VWBES.2017.278
Sozialhilfe
22. August 2017Deutsch13 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 22. August 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Sozialregion
Untergäu SRU,
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin
genannt) ersuchte die Sozialregion Untergäu (SRU) am 28. April 2017 um
sozialhilferechtliche Unterstützung und am 9. Mai 2017 um Unterstützung im
Rahmen der Nothilfe.
2. Mit Verfügung vom 16. Mai 2017
lehnte die SRU die Gesuche ab und verfügte, zumindest das Gesuch um
Unterstützung im Rahmen der Nothilfe könne weiterbearbeitet werden, wenn die
Beschwerdeführerin das Formular «Rückerstattungsverpflichtung bei nicht realisierbarem
Vermögen» unterzeichne. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, die
Beschwerdeführerin habe sich geweigert eine Grundpfandverschreibung bezüglich
ihrer Liegenschaft in [...] zu unterzeichnen. Weiter habe sie die geforderten
Unterlagen nicht vollständig eingereicht. Es fehle namentlich ein Bankauszug. Gemäss
einem eingereichten Mietvertrag habe sie ihre Liegenschaft für monatlich
CHF 800.00 vermietet. Es sei anzunehmen, dass die Mietzinseinnahmen auf
das nicht deklarierte Konto bei der Credit Suisse gehe. Weiter besitze sie ein
Auto im Wert von CHF 2'757.00 und CHF 679.00 auf einem weiteren
Bankkonto. Da der Wert des Autos den Vermögensfreibetrag von CHF 2'000.00
übersteige, müsse sie dieses zuerst verkaufen und den Erlös für ihren Lebensunterhalt
verwenden.
3. Gegen diese Verfügung erhob die
Beschwerdeführerin am 22. Mai 2017 Beschwerde an das Departement des
Innern und beantragte deren Aufhebung bzw. die Gewährung von Sozialhilfe. Bei
der Immobilie in [...] handle es sich um ihre Altersvorsorge, welche nicht
realisiert werden dürfe. Zudem laste auf ihrer Liegenschaft eine
Grundpfandschuld, welche den Verkaufserlös übersteigen würde.
4. Nach Einholung von Akten und
Vernehmlassung bei der SRU erliess das Departement des Innern am 11. Juli
2017 folgende Verfügung:
4.1 Die Beschwerde wird gutgeheissen.
4.2 Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom
16. Mai 2017 lautet neu: «Auf das Gesuch für die Gewährung von Sozialhilfe
von A.___ wird nicht eingetreten.»
4.3 Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom
16. Mai 2017 lautet neu: «Auf das Gesuch für die Gewährung von Nothilfe
von A.___ wird nicht eingetreten.»
4.4 Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Die Beschwerdeführerin habe die
Liegenschaft geerbt und es sei aus den Akten nicht ersichtlich, ob sie tatsächlich
über keine berufliche Vorsorge verfüge und ob sie allfällige Mittel aus dieser
in die Liegenschaft investiert habe. Die Liegenschaft sei deshalb nicht als
Teil der beruflichen Vorsorge zu schützen. Sie sei ihren Mitwirkungspflichten
in Bezug auf die Grundpfandverschreibung und auf die Einreichung des
Kontoauszugs nicht nachgekommen, weshalb ihr Anspruch auf Sozialhilfe nicht
abschliessend habe geprüft werden können, was zu einem Nichteintretensentscheid
führen müsse.
5. Mit Beschwerde vom 19. Juli 2017
gelangte die Beschwerdeführerin an das Verwaltungsgericht und brachte vor, sie
sei bei der IV angemeldet und werde am 26. Juli 2017 zu einem
Begutachtungsgespräch aufgefordert. Gerade bei Personen mit psychischen
Beeinträchtigungen sollte von der Sozialhilfebehörde behutsamer vorgegangen
werden. Sie habe leider das Gegenteil erfahren.
Sie habe einen Saldoauszug ihrer
Postkonten und des Credit Suisse-Kontos eingereicht. Die detaillierten
Postkontoauszüge habe sie später nachgereicht. Sie verstehe nicht, weshalb
jetzt ein derartiger administrativer Prozess abgewickelt werde, nur weil sie
von einem Konto keinen detaillierten Auszug eingereicht habe. Auf das
Credit-Suisse-Konto gingen einzig die Mietzinseinnahmen von monatlich
CHF 800.00. Es befremde sie, dass die Sozialregion bei der Credit Suisse
ohne ihr Wissen einen Kontoauszug angefordert habe. Sie befürchte deswegen
Nachteile bei der nächsten Festhypotheken-Vergabe.
Es sei richtig, dass sie die
Grundpfandverschreibung auf ihre Liegenschaft verweigere. Diene der
Immobilienbesitz ausnahmsweise bei Fehlen einer beruflichen Vorsorge einer
nötigen Alterssicherung, dann sei eine Realisierung unzumutbar. Die
Liegenschaft könnte momentan zu äusserst ungünstigen Bedingungen veräussert
werden und sie könne daraus Mietzinseinnahmen ziehen. Sie habe das Recht, den
Grundbucheintrag nicht zuzulassen, da es sich um ihre Altersvorsorge handle.
Als sie vom 1. April 1986 bis zum 31. Dezember 1993 bei ihrem Vater
angestellt gewesen sei, seien keine Pensionskassengelder eingezahlt worden. Die
Liegenschaft in [...] habe sie von ihrem Vater als Ersatz für die nicht
geleistete berufliche Vorsorge geerbt. Der Steuerveranlagung könne zudem
entnommen werden, dass sie Geld in die Renovationsarbeiten an der Liegenschaft
investiert habe. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation sei eine
Wohngemeinschaft nötig, weshalb sie ihre Liegenschaft nicht selbst bewohnen
könne.
Weder die Sozialregion noch das
Departement hätten weitere Unterlagen von ihr eingefordert, sondern ihre
Anträge einfach abgewiesen. Sie sei ungenügend informiert worden und die Akten
seien offenbar bloss oberflächlich geprüft worden, da nicht berücksichtigt
werde, dass sie ihr Auto zu gesundheitlichen und beruflichen Zwecken brauche.
Stattdessen werde verlangt, dass sie dieses (240'000 km/Jg. 2003) verkaufen
müsse.
Mit einem Einkommen von CHF 500.00
bis 600.00 pro Monat könne sie nicht leben und benötige Unterstützung. Sie
bitte um einen provisorisch errechneten Betrag von CHF 1'200.00 pro Monat,
um die offenen Rechnungen begleichen zu können.
Aufgrund ihrer Erkrankung sei sie nicht
in der Lage, umgehend die gewünschten Unterlagen und Stellungnahmen
einzureichen. Sollten aber noch Unterlagen fehlen, welche für den Entscheid
massgebend seien, bitte sie um entsprechende Mitteilung. Sie könne ihre
Lebenskosten nicht mehr finanzieren und bitte um eine schnelle Abwicklung. Sie
würde eine persönliche Stellungnahme vorziehen. Sie sei in einer Notlage.
6. Mit Vernehmlassung vom 3. August
2017 beantragte die Sozialregion die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
Streitpunkt seien der nicht eingereichte Kontoauszug und die
Nichtunterzeichnung der Grundpfandverschreibung. Es habe seltsam angemutet,
dass die Beschwerdeführerin nur zu diesem einen Konto keinen detaillierten
Auszug eingereicht habe. Die monatlichen Mietzinseinnahmen habe sie nicht
deklariert. Ein aktueller Auszug wäre nötig gewesen, da andernfalls nicht
deklarierte Einnahmen oder Guthaben vermutet werden müssten. Der Auszug sei vom
12. April 2017 gewesen, das Gesuch habe sie aber erst Ende April gestellt.
Mit Schreiben vom 1. und 8. Mai 2017 sei die Beschwerdeführerin
aufgefordert worden, die detaillierten Auszüge einzureichen. Da sie dies nicht
getan habe, habe sich die SRU selbst an die Bank gewendet, um ihrer
Abklärungspflicht nachzukommen.
Die SRU halte daran fest, dass die
Beschwerdeführerin die Grundpfandverschreibung unterzeichnen müsse, um
Sozialhilfe zu erhalten. Es sei die Interpretation der Beschwerdeführerin
selber, die Liegenschaft als Altersvorsorge zu sehen. Sie hätte diese aber
ohnehin geerbt.
Die Beschwerdeführerin müsse sich
überlegen, ob sie krank oder gesund sein wolle. Zwar wolle sie bei der IV 100 %
krank sein, doch lege sie stets Wert darauf, selbständig erwerbend zu sein. Am
22. Mai 2017 habe sie ein monatliches Einkommen von CHF 79.33
angegeben, nun spreche sie plötzlich von CHF 500.00 bis 600.00. Eine
derart unrentable Selbständigkeit könne nicht unterstützt werden. Es mache
deshalb keinen Sinn, das Auto aus beruflichen Gründen zu gewähren. Auch medizinische
Gründe lägen nicht vor, weshalb das Auto zu den liquiden Vermögenswerten
gezählt werden müsse.
Die Beschwerdeführerin gebe weiter an,
in einer Wohngemeinschaft leben zu müssen, was sich ebenfalls auf die
Berechnung der Sozialhilfe auswirken könne, doch habe sie auch diesbezüglich
keine Angaben gegenüber der Sozialhilfebehörde gemacht. Weiter wolle sie, dass
ihre Krankheit durch die Behörden anerkannt werde, mache aber keine Angaben, um
was für eine Krankheit es sich handle. Der Beschwerdeführerin sei es sehr wohl
möglich, die verlangten Unterlagen und Stellungnahmen rechtzeitig einzureichen.
Sie habe die anderen Unterlagen jeweils zügig besorgt und auch rechtzeitig
umfangreiche Beschwerden verfassen können.
7. Auch das Departement des Innern
beantragte mit Vernehmlassung vom 4. August 2017 die Abweisung der
Beschwerde.
8. Am 7. August 2017 reichte die
Beschwerdeführerin einen Auszug der Ausgleichskasse ein, um aufzuzeigen, dass
sie von 1986 bis 1992 bei ihrem Vater angestellt gewesen sei und am
18. August 2017 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der
Zentralstelle 2. Säule ein, wonach sich nur eine Einrichtung gemeldet habe, bei
der ein Konto von ihr bestehe. Gemäss Auszug dieser Freizügigkeitsstiftung
befindet sich dort gerade einmal ein Vorsorgeguthaben von CHF 212.80.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz,
SG, BGS 831.1). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Auf Sozialhilfeleistungen haben
Menschen in sozialen Notlagen laut § 10 Abs. 2 SG einen Rechtsanspruch, wenn
die zumutbaren Eigenleistungen nicht ausreichen (lit. a); unterhalts- und
unterstützungspflichtige Familienangehörige nicht rechtzeitig Unterstützung
leisten (lit. b); kein Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen oder andere
Bedarfsleistungen besteht oder deren Leistungen den Lebensbedarf nicht
ausreichend oder nicht rechtzeitig decken (lit. c). Nach § 147 Abs. 1 SG richten die Einwohnergemeinden
die Sozialhilfe an Personen aus, die sich in einer sozialen Notlage befinden;
sie sind zur wirksamen Hilfeleistung verpflichtet.
Sozialhilfe wird
laut § 148 SG auf der Basis einer individuellen Zielvereinbarung (Hilfeplan)
gewährt und berücksichtigt angemessen die persönlichen Verhältnisse (Abs. 1).
Sozialhilfe setzt aktive Mitwirkung der hilfesuchenden Person voraus und beruht
auf dem Prinzip der Gegenleistung (Abs. 2). Eigen- und Gegenleistungen sind bei
der Bemessung der Geldleistungen angemessen zu berücksichtigen (Abs. 3). Nach § 17
SG sind gesuchstellende und leistungsbeziehende Personen sowie deren
gesetzliche oder bevollmächtigte Vertretung verpflichtet, aktiv am Verfahren
mitzuwirken, insbesondere über die massgebenden Verhältnisse alle
erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen und soweit
möglich zu belegen (lit. a), Einsicht in schriftliche Unterlagen zu gewähren
(lit. b), Behörden und Institutionen zu ermächtigen, soweit erforderlich
Auskunft zu erteilen (lit. c), Auflagen und Weisungen zu befolgen (lit. d),
Eigenleistungen entsprechend ihrer zumutbaren wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit zu erbringen (lit. dbis), zweckgebundene
Leistungen zweckmässig zu verwenden (lit. e) und eingetretene Änderungen
umgehend mitzuteilen (lit. f). Eine Dienstleistung oder Sozialleistung kann
befristet verweigert, gekürzt oder in schweren Fällen eingestellt werden, wenn
die Verpflichtungen nach § 17 in unentschuldbarer Weise missachtet werden. Die
betroffene Person muss vorher schriftlich auf die Rechtsfolgen hingewiesen
werden (§ 165 SG).
Personen, die
Geldleistungen der Sozialhilfe erhalten haben, sind zur Rückerstattung
verpflichtet, wenn sie in finanziell günstige Verhältnisse gelangen (§ 14 Abs.
1.
SG). Gemäss § 153 Abs. 1 SG sind Geldleistungen davon abhängig zu machen,
dass die hilfesuchende Person vermögensrechtliche Ansprüche abtritt, soweit sie
nicht von Gesetzes wegen übergehen, oder soweit realisierbare Vermögenswerte
sich nicht grundpfandlich oder anders sicherstellen lassen.
Laut § 152
Abs. 1 SG richtet sich die Bemessung der Sozialhilfeleistungen grundsätzlich
nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien).
Auch die
SKOS-Richtlinien halten fest, wer Sozialhilfe beantragt, ist verpflichtet, bei
der Abklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Die hilfesuchende Person hat
wahrheitsgetreu über ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse
Auskunft zu geben. Insbesondere muss Einblick in Unterlagen gewährt werden,
welche für die Feststellung der Unterstützungsbedürftigkeit und für die
Budgetberechnung relevant sind (Mietverträge, Lohnabrechnungen, Bankbelege,
Gerichtsentscheide usw.). Sie muss ihre Angaben schriftlich bestätigen und wird
auf die Folgen falscher Auskunft hingewiesen. Veränderungen in den finanziellen
und persönlichen Verhältnissen sind unverzüglich und unaufgefordert zu melden
(SKOS-Richtlinien A.5-3). Wenn eine gesuchstellende Person sich weigert, die
zur Bedarfsbemessung nötigen Angaben und Unterlagen vorzulegen, obwohl sie dazu
ermahnt und über die Konsequenzen schriftlich informiert wurde, kann ein
allfälliger Anspruch auf Sozialhilfeleistungen durch das Sozialhilfeorgan nicht
geprüft werden. In diesem Falle ist ein Nichteintretensentscheid zu fällen
(SKOS-Richtlinien A.8-5).
Es besteht
grundsätzlich kein Anspruch darauf, Grundeigentum zu erhalten. Verfügen
unterstützte Personen über Grundeigentum (insbesondere Liegenschaften und
Miteigentumsanteile), so gehören diese Vermögenswerte zu den eigenen Mitteln.
Personen, die Liegenschaften besitzen, sollen nicht bessergestellt sein als
Personen, die Vermögenswerte in Form von Sparkonten oder Wertschriften angelegt
haben. Wenn eine Liegenschaft von der unterstützten Person selbst bewohnt wird,
ist auf die Verwertung zu verzichten, falls sie zu marktüblichen oder sogar
günstigeren Bedingungen wohnen kann. Die Sozialhilfeorgane können ebenfalls von
der Verwertung absehen, wenn jemand voraussichtlich nur kurz- oder
mittelfristig unterstützt wird, wenn jemand in relativ geringem Umfang
unterstützt wird oder wenn wegen ungenügender Nachfrage nur ein zu tiefer Erlös
erzielt werden könnte. Ist es sinnvoll, Grundbesitz zu erhalten, so empfiehlt
es sich, eine Rückerstattungsverpflichtung mit Grundpfandsicherung zu
vereinbaren. Diese Rückerstattungsverpflichtung soll fällig werden, wenn die
Liegenschaft veräussert wird oder wenn die unterstützte Person stirbt
(SKOS-Richtlinien E.2-4).
3.
Die
Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben der Sozialbehörde vom 1. und 8. Mai 2017 ausdrücklich und
detailliert darüber informiert, welche Unterlagen zur Prüfung des
Sozialhilfeanspruchs einzureichen sind, und sie wurde auch auf die Rechtsfolgen
aufmerksam gemacht, sollte sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen. Beim
Verwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin inzwischen den verlangten
detaillierten Auszug ihres Kontos bei der Credit Suisse eingereicht, auf
welches ausschliesslich die monatlichen Mietzinseinnahmen von CHF 800.00
fliessen. Somit ist zwar inzwischen klar, über welche Vermögenswerte (welche
den Vermögensfreibetrag von CHF 2'000.00 überschreiten) die
Beschwerdeführerin per Antragsdatum vom 28. April 2017 verfügte (liquide
Mittel auf 3 Konten: CHF 1'546.64, Auto mit Schätzwert: CHF 2'757.00,
Liegenschaft mit Katasterschätzung: CHF 40'500.00). Undurchsichtig bleiben
aber nach wie vor die durchschnittlichen monatlichen Einnahmen und Ausgaben der
Beschwerdeführerin. So ist nicht bekannt, welche Auslagen sie für die
Liegenschaft in [...] zu tätigen hat und wie ihre Wohngemeinschaft in Bezug auf
Haushaltskostenteilung etc. organisiert ist. Auch in Bezug auf die Einnahmen
aus ihrer selbständigen Arbeitstätigkeit macht die Beschwerdeführerin
divergierende Angaben, indem sie in der Steuererklärung für das Jahr 2016
gerade einmal einen Reingewinn von CHF 953.00 (CHF 79.42 pro Monat)
auswies, in ihrer Beschwerde aber von Einnahmen über CHF 500.00 bis
CHF 600.00 pro Monat schreibt. Ob und in welchem Rahmen ein Anspruch auf
Sozialhilfegelder besteht, kann nur geprüft werden, wenn die Beschwerdeführerin
transparente Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen macht.
Abgesehen von all dem ist aber vor allem
klar, dass die Beschwerdeführerin solange keine Auszahlung von
Sozialhilfegeldern beanspruchen kann, als sie sich weigert, eine
Grundpfandverschreibung für ihre Liegenschaft in [...] zu unterzeichnen. In §
153.
Abs. 1 SG besteht eine gesetzliche Grundlage, wonach Geldleistungen von der
Abtretung oder grundpfandlichen Sicherung von Vermögenswerten abhängig gemacht
werden können. Daran ändert die Behauptung der Beschwerdeführerin, es handle
sich dabei um ihre Altersvorsorge, nichts. Zwar verfügt sie offenbar tatsächlich
über keine Altersvorsorge und es ist ihrer Behauptung grundsätzlich
zuzustimmen, wonach Selbständigerwerbende selber wählen können, wie sie ihre
Altersvorsorge anlegen möchten. Trotzdem handelt es sich bei der Liegenschaft
nicht um einen rechtlich als Altersvorsorge gebundenen Vermögenswert. Dieser
Wert ist frei verfügbar und es wäre der Beschwerdeführerin, welche nicht in der
geerbten Liegenschaft wohnt, auch zumutbar, diesen zu verwerten und vom Erlös
zu leben. Dies wird aber gar nicht von ihr verlangt. Es wird lediglich die
Unterzeichnung einer Grundpfandverschreibung verlangt, sodass für die
Sozialhilfegelder, welche grundsätzlich zurückerstattet werden müssen, eine Sicherheit
besteht. Solange die Beschwerdeführerin sich weigert, diese
Grundpfandverschreibung zu unterzeichnen, sind ihr keine Gelder der Sozialhilfe
auszubezahlen. Zwar ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin sich in einer
finanziellen Notlage befindet und kaum über liquide Mittel verfügt. Solange sie
aber ihren Mitwirkungspflichten ungenügend nachkommt, hat sie keinen Anspruch
auf Auszahlung von Sozialhilfegeldern.
4.
Die Angelegenheit lässt sich aufgrund
der Aktennlage klar bearbeiten. Von einer persönlichen Anhörung der
Beschwerdeführerin sind keine zusätzlichen, entscheidrelevanten Erkenntnisse zu
erwarten. Das Verwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich anhand der Akten
(vgl. § 71 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Ein Anspruch auf
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung besteht auch nach Art. 6 Ziff. 1
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.
) nicht, weshalb der sinngemäss gestellte Antrag um persönliche Anhörung
abzuweisen ist.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. In Verfahren betreffend Sozialhilfe werden
praxisgemäss keine Kosten erhoben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Auf eine gegen das vorliegende
Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_692/2017 vom 6.
Oktober 2017 nicht ein.