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Entscheid

VWBES.2017.28

Baubewilligung

8. September 2017Deutsch16 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 25. Februar 2014 bewilligte

die Bau- und Werkkommission Hägendorf ein Baugesuch der B.___ AG auf GB

Hägendorf Nr. 325 betreffend Neuanordnung LKW-Andockstellen (ehemals GB Nr.

201), Terrainaufschüttung mit Parkplätzen (ehemals GB Nr. 201) und Neubau

Umschlagplatz (ehemals GB Nr. 2505). Gleichzeitig wies sie die Einsprache von A.___

als unbegründet ab.

2. Am 12. März 2014 erhob A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) Beschwerde beim Bau- und

Justizdepartement (BJD).

3. Am 3. April 2014 nahm die Bau-

und Werkkommission und am 29. April 2014 die B.___ AG, vertreten durch

Rechtsanwalt Theo Strausak zur Beschwerde Stellung. Die B.___ AG liess

beantragen, die Beschwerde sei im Sinn von Art. 132 Abs. 2 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) zur Verbesserung an den Beschwerdeführer

zurückzuweisen.

4. Auf Aufforderung des BJD teilte der

Beschwerdeführer am 5. Juni 2014 mit, seine Anträge 1 bis 5 (von insgesamt

28) seien die wichtigsten.

5. Mit verfahrensleitender Verfügung vom

26. Juni 2014 beschränkte das BJD den Verfahrensgegenstand auf die Anträge

1 bis 5 und forderte den Beschwerdeführer auf, die zur Beurteilung dieser

Anträge zu berücksichtigenden Dokumente in Papierform einzureichen, die

eingereichte CD-ROM werde nicht berücksichtigt.

6. Am 25. Juli 2014 reichte der

Beschwerdeführer sämtliche Dokumente in Papierform ein und hielt gleichzeitig

fest, seine Anträge 1 bis 5 seien zwar die wichtigsten, die Anträge 8, 9, 11,

12, 13, 16, 18, 19, 20 und 21 müssten aber ebenfalls beurteilt werden.

7. Mit Urteil vom 18. November 2015

wies das Verwaltungsgericht eine Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend

Gestaltungsplan «Handelszentrum Industriestrasse West» ab. Eine dagegen

erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 1. September

2016 ab und ein Revisionsgesuch mit Urteil vom 14. November 2016.

8. Am 24. August 2016 nahm die B.___

AG materiell zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung, soweit

darauf einzutreten sei.

9. Das BJD stellte fest, dass die

fraglichen Bauten offenbar bereits gebaut seien.

10. Mit Verfügung vom 3. Januar

2017 wies das BJD die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat und soweit sie aus

seiner Sicht nicht gegenstandslos geworden war. Für den Standort der

LKW-Parkplätze gelte Ziffer II. 7., wo festgestellt wurde, dass im

Gestaltungsplan die LKW-Parkplätze teilweise anders angeordnet seien als noch

im Baugesuch aus dem Jahr 2013. Die LKW-Parkplätze würden im vorliegenden

Verfahren aus prozessökonomischen Gründen in den im Gestaltungsplan

vorgesehenen Bereich «verschoben», was auch dem mutmasslichen Willen des

Gesuchstellers entsprechen werde.

11. Gegen diesen Entscheid erhob der

Beschwerdeführer am 15. Januar 2017 eine 28-seitige Beschwerde an das

Verwaltungsgericht, in welcher er diverse Anträge stellte.

12. Das BJD beantragte am

18. Januar 2017 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten

sei, und verzichtete auf eine weitere Stellungnahme.

13. Die B.___ AG beantragte am

24. Januar 2017, vertreten durch Rechtsanwalt Theo Strausak die

Zurückweisung der Beschwerde zur Verbesserung nach Art. 132 ZPO und

eventualiter die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Beschwerdeführers.

14. Die Bau- und Werkkommission

beantragte am 1. Februar 2017 die vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

15. Der Beschwerdeführer nahm am

5. Februar 2017 auf 15 Seiten dazu Stellung.

16. Mit Verfügung vom 28. Juli 2017

wurde dem Beschwerdeführer gemäss seinen Anträgen Einsicht in das Lärmgutachten

vom 28. April 2015 und in den Gestaltungsplan gewährt, indem ihm die

beiden Dokumente auf einer DVD zugestellt wurden. Zudem wurde ihm Gelegenheit

zur Einreichung allfälliger Bemerkungen gegeben, woraufhin der Beschwerdeführer

am 7. August 2017 noch einmal kurz Stellung nahm.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 2 Abs. 3 der kantonalen

Bauverordnung, KBV, BGS 711.61). A.___ ist als unmittelbarer Nachbar des

betroffenen Grundstücks durch den angefochtenen Entscheid beschwert und hat am

vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Damit ist er zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer rügt, die

Vorinstanz hätte das Verfahren nicht auf seine Anträge 1 bis 5 beschränken,

sondern sie hätte einzig die Anträge 6, 7, (10), 14, 15, 17 und 28 ausklammern

dürfen, zu welchen er geschrieben habe, dass sie nur einen indirekten

Zusammenhang zum Verfahren hätten. Auf Seite 26 seiner Beschwerde beantragt der

Beschwerdeführer, es seien nur die Anträge 8, 11, 18, 19 und 21 an das BJD zur

Bearbeitung zurückzuweisen oder durch das Verwaltungsgericht selbst zu

bearbeiten. Die Anträge 9, 12, 13, 16 und 20 müssten nicht mehr bearbeitet

werden.

2.1

Das Verwaltungsrechtspflegegesetz

(VRG, BGS 124.11) enthält in § 58 nur für das verwaltungsgerichtliche Verfahren

eine allgemeine Verweisnorm auf die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Für das

Verwaltungsverfahren vor dem BJD besteht keine entsprechende Verweisnorm,

weshalb die Vorinstanz das Verfahren nicht gestützt auf Art. 132 Abs. 2 ZPO

einschränken durfte.

2.2

Bei Betrachtung der Anträge 8, 11,

18, 19 und 21 der Beschwerde an die Vorinstanz ergibt sich jedoch, dass die

Vorinstanz auf diese Anträge gar nicht zwingend eintreten musste, weshalb eine

Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz keinen Sinn machen würde. Dies aus

folgenden Gründen:

2.2.1

In Antrag 8 seiner Beschwerde vom

12.

März 2014 an das BJD verlangt der Beschwerdeführer, die genaue Anzahl

Lastwagen-Parkplätze sei aufzuzeigen und den Anwohnern das vollständige

Lärmgutachten der Firma […] (inkl. Basisunterlagen für die Lärmberechnung)

zuzustellen. Es sei nachzuweisen, dass die im Sommer und Winter stundenlang

laufenden Kühlaggregate und Lastwagenmotoren (auch direkt bei der Einfahrt zum

Logistikcenter) bei der Berechnung der Lärmimmissionen berücksichtigt worden

seien.

Das vorliegende Baubewilligungsverfahren

betrifft die Lastwagenparkplätze, auf der im Gestaltungsplan dunkelblau

eingezeichneten Fläche (siehe dazu auch Ziffer 2 des Entscheids des BJD vom 3. Januar

2017). Der Beschwerdeführer stört sich offenbar am Lärm, der durch laufende

Kühlaggregate und Lastwagenmotoren verursacht wird, die direkt bei der Einfahrt

zum Logistikcenter abgestellt werden. Das Problem des Beschwerdeführers ist

baupolizeilicher Natur: Er sorgt sich, dass Lastwagen an Orten abgestellt

werden, wo keine Parkplätze bewilligt sind. Diese Problematik ist nicht Gegenstand

des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens und das BJD musste auf den Antrag

nicht eintreten. Das Lärmgutachten wurde dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich

durch das Verwaltungsgericht zugestellt.

2.2.2

In Antrag 11 verlangt der

Beschwerdeführer, der Bauherr sei aufzufordern, nachzuweisen, wie die

Lärmemissionen, welche von den neu platzierten Lastwagenrampen beim Gebäude

Logistik 7 und den neuen Lastwagengespann-Parkplätzen (bei der Einfahrt und beim

Gebäude Logistik 7) aus kämen, gleich begrenzt werden könnten, wie dies nach

nun mehr als zwei Jahren auch beim Gebäude Logistik 4 realisiert worden sei

(Lärmschutzwand vor den Rampen).

Gemäss § 17 der Sonderbauvorschriften

ist der Bauherr bereits verpflichtet, eine Lärmschutzwand zu erstellen. Nachdem

die Grenzwerte gemäss dem Lärmgutachten eingehalten werden, kann dieser aber nicht

verpflichtet werden, weitere Lärmschutzmassnahmen zu ergreifen.

2.2.3

In Antrag 18 verlangt der

Beschwerdeführer, im Entscheid der Gemeinde Hägendorf aufgeführte Erwägungen

(in welchen die fraglichen Bauten umschrieben werden) seien zurückzuweisen, da

diese Informationen im Baugesuch des Bauherrn nicht erwähnt seien.

Der Beschwerdeführer verkennt, dass

gegen Erwägungen keine Beschwerde geführt werden kann, sondern nur gegen das

Dispositiv

Dispositiv des Entscheids. Zudem sind die beanstandeten Feststellungen so den

Bauplänen zu entnehmen.

2.2.4 In Antrag 19 verlangt der

Beschwerdeführer, die Gemeinde Hägendorf sei aufzufordern, eine Anzeige wegen

Bauens ohne Baubewilligung gegen den Bauherrn einzureichen.

Auch dabei handelt es sich um ein

baupolizeiliches Problem, welches nicht Gegenstand des vorliegenden

Baubewilligungsverfahrens bildet.

2.2.5 In Antrag 21 verlangt der

Beschwerdeführer letztlich, es sei abzuklären, ob und wie der Bauherr die

Grünflächenziffer von 10 % einhalten könne, wenn die Gebäude zu einem späteren Zeitpunkt

verkauft werden sollten und dadurch die nun zusammengefügte Parzelle wieder

auseinandergenommen werde. Dem Bauherrn sei die Auflage zu erteilen, diesen

Nachweis vor einer eventuellen Genehmigung der ohne Baugesuch erstellten

Bauten, jedoch spätestens im Gestaltungsplanverfahren zu erbringen. Er verweist

dazu auf § 40 KBV.

Beim Grundstück GB Nr. 325 handelt es

sich momentan um ein einziges Grundstück. Für dieses ist der

Grünflächenziffernachweis von 10 % zu erbringen. Sollte das Grundstück später wieder

einmal aufgeteilt werden, wird zu diesem Zeitpunkt der

Grünflächenziffernachweis für die Teilflächen zu erbringen sein. Zum heutigen

Zeitpunkt besteht diesbezüglich keine Veranlassung und ist auch gar nicht

möglich, da nicht bekannt ist, ob und insbesondere wie die Fläche später einmal

aufgeteilt wird.

2.3 Somit zeigt sich, dass die Anträge

des Beschwerdeführers vor der Vorinstanz nicht das fragliche Baugesuch betrafen,

weshalb die Vorinstanz darauf nicht eintreten musste. Eine Rückweisung würde

jedenfalls keinen Sinn machen, da die Anträge auch unbegründet waren.

3. Bezüglich der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht ist als erstes festzustellen, dass die vorliegend in Frage

stehenden Bauten so im rechtskräftigen Gestaltungsplan vorgesehen und damit

bewilligungsfähig sind. Dazu kann auf die Erwägungen 6 bis 8 der angefochtenen

Verfügung verwiesen werden.

4. Der Beschwerdeführer beantragt auf

Seite 9 seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht, es sei festzustellen, dass

ein Grossteil seiner Anträge nicht hätte gestellt werden müssen, wenn von der

Bauherrschaft der normale Standard-Prozess, welcher bei

gestaltungsplanpflichtigen Bauvorhaben einzuhalten sei, angewendet worden wäre.

Zwar ist es so, dass Bauten

normalerweise erst nach Abschluss des Gestaltungsplan- und

Baubewilligungsverfahrens erstellt werden dürfen, und wer dem zuwiderhandelt,

kann bestraft werden. Der Beschwerdeführer hat jedoch diesbezüglich weder ein

Feststellungsinteresse noch ein Antragsrecht, weshalb auf dieses Begehren nicht

einzutreten ist.

5. Die auf Seite 11 der Beschwerde

gestellten Anträge betreffend Reduktion der Beschwerde durch das BJD auf die

Anträge 1 bis 5 wurden unter Erwägung 2 bereits beantwortet.

6. Auf Seite 12 seiner Beschwerde

beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm zu erklären, wie eine

Verfahrensdauer von mehr als 2 ½ Jahren zustande kommen könne, ohne dass das

Verfahren durch das BJD bewusst zugunsten des Bauherrn verzögert worden sei.

Auch auf dieses Begehren kann nicht

eingetreten werden, da kein Anspruch auf Erklärung besteht. Zwar handelt es

sich bei mehr als 2 ½ Jahren um eine überdurchschnittlich lange

Verfahrensdauer, doch hat der Beschwerdeführer keine

Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht. Selbst wenn dem so wäre, ist darauf

hinzuweisen, dass die umfangreichen Eingaben des Beschwerdeführers

massgeblichen Einfluss auf die Verfahrensdauer haben. Hinzu kommt, dass das

Gestaltungsplanverfahren hängig war und erst mit bundesgerichtlichem Urteil vom

1. September 2016 abgeschlossen werden konnte.

7. Auf Seite 14 beantragt der

Beschwerdeführer, das BJD sei aufzufordern, eine auch für Laien

nachvollziehbare Begründung für die Differenzen zwischen dem Lärmgutachten aus

dem Jahr 2011 und demjenigen aus dem Jahr 2005 einzuholen.

Die Beschwerdegegnerin reichte

diesbezüglich eine Stellungnahme der Firma [Gutachterstelle] vom

13. Januar 2017 ein, aus welcher hervorgeht, dass sich der Lärmkataster

aus dem Jahr 2005 nur auf die Strassenlärmbelastung durch die Kantons- und

Nationalstrassen beziehe, beim Beschwerdeführer also die Belastung an der zur

Solothurnstrasse ausgerichteten Nordfassade gemessen werde, während sich das

Gutachten aus dem Jahr 2011 auf die Lärmbelastung durch das Handelszentrum an

der Industriestrasse West beziehe und dabei die Werte an der Südfassade der

Liegenschaft des Beschwerdeführers massgeblich seien. Die Lärmbelastung an den

entgegengesetzten Fassaden sei aufgrund der unterschiedlichen Verkehrsbelastung

(Solothurnstrasse: ca. 17'000 Fahrzeuge pro Tag / Industriestrasse West: ca.

1'300 Fahrzeuge pro Tag) verschieden.

In seiner Stellungnahme hält der

Beschwerdeführer zu Recht fest, die beiden Lärmquellen seien zu addieren. Aus Art.

40 Abs. 2 der Lärmschutzverordnung (LSV, SR 814.41) ergeht, die

Belastungsgrenzwerte seien auch überschritten, wenn die Summe gleichartiger

Lärmimmissionen, die von mehreren Anlagen erzeugt würden, sie überschreite.

Dies gelte nicht für die Planungswerte bei neuen ortsfesten Anlagen (Art. 7

Abs. 1). Da es sich beim Handelszentrum um eine neue ortsfeste Anlage handelt,

hat der Werkverkehr des Handelszentrums für sich allein betrachtet die

Planungswerte der LSV einzuhalten. Bei der Beurteilung der um 5 dB(A)

höher liegenden Immissionsgrenzwerte sind hingegen sämtliche gleichartigen

Lärmquellen miteinzubeziehen. Dies wurde im Gutachten vom 28. April 2015

denn auch so gemacht und es wurde festgestellt, dass sowohl die für den

Strassenverkehr des Handelszentrums massgebenden Planungswerte als auch die für

den gesamten Strassenverkehr massgebenden Immissionsgrenzwerte an allen

Beurteilungspunkten eingehalten werden. Der Lärmnachweis wurde somit korrekt

erbracht.

8. Auf Seite 15 beantragt der

Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass eine nachträgliche Anpassung eines

Lärmgutachtens nicht ohne die Einsprecher zu informieren durchgeführt werden

dürfe, und wenn diese Anpassung aufgrund eines Einsprachepunktes des

Einsprechers durchgeführt werde, sei sie auch beim Entscheid bezüglich der

Genehmigung des Gestaltungsplans und bei der Kostenverteilung im Verfahren zu berücksichtigen.

Gemäss Regierungsratsbeschluss Nr. 587

vom 2. April 2015 S. 22 war das Lärmgutachten nachzubessern, da es bloss von

sechs LKW-Abstellplätzen ausging, was in Anbetracht von § 6 Abs. 2 der

Sonderbauvorschriften unrealistisch sei. Der Regierungsrat ging jedoch davon

aus, dass die massgeblichen Grenzwerte angesichts der erheblichen Reserven,

welche das Lärmgutachten hinsichtlich Betriebslärm ausweise, dennoch

eingehalten sein würden. Der Gestaltungsplan wurde denn auch mit jenem

Regierungsratsbeschluss genehmigt. Der Gestaltungsplan und auch der

diesbezügliche Kostenentscheid sind inzwischen rechtskräftig, weshalb diese

nicht mehr abgeändert werden können. Das neue Lärmgutachten wurde dem

Beschwerdeführer inzwischen zur Kenntnis gebracht.

9. Der Beschwerdeführer beantragt

weiter, es sei zusätzlich festzustellen, dass bei dem hier zu behandelnden

Baugesuch entgegen den Vorgaben gemäss dem beiliegenden Lärmkataster kein

Aussenlärmnachweis eingeholt worden sei.

Wie bereits erwähnt, werden die Immissionsgrenzwerte

nicht überschritten, weshalb kein weiterer Aussenlärmnachweis zu erbringen ist.

10. Soweit der Beschwerdeführer

Planeinsicht verlangt, wurde ihm inzwischen auch der rechtskräftige

Gestaltungsplan zur Kenntnis zugestellt.

11. Auf Seite 16 beantragt der

Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass der Grünflächenziffer-Nachweis von

10 % trotz der klaren gesetzlichen Vorgabe in § 5 der Kantonalen Bauverordnung

(KBV, BGS 711.61) bis heute vom Bauherrn nicht erbracht worden sei. Es sei

zudem klar festzustellen, dass Mergelboden, auf welchem Container und Fahrzeuge

abgestellt seien, nicht an die Grünflächenziffer angerechnet werden dürfe.

Weiter beantragt der Beschwerdeführer auf Seite 17, es sei vom

Verwaltungsgericht zu bestätigen, dass die Behörden die Bauten ohne Beachtung

der Grünflächenziffer einfach bewilligten. Wenn nicht, sei zu begründen, warum

ein Grünflächenziffer-Nachweis bei einer Trennung von Grundstücken zwingend

sei, bei einer Zusammenlegung jedoch nicht.

§ 8 und 9 der Sonderbauvorschriften

enthalten Angaben zur Grünflächenziffer, welche 10 % betragen soll. Gemäss § 23

der Sonderbauvorschriften ist innerhalb von 6 Monaten nach der rechtskräftigen

Genehmigung des Gestaltungsplans ein Baugesuch einzureichen, das die Umsetzung

der Grünflächenziffer von 10 % und der Lärmschutzwand im Bereich der

Westfassade der Halle 5 beinhaltet (Abs. 1). Die Grünflächenziffer und die

Lärmschutzwand nach Abs. 1 sind innert eines Jahres nach der rechtskräftigen

Baubewilligung zu realisieren (Abs. 2). Bei Ausbleiben der fristgerechten

Projektierung oder Errichtung der Halle 5 nach § 23 der Sonderbauvorschriften

richtet sich das Vorgehen zur Herstellung der erforderlichen Grünfläche nach

Ziff. 2.3.2.1 lit. f am Ende der Erwägungen.

Der Gestaltungsplan ist seit dem 1.

September 2016 rechtskräftig. Der eigentliche Grünflächennachweis ist noch zu

erbringen. Die Beschwerdegegnerin brachte in ihrer Stellungnahme vom

24. Januar 2017 vor, am 20. Dezember 2016 habe sie den Umgebungsplan

mit Grünflächennachweis dem BJD zur Vorprüfung unterbreitet. Zudem ist beim BJD

inzwischen ein Verfahren betreffend Neubau Logistikhalle hängig. Auch wenn der

konkrete Grünflächennachweis noch nicht erbracht wurde, steht dies der

Bewilligung der vorliegend fraglichen Bauten, welche mit dem rechtskräftigen

Gestaltungsplan übereinstimmen, nicht entgegen.

12. Der Beschwerdeführer bringt weiter

vor, im aktuell gültigen Zonenplan sei noch immer eine Umfahrungsstrasse

eingezeichnet. Der korrekte Sachverhalt müsse durch das Verwaltungsgericht

abgeklärt werden. Die Nutzung als Umschlagplatz könne nur genehmigt werden,

wenn die Umfahrungsstrasse nicht mehr eingezeichnet sei.

Die Darstellung des Beschwerdeführers

trifft nicht zu. Bereits im Zonenplan aus dem Jahr 2003 ist die fragliche

Strassenparzelle als Industriezone und nicht als Strasse ausgewiesen.

Zwischenzeitlich wurde die ehemalige Strassenparzelle an die Beschwerdegegnerin

verkauft und mit den benachbarten Grundstücken vereinigt. Eine

Zonenplanänderung ist deshalb nicht notwendig. Der Erteilung der Baubewilligung

steht dieser Sachverhalt somit nicht entgegen.

13. Auf den Seiten 21 ff. seiner

Beschwerde geht der Beschwerdeführer noch einmal auf die Grünflächenziffer ein

und beantragt, das Baugesuch sei abzulehnen und die Nutzung des Umschlagplatzes

zu verbieten, wenn der Grünflächennachweis nicht erbracht werde. Weiter sei der

Bauherr unter Strafandrohung aufzufordern, den Grünflächennachweis bis Ende

März 2017 zu erbringen. Eine weitere Sistierung des Grünflächennachweises sei

nicht statthaft.

Es ist grundsätzlich richtig, dass der

Grünflächennachweis im Baubewilligungsverfahren zu erbringen ist. Vorliegend

ist bei der Vorinstanz ein Baubewilligungsverfahren in Bezug auf den Bau der

Halle 5 hängig, deren Dachflächenbegrünung sich massgeblich auf die Einhaltung

des Grünflächennachweises auswirkt. Es ist deshalb sinnvoll, den

Grünflächennachweis in jenem Verfahren zu prüfen. Einer Baubewilligung für die

vorliegend fraglichen Bauten (Neuordnung LKW-Andockstellen, Terrainaufschüttung

mit Parkplätzen und Neubau Umschlagplatz) steht der noch ausstehende

Grünflächennachweis nicht entgegen und diese Bauten verändern die Grünfläche

auch nicht.

14. Auf Seite 25 seiner Beschwerde

beantragt der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass Teile seiner

Beschwerde gegenstandslos geworden seien, weil seine Einsprache an die

Vorinstanz bewusst sistiert und damit das Verfahren verschleppt worden sei.

Diesbezüglich besteht jedoch kein Feststellungsinteresse.

15. Auf Seite 27 verlangt der

Beschwerdeführer sinngemäss Einsicht in den Gestaltungsplan, welche ihm mit

Verfügung vom 28. Juli 2017 gewährt wurde.

16. Weiter verlangt der

Beschwerdeführer, die Kosten im Vorverfahren seien der Bauherrschaft zu auferlegen

und es sei ihm statt der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung

auszubezahlen. Da der Beschwerdeführer jedoch vollständig unterliegt, besteht

dazu kein Anlass.

17. Letztlich verlangt der

Beschwerdeführer, es sei zu klären, wie es dazu komme, dass der Gegenanwalt ihm

Kosten für zwei Fristverlängerungen verrechnen wolle.

Der Gegenanwalt führt dazu aus,

normalerweise werde dies in der Tat nicht verrechnet. Es liege in der

Organisation des Anwalts, seine Frist rechtzeitig zu wahren. Aufgrund der

Weitschweifigkeit und Unübersichtlichkeit der Eingaben des Beschwerdeführers

könnten diese nicht alle fristgerecht beantwortet werden. Die Kosten für die

Fristverlängerung seien deshalb in diesem Fall gerechtfertigt.

Mehr als eine Klärung der Gründe verlangt

der Beschwerdeführer nicht, weshalb sich weitere Erwägungen hierzu erübrigen.

18. Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00 festzusetzen sind.

19. Zudem hat A.___ der B.___ AG

gestützt auf § 77 VRG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO eine Parteientschädigung zu

entrichten. Rechtsanwalt Theo Strausak macht mit Kostennote vom 22. August

2017 einen Aufwand von 8.76 Stunden zu CHF 300.00/h sowie Auslagen von

CHF 92.80 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer geltend. Dieser Aufwand erscheint

gerechtfertigt und ist zu entschädigen. A.___ hat somit der B.___ AG eine Parteientschädigung

von CHF 2'938.45 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 2'000.00 zu bezahlen.

3. A.___ hat der B.___ AG eine

Parteientschädigung von CHF 2'938.45 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann