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Entscheid

VWBES.2017.289

Schlussrechnung und Mandatsträgerentschädigung

22. November 2017Deutsch23 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung des Oberamts

Bucheggberg-Wasseramt vom 5. Januar 1989 B.___ (geboren am [...] Dezember 1952)

unter Vertretungs- und Verwaltungsbeiratschaft auf eigenes Begehren nach aArt.

395 Abs. 1 und 2 Schweizerisches Zivilgesetz (ZGB, SR 210 [in der bis

31. Dezember 2012 in Kraft gestandenen Fassung]) gestellt und A.___ als

Beirat ernannt worden. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

(KESB) Region Solothurn vom 22. Oktober 2015 wurde die altrechtliche

Massnahme per 1. Dezember 2015 in eine Vertretungsbeistandschaft mit

Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB überführt, die

Handlungsfähigkeit von B.___ gemäss Art. 394 Abs. 2 ZGB eingeschränkt und

eine Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB angeordnet. Die Mandatsperson A.___

wurde in ihrem Amt bestätigt. Nachdem A.___ seine Demission per Ende 2016 erklärte,

ernannte die KESB Region Solothurn mit Entscheid vom 21. November 2016 C.___ als

neue Beiständin von B.___ per 1. Januar 2017.

2. Mit Entscheid vom 26. Juni 2017

entliess die KESB Region Solothurn A.___ rückwirkend per 31. Dezember 2016 aus

dem Amt (Ziffer 3.1). Der Schlussbericht und die Schlussrechnung für die

Periode vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016 mit dem Aktivkonto von CHF

48'124.25 und einem Passivsaldo von CHF 125'000.00 per 31. Dezember 2016

genehmigte die KESB nicht (Ziffer. 3.2). Zudem setzte sie die Entschädigung für

die Führung des Mandates auf CHF 2'000.00 fest (Ziffer 3.3) und verwies auf die

Verantwortlichkeit gemäss Art. 454 ff. ZGB (Ziffer 3.4). Es wurden keine

Gebühren erhoben (Ziffer 3.5). Zur Begründung wurde insbesondere geltend

gemacht, gestützt auf Art. 425 Abs. 2 ZGB könne dem Beistand in Bezug auf den

Schlussbericht und die Schlussrechnung keine Genehmigung erteilt werden, da

dieser die Geltendmachung diverser (sozialversicherungs-) rechtlicher Ansprüche

fehlerhaft unterlassen und mit der überhöhten Taschengeldausrichtung

massgebende Sorgfaltskriterien im Rahmen der Budgetführung nicht beachtet habe.

Aufgrund der festgestellten Unregelmässigkeiten in der Mandatsführung sei eine

reduzierte Entschädigung in der Höhe von CHF 2'000.00 (anstatt CHF 2'400.00)

auszurichten.

3. Dagegen erhob die Mandatsperson A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) mit Schreiben vom 28. Juli 2017

Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen:

1. Ziffer 3.2 sei aufzuheben und der

Schlussbericht sowie die Schlussrechnung seien zu genehmigen.

2. Ziffer 3.3 sei aufzuheben und die

Entschädigung sei mit CHF 2'400.00 festzusetzen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

4. Mit Stellungnahme vom 24. August 2017

beantragte die KESB Region Solothurn die Abweisung der Beschwerde.

5. Der Beschwerdeführer reichte mit

Eingabe vom 7. September 2017 Bemerkungen zur Stellungnahme der KESB Region

Solothurn ein.

6. Der weitere Inhalt der

Rechtsschriften und der Akten wird, soweit erforderlich, gemeinsam mit der

rechtlichen Würdigung abgehandelt.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG

ZGB, BGS 211.1]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

2.

In formeller Hinsicht rügt der

Beschwerdeführer, die KESB habe das rechtliche Gehör verletzt, da er zu den

Vorwürfen der neuen Beiständin vor Erlass der Verfügung nicht angehört worden

sei. In der Tat wurde dem Beschwerdeführer offenbar die E-Mail vom 7. April

2017, in welcher die Vorwürfe vorgebracht wurden, nicht zugestellt oder sonst in

irgendeiner anderen Weise zur Kenntnis gebracht und damit sein Anspruch auf

rechtliches Gehör verletzt. Der Beschwerdeführer erhielt jedoch auf sein Gesuch

vom 10. Juli 2017 hin von der KESB Region Solothurn mit Schreiben vom 13. Juli

2017.

eine Kopie der Rückmeldung resp. der E-Mail vom 7. April 2017 der

neuen Beiständin zugestellt, welche als Grundlage für seine Beschwerde vom 28. Juli

2017.

diente. Zudem erhielt er vor Verwaltungsgericht die Gelegenheit, zur

Stellungnahme der KESB Region Solothurn Bemerkungen einzureichen, sodass ihm

kein prozessualer Nachteil entstand. Das Verwaltungsgericht kann den

Sachverhalt, die Rechtslage und auch die Angemessenheit der Verfügung frei

überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 2 Gesetz über den Rechtsschutz in

Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11] sowie Art.

450a ZGB). Damit verfügt es über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz.

Gemäss gängiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Verletzung des

rechtlichen Gehörs demnach im Verfahren vor Verwaltungsgericht noch geheilt

werden (BGE 133 I 201 E 2.2).

3.

Betreffend der Kopie der E-Mail von C.___

an D.___ bemängelt der Beschwerdeführer, es sei ihm aufgefallen, dass diese

E-Mail bearbeitet worden sei. Absenderin und Adressatin z.B. seien identisch

und auch die Schriftart der Anrede unterscheide sich vom übrigen Text.

Ausserdem fehle der Absatz mit der Ziffer 2. Dass sowohl die Absenderin

wie auch die Adressatin identisch sind, ist darauf zurück zu führen, dass die

Absenderin D.___ das E-Mail als Bcc (Blind Carbon Copy, zu Deutsch: Blindkopie)

versendet hat. Bei der Blindkopie ist nur der erste Empfänger sichtbar. Die

anderen Empfänger sind für den Leser nicht sichtbar, weshalb in der Regel oft

als Erstempfänger die eigene E-Mail-Adresse eingegeben wird, wie dies auch D.___

vorliegend gemacht hat. Somit kann verhindert werden, dass alle Adressaten die

persönlichen E-Mail-Adressen anderer Personen sehen und diese unkontrolliert weiterverbreiten

können. Dass D.___ das E-Mail von C.___ als Blindkopie weiter versendet hat,

ist demnach grundsätzlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Meinung des

Beschwerdeführers fehlt im E-Mail der Absatz mit der Ziffer 2 nicht. Sie ist

jedoch leicht übersehbar, befindet sie sich doch am Ende der ersten Seite ganz

unten links.

4.1

Endet das Amt, so erstattet die

Beistandsperson der KESB nach Art. 425 Abs. 1 ZGB den Schlussbericht und reicht

gegebenenfalls die Schlussrechnung ein. Die KESB prüft und genehmigt diese auf

die gleiche Weise wie die periodischen Berichte und Rechnungen (Abs. 2).

Der Zweck des Schlussberichts ist nicht

mehr derselbe wie beim periodischen Rechenschaftsbericht gemäss Art. 411 ZGB, welcher

der KESB als Steuerungsinstrument dient (Kontrolle der Betreuungsarbeit,

Einblick in die Arbeitsweise und die Aktionsfelder des Amtsträgers, Aufwand-

und Ergebniskontrolle, Basis für eine Anpassung der Massnahme und Übertragung

neuer Aufgaben etc.). Im Gegensatz dazu hat der Schlussbericht nur noch

Informationszweck. Bei Weiterführung der Massnahme muss der Nachfolger des

Amtsträgers umfassend über die persönlichen Verhältnisse der betreuten Person,

deren Vertretungsbedarf in den genau bezeichneten Aufgabenkreisen und über die

Vermögensverwaltung orientiert werden, bilden doch sowohl Schlussbericht als

auch Schlussrechnung des Vorgängers die Basis für die Amtstätigkeit des

Nachfolgers. Der Schlussbericht ist in der gleichen Art und Weise wie die

periodischen Berichte zu prüfen. Er ist zu genehmigen, wenn er die

Informationspflicht erfüllt. Die Zustimmung bedeutet aber nicht, dass sich

damit alle Aussagen des Mandatsträgers zu behördlichen festgestellten Tatsachen

verdichten und damit unter allen Umständen erhöhte Beweiskraft erhalten (Kurt

Affolter/Urs Vogel in: Thomas Geiser/Ruth E. Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar,

Erwachsenenschutz, Basel 2014, Art. 425 ZGB N 21, 23, 26).

Die Schlussrechnung umfasst die

Rechnungsablegung für die Zeit seit der letzten periodischen Rechnungsprüfung

(Art. 410 Abs. 1 ZGB). Stichtag für die Schlussrechnung ist das Ende des Amtes.

Die Schlussrechnung ist nach den gleichen Grundsätzen wie die periodische

Rechnungsstellung abzulegen. Sie beinhaltet einerseits die Rechnung für die

Zeit seit der letzten periodischen Prüfung, andererseits ein Inventar über das

vom Mandatsträger verwaltete Vermögen. Darunter fallen alle Vermögenswerte,

Wertpapiere, bedeutende Mobilien, Liegenschaften, Forderungen, Darlehen und

Schulden, Freizügigkeitskonten, Bürgschaften und Pfandrechte der

verbeiständeten Person. Auf umstrittene oder schwierige einzutreibende

Forderungen und bekannte Anwartschaften oder Begünstigungen ist besonders

hinzuweisen. Die Schlussrechnung gibt der verbeiständeten Person, dem

Amtsnachfolger des Mandatsträgers und der KESB Auskunft über die

Vermögensverhältnisse. Der KESB bietet sie zudem die abschliessende Grundlage

zur Überprüfung, ob das Mandat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, nach ihren

Weisungen und im Interesse der betreuten Person geführt wurde. Sie ermöglicht

darüber hinaus die Beurteilung des erbrachten Betreuungs- und

Verwaltungsaufwandes und damit die Festsetzung der kantonalen Gebühren sowie

der Entschädigung des Mandatsträgers nach Art. 404 Abs. 2 ZGB (vgl. Kurt

Affolter/Urs Vogel, a.a.O., Art. 425 ZGB N 27 f., 32, 40, 42).

Hinsichtlich der Art und Weise der

Prüfung von Schlussbericht und Schlussrechnung gelten gemäss Art. 425 Abs. 2

ZGB die Bestimmungen des Art. 415 ZGB. Das Ergebnis der Prüfung ist die

Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung. Die Genehmigung bedeutet eine in

Form eines behördlichen Entscheides erlassene Feststellung, dass der

Mandatsträger seiner Rechnungslegungspflicht nachgekommen sei und das Mandat im

Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, nach den Weisungen der KESB und im

Interesse der betreuten Person erfüllt hat. Sie ist mithin ein Ausfluss der

Aufsichtsrechte der KESB. Die Prüfung beinhaltet auch materielle Aspekte wie

die Zweckmässigkeit der einzelnen Verwaltungshandlungen, die Geltendmachung

aller (namentlich sozialversicherungs-)rechtlichen Ansprüche, die hinreichende

Begründung von Vermögensveränderungen und die Kontrolle, ob die nötigen

Zustimmungen eingeholt wurden (vgl. Kurt Affolter/Urs Vogel, a.a.O., Art. 425

ZGB N 49 ff.). Die mit der Genehmigung des Schlussberichts und der

Schlussrechnung befasste Behörde hat sich nicht über allfällige Verfehlungen

des Beistands zu äussern. Die Genehmigung der Schlussrechnung hat weder

unmittelbare materiellrechtliche Bedeutung, noch wird dem Mandatsträger damit

eine vollständige Décharge erteilt. Allfällige Rechtsansprüche (namentlich

Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 454 ZGB) bleiben von der Genehmigung

unberührt (Urteil 5A_151/2014 vom 4. April 2014 E. 6.1 unter Hinweis auf:

Meier/Lukic; Introduction au nouveau droit de la protection de l'adulte, 2011,

S. 293; Affolter/Vogel in: Honsell Vogt Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar,

Zivilgesetzbuch I. 5. Auflage, Basel 2014, Art. 425 N 52). Die Lehre weist

allerdings zu Recht auch darauf hin, dass der Genehmigung der Schlussrechnung

erhöhte Beweiskraft zukommt, da sie sich nicht auf formelle Gesichtspunkte

beschränken darf. Sie geniesst im Unterschied zum Schlussbericht für sich die

Vermutung der Richtigkeit (Affolter/Vogel, a.a.O., Art. 425 N 52 am Ende;

VWBES.2016.174 vom 15. Mai 2017 E. 2.2).

4.2.1

Die KESB Region Solothurn

begründet die Nichtgenehmigung des Schlussberichtes und der Schlussrechnung

damit, dass die Einkommens- und Vermögensverwaltung Unregelmässigkeiten aufweise.

Der Beistand habe fehlerhaft die Verrechnung von Leistungen mit der IV (Hörgerätbatterien,

Rollator, Pflegebett, Schuheinlagen) und der Krankenkasse (Fusspflege)

unterlassen, die Meldepflicht gegenüber der Ausgleichskasse verletzt (keine

Meldung, dass B.___ nicht mehr in der Werkstatt arbeite, was zu einer Anpassung

der EL führe) und ein überhöhtes Taschengeld ausbezahlt (CHF 600.00

anstelle von CHF 423.00). Durch die vorgenannten Unregelmässigkeiten in der

Einkommens- und Vermögensverwaltung sei B.___ jedoch kein Schaden entstanden,

da die Versäumnisse grösstenteils durch die neue Beiständin hätten nachgeholt

werden können.

4.2.2

Der Beschwerdeführer bringt in

seiner Beschwerde vor, die Rechnungen betreffend die ausstehenden Zahlungen

resp. der Saldo der Raiffeisenbank seien vor dem 31. Dezember 2016 (Ende der

Beistandschaft) noch gar nicht im seinem Besitze gewesen. Die Stiftung Solodaris

z.B. versende ihre Rechnungen für den zurückliegenden Monat erst am 9. oder 10.

Tag des Folgemonats. Der Vorhalt der neuen Beiständin, für Wohnkosten wäre eine

Akontozahlung «zwingend möglich gewesen», erscheine nur auf den ersten Blick

als eine geniale Idee, verfange aber nicht. Bei der Ergänzungsleistung (EL) werde

das Vermögen angerechnet und nicht nur der Saldo des Bankkontos. Das Vermögen

habe per 31. Dezember 2016 bei den Aktiven aus dem Saldo bei der Bank und bei

den Passiven aus dem Total der ausstehenden Rechnungen bestanden. Die offenen

Rechnungen würden von der AHV bei der Berechnung der EL in der Bilanz

berücksichtigt, falls diese in der Steuererklärung deklariert worden seien. Es

sei anzunehmen, dass dies die neue Beiständin beim Ausfüllen der

Steuererklärung bekannt gewesen sei. Mangels Einsicht in die Unterlagen könne er

sich nicht zu einzelnen Zahlen äussern. Der Vorhalt von C.___ lasse aber sicher

ausser Betracht, dass sich grundsätzlich in dem Umfang, wie sich die EL erhöhe,

die Sozialhilfe reduzieren müsste und es sich um ein Null-Summenspiel handle. B.___

habe überhaupt kein anrechenbares (Rein-)Vermögen. Auf dem Haus laste eine

Hypothek von CHF 150'000.00 und mit Datum vom 18. Februar 2011 sei auf

seinem liquiden Anteil (½) eine Grundpfandverschreibung von CHF 50'000.00 für

bezogene wirtschaftliche Hilfe im Grundbuch eingetragen worden. Darüber hinaus

habe dieser am 28. Juli 2014 eine Schuldanerkennung/Abtretungserklärung eines

eventuellen Verkaufserlöses des Hauses für bezogene wirtschaftliche Hilfe nach

dem 18. Februar 2011 unterschreiben müssen. Nach seiner Schätzung belaufe sich

diese Unterstützung noch einmal auf mindestens CHF 50’000.00.

Bei den Institutionen Tagesstätte

Biberist und Tierpark Langendorf handle es sich um Aussenstationen der Stiftung

Solodaris. B.___ sei zuerst tagsüber nach Biberist vermittelt worden. Im

Verlaufe des Jahres 2016 habe er in den Tierpark nach Langendorf gewechselt. Dessen

ungeachtet habe die Stiftung Solodaris das ganze letzte Jahr immer den gleichen

Betrag in Rechnung gestellt, also unabhängig vom Grad der Beschäftigung (CHF

4'121.50 für die Aussenwohngruppe und CHF 1'807.40 für die Tagesstätte). Deshalb

habe er keine Veranlassung für eine Meldung an die AHV gesehen. Von einer

«fehlerhaften Unterlassung der Geltendmachung diverser

sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche» könne nicht die Rede sein.

Soweit Hilfsmittel im November und

Dezember 2016 angeschafft worden seien, habe man ihn erst nachträglich

orientiert. Ausserdem seien die Bestellungen mit der neuen Beiständin bereits

vorgängig abgesprochen worden. Deshalb habe er die Beschaffung eines

Arztzeugnisses und allfällige Rückforderungen bei der IV der neuen Beiständin

überlassen. Nicht bestritten werde, dass C.___ beim Rollator irrtümlich

mitgeteilt worden sei, eine Rechnung sei bis 31. Dezember 2016 über das Konto

von B.___ nie bezahlt worden. Richtig sei, dass die Stiftung Solodaris den Kauf

über die letzte Monatsrechnung fakturiert hatte. C.___ sei aber mitgeteilt

worden, sie solle sich bei Herrn E.___ von der Stiftung Solodaris über den

Sachverhalt erkundigen. Von Fusspflege habe er noch nie etwas gehört und

Schuheinlagen seien, wenigstens in der Rechnungsperiode 2015/2016, nie

fakturiert worden. Sämtliche Korrespondenz im Zusammenhang mit dem Hörgerät sei

an B.___ per Adresse der Solodaris adressiert gewesen. Ein Formular zur

Rückerstattung der Kosten für die Batterien habe er nie erhalten. Es dürfe

angenommen werden, dass die Stiftung Solodaris den Beistand auf einen

Rückerstattungsanspruch zumindest aufmerksam gemacht hätte. B.___ trage sein

Hörgerät praktisch nie und habe dazu erklärt, er sei überhaupt nicht

schwerhörig. Das Hörgerät sei nur angeschafft worden, weil man ihn gefragt

habe, ob er nicht gerne ein solches haben möchte.

Auch das Thema Taschengeld werde vorerst

angeheizt, weil die Präzisierung fehle, dass das Taschengeld bis und mit

Oktober 2016 lediglich CHF 450.00 betragen habe. Dass verschwiegen werde, dass

die Erhöhung um CHF 150.00 pro Monat von der Stiftung Solodaris bereits

vorgängig mit C.___ abgesprochen wurde, passe genau in den übrigen Kontext. Die

Höhe des Taschengeldes sei übrigens nicht vom Beistand bestimmt worden, sondern

von der Stiftung Solodaris vorgeschlagen und auch entsprechend fakturiert

worden. B.___ habe im Wohnheim ein separates Patientenkonto besessen. Das

Taschengeld sei ihm aber nicht in grösseren Beträgen in bar ausbezahlt worden,

sondern nur alle zwei bis drei Tage ein kleinerer Betrag. Der Grossteil des

Geldes sei nach Auskunft von Herrn E.___ (Solodaris Stiftung) für Natel,

Unterwäsche, Toilettenartikel, Coiffeur, Zigaretten, Ausflüge etc. verwendet

worden. Offenbar habe die Stiftung Solodaris nun gewissen Erklärungsbedarf.

Klar zurückgewiesen werde die

Darstellung mit den INVA-Taxi/Freizeitfahrten. Den Begriff «Taxi» hätte C.___

weglassen können. Er sei in der Firmenbezeichnung der INVA mobil nicht

enthalten. Richtig sei, dass B.___ gegen Ende 2016 wegen Gebrechlichkeit nicht

mehr mit der Bahn nach Deitingen habe kommen können. Der Beistand habe einfach

die Mitteilung erhalten, er müsse künftig mit dem INVA-Fahrzeug gebracht

werden. Es handle sich total um zwei Wochenenden. Wenn jemandem dadurch ein

Schaden entstanden sei, sei er sofort bereit, die CHF 132.00 selbst zu

bezahlen.

4.3

Vorab ist festzuhalten, dass der

Beschwerdeführer B.___ fast 30 Jahre lang betreut hat und für dessen Familie da

war respektive immer noch ist (der Beschwerdeführer betreut seit bald 40 Jahren

den Bruder von B.___ und betreute vorher auch noch die Mutter der beiden), was sicher

Anerkennung verdient. Auch wurden die periodischen Berichte mit Rechnung in den

letzten Jahren (in den Akten befinden sich die Jahre 2004-2014) nicht

beanstandet und jeweils genehmigt. Es erstaunt demnach umso mehr, dass die KESB

diese Umstände weder im Entscheid noch in der Stellungnahme erwähnt oder gar

würdigt. Der Beschwerdeführer wurde im Entscheid vom 26. Juni 2017 lediglich

aus dem Amt entlassen, ohne dass ihm für die geleisteten Dienste in irgendeiner

Weise gedankt wurde (üblicherweise lautet die Formulierung: «Der Beistand wird

unter bester Verdankung der geleisteten Dienste aus dem Amt entlassen»), was

ein wenig befremdlich anmutet, nachdem sich dieser fast 30 Jahre lang klaglos um

B.___ gekümmert hat.

4.3.1

Es ist zwar mit der Vorinstanz

darin einig zu gehen, dass die neue Beiständin erst ab dem 1. Januar 2017 das

Mandat übernommen hat und folglich bis zum 31. Dezember 2016 grundsätzlich

der ehemalige Beistand für alle sein Mandat betreffenden Angelegenheiten

Ansprechperson war. Um eine nahtlose Übergabe des Mandats in der Praxis zu

ermöglichen, sind jedoch gewisse Überschneidungen zwischen den Mandaten unausweichlich

und eine strikte Trennung realitätsfremd.

4.3.2

Da dem Beschwerdeführer weder das

Tätigen bzw. Unterlassen von Akontozahlungen für ausstehende Rechnungen per

Jahresende noch die Fahrten mit dem INVA-Mobil im angefochtenen Entscheid zum

Vorwurf gemacht wurden und somit weder den Genehmigungsbeschluss noch die

Mandatsträgerentschädigung tangieren, ist darauf nicht weiter einzugehen.

4.3.3

Die KESB wirft dem

Beschwerdeführer vor, die Verrechnung von Leistungen mit der IV und der

Krankenkasse unterlassen zu haben. Die Fusspflege, die Spezialschuheinlagen,

der Rollator sowie das Pflegebett seien aus medizinischer Sicht indiziert

gewesen. Die neue Beiständin habe die entsprechenden Arztzeugnisse eingeholt

und darauf gestützt die Kostengutsprache von der Krankenkasse und der IV-Stelle

erwirkt. Zudem habe sie die Batteriepauschale rückwirkend für die Jahre 2015

und 2016 erfolgreich geltend gemacht.

Gemäss Überführungsbeschluss vom 22.

Oktober 2015 wurde für B.___ mit Wirkung ab 1. Dezember 2015 eine

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. 395 ZGB

verfügt. Seine Handlungsfähigkeit wurde gemäss Art. 394 Abs. 2 ZGB für

administrative Angelegenheiten, Vertragsabschlüsse und den Verkehr mit

Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial)-Versicherungen, sonstigen

Institutionen und Privatpersonen sowie Wohnen und allfällige Änderungen oder

Aufhebungen von Betreuungsverträgen oder Abschlüsse eines Heimvertrages mit

einer (anderen) Institution, eingeschränkt. Ferner wurde mit Wirkung ab 1.

Dezember 2015 neu eine Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB zur begleitenden

Unterstützung für die Aufgabenbereiche Gesundheit, soziales

Umfeld/Vernetzung/ Beziehungsgestaltung angeordnet. Die Begleitschaft bezweckt,

eine hilfsbedürftige Person bei der Erledigung bestimmter Angelegenheiten

begleitend zu unterstützen, ohne deren Handlungsfähigkeit und Handlungsfreiheit

einzuschränken. Die Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB beinhaltet

lediglich begleitende Unterstützung durch die Beistandsperson. Diese erhält

durch die Anordnung dieser Massnahme keine Vertretungskompetenz. Ein

Begleitbeistand hat nicht die Aufgabe, detektivisch abzuklären, wo allenfalls

beratende Unterstützung erforderlich sein könnte (vgl. Helmut Henken in: Thomas

Geiser/Ruth E. Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel

2014, Art. 393 ZGB N 1, 19, 24).

Gestützt auf die soeben gemachten

Ausführungen, war der Beschwerdeführer lediglich gehalten, B.___ unter anderem

in gesundheitlichen Belangen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Da weder die

Fusspflege noch orthopädische Schuhe oder Schuheinlagen je zur Diskussion

standen, war der Beschwerdeführer diesbezüglich auch nicht verpflichtet,

weitere Abklärungen zu tätigen respektive Arztzeugnisse einzuholen und

Kostengutsprachen zu erwirken. Offengelassen werden kann, ob die Stiftung

Solodaris die pauschale Rückerstattung der Batterien für das Hörgerät geltend

gemacht hat oder nicht, und ob sie oder der Beschwerdeführer dazu verpflichtet

waren, da B.___ das Hörgerät praktisch nie trägt und gemäss eigenen Aussagen

gar nicht schwerhörig sei. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2016 informierte der

Beschwerdeführer die neue Beiständin darüber, dass er die Angelegenheit mit der

Hilfsmittel-Markt GmbH nicht mehr habe erledigen können und ihr deshalb die

Unterlagen zur weiteren Bearbeitung überlasse. Dies ist nicht zu beanstanden,

datierte die Offerte für das Pflegebett doch vom 20. Dezember 2016 und der Kauf

für den Rollator vom 16. November 2016, welcher in der Monatsrechnung der

Solodaris Stiftung November 2016, datiert vom 9. Dezember 2016, fakturiert

wurde. Zudem kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die neue Beiständin vor

Beginn ihres Mandats im November 2016 über diese Anschaffungen orientiert

worden ist.

4.3.4

Weiter hält die KESB dem

Beschwerdeführer vor, gemäss Sachverhaltsdarstellung habe B.___ im Jahre 2016

seine Tagesstruktur gewechselt und sei aus der Tagesstätte ausgetreten. Der

Wechsel von der Tagesstätte Biberist in den Tierpark Langendorf habe eine

Kostenreduktion von CHF 59.50 pro Tag zur Folge. Erst auf Intervention der neuen

Beiständin habe die Solodaris Stiftung ihren Tagestarif mit einem neuen Ausweis,

datiert vom 13. Februar 2017, angepasst. Ebenfalls habe diese die nachträgliche

Meldung bei der Ausgleichskasse veranlasst, welche gemäss Berechnungsblatt vom

24.

Februar 2017 die Ergänzungsleistungen neu berechnete. Die Beistandsperson

sei im Rahmen der Einkommensverwaltung zuständig, die Tarife der Solodaris Stiftung

auf ihre Korrektheit zu überprüfen und bei Bedarf zu intervenieren. Dies sei

vom ehemaligen Beistand unterlassen worden.

Wie die Vorinstanz richtig festgestellt

hat, gehört zur Einkommensverwaltung eines Beistandes zweifellos die

Überprüfung von Wohnheim- und Tagesstättentarifen. In den Akten befinden sich

die Monatsrechnungen der Solodaris Stiftung für die Monate November und

Dezember 2016, welche bezüglich der Tarife identisch sind (Monatspauschale AWG

Stufe 3 CHF 4'121.50 und Monatspauschale TS [Tagesstätte] Stufe 2/Biberist CHF 1'807.40),

zwei Ausweise der Stiftung Solodaris über Pensions- und Betreuungskosten vom

24.

Juni 2015, gültig ab 1. Juli 2015, und vom 13. Februar 2017, gültig ab 1.

Januar 2017 sowie zwei Berechnungsblätter der Ausgleichskasse für die

Ergänzungsleistung der AHV/IV ab 1. Januar 2017. Aufgrund der Aktenlage ist

lediglich ersichtlich, dass es einen Tarifwechsel bezüglich der Tagesstätte

gegeben hat, welcher rückwirkend per 1. Januar 2017 erfolgt ist. Wann im Jahre

2016.

der von der Vorinstanz geltend gemachte Wechsel der Tagesstruktur, der

einen Tarifwechsel ausgelöst hätte, stattgefunden haben soll, ist indes aus den

Akten nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer legt jedoch seinen Bemerkungen

zur Stellungnahme eine Bestätigung der Stiftung vom 5. September 2017 bei,

welcher entnommen werden kann, dass die monatlichen Rechnungen der Stiftung bis

31.

Dezember 2016 gemäss GBM Einstufungen und Taxverfügung den tatsächlichen

Verhältnissen entsprochen hätten und diese korrekt gestellt worden seien. Eine

Änderung im Bereich der Tagesstruktur sei erst per 1. Januar 2017 vorgenommen

worden. Ab diesem Datum sei nur noch der Wohntarif in Rechnung gestellt worden.

Ab Januar 2017 habe sich der Zustand von B.___ dermassen verschlechtert, dass

eine Beschäftigung in der Tagesstätte Biberist nicht mehr möglich gewesen sei.

Bei Veränderung der Verhältnisse (Taxberechnung) werde der Pensions- und

Betreuungskostenausweis der AHV von Amtes wegen direkt zugestellt. Aufgrund

dieser Bestätigung ist somit davon auszugehen, dass der Wechsel der

Tagesstruktur von B.___ erst auf den 1. Januar 2017 stattgefunden hat, weshalb

der Beschwerdeführer die Meldepflicht gegenüber der Ausgleichskasse nicht

verletzt hat.

4.3.5

Die KESB macht weiter geltend, der

Beschwerdeführer habe ein überhöhtes Taschengeld an B.___ ausbezahlt. Gemäss

EL-Verfügung betrage der Freibetrag CHF 423.00. Dieser Betrag müsse

ausreichen als Monatsgeld für Kleider, Freizeit, allfällige Rückstellungen,

Zigaretten, Taschengeld, allfällige nicht abgedeckte Pflegeleistungen oder

–artikel, Toilettenartikel etc. Das vom Beschwerdeführer gesprochene Taschengeld

von monatlich CHF 600.00 habe zu einem monatlichen Minus geführt und sei

folglich als fehlerhafte Budgetführung zu qualifizieren.

Ausser den bereits hiervor erwähnten

Monatsrechnungen der Stiftung für die Monate November und Dezember 2016, wo das

Taschengeld mit CHF 600.00 fakturiert wurde, sowie die zwei Ausweise der

Stiftung Solodaris über Pensions- und Betreuungskosten vom 24. Juni 2015 und

13.

Februar 2017, in welchen ein Taschengeld von monatlich CHF 423.00

festgesetzt wurde (persönliche Auslagen CHF 5’076.00 geteilt durch zwölf),

sind keine weiteren Unterlagen vorhanden, welche Aufschluss darüber geben

könnten, auf welcher Grundlage das Taschengeld erhöht wurde, ob dies zu diesem

Zeitpunkt gerechtfertigt war oder wer dies in Auftrag gegeben respektive

bewilligt hat. In der Beilage 9 der Beschwerdeschrift befindet sich eine

Aktennotiz des Beschwerdeführers vom 10. November 2016, welche nach einem

Telefonat zwischen der Stiftung und demselben verfasst wurde. Darin wird

festgehalten, dass das neue Sackgeld aufgrund von teureren Zigaretten monatlich

CHF 600.00 betrage und dies mit der neuen Beiständin bereits abgesprochen

worden sei. Dies erhellt zwar ein wenig den Umstand, weshalb das Taschengeld

erhöht wurde, und zeigt, dass die neue Beiständin sehr wahrscheinlich schon vor

Amtsübernahme über dieses Taschengeld informiert worden war, mehr jedoch auch

nicht. Trotz des ausbezahlten Taschengelds in der Höhe von CHF 600.00 befindet

sich gemäss Aussage der neuen Beiständin das Vermögen nicht im Minus, und es

sind keine Rechnungen ausstehend, welche nicht mehr bezahlt werden konnten

(vgl. letzten Abschnitt der Aktennotiz der KESB Region Solothurn vom 9. Juni

2017.

betreffend Telefonat mit der neuen Beiständin). B.___ ist demnach kein

Schaden entstanden, was auch auf die Sachverhalte in den vorerwähnten Ziffern 4.3.3

und 4.3.4 zutrifft, weshalb offengelassen werden kann, ob die Budgetführung

durch den Beschwerdeführer fehlerhaft war.

4.4

Zusammenfassend kann somit

festgehalten werden, dass der Schlussbericht und die Schlussrechnung für die

Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016 zu genehmigen sind. Die Beschwerde

erweist sich demnach in diesem Punkt als begründet und ist gutzuheissen.

5.

Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZGB hat der

Beistand oder die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und

auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Die

privaten Beistände, welche ein Mandat mit Einkommens- und Vermögensverwaltung innehaben,

werden im 1. Berichtsjahr bei Neuerrichtung mit CHF 1'800.00 pro Jahr (= CHF

150.00

pro Monat) entschädigt, im Folgejahr mit CHF 1'200.00 pro Jahr (= CHF

100.00

pro Monat; vgl. Ziffer 3.1 der Richtlinien für die Entschädigung der

Beiständinnen und Beistände bei Kinder und Erwachsenenschutzmassnahmen vom

Februar 2014).

Die KESB Region Solothurn reduzierte die

geltend gemachte Mandatsträgerentschädigung von CHF 2'400.00 auf CHF 2'000.00 aufgrund

der festgestellten Unregelmässigkeiten in der Mandatsführung. Da nun vorliegend

der Schlussbericht sowie die Schlussrechnung zu genehmigen sind, ist die volle

Mandatsträgerentschädigung in der Höhe von CHF 2'400.00 auszubezahlen. Aufgrund

des bescheidenen Vermögens von B.___ geht diese zu Lasten des Sozialdienstes

Wasseramt Ost. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt gutzuheissen.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als

begründet; sie ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird: Ziffern 3.2

und 3.3 des Entscheides der KESB Region Solothurn vom 26. Juni 2017 sind

aufzuheben und der Schlussbericht sowie die Schlussrechnung für die Zeit vom 1.

Januar 2015 bis 31. Dezember 2016 zu genehmigen. Die Sozialregion Wasseramt Ost

(bzw. deren Trägerschaft) hat dem Beschwerdeführer für die Führung des Mandates

in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016 eine Entschädigung von CHF

2'400.00 zu bezahlen. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit

darauf eingetreten wird: Ziffern 3.2 und 3.3 des Entscheides der KESB Region

Solothurn vom 26. Juni 2017 werden aufgehoben und der Schlussbericht sowie die

Schlussrechnung für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016

genehmigt. Die Sozialregion Wasseramt Ost (bzw. deren Trägerschaft) hat dem

Beschwerdeführer für die Führung des Mandates in der Zeit vom 1. Januar 2015

bis 31. Dezember 2016 eine Entschädigung von CHF 2'400.00 zu bezahlen.

2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des

begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreck-bar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser