VWBES.2017.287
Wegweisung
18. September 2017Deutsch6 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 18. September 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Alain Hofer,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der aus der Türkei stammende A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) wurde mit Verfügung des Departements des
Innern, vertreten durch das Migrationsamt, vom 19. Juli 2017 mit
sofortiger Wirkung aus der Schweiz weggewiesen. Zur Begründung wurde
insbesondere angegeben, der Beschwerdeführer sei illegal in die Schweiz
eingereist, habe sich hier während mehreren Jahren illegal aufgehalten und ohne
Bewilligung gearbeitet. Er stelle deshalb eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung, sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz dar.
Er verfüge auch nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung des
Lebensunterhaltes während der vorgesehenen Dauer des Aufenthalts oder für die
Rückkehr in das Herkunfts- oder Durchreiseland. Ausserdem sei er mit einem
gefälschten Visum eingereist.
2. Mit Beschwerde vom 26. Juli 2017
gelangte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Alain Hofer, an das
Verwaltungsgericht und liess folgende Rechtsbegehen stellen:
1. Die Wegweisungsverfügung vom
19. Juli 2017 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei der prozedurale
Aufenthalt zu bewilligen.
3. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer
Frist zu setzen um beim Migrationsamt ein Aufenthaltsgesuch zur Ehevorbereitung
zu stellen.
4. Der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3. Mit Verfügung vom 31. Juli 2017
wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
4. Am 10. August 2017 liess der
Beschwerdeführer eine von einer B.___ unterzeichnete Bestätigung einreichen, wonach
sie den Beschwerdeführer so schnell als möglich heiraten und mit ihm in der
Schweiz eine Familie gründen wolle.
5. Mit Vernehmlassung vom
31. August 2017 beantragte das Migrationsamt namens des Departements des
Innern die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zufolge
Aussichtslosigkeit.
6. Mit Stellungnahme vom
11. September 2017 liess der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 64 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. § 49 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a AuG
erlassen die Behörden eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn eine
Ausländerin oder ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt.
Ist eine Person illegal in die Schweiz eingereist, so wird ihr die
Wegweisungsverfügung mit einem Standardformular eröffnet.
2.2
Der Beschwerdeführer bestreitet
nicht, illegal in die Schweiz eingereist zu sein und über keine Bewilligung zu
verfügen. In seiner Beschwerde verlangt er jedoch, es sei ihm der prozedurale
Aufenthalt gemäss Art. 17 Abs. 2 AuG zu bewilligen. Er bringt in seiner
Beschwerde vor, gleichzeitig mit der Wegweisung in Ausschaffungshaft versetzt
worden zu sein, was vom Haftgericht am 21. Juli 2017 genehmigt worden sei.
Er sei in der Schweiz mit einer Schweizer Staatsangehörigen verlobt. Sie beabsichtigten
baldmöglichst zu heiraten und als Ehepaar in der Schweiz zu leben. Nach dem
Gesetz sei einer ausländischen Person der Aufenthalt während der Dauer des
Aufenthaltsbewilligungsverfahrens zu gestatten, wenn die Chance, dass eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sein werde, bedeutend höher einzustufen sei
als jene ihrer Verweigerung. Weder eine unrechtmässige Einreise noch ein
illegaler Aufenthalt stünden dieser Bestimmung entgegen. Es seien keine Gründe
ersichtlich, die nach erfolgter Eheschliessung einer Bewilligungserteilung im
Weg stehen würden. Am 10. August 2017 liess der Beschwerdeführer eine von
einer B.___ unterzeichnete Bestätigung einreichen, wonach sie den
Beschwerdeführer so schnell als möglich heiraten und mit ihm in der Schweiz
eine Familie gründen wolle. Das Gesuch um Eheschliessung werde sobald als
möglich eingereicht. Sie sei erwerbstätig und könne für ihren Verlobten
aufkommen. Auch verfüge sie über eine Wohnung, in welcher er mit ihr wohnen
könne. In seiner Stellungnahme vom 11. September 2017 liess der
Beschwerdeführer vorbringen, eine Wegweisung zum jetzigen Zeitpunkt, kurz vor
Einleitung des Eheverfahrens und unter Berücksichtigung der offensichtlich
erfüllten Voraussetzungen des Familiennachzugs, wäre schikanös und
unverhältnismässig.
2.3
Art. 17 AuG sieht vor, dass
Ausländerinnen und Ausländer, die für einen vorübergehenden Aufenthalt
rechtmässig eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung für einen
dauerhaften Aufenthalt beantragen, den Entscheid grundsätzlich im Ausland
abzuwarten haben (Abs. 1). Werden die Zulassungsvoraussetzungen aber
offensichtlich erfüllt, so kann die zuständige kantonale Behörde den Aufenthalt
während des Verfahrens gestatten. Das Bundesgericht hat mehrfach klargestellt,
dass weder die unrechtmässige Einreise noch ein unrechtmässiger Aufenthalt der
Berufung auf Art. 17 Abs. 2 AuG entgegenstehen (vgl. BGE 137 I 351 E. 3.6/3.8
S. 358/361, BGE 139 I 37 E. 3.5.2 S. 48).
2.4
Auf einen prozeduralen Aufenthalt
gemäss Art. 17 Abs. 2 AuG kann sich der Beschwerdeführer jedoch nur dann
berufen, wenn auch tatsächlich ein Verfahren bei einer Migrationsbehörde zur
Legalisierung seines Aufenthalts hängig ist. Dies ist jedoch offenbar vorliegend
nicht der Fall. Der Beschwerdeführer beruft sich einzig auf ein Verlöbnis mit
einer Schweizerin, deren Aufenthaltsort der Behörde nicht bekannt ist. Im
vorliegenden Wegweisungsverfahren kann der Beschwerdeführer aus Art. 17 Abs. 2
AuG, welcher sich auf das Bewilligungsverfahren bezieht, nichts zu seinen
Gunsten ableiten (vgl. auch Urteil 2C_218/2013 des Bundesgerichts vom 26. März
2013.
E. 5.2).
2.5
Anzumerken bleibt, dass auch dann,
wenn bei der Migrationsbehörde ein entsprechendes Gesuch um prozeduralen
Aufenthalt während eines Bewilligungsverfahrens gestellt worden wäre, nicht mit
einem günstigen Entscheid gerechnet werden könnte, da die
Zulassungsvoraussetzungen nicht offensichtlich erfüllt sind. Allein aus der
Einleitung eines ehe- und familienrechtlichen Verfahren lassen sich im
Bewilligungsverfahren keine Ansprüche ableiten (vgl. Marc Spescha in: Marc
Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht Kommentar, Zürich 2015, Art. 17 AuG N 3).
Zudem dürfte das Verfahren auch längere Zeit in Anspruch nehmen, nachdem der
Beschwerdeführer weder über einen Aufenthaltstitel in der Schweiz noch über
Identitätsdokumente seines Heimatlands verfügt. Ein entsprechender Versuch des
Beschwerdeführers auf Erlangung eines Bleiberechts in der Schweiz durch Heirat
war denn auch schon einmal gescheitert, nachdem das Gesuch um Vorbereitung der
Heirat durch die damalige Gesuchstellerin im Januar 2016 zurückgezogen worden
war. Es ist deshalb auch kein Grund ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer
eine Frist zu setzen wäre, um beim Migrationsamt ein Aufenthaltsgesuch zur
Ehevorbereitung zu stellen, wie er eventualiter beantragen liess.
2.6
Gemäss Urteil des Haftgerichts vom 21. Juli
2017.
ist der Vollzug der Wegweisung nach Beschaffung der Identitätsdokumente
möglich, zulässig und zumutbar, weshalb die vorliegende Beschwerde sich als
unbegründet erweist und abzuweisen ist.
3.
Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann