VWBES.2017.28
Baubewilligung
8. September 2017Deutsch16 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 8. September 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Bau-
und Werkkommission der Einwohnergemeinde Hägendorf,
3. B.___
AG vertreten durch Fürsprech und Notar Theo Strausak,
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 25. Februar 2014 bewilligte
die Bau- und Werkkommission Hägendorf ein Baugesuch der B.___ AG auf GB
Hägendorf Nr. 325 betreffend Neuanordnung LKW-Andockstellen (ehemals GB Nr.
201), Terrainaufschüttung mit Parkplätzen (ehemals GB Nr. 201) und Neubau
Umschlagplatz (ehemals GB Nr. 2505). Gleichzeitig wies sie die Einsprache von A.___
als unbegründet ab.
2. Am 12. März 2014 erhob A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) Beschwerde beim Bau- und
Justizdepartement (BJD).
3. Am 3. April 2014 nahm die Bau-
und Werkkommission und am 29. April 2014 die B.___ AG, vertreten durch
Rechtsanwalt Theo Strausak zur Beschwerde Stellung. Die B.___ AG liess
beantragen, die Beschwerde sei im Sinn von Art. 132 Abs. 2 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) zur Verbesserung an den Beschwerdeführer
zurückzuweisen.
4. Auf Aufforderung des BJD teilte der
Beschwerdeführer am 5. Juni 2014 mit, seine Anträge 1 bis 5 (von insgesamt
28) seien die wichtigsten.
5. Mit verfahrensleitender Verfügung vom
26. Juni 2014 beschränkte das BJD den Verfahrensgegenstand auf die Anträge
1 bis 5 und forderte den Beschwerdeführer auf, die zur Beurteilung dieser
Anträge zu berücksichtigenden Dokumente in Papierform einzureichen, die
eingereichte CD-ROM werde nicht berücksichtigt.
6. Am 25. Juli 2014 reichte der
Beschwerdeführer sämtliche Dokumente in Papierform ein und hielt gleichzeitig
fest, seine Anträge 1 bis 5 seien zwar die wichtigsten, die Anträge 8, 9, 11,
12, 13, 16, 18, 19, 20 und 21 müssten aber ebenfalls beurteilt werden.
7. Mit Urteil vom 18. November 2015
wies das Verwaltungsgericht eine Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend
Gestaltungsplan «Handelszentrum Industriestrasse West» ab. Eine dagegen
erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 1. September
2016 ab und ein Revisionsgesuch mit Urteil vom 14. November 2016.
8. Am 24. August 2016 nahm die B.___
AG materiell zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung, soweit
darauf einzutreten sei.
9. Das BJD stellte fest, dass die
fraglichen Bauten offenbar bereits gebaut seien.
10. Mit Verfügung vom 3. Januar
2017 wies das BJD die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat und soweit sie aus
seiner Sicht nicht gegenstandslos geworden war. Für den Standort der
LKW-Parkplätze gelte Ziffer II. 7., wo festgestellt wurde, dass im
Gestaltungsplan die LKW-Parkplätze teilweise anders angeordnet seien als noch
im Baugesuch aus dem Jahr 2013. Die LKW-Parkplätze würden im vorliegenden
Verfahren aus prozessökonomischen Gründen in den im Gestaltungsplan
vorgesehenen Bereich «verschoben», was auch dem mutmasslichen Willen des
Gesuchstellers entsprechen werde.
11. Gegen diesen Entscheid erhob der
Beschwerdeführer am 15. Januar 2017 eine 28-seitige Beschwerde an das
Verwaltungsgericht, in welcher er diverse Anträge stellte.
12. Das BJD beantragte am
18. Januar 2017 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei, und verzichtete auf eine weitere Stellungnahme.
13. Die B.___ AG beantragte am
24. Januar 2017, vertreten durch Rechtsanwalt Theo Strausak die
Zurückweisung der Beschwerde zur Verbesserung nach Art. 132 ZPO und
eventualiter die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Beschwerdeführers.
14. Die Bau- und Werkkommission
beantragte am 1. Februar 2017 die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
15. Der Beschwerdeführer nahm am
5. Februar 2017 auf 15 Seiten dazu Stellung.
16. Mit Verfügung vom 28. Juli 2017
wurde dem Beschwerdeführer gemäss seinen Anträgen Einsicht in das Lärmgutachten
vom 28. April 2015 und in den Gestaltungsplan gewährt, indem ihm die
beiden Dokumente auf einer DVD zugestellt wurden. Zudem wurde ihm Gelegenheit
zur Einreichung allfälliger Bemerkungen gegeben, woraufhin der Beschwerdeführer
am 7. August 2017 noch einmal kurz Stellung nahm.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 2 Abs. 3 der kantonalen
Bauverordnung, KBV, BGS 711.61). A.___ ist als unmittelbarer Nachbar des
betroffenen Grundstücks durch den angefochtenen Entscheid beschwert und hat am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Damit ist er zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer rügt, die
Vorinstanz hätte das Verfahren nicht auf seine Anträge 1 bis 5 beschränken,
sondern sie hätte einzig die Anträge 6, 7, (10), 14, 15, 17 und 28 ausklammern
dürfen, zu welchen er geschrieben habe, dass sie nur einen indirekten
Zusammenhang zum Verfahren hätten. Auf Seite 26 seiner Beschwerde beantragt der
Beschwerdeführer, es seien nur die Anträge 8, 11, 18, 19 und 21 an das BJD zur
Bearbeitung zurückzuweisen oder durch das Verwaltungsgericht selbst zu
bearbeiten. Die Anträge 9, 12, 13, 16 und 20 müssten nicht mehr bearbeitet
werden.
2.1
Das Verwaltungsrechtspflegegesetz
(VRG, BGS 124.11) enthält in § 58 nur für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
eine allgemeine Verweisnorm auf die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Für das
Verwaltungsverfahren vor dem BJD besteht keine entsprechende Verweisnorm,
weshalb die Vorinstanz das Verfahren nicht gestützt auf Art. 132 Abs. 2 ZPO
einschränken durfte.
2.2
Bei Betrachtung der Anträge 8, 11,
18, 19 und 21 der Beschwerde an die Vorinstanz ergibt sich jedoch, dass die
Vorinstanz auf diese Anträge gar nicht zwingend eintreten musste, weshalb eine
Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz keinen Sinn machen würde. Dies aus
folgenden Gründen:
2.2.1
In Antrag 8 seiner Beschwerde vom
12.
März 2014 an das BJD verlangt der Beschwerdeführer, die genaue Anzahl
Lastwagen-Parkplätze sei aufzuzeigen und den Anwohnern das vollständige
Lärmgutachten der Firma […] (inkl. Basisunterlagen für die Lärmberechnung)
zuzustellen. Es sei nachzuweisen, dass die im Sommer und Winter stundenlang
laufenden Kühlaggregate und Lastwagenmotoren (auch direkt bei der Einfahrt zum
Logistikcenter) bei der Berechnung der Lärmimmissionen berücksichtigt worden
seien.
Das vorliegende Baubewilligungsverfahren
betrifft die Lastwagenparkplätze, auf der im Gestaltungsplan dunkelblau
eingezeichneten Fläche (siehe dazu auch Ziffer 2 des Entscheids des BJD vom 3. Januar
2017). Der Beschwerdeführer stört sich offenbar am Lärm, der durch laufende
Kühlaggregate und Lastwagenmotoren verursacht wird, die direkt bei der Einfahrt
zum Logistikcenter abgestellt werden. Das Problem des Beschwerdeführers ist
baupolizeilicher Natur: Er sorgt sich, dass Lastwagen an Orten abgestellt
werden, wo keine Parkplätze bewilligt sind. Diese Problematik ist nicht Gegenstand
des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens und das BJD musste auf den Antrag
nicht eintreten. Das Lärmgutachten wurde dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich
durch das Verwaltungsgericht zugestellt.
2.2.2
In Antrag 11 verlangt der
Beschwerdeführer, der Bauherr sei aufzufordern, nachzuweisen, wie die
Lärmemissionen, welche von den neu platzierten Lastwagenrampen beim Gebäude
Logistik 7 und den neuen Lastwagengespann-Parkplätzen (bei der Einfahrt und beim
Gebäude Logistik 7) aus kämen, gleich begrenzt werden könnten, wie dies nach
nun mehr als zwei Jahren auch beim Gebäude Logistik 4 realisiert worden sei
(Lärmschutzwand vor den Rampen).
Gemäss § 17 der Sonderbauvorschriften
ist der Bauherr bereits verpflichtet, eine Lärmschutzwand zu erstellen. Nachdem
die Grenzwerte gemäss dem Lärmgutachten eingehalten werden, kann dieser aber nicht
verpflichtet werden, weitere Lärmschutzmassnahmen zu ergreifen.
2.2.3
In Antrag 18 verlangt der
Beschwerdeführer, im Entscheid der Gemeinde Hägendorf aufgeführte Erwägungen
(in welchen die fraglichen Bauten umschrieben werden) seien zurückzuweisen, da
diese Informationen im Baugesuch des Bauherrn nicht erwähnt seien.
Der Beschwerdeführer verkennt, dass
gegen Erwägungen keine Beschwerde geführt werden kann, sondern nur gegen das
Dispositiv
Dispositiv des Entscheids. Zudem sind die beanstandeten Feststellungen so den
Bauplänen zu entnehmen.
2.2.4 In Antrag 19 verlangt der
Beschwerdeführer, die Gemeinde Hägendorf sei aufzufordern, eine Anzeige wegen
Bauens ohne Baubewilligung gegen den Bauherrn einzureichen.
Auch dabei handelt es sich um ein
baupolizeiliches Problem, welches nicht Gegenstand des vorliegenden
Baubewilligungsverfahrens bildet.
2.2.5 In Antrag 21 verlangt der
Beschwerdeführer letztlich, es sei abzuklären, ob und wie der Bauherr die
Grünflächenziffer von 10 % einhalten könne, wenn die Gebäude zu einem späteren Zeitpunkt
verkauft werden sollten und dadurch die nun zusammengefügte Parzelle wieder
auseinandergenommen werde. Dem Bauherrn sei die Auflage zu erteilen, diesen
Nachweis vor einer eventuellen Genehmigung der ohne Baugesuch erstellten
Bauten, jedoch spätestens im Gestaltungsplanverfahren zu erbringen. Er verweist
dazu auf § 40 KBV.
Beim Grundstück GB Nr. 325 handelt es
sich momentan um ein einziges Grundstück. Für dieses ist der
Grünflächenziffernachweis von 10 % zu erbringen. Sollte das Grundstück später wieder
einmal aufgeteilt werden, wird zu diesem Zeitpunkt der
Grünflächenziffernachweis für die Teilflächen zu erbringen sein. Zum heutigen
Zeitpunkt besteht diesbezüglich keine Veranlassung und ist auch gar nicht
möglich, da nicht bekannt ist, ob und insbesondere wie die Fläche später einmal
aufgeteilt wird.
2.3 Somit zeigt sich, dass die Anträge
des Beschwerdeführers vor der Vorinstanz nicht das fragliche Baugesuch betrafen,
weshalb die Vorinstanz darauf nicht eintreten musste. Eine Rückweisung würde
jedenfalls keinen Sinn machen, da die Anträge auch unbegründet waren.
3. Bezüglich der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht ist als erstes festzustellen, dass die vorliegend in Frage
stehenden Bauten so im rechtskräftigen Gestaltungsplan vorgesehen und damit
bewilligungsfähig sind. Dazu kann auf die Erwägungen 6 bis 8 der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden.
4. Der Beschwerdeführer beantragt auf
Seite 9 seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht, es sei festzustellen, dass
ein Grossteil seiner Anträge nicht hätte gestellt werden müssen, wenn von der
Bauherrschaft der normale Standard-Prozess, welcher bei
gestaltungsplanpflichtigen Bauvorhaben einzuhalten sei, angewendet worden wäre.
Zwar ist es so, dass Bauten
normalerweise erst nach Abschluss des Gestaltungsplan- und
Baubewilligungsverfahrens erstellt werden dürfen, und wer dem zuwiderhandelt,
kann bestraft werden. Der Beschwerdeführer hat jedoch diesbezüglich weder ein
Feststellungsinteresse noch ein Antragsrecht, weshalb auf dieses Begehren nicht
einzutreten ist.
5. Die auf Seite 11 der Beschwerde
gestellten Anträge betreffend Reduktion der Beschwerde durch das BJD auf die
Anträge 1 bis 5 wurden unter Erwägung 2 bereits beantwortet.
6. Auf Seite 12 seiner Beschwerde
beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm zu erklären, wie eine
Verfahrensdauer von mehr als 2 ½ Jahren zustande kommen könne, ohne dass das
Verfahren durch das BJD bewusst zugunsten des Bauherrn verzögert worden sei.
Auch auf dieses Begehren kann nicht
eingetreten werden, da kein Anspruch auf Erklärung besteht. Zwar handelt es
sich bei mehr als 2 ½ Jahren um eine überdurchschnittlich lange
Verfahrensdauer, doch hat der Beschwerdeführer keine
Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht. Selbst wenn dem so wäre, ist darauf
hinzuweisen, dass die umfangreichen Eingaben des Beschwerdeführers
massgeblichen Einfluss auf die Verfahrensdauer haben. Hinzu kommt, dass das
Gestaltungsplanverfahren hängig war und erst mit bundesgerichtlichem Urteil vom
1. September 2016 abgeschlossen werden konnte.
7. Auf Seite 14 beantragt der
Beschwerdeführer, das BJD sei aufzufordern, eine auch für Laien
nachvollziehbare Begründung für die Differenzen zwischen dem Lärmgutachten aus
dem Jahr 2011 und demjenigen aus dem Jahr 2005 einzuholen.
Die Beschwerdegegnerin reichte
diesbezüglich eine Stellungnahme der Firma [Gutachterstelle] vom
13. Januar 2017 ein, aus welcher hervorgeht, dass sich der Lärmkataster
aus dem Jahr 2005 nur auf die Strassenlärmbelastung durch die Kantons- und
Nationalstrassen beziehe, beim Beschwerdeführer also die Belastung an der zur
Solothurnstrasse ausgerichteten Nordfassade gemessen werde, während sich das
Gutachten aus dem Jahr 2011 auf die Lärmbelastung durch das Handelszentrum an
der Industriestrasse West beziehe und dabei die Werte an der Südfassade der
Liegenschaft des Beschwerdeführers massgeblich seien. Die Lärmbelastung an den
entgegengesetzten Fassaden sei aufgrund der unterschiedlichen Verkehrsbelastung
(Solothurnstrasse: ca. 17'000 Fahrzeuge pro Tag / Industriestrasse West: ca.
1'300 Fahrzeuge pro Tag) verschieden.
In seiner Stellungnahme hält der
Beschwerdeführer zu Recht fest, die beiden Lärmquellen seien zu addieren. Aus Art.
40 Abs. 2 der Lärmschutzverordnung (LSV, SR 814.41) ergeht, die
Belastungsgrenzwerte seien auch überschritten, wenn die Summe gleichartiger
Lärmimmissionen, die von mehreren Anlagen erzeugt würden, sie überschreite.
Dies gelte nicht für die Planungswerte bei neuen ortsfesten Anlagen (Art. 7
Abs. 1). Da es sich beim Handelszentrum um eine neue ortsfeste Anlage handelt,
hat der Werkverkehr des Handelszentrums für sich allein betrachtet die
Planungswerte der LSV einzuhalten. Bei der Beurteilung der um 5 dB(A)
höher liegenden Immissionsgrenzwerte sind hingegen sämtliche gleichartigen
Lärmquellen miteinzubeziehen. Dies wurde im Gutachten vom 28. April 2015
denn auch so gemacht und es wurde festgestellt, dass sowohl die für den
Strassenverkehr des Handelszentrums massgebenden Planungswerte als auch die für
den gesamten Strassenverkehr massgebenden Immissionsgrenzwerte an allen
Beurteilungspunkten eingehalten werden. Der Lärmnachweis wurde somit korrekt
erbracht.
8. Auf Seite 15 beantragt der
Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass eine nachträgliche Anpassung eines
Lärmgutachtens nicht ohne die Einsprecher zu informieren durchgeführt werden
dürfe, und wenn diese Anpassung aufgrund eines Einsprachepunktes des
Einsprechers durchgeführt werde, sei sie auch beim Entscheid bezüglich der
Genehmigung des Gestaltungsplans und bei der Kostenverteilung im Verfahren zu berücksichtigen.
Gemäss Regierungsratsbeschluss Nr. 587
vom 2. April 2015 S. 22 war das Lärmgutachten nachzubessern, da es bloss von
sechs LKW-Abstellplätzen ausging, was in Anbetracht von § 6 Abs. 2 der
Sonderbauvorschriften unrealistisch sei. Der Regierungsrat ging jedoch davon
aus, dass die massgeblichen Grenzwerte angesichts der erheblichen Reserven,
welche das Lärmgutachten hinsichtlich Betriebslärm ausweise, dennoch
eingehalten sein würden. Der Gestaltungsplan wurde denn auch mit jenem
Regierungsratsbeschluss genehmigt. Der Gestaltungsplan und auch der
diesbezügliche Kostenentscheid sind inzwischen rechtskräftig, weshalb diese
nicht mehr abgeändert werden können. Das neue Lärmgutachten wurde dem
Beschwerdeführer inzwischen zur Kenntnis gebracht.
9. Der Beschwerdeführer beantragt
weiter, es sei zusätzlich festzustellen, dass bei dem hier zu behandelnden
Baugesuch entgegen den Vorgaben gemäss dem beiliegenden Lärmkataster kein
Aussenlärmnachweis eingeholt worden sei.
Wie bereits erwähnt, werden die Immissionsgrenzwerte
nicht überschritten, weshalb kein weiterer Aussenlärmnachweis zu erbringen ist.
10. Soweit der Beschwerdeführer
Planeinsicht verlangt, wurde ihm inzwischen auch der rechtskräftige
Gestaltungsplan zur Kenntnis zugestellt.
11. Auf Seite 16 beantragt der
Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass der Grünflächenziffer-Nachweis von
10 % trotz der klaren gesetzlichen Vorgabe in § 5 der Kantonalen Bauverordnung
(KBV, BGS 711.61) bis heute vom Bauherrn nicht erbracht worden sei. Es sei
zudem klar festzustellen, dass Mergelboden, auf welchem Container und Fahrzeuge
abgestellt seien, nicht an die Grünflächenziffer angerechnet werden dürfe.
Weiter beantragt der Beschwerdeführer auf Seite 17, es sei vom
Verwaltungsgericht zu bestätigen, dass die Behörden die Bauten ohne Beachtung
der Grünflächenziffer einfach bewilligten. Wenn nicht, sei zu begründen, warum
ein Grünflächenziffer-Nachweis bei einer Trennung von Grundstücken zwingend
sei, bei einer Zusammenlegung jedoch nicht.
§ 8 und 9 der Sonderbauvorschriften
enthalten Angaben zur Grünflächenziffer, welche 10 % betragen soll. Gemäss § 23
der Sonderbauvorschriften ist innerhalb von 6 Monaten nach der rechtskräftigen
Genehmigung des Gestaltungsplans ein Baugesuch einzureichen, das die Umsetzung
der Grünflächenziffer von 10 % und der Lärmschutzwand im Bereich der
Westfassade der Halle 5 beinhaltet (Abs. 1). Die Grünflächenziffer und die
Lärmschutzwand nach Abs. 1 sind innert eines Jahres nach der rechtskräftigen
Baubewilligung zu realisieren (Abs. 2). Bei Ausbleiben der fristgerechten
Projektierung oder Errichtung der Halle 5 nach § 23 der Sonderbauvorschriften
richtet sich das Vorgehen zur Herstellung der erforderlichen Grünfläche nach
Ziff. 2.3.2.1 lit. f am Ende der Erwägungen.
Der Gestaltungsplan ist seit dem 1.
September 2016 rechtskräftig. Der eigentliche Grünflächennachweis ist noch zu
erbringen. Die Beschwerdegegnerin brachte in ihrer Stellungnahme vom
24. Januar 2017 vor, am 20. Dezember 2016 habe sie den Umgebungsplan
mit Grünflächennachweis dem BJD zur Vorprüfung unterbreitet. Zudem ist beim BJD
inzwischen ein Verfahren betreffend Neubau Logistikhalle hängig. Auch wenn der
konkrete Grünflächennachweis noch nicht erbracht wurde, steht dies der
Bewilligung der vorliegend fraglichen Bauten, welche mit dem rechtskräftigen
Gestaltungsplan übereinstimmen, nicht entgegen.
12. Der Beschwerdeführer bringt weiter
vor, im aktuell gültigen Zonenplan sei noch immer eine Umfahrungsstrasse
eingezeichnet. Der korrekte Sachverhalt müsse durch das Verwaltungsgericht
abgeklärt werden. Die Nutzung als Umschlagplatz könne nur genehmigt werden,
wenn die Umfahrungsstrasse nicht mehr eingezeichnet sei.
Die Darstellung des Beschwerdeführers
trifft nicht zu. Bereits im Zonenplan aus dem Jahr 2003 ist die fragliche
Strassenparzelle als Industriezone und nicht als Strasse ausgewiesen.
Zwischenzeitlich wurde die ehemalige Strassenparzelle an die Beschwerdegegnerin
verkauft und mit den benachbarten Grundstücken vereinigt. Eine
Zonenplanänderung ist deshalb nicht notwendig. Der Erteilung der Baubewilligung
steht dieser Sachverhalt somit nicht entgegen.
13. Auf den Seiten 21 ff. seiner
Beschwerde geht der Beschwerdeführer noch einmal auf die Grünflächenziffer ein
und beantragt, das Baugesuch sei abzulehnen und die Nutzung des Umschlagplatzes
zu verbieten, wenn der Grünflächennachweis nicht erbracht werde. Weiter sei der
Bauherr unter Strafandrohung aufzufordern, den Grünflächennachweis bis Ende
März 2017 zu erbringen. Eine weitere Sistierung des Grünflächennachweises sei
nicht statthaft.
Es ist grundsätzlich richtig, dass der
Grünflächennachweis im Baubewilligungsverfahren zu erbringen ist. Vorliegend
ist bei der Vorinstanz ein Baubewilligungsverfahren in Bezug auf den Bau der
Halle 5 hängig, deren Dachflächenbegrünung sich massgeblich auf die Einhaltung
des Grünflächennachweises auswirkt. Es ist deshalb sinnvoll, den
Grünflächennachweis in jenem Verfahren zu prüfen. Einer Baubewilligung für die
vorliegend fraglichen Bauten (Neuordnung LKW-Andockstellen, Terrainaufschüttung
mit Parkplätzen und Neubau Umschlagplatz) steht der noch ausstehende
Grünflächennachweis nicht entgegen und diese Bauten verändern die Grünfläche
auch nicht.
14. Auf Seite 25 seiner Beschwerde
beantragt der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass Teile seiner
Beschwerde gegenstandslos geworden seien, weil seine Einsprache an die
Vorinstanz bewusst sistiert und damit das Verfahren verschleppt worden sei.
Diesbezüglich besteht jedoch kein Feststellungsinteresse.
15. Auf Seite 27 verlangt der
Beschwerdeführer sinngemäss Einsicht in den Gestaltungsplan, welche ihm mit
Verfügung vom 28. Juli 2017 gewährt wurde.
16. Weiter verlangt der
Beschwerdeführer, die Kosten im Vorverfahren seien der Bauherrschaft zu auferlegen
und es sei ihm statt der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung
auszubezahlen. Da der Beschwerdeführer jedoch vollständig unterliegt, besteht
dazu kein Anlass.
17. Letztlich verlangt der
Beschwerdeführer, es sei zu klären, wie es dazu komme, dass der Gegenanwalt ihm
Kosten für zwei Fristverlängerungen verrechnen wolle.
Der Gegenanwalt führt dazu aus,
normalerweise werde dies in der Tat nicht verrechnet. Es liege in der
Organisation des Anwalts, seine Frist rechtzeitig zu wahren. Aufgrund der
Weitschweifigkeit und Unübersichtlichkeit der Eingaben des Beschwerdeführers
könnten diese nicht alle fristgerecht beantwortet werden. Die Kosten für die
Fristverlängerung seien deshalb in diesem Fall gerechtfertigt.
Mehr als eine Klärung der Gründe verlangt
der Beschwerdeführer nicht, weshalb sich weitere Erwägungen hierzu erübrigen.
18. Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00 festzusetzen sind.
19. Zudem hat A.___ der B.___ AG
gestützt auf § 77 VRG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO eine Parteientschädigung zu
entrichten. Rechtsanwalt Theo Strausak macht mit Kostennote vom 22. August
2017 einen Aufwand von 8.76 Stunden zu CHF 300.00/h sowie Auslagen von
CHF 92.80 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer geltend. Dieser Aufwand erscheint
gerechtfertigt und ist zu entschädigen. A.___ hat somit der B.___ AG eine Parteientschädigung
von CHF 2'938.45 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 2'000.00 zu bezahlen.
3. A.___ hat der B.___ AG eine
Parteientschädigung von CHF 2'938.45 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann