VWBES.2017.281
Führerausweisentzug
22. August 2017Deutsch7 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 22. August 2017
Es wirken mit:
Oberrichterin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement vertreten durch die
Motorfahrzeugkontrolle
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 18. Mai 2017 wurde A.___
(in der Folge: Beschwerdeführer) der Führerausweis aller Kategorien,
Unterkategorien und Spezialkategorien vorsorglich entzogen, weil er am 5. Mai
2017 einen Personenwagen unter Drogeneinfluss (THC minimal 1,82 μg/L)
geführt hatte und ihm die Abklärung seiner Fahreignung mittels einer
verkehrsmedizinischen Untersuchung an der Universität Zürich in Aussicht
gestellt. Von der Möglichkeit, innert 10 Tagen zum vorsorglichen Entzug und zum
geplanten Vorgehen Stellung zu nehmen, machte der Beschwerdeführer keinen
Gebrauch. Den Führerausweis stellte er der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) am 31.
Mai 2017 zu.
2. Am 29. Juni 2017 verfügte die MFK
namens des Bau- und Justizdepartementes (BJD), der vorsorgliche Entzug vom 18.
Mai 2017 werde aufrechterhalten und der Beschwerdeführer werde einer
verkehrsmedizinischen Untersuchung an der Universität Zürich, Institut für
Rechtsmedizin, Verkehrsmedizin, zugewiesen. Die Verfügung wurde dem
Beschwerdeführer am 5. Juli 2017 zugestellt.
3. Mit Schreiben vom 16. Juli 2017
(Postaufgabe: 19. Juli 2017, Eingang: 20. Juli 2017) erhob A.___ Beschwerde und
stellte den Antrag, die Verfügung vom 29. Juni 2017 aufzuheben. Er bedaure
sehr, die 10-tägige Einspruchsfrist verpasst zu haben. Er sei aber momentan
sehr durch private Umstände und die neu angetretene Arbeit ausgelastet. Er habe
den beiden Gesetzeshütern geglaubt, die ihm versichert hätten, er müsse sich
nach 18 Jahren Gesetzestreue bei diesem ersten Vorfall keine Sorgen machen. Am
Wochenende vor der Polizeikontrolle habe er erfahren, dass er die Probezeit
erfolgreich bestanden habe und dies gefeiert. Zudem seien Magen-Darm-Probleme
hinzugekommen. Neu arbeite er in Ostermundigen in einem 7x24 Stunden Betrieb
und sei eigentlich dringend auf ein Fahrzeug angewiesen. Privat habe er im letzten
halben Jahr sehr viele Schicksalsschläge ertragen müssen. Beide Eltern hätten
mit Herz- und Blutkreislaufbeschwerden zu kämpfen. Da es um Leben und Tod
seiner Familienmitglieder gehe, hoffe er, es sei nachvollziehbar, dass er nicht
in der vorgegebenen Zeit reagiert habe.
Erwägungen
II.
1.
Die angefochtene Verfügung ist dem
Beschwerdeführer am 5. Juli 2017 am Postschalter in Grenchen zugestellt worden.
Die Rechtsmittelfrist beträgt nach § 67 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS
124.
) zehn Tage und beginnt mit der Eröffnung zu laufen. Nachdem die
angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 5. Juli 2017 zugestellt worden
war, begann die Rechtsmittelfrist gemäss Art. 142 Zivilprozessordnung (ZPO, SR
272) am folgenden Tag zu laufen und endete am 15. Juli 2017. Da es sich dabei
um einen Samstag handelte, verlängerte sich die Frist gemäss Art. 142 Abs. 3
ZPO bis zum nächsten Montag und endete deshalb am Montag, 17. Juli 2017. Nach
langjähriger Praxis des Verwaltungsgerichts (SOG 1977 Nr. 38) gelten die
Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) über den
Stillstand der Fristen (Art. 145 f ZPO; Stillstand vom 15. Juli bis 15. August)
auch im Verwaltungsgerichtsverfahren, so dass die Beschwerde rechtzeitig
erhoben wurde und auf sie einzutreten ist.
2.1
Nach Art. 14 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über
Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt, wer unter
anderem frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen
beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Drogensucht wird nach der Rechtsprechung
bejaht, wenn die Abhängigkeit von der Droge derart ist, dass der Betroffene
mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines
Fahrzeugs in einem – dauernden oder zeitweiligen – Zustand zu setzen, der das
sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Im Interesse der Verkehrssicherheit
setzt die Rechtsprechung den regelmässigen Konsum von Drogen der
Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach
geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen (vgl. BGE 127 II 122 E. 3a und
c mit Hinweisen). Dabei darf auf fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn
der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Betäubungsmittelkonsum und
Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr
besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr
teilnimmt (Urteil des BGer 1C_365/2013 vom 8. Januar 2014 E. 3; BGE 129 II 82
E. 4.1; 127 II 122 E. 3c; 124 II 559 E. 3d und 4e). Bestehen Zweifel an der Fahreignung
einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen,
namentlich bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei
Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen
oder ein hohes Abhängigkeitspotential aufweisen (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG).
Nach Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) kann der
Führerausweis vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte
Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen.
2.2
Das Bundesgericht hält zum vorsorglichen Entzug fest, angesichts des grossen
Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen sei,
erlaubten schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für
die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen liessen und ernsthafte Zweifel an
seiner Fahreignung erweckten, den vorsorglichen
Ausweisentzug. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände
sei nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der
Sicherungsentzug selbst verfügt werden. Könnten die notwendigen Abklärungen
nicht rasch und abschliessend getroffen werden, solle der Ausweis schon vor dem
Sachentscheid provisorisch entzogen werden können und brauche eine umfassende
Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen
Sicherungsentzug sprächen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen.
Der vorsorgliche Entzug des Führerausweises bilde während
eines Sicherungsentzugsverfahrens zum Schutz der allgemeinen Verkehrssicherheit
die Regel (Urteil des BGer 1C_177/2013 vom 9. September 2013 E. 3; BGE 127
II 122 E.5; BGE 125 II 396 E. 3).
2.3
Der von der Polizei am 5. Mai 2017
durchgeführte Drogenschnelltest fiel positiv aus, worauf der Beschwerdeführer
zur Blut- und Urinentnahme ins Spital Aarberg gebracht worden ist. Die
chemisch-toxikologische Untersuchung der am 6. Mai 2017 um 00:55 Uhr
entnommenen Blutprobe ergab einen Tetrahydrocannabinol (THC)-Wert
von mindestens 1.82 µg/L (vgl. forensisch-toxikologischer Abschlussbericht des
Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 12. Mai 2017).
2.4
Gemäss der Verkehrsregelnverordnung
(VRV, SR 741.11) gilt eine Fahrunfähigkeit (im Sinne von Art. 31 Abs. 2 i.V.m.
Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG) grundsätzlich als erwiesen, wenn im Blut des
Fahrzeuglenkers Tetrahydrocannabinol (Cannabis) nachgewiesen wird (Art. 2 Abs.
2.
lit. a VRV). Gemäss der Verordnung des ASTRA (VSKV-ASTRA, SR 741.013.1) zur
Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV, SR 741.013) gelten das
Betäubungsmittel Cannabis im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV als
nachgewiesen, wenn der Messwert für THC (Cannabinoide) im Blut den Grenzwert von
1,5 µg/L erreicht oder überschreitet (Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA).
2.5
Der beim Beschwerdeführer ermittelte
THC-Wert von mindestens 1.82 lag somit über dem Grenzwert von Art. 34 lit. a
VSKV-ASTRA. Dies reicht bereits aus für einen vorsorglichen
Sicherungsentzug. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einem THC-Wert im
Blut von mindestens 1.82 µg/L angehalten worden ist, bestätigt den Verdacht,
dass er nicht in der Lage ist, den Betäubungsmittelkonsum und die Teilnahme am
Strassenverkehr zu trennen und er somit ein besonderes Risiko für die anderen
Verkehrsteilnehmer darstellt. Insbesondere ist mit diesem Ergebnis auch die
Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Polizeikontrolle widerlegt, er
habe letztmals am 30. April 2017 Drogen konsumiert. Der Beschwerdeführer ist
bei seiner Fahrt nachweislich unter direktem Drogeneinfluss
gestanden. Unter diesen Umständen wäre es nicht vertretbar, den
Beschwerdeführer bis zum Vorliegen der Abklärungsresultate der
verkehrsmedizinischen Untersuchung weiterhin zum Strassenverkehr zuzulassen.
Der vorsorgliche Führerausweisentzug
bis zum Vorliegen der Abklärungsergebnisse bildet denn - wie bereits erwähnt
(vgl. Erw. II./2.2 hievor) - auch die Regel.
3.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Bei diesem Ausgang hat A.___ die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich
der Entscheidgebühr auf CHF 1’000.00 festzusetzen und mit dem bezahlten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1’000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad