten

Parteientschädigung, d.h. CHF 1'576.25 (inkl. MwSt. und Auslagen),

zuzusprechen. Die vorinstanzlichen Kosten gehen unverändert vollumfänglich zu

Lasten des Beschwerdeführers, welcher durch sein Verhalten das Verfahren

ausgelöst hat.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

werden die Ziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 7. Juli 2017 des BJD aufgehoben.

2. A.___ wird der Führerausweis in

Anwendung von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG und Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG für die

Dauer von einem Monat entzogen.

3. Der Führerausweis ist innert 30 Tagen

nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die MFK einzusenden.

4. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht einen Betrag von CHF 650.00 zu bezahlen.

5. A.___ wird vom Staat eine

Parteientschädigung von CHF 1'576.25 für das Verfahren vor Verwaltungsgericht ausgerichtet.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kofmel