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Entscheid

VWBES.2017.278

Sozialhilfe

22. August 2017Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin

genannt) ersuchte die Sozialregion Untergäu (SRU) am 28. April 2017 um

sozialhilferechtliche Unterstützung und am 9. Mai 2017 um Unterstützung im

Rahmen der Nothilfe.

2. Mit Verfügung vom 16. Mai 2017

lehnte die SRU die Gesuche ab und verfügte, zumindest das Gesuch um

Unterstützung im Rahmen der Nothilfe könne weiterbearbeitet werden, wenn die

Beschwerdeführerin das Formular «Rückerstattungsverpflichtung bei nicht realisierbarem

Vermögen» unterzeichne. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, die

Beschwerdeführerin habe sich geweigert eine Grundpfandverschreibung bezüglich

ihrer Liegenschaft in [...] zu unterzeichnen. Weiter habe sie die geforderten

Unterlagen nicht vollständig eingereicht. Es fehle namentlich ein Bankauszug. Gemäss

einem eingereichten Mietvertrag habe sie ihre Liegenschaft für monatlich

CHF 800.00 vermietet. Es sei anzunehmen, dass die Mietzinseinnahmen auf

das nicht deklarierte Konto bei der Credit Suisse gehe. Weiter besitze sie ein

Auto im Wert von CHF 2'757.00 und CHF 679.00 auf einem weiteren

Bankkonto. Da der Wert des Autos den Vermögensfreibetrag von CHF 2'000.00

übersteige, müsse sie dieses zuerst verkaufen und den Erlös für ihren Lebensunterhalt

verwenden.

3. Gegen diese Verfügung erhob die

Beschwerdeführerin am 22. Mai 2017 Beschwerde an das Departement des

Innern und beantragte deren Aufhebung bzw. die Gewährung von Sozialhilfe. Bei

der Immobilie in [...] handle es sich um ihre Altersvorsorge, welche nicht

realisiert werden dürfe. Zudem laste auf ihrer Liegenschaft eine

Grundpfandschuld, welche den Verkaufserlös übersteigen würde.

4. Nach Einholung von Akten und

Vernehmlassung bei der SRU erliess das Departement des Innern am 11. Juli

2017 folgende Verfügung:

4.1 Die Beschwerde wird gutgeheissen.

4.2 Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom

16. Mai 2017 lautet neu: «Auf das Gesuch für die Gewährung von Sozialhilfe

von A.___ wird nicht eingetreten.»

4.3 Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom

16. Mai 2017 lautet neu: «Auf das Gesuch für die Gewährung von Nothilfe

von A.___ wird nicht eingetreten.»

4.4 Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Die Beschwerdeführerin habe die

Liegenschaft geerbt und es sei aus den Akten nicht ersichtlich, ob sie tatsächlich

über keine berufliche Vorsorge verfüge und ob sie allfällige Mittel aus dieser

in die Liegenschaft investiert habe. Die Liegenschaft sei deshalb nicht als

Teil der beruflichen Vorsorge zu schützen. Sie sei ihren Mitwirkungspflichten

in Bezug auf die Grundpfandverschreibung und auf die Einreichung des

Kontoauszugs nicht nachgekommen, weshalb ihr Anspruch auf Sozialhilfe nicht

abschliessend habe geprüft werden können, was zu einem Nichteintretensentscheid

führen müsse.

5. Mit Beschwerde vom 19. Juli 2017

gelangte die Beschwerdeführerin an das Verwaltungsgericht und brachte vor, sie

sei bei der IV angemeldet und werde am 26. Juli 2017 zu einem

Begutachtungsgespräch aufgefordert. Gerade bei Personen mit psychischen

Beeinträchtigungen sollte von der Sozialhilfebehörde behutsamer vorgegangen

werden. Sie habe leider das Gegenteil erfahren.

Sie habe einen Saldoauszug ihrer

Postkonten und des Credit Suisse-Kontos eingereicht. Die detaillierten

Postkontoauszüge habe sie später nachgereicht. Sie verstehe nicht, weshalb

jetzt ein derartiger administrativer Prozess abgewickelt werde, nur weil sie

von einem Konto keinen detaillierten Auszug eingereicht habe. Auf das

Credit-Suisse-Konto gingen einzig die Mietzinseinnahmen von monatlich

CHF 800.00. Es befremde sie, dass die Sozialregion bei der Credit Suisse

ohne ihr Wissen einen Kontoauszug angefordert habe. Sie befürchte deswegen

Nachteile bei der nächsten Festhypotheken-Vergabe.

