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Entscheid

VWBES.2017.27

Verschiebung und Unterbrechung des Führerausweisentzugs

13. März 2017Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 27. Oktober 2016 hat das Bau-

und Justizdepartement A.___ den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten

entzogen, weil er am 23. Januar 2015 in [...] innerorts die Geschwindigkeit

nach Abzug der Toleranz um 25 km/h überschritten hatte. Auf eine dagegen

erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht am 11. November 2016 nicht ein,

weil das Rechtsmittel verspätet war.

2. A.___ hatte in seiner Beschwerde

auch ein Verschiebungsgesuch gestellt: Der Vollzug sei auf April 2017 zu

verschieben. Er habe einen Fünfjahresvertrag für den Winterdienst. Das Gesuch

wurde am 10. Januar 2017 teilweise bewilligt. Der Führerausweis sei spätestens

am 28. Februar 2017 einzusenden.

3. A.___ erhob

Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragte, den Entzug auf Ende April

festzulegen. Die Entzugsdauer sei auf einen Monat zu reduzieren. Nach wie vor

sei nicht klar, wer gefahren sei. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung

erteilt.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,

GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Allerdings ist Folgendes

festzuhalten: Das Strafurteil ist rechtskräftig. Dies gilt auch für den

Warnungsentzug des Führerausweises. Die Fragen, wer gefahren sei und ob die

Entzugsdauer verkürzt werden könne, dürfen nicht mehr aufgeworfen werden.

2.1

Nach Art. 16 Abs. 2

Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) wird nach Widerhandlungen gegen die

Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem

Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder der Füh­rerausweis

entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Grundsätzlich wird in der

Verfügung, in welcher die Administrativmassnahme angeordnet wird, auch der Zeitpunkt

des Vollzugs bestimmt (René Schaffhauser: Grundriss des schweizerischen

Strassenverkehrsrechts, Band III, Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, N

2727). Die Verschiebung des Vollzugs von Führerausweisentzügen bis zu einem

Zeitpunkt, in welchem die wirtschaftliche Behinderung des Betroffenen geringer

wäre, ist weder in der eidgenössischen noch in der kantonalen Gesetzgebung vorgesehen.

Warnungsentzüge sind vielmehr aufgrund ihres erzieherischen und präventiven

Zwecks in der Regel möglichst bald nach der Verkehrswiderhandlung zu vollziehen

(Schaffhauser, a.a.O., N 2729). Eine Verschiebung des Vollzugs kann als

angebracht erscheinen, wenn für den Betroffenen ungünstige Wirkungen des

Entzugs nicht dem üblichen Ausmass entsprechen, weil besondere Umstände dazu

führen, dass er im fraglichen Zeitpunkt deutlich härter als gewollt (und dem

üblichen Gang der Dinge entsprechend) von der Massnahme betroffen wird (Schaffhauser,

a.a.O., N 2731). Umgekehrt lässt sich aber nicht daraus schliessen, dass der

Entzug für den Betroffenen zu einem besonders günstigen Zeitpunkt zu erfolgen

hat (Ferien, Militärdienst, saisonale geschäftliche Flaute usw.; Schaffhauser,

a.a.O., N 2731). Es ist aber angebracht, den Vollzug zu verschieben, wenn dem

Betroffenen eine Zeitspanne zur Verfügung stehen muss, in der er Dispositionen

treffen kann, die es ihm ermöglichen, während der Dauer der Massnahme einigermassen

«über die Runden zu kommen» (Schaffhauser, a.a.O., N 2729). In der Praxis ist

dafür eine Verschiebung von ein bis zwei (allenfalls drei) Monaten zu gewähren

(VWBES.2002.46; Schaffhauser, a.a.O., N 2731).

2.2

Die Vorinstanz hat dem

Beschwerdeführer eine Verschiebung des Führerausweisentzugs von knapp zwei

Monaten erlaubt. Es ist aber zu beachten, dass der Ausweis eigentlich schon

Ende November 2016 hätte abgegeben werden müssen. Damit wäre dem

Beschwerdeführer bzw. seiner Arbeitgeberin genügend Zeit geblieben, um die

Vertretung zu regeln. Aufgrund der herrschenden Praxis, dem Zweck des

Warnentzugs (Warneffekt) und dem Entgegenkommen der Vorinstanz ist kein Grund

ersichtlich, warum der Führerausweisentzug nun noch weiter verschoben werden

sollte. Es kann auch festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer die

Verschiebung nur aus Gründen verlangt hat, die seine Arbeit betreffen.

2.3

Der Beschwerdeführer hat ursprünglich

beantragt, den Ausweis im April 2017 abzugeben. Nun beantragt er eine

Verschiebung auf Ende April. Die ursprünglich gewünschte Erstreckung hat er nun

durch die aufschiebende Wirkung im Ergebnis erhalten. Er hatte genügend Zeit,

sich zu organisieren. Er kann den Ausweis im April 2017 abgeben. Dies, zumal

bei den Gemeinden der Winterdienst zumeist Ende März endet.

3.

Die Beschwerde ist demnach

abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, denn das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege ist angesichts der Aussichtslosigkeit der geltend

gemachten Rügen abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

werden auf CHF 300.00 festgesetzt. Dem Beschwerdeführer ist eine Nachfrist

anzusetzen, um den Führerausweis abzugeben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 300.00 zu bezahlen.

4. Der Führerausweis ist bis spätestens am

3. April 2017 eingeschrieben an die Motorfahrzeugkontrolle, Gurzelenstrasse 3,

4512 Bellach zu senden.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel

und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad

Auf eine gegen das vorliegende

Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_207/2017 vom

26. April 2017 nicht ein.