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Entscheid

VWBES.2017.280

Projekt Windkraft Grenchen

17. September 2018Deutsch89 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Die Stadt Grenchen unterbreitete dem

Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 18 des kantonalen Planungs-

und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) die Planung «Projekt Windkraft Grenchen» für

sechs Windenergieanlagen (WEA), ein Unterwerk (UW) sowie die notwendigen

Erschliessungsanlagen und Rodungen zur Genehmigung. Im Einzelnen handelte es

sich bei den zu genehmigenden Plänen um die zwei Teilzonen- und

Gestaltungspläne «WEA1 – WEA3, Unterwerk UW» und «WEA4 – WEA6», je mit Zonen-

und Sonderbauvorschriften, und um die vier Erschliessungspläne «Stadt

Grenchen», «Stadtgrenze bis Bettlerank», «Bettlerank bis Untergrenchenberg» und

«Untergrenchenberg bis Obergrenchenberg». 12 Waldfeststellungpläne, die

ebenfalls öffentlich aufgelegt worden waren, Übersichtspläne zur Erschliessung

und zur Waldfeststellung sowie der Raumplanungsbericht, ein Erläuterungsbericht

zum Erschliessungsplan, die UVB-Hauptuntersuchung und der zugehörige Anhang

lagen bei («Dossier Nutzungsplan»). Dazu wurden zusätzliche Unterlagen wie die

Expertenberichte zu den durchgeführten Untersuchungen mit dem Dossier

eingereicht («Beilagen zur Nutzungsplanung, Expertenberichte»). Gleichzeitig

wurde das entsprechende Rodungsgesuch mit Erläuterungsbericht und 12

Detailgesuchen zur Genehmigung eingereicht (Dossier Rodungsgesuch).

1.2 Die 6 Windenergieanlagen der 2 bis

2.5 MW-Klasse mit einer Nabenhöhe von maximal 99 m und einem Rotorradius von

maximal 61 m sollen in zwei Dreiergruppen auf dem Grenchenberg erstellt werden,

entlang bestehender Flurwege, welche für Bau und Transport der Anlagen um einen

Meter verbreitert werden müssen. Die Erschliessung für Bau und Transport wie

auch für den späteren Betrieb erfolgt über die bestehende Grenchenbergstrasse,

welche im Wesentlichen in zwei Kurven leicht verbreitert und an einem Ort

verstärkt werden muss. Erwartet wird eine jährliche Stromproduktion von ca. 30

GWh. Das neue Unterwerk wird in die bestehende Gebäudegruppe auf dem

Untergrenchenberg (Hof mit Bergrestaurant, Scheune) integriert. Die

Stromwegführung erfolgt über Kabel, die soweit möglich in den Zufahrtswegen

verlegt werden; die bestehende Freileitung wird in den Boden verlegt. Die

Leitung zur Netzverstärkung vom Unterwerk nach Grenchen wird entlang des

bestehenden Trassees in einem erdverlegten Kabel geführt. Waldareal im Umfang

von 5'254 m2 muss für die Erschliessung temporär bzw. definitiv

gerodet werden, die Ersatzaufforstung erfolgt auf demselben Grundstück; für

eine Fläche von etwa 30'000 m2 Waldareal ergibt sich eine

nachteilige Nutzung, weil dort der Wald niedergehalten werden muss (vgl. definitive

Beurteilung des UVB vom 4. April 2017, S. 1 und 19, bzw. im Einzelnen die

Erschliessungspläne mit Erläuterungsbericht und die Rodungsgesuche).

2. Dieser Planung waren diverse Schritte

vorausgegangen: Am 18. August 2009 hatte der Regierungsrat mit RRB Nr.

2009/1469 eine Anpassung des Richtplans 2000 beschlossen (genehmigt vom Eidg.

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [UVEK] am 23. Juni

2011). Das Richtplan-Kapitel VE-2 «Energie» wurde um Ziff. 2.6

«Windenergie/Gebiete für Windparks» ergänzt. Ausgeschieden wurden potentielle

Gebiete für Windparks. U.a. gestützt auf eine aus dem Jahr 2008 stammende

Studie zum Windenergiepotential wurden fünf mögliche Gebiete für Windparks in

den Richtplan aufgenommen. Dazu gehört auch der Grenchenberg.

3. Nach zweimaliger Vorprüfung der

Nutzungsplanung durch das kantonale Amt für Raumplanung (ARP), jeweils

verbunden mit einer vorläufigen Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichts

(UVB) durch das kantonale Amt für Umwelt (AfU), hatte der Gemeinderat der Stadt

Grenchen am 16. September 2014 die Nutzungspläne (unter Vorbehalt eingehender

Einsprachen) und deren öffentliche Auflage beschlossen. Innert Frist gingen bei

der Gemeinde 14 Einsprachen ein, sieben wurden beim Volkswirtschaftsdepartement

gegen das Rodungsgesuch eingereicht.

Mit Schreiben vom 21. Mai 2015 an die

Baudirektion Grenchen erklärte sich die Bauherrschaft, die Städtischen Werke

Grenchen (SWG), mit der Reduktion der Maximalmasse der Windenergieanlagen (max.

noch eine Nabenhöhe 99 m, max. Rotorradius 61 m, max. Gesamthöhe

160 m) einverstanden.

4. Am 30. Juni 2015 befand der

Gemeinderat Grenchen über die Einsprachen. Auf gewisse trat er nicht ein, die

übrigen wies er ab, so auch diejenige des Schweizer Vogelschutzes SVS/Bird Life

und des Vogelschutzverbands des Kantons Solothurn. Gleichzeitig beschloss der

Gemeinderat eine Änderung von § 9 Abs. 1 der Sonderbauvorschriften, indem er

die Maximalmasse der Windenergieanlagen im vorgenannten Sinn anpasste.

5. In der Folge gelangten sämtliche

Einsprecher mit Beschwerde an den Regierungsrat. Auf zwei Beschwerden trat der

Regierungsrat wegen nicht bzw. zu spät geleisteten Kostenvorschusses nicht ein,

eine konnte zufolge Rückzugs abgeschrieben werden. Ein weiteres Verfahren

erledigte der Regierungsrat mit Nichteintreten mangels Legitimation der

Beschwerdeführenden (siehe dazu das Urteil 1C_263/2017 des Bundesgerichts vom

20. April 2018). Materiell zu behandeln blieb die Beschwerde der beiden

Vogelschutzverbände. Diese beantragten die Aufhebung des

Gemeinderatsbeschlusses vom 30. Juni 2015. Der Grenchenberg sei als möglicher

Standort für Windenergieanlagen aus dem Richtplan zu streichen, die

Nutzungsplanung mit dazugehörigen Vorschriften nicht zu genehmigen.

6. Nach Durchführung eines Augenscheins

durch das instruierende Bau- und Justizdepartement (BJD) mit allen Beteiligten

sowie zahlreichen Schriftenwechseln, genehmigte der Regierungsrat mit Beschluss

RRB Nr. 2017/1238 vom 4. Juli 2017 die eingereichten Pläne und erklärte die vom

AfU im definitiven Beurteilungsbericht vom 4. April 2017 gestellten Anträge als

verbindlich und zum Bestandteil des Genehmigungsbeschlusses. Massgebend sei der

Wortlaut im Beurteilungsbericht. Die Genehmigung wurde u.a. unter der

aufschiebenden Bedingung erteilt, dass die eidgenössische Plangenehmigung im

Projekt «16/50 kV-Netzverstärkung inkl. Rodungsgesuch» rechtskräftig vorliege.

Ebenfalls erteilt wurden die Ausnahmebewilligung für Rodung von Waldareal unter

diversen Auflagen und Bedingungen und gewässerschutzrechtliche

Nebenbewilligungen. Desgleichen wurde die Gewährung einer Erleichterung nach

Art. 7 Abs. 2 der Lärmschutzverordnung (LSV; SR 814.41) in Aussicht gestellt.

Die Beschwerde der beiden Vogelschutzverbände wies der Regierungsrat ab.

7. Mit Eingabe vom 17. Juli 2017

gelangten der Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz und der

Vogelschutzverband des Kantons Solothurn gemeinsam ans Verwaltungsgericht und

beantragten die Aufhebung des RRB Nr. 2017/1238 vom 4. Juli 2017. Die in der

Beschwerde vom 14. Juli 2015 gestellten Anträge an die Vorinstanz seien

gutzuheissen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die beiden Verbände

befürchten im Wesentlichen eine Gefährdung der reichhaltigen Vogel- und

Fledermausfauna mit zahlreichen «Rote Liste»-Arten auf dem Grenchenberg. Sie

erachten die Richtplangrundlage als rechtswidrig, stellen die

Wirtschaftlichkeit des Windparks bei Umsetzung der nötigen Betriebsbeschränkungen

in Abrede und erachten die Erfassung der Zahl getöteter Vögel und Fledermäuse

im Rahmen des Monitorings als praktisch unmöglich. Desgleichen machen sie eine

Bedrohung des Wanderfalkenpaars, das nur 350 m entfernt brüte, geltend und

bemängeln fehlende und ungenügende Ersatzmassnahmen nach Art. 18 Abs. 1ter

des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG; SR 451) sowie die Verletzung der

Anforderungen an den Grundwasserschutz. Es fehle eine gesamthafte

Umweltbeurteilung (UVB und UVP) der geplanten unmittelbar benachbarten

Windpärke Grenchenberg und Montoz Pré-Richard, und die Gesamtinteressenabwägung

sei ungenügend.

8. Die SWG liessen am 31. August 2017

die Abweisung der Beschwerde beantragen. In prozessrechtlicher Hinsicht

ersuchten sie darum, das Verfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen. Mit dem

Urteil sei jedoch zuzuwarten bis zum Vorliegen der rechtskräftigen

Baubewilligung der Stadt Grenchen für den Bau des Windparks oder bis zum

Vorliegen einer etwaigen Beschwerde gegen den Entscheid des BJD zum Bauprojekt.

Den verfahrensrechtlichen Antrag begründeten die SWG mit dem hohen

Konkretisierungsgrad des Nutzungsplans: Im Baubewilligungsverfahren seien nur

noch Detailaspekte zu regeln. Angesichts der offensichtlichen

Fundamentalopposition der Beschwerdeführer sei damit zu rechnen, dass nicht nur

das Urteil des Verwaltungsgerichts in Sachen Teilzonen- und Nutzungsplan vor

Bundesgericht angefochten werde, sondern dass der Rechtsmittelweg auch im

Baubewilligungsverfahren ausgeschöpft werde. Deswegen sei es anzustreben, beide

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu vereinigen und dadurch ein

abschliessendes Gesamturteil des Bundesgerichts in einem einzigen Verfahren zu

ermöglichen.

9. Auch das BJD schloss namens des

Regierungsrats am 31. August 2017, die Stadt Grenchen am 15. September 2017 auf

Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12, i.V.m. § 5 Abs. 2 PBG). Die

Beschwerdeführer sind sowohl aufgrund von Art. 55 des Bundesgesetzes über den

Umweltschutz (USG; SR 814.01) als auch nach Art. 12 Abs. 1 lit. b NHG und § 16

Abs. 2 PBG zur Beschwerde legitimiert. Da Anlagen zur Nutzung der Windenergie

mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW der Pflicht zur

Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, sind auch insofern die

Voraussetzungen für die Verbandsbeschwerde nach Art. 55 Abs. 1 USG erfüllt

(vgl. Art. 10a USG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die

Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPV; SR 814.011] und Nr. 21.8 des Anhangs zur

UVPV). Die beschwerdeführenden Organisationen können die Verletzung von

Bestimmungen rügen, die der Erfüllung der Bundesaufgaben im Bereich des Natur-

und Heimatschutzes dienen oder die im Dienst der Respektierung

bundesrechtlicher Vorschriften über den Schutz der Umwelt stehen.

Miteinzubeziehen sind dabei auch die Anliegen der Raumplanung, weshalb die

Beschwerdeführer insbesondere auch befugt sind vorzubringen, der angefochtene

Entscheid missachte die bundesrechtlichen Anforderungen an kantonale Richtpläne

(E. 3 hiernach; Urteil 1C_346/2014 des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2016 E.

1.3

mit Hinweisen).

1.2

Abzuweisen ist der Antrag der

Bauherrschaft, die Beschwerde gegen die Nutzungsplanung mit der etwaigen

Beschwerde gegen die Baubewilligung zu vereinen. Sollte sich im anhängigen

Verfahren die Rechtswidrigkeit der Planung ergeben, wären weitere Ausführungen

zur Baubewilligung hinfällig. Zudem ist die Vorinstanz im hier zu beurteilenden

Fall formell der Regierungsrat, im Baubeschwerdeverfahren das BJD. Es

rechtfertigt sich darum nicht, mit dem Entscheid weiter zuzuwarten, nachdem die

Legitimation der privaten Beschwerdeführer nun geklärt ist.

2.

Die Beschwerdeführer rügen mehrere

Verletzungen des rechtlichen Gehörs. Aufgrund des formellen Charakters des

Gehörsanspruchs sind diese Vorhalte vorab zu prüfen, da eine Gutheissung eine

Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur Folge hätte.

2.1

Der durch Art. 29 Abs. 2 BV

gewährleistete Grundsatz des rechtlichen Gehörs garantiert den betroffenen

Personen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen

sich vor Erlass des Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen,

an der Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis

äussern können. Die Behörde ist grundsätzlich verpflichtet, die ihr angebotenen

Beweismittel abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts tauglich

erscheinen. Sie muss die Vorbringen der Parteien tatsächlich hören, prüfen und

in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Begründung muss deshalb zumindest

kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat

leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Dagegen wird nicht

verlangt, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich

auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE

137.

II 266 E. 3.2 S. 270; 136 I 229 E. 5.2 S. 236, BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S.

188; je mit Hinweis).

2.2

Zunächst in genereller Weise, in der

Replik dann etwas detaillierter, werfen die Beschwerdeführer dem Regierungsrat

vor, in vielfacher Hinsicht ihr rechtliches Gehör verletzt zu haben, weil er

sich mit ihren Vorbringen ungenügend auseinandergesetzt habe. So habe er nie

konkret die Rüge geprüft, wonach die angestrebten Mortalitätswerte von maximal

zehn Vögeln pro Windenergieanlage (WEA) jährlich und maximal zehn Fledermäusen

bei allen sechs WEA/Jahr nur mit Abschaltzeiten von vielen Monaten pro Jahr

erreicht werden könnten, weshalb der Windpark keinesfalls rentabel sein könne.

Nach Auffassung der Beschwerdeführer hätte der Regierungsrat diese Rügen zur

beschränkten Stromproduktion auch behandeln müssen, weil die Interessenkategorie

(nationales Interesse oder nicht) davon abhänge, ob der Schwellenwert nach Art.

12.

Abs. 4 des Energiegesetzes (EnG; SR 730.0) überschritten werde.

2.3

Soweit die Beschwerdeführer

Gehörsverletzungen «in vielfacher Hinsicht» behaupten, vermag die Beschwerde

den Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Der pauschale Vorwurf überzeugt

mit Blick auf den (samt Verteiler) 85-seitigen Entscheid nicht. Der

Regierungsrat hat sich – nach einer Begehung durch das instruierende

Departement mit allen Involvierten vor Ort sowie zahlreichen Schriftenwechseln

– sehr eingehend mit den Anliegen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt. Dass

gewisse Aspekte detaillierter, andere weniger ausführlich geprüft wurden,

ändert nichts daran, dass sich die Beweggründe für den Beschluss hinreichend

klar erkennen lassen.

2.4

Aber auch die Rüge, der

Regierungsrat habe die Bedenken zur mangelnden Rentabilität wegen der

Ausschaltzeiten und die deswegen fehlerhafte Interessenabwägung nicht

hinreichend geprüft, ist unbegründet: Ab S. 57 ff. und insbesondere auf S.

59/60 äussert sich der Regierungsrat sehr wohl konkret zu dieser Thematik. Ob

seine Schlussfolgerungen in rechtlicher Hinsicht überzeugen, ist anschliessend

im Rahmen der materiellen Prüfung eingehender zu beurteilen. Eine Gehörsverletzung

kann ihm jedenfalls nicht vorgeworfen werden.

2.5

Soweit im Zusammenhang mit einzelnen

materiellen Rügen auch Gehörsverletzungen geltend gemacht werden, ist darauf

nachfolgend einzugehen.

3.

Ein Hauptargument der

Beschwerdeführer gegen das Vorhaben ist die aus ihrer Sicht fehlende bzw.

mangelhafte Grundlage für den Windpark im Richtplan. Sinngemäss machen sie

geltend, zu den für die Planungen von WEA grundlegenden Bereichen des Vogel-

und Fledermausschutzes würden jegliche Kriterien in der Richtplanung fehlen,

obwohl seit langem bekannt sei, dass diese Artengruppen massive Probleme mit

den Anlagen hätten. Wie im Fall «Schwyberg» (Urteil 1C_346/2014 des

Bundesgerichts vom 26. Oktober 2016) stelle auch der Solothurner Richtplan

keine taugliche Grundlage für die nachfolgende und jetzt vorliegende

Nutzungsplanung dar.

3.1

Richtpläne sind «nur»

behördenverbindlich (Art. 9 Abs. 1 des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes [RPG,

SR 700]). Den Privaten und ideellen Organisationen steht die direkte Anfechtungsmöglichkeit

nicht offen. Sie können aber bei der Anfechtung des Nutzungsplans den Richtplan

akzessorisch in Frage stellen (so schon BGE 119 Ia 285 E. 3b S. 289 f.; Urteil

1C_181/2012 des Bundesgerichts vom 10. April 2012 E. 1.1).

3.2

Die Raumplanung bildet mit der

Richt- und Nutzungsplanung sowie den nachfolgenden Baubewilligungs- und

allfälligen Ausnahmebewilligungsverfahren ein Ganzes, in dem jeder Teil eine

spezifische Funktion erfüllt. Die Richtpläne der Kantone (Art. 6 ff. RPG und

Art. 5 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung, RPV [SR 700.1]) zeigen in

den Grundzügen auf, wie sich ihr Gebiet räumlich entwickeln soll. Nutzungspläne

(Art. 14 ff. RPG) ihrerseits ordnen die zulässige Nutzung des Bodens für jede

Parzelle und unterscheiden vorab Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen. Das

Baubewilligungsverfahren schliesslich dient der Abklärung, ob Bauten und

Anlagen den im Nutzungsplan ausgedrückten räumlichen Ordnungsvorstellungen

entsprechen. Das Bundesrecht verlangt mithin, dass bei der Erfüllung

raumplanerischer Aufgaben das angemessene Planungs- bzw.

Entscheidungsinstrument zum Einsatz gelangt (Urteile 1C_139/2017 vom 6. Februar

2018.

E. 4.2 und 1C_346/2014 vom 26. Oktober 2016 E. 2.4, je mit Hinweis auf BGE

140.

II 262 E. 2.3.1 S. 266).

3.3

Art. 8 RPG regelt den Mindestinhalt,

den ein Richtplan aufzuweisen hat. Abs. 2 hält fest, dass Vorhaben mit

gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt einer Grundlage im Richtplan

bedürfen. Es ist denn auch unbestritten, dass ein Windpark dieses Ausmasses

bereits im Richtplan vorgesehen sein muss, obwohl den Kantonen bei der

Bestimmung der Richtplaninhalte ein grosser Spielraum zusteht (BGE 140 II 262

E. 2.3.2 S. 267). Seit dem 1. Januar 2018 ist im Übrigen Art. 8b RPG in Kraft,

nach welchem der Richtplan die für die Nutzung erneuerbarer Energien geeigneten

Gebiete und Gewässerstrecken bezeichnet. Und gemäss Art. 10 des ebenfalls am 1.

Januar 2018 in Kraft getretenen Energiegesetzes (EnG; SR 730.0) im Abschnitt

«Raumplanung und Ausbau erneuerbarer Energien» mit dem Randtitel «Richtpläne

der Kantone und Nutzungspläne» sorgen die Kantone dafür, dass insbesondere die

für die Nutzung der Wasser- und Windkraft geeigneten Gebiete und

Gewässerstrecken im Richtplan festgelegt werden (Art. 8b RPG). Sie schliessen bereits

genutzte Standorte mit ein und können auch Gebiete und Gewässerstrecken

bezeichnen, die grundsätzlich freizuhalten sind (Abs. 1). Soweit nötig, sorgen

sie dafür, dass Nutzungspläne erstellt oder bestehende Nutzungspläne angepasst

werden. Weitere Erwägungen zur Richtplanpflicht an sich erübrigen sich, auch

wenn die zuletzt zitierten Bestimmungen im Zeitpunkt des angefochtenen Erlasses

noch nicht in Kraft standen. Schon zuvor leitete das Bundesgericht nämlich die

entsprechende Planungspflicht aus Art. 2 Abs. 1 RPG ab (BGE 137 II 254 E.

3.

-3.3 S. 257 ff.).

3.4

Im Urteil 1C_346/2014 vom 26.

Oktober 2016, wo es um einen Windpark im Kanton Freiburg ging («Schwyberg»),

hat das Bundesgericht nun aber strenge Anforderungen an die Richtplanung

gestellt. Zunächst hat es – unter Bezugnahme auf Pierre Tschannen (Die Rolle

des Richtplans bei der Ansiedlung grosser raumwirksamer Vorhaben, Raum &

Umwelt 2005 S. 45) – festgehalten, fundierte Aussagen über Standort und Umfang

räumlicher Grossprojekte im Richtplan setzten eine umfassende

Interessenabwägung voraus, welche auch begründet und damit transparent gemacht

werden müsse. Diese Interessenabwägung war nach Meinung des Bundesgerichts

nicht bzw. ungenügend erfolgt. Der Kanton Freiburg habe im Rahmen seiner Richtplanung

zwar Alternativstandorte geprüft und dafür Kriterien definiert. In welchem

Zusammenhang die Standortwahl zu diesen Kriterien stehe, habe er jedoch nicht

aufgezeigt, dies trotz einer entsprechenden Aufforderung durch das Bundesamt

für Raumentwicklung (ARE) im Rahmen der Vorprüfung. Auch eine Zusammenarbeit

mit dem Nachbarkanton Bern, auf dessen Gebiet der vom geplanten Windpark

betroffene Regionale Naturpark Gantrisch grösstenteils liegt, habe offenbar

nicht stattgefunden. Vor diesem Hintergrund könne nicht gesagt werden, die

Standortwahl basiere auf einer nachvollziehbaren Abstimmung der raumwirksamen

Tätigkeiten (Urteil 1C_346/2014 E. 2.8).

3.5

Der zitierte Freiburger Fall war dem

Regierungsrat im Zeitpunkt der Entscheidfällung bekannt. In Auseinandersetzung

mit den Anforderungen an die schon auf Richtplanstufe notwendige

Interessenabwägung hat er dargelegt, wie es zur Priorisierung des Grenchenbergs

für einen Windpark gekommen ist. Dabei hat er einleitend zu bedenken gegeben,

dass aufgrund der Stufenfolge in der Planung die umfassende Interessenabwägung

bei der Richtplanung offensichtlich nicht dieselbe sein könne wie bei der

Nutzungsplanung. Ansonsten würde letztere obsolet werden. Die Richtplanung

dürfe nicht zur Vornutzungsplanung mutieren, denn ihre Funktion sei eine

andere. Dazu komme, dass es zwischen dem hiesigen und dem vom Bundesgericht

beurteilten Richtplanverfahren massgebliche Unterschiede gebe. Mit der

Windenergiepotenzialstudie aus dem Jahr 2008, die der Richtplananpassung von

2009.

zugrunde liege, seien nicht nur die Windverhältnisse geprüft, sondern auch

andere Kriterien beurteilt worden, nämlich der Transport der Anlagen zum

Standort, Schallemissionen und Schattenschlag, Landschaft, Netzanschluss, Natur

(Diskussion allerdings nur auf abstrakter Ebene, nicht unmittelbar und

vergleichend bezogen auf die fünf gewählten Gebiete) und Verfügbarkeit der

Grundstücke. Der Schutz der Landschaft sei im Verfahren der

Richtplanfestsetzung eingehend diskutiert worden. Sowohl der Einwendungsbericht

des BJD vom Mai 2009 als auch der Prüfungsbericht des Bundesamts für

Raumentwicklung (ARE) vom 15. Juni 2011 zeigten, dass die Nachbarkantone (AG,

BE, BL und JU) in den Planungsprozess mit einbezogen worden seien, wobei die

Kantone Aargau und Bern denn auch Einwendungen erhoben hätten. Im Zusammenhang

mit dem Genehmigungsverfahren vor dem UVEK seien die vier Nachbarkantone ein

weiteres Mal vom ARE zur Stellungnahme aufgefordert worden.

Ergänzend zu diesen zutreffenden

Ausführungen ist Folgendes in Betracht zu ziehen:

3.6.1

Mit RRB Nr. 2009/1469 hatte der

Regierungsrat am 18. August 2009 eine Anpassung des kantonalen Richtplans 2000

beschlossen. Dem Beschluss vorausgegangen war das kantonale Energiekonzept von

2003, das Konzept Windenergie Schweiz 2004 sowie ein Auftrag des BJDs im

Frühling 2007 an das kantonale Amt für Raumplanung (ARP), Entscheidgrundlagen

für die Anpassungen des kantonalen Richtplans zum Thema Windenergie

vorzubereiten. Gestützt auf eine Windenergiepotenzialstudie wurden die

Verhältnisse für die Nutzung der Windenergie im Solothurner Jura analysiert.

Erarbeitet wurde diese Studie durch ein externes Büro. Eine Begleitgruppe mit

Vertretern von Organisationen aus den Bereichen Windenergieförderung sowie

Natur- und Landschaftsschutz, den betroffenen Regionen und den involvierten

Fachstellen des Kantons bewertete die Erkenntnisse und Stossrichtungen.

Aufgrund der überarbeiteten Windkarte 2008 wurde die Studie im September 2008

ergänzt (https://www.so.ch/fileadmin/internet/vwd/vwd-awa/Energiefachstelle/_pdf/Windenergiepotenzialstudie_für_den_Kanton_Solothurn.pdf). Kriterien bei der Beurteilung waren

die Windexposition, der Transport, Schallemission und Schattenschlag,

Landschaft, Netzanschluss, Natur und Verfügbarkeit der Grundstücke (letztere

wurde dann allerdings nicht geprüft). Beim Kriterium Natur wurde insbesondere

auch aufgeführt, ob es sich um Vogelzuggebiete oder Brutgebiete von gefährdeten

Arten (wie z.B. der Heidelerche) handelte. In einer ersten Evaluationsphase

wurden Leitsätze formuliert und 27 mögliche Standorte evaluiert. In Phase 2

wurden weniger geeignete Standorte ausgeschieden, die verbliebenen zu Gebieten

zusammengefasst und in Standortdatenblättern beschrieben. Phase 3 diente der

Begehung vor Ort und der Einstufung der Gebiete (A-C) aufgrund der gewonnenen

Erkenntnisse. In Phase 4 wurden die Gebiete A und B umfassend geprüft und

gestützt darauf sieben prioritäre Gebiete für Windparks ausgeschieden.

Schliesslich wurde in Phase 5 auf diejenigen Gebiete in BLN-Schutzgebieten

verzichtet (dazu sogleich E. 3.6.3), so dass letztlich fünf prioritäre Gebiete

verblieben (S. 7 der zitierten Ergänzung zur Windenergiepotenzialstudie).

3.6.2

Mit der damals initiierten

Richtplananpassung sollte die Windenergie im Kanton Solothurn als einheimische,

erneuerbare Ressource genutzt werden. Wie der Regierungsrat 2009 ausführte,

sollen Windenergieanlagen aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes, der

Wirtschaftlichkeit und der Effizienz in wenigen, dafür geeigneten Gebieten in

Windparks konzentriert und einige grosse Anlagen einer Vielzahl kleinerer

Anlagen vorgezogen werden. Kleinanlagen seien wenig effizient und nicht

wirtschaftlich. Für die gleiche Stromproduktion einer grösseren Anlage würde

eine Vielzahl kleiner Anlagen nötig, was das Landschaftsbild wesentlich stärker

belasten würde. Ausserhalb der festgesetzten Gebiete sind WEA ausgeschlossen.

Als sogenannte Leitschnur wurden fünf Planungsgrundsätze formuliert. Wichtig

war dabei u.a., dass die Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes

berücksichtigt werden und die Erschliessung mit einem verhältnismässigen

Aufwand machbar ist. Gestützt auf die in E. 3.4 genannten Kriterien wurden

verschiedene Gebiete evaluiert. So wurden der Grenchenberg, der Scheltenpass

(Aedermannsdorf, Beinwil) die Schwängimatt (Balsthal, Laupersdorf), der Homberg

(Nunningen, Seewen) und Burg (Kienberg) zur Festsetzung und der Brunnersberg

(Aedermannsdorf, Laupersdorf, Matzendorf, Mümliswil-Ramiswil), der Passwang

(Beinwil, Mümliswil-Ramiswil) und die Wisnerhöchi (Hauenstein-Ifenthal,

Trimbach, Wisen) als Zwischenergebnis vorgeschlagen.

3.6.3

Während der Auflage der

Richtplananpassung gingen insgesamt 90 Einwendungen ein, davon zwölf von

Solothurner Gemeinden, zwei von Solothurner Regionalplanungsorganisationen und

drei von Nachbarkantonen. U.a. wurden die Eingriffe in die Landschaft und Natur

als unverhältnismässig im Vergleich zur gewonnen Energie erachtet. Die Eignung

des Solothurner Juras für die Gewinnung von Windenergie wurde in Frage gestellt

und v.a. Natur- und Umweltschutzorganisationen befürchteten negative

Auswirkungen auf die Vogelwelt und das Wild sowie eine starke Exponiertheit und

Einsehbarkeit so grosser Anlagen. Der Regierungsrat hat sich infolgedessen

insbesondere mit der Frage auseinandergesetzt, ob Windkraftanlagen vereinbar

sind mit BLN-Objekten; diese Thematik war bereits bei der Erarbeitung der

Windenergiepotenzialstudie für den Kanton Solothurn diskutiert worden. Dabei

hatte sich gemäss zitiertem RRB Nr. 2009/1469 S. 8 gezeigt, dass es im Kanton

Solothurn sowohl innerhalb als auch ausserhalb von BLN-Gebieten für die Nutzung

der Windenergie geeignete Gebiete in vergleichbarer Qualität gibt. Zu Recht

führte der Regierungsrat aus, ein Einbezug bzw. eine Interessenabwägung zwischen

erneuerbarer Energie und dem BLN-Inventar würde sich nur dann aufdrängen, wenn

ausserhalb des BLN keine oder nur wenige geeignete Alternativstandorte

vorhanden wären. Nach Rücksprache mit dem ARE wurde in Phase 5 der

Grundlagenerarbeitung darum – als Teil der Interessenabwägung – beschlossen, im

Rahmen der Richtplananpassung nur Gebiete weiterzuverfolgen, welche erhöhte

Chancen auf eine Realisierung hätten. Entsprechend seien die noch zur

Diskussion stehenden, im BLN-Gebiet 1010 «Weissenstein» liegenden Gebiete

«Weissenstein» und «Stallflue/Althüsli» gestrichen worden (vgl. dazu auch

Konzept Windenergie des Bundes vom 28. Juni 2017, Ziff. 3.3 S. 15). U.a. wird

weiter dargelegt, ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung eines

BLN-Gebiets (vgl. Art. 6 NHG) dürfte bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe nur

in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige

Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstünden. Das 2004 unter

Federführung des Bundesamtes für Energie erstellte Konzept Windenergie Schweiz

stufe BLN-Gebiete wie auch andere nationale Inventare und Schutzgebiete als

Ausschlussgebiet für Windparks ein. Die in Entstehung begriffenen Empfehlungen

des Bundes zur Planung von Windenergieanlagen, die zurzeit (also 2009) als Entwurf

vorlägen, gingen von derselben Einstufung aus. Die Absicht des Bundes, die

besonders naturnahen, landschaftlich wertvollen und damit einzigartigen

Landschaften und Naturdenkmäler der Schweiz bestmöglich zu erhalten und zu

schonen und Windkraftanlagen nicht in diesen sensiblen Gebieten anzuordnen, sei

nachvollziehbar und zu schützen.

3.6.4

Der Kanton Bern hatte Bedenken

geäussert, Windparks auf der 1. Jurakrete könnten die Silhouette des Höhenzugs

durchbrechen und wären vom westlichen Schweizer Mittelland aus weiträumig

sichtbar. Dem entgegnete der Regierungsrat, unter Wiedergabe der Meinung des

BJD, anders als der Kanton Bern weise der Kanton Solothurn keine hinteren

Juraketten oder Gebiete im Plateaujura auf, die deutlich weniger exponiert und

weniger einsehbar wären. Und weil sich gerade der Grenchenberg als eines der

bestgeeigneten potentiellen Gebiete für Windparks herausgestellt habe, könne

nicht auf Standorte auf der 1. Jurakette verzichtet werden.

3.6.5

Mit dem Kanton Aargau wurde

vereinbart, dass die weitere Planung des Windparks im Gebiet Burg unter

Einbezug aller Beteiligter in beiden Kantonen so erfolge, wie wenn keine

Kantonsgrenze das Gebiet teilen würde. In Kenntnis aller Grundlagen erfolge auf

Stufe Nutzungsplanung eine detaillierte Interessenabwägung. Zwar hatte der

Kanton Aargau beantragt, das Gebiet «Burg» lediglich als Zwischenergebnis

aufzunehmen, der Regierungsrat folgte jedoch dem BJD und setzte «Burg» direkt

als Gebiet für Windparks fest.

3.6.6

Aufgrund der im Einwendungsverfahren

geäusserten Bedenken wurde die Erschliessung der Gebiete mit einem zusätzlichen

Transportgutachten nochmals genauer untersucht. Je nach Dimension der WEA sind

Transporte von Anlageteilen von bis zu 4.5 m Durchmesser, 65 bis 75 Tonnen

Gewicht (Transportgesamtgewicht inklusive Transportfahrzeug bis zu 135 Tonnen)

und 42 m Länge nötig (vgl. RRB Nr. 2009/1469). Zudem muss ein grosser Pneukran

mit einem Eigengewicht von 108 Tonnen bzw. 12 Tonnen pro Achse (neun Achsen,

6'000 kg/Rad) an die jeweiligen Standorte von WEA fahren können, um diese vor

Ort zusammenzubauen. Diese Werte betreffen 2 MW-Anlagen; für Anlagen der

Leistungsklasse 859 kW sind die Maximalgrössen kleiner. Der Transport so

grosser und schwerer Anlageteile und Fahrzeuge ist, wie der Regierungsrat zu

Recht zu bedenken gab, in keinem Fall unproblematisch und muss bei der

Entscheidfindung mitberücksichtigt werden. Die weitere Planung und Optimierung

der Projekte werde zeigen, für welche Dimensionen der Aufwand und die Eingriffe

ins Landschaftsbild und die Natur verhältnismässig bleiben würden.

3.6.7

Verworfen wurde darum eine

Festsetzung des «Passwangs» als auch für den Standort «Stallflue/Althüsli». Der

«Passwang» wurde allerdings – gegen den Willen der Gemeinde Mümliswil-Ramiswil

– in die Abstimmungskategorie «Zwischenergebnis» aufgenommen. Zwar wurde die

Erschliessung als mit vernünftigem Aufwand machbar eingeschätzt. Die

Einsehbarkeit, die Beeinträchtigung der Kulturlandschaft, der Erholungswert der

Landschaft, bestehende Vorbelastungen und die mögliche Tangierung von

Naturwerten seien bei der Erarbeitung der Grundlagen mitberücksichtigt und

eingehend diskutiert worden. Das Passwanggebiet erweise sich zwar grundsätzlich

für die Windenergienutzung geeignet, aber es seien noch Fragen offen und die

Interessenabwägung sei noch nicht abgeschlossen. Auch die Frage der

Landschaftsverträglichkeit sei für das Passwanggebiet noch nicht abschliessend

beantwortet. Gegen das Gebiet «Stallflue/Althüsli» sprach klar dessen Lage im

BLN-Gebiet Weissenstein.

3.6.8

Nach eingehender

Auseinandersetzung mit sämtlichen Vorbringen sprach sich der Regierungsrat für

die Nutzung der Windenergie als einheimische, erneuerbare Ressource aus. Dabei

seien die Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes zu berücksichtigen. Leitschnur

seien die folgenden Grundsätze:

Die Windenergie soll einen Beitrag

an die Produktion von erneuerbarer Energie im Kanton Solothurn leisten.

WEA sollen an den gesamthaft

betrachtet bestmöglichen Standorten realisiert werden.

Grosse WEA (Leistungsklasse 859 kW

bis 2 MW) sind klar vorzuziehen.

Die Erschliessung muss mit

verhältnismässigem Aufwand und ohne unverhältnismässige Eingriffe in Natur

und Landschaft machbar sein.

WEA sollen in wenigen, gut

geeigneten Gebieten in Windparks zusammengefasst werden.

WEA sind hinsichtlich Grösse,

Anordnung und Erscheinung jeweils auf die örtlichen Gegebenheiten

(Windpotenzial, Zufahrtsverhältnisse, Landschaftsbild, Naturwerte,

Landwirtschaft, Schutzzonen etc.) abzustimmen.

WEA sind in den evaluierten und

festgesetzten potentiellen Gebieten für Windparks zu konzentrieren.

Ausserhalb dieser Gebiete sind WEA ausgeschlossen.

Zusätzlich steht heute im Richtplantext

(E-2.4.1): «Auf den Bau von Kleinanlagen ist aus Gründen der Effizienz, der

Wirtschaftlichkeit und des Landschaftsbilds grundsätzlich zu verzichten. Die

Planung von Windparks erfolgt im Nutzungsplanverfahren, auf das kein

Rechtsanspruch besteht. Kanton und betroffene Gemeinden sind von der

Standortgemeinde frühzeitig in die Arbeit miteinzubeziehen». Dass sich der

Regierungsrat für die Förderung der Windenergie ausgesprochen hat, steht im

Einklang mit der Energiestrategie 2050 des Bundes und dem inzwischen in Kraft

getretenen Energiegesetz.

Festgesetzt als potentielle Gebiete für

Windparks wurden letztlich der Grenchenberg, der Scheltenpass, die

Schwängimatt, der Homberg und Burg. In die Abstimmungskategorie

«Zwischenergebnis» wurden der Passwang und die Wisnerhöchi aufgenommen.

3.6.9

Die Nachbarkantone wurden bereits

anlässlich des kantonalen Mitwirkungsverfahrens angehört. Im Rahmen der

Genehmigung wurden sie dann vom ARE erneut zur Stellungnahme eingeladen, weil

die Standortwahl für Windenergieanlagen eine kantonsübergreifende Sichtweise

erfordert (vgl. Prüfungsbericht des ARE vom 15. Juni 2011 Ziff. 3.12). Die

Koordination zwischen den Kantonen Bern und Solothurn erfolgt denn auch

tatsächlich: Dies wird u.a. deutlich aus den im verwaltungsgerichtlichen

Verfahren eingereichten Unterlagen der Energie Service Biel/Bienne. Letztere

hat als Projektentwicklerin des Windparks Montoz-Pré Richard die Entwicklung

auf dem Grenchenberg zu berücksichtigen. Dies ist eine Auflage beider Kantone. Die

wiederholte Behauptung der Beschwerdeführer, bei der Planung des Windparks

Grenchenberg sei das Berner Vorhaben bereits miteinzubeziehen, ist insofern

falsch. Das Solothurner Projekt wird vorgezogen. Die betroffenen Ämter sowohl

des Kantons Bern wie auch des Kantons Solothurn nahmen jeweils zu beiden

Projekten Stellung (siehe dazu etwa die Evaluation globale de l'impact sur

l'environnement des Bernischen Amts für Umweltkoordination und Energie vom 14.

November 2016 und die Stellungnahme der Umweltschutzfachstelle des Kantons

Solothurn im Rahmen der Vorprüfung zu den Windenergieanlagen Montoz-Pré Richard

vom 8. August 2016). Die enge Koordination läuft nach wie vor (vgl. Mail der

Energie Service Biel vom 20. Juli 2017). Zudem hat das AfU in seiner

definitiven Beurteilung den Antrag 3 (S. 10) gestellt, der ebenfalls in den

Genehmigungsbeschluss aufgenommen wurde. Entsprechend sind bei der allfälligen

Realisierung eines Windparks in unmittelbarer Nachbarschaft die Betriebszeiten

bzw. die Abschaltsysteme und -algorithmen der benachbarten Windparks zu koordinieren.

Dabei sind die Vorgaben des Schutzes vor Lärm und Schattenwurf sowie die

Anliegen des Vogel- und Fledermausschutzes zu berücksichtigen. Der Abschaltplan

ist vom BJD und vom VWD nach vorgängiger Konsultation der Begleitgruppe(n) und

in Absprache mit der Behörde des Kantons Bern zu bewilligen. Das BJD und das

VWD sorgen dafür, dass dadurch keine wesentliche zusätzliche Reduktion der

Betriebszeiten bezogen auf ein Betriebsjahr resultiert. Damit ist die Rüge, es

habe keine Koordination mit dem Berner Projekt stattgefunden, bereits an dieser

Stelle abzuweisen.

3.7

Dies zeigt, dass es sich der

Regierungsrat bei der Festsetzung der fünf Gebiete für Windparks nicht einfach

gemacht hat, sondern bereits auf Richtplanstufe verschiedenste Interessen –

auch solche des Naturschutzes und insbesondere des Vogelschutzes – gegeneinander

abgewogen und die Nachbarkantone miteinbezogen hat. Allerdings bestreiten die

Beschwerdeführer, dass diese Interessenabwägung den bundesgerichtlichen

Anforderungen nach dem Fall «Schwyberg» genügt.

3.8

In seinem Tagungsbeitrag

«Interessenabwägung bei raumwirksamen Vorhaben» (URP Heft 2018 S. 111 ff.) hat

sich Pierre Tschannen zur sogenannten stufengerechten Interessenabwägung

Gedanken gemacht. Breite und Tiefe der Interessenabwägung richten sich nach

Auffassung des Autors nach Funktion und Tragweite des jeweils beanspruchten

Planungsinstruments und den absehbaren Auswirkungen des Planeintrags; Funktion

und Tragweite des Planungsinstruments wiederum seien aus dem einschlägigen

Gesetz zu gewinnen. Wenn Richtpläne und Sachpläne dazu bestimmt seien zu

zeigen, wie die Behörden von ihrem Planungsermessen Gebrauch machen sollten,

und wenn diese Pläne überdies nur die Behörden binden würden, so folge daraus,

dass private Interessen vorerst kein Thema seien: Dazu seien spätere

Entscheidetappen bestimmt (die Nutzungsplanung, das Plangenehmigungsverfahren)

– Etappen, in denen die Privaten über Parteirechte verfügten und sich

dementsprechend einbringen könnten. Zur Interessenabwägung bei richtplanpflichtigen

Grossvorhaben im Sinn von Art. 8 Abs. 2 RPG führt Tschannen aus, eine positive

Festlegung zu Ort und Ausmass eines Projekts bedeute vorerst nur, dass mögliche

Alternativen ausgeschieden worden seien (sie liessen sich auf Stufe

Nutzungsplan nur nach vorgängiger Anpassung des Richtplans realisieren); die

Aussage laute: «Wenn überhaupt, dann hier und nicht anderswo». In die Abwägung

seien daher alle Interessen einzubeziehen, die vom Feld der denkbaren

Standortfestlegungen betroffen seien; und zu diskutieren seien sie in einer

Tiefe, die es erlaube, die rechtliche Realisierbarkeit des Vorhabens am

schliesslich priorisierten Ort trotz seiner noch unsicheren Konturen zumindest

plausibel erscheinen zu lassen; letzte Gewissheit sei noch nicht verlangt. Bei

einem projektbezogenen Nutzungsplan dagegen werde man bereits in die

technischen Details gehen müssen.

3.9

Dies gilt es im Auge zu behalten,

soll die planerische Stufenfolge («vom Grösseren zum Kleineren»), die über

Jahre gewachsen ist und sich (zumindest grossmehrheitlich) bewährt hat, nicht

zu leerem Buchstaben verkommen. Entsprechend hat der Regierungsrat im

angefochtenen Beschluss argumentiert. Letzterer hält denn auch den vom

Bundesgericht im Urteil 1C_346/2014 formulierten Anforderungen stand. Das Bundesgericht

hatte – wie gesehen – bemängelt, der Kanton Freiburg habe im Rahmen seiner

Richtplanung zwar Alternativstandorte geprüft und dafür Kriterien definiert. In

welchem Zusammenhang die Standortwahl zu diesen Kriterien stehe, habe er jedoch

nicht aufgezeigt, dies trotz einer entsprechenden Aufforderung durch das ARE im

Rahmen der Vorprüfung. Auch eine Zusammenarbeit mit dem Nachbarkanton Bern, auf

dessen Gebiet der vom geplanten Windpark betroffene Regionale Naturpark

Gantrisch grösstenteils liege, habe offenbar nicht stattgefunden. Vor diesem

Hintergrund könne nicht gesagt werden, die Standortwahl basiere auf einer

nachvollziehbaren Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeiten. Fundierte Aussagen

über Standort und Umfang räumlicher Grossprojekte im Richtplan setzten jedoch

eine umfassende Interessenabwägung voraus, welche auch begründet und damit

transparent gemacht werden müsse (E. 2.8).

Wie soeben gezeigt, fand im Kanton

Solothurn ein detaillierter Evaluationsprozess unter Einbindung diverser

Interessenvertreter und der Nachbarkantone statt. Auch wurde aufgezeigt, welche

potentiellen Standorte aus welchen Gründen «aus dem Rennen» fielen, etwa

diejenigen im BLN-Gebiet. Hinzu kommt, dass die Richtplanänderung im Kanton

Freiburg vom Bund noch gar nicht genehmigt, sondern vom Kanton konkret für das

Projekt Schwyberg erarbeitet worden war. Demgegenüber können sich die

solothurnischen Festlegungen auf die Genehmigung des Bundes aus dem Jahr 2011

stützen. Der Grenchenberg liegt in der (im Kanton Solothurn ausserhalb der

Bauzone weit vorherrschenden) Juraschutzzone und im kantonalen Vorranggebiet

Natur und Landschaft. Nutzungskonflikte sind aufgrund der exponierten und damit

einsehbaren Lage, die ein Windpark naturgemäss haben muss, um effizient Strom

zu produzieren, vorprogrammiert. Dazu kommen die Gefährdung von Flora und

Fauna, einerseits durch Erschliessungsmassnahmen, andererseits durch

Kollisionen, Lärm etc. Auch in den vom Regierungsrat favorisierten Gebieten

kommt es zu derartigen nachteiligen Auswirkungen. Sie sind dem Betrieb eines

Windparks imminent. Andererseits haben sich der Bund mit der Energiestrategie

2050.

und Volk und Stände mit Annahme des Energiegesetzes klar für die Förderung

erneuerbarer Energie ausgesprochen. Art. 12 EnG hält fest, dass es sich bei der

Nutzung erneuerbarer Energie und deren Ausbau um ein nationales Interesse

handle. Der Regierungsrat hat die von Windpärken tangierten Interessen in jedem

Gebiet erhoben (siehe E. 3.6). Er ist in einem Grundsatzentscheid dazu gelangt,

mit etwaigen Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen die Eingriffe

auf ein Mass reduzieren zu können, das die Förderung der Windenergie als

vorrangig erscheinen lässt. Windparks auf der ersten Jurakrete wurden im

Richtplan bewusst nicht ausgeschlossen. Zum einen herrschen auf der ersten

Jurakette sehr gute Windverhältnisse vor (so auch gemäss Windkonzept des

Bundes). Andererseits sind Standorte auf der zweiten oder dritten Jurakette

nicht von vornherein weniger exponiert und etwa aus der Region Basel, vom Laufental

oder aus dem Raum Delémont ähnlich gut einsehbar wie Standorte auf der ersten

Krete vom Mittelland her (vgl. Beurteilung AfU vom 4. April 2017, Ziff. 15.1

Ausgangslage). Sie sind zudem für Vogelzüge wichtiger als die erste Jurakette. Eine

noch umfassendere Interessenabwägung hat dann auf Stufe Nutzungsplanung zu

erfolgen. So wurden beispielsweise im vorliegenden Fall in der Phase der

Vorabklärungen und der Machbarkeitsstudie zur Ausarbeitung des Teilzonen- und

Gestaltungsplans elf potentielle Standorte für WEA in den Gebieten Untergrenchenberg,

Tiefmatt, Längschwang und Stierenberg bestimmt und unter den Aspekten

Windpotenzial, geologische und hydrogeologische Situation, Hangneigung,

potentielle Naturgefahren und Naturschutz, Schutzgebiete bewertet. Weiter wurde

der voraussichtliche Erschliessungsaufwand in die Beurteilung miteinbezogen.

Diese «Feinjustierung» bei der Standortevaluation führte u.a. dazu, dass

aufgrund der Nähe zum BLN-Gebiet und der Sichtbarkeit der Anlagen vom

Jurasüdfuss (Bettlach) auf potentielle Standorte auf dem Obergrenchenberg,

östlich des Restaurants, verzichtet wurde (Raumplanungsbericht vom 28. Juli

2015.

S. 16). Solche Detailabklärungen bereits auf Richtplanstufe zu verlangen,

würde dem Charakter des Richtplans als Instrument der Grundlagenplanung

zuwiderlaufen. Andernfalls müsste man sich konsequenterweise überlegen, den

Rechtsschutz Dritter auszubauen und die direkte Anfechtbarkeit des Richtplans

ermöglichen (dazu Bernhard Waldmann, Windenergie in Konflikt mit dem Natur- und

Landschaftsschutz, in: Freiburger Zeitschrift für Rechtsprechung 2016 Heft. 4

S. 385 ff., 400).

3.10

Das Vorgehen, welches der Kanton im

Rahmen der Richtplanfestsetzung gewählt hat, entspricht im Übrigen auch dem

inzwischen vom Bund erarbeiteten Konzept Windenergie vom 28. Juni 2017 (vgl.

die dort aufgeführten Planungsgrundsätze, S. 10, und die zu berücksichtigenden

Bundesinteressen S. 12 ff.). Das Konzept ist gemäss Art. 22 RPV

behördenverbindlich und daher von Bundesstellen, Kantonen, regionalen Planungsträgern

und Gemeinden bei der Erarbeitung, Anwendung und Überprüfung ihrer Sach-,

Richt- und Nutzungspläne zu berücksichtigen. Es löst die «Empfehlung zur

Planung von Windenergieanlagen» (2010) ab, die den Kantonen bislang als

Referenzdokument gedient hat. Weiterhin relevante Inhalte wurden übernommen. Im

Windkonzept wird etwa der Weissenstein als BLN-Gebiet als mögliches

Windpark-Gebiet ausgeschlossen (A-2, Hinweiskarte auf Bundesinteressen für die

Planung von Windenergieanlagen), der Grenchenberg gilt – soweit ersichtlich –

als Gebiet mit hohem Windpotenzial.

3.11

Zusammenfassend lässt sich

festhalten, dass der Vorhalt der Beschwerdeführer, es fehle bereits an einer

genügenden richtplanerischen Grundlage, unbegründet ist.

4.1

Die Teilzonen- und Gestaltungspläne

«Windenergieanlagen WEA 1 – WEA 3» und «Windenergieanlagen WEA 4 – WEA 6» legen

die Standorte der sechs geplanten Windenergieanlagen (des Modells Alstom

ECO-122) mit einer installierten Leistung von insgesamt 12-18 MW (je 2-3 MW)

bereits präzise fest. Je drei Anlagen kommen auf dem Bergrücken nordöstlich des

Restaurants Untergrenchenberg sowie des Obergrenchenbergs entlang der Grenze

zum Kanton Bern zu liegen. Weiter ist die Errichtung einer Unterstation nahe

des Restaurants Untergrenchenberg vorgesehen. Sämtliche für den Bau und Betrieb

des Windparks erforderlichen Leitungen werden unterirdisch verlegt. Ebenso wird

die bestehende Elektro-Freileitung zwischen dem Unter- und Oberberg abgebaut

und neu erdverlegt. Vom Unterwerk beim Restaurant Untergrenchenberg wird eine

neue, erdverlegte 50 kV-Starkstromleitung nach Grenchen in das Unterwerk

Schmelzi geführt. Das Leitungstrassee folgt dem Trassee der bestehenden

kabelleitung der Gemeinschaftsantennenanlage Region Grenchen AG (heute ausser

Betrieb; siehe zum Ganzen UVB S. 12).

4.2

Die hier zu beurteilenden

Nutzungspläne bilden die Grundlage für das Baubewilligungsverfahren, das schon

eingeleitet wurde. Die Planung der Gemeinde Grenchen (vgl. § 14 PBG) setzt eine

umfassende Interessenabwägung voraus, in der unter anderem geprüft werden muss,

welche Alternativen und Varianten in Betracht fallen. Diese Anforderung ergibt

sich nebst Art. 2 Abs. 1 lit. b RPV auch aus Art. 3 NHG (Urteil 1C_346/2014 E.

2.10

mit Hinweis auf BGE 137 II 266 E. 4 S. 274 f.) sowie aus dem Erfordernis

der Standortgebundenheit des Werks für die erforderliche Rodung (Art. 5 Abs. 2

lit. a Waldgesetz, WaG, SR 921.0) und für technische Eingriffe in

schützenswerte Biotope (Art. 18 Abs. 1ter NHG i.V.m. Art. 14 Abs. 6

der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz [NHV; SR

451.

]; Urteil 1C_648/2013 vom 4. Februar 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, in: URP

2014.

S. 309). Eine umfassende Interessenabwägung erfordert, dass alle

wesentlichen Fragen des Vorhabens geklärt sind. Miteinzubeziehen sind unter

anderem die geltend gemachten Interessen des Biotop-, Arten- und Landschafts­schutzes.

Inwieweit die Umweltauswirkungen bereits in einem Nutzungsplan oder erst bei

der Baubewilligung zu prüfen sind, hängt vom Detaillierungsgrad des Nutzungsplans

ab (Urteil 1P.365/2001 vom 19. September 2001 E. 5 c/dd mit Hinweisen).

Vorliegend steht ein Nutzungsplan zur Beurteilung, der ein konkretes Projekt

zum Gegenstand hat und dessen raum- und umweltrelevante Auswir­kungen bereits

heute erfassbar sind. Durch derartige Pläne wird das Baube­willigungsverfahren

weitgehend vorbestimmt (vgl. BGE 113 Ib 225 E. 3 c/aa S. 234 mit Hinweisen).

Der Koordinationsgrundsatz (Art. 25a RPG) verlangt unter diesen

Voraussetzungen, dass bereits im Stadium der Nutzungsplanung eine umfassende

Interessenabwägung vorgenommen und sichergestellt wird, dass die bundes­rechtlichen

Bestimmungen zum Biotop- und Artenschutz nicht verletzt werden. Zwar werden die

Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach Art. 18 Abs. 1bis

und 1ter NHG erst im Rahmen der Baubewilligung definitiv und in

einer für den Baugesuchsteller verbindlichen Weise festgelegt, doch müssen die

erforder­lichen Massnahmen bereits im Zeitpunkt des Planerlasses als

sichergestellt erscheinen (Urteile 1C_156/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 6.2.2,

in: URP 2014 I S. 360;1A.197/1991 vom 4. Oktober 1993 E. 7f, 8f und 8g; vgl.

auch Urteil 1C_164/2012 vom 30. Januar 2013 E. 6.5, in: URP 2013 S. 113; je mit

Hinweisen). Die Qualität der zur Verfügung stehenden Schutz-,

Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen beein­flusst auch die vorzunehmende

umfassende Interessenabwägung.

4.3

Wie das Bundesgericht im Freiburger

Fall ausgeführt hat, gründet das öffentliche Interesse an der Erstellung eines

Windparks primär in der einheimischen Energieproduktion aus erneuerbaren

Quellen und der durch das Projekt ausgelösten Wertschöpfung. Das Energiegesetz

enthält eine ausdrückliche Zielvorgabe für die Erzeugung von Elektrizität aus

erneuerbaren Energien: Gemäss Art. 2 Abs. 1 EnG ist bei der Produktion von

Elektrizität aus erneuerbaren Energien, ausgenommen aus Wasserkraft, ein Ausbau

anzustreben, mit dem die durchschnittliche inländische Produktion im Jahr 2020

bei mindestens 4400 GWh und im Jahr 2035 bei mindestens 11‘400 GWh liegt. Das

private Interesse der Anlagenbetreiber (SWG) besteht im potenziellen

wirtschaftlichen Gewinn. Dem gegenüber stehen vornehmlich die hiervor erwähnten

Interessen des Landschafts-, Arten- und Biotopschutzes. Da diese sehr gewichtig

sind, ist eine sorgfältige Interessenabwägung notwendig (i.d.S. Urteil

1C_346/2014 E. 6.3). Unter diesem Blickwinkel sind die Rügen der Beschwerdeführer

zu prüfen.

5.

Hauptaugenmerk richten die

Beschwerdeführer, ihrem Verbandszweck entsprechend, auf die Gefährdung von

Vögeln und Fledermäusen im Windparkperimeter. Ihrer Auffassung nach wurde der

Sachverhalt durch den Regierungsrat ungenügend festgestellt. Es fehlten

verbindlich festgelegte maximale Schlagopferzahlen.

5.1.1

Vorweg abzuweisen ist die Rüge, es

seien keine maximalen Schlagopferzahlen festgelegt worden. Bei den Vögeln (Zug-

und Brutvögeln) wurde die Zahl auf höchstens 60 pro Jahr (10 pro WEA und

Jahr) festgesetzt. Allerdings ist es nicht ganz einfach, aus der Vielzahl von

Auflagen und Verweisen zu diesem Resultat zu gelangen. Es ergibt sich

einerseits aus § 22 Abs. 2 der Sonderbauvorschriften, in welchem wörtlich

festgehalten wird: « In der UVP werden Massnahmen definiert, die die

Umweltverträglichkeit des Vorhabens sicherstellen. Diese Massnahmen gelten als

verbindliche Projektbestandteile und sind zwingend umzusetzen. Dies gilt ebenso

für die Festlegungen im Bodenschutzkonzept sowie in Rodungsbewilligungen».

Massnahme AVI-6 des Anhangs zum Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) vom 28.

Juli 2015 sieht unter dem Titel «Monitoring Schlagopfer Vogelzug» die

Durchführung eines Schlagopfermonitorings während einer Frühlings- und zwei Herbstzugperioden

an allen WEA gemäss Konzept der Vogelwarte Sempach vor. Die Erhebungsmethode

sowie die Auswertung der Daten sollten auf wissenschaftlichen Grundsätzen

basieren. Ziel sei die Kontrolle der Mortalität durch Vogelschlag und die

Wirkungskontrolle für die Massnahmen AVI-5 (Umsetzung Projekt Birdscan, eines

Systems zur Echtzeitüberwachung der Vogelzugsaktivitäten mit automatischer Aus-

und Wiedereinschaltung der betroffenen WEA). Massgebende Grösse für die

Bewertung der Wirkung sei der Zielwert des BAFU. Falls dieser mit den

festgelegten Schwellenwerten für die Abschaltung nicht eingehalten werden

könne, seien die Schwellenwerte anzupassen. Die Umsetzung soll während drei

Jahren ab Inbetriebnahme der WEA erfolgen. In Ziff. 3.1.1 des Genehmigungsbeschlusses

des Regierungsrats werden sodann sämtliche von der Umweltschutzfachstelle (AfU)

im definitiven Beurteilungsbericht vom 4. April 2017 gestellten Anträgen als

verbindlich erklärt. Sie bilden Teil des Genehmigungsbeschlusses. Massgeblich

ist der Wortlaut im Beurteilungsbericht. Das AfU hatte in Antrag Nr. 12 (S. 27)

seines definitiven Beurteilungsberichts vom 4. April 2017 eine Ergänzung der

zitierten Massnahme AVI-6 gefordert, auf die hier nicht weiter einzugehen ist.

Immerhin findet sich in den Erwägungen des AfU die Bezifferung des vom BAFU im

Entwurf einer UVP-Handbuch-Ergänzung formulierten «Zielwerts» (als Zielwert

gilt offensichtlich die Maximalzahl an toten Tieren, die noch in Kauf zu nehmen

sind): Das Monitoring habe im Minimum über drei Jahre zu erfolgen und solle

sich nicht auf die Zugvögel beschränken, sondern auch die Brutvögel erfassen.

Dabei bezeichne der erwähnte Zielwert (von maximal 10 Kollisionen pro WEA und

Jahr) das Total verunfallter Zug- und Brutvögel. Entsprechend formulierte das

AfU eine Ergänzung der Massnahme AVI-6: «Die Massnahme sei neu als Monitoring

Schlagopfer Vögel zu bezeichnen und der erste Satz anzupassen: Durchführung

eines Schlagopfermonitorings an allen WEA gemäss Konzept der Vogelwarte Sempach

[…]». Zur Dauer des Monitorings forderte das AfU die verschärfte Auflage: «Das

Monitoring dauert mindestens drei Jahre. Es ist weiterzuführen, wenn der

massgebende Zielwert für die Bewertung der Wirkung nicht eingehalten werden

kann. Massgebende Grösse für die Bewertung der Wirkung ist dabei der aktuelle

Zielwert des Bundesamtes für Umwelt (BAFU)».

5.1.2

Gleiches gilt in Bezug auf die

Fledermäuse: Das AfU hat in den Anträgen 13 und 14 (S. 29 und 30) wiederum eine

weitergehende Differenzierung der UVB-Massnahmen gefordert. Aus seinen dortigen

Erwägungen ergibt sich, dass der momentane Zielwert des BAFU bei zehn getöteten

Fledermäusen pro Jahr für den gesamten Windpark liegt. Ausdrücklich verlangte

das AfU u.a. die folgende Formulierung, die nun auch Eingang in den Genehmigungsbeschluss

gefunden hat: «Massgebender Zielwert für Ein- und Ausschaltung und für die

Bewertung der Wirkung: Schlagopfer von 10 Fledermäusen für den gesamten

Windpark pro Jahr […]».

5.1.3

Der Lesbarkeit sind die vielen

Verweise zwar nicht dienlich, aber offenbar wollte man sich genügend Spielraum

belassen, falls das BAFU den sogenannten «Zielwert» aufgrund neuer Erfahrungen

anpasst. Den Beschwerdeführern ist darin zuzustimmen, dass zumindest in den

Auflagen zum Vogelschutz kein absoluter Wert festgelegt wurde. Er ergibt sich

aber aus den Materialien und ist allen Involvierten aufgrund der eingehenden

Diskussionen und Schriftenwechsel durchaus bekannt.

5.2

Ebenfalls als unbegründet abzuweisen

ist der Vorwurf der Gehörsverletzung, weil die Vorinstanz sich geweigert habe,

unabhängige Expertisen zur Gefährdungszunahme für Vögel und Fledermäuse durch

Herabsetzung der Rotoren-Nabenhöhe, zum Vorkommen von Zugvögeln und zur

Gefährdung der Fledermäuse sowie der Brut- und Zugvögel durch die sechs

Windturbinen einzuholen: Schon bei der Erarbeitung der Richtplanunterlagen

waren die gefährdeten Tiere ein Thema. In der Windenergiepotenzialstudie vom

März 2008 fanden sowohl die Vögel wie auch die Fledermäuse ausführlich

Erwähnung, im Speziellen etwa die Heidelerche. Zur Erarbeitung des UVB wurde

auf diverse projektspezifische Unterlagen abgestellt:

Schweiz. Vogelwarte Sempach, 2012:

Untersuchung zu den möglichen Auswirkungen eines Windparkprojektes auf dem

Grenchenberg (SO) auf die Vögel: Brutvögel und Raumnutzung ausgewählter

Arten

SWILD (Stadtökologie,

Wildtierforschung, Kommunikation): Bericht vom 8. November 2012:

Standortabklärung Fledermäuse: Windpark Grenchenberg SO. Konzept

Kompensationsmassnahmen.

SWILD, Abschlussbericht vom 4.

Dezember 2012: Windenergieanlagen und Fledermäuse: Wirkungsanalyse

aufgrund saisonaler Ultraschall-Aktivität. Standort Grenchenberg.

Hintermann & Weber AG, 2013:

Windkraft Grenchen: Konzept der ökologischen Ersatzmassnahmen für Vögel,

Fledermäuse und Wildtiere.

Gestützt auf diese umfangreichen

Unterlagen, die z.T. aufgrund von Felderhebungen erarbeitet worden waren,

wurden die Massnahmen im UVB formuliert. Die Beschwerdeführer mögen entgegenhalten,

diese Berichte seien von der Bauherrschaft eingeholt worden. Dies entspricht

aber dem Vorgehen im Rahmen einer UVP (dazu E. 8 hiernach). Und gerade der

Vogelwarte, deren Interesse am Vogelschutz in der Natur der Sache liegt, ist

sicher kein Vorwurf der Befangenheit zu machen. Nachdem die Höhe der Anlage im

Einspracheverfahren herabgesetzt worden war, wurden zusätzliche Unterlagen

nachgereicht (Wirkungsanalyse von SWILD aufgrund saisonaler

Ultraschallaktivität, Standort Grenchenberg [Windenergieanlagen und

Fledermäuse], als UVB-Teilbericht mit Datum vom 12. August 2015;

Standortabklärung Fledermäuse: Windpark Grenchenberg – Konzept

Kompensationsmassnahmen sowie Abschaltplan, beides von SWILD ausgearbeitet und

ebenfalls vom 12. August 2015 datierend; auch das Schall- wie das

Schattenwurfgutachten wurden im Juni bzw. August 2015 aktualisiert, siehe E. 6

hiernach). Abschliessend geprüft (und zum Teil verschärft) aber wurden

sämtliche Vorschläge vom AfU. Weder für den Regierungsrat noch für das Verwaltungsgericht

besteht Anlass, die Einschätzung der kantonalen Fachstelle grundsätzlich in

Frage zu stellen. Hinzu kommt, dass das BAFU – wenn auch im Rahmen der Anhörung

zum Rodungsverfahren – zum Schluss gelangte, basierend auf dem heutigen

Wissensstand könnten die aufgezeigten Risiken bei der Fauna mit den

vorgeschlagenen Massnahmen vermieden, vermindert oder teilweise kompensiert

werden (Stellungnahme vom 21. Dezember 2016). Unter Würdigung all dieser

Berichte und der entsprechenden Einschätzung ausgewiesener Fachstellen war der

Regierungsrat nicht gehalten, weitere unabhängige Expertisen einzuholen.

5.3

Die Beschwerdeführer bestreiten wie

bereits vor dem Regierungsrat die Richtigkeit der angenommenen

Schlagopferzahlen, bemängeln den Vergleich mit der Schlagopferstudie der

schweizerischen Vogelwarte am Standort Peuchapatte und rügen, es sei nicht

zulässig, in einem konkreten Projekt wie hier lediglich auf die groben, die

ganze Schweiz umfassenden Abschätzungen in der Konfliktpotenzialkarte

Windenergie des BAFU abzustellen.

5.3.1

Art. 18 Abs. 1bis NHG

verlangt den besonderen Schutz von Standorten, die besonders günstige

Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen oder eine ausgleichende

Funktion im Naturhaushalt erfüllen, und nennt verschiedene Beispiele, wie etwa

Uferbereiche, Hecken, Feldgehölze oder Trockenwiesen. Die gesetzlichen

Kriterien werden in Art. 14 Abs. 3 NHV konkretisiert: Zu den schützenswerten

Lebensräumen (Biotopen) zählen einerseits die in Anh. 1 aufgeführten

Lebensraumtypen, andererseits alle Standorte, an denen geschützte oder

gefährdete und seltene Pflanzen- und Tierarten vorkommen bzw. aufgrund der

besonders günstigen Voraussetzungen vermutet werden (vgl. zum Biotopschutz

Alexandra Gerber, Biotopschutz und ökologischer Ausgleich im Siedlungsgebiet:

dringend benötigt und rechtlich geboten, in: URP 2018 Heft 1 S. 1ff).

5.3.2

Die grösste Schwierigkeit in

Fällen wie dem vorliegenden bieten die Prognosen: Wie hoch das

Vogelschlagrisiko und die zusätzlichen Belastungen durch Umwege um Windenergieanlagen

für den Vogelschutz einzuschätzen sind, ist weitgehend offen, da entsprechende

Untersuchungen mit grossen Anlagen in 1:1 vergleichbaren Lagen in der Schweiz

nach wie vor fehlen. Anlässlich der Richtplanarbeiten ging man aufgrund der beschränkten

Anzahl von Windenergieanlagen, der grossen Anlageabstände und ihrer

Positionierung auf den Jurakreten parallel zur Zugrichtung von einem

beschränkten Konfliktpotenzial aus (Ergänzung zur Windenergiepotenzialstudie

2008, S. 29). Weder der Regierungsrat noch die Beschwerdeführer können für sich

in Anspruch nehmen, auf die korrekten Zahlen abgestellt zu haben. Dafür fehlen

schlicht Erfahrungswerte. Bei der Festlegung der hier zur Diskussion stehenden

Zielwerte wurden bspw. die Erhebungen der Vogelwarte Sempach am Standort Le

Peuchapatte (Vogelzugintensität und Anzahl Kollisionsopfer an

Windenergieanlagen am Standort Le Peuchapatte, Schlussbericht November 2016;

https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/46367.pdf) beigezogen.

5.3.3

Zwischen März und November 2015

wurde am Standort Le Peuchapatte im Schweizer Jura (~ 1‘100 m ü.M.) im Auftrag

des Bundesamts für Energie (BFE) der Boden unter den drei WEA des 2010

eröffneten Windparks systematisch nach Überresten (Kadaver und Federreste etc.)

von Vögeln abgesucht. Bei den WEA handelt es sich um den Typ Enercon E-82 mit

einer Gesamthöhe (inkl. Rotor) von rund 150 m. Die Suchen erfolgten innerhalb

eines Umkreises von 50 m (an 16 Terminen) oder 100 m (an 69 Terminen) um den

Mast der WEA entlang von geraden Linien auf der Fläche ausserhalb des Waldes.

An jedem der 85 Suchtermine (im Mittel alle 2.8 Tage, Spannweite der

Suchintervalle 2–7 Tage) wurden alle drei WEA abgesucht. Für die Hochrechnung

der Anzahl Schlagopfer wurden drei Korrekturfaktoren berücksichtigt: die

Sucheffizienz, die Verbleiberate von Kadavern sowie die Wahrscheinlichkeit,

dass ein Schlagopfer in der abgesuchten Fläche liegt. Zur Bestimmung der

Sucheffizienz und der Verbleiberate von Kadavern wurden verteilt über die

Untersuchungsperiode Testkadaver von Wildvögeln unterschiedlicher Grösse

ausgelegt. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Schlagopfer in der abgesuchten

Fläche liegt, beruht auf der Verteilung der Schlagopfer unter den WEA in

Kombination mit der abgesuchten Fläche in Abhängigkeit der Distanz zur WEA. Die

Zugintensitäten wurden kontinuierlich (24 h) während 265 Tagen (26. Februar bis

17.

November 2015) mit einem Radar des Typs BirdScanMT1 quantitativ erfasst.

Die Autoren der Studie gelangten zum Schluss, die untersuchte Region weise wie

erwartet im Frühling und Herbst eine hohe Zugintensität auf. Die

Kollisionsereignisse wurden hauptsächlich in dieser Zeit festgestellt. Sie

traten aber nicht immer nur bei hoher Zugintensität im Höhenbereich der WEA

auf. Dies zeige, dass der Zusammenhang zwischen Zugintensität und der Anzahl

Schlagopfer innerhalb der Zugzeit komplexer sei als bisher angenommen. Eine

grosse zusätzliche Rolle dürften die witterungsbedingt unterschiedlichen

Sichtverhältnisse spielen. Die Hochrechnung ergebe pro WEA im Median eine

absolute Kollisionsrate von 20.7 Vögel pro Jahr. Mit 50%iger Wahrscheinlichkeit

seien in Realität mehr als 20.7 Vögel pro Jahr und WEA verunfallt. Aus den

hochgerechneten Schlagopferzahlen in Kombination mit Radardaten resultiere,

dass im Median 2.1% der kollisionsgefährdeten Vögel an der WEA verunfallt

seien. Die Zahlen erforderten eine länderübergreifende, kumulative Betrachtung.

Die Ausweichrate werde im Median auf 97.7% geschätzt. Kollisionsopfer seien

v.a. nachtziehende Kleinvogelarten gewesen, was im Widerspruch zu den

bisherigen Befunden in Europa stehe, wo v.a. die Kollisionsproblematik für

Grossvögel diskutiert werde. Zahlreiche Fragen blieben offen und weitere

Untersuchungen wurden als nötig erachtet.

Wie der Regierungsrat im angefochtenen

Entscheid zu Recht zu bedenken gibt, lassen sich die Erkenntnisse der Studie im

Einzelnen nicht unbesehen auf den Grenchenberg übertragen. Immerhin liefert der

Bericht wertvolle Anhaltspunkte. Der Regierungsrat schloss daraus, dass sich

die Zahl der tatsächlichen Schlagopfer bei korrektem Vorgehen mit relativ hoher

Exaktheit hochrechnen lasse. Der Schlüssel liegt im korrekten Vorgehen, weshalb

laut angefochtenem Beschluss dem Monitoringkonzept die zentrale Bedeutung

zukommt.

Daran ändern auch die neusten Erhebungen

am Standort Peuchapatte durch Natura & SWILD (Synthesebericht «Mortalität

von Fledermäusen beim Windpark Le Peuchapatte und Evaluation von

Schutzmassnahmen» im Auftrag des BAFU und des BFE) aus diesem Jahr (2018)

nichts, zumal dort auf S. 13 darauf hingewiesen wird, dass sich die Ergebnisse

aus dieser Studie nicht einfach auf andere Standorte übertragen liessen.

Wörtlich wird ausgeführt: «Entsprechend ist es von Bedeutung, dass jeder

Standort entsprechend seinen Bedingungen und in angepasster Weise untersucht

werden muss und bei Bedarf spezifische Massnahmen zur Schadensminderung

entwickelt werden. Ein Fledermaus-Monitoring nach Betriebsstart über mehrere

Jahre hinweg liefert bessere Erkenntnisse über die jährliche Variabilität und

erlaubt eine Optimierung der Schutzmassnahmen und der Energieproduktion an

einem Standort». Genau dies ist auch auf dem Grenchenberg vorgesehen. Insofern

können die Beschwerdeführer aus dem neuen Bericht nichts ableiten, was gegen

die vorliegende Genehmigung mit ihren strengen Auflagen sprechen würde.

5.3.4

Unbestritten ist, dass der Betrieb

der WEA sowohl für Brut- wie Zugvögel als auch für Fledermäuse einschneidende,

ja tödliche Auswirkungen haben kann und wird. Ausschlaggebend ist aber, dass

eine Maximalzahl an Tieropfern pro WEA bzw. für den gesamten Windpark

festgelegt wurde, Zahlen, die ambitioniert sind und sich auf Empfehlungen des

Bundes stützen. Die Beschwerdeführer können denn auch nicht per se verlangen,

das Vorhaben aufgrund der von ihnen vorgebrachten, legitimen und gewichtigen

Interessen des Vogel- und Fledermausschutzes zu unterbinden. Lässt sich eine

Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter

Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere

Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonsten

für angemessenen Ersatz zu sorgen (Art. 18 Abs. 1ter NHG). Es fragt

sich darum, ob die verfügten Auflagen mit Art. 18 Abs. 1ter NHG in

Einklang stehen.

5.3.5

Vorab ist festzuhalten, dass die

von den Beschwerdeführern erwähnte Konfliktpotenzialkarte Windenergie Schweiz

zwar vom BAFU in Auftrag gegeben, indes von der Vogelwarte Sempach selber

ausgearbeitet wurde. Die nötige Objektivität und das erforderliche Fachwissen

waren also gegeben. Die Karte ist in zwei Teilbereiche samt Bericht aufgeteilt,

nämlich in den Teilbereich «Brutvögel, Gastvögel und Vogelschutzgebiete» und

den Teilbereich «Vogelzug». Unbesehen davon hat die Vogelwarte 2011/2012 den

hier zur Diskussion stehenden Standort gesondert auf Risiken für die Brutvögel

untersucht. Zur Erhebung der Brutvögel wurden zwischen März und Mai 2011 im

Untersuchungsgebiet sechs Beobachtungsrundgänge durchgeführt. Im Fokus standen

jeweils die gegenüber von WEA als sensibel geltenden Arten, die bereits in

früheren Jahren im Gebiet nachgewiesen worden waren oder deren Präsenz vermutet

wurde (Fokusarten). Die Rundgänge wurden jeweils so terminiert, dass die

Wahrscheinlichkeit für den Nachweis der Fokusarten am höchsten war. Je nach Fokusart

wurden die Rundgänge bezüglich des Monats, der Tageszeit und des zu

untersuchenden Lebensraums angepasst. In die Auswertungen wurden zusätzlich die

Nachweise, die 2011 bei Zufallsbeobachtungen durch andere Ornithologen

gelangen, integriert. Für jede sensible Art wurde basierend auf verschiedenen

Faktoren die relative Höhe des Konfliktpotenzials eingeschätzt, wobei letztere

gemäss ausdrücklichem Hinweis der Vogelwarte keine Rückschlüsse auf die

absolute Anzahl von zu erwartenden Schlagopfer oder auf die Anzahl von

potenziell aus dem Gebiet verdrängten Individuen erlaubt. Die Beobachtungen zur

Raumnutzung durch ausgewählte Vogelarten fanden zwischen Januar und Oktober

2011.

an 22 Tagen statt. Dabei wurden die Position, die Vogelart, die Flughöhe

sowie die Flugrichtungen der sich im Projektperimeter bewegenden Vogelarten

protokolliert.

14.

der vorgängig 16 festgelegten als

sensibel geltenden Fokusarten wurden nachgewiesen (Uhu und Braunkehlchen kamen

nicht vor). Für die Hälfte der sensiblen Arten liegt hauptsächlich eine

Gefährdung durch Kollisionen mit WEA vor (Rotmilan, Mäusebussard, Wespenbussard,

Wanderfalke, Habicht, Sperber, Turmfalke), während für die andere Hälfte eine

indirekte Gefährdung durch die Beeinträchtigung des Lebensraums besteht

(Auerhuhn, Haselhuhn, Waldschnepfe, Heidelerche, Feldlerche, Baumpieper,

Wiesenpieper), die durch Störungen während der Bauphase oder nach dem Bau durch

eine langfristige Veränderung im Habitat entstehen könnte. Am häufigsten konnte

der Mäusebussard beobachtet werden, gefolgt vom Turmfalken und Rotmilan.

Daneben wurden 41 weitere Brutvogelarten erfasst, die gegenüber von WEA nicht

als besonders sensibel gelten. Bei den hauptsächlich durch Kollisionen

gefährdeten Arten dürften nach Einschätzungen der Vogelwarte die Auswirkungen

für Rotmilan, Mäusebussard, Wander- und Turmfalke am bedeutendsten sein. Für

den Wanderfalken wurde das Konfliktpotenzial als sehr gross eingestuft. Der

traditionelle Brutplatz liege lediglich 350 m vom nächstgelegenen Standort

einer geplanten WEA entfernt, woraus sich ein grosses Konfliktpotenzial ergebe.

Eine Anpassung des Projekts zur Minderung des Kollisionsrisikos sei kaum

möglich. Für Rotmilan, Mäusebussard und Turmfalke wurde das Konfliktpotenzial

als gross eingeschätzt. Es sei davon auszugehen, dass all diese Arten Opfer von

Kollisionen werden könnten. Kollisionsmindernde Massnahmen seien keine bekannt.

Falls das Projekt realisiert werden sollte, müsste zumindest das Mahdregime

angepasst werden (keine frisch gemähten Flächen nur in der Umgebung von WEA),

um keine Greifvögel anzulocken. Für die anderen Greifvogelarten sei ein

mässiges Konfliktpotenzial vorhanden. Bei den durch andere Störungen

gefährdeten Arten werden die Auswirkungen des Windparks von der Vogelwarte vor

allem für Auerhuhn, Haselhuhn, Waldschnepfe und Heidelerche als problematisch

erachtet. Ohne Rücksichtnahme müsse das Konfliktpotenzial als sehr gross

eingestuft werden. Die Auswirkungen auf das Habitat könnten minimiert werden,

indem zumindest artspezifische Massnahmen ergriffen würden, wo dies möglich sei

(Bruthabitate von Bauvorgängen freihalten, Bauphase ausserhalb der Brutzeit).

Unter Berücksichtigung dieser Empfehlungen könne das Konfliktpotenzial dieser

Arten auf die Stufe mässig gesenkt werden. Für die in der Roten Liste als

«verletzlich» eingestufte Heidelerche werde das Konfliktpotenzial als gross erachtet.

Mit Fördermassnahmen im Ostteil des Projektperimeters könnte versucht werden,

eine allfällige Beeinträchtigung des Lebensraums zu kompensieren. Für alle

anderen sensiblen und sonstigen im Untersuchungsgebiet festgestellten

Vogelarten wird das Konfliktpotenzial als mässig erachtet.

5.3.6

Zum Vogelzug wurden tatsächlich

keine Felderhebungen vor Ort gemacht. In dieser Hinsicht hat der UVB auf die

Konfliktpotenzialkarte Windenergie – Vögel, Teilbereich Vogelzug abgestellt.

Gemäss der Karte (Stand 2013) reicht das Konfliktpotenzial im Bereich des

Grenchenbergs von der Kategorie «klein» über «vorhanden» bis «gross». Wörtlich

hielt die Vogelwarte fest: «Wir erachten die Anzahl von bis zu 10 Kollisionen

pro Jahr und Anlage in Bezug auf den Vogelzug und die davon betroffenen Arten

und Populationen als vorläufig vertretbar. Dabei gehen wir davon aus, dass in

der Schweiz die Zahl von 1000 Anlagen nicht überschritten wird und gefährdete

Arten nicht überproportional betroffen sind» (Teilbericht Vogelzug S. 31). Und

weiter: «Wir erachten unsere Schätzungen bezüglich der Kollisionsopfer als

vorsichtig und zu Gunsten des Schutzes der Zugvögel.Es ist daher möglich, dass

aufgrund kommender, neuer Erkenntnisse eine Schwellenwertanpassung nach oben

erfolgen kann und somit weitere Standorte auch bei Berücksichtigung des

Vogelschutzes wirtschaftlich betrieben werden können. Mit Hilfe der

Wirkungskontrolle kann das System verbessert und die Abschaltzeiten optimiert

werden» (S. 32 unten).

5.3.7

Gestützt auf diese Erkenntnisse

und Empfehlungen wurden im UVB acht detaillierte Massnahmen zur Schonung von

Lebensräumen, zur Reduktion und Vermeidung von Störungen und zur Kompensation

für Lebensraumverluste (bspw. Schaffung von 20 ha extensiver Sömmerungsweide

als Ersatzhabitate für Feld- und Heidelerche, Baum- und Wiesenpieper)

formuliert. U.a. wurde die Umsetzung des Projekts Birdscan festgelegt. Dabei

handelt es sich um die Installation eines Systems zur Echtzeitüberwachung der

Vogelzugsaktivitäten mit automatischer Aus- und Wiedereinschaltung der

betroffenen WEA unter vorheriger Festlegung von Schwellenwerten für die Aus-

und Einschaltung. Desgleichen wurde ein Monitoring für die Schlagopfer unter

den Zugvögeln eingerichtet. Dieses soll Grundlage für etwaige betriebliche Optimierungen

und weitere Massnahmen zugunsten von Vögeln und Fledermäusen bieten. Wie

gesehen hat das AfU sich danach eingehend mit all diesen Massnahmen

auseinandergesetzt und diese noch ergänzt bzw. massgeblich verschärft (Anträge

8.

– 12 des Schlussberichts). So wird das Monitoring nun für sämtliche Vögel,

nicht nur die Zugvögel, installiert. Damit werden alle verunfallten Zug- und

Brutvögel an das Kontingent von 10 Schlagopfern pro Jahr und WEA angerechnet.

Es erübrigt sich, hier nochmals auf sämtliche Details einzugehen, da der

angefochtene Beschluss dies über etliche Seiten tut (E. 2.3.3.2 S. 34-42). Mit

diesem Vorgehen wird das Feilschen um Erfahrungswerte müssig: Letztere müssen

erst noch gewonnen werden. Und es ist offensichtlich, dass sich eine Beeinträchtigung

schutzwürdiger Lebensräume durch den Bau der WEA nicht vermeiden lässt. Im Sinn

von Art. 18 Abs. 1ter NHG wird aber in Abwägung des eminenten

öffentlichen Interesses an der Förderung der Windenergie und des Schutzstatus’

der Zug- und Brutvögel auf dem Grenchenberg ein Weg gewählt, der den unter

diesen Umständen optimalen Schutz der Tiere gewährleisten soll. Wo dies

trotzdem nicht möglich ist, sind Ersatzmassnahmen vorgesehen. Befürchtet wird

dies etwa beim Wanderfalken, weil die WEA 3 nur einen Abstand von 350 m zum

traditionellen Horststandort aufweist (statt der empfohlenen mind. 1‘000 m);

wird der Wanderfalke tatsächlich vergrämt (was noch nicht sicher ist und

mittels Monitoring beobachtet werden soll), soll als Kompensation eine

ehemalige Windwurffläche durchforstet werden zur Aufwertung als Lebensraum für

das stark gefährdete Auer- und das potenziell gefährdete Haselhuhn. Mit der

Durchforstung soll der Waldbestand stark aufgelichtet und die Strukturvielfalt

erhöht werden (UVB Massnahme AVI-8 und Schlussbericht AfU S. 24). Und

schliesslich gilt zu beachten, dass der Wanderfalke zwar auf der Roten Liste

des BAFU verzeichnet ist, indes als «potenziell gefährdet» und nicht etwa vom

Aussterben bedroht (Ziff. 3.6 NT der Roten Liste, abrufbar unter

Die Beschwerdeführer verkennen, dass Art. 18 Abs. 1ter NHG keinen

absoluten, sondern nur einen unter den gegebenen Umständen (d.h. zusammen mit

dem grundsätzlich gerechtfertigten Eingriff) bestmöglichen Schutz sowie

allenfalls angemessenen Ersatz bietet. Dies belässt den rechtsanwendenden

Behörden einen gewissen Ermessensspielraum (Arnold Marti, Kommentar zu Urteil

1C_346/2014 in: ZBl 12/2017 S. 687 mit Hinweis auf E. 4.5.1 und Waldmann,

a.a.O, S. 401 f.). Und dieser Spielraum wurde hier nicht überschritten.

5.3.8

Unbehelflich ist in diesem

Zusammenhang die Zitierung bayerischer Rechtsprechung. Es ist offensichtlich,

dass hier einzig die schweizerische Gesetzgebung Anwendung findet. Die

Empfehlungen und Erfahrungen benachbarter Vogelschutzwarten können von den hier

zuständigen Fachstellen bei der Arbeit sicherlich beigezogen werden. Darauf

abzustellen ist aber nicht.

5.3.9

Zusammengefasst wurden zahlreiche

Schutzmassnahmen (räumliche Konzentration der Bautransporte zur Schonung der

Lebensräume von störungsempfindlichen Arten; zeitliche Konzentration der

Bauarbeiten auf die Zeit Juli bis März zur Verminderung von Störungen bei der Brutzeit;

Anpassung des Mahdregimes, um keine Greifvögel anzuziehen; Birdscan zur

Verhinderung von Kollisionen zwischen Zugvögeln und Rotoren; div. Monitorings

zur Erfolgskontrolle der verfügten Auflagen) als auch Ersatzmassnahmen

(extensive Sömmerungsweide als Kompensation für Habitatverluste an den

WEA-Standorten für Feld- und Heidelerche, Bau- und Wiesenpieper;

Lebensraumaufwertung für das Auerhuhn bei nicht kompensierbaren Auswirkungen

auf den Wanderfalken) gestützt auf umfangreiche Erhebungen und Fachberichte

verfügt. Exakte Erfahrungswerte fehlen, dennoch wurde dem Vorsorgegedanken und

dem Prinzip der Verhältnismässigkeit immer mit Blick auf das Gebot von Art. 18

Abs. 1ter NHG Rechnung getragen. Die entsprechenden Rügen der

Beschwerdeführer sind abzuweisen.

5.4.1

Gleiches gilt grundsätzlich auch

für das Fledermausvorkommen und dessen Schutz. Schon im Rahmen der

Richtplanfestsetzung war man sich der Problematik durchaus bewusst: Im

Schweizer Jura kommen gemäss der damals eingeholten Ergänzung zur Windenergiepotenzialstudie

2008.

26 von 31 europäischen Fledermausarten vor. Wärmeliebende Arten würden

aber nur sehr selten auf Höhen über 900 – 1‘000 m Meereshöhe fliegen und die

Wochenstuben befänden sich generell unter 500 m. Zwischen 800 – 1‘000 m fänden

sich noch zwei Arten, die Nord- und die Zwergfledermaus. Aufgrund der bis auf

1‘400 m für Fledermäuse hoch aufsteigenden Solothurner Potenzialgebiete

existiere schon aus klimatischen Gründen wenig Konfliktpotenzial. Neuere

Untersuchungen an Windenergieanlagen in Süddeutschland auf vergleichbaren

Schwarzwaldhöhen in tieferen, von Fledermäusen frequentierten Höhenlagen

zeigten zudem, dass Windenergie-Standorte im Wald für Fledermäuse problematisch

sein könnten. Standorte ausserhalb von Waldflächen seien unproblematisch

gewesen. Alle Solothurner Potenzialstandorte befänden sich ausserhalb von

Waldflächen (S. 31).

5.4.2

Im Rahmen der UVP wurden weitere

Abklärungen in Auftrag gegeben, so zwei Berichte der SWILD, einerseits

«Windenergieanlagen und Fledermäuse, Wirkungsanalyse aufgrund saisonaler

Ultraschall-Aktivität, Standort Grenchenberg» (Abschlussbericht vom 4. Dezember

2012) und die «Standortabklärung Fledermäuse, Windpark Grenchenberg, Konzept

Kompensationsmassnahmen» (Bericht vom 8. November 2012). Weiter wurde bei

Hintermann Weber ein Konzept der ökologischen Ersatzmassnahmen für Vögel,

Fledermäuse und Wildtiere erarbeitet. Laut der roten Liste des BAFU (Stand

2011) konnten 26 der 30 in der Schweiz nachgewiesenen Arten bewertet werden.

Unter den evaluierten Arten stehen 15 (58 %) auf der Roten Liste: Keine gilt

als ausgestorben in der Schweiz; 3 (12 %) sind vom Aussterben bedroht; 5 (19 %)

stark gefährdet und 7 (27 %) verletzlich. Weitere 7 Fledermausarten (27 %)

gelten als potenziell bedroht. Geschützt sind alle 30 Arten (Anhang 3 zur NHV).

Als vom Aussterben bedroht gilt gemäss BAFU bspw. das Kleine Mausohr.

5.4.3

Mit Ultraschalldetektoren wurden

in zwei Kilometerquadraten bei der WEA 3 und der WEA 5 an je zehn Aufnahmeorten

von mindestens 200 m Abstand Messungen zum Fledermausvorkommen gemacht. Zwei

Durchgänge wurden in der Fortpflanzungsperiode (10. Mai bis 31. Juli) und zwei

weitere in der Migrationsperiode (1. August bis 30. September) durchgeführt.

Bei den Bodenaufnahmen konnte an allen Aufnahmeorten eine Aktivität von

geschützten Fledermausarten festgestellt werden, dies bei einem Artenspektrum

von mindestens sechs. Darunter befand sich auch die stark gefährdete

Artengruppe der Mausohrfledermäuse und der gefährdeten Mückenfledermaus.

Besonders attraktiv waren die Aufnahmeorte im Wald und entlang der Felskante

der Wandfluh (in Nähe der WEA 3). Die Fledermausaktivität war in beiden

Kilometerquadraten am Boden hoch (Abschlussbericht SWILD S. 18 und 27).

5.4.4

Bei den Permanentstationen in

Rotorhöhe wurde ein Artenspektrum vom mindestens 10 Fledermausarten

festgestellt. 13 Artengruppen der Roten Liste wurden regelmässig und teilweise

häufig erfasst. Allerdings wurde nur eine einzige Sequenz der stark gefährdeten

Gruppe der Mausohrfledermäuse gemessen. Im Frühling erreichte die Aktivität der

Fledermäuse nur in wenigen Nächten eine mittlere bis hohe Aktivität. Nach einem

leichten Anstieg im Sommer waren die Fledermäuse im Herbst am aktivsten

(Abschlussbericht S. 21 f. und 28).

Insgesamt zeichnet sich der Standort

durch hohe Artenvielfalt und Aktivität von Fledermäusen aus. Immerhin liess

sich aufgrund der Erhebungen in Übereinstimmung mit Erfahrungen an anderen

Standorten feststellen, dass die Fledermausaktivität mit zunehmendem Abstand

vom Boden abnimmt. Laut Beurteilung des AfU finden ca. 95% der

Fledermausaktivitäten unterhalb von ca. 140 m statt.

5.4.5

Gestützt auf sämtliche

Auswertungen der eingeholten Berichte sieht der UVB wiederum diverse Massnahmen

vor: Zur Verhinderung von Kollisionen migrierender Fledermäuse mit den Rotoren

der WEA soll ebenfalls das System Birdscan eingesetzt werden (Massnahme FM-1).

Dabei soll ein Schwellenwert für den Aus- und Einschaltmodus festgelegt werden.

Das AfU gab zu bedenken, dass das System Birdscan bei Fledermäusen noch nicht

praxiserprobt sei. Deshalb müssten zumindest in der Anfangsphase andere

Abschaltkriterien zur Anwendung gelangen. Aufgrund der Bedeutung des Standorts

für Fledermäuse und aufgrund des Vorsorgeprinzips sollten relativ strenge

Abschaltkriterien angewandt werden, wie sie auch von der SWILD in ihrem

Abschlussbericht vorgeschlagen würden. Gestützt auf eine Wirkungskontrolle sei

später in der Betriebsphase eine Lockerung, nötigenfalls aber auch eine

Verschärfung, möglich (def. Beurteilung AfU S. 29). In dem Sinne verlangte das

AfU die Variante 3 des Abschaltplans Fledermausschutz von SWILD.

Als Ersatzmassnahmen sehen FM-4, FM-5

und FM-6 einen stufigen Waldrand mit Laubholz (Fledermäuse profitieren bei der

Jagd nach Insekten von neu geschaffenen, strukturreichen Lebensräumen mit

erhöhtem Laubholzanteil), ein Ausholzen des bestehenden Waldrands zur besseren

Verzahnung des Waldes mit der angrenzenden Trockenweide sowie eine extensive

Sömmerungsweide (Anpassung der Nutzung durch Reduktion der Nutzungsintensität

und des Nährstoffeintrags) vor. Sollte das Monitoring (dazu sogleich) ergeben,

dass die erwarteten Ziele nicht erreicht werden, sieht FM-3 zusätzliche

Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen vor. Das AfU hat in seinem Schlussbericht dazu

differenzierte Aussagen gemacht (S. 29 unten), die aber nicht in Auflagen

formuliert wurden.

Die Wirkung dieser Präventions- und

Ersatzmassnahmen soll durch einen Kontrollmechanismus, ein Monitoring,

überprüft werden (Massnahmen FM-2 und FM-7). Auch diesbezüglich hat das AfU eine

Verschärfung verlangt, eine Mindestdauer des Monitorigs festgelegt und

gefordert, dass ein Konzept ausgearbeitet und dem BJD zur Genehmigung

unterbreitet werde (Anträge 14 und 15 der definitiven Beurteilung).

5.4.6

Zusammenfassend kann zum

Fledermausschutz festgehalten werden, dass auch diesbezüglich umfassende und

sorgfältige Abklärungen vorgenommen und entsprechende Präventions- wie auch

Ersatzmassnahmen verfügt wurden. Zwar scheint der Zielwert von insgesamt 10

Schlagopfern pro Jahr als sehr ambitioniert. Da Erfahrungswerte fehlen, wird

das Monitoring zeigen müssen, ob die Abschaltzeiten zu erhöhen und/oder weitere

Kompensationsmassnahmen zu ergreifen sein werden. Ohne auf sämtliche

Detailvorbringen der Beschwerdeführer einzugehen, ist den involvierten Stellen

zugute zu halten, dem Vorsorgeprinzip und den Vorgaben von Art. 18 Abs. 1ter

NHG Rechnung getragen zu haben. Wie einleitend festgestellt, geht mit jeder

Prognose eine gewisse Unsicherheit einher, die in Kauf zu nehmen ist.

6.

Was die im Laufe des kommunalen

Einspracheverfahrens herabgesetzte Nabenhöhe der Anlagen (von 120 m auf 99 m)

anbelangt, ist den Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass dies wohl

Einfluss auf Vögel und Fledermäuse haben dürfte. Offenbar liegt die geschätzte

Flughöhe gerade bei Greifvogelarten in den meisten Fällen unter 51 m über

Boden. Der maximale Bodenabstand des Rotorkreises beträgt bei einer Nabenhöhe

von 99 m nur noch 38 m statt wie ursprünglich 59 m. Indes hat das AfU seine

definitive Beurteilung des Vorhabens in voller Kenntnis dieses Umstands

vorgenommen. Im Rahmen der Detailarbeiten für das Bauprojekt wurden die

anlagespezifischen Gutachten noch aktualisiert. So wurde von SWILD eine

Wirkungsanalyse aufgrund saisonaler Ultraschallaktivität, Standort Grenchenberg

(Windenergieanlagen und Fledermäuse), als UVB-Teilbericht mit Datum vom 12.

August 2015 erarbeitet. Desgleichen reichte die Bauherrschaft eine

Standortabklärung Fledermäuse: Windpark Grenchenberg – Konzept

Kompensationsmassnahmen sowie einen Abschaltplan ein, beides von SWILD

ausgearbeitet und ebenfalls vom 12. August 2015 datierend. Auch das Schall- wie

das Schattenwurfgutachten wurden im Juni bzw. August 2015 aktualisiert. Das AfU

hatte bei seinem abschliessenden Bericht Kenntnis von diesen Studien (siehe

definitiver Beurteilung vom 4. April 2017 S. 4). An den bereits vorgängig

erhobenen Ergebnissen änderte sich nichts Wesentliches. Auch hier gilt:

Ausschlaggebend ist, dass die im UVB vorgesehenen und vom AfU ergänzten bzw.

verschärften Massnahmen bei der Maximal-Opferzahl der Tiere ansetzen. Damit

relativiert sich die Bedeutung der WEA-Höhe. Hinzu kommt, dass bereits die

ursprünglich angenommene Höhe von 120 m ein Maximalmass war, eine Minimalhöhe

wurde nie garantiert. Wie bereits aufgezeigt, bestehen immer Ungewissheiten,

solche gehen mit jeder Prognose einher. Wie der Regierungsrat zu Recht

einwirft, geht auch der Bericht der Vogelwarte aus dem Jahr 2012 nicht von

einer fixen Nabenhöhe aus, sondern hält fest, dass der Anlagetyp noch nicht

feststehe (Untersuchung zu möglichen Auswirkungen eines Windparkprojekts auf

dem Grenchenberg auf die Vögel: Brutvögel und Raumnutzung, Vogelwarte Sempach

2012, Ziff. 2.2 S. 9). Aufgrund des strengen Abschaltregimes und der Vorgabe

des AfU, ins Monitoring auch die Brutvögel einzubeziehen, erübrigten sich

weitere Abklärungen zum Kausalzusammenhang zwischen Nabenhöhe und Mortalität

der Vögel und Fledermäuse.

7.

Ein weiteres Problemfeld betrifft den

Grundwasserschutz. Die Beschwerdeführer rügen in diesem Zusammenhang diverse

Punkte. Aus ihrer Sicht müssen die Volumina der in der Zone S3 liegenden

Windturbinen zusammengezählt werden. Aufgrund der Überschreitung des

Maximalwertes von 2000 l seien die betroffenen vier WEA in der Schutzzone S3

rechtswidrig. Erstmals vor Verwaltungsgericht brachten die Beschwerdeführer in

ihrer Replik vom 4. Oktober 2017 vor, von einer gut informierten Fachperson

erfahren zu haben, dass die Erschliessungsstrasse für den Windpark

(Vorderbergstrasse) durch materiell bestehende, aber formell noch nicht

geschützte Grundwasserschutzzonen S1 führe.

7.1

Die WEA 1, 2, 3, und 6 liegen in der

Schutzzone S3 der Tunnelquelle. Die Zone S3 bildet eine Pufferzone um die Zone

S2. Sie sichert den Schutz vor Anlagen und Tätigkeiten, die ein besonderes

Risiko für das Grundwasser bedeuten. Des Weiteren soll sie ermöglichen, dass

bei unmittelbar drohender Gefahr für die erforderlichen Interventions- und

Sanierungsmassnahmen genügen Zeit und Raum zur Verfügung steht (Arnold Brunner

in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum

Wasserbaugesetz, Zürich 2016, Art. 20 N 19). Nach Anhang 4 Ziff. 221 lit. i der

Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) sind in der Zone S3

Betriebsanlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten mit mehr als 2000 l

Nutzvolumen […] nicht zulässig.

Der Grenchenberg und der Bettlacherberg

weisen zahlreiche Steinschlaggebiete und Rutschgebiete auf, wie sich der

Naturgefahrenkarte entnehmen lässt (http://geoweb.so.ch/map/natur­gefahren).

Der Geologe führte dazu in seinem Mitbericht aus, bei einem Bergsturz handle es

sich um einen grossräumigen Naturgefahrenprozess, der nur äusserst selten

auftrete. Das letzte grössere Ereignis im Raum Grenchen/Bettlach sei durch den

Rückzug des Rhonegletschers verursacht worden, liege also mehr als 10‘000 Jahre

zurück. In historischer Zeit habe kein Bergsturz stattgefunden. Die Windräder

würden die Wahrscheinlichkeit eines Bergsturzes nicht erhöhen. Die Lage der

Windräder sei nicht relevant. Die Auswirkungen der Windräder auf die

grossräumige Stabilität des Untergrunds seien vernachlässigbar. Für die

kleinräumigen Auswirkungen seien die Standfestigkeitsnachweise erbracht worden.

Ergänzend ist Folgendes in Erwägung zu ziehen.

7.2.1

Eine WEA des Typs Alstom ECO-122,

wie sie vorliegend zum Einsatz kommen soll, verfügt über 416 l Getriebeöl, 200

l Hydrauliköl und 60 l Frostschutzmittel, total also über 676 l wassergefährdende

Flüssigkeiten (so die Aufstellung in der Eingabe der SWG vom 30. September 2015

an den Regierungsrat, S. 26, ebenso der angefochtene Entscheid und mit ungefähr

demselben Resultat auch das AfU in der definitiven Beurteilung Ziff. 7.2.2.4 S.

16). Wären die vier fraglichen WEA als eine einzige Betriebsanlage

zusammenzuzählen, würde dies das nach Anhang 4 Ziff. 221 lit. i GSchV zulässige

Mass sprengen. Das AfU vertrat bei seiner Beurteilung die Ansicht, jede WEA sei

als einzelne Betriebsanlage anzusehen, weil die WEA hinsichtlich Öl- und

Schmierstoffen physisch nicht miteinander verbunden seien und deshalb

betrieblich autonom funktionierten. Aufgrund unabhängiger Funktionsweise und

genügend grosser Distanzen zwischen den einzelnen WEA würde eine potentielle

Störung oder Havarie einer WEA die übrigen Anlagen nach Einschätzung des AfU

nicht tangieren. Die Nutzvolumina der einzelnen Windräder seien folglich nicht

zu kumulieren, womit das zulässige Nutzvolumen pro WEA bei 2000 l liege. Mit

einer Gesamtmenge von weniger als 700 l pro WEA werde dieses Maximum deutlich

unterschritten. Die Gewässerschutzvorschriften innerhalb der Zone S3 würden

eingehalten und die Anlagen seien mit sichernden Auflagen

gewässerschutzrechtlich zulässig.

7.2.2

In FN 13 führte das AfU aus, der

Schweizerische Vogelschutz habe in Ziff. 81 der Eingabe vom 26. Februar 2016

darauf hingewiesen, dass jede WEA 3'980 l wassergefährdende Flüssigkeiten

enthalte. Zum einen handle es sich bei den 3'980 l aber nicht um tatsächliches

Lagervolumen (Nutzvolumen), sondern um die gesamte Auffangkapazität jeder

einzelnen WEA: Jedes Windrad des Typs Alstom ECO-122 sei in der Gondel mit

einer sekundären Auffangvorrichtung ausgestattet, welche die jeweiligen

Flüssigkeiten in separaten Kammern wirksam zurückhalte. Somit überschreite die

Auffangvorrichtung bei weitem das effektive Nutzvolumen an wassergefährdenden

Flüssigkeiten, welches insgesamt 666 l pro Anlage betrage, wie von den SWG in

ihrer Stellungnahme vom 30. September 2015 dargelegt werde.

7.2.3

In den Akten findet sich als

«vertrauliches Dokument» ein technischer Beschrieb der Alstom zu den WEA. Die

Zahl der Beschwerdeführer (3'980 l) ergibt sich aus der Gesamtsumme der Auffangkapazitäten

von Gondelboden, des Schaltschrankbodens, des vorderen Gehäuses und der oberen

Turmplattform im Fall eines Lecks. Abgestellt wurde aber richtigerweise auf das

tatsächliche Nutzvolumen, welches rund 700 l pro WEA beträgt. Dies wird von den

Beschwerdeführern auch nicht bestritten.

Insofern überzeugt die Argumentation des

AfU, welcher auch der Regierungsrat gefolgt ist: Jede WEA ist eine Anlage für

sich und funktioniert autonom. Entsteht an einer ein Leck und damit die akute

Gefahr einer Grundwasserverschmutzung, dann gilt das nicht automatisch auch für

die übrigen. Eine Analogie zur lärmrechtlichen Beurteilung lässt sich nicht

ziehen. Bei Lärmimmissionen drängt es sich auf, diese gesamthaft zu beurteilen,

da sie auch gesamthaft auftreten. Ein Schadensereignis, bei welchem sämtliche

vier WEA in der S3 gleichzeitig beschädigt werden, ist höchst unwahrscheinlich.

Die Beschwerdeführer nennen dagegen Naturkatastrophen, etwa Stürme, extreme

Gewitter und Erdbeben, mit denen in den Jahrzehnten, über welche der Windpark

bestehen soll, durchaus zu rechnen sei. Sie verweisen auf die Klimaerwärmung

und damit zusammenhängende Sturmereignisse, sowie auf den brüchigen Karstboden,

auf dem die Windturbinen zu stehen kommen. Diesen Gefahren gilt es tatsächlich

in gewissem Umfang Rechnung zu tragen. Dies wurde denn auch getan:

7.2.4

Das AfU hat in seiner abschliessenden

Beurteilung des UVB u.a. die Standfestigkeit der WEA geprüft. Einleitend hat es

dargelegt, die Standfestigkeit sei – abgesehen von

der generellen Betriebssicherheit der Anlage sowie der Unfallgefahr für Mensch

und Tier in der Nähe – auch aus Sicht des Gewässerschutzes im Trinkwassergebiet

ein wichtiges Thema. Weil die Gondel einer WEA knapp 700 l wassergefährdende

Flüssigkeit enthalte, wäre bei einem Aufprall aus knapp 100 m Höhe die

Wahrscheinlichkeit eines Auslaufens oder Eindringens der Flüssigkeiten in den

oberflächlichen Epikarst mit Verunreinigung der unterirdischen Fliesswege und

Trinkwasserquellen nicht auszuschliessen. Alle sechs WEA befänden sich im

Bereich von verkarstungsfähigen und teilweise auch stark verkarsteten Kalk- und

Mergelgesteinsformationen. Wegen der Windexposition befände sich ein Grossteil

der bestehenden und geplanten WEA – wie auch hier – in Karstgebieten. Nebst der

Frage der Baugrundstabilität und der Standfestigkeit sei auch die Frage des

Karst- und Höhlenschutzes selbst ein zentrales Thema. Die Gesuchsteller

(heutige Beschwerdegegner) hätten darum dem Karst auch grosse Beachtung

geschenkt und ein umfangreiches Untersuchungsprogramm zur Abklärung der

Baugrundstabilität und der Fragen des Grundwasserschutzes durchgeführt. Dabei

seien ganz unterschiedliche Untersuchungsmethoden angewendet worden

(Feldbeobachtungen [Karstinventar], Baggerschlitze, Rammsondierungen,

Kernbohrungen, Bohrlockscans, Dilatometerversuche, Kernausbeute,

Schmitt-Hammer-Versuche, Markierversuche, 3D-Modellierung etc.). Die

umfangreichen Untersuchungen lieferten eine Fülle von Daten, die u.a. im

Hinblick auf die Baugrundstabilität ausgewertet worden seien. Neben dem

Grundlagenbericht sei für jeden Anlagenstandort ein Expertenbericht sowie ein

Zusatzbericht zu den Markierversuchen durch das Geologiebüro Wanner AG erstellt

worden. Auch eine unabhängige Expertise durch das Schweizerische Institut für

Speläologie und Karstforschung (SISKA) zur Frage der Karstrisiken sei eingeholt

worden.

Die geologischen Gutachten würden den

Baugrund in mindestens drei Fällen als wenig tragfähig und mit eventuell

aufquellenden Eigenschaften (WEA 1, 3 und 6) bewerten. Ferner seien bei zwei

Standorten Karsthohlräume nicht auszuschliessen (WEA 3 und 4). Bei mindestens

zwei Standorten empfehle der Geologe entweder einen Standortwechsel (WEA 3)

oder alternativ dazu geotechnische Massnahmen (WEA 3 und 6). Auch im Bericht

des SISKA würden die einzelnen Standorte bezüglich der Quellwassergefährdung

wie auch der Standfestigkeit der Windräder als kritisch beurteilt. Es werde

darauf hingewiesen, bei der Planung der Standorte die Zonen mit Brüchen zu

meiden. Der UVB gehe auf diese Feststellungen und Vorschläge nicht weiter ein

und enthalte auch keine Aussagen zur effektiven Belastung durch die Auflast der

WEA. Da ein Grossteil der WEA in der Schutzzone S3 liege, sei die

Standfestigkeit nicht nur geotechnisch, sondern auch gewässerschutztechnisch

von grosser Bedeutung. Zudem sei die Standfestigkeit relevant für die

Betriebssicherheit der Anlage.

Da sich in den Gesuchsunterlagen kein

Nachweis für die Standfestigkeit im Lastfall fand, forderte das AfU die SWG

auf, einen solchen mittels Lastfallberechnung nachzureichen. Gestützt auf

diesen Nachweis sei gleichzeitig zu prüfen, ob die vorgesehenen geotechnischen

Massnahmen in der S3 ausgeführt werden dürften. Es müsse verhindert werden,

dass die Eingriffe in den Epikarst das empfindliche Ökosystem und die

Trinkwassernutzung zusätzlich gefährdeten.

7.2.5

Die SWG reichten dem AfU am 18.

Januar 2017 die geforderten Lastfallberechnungen nach. Aus der tabellarischen

Zusammenstellung der relevanten Kerngrössen geht hervor, dass die

Druckfestigkeit des vorhandenen Felsmaterials um Faktor 15 bis über 100 höher

ist als die maximale Belastung des Untergrunds durch die Anlage. Das AfU

befand, die Gesuchstellerin habe die Anwendung der geotechnischen Massnahmen

bei den drei WEA 3, 4 und 6 skizziert und die gewässerschutztechnischen

Massnahmen summarisch aufgeführt. Damit erachtete das AfU den Standfestigkeitsnachweis

als erbracht, teilweise unter Zuhilfenahme gewisser geotechnischer Massnahmen.

Die aufgelisteten Massnahmen mit Hohlraumverfüllungen mittels Geovlies,

Geogitter und Kiesmaterial sowie mit Mikropfählen seien in einer S3

gewässerschutztechnisch vertretbar, sofern die notwendigen Schutzvorkehrungen

getroffen würden. Weitere Abklärungen – auch bezüglich der Verhinderung von

Aufweitungen durch versickerndes Meteorwasser und somit zwecks langfristiger

Sicherung der Anlagestabilität – seien im Nutzungsplanverfahren nicht

notwendig, sondern stufengerecht im Baubewilligungsverfahren zu erarbeiten und

dem BJD zur Genehmigung einzureichen. Das AfU beantragte darum eine zusätzliche

Auflage (Antrag 5), die in den Genehmigungsbeschluss aufgenommen wurde. Wörtlich

wird verlangt: «Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sind ein

Gewässerschutzkonzept für die Bauphase sowie ein Gewässerschutz- und

Betriebskonzept für die Betriebsphase vorzulegen. Das Einhalten der

Schutzzonenvorschriften ist darzulegen (insb. korrekte Befestigung und

Entwässerung der definitiv gestalteten Vorplätze [Betriebsphase, siehe auch

Antrag 6]). Ebenfalls sind die Schutzvorkehrungen bei den geotechnischen

Massnahmen aufzuzeigen (Mikropfähle o.ä., Auffüllen der Karsthohlräume,

Abdichtung der Mastfundamente beim Betonieren etc.)». Im Antrag 6 wurde u.a.

gefordert, im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen, dass die Sickerwässer

nicht in den Kontaktbereich der Mastfundamente zum Umgebungsfels gelangen

können und dass durch die Sickerwässer an den entsprechenden Maststandorten

kein Aufquellen der Schichten und keine Erhöhung der Rutschgefahr entstehen.

7.2.6

Wie der Geologe des AfU in seinem

Mitbericht ausführte, werden die Tunnelquellen während der Bauphase verworfen

und überwacht. Auch die restlichen Quellen werden überwacht. Auf der Baustelle

werden beim Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten Auffangvorrichtungen

eingesetzt. An den Standorten der Anlagen seien keine grösseren Karsthohlräume

zu erwarten. Kleinere Hohlräume würden trocken hinterfüllt und die Bauarbeiten

würden überwacht. Nach Bauabschluss würden die Quellen erst nach einer

Qualitätsprüfung freigegeben. Bei Unterhaltsarbeiten würden

Sicherungsmassnahmen getroffen. Die Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung der

Trinkwasserversorgung könne als sehr gering bezeichnet werden.

Zudem enthält der UVB ein

Bodenschutzkonzept.

7.2.7

Hinzu kommen die Auflagen, welche

das BAFU im Rahmen der Anhörung zum Rodungsgesuch nach Art. 6 Abs. 2 WaG

gemacht hat. So verlangt es, falls Injektionen in einer Grundwasserschutzzone

S3 (insbesondere beim Standort WEA 6) geplant würden, seien diese nur im

ungesättigten Bereich durchzuführen, wenn keine zumutbare technische

Alternative zur Verfügung stehe. Verankerungen müssten dabei mit Strümpfen

versehen sein. Allfällige verwendete Zusatzstoffe (Betonzusätze,

Bauchemikalien, etc.), insbesondere bei Pfählungen und Injektionen, dürften das

Grundwasser nicht verunreinigen. Vor Baubeginn sei zuhanden der UBB der

Nachweis zu erbringen, dass eine Verunreinigung der Gewässer ausgeschlossen

werden könne.

7.2.8

Dass der Regierungsrat auf die

Einschätzung der kantonalen (und sogar der eidgenössischen) Fachstelle

abgestellt hat, ist nicht zu beanstanden. Das AfU ist seiner Aufgabe sorgfältig

nachgekommen und hat fehlende Nachweise nachgefordert. Und wie es selber

erwähnt hat, ist es stufengerecht, zusätzliche Belege und allenfalls

weitergehende Auflagen im Baubewilligungsverfahren zu verlangen. Auf Stufe

Nutzungsplanung durfte es von einer Realisierbarkeit des Windparks unter

gewässerschutzrechtlichen Aspekten ausgehen. Und letztendlich hat das BAFU in

den bundesgerichtlichen Verfahren 1C_263/2017 und 1C_677/2017, die ebenfalls

den vorliegenden Windpark und damit zusammenhängende Fragen der

Beschwerdelegitimation betrafen, festgehalten, das Projekt befinde sich zwar in

einem Gebiet mit hoher Variabilität, doch könne davon ausgegangen werden, dass

mit der Umsetzung der im UVB vorgesehenen und der vom BAFU geforderten

Massnahme während dem Bau und Betrieb keine Gefährdung des Grundwassers bestehe

(E. 3.3 des zitierten Urteils vom 20. April 2018).

7.3

Vor Verwaltungsgericht bringen die

Beschwerdeführer erstmals vor, die Erschliessungsstrasse für den Windpark

(Vorderbergstrasse) führe durch materiell bestehende, aber formell noch nicht

geschützte Grundwasserschutzzonen S1. Sie berufen sich dazu auf eine nicht

näher genannte, «gut informierte» Fachperson. Infolgedessen könne die

Vorderbergstrasse nicht für die umfangreichen Bautransporte genutzt werden,

weshalb es an der Erschliessungsvoraussetzung für den Windpark fehle. Mit

Verweis auf das von der SWG beim «Bettlachrank» angebrachte Warnschild sehen

die Beschwerdeführer sich darin gestützt, dass eine direkte hydraulische

Verbindung von der Oberfläche ins Quellwasser bestehe, weshalb

selbstverständlich eine S1 festgelegt werden müsse. Der Schutz von Karstquellen

richte sich nach Anhang 4 Ziff. 122 GSchV und der bewährten Methode EPIK. Bei

Karstquellen sei es ohne weiteres möglich, dass die Schutzzonen S1 viele 100 m

oder mehrere Kilometer weit von der Quellfassung entfernt lägen. Massgeblich

sei der mit der Methode EPIK ermittelte Schutzfaktor F. Liege dieser unter 20,

müsse eine Schutzzone S1 festgelegt werden.

7.3.1

Die Zone S1 umfasst die

unmittelbare Umgebung einer Grundwasserfassung, beziehungswiese einer Anlage zur

Grundwasseranreicherung. Sie erstreckt sich in einem Radius von mindestens 10

Metern um die Fassung und die Fassungsstränge. In der S1 sind ausschliesslich

Eingriffe und Tätigkeiten erlaubt, die der Trinkwasserversorgung dienen.

Dadurch sollen Beschädigungen der Anlage oder direkte Verschmutzungen des

gefassten Wassers verhindert werden (vgl. Anhang 4 Ziff. 122 GSchV).

7.3.2

Vorwegzunehmen ist, dass weder für

den Regierungsrat noch die planenden Gremien im Rahmen eines

Nutzungsplanverfahrens Anlass oder gar die Verpflichtung besteht, vorfrageweise

rechtskräftige und aktuelle Schutzzonenpläne und -reglemente in Zweifel zu

ziehen und/oder zu überprüfen. Unbehelflich ist auch die Berufung auf eine

unbekannte Fachperson, die über nähere Kenntnisse bei Ausscheidung der

Schutzzonen am Grenchenberg verfügen will.

Die heutigen Schutzzonen der

Tunnelquellen wurden mit RRB Nr. 1252/2008 vom 12. August 2008 genehmigt.

Damals wollten die SWG die Grundwasserschutzzone aus dem Jahr 1993 überarbeiten

und neu ausscheiden. Da neben den Gemeinden Grenchen und Bettlach auch der

Schienenverkehr der BLS und der SBB betroffen war, erfolgte die Neuausscheidung

in einem kantonalen Verfahren. Im Bettlachrank wurde die Zone S2 belassen und

gegen Norden hin vergrössert.

Die hier zur Diskussion stehenden

Tunnelquellen liegen 450 m unter der Erdoberfläche, dies ist unbestritten. Das

Hinweisschild der SWG, auf welches sich die Beschwerdeführer u.a. beziehen,

weist auf Folgendes hin: «Das Quellwasser aus dem Grenchenberg wird seit

Jahrhunderten für die Trinkwasserversorgung von Grenchen genutzt. Rund drei

Viertel des Wasserbedarfs stammt aus diesem Quellgebiet. Neueste geologische

Untersuchungen haben gezeigt, dass auch im Gebiet Vorberg von mehreren Stellen

der Boden durch Klüfte und Spälte sehr durchlässig ist. Schadstoffe wie

Motorenöl oder Benzin können sofort ins Quellwasser gelangen. Deshalb sind

Schutzmassnahmen wie Fahr- und Parkverbote notwendig. Die Bürgergemeinde

Grenchen und die Städtischen Werke Grenchen bitten die Besucher um

Verständnis». Entsprechend wurden Parkplätze im Kurvenbereich entfernt.

Unbestritten ist mittlerweile auch, dass

eine sehr schnelle hydraulische Verbindung zwischen dem «Bettlerank» und

zumindest dem westlichen Teil der Tunnelquellen nachgewiesen ist (Stellungnahme

des Regierungsrats vom 18. Januar 2018 S. 2). Beim Bützeschwang wurde gemäss

Regierungsrat in einer der am deutlichsten ausgeprägten Dolinen im Frühjahr

2002.

anlässlich eines Markierversuchs Farbe eingegeben, die indes nie in den

Tunnelquellen nachgewiesen werden konnte.

7.3.3

Langwierige Erörterungen zur

EPIK-Methode (gelangt in Karstgebieten bei der Ausscheidung von Schutzzonen zur

Anwendung), ob diese korrekt angewandt wurde oder nicht, ob sie heute überhaupt

noch standardmässig eingesetzt wird, all dies ist letztlich müssig. Die

Grenchenbergstrasse bestand schon vor der heutigen Schutzzone. Ob S1 oder S2

macht nach Art. 31 Abs. 2 lit. b GSchV gar keinen Unterschied: Demnach sorgt

die Behörde dafür, dass bestehende Anlagen in den Grundwasserschutzzonen S1 und

S2, die eine Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage gefährden, innert

angemessener Frist beseitigt werden und bis zur Beseitigung der Anlagen andere

Massnahmen zum Schutz des Trinkwassers, insbesondere Entkeimung oder Filtration,

getroffen werden. Nach Art. 31 Abs. 2 lit. a GSchV sind bei bestehenden Anlagen

in den Gebieten nach Absatz 1, bei denen die konkrete Gefahr einer

Gewässerverunreinigung besteht, die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum

Schutz der Gewässer, insbesondere diejenigen nach Anhang 4 Ziffer 2, zu

treffen. Und genau dies wurde und wird gemacht: Einerseits haben die SWG wie

soeben gesehen in der Kurve die Parkplätze entfernen lassen, aus

Sicherheitsgründen eine Leitplanke angebracht und mittels Humusauftrag für eine

gefahrlose Versickerung des Strassenwassers gesorgt. Letztlich ausschlaggebend

ist, dass die Tunnelquellen während den Bauarbeiten verworfen und überwacht

werden (vgl. UVB Massnahme GW-3 und auch Urteil VWBES.2017.36 E. 3.3). Dazu ist

ein strenges Gewässerschutzkonzept vorgesehen. Auf der Baustelle selber werden

Auffangvorrichtungen für wassergefährdende Flüssigkeiten eingesetzt, kleinere

Hohlräume trocken hinterfüllt. Nach Bauabschluss werden die Quellen erst nach

einer Qualitätsprüfung wieder freigegeben. Damit ist der grösstmögliche Schutz

geboten. Der Erlass einer S1 bzw. einer S2 (allenfalls im Bützeschwang,

anstelle der heutigen S3) im fraglichen Gebiet hätte höchstens eine Verlegung

der Strasse zur Folge, was – wie der Regierungsrat im Vernehmlassungsverfahren

zu Recht zu bedenken gibt – Hanganschnitte in den empfindlichen Karst bedingen

würde. Ohne Strassenverlegung müssten die Quellen von der Wasserversorgung

getrennt werden, was nicht im Sinne der Beschwerdeführer sein dürfte. Ein schlagendes

Argument, um den Windpark wegen Grundwassergefährdung zu verhindern, bietet die

Rüge jedenfalls nicht.

8.

Mit Blick auf die vorstehenden

Erwägungen ist die pauschale Rüge der Beschwerdeführer gänzlich unbegründet, wonach

der UVB bzw. die UVP rechtsverletzend seien, insbesondere da es sich bei den

beigezogenen Berichten um Parteigutachten handle. Lediglich der Vollständigkeit

halber seien die wichtigsten gesetzlichen Vorgaben dazu erwähnt.

8.1

Bevor eine Behörde über die Planung,

Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet, prüft sie möglichst

frühzeitig die Umweltverträglichkeit (Art. 10a Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes,

USG, SR 814.01). Der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstellt sind Anlagen,

welche Umweltbereiche erheblich belasten können, so dass die Einhaltung der

Vorschriften über den Schutz der Umwelt voraussichtlich nur mit projekt- oder

standortspezifischen Massnahmen sichergestellt werden kann (Abs. 2). Details

dazu finden sich in der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung

(UVPV; SR 814.011). Gemäss Art. 7 UVPV muss, wer eine Anlage, die nach dieser

Verordnung geprüft werden muss, errichten oder ändern will, bei der

Projektierung einen Umweltverträglichkeitsbericht über die Auswirkungen der

Anlage auf die Umwelt (Bericht) erstellen. Der Gesuchsteller erarbeitet nach

Art. 8 Abs. 1 UVPV eine Voruntersuchung, die aufzeigt, welche Auswirkungen der

Anlage die Umwelt voraussichtlich belasten können (lit. a); ein Pflichtenheft,

das aufzeigt, welche Umweltauswirkungen der Anlage im Bericht untersucht werden

müssen, und das die vorgesehenen Untersuchungsmethoden sowie den örtlichen und

zeitlichen Rahmen für die Untersuchungen nennt (lit. b). Nach Abs. 2 der

zitierten Bestimmung legt der Gesuchsteller der zuständigen Behörde Voruntersuchung

und Pflichtenheft vor. Diese leitet die Unterlagen an die

Umweltschutzfachstelle (Art. 12) weiter, welche dazu Stellung nimmt und den

Gesuchsteller berät. Sodann sieht Art 13 UVPV vor, dass die

Umweltschutzfachstelle anhand der Richtlinien untersucht, ob die für die

Prüfung erforderlichen Angaben im Bericht vollständig und richtig sind. Stellt

sie Mängel fest, so beantragt sie der zuständigen Behörde, vom Gesuchsteller

ergänzende Abklärungen zu verlangen oder Experten beizuziehen (Abs. 2). Die Umweltschutzfachstelle

teilt das Ergebnis ihrer Beurteilung der zuständigen Behörde mit; wenn nötig

beantragt sie Auflagen und Bedingungen (Abs. 4; vgl. auch Art. 18 UVPV). All

diese Vorgaben wurden hier eingehalten. Nachdem die Mast- und Rotorhöhe heruntergesetzt

wurden, wurden aktualisierte Berichte eingeholt. Dass die SWG als Gesuchsteller

diese eingereicht haben, entspricht voll und ganz dem aufgezeigten

Verfahrensablauf. Auch hat das AfU im Rahmen seiner Beurteilungen weitere

Abklärungen zur Standfestigkeit der WEA gefordert (siehe E. 7.2.5 hiervor),

welche antragsgemäss nachgeliefert wurden. Inwiefern hier gesetzliche

Bestimmungen verletzt worden sein sollen, ist weder ersichtlich noch

rechtsgenüglich dargetan.

8.2

Die Eingaben der Beschwerdeführer

sind geprägt von Zahlen und Behauptungen, die nichts an den vorstehenden

Erwägungen ändern, zumal auch die beschwerdeführenden Verbände mangels

Erfahrungswerten keine absolute Richtigkeit für sich beanspruchen können. Wie

gezeigt, erscheint das Vorgehen der Planungsbehörden mit Festsetzung von

Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen als rechtens.

9.

Schliesslich werfen die

Beschwerdeführer dem Regierungsrat eine rechtswidrige Gesamtabwägung der auf

dem Spiel stehenden Interessen vor.

9.1

Das «Normalschema» einer

Interessenabwägung lautet «Ermitteln – Beurteilen – Optimieren». Die

Sachgesetzgebung kann aber bestimmte Aspekte der Interessenabwägung

konkretisieren. Entsprechende Sondervorschriften müssen vorweg angewendet

werden (bspw. bei Art. 6 NHG; vgl. dazu Tschannen, Interessenabwägung, S. 125).

9.2

Als Folge der Reaktorkatastrophe

2011.

in Fukushima beschlossen Bundesrat und Parlament den schrittweisen

Ausstieg aus der Atomenergie. Dieses grundlegende Umdenken führte zur

Erarbeitung der sogenannten «Energiestrategie 2050». Im Zuge derer

Verwirklichung nahm das Stimmvolk am 21. Mai 2017 die Revision des

Energiegesetzes an. Sie dient u.a. dazu, den Energieverbrauch zu senken, die

Energieeffizienz zu erhöhen und die erneuerbaren Energien zu fördern. Zudem

wird der Bau neuer Kernkraftwerke verboten.

Auch der Regierungsrat konnte und wollte

sich den neuen Entwicklungen im Energiesektor nicht verschliessen. Am 23. Juni

2014.

hatte er das «Kantonale Energiekonzept 2014» genehmigt. Mit dem Konzept

will die Regierung gemäss damaliger Medienmitteilung den Verbrauch der fossilen

Energieträger erheblich reduzieren und die Nutzung erneuerbarer Energien

erhöhen. Vorgesehen ist, bis 2035 die lokale Stromproduktion um rund 900 GWh zu

steigern (RRB Nr. 2014/1110 vom 23. Juni 2014 E. 2.1 S. 5).

In Art. 12 Abs. 1 EnG wird, wie bereits

gesehen, das nationale Interesse an der Nutzung und dem Ausbau von erneuerbaren

Energien statuiert. Gemäss Abs. 4 der zitierten Norm legt der Bundesrat für die

Wasser- und für die Windkraftanlagen die erforderliche Grösse und Bedeutung fest.

Er tut dies sowohl für neue Anlagen als auch für Erweiterungen und Erneuerungen

bestehender Anlagen […]. Inzwischen ist auch die Energieverordnung (EnV; SR

730.

) in Kraft getreten. In Art. 9 Abs. 2 EnV konkretisiert der Bundesrat nun

die gesetzlichen Vorgaben: Neue Windkraftanlagen oder Windparks sind von

nationalem Interesse, wenn sie über eine mittlere erwartete Produktion von

jährlich mindestens 20 GWh verfügen. Dass öffentliche, ja gar nationale

Interesse an der Förderung von Windenergie ist damit nicht nur evident, sondern

gesetzlich verankert. Damit wird aber die Interessenabwägung nicht schon

zugunsten der Energieproduktion vorweggenommen (vgl. BGE 140 II 262 E. 8.4.1 S.

280; 132 II 408 E. 4.5.1 S. 419).

9.3

Der grosse Wert von Landschaft und

Natur des Grenchenbergs soll hier nämlich trotz der vorstehenden Erwägungen

keinesfalls herabgesetzt werden. Und wie bereits erwähnt, sind (zum Teil

einschneidende) Beeinträchtigungen der Tier- und Pflanzenwelt wie auch der

Landschaft durch ein solches Projekt vorprogrammiert und teilweise

unvermeidbar. Dem Regierungsrat ist aber zugute zu halten, dass er eine sehr

umfassende und sorgfältige Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen

vorgenommen hat. So hat er den Erlass des Teilzonen- und Gestaltungsplans unter

den Aspekten von Art. 2 Abs. 1 lit. b RPV (allgemeine Pflicht der

Planungsbehörden, bei der Planung raumwirksamer Tätigkeiten Alternativen und

Varianten zu prüfen), Art. 3 NHG (Pflicht der Kantone, bei der Erfüllung von

Bundesaufgaben mit dem heimatlichen Landschafts- und Ortsbild schonend

umzugehen bzw. dieses ungeschmälert zu erhalten), Art. 18 Abs. 1ter

NHG i.V.m Art. 14 Abs. 6 NHV (Biotopschutz, positiv ausfallende

Interessenabwägung und Standortgebundenheit als Voraussetzung für die

Bewilligung technischer Eingriffe in schützenswerte Lebensräume) und Art. 20

Abs. 2 i.V.m Art. 20 Abs. 3 lit. b NHV (Artenschutz, positive

Interessenabwägung und Standortgebundenheit als Voraussetzung für die Gewährung

von Ausnahmebewilligungen für technische Eingriffe) beurteilt. Zudem hat er die

Planung auf ihrer Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan geprüft und dabei

insbesondere der Diskrepanz zwischen der Festlegung «kantonales Vorranggebiet

Natur und Landschaft» und dem 2009 definierten «potentiellen Gebiet für

Windparks» Rechnung getragen. Grundsätzlich kann auf die überzeugenden

Darlegungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Auf einzelne Elemente

sei aber auch hier nochmals eingegangen.

9.3.1

Zur (relativen)

Standortgebundenheit kann weitgehend auf die Ausführungen zur

Richtplanfestsetzung verwiesen werden. Hinsichtlich Landschaftsschutz nochmals

positiv hervorzuheben ist, dass die kantonalen BLN-Gebiete von vornherein als

mögliche Standorte ausgeschlossen wurden. Aber auch bei den verbleibenden

Gebieten hat der Regierungsrat damals festgehalten, dass die Anliegen des

Natur- und Landschaftsschutzes zu berücksichtigen seien und die Erschliessung

mit verhältnismässigem Aufwand möglich sein müsse (RRB Nr. 2009/1469 vom18.

August 2009). Bei drei (Grenchenberg, Scheltenpass, Burg) der definitiv fünf

Gebieten für Windparks kommt es nun aber zu Konflikten mit kantonalen

Vorranggebieten Natur und Landschaft, was bei der Richtplanung bewusst in Kauf

genommen wurde. Die kantonalen Vorranggebiete Natur und Landschaft bezwecken

die Erhaltung und Aufwertung von Lebensräumen schützenswerter Tiere und

Pflanzen sowie die Erhaltung typischer Landschaften (Richtplantext L-3.1 lit.

B). Kanton und Gemeinden berücksichtigen bei ihren raumwirksamen Tätigkeiten

die kantonalen Vorranggebiete Natur und Landschaft. In der Interessenabwägung

kommt ihnen ein erhöhtes Gewicht zu (L-3.1.1). Wie im angefochtenen Beschluss

richtig dargelegt wird, geht es deshalb nun auf Stufe Nutzungsplan darum,

innerhalb des im Richtplan umrissenen Gebiets den genauen Standort festzulegen,

dies unter Berücksichtigung eben dieses Vorranggebiets. Auch das AfU (bzw. die

in den Mitbericht einbezogene Fachstelle Heimatschutz des ARPs) hat sich mit

dieser Problematik auseinandergesetzt. Es hat dazu u.a. in seiner definitiven

Beurteilung in Erwägung gezogen, die sechs Anlagen seien vom Mittelland her gut

sichtbar und würden das Landschaftsbild verändern. Doch ergebe das gewählte

Parkdesign mit zwei Gruppen von je drei identischen Anlagen eine möglichst

ruhige und regelmässige Anordnung und damit eine bestmöglich in die Landschaft

integrierte Gesamterscheinung. Die Visualisierungen bestätigten, dass die sechs

Anlagen – mit grösserer Distanz abnehmend – vom Mittelland her zwar gut

sichtbar sein würden; die Veränderung des Landschaftsbildes als Ganzes wird

aber in einem verhältnismässigen Rahmen bleiben. Die Visualisierungen von der

Hasenmatt, vom Kurhaus Weissenstein und vom Gebiet östlich des

Obergrenchenbergs zeigten zudem, dass der Einfluss des Windparks auf das

BLN-Gebiet 1010 Weissenstein moderat bleibe und das Schutzziel nicht

beeinträchtigt werde. Die durch den Gemeinderat vorgenommene Reduktion der

Nabenhöhe von 120 m auf maximal 99 m habe diesbezüglich zu einer weiteren

Optimierung geführt. Der Verzicht von WEA auf dem Obergrenchenberg sei aus

Sicht Landschaft ausdrücklich zu begrüssen. Damit bleibe diese juratypische,

reizvolle Landschaftskammer ohne Beeinträchtigung erhalten, und direkt oberhalb

der markanten Wandfluh würden keine WEA errichtet. Der nach Ablauf der

Konzession Ende 2020 vorgesehene Rückbau der bestehenden kleinen Anlage von

1994.

auf dem Ober­grenchenberg bringe zusammen mit der Pflege heute

verwachsener Trockensteinmauern und der Erdverlegung bestehender Freileitungen

eine Aufwertung des Landschaftsraums.

9.3.2

Im Nahbereich werde bei den

Zufahrten und Installationsplätzen Wert darauf gelegt, diese auf das technisch

nötige Mass zu beschränken und nach dem Bau soweit möglich zurückzubauen bzw.

zu rekultivieren. Die Fundamente der Masten würden vollständig überdeckt und

begrünt, sodass die Masten aus dem «natürlichen» Terrain ragen würden. Positiv

hervorgehoben wurde aus Sicht des Landschaftsschutzes auch die unterirdische

Verlegung der Netzanbindung. Das landwirtschaftlich genutzte Wiesland verlaufe

bis an die Mastfüsse. Verschiedene der aufgeführten Massnahmen zu Gunsten der

Wildtiere, der Vögel und Fledermäuse seien auch aus Sicht Landschaft

ausdrücklich zu begrüssen und dienten der Integration ins Landschaftsbild

(definitive Beurteilung AfU S. 32).

9.3.3

Die Erschliessung erfolgt

weitgehend über die bestehende Grenchenbergstrasse, wodurch einschneidende

Eingriffe in Natur und Landschaft vermieden werden. An verschiedenen Stellen

ist die Bergstrasse allerdings zu schmal für den Transport gewisser Bauelemente

(gemäss def. Bericht AfU beträgt die minimal erforderliche Breite 4.5 m).

Abschnittsweise sind Verbreiterungsmassnahmen erforderlich. Nach den

baugrundtechnischen Untersuchen wurden für drei Sondierstandorte

Baugrundberichte bei der Firma [...] mit bautechnischen Varianten und

Empfehlungen eingeholt. Teilweise ist das Gebiet hangrutschgefährdet, und die

Problematik des Karstuntergrunds wurde bereits im Zusammenhang mit dem

Grundwasserschutz thematisiert. Das AfU wies deshalb darauf hin, dass die

Felsarbeiten mit grösster Sorgfalt auszuführen seien. Die Baumassnahmen sind

nach Einschätzung der Umweltfachstelle im Karstgebiet und in den

Grundwasserschutzzonen zwar kritisch, mit entsprechenden Schutzmassnahmen

gewässerschutztechnisch aber machbar. Bei den baulichen Massnahmen an der

Erschliessungsstrasse empfahl das AfU deshalb bei den Sondierbereichen 1 und 2

die Variante Hangbrücke auszuführen. Dennoch gilt es im Auge zu behalten, dass

die Erschliessungsmassnahmen verhältnismässig gering ausfallen, da für die

Groberschliessung auf die bestehende Grenchenbergstrasse zurückgegriffen werden

kann.

9.3.4

Und auch der Kanton Bern (bzw.

dessen Amt für Umweltkoordination) gelangte zum Schluss, der geplante Windpark

habe lediglich im Bereich Landschaft relevante Umweltauswirkungen auf den

Kanton Bern. Diese seien aber tragbar.

9.3.5

Das BAFU äusserte sich anlässlich

der Anhörung zum Rodungsvorhaben ebenfalls positiv zur Standortwahl. Im

kantonalen Richtplan werde festgelegt, dass Windenergie im Kanton Solothurn

einen Beitrag an die Energieproduktion leisten solle. Anlagen sollten an den

bestmöglichen Standorten realisiert werden. Der Grenchenberg gehöre zu einem

solchen Standort. Das Vorhaben entspreche demzufolge einem öffentlichen

Interesse, das gegenüber dem Interesse an der Walderhaltung überwiege.

9.3.6

Daraus wird deutlich, dass bei der

exakteren Standortwahl innerhalb des vom Richtplan vorgegebenen Perimeters auf

Natur und Landschaft Rücksicht genommen wurde.

9.4

Was den Biotop- und Artenschutz

anbelangt, kann auf die obenstehenden Erwägungen verwiesen werden. Daran ändern

auch die neuen Erkenntnisse am Standort le Peuchapatte nichts. Massgebend sind

die vorgesehenen, vom AfU zum Teil massgeblich verschärften Schutz-,

Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen, die vor den gesetzlichen Vorgaben in

Art. 18 Abs. 1bis und Abs. 1ter NHG standhalten. Nicht

nur, dass ambitionierte Maximal-Opferzahlen festgelegt wurden; mit dem

umfassenden, langjährigen Monitoring wird auch sichergestellt, dass die nun

verfügten Massnahmen allenfalls angepasst werden, sollten sich die (immerhin

auf Felderhebungen gestützten) Prognosen als unzutreffend herausstellen.

9.5.1

Zu Recht machen die

Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass ein massgeblicher Faktor bei der

Gesamtinteressenabwägung die Rentabilität der Anlage ist: Sie gehen sinngemäss

davon aus, die Abschaltzeiten zum Vogel- und Fledermausschutz müssten noch

entscheidend verlängert werden, was erhebliche Auswirkungen auf die

Wirtschaftlichkeit des Windparks haben werde. Dann aber habe das Interesse an

der Windenergienutzung gegenüber dem ungeschmälerten Erhalt von Natur und

Landschaft zurückzutreten. Dazu berufen sie sich insbesondere auf BGE 140 II

262.

(Kleinwasserkraftwerk Obergoms). Dort hatte das Bundesgericht in E. 8.4.1

zu bedenken gegeben, die Stromproduktion des geplanten Kraftwerks betrage laut

den Unterlagen der nationalen Netzgesellschaft (Art. 3g EnV) 30,9 GWh pro

Kalenderjahr, was bei einem durchschnittlichen schweizerischen

Pro-Kopf-Verbrauch von 7'376 kWh (Basis: Jahr 2012) den Bedarf von rund 4'200

Personen decke. Der Beitrag an die heimische Energieerzeugung sei somit eher

gering. Ungünstig wirke sich aus, dass die Sommerproduktion markant höher sei

als die Winterproduktion, was die bereits bestehende Divergenz zwischen

saisonaler Produktion und saisonalem Verbrauch in der Schweiz negativ beeinflusse

(Produktionsüberhang im Sommer, Verbrauchsüberhang im Winter; vgl. auch Urteil

1A.59/1995 vom 28. April 2000 E. 3d, in: URP 2000 S. 691, wonach der aktuellen

energiepolitischen Situation Rechnung zu tragen ist). Eine weitere Verringerung

des öffentlichen Interesses an der Wasserentnahme ergebe sich aus dem insgesamt

geringen Gefälle der Restwasserstrecken. Der prognostizierten Energieproduktion

stehe mithin eine relativ lange beeinträchtigte Restwasserstrecke gegenüber. In

E. 8.4.3 S. 284 gelangte das Bundesgericht deshalb zum Schluss, eine Abwägung

aller erheblichen in Frage stehenden Interessen für und gegen die

Wasserentnahme ergebe, dass die geplante Fassung des Gonerliwassers einen

Landschaftseingriff darstelle, der nicht zu rechtfertigen sei. Dabei falle

besonders ins Gewicht, dass es sich um einen Ersteingriff handeln würde. Die

durch die Klassifizierung als Landschaftsschutzgebiet von kantonaler Bedeutung

bestätigte Schutzwürdigkeit sei insbesondere bei hoher Wasserführung

offenkundig; die Kaskaden wirkten auch aus der Distanz äusserst eindrücklich.

Der Beitrag, den das Gonerliwasser gemäss den Akten an die

Elektrizitätsproduktion leisten würde, sei dagegen bescheiden. Er rechtfertige

den Verlust des Charakters dieses bisher noch ganz unberührten Gewässers nicht.

9.5.2

Im Unterschied zur Wasserkraft ist

die Diskrepanz zwischen Sommer- und Winterproduktion bei der Windkraft eine

andere. Die Elektrizität aus Windkraft fällt saisonal marktgerechter an,

nämlich mit einem Plus im Winterhalbjahr, wenn auch die Nachfrage grösser ist.

Das ARE führt dazu im Erläuterungsbericht zum Konzept Windenergie, Stand Juni

2017, aus: «Windenergieanlagen produzieren in der Schweiz 60 Prozent ihres

Jahresertrags während des Winterhalbjahres. Dies erweist sich als günstige Situation,

da auch die Stromnachfrage im Winterhalbjahr höher liegt als im Sommerhalbjahr.

Damit ist die Windstromproduktion komplementär zur Wasserkraft und

Photovoltaik, deren Produktionsschwerpunkte im Sommerhalbjahr liegen». Dass der

Grenchenberg über ein grosses Windpotenzial verfügt, ist nicht zu bestreiten

und wurde bereits im Richtplanverfahren belegt. Wie die Erhebungen im Rahmen

der UVP gezeigt haben, hat der Grenchenberg bezüglich Avivfauna v.a. grosse

Bedeutung für migrierende Arten. Insbesondere im Herbst ist ohne Massnahmen mit

einer bedeutenden Anzahl an Schlagopfern zur rechnen. Aufgrund der

Aktivitätsspitzen sowohl der Fledermäuse wie auch der Zugvögel im Herbst und

teilweise im Sommer (Migrationszeit vom 15. August bis 31. Oktober) besteht die

Möglichkeit, mit gezielten Abschaltzeiten das Kollisionsrisiko massgeblich zu

beschränken und den Windpark trotzdem wirtschaftlich zu betreiben. Die SWG

gingen in ihrem Businessplan vom 1. Mai 2016 von einer Nettojahresproduktion

von 33.78 GWh aus, dies bei Abschaltzeiten von insgesamt sechs Wochen

resp. 504 Stunden (Nächte im Herbst und Frühling, insbesondere während der

Migrationszeit Abschaltung in der Nacht ohne Niederschlag bei

Windgeschwindigkeiten unter 11.9 m/s und Temperaturen >2.2°C). Daraus

resultiere ein erwarteter Ertragsverlust von 5.8% (Schreiben der SWG an die

Beschwerdeführer vom 25. Juli 2016). In ihrer Vernehmlassung ans

Verwaltungsgericht vom 31. August 2017 gingen die SWG von durchschnittlichen

Windgeschwindigkeiten von 6.5-7.5 m/s pro Anlage, Investitionskosten von rund

35.

Mio. CHF, einer jährlichen Stromproduktion von rund 30 GWh pro Jahr und

einer zugesicherten Stromabnahme durch die Swissgrid zum KEV-Tarif aus. Der

Windpark werde mit der prognostizierten Jahresproduktion von rund 30 GWh Strom

rund zwei Drittel des Strombedarfs aller Haushalte und Gewerbebetriebe in

Grenchen decken. Ein Blick auf die in Betrieb stehenden Windkraftanlagen in der

Schweiz und deren Produktion zeigt, dass sich die SWG damit im Spitzenfeld

bewegen dürfte (https://wind-data.ch/wka/list.php). Aufgrund der mittlerweile

erfolgten Kursanpassungen dürften zwar die exakten Zahlen heute wieder

variieren. Und je nach Ergebnis des Monitorings müssten auch noch längere

Abschaltzeiten eingerechnet werden. Dennoch ist mit dem Regierungsrat davon

auszugehen, dass auch eine reduzierte Stromproduktion noch in einem Umfang von

massgeblichem öffentlichem Interesse sein wird. Die langen Abschaltzeiten,

welche die Beschwerdeführer veranschlagen, sprengen jedenfalls jeglichen Rahmen

eines worst-case-Szenarios.

9.6

Auch das ARE hat in seinem

Erläuterungsbericht zum Konzept Windenergie S. 7 ausgeführt, bei sorgfältiger

Planung liessen sich die Auswirkungen von Windenergieanlagen auf die Umwelt

minimieren. Die Ökobilanzierung der Windenergie in der Schweiz zeige, dass die

Windstromproduktion zu den Stromproduktionstechnologien mit den tiefsten

Auswirkungen im Bereich des technischen Umweltschutzes zähle und die

Auswirkungen insgesamt mit denjenigen von Schweizer Wasserkraftwerken vergleichbar

seien. Um eine sorgfältige Planung handelt es sich vorliegend.

Zu diesem Schluss ist sinngemäss auch

das BAFU im Rahmen der Anhörung zur Rodungsbewilligung gelangt. Nach Art. 5

Abs. 2 WaG darf eine Ausnahmebewilligung nämlich nur erteilt werden, wenn der

Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das

Interesse an der Walderhaltung überwiegen und zudem die folgenden

Voraussetzungen erfüllt sind: Das Werk, für das gerodet werden soll, muss auf

den vorgesehenen Standort angewiesen sein (lit. a); das Werk muss die

Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen (lit. b); die Rodung darf zu

keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (lit. c). Ob diese

Voraussetzungen erfüllt sind, hat das BAFU geprüft und dazu wörtlich

ausgeführt: «Das BAFU kann aus Sicht Arten, Ökosysteme, Lebensräume den WEA nur

zustimmen, wenn die dadurch verursachten Risiken bzw. Schäden bei der Fauna in

Grenzen gehalten werden könne. Basierend auf dem heutigen Wissensstand können

die aufgezeigten Risiken mit den vorgeschlagenen Massnahmen vermieden,

vermindert oder teilweise kompensiert werden. Damit können die Anforderungen

gemäss Art. 18 Abs. 1ter NHG sowie gemäss Art. 14 NHV erfüllt

werden. Den Weg dazu zeigt der UVB vom 23. September 2014 auf. Dieser

beschreibt die Risiken gut; der entsprechende Massnahmenkatalog ist sinnvoll

und entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Die Resultate der

Wirkungskontrolle zu den einzelnen Massnahmen könnten aufzeigen, dass weitere

Massnahmen umgesetzt werden müssten».

Auch die Gesamtinteressenabwägung durch

den Regierungsrat ist nicht zu beanstanden.

10.

Weitere Erwägungen erübrigen sich.

Der angefochtene Entscheid erweist sich als sorgfältig und ausgewogen, die

behaupteten Rechtsverletzungen sind zu verneinen. Die auf Stufe Richt- und

Nutzungsplanung vorgenommenen Interessenabwägungen erfüllen die gesetzlichen

Vorgaben. Insofern wurde auch die Rodungsbewilligung zu Recht erteilt, und die

in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen sind unbegründet. Sowohl das Planungs-

wie auch das damit zusammenhängende UVP-Verfahren wurden korrekt durchgeführt.

11.1

Demzufolge ist die Beschwerde

abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Beschwerdeführer

die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgerichts von CHF 5'000.00 zu bezahlen.

Zudem haben sie die Beschwerdegegner, die SWG, für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht gestützt auf §§ 76bis Abs. 3 und 77 VRG i.V.m.

Art. 106 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) und § 160 f. des

Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) angemessen zu entschädigen. Die

Beschwerdegegner haben sowohl eine Aufstellung ihrer Aufwendungen wie auch die

mit ihrem Rechtsvertreter abgeschlossene Honorarvereinbarung eingereicht.

Gemäss letzterer wurden pauschale Tagessätze à CHF 2'500.00 abgemacht.

Ausgehend von einem 8 bis 8.5h-Tag beläuft sich der Stundenansatz des

Rechtsvertreters demnach auf +/- CHF 300.00. Dies liegt im gemäss § 161 i.V.m.

§ 160 Abs. 2 GT vorgegebenen Rahmen von CHF 230.00 bis CHF 330.00. Zählt man

die geltend gemachten Tagessätze zusammen, ergibt sich ein zeitlicher Aufwand

von 14 Tagen. Angesichts der immensen Aktenmenge und der umfangreichen

Rechtsschriften auch der Beschwerdeführer ist dies nachvollziehbar. Im

solothurnischen Recht nicht vorgesehen ist die geltend gemachte Spesenpauschale

von 5% pro Schriftenwechsel. Insgesamt werden CHF 1'750.00 als Spesen

eingefordert, ohne dass diese näher ausgewiesen wären. In Relation zum

Gesamtaufwand scheint dies aber noch angemessen. Die MWSt wurde korrekt

berechnet (bis Ende 2017 zum Satz von 8%, seit 1. Januar 2018 zum Satz von

7.

%). Insofern scheint der von den Beschwerdegegnern dargetane Aufwand von CHF 39'672.25

(inkl. Auslagen und MWSt) grundsätzlich gerechtfertigt.

11.2

Indessen gilt es zu

berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer ideelle Interessen vertreten. Der

Zugang zum Gericht soll ihnen darum nicht durch prohibitive finanzielle

Prozessrisiken verwehrt werden. Wie das Bundesgericht aber im Urteil

1C_381/2008 vom 22. Dezember 2008 in E. 2.2 zu bedenken gegeben hat, bedeutet

dies gleichzeitig nicht, dass die ideellen Organisationen einen Anspruch

hätten, generell erheblich tiefere Parteientschädigungen zu entrichten als

Private. Die Gegenparteien sehen sich zum Teil mit beträchtlichem Aufwand

konfrontiert, auf dessen angemessene Entgeltung sie im Umfang des Obsiegens

Anspruch haben. Dies ist auch hier der Fall: Zwar hätten die rechtlichen Ausführungen

der Beschwerdegegner wesentlich kürzer gehalten werden können. Dies gilt aber

für beide Seiten. Und im Unterschied zum Fall, der dem zitierten

Bundesgerichtsurteil vorausgegangen war (Ikea Spreitenbach,1A.125/2005), war

das Prozessrisiko vorliegend aufgrund der gesetzlichen Vorgaben abschätzbar. Dennoch

rechtfertigt sich eine angemessene Reduktion der Parteientschädigung mit Blick

darauf, dass die Beschwerdeführer mit ihren Anliegen Interessen im Sinne des

Gemeinwohls wahrnehmen. Angemessen scheint eine pauschale Entschädigung von CHF

30'000.00 (inkl. Auslagen und MWST). Die Beschwerdeführer haften für die

Parteientschädigung solidarisch. Im internen Verhältnis wird der Grösse der

beiden Verbände Rechnung getragen werden können.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Schweizer Vogelschutz SVS und der Vogelschutzverband

des Kantons Solothurn haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 5'000.00 zu bezahlen.

3. Der Schweizer Vogelschutz SVS und der

Vogelschutzverband des Kantons Solothurn haben die Städtischen Werke Grenchen

für das Verfahren vor Verwaltungsgericht mit CHF 30'000.00 (inkl. Auslagen

und MWSt) zu entschädigen, dies unter solidarischer Haftbarkeit.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad

Eine Beschwerde gegen das

vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1C_573/2018 vom 24.

November 2021 teilweise gutgeheissen.