VWBES.2017.289
Schlussrechnung und Mandatsträgerentschädigung
22. November 2017Deutsch23 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 22. November 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
KESB Region Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Schlussrechnung
und Mandatsträgerentschädigung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung des Oberamts
Bucheggberg-Wasseramt vom 5. Januar 1989 B.___ (geboren am [...] Dezember 1952)
unter Vertretungs- und Verwaltungsbeiratschaft auf eigenes Begehren nach aArt.
395 Abs. 1 und 2 Schweizerisches Zivilgesetz (ZGB, SR 210 [in der bis
31. Dezember 2012 in Kraft gestandenen Fassung]) gestellt und A.___ als
Beirat ernannt worden. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) Region Solothurn vom 22. Oktober 2015 wurde die altrechtliche
Massnahme per 1. Dezember 2015 in eine Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB überführt, die
Handlungsfähigkeit von B.___ gemäss Art. 394 Abs. 2 ZGB eingeschränkt und
eine Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB angeordnet. Die Mandatsperson A.___
wurde in ihrem Amt bestätigt. Nachdem A.___ seine Demission per Ende 2016 erklärte,
ernannte die KESB Region Solothurn mit Entscheid vom 21. November 2016 C.___ als
neue Beiständin von B.___ per 1. Januar 2017.
2. Mit Entscheid vom 26. Juni 2017
entliess die KESB Region Solothurn A.___ rückwirkend per 31. Dezember 2016 aus
dem Amt (Ziffer 3.1). Der Schlussbericht und die Schlussrechnung für die
Periode vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016 mit dem Aktivkonto von CHF
48'124.25 und einem Passivsaldo von CHF 125'000.00 per 31. Dezember 2016
genehmigte die KESB nicht (Ziffer. 3.2). Zudem setzte sie die Entschädigung für
die Führung des Mandates auf CHF 2'000.00 fest (Ziffer 3.3) und verwies auf die
Verantwortlichkeit gemäss Art. 454 ff. ZGB (Ziffer 3.4). Es wurden keine
Gebühren erhoben (Ziffer 3.5). Zur Begründung wurde insbesondere geltend
gemacht, gestützt auf Art. 425 Abs. 2 ZGB könne dem Beistand in Bezug auf den
Schlussbericht und die Schlussrechnung keine Genehmigung erteilt werden, da
dieser die Geltendmachung diverser (sozialversicherungs-) rechtlicher Ansprüche
fehlerhaft unterlassen und mit der überhöhten Taschengeldausrichtung
massgebende Sorgfaltskriterien im Rahmen der Budgetführung nicht beachtet habe.
Aufgrund der festgestellten Unregelmässigkeiten in der Mandatsführung sei eine
reduzierte Entschädigung in der Höhe von CHF 2'000.00 (anstatt CHF 2'400.00)
auszurichten.
3. Dagegen erhob die Mandatsperson A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) mit Schreiben vom 28. Juli 2017
Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen:
1. Ziffer 3.2 sei aufzuheben und der
Schlussbericht sowie die Schlussrechnung seien zu genehmigen.
2. Ziffer 3.3 sei aufzuheben und die
Entschädigung sei mit CHF 2'400.00 festzusetzen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
4. Mit Stellungnahme vom 24. August 2017
beantragte die KESB Region Solothurn die Abweisung der Beschwerde.
5. Der Beschwerdeführer reichte mit
Eingabe vom 7. September 2017 Bemerkungen zur Stellungnahme der KESB Region
Solothurn ein.
6. Der weitere Inhalt der
Rechtsschriften und der Akten wird, soweit erforderlich, gemeinsam mit der
rechtlichen Würdigung abgehandelt.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG
ZGB, BGS 211.1]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
In formeller Hinsicht rügt der
Beschwerdeführer, die KESB habe das rechtliche Gehör verletzt, da er zu den
Vorwürfen der neuen Beiständin vor Erlass der Verfügung nicht angehört worden
sei. In der Tat wurde dem Beschwerdeführer offenbar die E-Mail vom 7. April
2017, in welcher die Vorwürfe vorgebracht wurden, nicht zugestellt oder sonst in
irgendeiner anderen Weise zur Kenntnis gebracht und damit sein Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt. Der Beschwerdeführer erhielt jedoch auf sein Gesuch
vom 10. Juli 2017 hin von der KESB Region Solothurn mit Schreiben vom 13. Juli
2017.
eine Kopie der Rückmeldung resp. der E-Mail vom 7. April 2017 der
neuen Beiständin zugestellt, welche als Grundlage für seine Beschwerde vom 28. Juli
2017.
diente. Zudem erhielt er vor Verwaltungsgericht die Gelegenheit, zur
Stellungnahme der KESB Region Solothurn Bemerkungen einzureichen, sodass ihm
kein prozessualer Nachteil entstand. Das Verwaltungsgericht kann den
Sachverhalt, die Rechtslage und auch die Angemessenheit der Verfügung frei
überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 2 Gesetz über den Rechtsschutz in
Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11] sowie Art.
450a ZGB). Damit verfügt es über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz.
Gemäss gängiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Verletzung des
rechtlichen Gehörs demnach im Verfahren vor Verwaltungsgericht noch geheilt
werden (BGE 133 I 201 E 2.2).
3.
Betreffend der Kopie der E-Mail von C.___
an D.___ bemängelt der Beschwerdeführer, es sei ihm aufgefallen, dass diese
E-Mail bearbeitet worden sei. Absenderin und Adressatin z.B. seien identisch
und auch die Schriftart der Anrede unterscheide sich vom übrigen Text.
Ausserdem fehle der Absatz mit der Ziffer 2. Dass sowohl die Absenderin
wie auch die Adressatin identisch sind, ist darauf zurück zu führen, dass die
Absenderin D.___ das E-Mail als Bcc (Blind Carbon Copy, zu Deutsch: Blindkopie)
versendet hat. Bei der Blindkopie ist nur der erste Empfänger sichtbar. Die
anderen Empfänger sind für den Leser nicht sichtbar, weshalb in der Regel oft
als Erstempfänger die eigene E-Mail-Adresse eingegeben wird, wie dies auch D.___
vorliegend gemacht hat. Somit kann verhindert werden, dass alle Adressaten die
persönlichen E-Mail-Adressen anderer Personen sehen und diese unkontrolliert weiterverbreiten
können. Dass D.___ das E-Mail von C.___ als Blindkopie weiter versendet hat,
ist demnach grundsätzlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers fehlt im E-Mail der Absatz mit der Ziffer 2 nicht. Sie ist
jedoch leicht übersehbar, befindet sie sich doch am Ende der ersten Seite ganz
unten links.
4.1
Endet das Amt, so erstattet die
Beistandsperson der KESB nach Art. 425 Abs. 1 ZGB den Schlussbericht und reicht
gegebenenfalls die Schlussrechnung ein. Die KESB prüft und genehmigt diese auf
die gleiche Weise wie die periodischen Berichte und Rechnungen (Abs. 2).
Der Zweck des Schlussberichts ist nicht
mehr derselbe wie beim periodischen Rechenschaftsbericht gemäss Art. 411 ZGB, welcher
der KESB als Steuerungsinstrument dient (Kontrolle der Betreuungsarbeit,
Einblick in die Arbeitsweise und die Aktionsfelder des Amtsträgers, Aufwand-
und Ergebniskontrolle, Basis für eine Anpassung der Massnahme und Übertragung
neuer Aufgaben etc.). Im Gegensatz dazu hat der Schlussbericht nur noch
Informationszweck. Bei Weiterführung der Massnahme muss der Nachfolger des
Amtsträgers umfassend über die persönlichen Verhältnisse der betreuten Person,
deren Vertretungsbedarf in den genau bezeichneten Aufgabenkreisen und über die
Vermögensverwaltung orientiert werden, bilden doch sowohl Schlussbericht als
auch Schlussrechnung des Vorgängers die Basis für die Amtstätigkeit des
Nachfolgers. Der Schlussbericht ist in der gleichen Art und Weise wie die
periodischen Berichte zu prüfen. Er ist zu genehmigen, wenn er die
Informationspflicht erfüllt. Die Zustimmung bedeutet aber nicht, dass sich
damit alle Aussagen des Mandatsträgers zu behördlichen festgestellten Tatsachen
verdichten und damit unter allen Umständen erhöhte Beweiskraft erhalten (Kurt
Affolter/Urs Vogel in: Thomas Geiser/Ruth E. Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar,
Erwachsenenschutz, Basel 2014, Art. 425 ZGB N 21, 23, 26).
Die Schlussrechnung umfasst die
Rechnungsablegung für die Zeit seit der letzten periodischen Rechnungsprüfung
(Art. 410 Abs. 1 ZGB). Stichtag für die Schlussrechnung ist das Ende des Amtes.
Die Schlussrechnung ist nach den gleichen Grundsätzen wie die periodische
Rechnungsstellung abzulegen. Sie beinhaltet einerseits die Rechnung für die
Zeit seit der letzten periodischen Prüfung, andererseits ein Inventar über das
vom Mandatsträger verwaltete Vermögen. Darunter fallen alle Vermögenswerte,
Wertpapiere, bedeutende Mobilien, Liegenschaften, Forderungen, Darlehen und
Schulden, Freizügigkeitskonten, Bürgschaften und Pfandrechte der
verbeiständeten Person. Auf umstrittene oder schwierige einzutreibende
Forderungen und bekannte Anwartschaften oder Begünstigungen ist besonders
hinzuweisen. Die Schlussrechnung gibt der verbeiständeten Person, dem
Amtsnachfolger des Mandatsträgers und der KESB Auskunft über die
Vermögensverhältnisse. Der KESB bietet sie zudem die abschliessende Grundlage
zur Überprüfung, ob das Mandat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, nach ihren
Weisungen und im Interesse der betreuten Person geführt wurde. Sie ermöglicht
darüber hinaus die Beurteilung des erbrachten Betreuungs- und
Verwaltungsaufwandes und damit die Festsetzung der kantonalen Gebühren sowie
der Entschädigung des Mandatsträgers nach Art. 404 Abs. 2 ZGB (vgl. Kurt
Affolter/Urs Vogel, a.a.O., Art. 425 ZGB N 27 f., 32, 40, 42).
Hinsichtlich der Art und Weise der
Prüfung von Schlussbericht und Schlussrechnung gelten gemäss Art. 425 Abs. 2
ZGB die Bestimmungen des Art. 415 ZGB. Das Ergebnis der Prüfung ist die
Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung. Die Genehmigung bedeutet eine in
Form eines behördlichen Entscheides erlassene Feststellung, dass der
Mandatsträger seiner Rechnungslegungspflicht nachgekommen sei und das Mandat im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, nach den Weisungen der KESB und im
Interesse der betreuten Person erfüllt hat. Sie ist mithin ein Ausfluss der
Aufsichtsrechte der KESB. Die Prüfung beinhaltet auch materielle Aspekte wie
die Zweckmässigkeit der einzelnen Verwaltungshandlungen, die Geltendmachung
aller (namentlich sozialversicherungs-)rechtlichen Ansprüche, die hinreichende
Begründung von Vermögensveränderungen und die Kontrolle, ob die nötigen
Zustimmungen eingeholt wurden (vgl. Kurt Affolter/Urs Vogel, a.a.O., Art. 425
ZGB N 49 ff.). Die mit der Genehmigung des Schlussberichts und der
Schlussrechnung befasste Behörde hat sich nicht über allfällige Verfehlungen
des Beistands zu äussern. Die Genehmigung der Schlussrechnung hat weder
unmittelbare materiellrechtliche Bedeutung, noch wird dem Mandatsträger damit
eine vollständige Décharge erteilt. Allfällige Rechtsansprüche (namentlich
Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 454 ZGB) bleiben von der Genehmigung
unberührt (Urteil 5A_151/2014 vom 4. April 2014 E. 6.1 unter Hinweis auf:
Meier/Lukic; Introduction au nouveau droit de la protection de l'adulte, 2011,
S. 293; Affolter/Vogel in: Honsell Vogt Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar,
Zivilgesetzbuch I. 5. Auflage, Basel 2014, Art. 425 N 52). Die Lehre weist
allerdings zu Recht auch darauf hin, dass der Genehmigung der Schlussrechnung
erhöhte Beweiskraft zukommt, da sie sich nicht auf formelle Gesichtspunkte
beschränken darf. Sie geniesst im Unterschied zum Schlussbericht für sich die
Vermutung der Richtigkeit (Affolter/Vogel, a.a.O., Art. 425 N 52 am Ende;
VWBES.2016.174 vom 15. Mai 2017 E. 2.2).
4.2.1
Die KESB Region Solothurn
begründet die Nichtgenehmigung des Schlussberichtes und der Schlussrechnung
damit, dass die Einkommens- und Vermögensverwaltung Unregelmässigkeiten aufweise.
Der Beistand habe fehlerhaft die Verrechnung von Leistungen mit der IV (Hörgerätbatterien,
Rollator, Pflegebett, Schuheinlagen) und der Krankenkasse (Fusspflege)
unterlassen, die Meldepflicht gegenüber der Ausgleichskasse verletzt (keine
Meldung, dass B.___ nicht mehr in der Werkstatt arbeite, was zu einer Anpassung
der EL führe) und ein überhöhtes Taschengeld ausbezahlt (CHF 600.00
anstelle von CHF 423.00). Durch die vorgenannten Unregelmässigkeiten in der
Einkommens- und Vermögensverwaltung sei B.___ jedoch kein Schaden entstanden,
da die Versäumnisse grösstenteils durch die neue Beiständin hätten nachgeholt
werden können.
4.2.2
Der Beschwerdeführer bringt in
seiner Beschwerde vor, die Rechnungen betreffend die ausstehenden Zahlungen
resp. der Saldo der Raiffeisenbank seien vor dem 31. Dezember 2016 (Ende der
Beistandschaft) noch gar nicht im seinem Besitze gewesen. Die Stiftung Solodaris
z.B. versende ihre Rechnungen für den zurückliegenden Monat erst am 9. oder 10.
Tag des Folgemonats. Der Vorhalt der neuen Beiständin, für Wohnkosten wäre eine
Akontozahlung «zwingend möglich gewesen», erscheine nur auf den ersten Blick
als eine geniale Idee, verfange aber nicht. Bei der Ergänzungsleistung (EL) werde
das Vermögen angerechnet und nicht nur der Saldo des Bankkontos. Das Vermögen
habe per 31. Dezember 2016 bei den Aktiven aus dem Saldo bei der Bank und bei
den Passiven aus dem Total der ausstehenden Rechnungen bestanden. Die offenen
Rechnungen würden von der AHV bei der Berechnung der EL in der Bilanz
berücksichtigt, falls diese in der Steuererklärung deklariert worden seien. Es
sei anzunehmen, dass dies die neue Beiständin beim Ausfüllen der
Steuererklärung bekannt gewesen sei. Mangels Einsicht in die Unterlagen könne er
sich nicht zu einzelnen Zahlen äussern. Der Vorhalt von C.___ lasse aber sicher
ausser Betracht, dass sich grundsätzlich in dem Umfang, wie sich die EL erhöhe,
die Sozialhilfe reduzieren müsste und es sich um ein Null-Summenspiel handle. B.___
habe überhaupt kein anrechenbares (Rein-)Vermögen. Auf dem Haus laste eine
Hypothek von CHF 150'000.00 und mit Datum vom 18. Februar 2011 sei auf
seinem liquiden Anteil (½) eine Grundpfandverschreibung von CHF 50'000.00 für
bezogene wirtschaftliche Hilfe im Grundbuch eingetragen worden. Darüber hinaus
habe dieser am 28. Juli 2014 eine Schuldanerkennung/Abtretungserklärung eines
eventuellen Verkaufserlöses des Hauses für bezogene wirtschaftliche Hilfe nach
dem 18. Februar 2011 unterschreiben müssen. Nach seiner Schätzung belaufe sich
diese Unterstützung noch einmal auf mindestens CHF 50’000.00.
Bei den Institutionen Tagesstätte
Biberist und Tierpark Langendorf handle es sich um Aussenstationen der Stiftung
Solodaris. B.___ sei zuerst tagsüber nach Biberist vermittelt worden. Im
Verlaufe des Jahres 2016 habe er in den Tierpark nach Langendorf gewechselt. Dessen
ungeachtet habe die Stiftung Solodaris das ganze letzte Jahr immer den gleichen
Betrag in Rechnung gestellt, also unabhängig vom Grad der Beschäftigung (CHF
4'121.50 für die Aussenwohngruppe und CHF 1'807.40 für die Tagesstätte). Deshalb
habe er keine Veranlassung für eine Meldung an die AHV gesehen. Von einer
«fehlerhaften Unterlassung der Geltendmachung diverser
sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche» könne nicht die Rede sein.
Soweit Hilfsmittel im November und
Dezember 2016 angeschafft worden seien, habe man ihn erst nachträglich
orientiert. Ausserdem seien die Bestellungen mit der neuen Beiständin bereits
vorgängig abgesprochen worden. Deshalb habe er die Beschaffung eines
Arztzeugnisses und allfällige Rückforderungen bei der IV der neuen Beiständin
überlassen. Nicht bestritten werde, dass C.___ beim Rollator irrtümlich
mitgeteilt worden sei, eine Rechnung sei bis 31. Dezember 2016 über das Konto
von B.___ nie bezahlt worden. Richtig sei, dass die Stiftung Solodaris den Kauf
über die letzte Monatsrechnung fakturiert hatte. C.___ sei aber mitgeteilt
worden, sie solle sich bei Herrn E.___ von der Stiftung Solodaris über den
Sachverhalt erkundigen. Von Fusspflege habe er noch nie etwas gehört und
Schuheinlagen seien, wenigstens in der Rechnungsperiode 2015/2016, nie
fakturiert worden. Sämtliche Korrespondenz im Zusammenhang mit dem Hörgerät sei
an B.___ per Adresse der Solodaris adressiert gewesen. Ein Formular zur
Rückerstattung der Kosten für die Batterien habe er nie erhalten. Es dürfe
angenommen werden, dass die Stiftung Solodaris den Beistand auf einen
Rückerstattungsanspruch zumindest aufmerksam gemacht hätte. B.___ trage sein
Hörgerät praktisch nie und habe dazu erklärt, er sei überhaupt nicht
schwerhörig. Das Hörgerät sei nur angeschafft worden, weil man ihn gefragt
habe, ob er nicht gerne ein solches haben möchte.
Auch das Thema Taschengeld werde vorerst
angeheizt, weil die Präzisierung fehle, dass das Taschengeld bis und mit
Oktober 2016 lediglich CHF 450.00 betragen habe. Dass verschwiegen werde, dass
die Erhöhung um CHF 150.00 pro Monat von der Stiftung Solodaris bereits
vorgängig mit C.___ abgesprochen wurde, passe genau in den übrigen Kontext. Die
Höhe des Taschengeldes sei übrigens nicht vom Beistand bestimmt worden, sondern
von der Stiftung Solodaris vorgeschlagen und auch entsprechend fakturiert
worden. B.___ habe im Wohnheim ein separates Patientenkonto besessen. Das
Taschengeld sei ihm aber nicht in grösseren Beträgen in bar ausbezahlt worden,
sondern nur alle zwei bis drei Tage ein kleinerer Betrag. Der Grossteil des
Geldes sei nach Auskunft von Herrn E.___ (Solodaris Stiftung) für Natel,
Unterwäsche, Toilettenartikel, Coiffeur, Zigaretten, Ausflüge etc. verwendet
worden. Offenbar habe die Stiftung Solodaris nun gewissen Erklärungsbedarf.
Klar zurückgewiesen werde die
Darstellung mit den INVA-Taxi/Freizeitfahrten. Den Begriff «Taxi» hätte C.___
weglassen können. Er sei in der Firmenbezeichnung der INVA mobil nicht
enthalten. Richtig sei, dass B.___ gegen Ende 2016 wegen Gebrechlichkeit nicht
mehr mit der Bahn nach Deitingen habe kommen können. Der Beistand habe einfach
die Mitteilung erhalten, er müsse künftig mit dem INVA-Fahrzeug gebracht
werden. Es handle sich total um zwei Wochenenden. Wenn jemandem dadurch ein
Schaden entstanden sei, sei er sofort bereit, die CHF 132.00 selbst zu
bezahlen.
4.3
Vorab ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer B.___ fast 30 Jahre lang betreut hat und für dessen Familie da
war respektive immer noch ist (der Beschwerdeführer betreut seit bald 40 Jahren
den Bruder von B.___ und betreute vorher auch noch die Mutter der beiden), was sicher
Anerkennung verdient. Auch wurden die periodischen Berichte mit Rechnung in den
letzten Jahren (in den Akten befinden sich die Jahre 2004-2014) nicht
beanstandet und jeweils genehmigt. Es erstaunt demnach umso mehr, dass die KESB
diese Umstände weder im Entscheid noch in der Stellungnahme erwähnt oder gar
würdigt. Der Beschwerdeführer wurde im Entscheid vom 26. Juni 2017 lediglich
aus dem Amt entlassen, ohne dass ihm für die geleisteten Dienste in irgendeiner
Weise gedankt wurde (üblicherweise lautet die Formulierung: «Der Beistand wird
unter bester Verdankung der geleisteten Dienste aus dem Amt entlassen»), was
ein wenig befremdlich anmutet, nachdem sich dieser fast 30 Jahre lang klaglos um
B.___ gekümmert hat.
4.3.1
Es ist zwar mit der Vorinstanz
darin einig zu gehen, dass die neue Beiständin erst ab dem 1. Januar 2017 das
Mandat übernommen hat und folglich bis zum 31. Dezember 2016 grundsätzlich
der ehemalige Beistand für alle sein Mandat betreffenden Angelegenheiten
Ansprechperson war. Um eine nahtlose Übergabe des Mandats in der Praxis zu
ermöglichen, sind jedoch gewisse Überschneidungen zwischen den Mandaten unausweichlich
und eine strikte Trennung realitätsfremd.
4.3.2
Da dem Beschwerdeführer weder das
Tätigen bzw. Unterlassen von Akontozahlungen für ausstehende Rechnungen per
Jahresende noch die Fahrten mit dem INVA-Mobil im angefochtenen Entscheid zum
Vorwurf gemacht wurden und somit weder den Genehmigungsbeschluss noch die
Mandatsträgerentschädigung tangieren, ist darauf nicht weiter einzugehen.
4.3.3
Die KESB wirft dem
Beschwerdeführer vor, die Verrechnung von Leistungen mit der IV und der
Krankenkasse unterlassen zu haben. Die Fusspflege, die Spezialschuheinlagen,
der Rollator sowie das Pflegebett seien aus medizinischer Sicht indiziert
gewesen. Die neue Beiständin habe die entsprechenden Arztzeugnisse eingeholt
und darauf gestützt die Kostengutsprache von der Krankenkasse und der IV-Stelle
erwirkt. Zudem habe sie die Batteriepauschale rückwirkend für die Jahre 2015
und 2016 erfolgreich geltend gemacht.
Gemäss Überführungsbeschluss vom 22.
Oktober 2015 wurde für B.___ mit Wirkung ab 1. Dezember 2015 eine
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. 395 ZGB
verfügt. Seine Handlungsfähigkeit wurde gemäss Art. 394 Abs. 2 ZGB für
administrative Angelegenheiten, Vertragsabschlüsse und den Verkehr mit
Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial)-Versicherungen, sonstigen
Institutionen und Privatpersonen sowie Wohnen und allfällige Änderungen oder
Aufhebungen von Betreuungsverträgen oder Abschlüsse eines Heimvertrages mit
einer (anderen) Institution, eingeschränkt. Ferner wurde mit Wirkung ab 1.
Dezember 2015 neu eine Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB zur begleitenden
Unterstützung für die Aufgabenbereiche Gesundheit, soziales
Umfeld/Vernetzung/ Beziehungsgestaltung angeordnet. Die Begleitschaft bezweckt,
eine hilfsbedürftige Person bei der Erledigung bestimmter Angelegenheiten
begleitend zu unterstützen, ohne deren Handlungsfähigkeit und Handlungsfreiheit
einzuschränken. Die Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB beinhaltet
lediglich begleitende Unterstützung durch die Beistandsperson. Diese erhält
durch die Anordnung dieser Massnahme keine Vertretungskompetenz. Ein
Begleitbeistand hat nicht die Aufgabe, detektivisch abzuklären, wo allenfalls
beratende Unterstützung erforderlich sein könnte (vgl. Helmut Henken in: Thomas
Geiser/Ruth E. Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel
2014, Art. 393 ZGB N 1, 19, 24).
Gestützt auf die soeben gemachten
Ausführungen, war der Beschwerdeführer lediglich gehalten, B.___ unter anderem
in gesundheitlichen Belangen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Da weder die
Fusspflege noch orthopädische Schuhe oder Schuheinlagen je zur Diskussion
standen, war der Beschwerdeführer diesbezüglich auch nicht verpflichtet,
weitere Abklärungen zu tätigen respektive Arztzeugnisse einzuholen und
Kostengutsprachen zu erwirken. Offengelassen werden kann, ob die Stiftung
Solodaris die pauschale Rückerstattung der Batterien für das Hörgerät geltend
gemacht hat oder nicht, und ob sie oder der Beschwerdeführer dazu verpflichtet
waren, da B.___ das Hörgerät praktisch nie trägt und gemäss eigenen Aussagen
gar nicht schwerhörig sei. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2016 informierte der
Beschwerdeführer die neue Beiständin darüber, dass er die Angelegenheit mit der
Hilfsmittel-Markt GmbH nicht mehr habe erledigen können und ihr deshalb die
Unterlagen zur weiteren Bearbeitung überlasse. Dies ist nicht zu beanstanden,
datierte die Offerte für das Pflegebett doch vom 20. Dezember 2016 und der Kauf
für den Rollator vom 16. November 2016, welcher in der Monatsrechnung der
Solodaris Stiftung November 2016, datiert vom 9. Dezember 2016, fakturiert
wurde. Zudem kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die neue Beiständin vor
Beginn ihres Mandats im November 2016 über diese Anschaffungen orientiert
worden ist.
4.3.4
Weiter hält die KESB dem
Beschwerdeführer vor, gemäss Sachverhaltsdarstellung habe B.___ im Jahre 2016
seine Tagesstruktur gewechselt und sei aus der Tagesstätte ausgetreten. Der
Wechsel von der Tagesstätte Biberist in den Tierpark Langendorf habe eine
Kostenreduktion von CHF 59.50 pro Tag zur Folge. Erst auf Intervention der neuen
Beiständin habe die Solodaris Stiftung ihren Tagestarif mit einem neuen Ausweis,
datiert vom 13. Februar 2017, angepasst. Ebenfalls habe diese die nachträgliche
Meldung bei der Ausgleichskasse veranlasst, welche gemäss Berechnungsblatt vom
24.
Februar 2017 die Ergänzungsleistungen neu berechnete. Die Beistandsperson
sei im Rahmen der Einkommensverwaltung zuständig, die Tarife der Solodaris Stiftung
auf ihre Korrektheit zu überprüfen und bei Bedarf zu intervenieren. Dies sei
vom ehemaligen Beistand unterlassen worden.
Wie die Vorinstanz richtig festgestellt
hat, gehört zur Einkommensverwaltung eines Beistandes zweifellos die
Überprüfung von Wohnheim- und Tagesstättentarifen. In den Akten befinden sich
die Monatsrechnungen der Solodaris Stiftung für die Monate November und
Dezember 2016, welche bezüglich der Tarife identisch sind (Monatspauschale AWG
Stufe 3 CHF 4'121.50 und Monatspauschale TS [Tagesstätte] Stufe 2/Biberist CHF 1'807.40),
zwei Ausweise der Stiftung Solodaris über Pensions- und Betreuungskosten vom
24.
Juni 2015, gültig ab 1. Juli 2015, und vom 13. Februar 2017, gültig ab 1.
Januar 2017 sowie zwei Berechnungsblätter der Ausgleichskasse für die
Ergänzungsleistung der AHV/IV ab 1. Januar 2017. Aufgrund der Aktenlage ist
lediglich ersichtlich, dass es einen Tarifwechsel bezüglich der Tagesstätte
gegeben hat, welcher rückwirkend per 1. Januar 2017 erfolgt ist. Wann im Jahre
2016.
der von der Vorinstanz geltend gemachte Wechsel der Tagesstruktur, der
einen Tarifwechsel ausgelöst hätte, stattgefunden haben soll, ist indes aus den
Akten nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer legt jedoch seinen Bemerkungen
zur Stellungnahme eine Bestätigung der Stiftung vom 5. September 2017 bei,
welcher entnommen werden kann, dass die monatlichen Rechnungen der Stiftung bis
31.
Dezember 2016 gemäss GBM Einstufungen und Taxverfügung den tatsächlichen
Verhältnissen entsprochen hätten und diese korrekt gestellt worden seien. Eine
Änderung im Bereich der Tagesstruktur sei erst per 1. Januar 2017 vorgenommen
worden. Ab diesem Datum sei nur noch der Wohntarif in Rechnung gestellt worden.
Ab Januar 2017 habe sich der Zustand von B.___ dermassen verschlechtert, dass
eine Beschäftigung in der Tagesstätte Biberist nicht mehr möglich gewesen sei.
Bei Veränderung der Verhältnisse (Taxberechnung) werde der Pensions- und
Betreuungskostenausweis der AHV von Amtes wegen direkt zugestellt. Aufgrund
dieser Bestätigung ist somit davon auszugehen, dass der Wechsel der
Tagesstruktur von B.___ erst auf den 1. Januar 2017 stattgefunden hat, weshalb
der Beschwerdeführer die Meldepflicht gegenüber der Ausgleichskasse nicht
verletzt hat.
4.3.5
Die KESB macht weiter geltend, der
Beschwerdeführer habe ein überhöhtes Taschengeld an B.___ ausbezahlt. Gemäss
EL-Verfügung betrage der Freibetrag CHF 423.00. Dieser Betrag müsse
ausreichen als Monatsgeld für Kleider, Freizeit, allfällige Rückstellungen,
Zigaretten, Taschengeld, allfällige nicht abgedeckte Pflegeleistungen oder
–artikel, Toilettenartikel etc. Das vom Beschwerdeführer gesprochene Taschengeld
von monatlich CHF 600.00 habe zu einem monatlichen Minus geführt und sei
folglich als fehlerhafte Budgetführung zu qualifizieren.
Ausser den bereits hiervor erwähnten
Monatsrechnungen der Stiftung für die Monate November und Dezember 2016, wo das
Taschengeld mit CHF 600.00 fakturiert wurde, sowie die zwei Ausweise der
Stiftung Solodaris über Pensions- und Betreuungskosten vom 24. Juni 2015 und
13.
Februar 2017, in welchen ein Taschengeld von monatlich CHF 423.00
festgesetzt wurde (persönliche Auslagen CHF 5’076.00 geteilt durch zwölf),
sind keine weiteren Unterlagen vorhanden, welche Aufschluss darüber geben
könnten, auf welcher Grundlage das Taschengeld erhöht wurde, ob dies zu diesem
Zeitpunkt gerechtfertigt war oder wer dies in Auftrag gegeben respektive
bewilligt hat. In der Beilage 9 der Beschwerdeschrift befindet sich eine
Aktennotiz des Beschwerdeführers vom 10. November 2016, welche nach einem
Telefonat zwischen der Stiftung und demselben verfasst wurde. Darin wird
festgehalten, dass das neue Sackgeld aufgrund von teureren Zigaretten monatlich
CHF 600.00 betrage und dies mit der neuen Beiständin bereits abgesprochen
worden sei. Dies erhellt zwar ein wenig den Umstand, weshalb das Taschengeld
erhöht wurde, und zeigt, dass die neue Beiständin sehr wahrscheinlich schon vor
Amtsübernahme über dieses Taschengeld informiert worden war, mehr jedoch auch
nicht. Trotz des ausbezahlten Taschengelds in der Höhe von CHF 600.00 befindet
sich gemäss Aussage der neuen Beiständin das Vermögen nicht im Minus, und es
sind keine Rechnungen ausstehend, welche nicht mehr bezahlt werden konnten
(vgl. letzten Abschnitt der Aktennotiz der KESB Region Solothurn vom 9. Juni
2017.
betreffend Telefonat mit der neuen Beiständin). B.___ ist demnach kein
Schaden entstanden, was auch auf die Sachverhalte in den vorerwähnten Ziffern 4.3.3
und 4.3.4 zutrifft, weshalb offengelassen werden kann, ob die Budgetführung
durch den Beschwerdeführer fehlerhaft war.
4.4
Zusammenfassend kann somit
festgehalten werden, dass der Schlussbericht und die Schlussrechnung für die
Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016 zu genehmigen sind. Die Beschwerde
erweist sich demnach in diesem Punkt als begründet und ist gutzuheissen.
5.
Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZGB hat der
Beistand oder die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und
auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Die
privaten Beistände, welche ein Mandat mit Einkommens- und Vermögensverwaltung innehaben,
werden im 1. Berichtsjahr bei Neuerrichtung mit CHF 1'800.00 pro Jahr (= CHF
150.00
pro Monat) entschädigt, im Folgejahr mit CHF 1'200.00 pro Jahr (= CHF
100.00
pro Monat; vgl. Ziffer 3.1 der Richtlinien für die Entschädigung der
Beiständinnen und Beistände bei Kinder und Erwachsenenschutzmassnahmen vom
Februar 2014).
Die KESB Region Solothurn reduzierte die
geltend gemachte Mandatsträgerentschädigung von CHF 2'400.00 auf CHF 2'000.00 aufgrund
der festgestellten Unregelmässigkeiten in der Mandatsführung. Da nun vorliegend
der Schlussbericht sowie die Schlussrechnung zu genehmigen sind, ist die volle
Mandatsträgerentschädigung in der Höhe von CHF 2'400.00 auszubezahlen. Aufgrund
des bescheidenen Vermögens von B.___ geht diese zu Lasten des Sozialdienstes
Wasseramt Ost. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt gutzuheissen.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
begründet; sie ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird: Ziffern 3.2
und 3.3 des Entscheides der KESB Region Solothurn vom 26. Juni 2017 sind
aufzuheben und der Schlussbericht sowie die Schlussrechnung für die Zeit vom 1.
Januar 2015 bis 31. Dezember 2016 zu genehmigen. Die Sozialregion Wasseramt Ost
(bzw. deren Trägerschaft) hat dem Beschwerdeführer für die Führung des Mandates
in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016 eine Entschädigung von CHF
2'400.00 zu bezahlen. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit
darauf eingetreten wird: Ziffern 3.2 und 3.3 des Entscheides der KESB Region
Solothurn vom 26. Juni 2017 werden aufgehoben und der Schlussbericht sowie die
Schlussrechnung für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016
genehmigt. Die Sozialregion Wasseramt Ost (bzw. deren Trägerschaft) hat dem
Beschwerdeführer für die Führung des Mandates in der Zeit vom 1. Januar 2015
bis 31. Dezember 2016 eine Entschädigung von CHF 2'400.00 zu bezahlen.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des
begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreck-bar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser