VWBES.2017.279
Kantonsbeiträge 2017 / Leiter von Forstrevieren
16. November 2017Deutsch7 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 16. November 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
1. Bürgergemeinde
Hägendorf,
2. Gemeinde
Rickenbach,
3. Zweckverband
Forstrevier Untergäu,
alle vertreten durch
Rechtsanwalt Dieter Trümpy,
Beschwerdeführerinnen
gegen
Regierungsrat des Kantons Solothurn, vertreten durch
Volkswirtschaftsdepartement,
Beschwerdegegner
betreffend Kantonsbeiträge
2017 / Leiter von Forstrevieren
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Zwischen dem Kanton Solothurn,
vertreten durch das Amt für Wald, Jagd und Fischerei (AWJF), Abteilung Wald und
dem Zweckverband Forstrevier Untergäu wurde am 6. bzw. 12. September 2016
eine Vereinbarung über die Leistungen des Forstrevierleiters zur Erfüllung der
im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben und deren Abgeltung durch den
Kanton im Forstrevier Untergäu abgeschlossen.
2. Mit Regierungsratsbeschluss 2017/1171
vom 4. Juli 2017 wurde beschlossen, die Beiträge 2017 an die Leistungen
der Revierförster und der Forstingenieure mit Betriebsleiterfunktion zur
Erfüllung der in § 30 Abs. 3 des solothurnischen Waldgesetzes (WaG SO, BGS
931.11) genannten Aufgaben auszurichten, wobei die Beiträge je Forstrevier in
der Beilage enthalten sind, welche integrierenden Bestandteil dieses
Beschlusses bildet. Der Beilage ist zu entnehmen, dass an die Gemeinden
Hägendorf, Rickenbach, Wangen bei Olten, Kappel bei Olten und «FBG Untergäu»
keine Beiträge ausgerichtet werden sollen.
3. Dagegen erhob Rechtsanwalt Dieter
Trümpy, als Vertreter der Bürgergemeinde Hägendorf, der Gemeinde Rickenbach,
der Bürgergemeinde Wangen bei Olten, der FBG Untergäu bzw. Zweckverband
Forstrevier Untergäu und der Bürgergemeinde Kappel am 19. Juli 2017
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Die Beschwerden der Bürgergemeinden
Wangen und Kappel wurden später wieder zurückgezogen. Es wurden folgende
Rechtsbegehren gestellt:
1. Der Beschluss Nr. 2017/1171 des
Regierungsrats des Kantons Solothurn vom 4. Juli 2017 sei aufzuheben und
die Vorinstanz sei anzuweisen, diesen formell korrekt und unter
Berücksichtigung der Erwägungen in der vorliegenden Beschwerde an die richtigen
Adressaten gerichtet neu zu eröffnen.
Eventualiter:
2. Die Ziffer 3.2 des Beschlusses Nr.
2017/1171 des Regierungsrats des Kantons Solothurn vom 4. Juli 2017 sei
aufzuheben, insoweit dieser Beschluss die den Beschwerdeführern abgesprochenen
Kostenbeiträge betrifft.
3. Das Verfahren sei an die Vorinstanz
zurückzuweisen und diese sei anzuhalten, den Beschwerdeführern gestützt auf §
26 Abs. 4 WaG SO Abgeltungen zuzusprechen im Rahmen der von ihnen effektiv
erbrachten Leistungen gemäss § 57 Abs. 2 WaVSO.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Es sei nicht klar, wer mit der
Bezeichnung «FBG Untergäu» gemeint sei, vermutungsweise der Zweckverband
Untergäu. Der Beschluss müsse deswegen aufgehoben und förmlich korrekt neu
eröffnet werden.
Gestützt auf unterschiedliche
vertragliche Abmachungen und Rechtsgrundlagen bewirtschafte der zwischen der
Bürgergemeinde Hägendorf und der Einheitsgemeinde Rickenbach abgeschlossene
Zweckverband Forstrevier Untergäu die Wälder der Gemeinden Hägendorf und
Rickenbach wie auch diejenigen der Bürgergemeinde Wangen bei Olten (gestützt
auf einen Pachtvertrag) und der Bürgergemeinde Kappel (im hoheitlichen Bereich gestützt
auf eine separate Vereinbarung). Allenfalls sei nur der Zweckverband
aktivlegitimiert. Der RRB sei aber allen Beschwerdeführern formell eröffnet
worden.
Ohne Gelegenheit zur Stellungnahme und
ohne Begründung seien den Beschwerdeführern die Kostenbeiträge zu 100 %
gestrichen worden. Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs sei damit
verletzt worden, weshalb Ziffer 3.2 des RRB betreffend Kostenbeiträge für die
Beschwerdeführer aufzuheben sei.
Es sei unklar, weshalb die Beiträge
gestrichen worden seien. Die Beschwerdeführer hätten ihre Leistung
vollumfänglich erbracht.
4. Mit Vernehmlassung vom
12. September 2017 beantragte das Volkswirtschaftsdepartement, vertreten
durch das Amt für Wald, Jagd und Fischerei, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
Es handle sich um eine
vermögensrechtliche Angelegenheit und Forderung aus öffentlich-rechtlichem
Vertrag, welche im Klageverfahren geltendzumachen sei.
Der RRB sei dem Zweckverband Forstrevier
Untergäu an dessen Postfachadresse zugestellt worden. Die Abkürzung «FBG
Untergäu» beziehe sich auf die Forstbetriebsgemeinschaft Untergäu. Unter dieser
Bezeichnung habe der Zweckverband bis Ende 2013 mit denselben Vertragspartnern
existiert. Den Beschwerdeführern sei klar gewesen, wer gemeint sei.
Der Revierförster des Forstreviers
Untergäu sei per Ende Januar 2017 entlassen worden. Der Zweckverband verfüge
seither über keinen diplomierten Förster mehr, weshalb an diesen auch keine
Leistungen mehr ausgerichtet werden könnte. Die Nichtausrichtung der Beiträge
sei die Folge einer Vertragsverletzung. Es handle sich nicht um eine Verfügung
bezüglich welcher das rechtliche Gehör hätte gewährt werden müssen.
Erwägungen
II.
1.
Nach § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist
zur Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine
Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Abs. 1). Gemeinden sind zur
Beschwerde legitimiert, wenn sie durch eine Verfügung oder einen Entscheid
besonders berührt werden und ein schutzwürdiges kommunales Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung haben (Abs. 2).
Soweit die Beschwerdeführer in ihrem
Hauptantrag die Aufhebung und Berichtigung des angefochtenen
Regierungsratsbeschlusses fordern, indem der Zweckverband Forstrevier Untergäu
als Adressat des Beschlusses richtig zu bezeichnen sei, sind sie dadurch nicht
beschwert. Zwar wurde im Anhang des RRB die Bezeichnung «FBG Untergäu»
verwendet, worunter der Zweckverband bis Ende 2013 mit denselben
Vertragspartnern existierte, doch ist dem Zweckverband dadurch kein Nachteil
entstanden, wie die fristgerecht erhobene Beschwerde zeigt. Es war allen
Beteiligten klar, wer damit gemeint ist.
2.
Soweit die Beschwerdeführer die
Ausrichtung von Beiträgen verlangen, gilt Folgendes:
2.1
Gemäss § 48 Abs. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GO, BGS 125.12) urteilt das Verwaltungsgericht
als einzige Instanz unter anderem über vermögensrechtliche Streitigkeiten
öffentlich-rechtlicher Natur zwischen Staat und Gemeinden, zwischen Gemeinden
sowie zwischen Privaten oder öffentlichen Funktionären einerseits und Staat und
Gemeinden anderseits (lit. a) sowie über Streitigkeiten aus
öffentlich-rechtlichen Verträgen, ausgenommen Streitigkeiten aus
öffentlich-rechtlichen Anstellungsverträgen nach § 18 des Gesetzes über das
Staatspersonal, soweit es sich nicht um vermögensrechtliche Streitigkeiten
handelt (lit. b).
2.2
§ 30 Abs. 3 WaG SO nennt in
genereller Form die Aufgaben, welche der Leiter oder die Leiterin eines
Forstreviers zu erfüllen hat. Nach § 26 Abs. 5 WaG SO gewährt
der Kanton den Leistungserbringern für die Erfüllung der in § 30 Absatz 3
dieses Gesetzes genannten Aufgaben Abgeltungen. Der Regierungsrat legt die
Beitragshöhe mittels Pauschalen fest. Nach § 57 der Waldverordnung (WaVSO, BGS
931.
) legt das Amt für Wald, Jagd und Fischerei die Kriterien für die
Bemessung der Abgeltungen an die in § 30 Abs. 3 WaG SO genannten Aufgaben fest.
Als Kriterien gelten insbesondere die Grösse des Forstreviers, der Hiebsatz,
die Privatwaldverhältnisse und die Bevölkerungszahl im Forstrevier. Die
Leistungen und Abgeltungen werden in einer Vereinbarung zwischen den Waldeigentümern
und dem Kanton festgehalten. Die Revierförster legen jährlich in einem Bericht
Rechenschaft ab über die Erfüllung der in § 30 Abs. 3 WaG SO
genannten Aufgaben.
2.3
Der genaue
Leistungsauftrag, welchen der Zweckverband zur Erlangung der Kantonsbeiträge zu
erfüllen hat, ist somit in der Vereinbarung festgehalten. Der Revierförster hat
in einem Rechenschaftsbericht die gehörige Erfüllung des Leistungsauftrags
aufzuzeigen.
Bei dieser Vereinbarung handelt es sich
um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, welcher definiert ist als auf
übereinstimmenden Willenserklärungen beruhende Vereinbarung von zwei oder
mehreren Rechtssubjekten, welche die Regelung einer konkreten
verwaltungsrechtlichen Rechtsbeziehung, vor allem im Zusammenhang mit der
Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, zum Gegenstand hat (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1286).
Die Beschwerdeführer fordern eine vermögensrechtliche
Leistung aus Vertrag, welche laut § 48 Abs. 1 lit. a und b GO mit
verwaltungsgerichtlicher Klage einzufordern ist.
3.
Auf die Beschwerde ist damit nicht
einzutreten. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, welche auf CHF 450.00 festzusetzen
sind und für die sie solidarisch haften.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Die Bürgergemeinde Hägendorf, die
Einheitsgemeinde Rickenbach und der Zweckverband Forstrevier Untergäu haben die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 450.00 (je CHF
150.00) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann