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Entscheid

VWBES.2017.279

Kantonsbeiträge 2017 / Leiter von Forstrevieren

16. November 2017Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Zwischen dem Kanton Solothurn,

vertreten durch das Amt für Wald, Jagd und Fischerei (AWJF), Abteilung Wald und

dem Zweckverband Forstrevier Untergäu wurde am 6. bzw. 12. September 2016

eine Vereinbarung über die Leistungen des Forstrevierleiters zur Erfüllung der

im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben und deren Abgeltung durch den

Kanton im Forstrevier Untergäu abgeschlossen.

2. Mit Regierungsratsbeschluss 2017/1171

vom 4. Juli 2017 wurde beschlossen, die Beiträge 2017 an die Leistungen

der Revierförster und der Forstingenieure mit Betriebsleiterfunktion zur

Erfüllung der in § 30 Abs. 3 des solothurnischen Waldgesetzes (WaG SO, BGS

931.11) genannten Aufgaben auszurichten, wobei die Beiträge je Forstrevier in

der Beilage enthalten sind, welche integrierenden Bestandteil dieses

Beschlusses bildet. Der Beilage ist zu entnehmen, dass an die Gemeinden

Hägendorf, Rickenbach, Wangen bei Olten, Kappel bei Olten und «FBG Untergäu»

keine Beiträge ausgerichtet werden sollen.

3. Dagegen erhob Rechtsanwalt Dieter

Trümpy, als Vertreter der Bürgergemeinde Hägendorf, der Gemeinde Rickenbach,

der Bürgergemeinde Wangen bei Olten, der FBG Untergäu bzw. Zweckverband

Forstrevier Untergäu und der Bürgergemeinde Kappel am 19. Juli 2017

Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Die Beschwerden der Bürgergemeinden

Wangen und Kappel wurden später wieder zurückgezogen. Es wurden folgende

Rechtsbegehren gestellt:

1. Der Beschluss Nr. 2017/1171 des

Regierungsrats des Kantons Solothurn vom 4. Juli 2017 sei aufzuheben und

die Vorinstanz sei anzuweisen, diesen formell korrekt und unter

Berücksichtigung der Erwägungen in der vorliegenden Beschwerde an die richtigen

Adressaten gerichtet neu zu eröffnen.

Eventualiter:

2. Die Ziffer 3.2 des Beschlusses Nr.

2017/1171 des Regierungsrats des Kantons Solothurn vom 4. Juli 2017 sei

aufzuheben, insoweit dieser Beschluss die den Beschwerdeführern abgesprochenen

Kostenbeiträge betrifft.

3. Das Verfahren sei an die Vorinstanz

zurückzuweisen und diese sei anzuhalten, den Beschwerdeführern gestützt auf §

26 Abs. 4 WaG SO Abgeltungen zuzusprechen im Rahmen der von ihnen effektiv

erbrachten Leistungen gemäss § 57 Abs. 2 WaVSO.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Es sei nicht klar, wer mit der

Bezeichnung «FBG Untergäu» gemeint sei, vermutungsweise der Zweckverband

Untergäu. Der Beschluss müsse deswegen aufgehoben und förmlich korrekt neu

eröffnet werden.

Gestützt auf unterschiedliche

vertragliche Abmachungen und Rechtsgrundlagen bewirtschafte der zwischen der

Bürgergemeinde Hägendorf und der Einheitsgemeinde Rickenbach abgeschlossene

Zweckverband Forstrevier Untergäu die Wälder der Gemeinden Hägendorf und

Rickenbach wie auch diejenigen der Bürgergemeinde Wangen bei Olten (gestützt

auf einen Pachtvertrag) und der Bürgergemeinde Kappel (im hoheitlichen Bereich gestützt

auf eine separate Vereinbarung). Allenfalls sei nur der Zweckverband

aktivlegitimiert. Der RRB sei aber allen Beschwerdeführern formell eröffnet

worden.

Ohne Gelegenheit zur Stellungnahme und

ohne Begründung seien den Beschwerdeführern die Kostenbeiträge zu 100 %

gestrichen worden. Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs sei damit

verletzt worden, weshalb Ziffer 3.2 des RRB betreffend Kostenbeiträge für die

Beschwerdeführer aufzuheben sei.

Es sei unklar, weshalb die Beiträge

gestrichen worden seien. Die Beschwerdeführer hätten ihre Leistung

vollumfänglich erbracht.

4. Mit Vernehmlassung vom

12. September 2017 beantragte das Volkswirtschaftsdepartement, vertreten

durch das Amt für Wald, Jagd und Fischerei, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.

Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

Es handle sich um eine

vermögensrechtliche Angelegenheit und Forderung aus öffentlich-rechtlichem

Vertrag, welche im Klageverfahren geltendzumachen sei.

Der RRB sei dem Zweckverband Forstrevier

Untergäu an dessen Postfachadresse zugestellt worden. Die Abkürzung «FBG

Untergäu» beziehe sich auf die Forstbetriebsgemeinschaft Untergäu. Unter dieser

Bezeichnung habe der Zweckverband bis Ende 2013 mit denselben Vertragspartnern

existiert. Den Beschwerdeführern sei klar gewesen, wer gemeint sei.

Der Revierförster des Forstreviers

Untergäu sei per Ende Januar 2017 entlassen worden. Der Zweckverband verfüge

seither über keinen diplomierten Förster mehr, weshalb an diesen auch keine

Leistungen mehr ausgerichtet werden könnte. Die Nichtausrichtung der Beiträge

sei die Folge einer Vertragsverletzung. Es handle sich nicht um eine Verfügung

bezüglich welcher das rechtliche Gehör hätte gewährt werden müssen.

Erwägungen

II.

1.

Nach § 12 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist

zur Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine

Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges

Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Abs. 1). Gemeinden sind zur

Beschwerde legitimiert, wenn sie durch eine Verfügung oder einen Entscheid

besonders berührt werden und ein schutzwürdiges kommunales Interesse an deren

Aufhebung oder Änderung haben (Abs. 2).

Soweit die Beschwerdeführer in ihrem

Hauptantrag die Aufhebung und Berichtigung des angefochtenen

Regierungsratsbeschlusses fordern, indem der Zweckverband Forstrevier Untergäu

als Adressat des Beschlusses richtig zu bezeichnen sei, sind sie dadurch nicht

beschwert. Zwar wurde im Anhang des RRB die Bezeichnung «FBG Untergäu»

verwendet, worunter der Zweckverband bis Ende 2013 mit denselben

Vertragspartnern existierte, doch ist dem Zweckverband dadurch kein Nachteil

entstanden, wie die fristgerecht erhobene Beschwerde zeigt. Es war allen

Beteiligten klar, wer damit gemeint ist.

2.

Soweit die Beschwerdeführer die

Ausrichtung von Beiträgen verlangen, gilt Folgendes:

2.1

Gemäss § 48 Abs. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GO, BGS 125.12) urteilt das Verwaltungsgericht

als einzige Instanz unter anderem über vermögensrechtliche Streitigkeiten

öffentlich-rechtlicher Natur zwischen Staat und Gemeinden, zwischen Gemeinden

sowie zwischen Privaten oder öffentlichen Funktionären einerseits und Staat und

Gemeinden anderseits (lit. a) sowie über Streitigkeiten aus

öffentlich-rechtlichen Verträgen, ausgenommen Streitigkeiten aus

öffentlich-rechtlichen Anstellungsverträgen nach § 18 des Gesetzes über das

Staatspersonal, soweit es sich nicht um vermögensrechtliche Streitigkeiten

handelt (lit. b).

2.2

§ 30 Abs. 3 WaG SO nennt in

genereller Form die Aufgaben, welche der Leiter oder die Leiterin eines

Forstreviers zu erfüllen hat. Nach § 26 Abs. 5 WaG SO gewährt

der Kanton den Leistungserbringern für die Erfüllung der in § 30 Absatz 3

dieses Gesetzes genannten Aufgaben Abgeltungen. Der Regierungsrat legt die

Beitragshöhe mittels Pauschalen fest. Nach § 57 der Waldverordnung (WaVSO, BGS

931.

) legt das Amt für Wald, Jagd und Fischerei die Kriterien für die

Bemessung der Abgeltungen an die in § 30 Abs. 3 WaG SO genannten Aufgaben fest.

Als Kriterien gelten insbesondere die Grösse des Forstreviers, der Hiebsatz,

die Privatwaldverhältnisse und die Bevölkerungszahl im Forstrevier. Die

Leistungen und Abgeltungen werden in einer Vereinbarung zwischen den Waldeigentümern

und dem Kanton festgehalten. Die Revierförster legen jährlich in einem Bericht

Rechenschaft ab über die Erfüllung der in § 30 Abs. 3 WaG SO

genannten Aufgaben.

2.3

Der genaue

Leistungsauftrag, welchen der Zweckverband zur Erlangung der Kantonsbeiträge zu

erfüllen hat, ist somit in der Vereinbarung festgehalten. Der Revierförster hat

in einem Rechenschaftsbericht die gehörige Erfüllung des Leistungsauftrags

aufzuzeigen.

Bei dieser Vereinbarung handelt es sich

um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, welcher definiert ist als auf

übereinstimmenden Willenserklärungen beruhende Vereinbarung von zwei oder

mehreren Rechtssubjekten, welche die Regelung einer konkreten

verwaltungsrechtlichen Rechtsbeziehung, vor allem im Zusammenhang mit der

Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, zum Gegenstand hat (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1286).

Die Beschwerdeführer fordern eine vermögensrechtliche

Leistung aus Vertrag, welche laut § 48 Abs. 1 lit. a und b GO mit

verwaltungsgerichtlicher Klage einzufordern ist.

3.

Auf die Beschwerde ist damit nicht

einzutreten. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, welche auf CHF 450.00 festzusetzen

sind und für die sie solidarisch haften.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Die Bürgergemeinde Hägendorf, die

Einheitsgemeinde Rickenbach und der Zweckverband Forstrevier Untergäu haben die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 450.00 (je CHF

150.00) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann