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Entscheid

VWBES.2017.281

Führerausweisentzug

22. August 2017Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 18. Mai 2017 wurde A.___

(in der Folge: Beschwerdeführer) der Führerausweis aller Kategorien,

Unterkategorien und Spezialkategorien vorsorglich entzogen, weil er am 5. Mai

2017 einen Personenwagen unter Drogeneinfluss (THC minimal 1,82 μg/L)

geführt hatte und ihm die Abklärung seiner Fahreignung mittels einer

verkehrsmedizinischen Untersuchung an der Universität Zürich in Aussicht

gestellt. Von der Möglichkeit, innert 10 Tagen zum vorsorglichen Entzug und zum

geplanten Vorgehen Stellung zu nehmen, machte der Beschwerdeführer keinen

Gebrauch. Den Führerausweis stellte er der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) am 31.

Mai 2017 zu.

2. Am 29. Juni 2017 verfügte die MFK

namens des Bau- und Justizdepartementes (BJD), der vorsorgliche Entzug vom 18.

Mai 2017 werde aufrechterhalten und der Beschwerdeführer werde einer

verkehrsmedizinischen Untersuchung an der Universität Zürich, Institut für

Rechtsmedizin, Verkehrsmedizin, zugewiesen. Die Verfügung wurde dem

Beschwerdeführer am 5. Juli 2017 zugestellt.

3. Mit Schreiben vom 16. Juli 2017

(Postaufgabe: 19. Juli 2017, Eingang: 20. Juli 2017) erhob A.___ Beschwerde und

stellte den Antrag, die Verfügung vom 29. Juni 2017 aufzuheben. Er bedaure

sehr, die 10-tägige Einspruchsfrist verpasst zu haben. Er sei aber momentan

sehr durch private Umstände und die neu angetretene Arbeit ausgelastet. Er habe

den beiden Gesetzeshütern geglaubt, die ihm versichert hätten, er müsse sich

nach 18 Jahren Gesetzestreue bei diesem ersten Vorfall keine Sorgen machen. Am

Wochenende vor der Polizeikontrolle habe er erfahren, dass er die Probezeit

erfolgreich bestanden habe und dies gefeiert. Zudem seien Magen-Darm-Probleme

hinzugekommen. Neu arbeite er in Ostermundigen in einem 7x24 Stunden Betrieb

und sei eigentlich dringend auf ein Fahrzeug angewiesen. Privat habe er im letzten

halben Jahr sehr viele Schicksalsschläge ertragen müssen. Beide Eltern hätten

mit Herz- und Blutkreislaufbeschwerden zu kämpfen. Da es um Leben und Tod

seiner Familienmitglieder gehe, hoffe er, es sei nachvollziehbar, dass er nicht

in der vorgegebenen Zeit reagiert habe.

Erwägungen

II.

1.

Die angefochtene Verfügung ist dem

Beschwerdeführer am 5. Juli 2017 am Postschalter in Grenchen zugestellt worden.

Die Rechtsmittelfrist beträgt nach § 67 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS

124.

) zehn Tage und beginnt mit der Eröffnung zu laufen. Nachdem die

angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 5. Juli 2017 zugestellt worden

war, begann die Rechtsmittelfrist gemäss Art. 142 Zivilprozessordnung (ZPO, SR

272) am folgenden Tag zu laufen und endete am 15. Juli 2017. Da es sich dabei

um einen Samstag handelte, verlängerte sich die Frist gemäss Art. 142 Abs. 3

ZPO bis zum nächsten Montag und endete deshalb am Montag, 17. Juli 2017. Nach

langjähriger Praxis des Verwaltungsgerichts (SOG 1977 Nr. 38) gelten die

Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) über den

Stillstand der Fristen (Art. 145 f ZPO; Stillstand vom 15. Juli bis 15. August)

auch im Verwaltungsgerichtsverfahren, so dass die Beschwerde rechtzeitig

erhoben wurde und auf sie einzutreten ist.

2.1

Nach Art. 14 Abs. 1 des

Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über

Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt, wer unter

anderem frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen

beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Drogensucht wird nach der Rechtsprechung

bejaht, wenn die Abhängigkeit von der Droge derart ist, dass der Betroffene

mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines

Fahrzeugs in einem – dauernden oder zeitweiligen – Zustand zu setzen, der das

sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Im Interesse der Verkehrssicherheit

setzt die Rechtsprechung den regelmässigen Konsum von Drogen der

Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach

geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen (vgl. BGE 127 II 122 E. 3a und

c mit Hinweisen). Dabei darf auf fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn

der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Betäubungsmittelkonsum und

Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr

besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr

teilnimmt (Urteil des BGer 1C_365/2013 vom 8. Januar 2014 E. 3; BGE 129 II 82

E. 4.1; 127 II 122 E. 3c; 124 II 559 E. 3d und 4e). Bestehen Zweifel an der Fahreignung

einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen,

namentlich bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei

Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen

oder ein hohes Abhängigkeitspotential aufweisen (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG).

Nach Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) kann der

Führerausweis vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte

Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen.

2.2

Das Bundesgericht hält zum vorsorglichen Entzug fest, angesichts des grossen

Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen sei,

erlaubten schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für

die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen liessen und ernsthafte Zweifel an

seiner Fahreignung erweckten, den vorsorglichen

Ausweisentzug. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände

sei nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der

Sicherungsentzug selbst verfügt werden. Könnten die notwendigen Abklärungen

nicht rasch und abschliessend getroffen werden, solle der Ausweis schon vor dem

Sachentscheid provisorisch entzogen werden können und brauche eine umfassende

Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen

Sicherungsentzug sprächen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen.

Der vorsorgliche Entzug des Führerausweises bilde während

eines Sicherungsentzugsverfahrens zum Schutz der allgemeinen Verkehrssicherheit

die Regel (Urteil des BGer 1C_177/2013 vom 9. September 2013 E. 3; BGE 127

II 122 E.5; BGE 125 II 396 E. 3).

2.3

Der von der Polizei am 5. Mai 2017

durchgeführte Drogenschnelltest fiel positiv aus, worauf der Beschwerdeführer

zur Blut- und Urinentnahme ins Spital Aarberg gebracht worden ist. Die

chemisch-toxikologische Untersuchung der am 6. Mai 2017 um 00:55 Uhr

entnommenen Blutprobe ergab einen Tetrahydrocannabinol (THC)-Wert

von mindestens 1.82 µg/L (vgl. forensisch-toxikologischer Abschlussbericht des

Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 12. Mai 2017).

2.4

Gemäss der Verkehrsregelnverordnung

(VRV, SR 741.11) gilt eine Fahrunfähig­keit (im Sinne von Art. 31 Abs. 2 i.V.m.

Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG) grundsätzlich als erwiesen, wenn im Blut des

Fahrzeuglenkers Tetrahydrocannabinol (Cannabis) nachgewiesen wird (Art. 2 Abs.

2.

lit. a VRV). Gemäss der Verordnung des ASTRA (VSKV-ASTRA, SR 741.013.1) zur

Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV, SR 741.013) gelten das

Betäubungsmittel Cannabis im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV als

nachgewiesen, wenn der Messwert für THC (Cannabinoide) im Blut den Grenzwert von

1,5 µg/L erreicht oder überschreitet (Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA).

2.5

Der beim Beschwerdeführer ermittelte

THC-Wert von mindestens 1.82 lag somit über dem Grenzwert von Art. 34 lit. a

VSKV-ASTRA. Dies reicht bereits aus für einen vorsorglichen

Sicherungsentzug. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einem THC-Wert im

Blut von mindestens 1.82 µg/L angehalten worden ist, bestätigt den Verdacht,

dass er nicht in der Lage ist, den Betäubungsmittelkonsum und die Teilnahme am

Strassenverkehr zu trennen und er somit ein besonderes Risiko für die anderen

Verkehrsteilnehmer darstellt. Insbesondere ist mit diesem Ergebnis auch die

Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Polizeikontrolle widerlegt, er

habe letztmals am 30. April 2017 Drogen konsumiert. Der Beschwerdeführer ist

bei seiner Fahrt nachweislich unter direktem Drogeneinfluss

gestanden. Unter diesen Umständen wäre es nicht vertretbar, den

Beschwerdeführer bis zum Vorliegen der Abklärungsresultate der

verkehrsmedizinischen Untersuchung weiterhin zum Strassenverkehr zuzulassen.

Der vorsorgliche Führerausweisentzug

bis zum Vorliegen der Abklärungsergebnisse bildet denn - wie bereits erwähnt

(vgl. Erw. II./2.2 hievor) - auch die Regel.

3.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Bei diesem Ausgang hat A.___ die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich

der Entscheidgebühr auf CHF 1’000.00 festzusetzen und mit dem bezahlten

Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1’000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad