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Entscheid

VWBES.2017.287

Wegweisung

18. September 2017Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der aus der Türkei stammende A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) wurde mit Verfügung des Departements des

Innern, vertreten durch das Migrationsamt, vom 19. Juli 2017 mit

sofortiger Wirkung aus der Schweiz weggewiesen. Zur Begründung wurde

insbesondere angegeben, der Beschwerdeführer sei illegal in die Schweiz

eingereist, habe sich hier während mehreren Jahren illegal aufgehalten und ohne

Bewilligung gearbeitet. Er stelle deshalb eine Gefahr für die öffentliche

Sicherheit und Ordnung, sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz dar.

Er verfüge auch nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung des

Lebensunterhaltes während der vorgesehenen Dauer des Aufenthalts oder für die

Rückkehr in das Herkunfts- oder Durchreiseland. Ausserdem sei er mit einem

gefälschten Visum eingereist.

2. Mit Beschwerde vom 26. Juli 2017

gelangte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Alain Hofer, an das

Verwaltungsgericht und liess folgende Rechtsbegehen stellen:

1. Die Wegweisungsverfügung vom

19. Juli 2017 sei aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer sei der prozedurale

Aufenthalt zu bewilligen.

3. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer

Frist zu setzen um beim Migrationsamt ein Aufenthaltsgesuch zur Ehevorbereitung

zu stellen.

4. Der Beschwerde sei die aufschiebende

Wirkung zuzuerkennen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3. Mit Verfügung vom 31. Juli 2017

wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

4. Am 10. August 2017 liess der

Beschwerdeführer eine von einer B.___ unterzeichnete Bestätigung einreichen, wonach

sie den Beschwerdeführer so schnell als möglich heiraten und mit ihm in der

Schweiz eine Familie gründen wolle.

5. Mit Vernehmlassung vom

31. August 2017 beantragte das Migrationsamt namens des Departements des

Innern die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zufolge

Aussichtslosigkeit.

6. Mit Stellungnahme vom

11. September 2017 liess der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 64 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die

Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. § 49 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a AuG

erlassen die Behörden eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn eine

Ausländerin oder ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt.

Ist eine Person illegal in die Schweiz eingereist, so wird ihr die

Wegweisungsverfügung mit einem Standardformular eröffnet.

2.2

Der Beschwerdeführer bestreitet

nicht, illegal in die Schweiz eingereist zu sein und über keine Bewilligung zu

verfügen. In seiner Beschwerde verlangt er jedoch, es sei ihm der prozedurale

Aufenthalt gemäss Art. 17 Abs. 2 AuG zu bewilligen. Er bringt in seiner

Beschwerde vor, gleichzeitig mit der Wegweisung in Ausschaffungshaft versetzt

worden zu sein, was vom Haftgericht am 21. Juli 2017 genehmigt worden sei.

Er sei in der Schweiz mit einer Schweizer Staatsangehörigen verlobt. Sie beabsichtigten

baldmöglichst zu heiraten und als Ehepaar in der Schweiz zu leben. Nach dem

Gesetz sei einer ausländischen Person der Aufenthalt während der Dauer des

Aufenthaltsbewilligungsverfahrens zu gestatten, wenn die Chance, dass eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sein werde, bedeutend höher einzustufen sei

als jene ihrer Verweigerung. Weder eine unrechtmässige Einreise noch ein

illegaler Aufenthalt stünden dieser Bestimmung entgegen. Es seien keine Gründe

ersichtlich, die nach erfolgter Eheschliessung einer Bewilligungserteilung im

Weg stehen würden. Am 10. August 2017 liess der Beschwerdeführer eine von

einer B.___ unterzeichnete Bestätigung einreichen, wonach sie den

Beschwerdeführer so schnell als möglich heiraten und mit ihm in der Schweiz

eine Familie gründen wolle. Das Gesuch um Eheschliessung werde sobald als

möglich eingereicht. Sie sei erwerbstätig und könne für ihren Verlobten

aufkommen. Auch verfüge sie über eine Wohnung, in welcher er mit ihr wohnen

könne. In seiner Stellungnahme vom 11. September 2017 liess der

Beschwerdeführer vorbringen, eine Wegweisung zum jetzigen Zeitpunkt, kurz vor

Einleitung des Eheverfahrens und unter Berücksichtigung der offensichtlich

erfüllten Voraussetzungen des Familiennachzugs, wäre schikanös und

unverhältnismässig.

2.3

Art. 17 AuG sieht vor, dass

Ausländerinnen und Ausländer, die für einen vorübergehenden Aufenthalt

rechtmässig eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung für einen

dauerhaften Aufenthalt beantragen, den Entscheid grundsätzlich im Ausland

abzuwarten haben (Abs. 1). Werden die Zulassungsvoraussetzungen aber

offensichtlich erfüllt, so kann die zuständige kantonale Behörde den Aufenthalt

während des Verfahrens gestatten. Das Bundesgericht hat mehrfach klargestellt,

dass weder die unrechtmässige Einreise noch ein unrechtmässiger Aufenthalt der

Berufung auf Art. 17 Abs. 2 AuG entgegenstehen (vgl. BGE 137 I 351 E. 3.6/3.8

S. 358/361, BGE 139 I 37 E. 3.5.2 S. 48).

2.4

Auf einen prozeduralen Aufenthalt

gemäss Art. 17 Abs. 2 AuG kann sich der Beschwerdeführer jedoch nur dann

berufen, wenn auch tatsächlich ein Verfahren bei einer Migrationsbehörde zur

Legalisierung seines Aufenthalts hängig ist. Dies ist jedoch offenbar vorliegend

nicht der Fall. Der Beschwerdeführer beruft sich einzig auf ein Verlöbnis mit

einer Schweizerin, deren Aufenthaltsort der Behörde nicht bekannt ist. Im

vorliegenden Wegweisungsverfahren kann der Beschwerdeführer aus Art. 17 Abs. 2

AuG, welcher sich auf das Bewilligungsverfahren bezieht, nichts zu seinen

Gunsten ableiten (vgl. auch Urteil 2C_218/2013 des Bundesgerichts vom 26. März

2013.

E. 5.2).

2.5

Anzumerken bleibt, dass auch dann,

wenn bei der Migrationsbehörde ein entsprechendes Gesuch um prozeduralen

Aufenthalt während eines Bewilligungsverfahrens gestellt worden wäre, nicht mit

einem günstigen Entscheid gerechnet werden könnte, da die

Zulassungsvoraussetzungen nicht offensichtlich erfüllt sind. Allein aus der

Einleitung eines ehe- und familienrechtlichen Verfahren lassen sich im

Bewilligungsverfahren keine Ansprüche ableiten (vgl. Marc Spescha in: Marc

Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht Kommentar, Zürich 2015, Art. 17 AuG N 3).

Zudem dürfte das Verfahren auch längere Zeit in Anspruch nehmen, nachdem der

Beschwerdeführer weder über einen Aufenthaltstitel in der Schweiz noch über

Identitätsdokumente seines Heimatlands verfügt. Ein entsprechender Versuch des

Beschwerdeführers auf Erlangung eines Bleiberechts in der Schweiz durch Heirat

war denn auch schon einmal gescheitert, nachdem das Gesuch um Vorbereitung der

Heirat durch die damalige Gesuchstellerin im Januar 2016 zurückgezogen worden

war. Es ist deshalb auch kein Grund ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer

eine Frist zu setzen wäre, um beim Migrationsamt ein Aufenthaltsgesuch zur

Ehevorbereitung zu stellen, wie er eventualiter beantragen liess.

2.6

Gemäss Urteil des Haftgerichts vom 21. Juli

2017.

ist der Vollzug der Wegweisung nach Beschaffung der Identitätsdokumente

möglich, zulässig und zumutbar, weshalb die vorliegende Beschwerde sich als

unbegründet erweist und abzuweisen ist.

3.

Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann