VWBES.2017.27
Verschiebung und Unterbrechung des Führerausweisentzugs
13. März 2017Deutsch5 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. März 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, Werkhofstrasse 65, Rötihof, 4509
Solothurn
vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Abt. Administrativmassnahmen, 4512 Bellach
Beschwerdegegner
betreffend Verschiebung
und Unterbrechung des Führerausweisentzugs
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 27. Oktober 2016 hat das Bau-
und Justizdepartement A.___ den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten
entzogen, weil er am 23. Januar 2015 in [...] innerorts die Geschwindigkeit
nach Abzug der Toleranz um 25 km/h überschritten hatte. Auf eine dagegen
erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht am 11. November 2016 nicht ein,
weil das Rechtsmittel verspätet war.
2. A.___ hatte in seiner Beschwerde
auch ein Verschiebungsgesuch gestellt: Der Vollzug sei auf April 2017 zu
verschieben. Er habe einen Fünfjahresvertrag für den Winterdienst. Das Gesuch
wurde am 10. Januar 2017 teilweise bewilligt. Der Führerausweis sei spätestens
am 28. Februar 2017 einzusenden.
3. A.___ erhob
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragte, den Entzug auf Ende April
festzulegen. Die Entzugsdauer sei auf einen Monat zu reduzieren. Nach wie vor
sei nicht klar, wer gefahren sei. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung
erteilt.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,
GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Allerdings ist Folgendes
festzuhalten: Das Strafurteil ist rechtskräftig. Dies gilt auch für den
Warnungsentzug des Führerausweises. Die Fragen, wer gefahren sei und ob die
Entzugsdauer verkürzt werden könne, dürfen nicht mehr aufgeworfen werden.
2.1
Nach Art. 16 Abs. 2
Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) wird nach Widerhandlungen gegen die
Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem
Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder der Führerausweis
entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Grundsätzlich wird in der
Verfügung, in welcher die Administrativmassnahme angeordnet wird, auch der Zeitpunkt
des Vollzugs bestimmt (René Schaffhauser: Grundriss des schweizerischen
Strassenverkehrsrechts, Band III, Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, N
2727). Die Verschiebung des Vollzugs von Führerausweisentzügen bis zu einem
Zeitpunkt, in welchem die wirtschaftliche Behinderung des Betroffenen geringer
wäre, ist weder in der eidgenössischen noch in der kantonalen Gesetzgebung vorgesehen.
Warnungsentzüge sind vielmehr aufgrund ihres erzieherischen und präventiven
Zwecks in der Regel möglichst bald nach der Verkehrswiderhandlung zu vollziehen
(Schaffhauser, a.a.O., N 2729). Eine Verschiebung des Vollzugs kann als
angebracht erscheinen, wenn für den Betroffenen ungünstige Wirkungen des
Entzugs nicht dem üblichen Ausmass entsprechen, weil besondere Umstände dazu
führen, dass er im fraglichen Zeitpunkt deutlich härter als gewollt (und dem
üblichen Gang der Dinge entsprechend) von der Massnahme betroffen wird (Schaffhauser,
a.a.O., N 2731). Umgekehrt lässt sich aber nicht daraus schliessen, dass der
Entzug für den Betroffenen zu einem besonders günstigen Zeitpunkt zu erfolgen
hat (Ferien, Militärdienst, saisonale geschäftliche Flaute usw.; Schaffhauser,
a.a.O., N 2731). Es ist aber angebracht, den Vollzug zu verschieben, wenn dem
Betroffenen eine Zeitspanne zur Verfügung stehen muss, in der er Dispositionen
treffen kann, die es ihm ermöglichen, während der Dauer der Massnahme einigermassen
«über die Runden zu kommen» (Schaffhauser, a.a.O., N 2729). In der Praxis ist
dafür eine Verschiebung von ein bis zwei (allenfalls drei) Monaten zu gewähren
(VWBES.2002.46; Schaffhauser, a.a.O., N 2731).
2.2
Die Vorinstanz hat dem
Beschwerdeführer eine Verschiebung des Führerausweisentzugs von knapp zwei
Monaten erlaubt. Es ist aber zu beachten, dass der Ausweis eigentlich schon
Ende November 2016 hätte abgegeben werden müssen. Damit wäre dem
Beschwerdeführer bzw. seiner Arbeitgeberin genügend Zeit geblieben, um die
Vertretung zu regeln. Aufgrund der herrschenden Praxis, dem Zweck des
Warnentzugs (Warneffekt) und dem Entgegenkommen der Vorinstanz ist kein Grund
ersichtlich, warum der Führerausweisentzug nun noch weiter verschoben werden
sollte. Es kann auch festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer die
Verschiebung nur aus Gründen verlangt hat, die seine Arbeit betreffen.
2.3
Der Beschwerdeführer hat ursprünglich
beantragt, den Ausweis im April 2017 abzugeben. Nun beantragt er eine
Verschiebung auf Ende April. Die ursprünglich gewünschte Erstreckung hat er nun
durch die aufschiebende Wirkung im Ergebnis erhalten. Er hatte genügend Zeit,
sich zu organisieren. Er kann den Ausweis im April 2017 abgeben. Dies, zumal
bei den Gemeinden der Winterdienst zumeist Ende März endet.
3.
Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, denn das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist angesichts der Aussichtslosigkeit der geltend
gemachten Rügen abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
werden auf CHF 300.00 festgesetzt. Dem Beschwerdeführer ist eine Nachfrist
anzusetzen, um den Führerausweis abzugeben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 300.00 zu bezahlen.
4. Der Führerausweis ist bis spätestens am
3. April 2017 eingeschrieben an die Motorfahrzeugkontrolle, Gurzelenstrasse 3,
4512 Bellach zu senden.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad
Auf eine gegen das vorliegende
Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_207/2017 vom
26. April 2017 nicht ein.