Es sei richtig, dass sie die

Grundpfandverschreibung auf ihre Liegenschaft verweigere. Diene der

Immobilienbesitz ausnahmsweise bei Fehlen einer beruflichen Vorsorge einer

nötigen Alterssicherung, dann sei eine Realisierung unzumutbar. Die

Liegenschaft könnte momentan zu äusserst ungünstigen Bedingungen veräussert

werden und sie könne daraus Mietzinseinnahmen ziehen. Sie habe das Recht, den

Grundbucheintrag nicht zuzulassen, da es sich um ihre Altersvorsorge handle.

Als sie vom 1. April 1986 bis zum 31. Dezember 1993 bei ihrem Vater

angestellt gewesen sei, seien keine Pensionskassengelder eingezahlt worden. Die

Liegenschaft in [...] habe sie von ihrem Vater als Ersatz für die nicht

geleistete berufliche Vorsorge geerbt. Der Steuerveranlagung könne zudem

entnommen werden, dass sie Geld in die Renovationsarbeiten an der Liegenschaft

investiert habe. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation sei eine

Wohngemeinschaft nötig, weshalb sie ihre Liegenschaft nicht selbst bewohnen

könne.

Weder die Sozialregion noch das

Departement hätten weitere Unterlagen von ihr eingefordert, sondern ihre

Anträge einfach abgewiesen. Sie sei ungenügend informiert worden und die Akten

seien offenbar bloss oberflächlich geprüft worden, da nicht berücksichtigt

werde, dass sie ihr Auto zu gesundheitlichen und beruflichen Zwecken brauche.

Stattdessen werde verlangt, dass sie dieses (240'000 km/Jg. 2003) verkaufen

müsse.

Mit einem Einkommen von CHF 500.00

bis 600.00 pro Monat könne sie nicht leben und benötige Unterstützung. Sie

bitte um einen provisorisch errechneten Betrag von CHF 1'200.00 pro Monat,

um die offenen Rechnungen begleichen zu können.

Aufgrund ihrer Erkrankung sei sie nicht

in der Lage, umgehend die gewünschten Unterlagen und Stellungnahmen

einzureichen. Sollten aber noch Unterlagen fehlen, welche für den Entscheid

massgebend seien, bitte sie um entsprechende Mitteilung. Sie könne ihre

Lebenskosten nicht mehr finanzieren und bitte um eine schnelle Abwicklung. Sie

würde eine persönliche Stellungnahme vorziehen. Sie sei in einer Notlage.

6. Mit Vernehmlassung vom 3. August

2017 beantragte die Sozialregion die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

Streitpunkt seien der nicht eingereichte Kontoauszug und die

Nichtunterzeichnung der Grundpfandverschreibung. Es habe seltsam angemutet,

dass die Beschwerdeführerin nur zu diesem einen Konto keinen detaillierten

Auszug eingereicht habe. Die monatlichen Mietzinseinnahmen habe sie nicht

deklariert. Ein aktueller Auszug wäre nötig gewesen, da andernfalls nicht

deklarierte Einnahmen oder Guthaben vermutet werden müssten. Der Auszug sei vom

12. April 2017 gewesen, das Gesuch habe sie aber erst Ende April gestellt.

Mit Schreiben vom 1. und 8. Mai 2017 sei die Beschwerdeführerin

aufgefordert worden, die detaillierten Auszüge einzureichen. Da sie dies nicht

getan habe, habe sich die SRU selbst an die Bank gewendet, um ihrer

Abklärungspflicht nachzukommen.

Die SRU halte daran fest, dass die

Beschwerdeführerin die Grundpfandverschreibung unterzeichnen müsse, um

Sozialhilfe zu erhalten. Es sei die Interpretation der Beschwerdeführerin

selber, die Liegenschaft als Altersvorsorge zu sehen. Sie hätte diese aber

ohnehin geerbt.

Die Beschwerdeführerin müsse sich

überlegen, ob sie krank oder gesund sein wolle. Zwar wolle sie bei der IV 100 %

krank sein, doch lege sie stets Wert darauf, selbständig erwerbend zu sein. Am

22. Mai 2017 habe sie ein monatliches Einkommen von CHF 79.33

angegeben, nun spreche sie plötzlich von CHF 500.00 bis 600.00. Eine

derart unrentable Selbständigkeit könne nicht unterstützt werden. Es mache

deshalb keinen Sinn, das Auto aus beruflichen Gründen zu gewähren. Auch medizinische

Gründe lägen nicht vor, weshalb das Auto zu den liquiden Vermögenswerten

gezählt werden müsse.

Die Beschwerdeführerin gebe weiter an,

in einer Wohngemeinschaft leben zu müssen, was sich ebenfalls auf die

Berechnung der Sozialhilfe auswirken könne, doch habe sie auch diesbezüglich

keine Angaben gegenüber der Sozialhilfebehörde gemacht. Weiter wolle sie, dass

ihre Krankheit durch die Behörden anerkannt werde, mache aber keine Angaben, um

was für eine Krankheit es sich handle. Der Beschwerdeführerin sei es sehr wohl

möglich, die verlangten Unterlagen und Stellungnahmen rechtzeitig einzureichen.

Sie habe die anderen Unterlagen jeweils zügig besorgt und auch rechtzeitig

umfangreiche Beschwerden verfassen können.

7. Auch das Departement des Innern

beantragte mit Vernehmlassung vom 4. August 2017 die Abweisung der

Beschwerde.

8. Am 7. August 2017 reichte die

Beschwerdeführerin einen Auszug der Ausgleichskasse ein, um aufzuzeigen, dass

sie von 1986 bis 1992 bei ihrem Vater angestellt gewesen sei und am

18. August 2017 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der

Zentralstelle 2. Säule ein, wonach sich nur eine Einrichtung gemeldet habe, bei

der ein Konto von ihr bestehe. Gemäss Auszug dieser Freizügigkeitsstiftung

befindet sich dort gerade einmal ein Vorsorgeguthaben von CHF 212.80.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz,

SG, BGS 831.1). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Auf Sozialhilfeleistungen haben

Menschen in sozialen Notlagen laut § 10 Abs. 2 SG einen Rechtsanspruch, wenn

die zumutbaren Eigenleistungen nicht ausreichen (lit. a); unterhalts- und

unterstützungspflichtige Familienangehörige nicht rechtzeitig Unterstützung

leisten (lit. b); kein Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen oder andere

Bedarfsleistungen besteht oder deren Leistungen den Lebensbedarf nicht

ausreichend oder nicht rechtzeitig decken (lit. c). Nach § 147 Abs. 1 SG richten die Einwohnergemeinden

die Sozialhilfe an Personen aus, die sich in einer sozialen Notlage befinden;

sie sind zur wirksamen Hilfeleistung verpflichtet.

Sozialhilfe wird

laut § 148 SG auf der Basis einer individuellen Zielvereinbarung (Hilfeplan)

gewährt und berücksichtigt angemessen die persönlichen Verhältnisse (Abs. 1).

Sozialhilfe setzt aktive Mitwirkung der hilfesuchenden Person voraus und beruht

auf dem Prinzip der Gegenleistung (Abs. 2). Eigen- und Gegenleistungen sind bei

der Bemessung der Geldleistungen angemessen zu berücksichtigen (Abs. 3). Nach § 17

SG sind gesuchstellende und leistungsbeziehende Personen sowie deren

gesetzliche oder bevollmächtigte Vertretung verpflichtet, aktiv am Verfahren

mitzuwirken, insbesondere über die massgebenden Verhältnisse alle

erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen und soweit

möglich zu belegen (lit. a), Einsicht in schriftliche Unterlagen zu gewähren

(lit. b), Behörden und Institutionen zu ermächtigen, soweit erforderlich

Auskunft zu erteilen (lit. c), Auflagen und Weisungen zu befolgen (lit. d),

Eigenleistungen entsprechend ihrer zumutbaren wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit zu erbringen (lit. dbis), zweckgebundene

Leistungen zweckmässig zu verwenden (lit. e) und eingetretene Änderungen

umgehend mitzuteilen (lit. f). Eine Dienstleistung oder Sozialleistung kann

befristet verweigert, gekürzt oder in schweren Fällen eingestellt werden, wenn

die Verpflichtungen nach § 17 in unentschuldbarer Weise missachtet werden. Die

betroffene Person muss vorher schriftlich auf die Rechtsfolgen hingewiesen

werden (§ 165 SG).

Personen, die

Geldleistungen der Sozialhilfe erhalten haben, sind zur Rückerstattung

verpflichtet, wenn sie in finanziell günstige Verhältnisse gelangen (§ 14 Abs.

1.

SG). Gemäss § 153 Abs. 1 SG sind Geldleistungen davon abhängig zu machen,

dass die hilfesuchende Person vermögensrechtliche Ansprüche abtritt, soweit sie

nicht von Gesetzes wegen übergehen, oder soweit realisierbare Vermögenswerte

sich nicht grundpfandlich oder anders sicherstellen lassen.

Laut § 152

Abs. 1 SG richtet sich die Bemessung der Sozialhilfeleistungen grundsätzlich

nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien).

Auch die

SKOS-Richtlinien halten fest, wer Sozialhilfe beantragt, ist verpflichtet, bei

der Abklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Die hilfesuchende Person hat

wahrheitsgetreu über ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse

Auskunft zu geben. Insbesondere muss Einblick in Unterlagen gewährt werden,

welche für die Feststellung der Unterstützungsbedürftigkeit und für die

Budgetberechnung relevant sind (Mietverträge, Lohnabrechnungen, Bankbelege,

Gerichtsentscheide usw.). Sie muss ihre Angaben schriftlich bestätigen und wird

auf die Folgen falscher Auskunft hingewiesen. Veränderungen in den finanziellen

und persönlichen Verhältnissen sind unverzüglich und unaufgefordert zu melden

(SKOS-Richtlinien A.5-3). Wenn eine gesuchstellende Person sich weigert, die

zur Bedarfsbemessung nötigen Angaben und Unterlagen vorzulegen, obwohl sie dazu

ermahnt und über die Konsequenzen schriftlich informiert wurde, kann ein

allfälliger Anspruch auf Sozialhilfeleistungen durch das Sozialhilfeorgan nicht

geprüft werden. In diesem Falle ist ein Nichteintretensentscheid zu fällen

(SKOS-Richtlinien A.8-5).

Es besteht

grundsätzlich kein Anspruch darauf, Grundeigentum zu erhalten. Verfügen

unterstützte Personen über Grundeigentum (insbesondere Liegenschaften und

Miteigentumsanteile), so gehören diese Vermögenswerte zu den eigenen Mitteln.

Personen, die Liegenschaften besitzen, sollen nicht bessergestellt sein als

Personen, die Vermögenswerte in Form von Sparkonten oder Wertschriften angelegt

haben. Wenn eine Liegenschaft von der unterstützten Person selbst bewohnt wird,

ist auf die Verwertung zu verzichten, falls sie zu marktüblichen oder sogar

günstigeren Bedingungen wohnen kann. Die Sozialhilfeorgane können ebenfalls von

der Verwertung absehen, wenn jemand voraussichtlich nur kurz- oder

mittelfristig unterstützt wird, wenn jemand in relativ geringem Umfang

unterstützt wird oder wenn wegen ungenügender Nachfrage nur ein zu tiefer Erlös

erzielt werden könnte. Ist es sinnvoll, Grundbesitz zu erhalten, so empfiehlt

es sich, eine Rückerstattungsverpflichtung mit Grundpfandsicherung zu

vereinbaren. Diese Rückerstattungsverpflichtung soll fällig werden, wenn die

Liegenschaft veräussert wird oder wenn die unterstützte Person stirbt

(SKOS-Richtlinien E.2-4).

3.

Die

Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben der Sozialbehörde vom 1. und 8. Mai 2017 ausdrücklich und

detailliert darüber informiert, welche Unterlagen zur Prüfung des

Sozialhilfeanspruchs einzureichen sind, und sie wurde auch auf die Rechtsfolgen

aufmerksam gemacht, sollte sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen. Beim

Verwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin inzwischen den verlangten

detaillierten Auszug ihres Kontos bei der Credit Suisse eingereicht, auf

welches ausschliesslich die monatlichen Mietzinseinnahmen von CHF 800.00

fliessen. Somit ist zwar inzwischen klar, über welche Vermögenswerte (welche

den Vermögensfreibetrag von CHF 2'000.00 überschreiten) die

Beschwerdeführerin per Antragsdatum vom 28. April 2017 verfügte (liquide

Mittel auf 3 Konten: CHF 1'546.64, Auto mit Schätzwert: CHF 2'757.00,

Liegenschaft mit Katasterschätzung: CHF 40'500.00). Undurchsichtig bleiben

aber nach wie vor die durchschnittlichen monatlichen Einnahmen und Ausgaben der

Beschwerdeführerin. So ist nicht bekannt, welche Auslagen sie für die

Liegenschaft in [...] zu tätigen hat und wie ihre Wohngemeinschaft in Bezug auf

Haushaltskostenteilung etc. organisiert ist. Auch in Bezug auf die Einnahmen

aus ihrer selbständigen Arbeitstätigkeit macht die Beschwerdeführerin

divergierende Angaben, indem sie in der Steuererklärung für das Jahr 2016

gerade einmal einen Reingewinn von CHF 953.00 (CHF 79.42 pro Monat)

auswies, in ihrer Beschwerde aber von Einnahmen über CHF 500.00 bis

CHF 600.00 pro Monat schreibt. Ob und in welchem Rahmen ein Anspruch auf

Sozialhilfegelder besteht, kann nur geprüft werden, wenn die Beschwerdeführerin

transparente Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen macht.

Abgesehen von all dem ist aber vor allem

klar, dass die Beschwerdeführerin solange keine Auszahlung von

Sozialhilfegeldern beanspruchen kann, als sie sich weigert, eine

Grundpfandverschreibung für ihre Liegenschaft in [...] zu unterzeichnen. In §

153.

Abs. 1 SG besteht eine gesetzliche Grundlage, wonach Geldleistungen von der

Abtretung oder grundpfandlichen Sicherung von Vermögenswerten abhängig gemacht

werden können. Daran ändert die Behauptung der Beschwerdeführerin, es handle

sich dabei um ihre Altersvorsorge, nichts. Zwar verfügt sie offenbar tatsächlich

über keine Altersvorsorge und es ist ihrer Behauptung grundsätzlich

zuzustimmen, wonach Selbständigerwerbende selber wählen können, wie sie ihre

Altersvorsorge anlegen möchten. Trotzdem handelt es sich bei der Liegenschaft

nicht um einen rechtlich als Altersvorsorge gebundenen Vermögenswert. Dieser

Wert ist frei verfügbar und es wäre der Beschwerdeführerin, welche nicht in der

geerbten Liegenschaft wohnt, auch zumutbar, diesen zu verwerten und vom Erlös

zu leben. Dies wird aber gar nicht von ihr verlangt. Es wird lediglich die

Unterzeichnung einer Grundpfandverschreibung verlangt, sodass für die

Sozialhilfegelder, welche grundsätzlich zurückerstattet werden müssen, eine Sicherheit

besteht. Solange die Beschwerdeführerin sich weigert, diese

Grundpfandverschreibung zu unterzeichnen, sind ihr keine Gelder der Sozialhilfe

auszubezahlen. Zwar ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin sich in einer

finanziellen Notlage befindet und kaum über liquide Mittel verfügt. Solange sie

aber ihren Mitwirkungspflichten ungenügend nachkommt, hat sie keinen Anspruch

auf Auszahlung von Sozialhilfegeldern.

4.

Die Angelegenheit lässt sich aufgrund

der Aktennlage klar bearbeiten. Von einer persönlichen Anhörung der

Beschwerdeführerin sind keine zusätzlichen, entscheidrelevanten Erkenntnisse zu

erwarten. Das Verwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich anhand der Akten

(vgl. § 71 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Ein Anspruch auf

Durchführung einer öffentlichen Verhandlung besteht auch nach Art. 6 Ziff. 1

der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR

0.

) nicht, weshalb der sinngemäss gestellte Antrag um persönliche Anhörung

abzuweisen ist.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. In Verfahren betreffend Sozialhilfe werden

praxisgemäss keine Kosten erhoben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann

Auf eine gegen das vorliegende

Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_692/2017 vom 6.

Oktober 2017 nicht ein.