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Entscheid

VWBES.2017.29

Umstrukturierung Landwirtschaftsbetrieb / Legehennenstall

4. Mai 2017Deutsch14 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Herr und Frau R.___ beabsichtigen,

ihren Landwirtschaftsbetrieb auf GB Deitingen Nr. 314, einer Parzelle, die zwar

im Dorf, aber in der Landwirtschaftszone liegt, umzustrukturieren. Dem

Baubeschrieb lässt sich Folgendes entnehmen:

Neubauten/Umnutzungen:

-

Legehennenstall

(Umnutzung Teil Schweinestall für Legehennenstall, Neubau Aussenklimabereich,

Neubau Allwetterplatz, Umnutzung Lagerhalle für Eierraum)

-

Lagerraum (Umnutzung

Restfläche Schweinestall)

-

Mosterei (Umnutzung

Futtertenne Kuhstall)

-

Obstkühler (Umnutzung

Kuhstall Nord)

-

Backraum (Umnutzung

Rinderstall Süd-West)

-

Abstellraum / Veloraum

(Umnutzung Kuhstall Süd-Ost)

-

Hausdach (Sanierung)

-

Fassadenänderungen (im

Bereich des Kuhstalles)

-

Vogelvoliere (Anbau an

Zwergziegenstall)

Abbrüche:

-

Bestehendes Hühnerhaus

-

Gärfuttersilo

-

Mistplatz Mauer Süd

-

Bestehende Voliere

Im Weiteren wird der Hausplatz sowie

die Zufahrt Nord neu geteert und zum Teil erweitert und im Westen eine Zufahrt

zum Hühnerstall (Kies) errichtet. Die Hausfassaden werden bei der Sanierung des

Hausdaches erneuert (Anstrich, Abrieb etc.), aber nicht verändert.

Detailbeschrieb:

1. Legehennenstall

1.1. Bauausführung:

-

Stall im südlichen

Bereich des ehemaligen Schweinestalles (Abtrennung von 6.0 m Breite)

-

Wandpaneelen /OSB-Platten

Decke

-

Anbau eines Entmistungsraumes

im westlichen Bereich, Wand und Decke; Wandpaneele

-

Anbau eines

Aussenklimabereiches im südlichen Bereich, Entwässerung in Jauchegrube,

-

Lichtplatten,

Windschutznetz

-

Allwetterplatz

(ungedeckt, eingezäunt 2m hoch, Beschattung südwärts durch Hecke) südlich

-

Aussenklimabereich,

Entwässerung in Jauchegrube

-

Weide (neue Einzäunung,

2m hoch), Hochstammbäume, westlich bis Parzellengrenze

-

Eierraum wird in

bestehender Lagerhalle erstellt. Neubau Fenster in Südfassade. Wand und Dach:

Wandpaneelen

-

Dachwasser wird

versickert.

1.2. Maximale Belegung

Die maximale Belegung

richtet sich nach den Flächen. Es wird die Voliere Oeko-Voletage Typ 6/85 der

Globogal AG (Nr. P 66087) verwendet. (…)

Total: 1384 Tiere

Die Mindestanforderungen

in Tabelle 9-1 Anhang 1 Tierschutzverordnung bezüglich Fütterungs und Tränkeeinrichtungen

sowie Nester und Sitzstangen werden erfüllt.

1.3. Lüftung/ Mindestabstand zur

Wohnzone

Zuluft: Erfolgt

ausschliesslich über die südliche Fensterfront. Die Luft des

Aussenklimabereiches wird via Stall der Abluft weitergegeben.

Abluft; die Abluft wird

durch zwei Abluftrohre vom Firstbereich des Stalles ausserhalb des Aussenklimabereiches

(Luftaustritt) gelenkt (siehe Plan)

Mindestabstand zur

Wohnzone: Die Berechnung sowie technischen Ausführungen wurden mit dem Amt für

Umwelt, Herr Rolf Stampfli, vorbesprochen. Mit dem Einbau der Vernebelungstechnik

Air-Clean der Firma Kieger (…) beträgt der Mindestabstand zur Wohnzone 35.03 m

(…) Der effektive Abstand (Austritt Abluft zur nächsten Wohnzone GB 1095/1133)

beträgt 42.5 Meter.

2.1 Mit Verfügung vom 4. November 2016

wies das Bau- und Justizdepartement die Einsprachen, was die Zonenkonformität

und die Luftreinhaltung anbelangt, ab, soweit es noch darauf eintrat. Im

Übrigen sei die Einsprache, namentlich bezüglich des Lärms durch die örtliche

Baubehörde zu behandeln. Der Ein- und Ausbau des Legehennenstalls wurde für

zonenkonform befunden und in Anwendung von Art. 22 RPG bewilligt. Der

Entscheid wurde der kommunalen Baubehörde zur koordinierten Eröffnung

übersandt.

2.2 Am 28. November 2016 erteilte die

Baukommission Deitingen eine Gesamtbewilligung für die umschriebenen Vorhaben.

Die Einsprache wurde im Sinne der Erwägungen abgewiesen. Die Baukommission behandelte

die Lärmimmissionen behandelt. Wenn Legehennen ohne Hähne gehalten würden,

könne von geringen Lärmimmissionen ausgegangen werden. Der Entscheid wurde

zusammen mit der Verfügung des Departementes am 5. Januar 2017 eröffnet.

Die Einsprecher erhoben am 16. Januar

2017 Verwaltungsbeschwerde an das Bau- und Justizdepartement. Sie bezahlten

jedoch den einverlangten Kostenvorschuss nicht. Das Departement trat deshalb am

3. April 2017 auf die Beschwerde nicht ein. Die kommunale Baubewilligung ist

rechtskräftig.

3. Die Einsprecher erhoben gegen die

Departementalverfügung vom 4. November 2016 am 16. Januar 2017 Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Die Berechnung des Mindestabstands sei nicht nachvollziehbar. Er sei aufgrund

von Zusicherungen der Beschwerdegegener errechnet. Es sei nicht ersichtlich,

weshalb Hobbytiere nicht relevant sein sollten. Es resultiere eine erhebliche

Geruchsbelastung. Der von Hennen verursachte Lärm dürfte wohl unbestritten

sein, denn sie würden sich tagsüber auf der Wiese aufhalten. Der Mist auf der

Wiese werde von der Entlüftungsanlage nicht gefiltert. Bioaerosole könnten

Krankheiten verbreiten.

4. Das Bau- und Justizdepartement

beantragte, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Die Abluft werde

gereinigt. Es seien keine Fälle bekannt, in denen eine gesundheitliche

Schädigung bei Anwohnern eines Legehennenstalls aufgetreten sei.

5. Die Bauherrschaft liess wissen, von

den Beschwerdeführern seien nur legitimiert. Auf die übrigen Beschwerden sei

nicht einzutreten. Verfahrensgegenstand seien nur die Zonenkonformität und die

Luftreinhaltung. Der Mindestabstand sei in Zusammenarbeit mit der kantonalen

Fachstelle ermittelt worden. Die Mindestabstände würden nur für die

Nutztierhaltung und nicht für Hobbytiere gelten. Es würden sich bloss

Rechtsfragen stellen. Es seien weder ein Augenschein noch ein Gutachten nötig.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS

125.

).

1.2

Gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG (SR

700) gewährleistet das kantonale Recht gegen Nutzungspläne und raumplanerische

Verfügungen (z.B. Baubewilligungen gemäss Art. 22 RPG) die Legitimation

mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten an das Bundesgericht. Entsprechend ist nach § 12 VRG zur Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen

Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren

Aufhebung oder Änderung hat.

1.3

Das Bundesgericht verlangt gestützt

auf Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) neben der

formellen Beschwer, dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe

zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder

Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Die Nähe der Beziehung zum

Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht

gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche

oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des

Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur

Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4236 Ziff. 2.3.1.2). Ein

Kriterium für die Beurteilung der Beschwerdebefugnis ist die räumliche Distanz

des Nachbarn zum umstrittenen Bauvorhaben, wobei es nicht auf abstrakt

bestimmte Distanzwerte ankommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_133/2008 vom

6.

Juni 2008 E. 2.4 mit Hinweisen). Das Beschwerderecht wird in der Regel

anerkannt, wenn der Bau oder Betrieb einer projektierten Anlage mit Sicherheit

oder grosser Wahrscheinlichkeit zu Immissionen führt und der Beschwerdeführer

durch diese - seien es Lärm-, Staub-, Erschütterungs-, Licht- oder andere

Einwirkungen - betroffen wird. Sind solche Beeinträchtigungen zu erwarten,

ändert auch der Umstand, dass eine grosse Anzahl von Personen betroffen ist,

Dispositiv

nichts an der Beschwerdebefugnis. So hat das Bundesgericht schon erkannt, dass

bei grossflächigen Immissionen ein sehr weiter Kreis Betroffener zur

Beschwerdeführung legitimiert sein kann, zum Beispiel die Anwohner eines

Flughafens einschliesslich jener, die in der Verlängerung der Flugpisten wohnen

(d.h. im Bereich der An- und Abflugschneisen; BGE 125 II 293 E. 3a S. 303 f.),

oder all jene Personen, die von Schiesslärm betroffen sind, wenn sie den Lärm

deutlich hören können und dadurch in ihrer Ruhe gestört werden (BGE 133 II 181

E. 3.2.2 mit Hinweisen). In dicht besiedelten Gebieten kann somit grundsätzlich

sehr vielen Personen die Beschwerdelegitimation zukommen, ohne dass von einer

unzulässigen Popularbeschwerde gesprochen werden müsste (siehe die

Zusammenfassung dieser Praxis in BGE 136 II 281 E. 2.3.1 S. 285).

1.4 Diese Grundsätze sind auch im kantonalen Verfahren

massgebend (BVR 2013 S. 348 E. 4.2). Es ist zunächst festzuhalten, dass

ausschlaggebend nicht allein Distanz oder allfälliger Sichtkontakt sind. Sind

mit einem Betrieb Immissionen verbunden, kann dieser auch weiter als 100 m

entfernt sein und braucht vom Grundstück der Beschwerdeführer nicht per se

einsehbar zu sein (SOG 2013 Nr. 21).

1.5 Die Lehre unterscheidet Elemente

der materiellen Beschwer, die sich nicht vollständig auseinanderhalten lassen:

Besondere Beziehung zur Streitsache, praktisches Interesse, eigenes Interesse,

unmittelbares Interesse, aktuelles Interesse, Diese Elemente sind zur

Beurteilung der Legitimation zentral und dienen zur Abgrenzung zur verpönten

Popularbeschwerde. Weiter ist vorauszusetzen, dass ein Beschwerdeführer einen

eigenen persönlichen praktischen Nutzen an der Rechtsmittelerhebung hat. Die

Wahrnehmung öffentlicher Interessen genügt nicht (Alain Griffel [Hrsg.]:

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 2014, N

13 und 21 zu § 21 ZH-VRG). Man möchte meinen, die Beschwerdeführer würden

öffentliche Interessen verfolgen, wenn sie sich gegen die Verbreitung

allfälliger Krankheiten einsetzen.

1.6 Der Normabstand gemäss FAT-Bericht

Nr. 476 zu den Mindestabständen von Tierhaltungsanlagen beträgt 73 m. Zieht man

einen Radius von 100 Metern, gemessen von der Stallabluft, sind die

Beschwerdeführer J.___, N.___, G.___ sowie H.___ nicht legitimiert. Sie wohnen

zu weit weg, um durch das Vorhaben mehr als jedermann betroffen zu sein. Von

ihrer Liegenschaft aus ist die Anlage auch nicht einsehbar. Auf ihre Beschwerden

ist nicht einzutreten. Die restlichen Beschwerden sind zu behandeln, wenngleich

auch die Legitimation von A.___, B.___, E.___ sowie L.___ als fraglich

erscheint, wohnen sie doch in der dritten Bautiefe von der Anlage entfernt.

1.7 Die Lärmimmissionen wurden im

kommunalen Verfahren behandelt. Die Baubewilligung ist rechtskräftig. Auf die

Rügen betr. Lärmimmissionen ist nicht mehr einzutreten.

2. Das Umweltschutzgesetz (USG; SR

814.01) sieht einen zweistufigen Immissionsschutz vor. Emissionen sind im

Rahmen der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu

begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich

tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Steht fest oder ist zu erwarten, dass die

Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich

oder lästig werden, so sind die Emissionsbegrenzungen zu verschärfen (Art. 11

Abs. 3 USG). Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen

legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 bis 15

USG).

3.1 Die Luftreinhalteverordnung (LRV;

SR 814.318.142.1) schützt Menschen, Tiere und Pflanzen vor schädlichen oder

lästigen Luftverunreinigungen. Neue und bestehende Anlagen müssen so

ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die in den Anhängen 1 bis 4 der

Luftreinhalteverordnung festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 3

und 7 LRV). Enthält die LRV in den Anhängen 1-4 keine Emissionsbegrenzung, so

sind die Emissionen im Einzelfall gestützt auf Artikel 4 LRV so weit zu

begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich

tragbar ist. Technisch und betrieblich möglich sind Massnahmen, die bei

vergleichbaren Anlagen erfolgreich erprobt oder bei Versuchen erfolgreich

eingesetzt wurden (Art. 4 Abs. 2 LRV). Für die Beurteilung der wirtschaftlichen

Tragbarkeit von Emissionsbegrenzungen ist auf einen mittleren und

wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche abzustellen (Art. 4

Abs. 3 LRV). Bestehen für einen Schadstoff keine Immissionsgrenzwerte, so

gelten die Immissionen als übermässig, wenn sie Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre

Lebensgemeinschaften oder ihre Lebensräume gefährden oder wenn aufgrund einer

Erhebung feststeht, dass sie einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem

Wohlbefinden erheblich stören (Art. 2 Abs. 5 lit. a und b LRV). Die LRV enthält

in Anhang 2 ergänzende und abweichende Emissionsbegrenzungen für die Anlagen

der bäuerlichen Tierhaltung und der Intensivtierhaltung (Anhang 2 Ziff. 512

LRV). Bei der Errichtung von Anlagen müssen demnach die nach den anerkannten

Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen

eingehalten werden. Als solche gelten insbesondere die Empfehlungen der

Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik

(FAT-Richtlinien genannt. Bezugsquelle: Forschungsanstalt Agroscope

Reckenholz-Tänikon [ART], 8356 Ettenhausen; Urteil des Bundesgerichts

1A.44/2006; BGE 133 II 370, E. 6 S. 379f.). Die vorsorgliche

Emissionsbegrenzung für die Tierhaltung ist dem FAT-Bericht Nr. 476 von 1995

über Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen zu entnehmen. Nach der Praxis des

Bundesgerichts können die FAT-Richtlinien auch als Hilfsmittel zur Beantwortung

der Frage beigezogen werden, ob eine Tierhaltungsanlage übermässige Emissionen

bewirkt (BGE 126 II 43). Dies ist zu erwarten, wenn der halbe Mindestabstand

unterschritten wird (FAT - Bericht, S. 7).

3.2 Die LRV unterscheidet

grundsätzlich zwischen neuen und bestehenden Anlagen (Art. 3 ff. und 7 ff.

LRV). Als Neuanlagen gelten auch wesentlich geänderte bestehende Anlagen (Art.

2 Abs. 4 LRV). Bestehende Anlagen müssen die Mindestabstandsvorschriften von

Anhang 2 Ziffer 512 LRV nicht unbedingt einhalten, denn dies würde in manchen

Fällen eine Verlegung der Anlagen bedeuten, was kaum verhältnismässig wäre.

Indessen müssen alle Anlagen den anerkannten Regeln der Lüftungstechnik

entsprechen (FAT-Bericht, S. 2). Als solche gelten die Empfehlungen der

Stallklima-Norm (des Instituts für Nutztierwissenschaften der ETHZ; Anhang 2 Ziff.

513 LRV). Die Unterschiede zwischen bestehenden und neuen Anlagen sind

allerdings gering, da die Bestimmungen über die vorsorgliche

Emissionsbegrenzung bei neuen und bei bestehenden Anlagen weitgehend die

gleichen sind (Art. 7 LRV).

3.3 Im vorliegenden Fall geht es um

eine neue Anlage, einen neuen Legehennenstall. Der Mindestabstand zur Bauzone

beträgt wiederum nach der FAT-Richtlinie, unter Berücksichtigung gewisser

Korrekturfaktoren, 35.03 Meter. Die Beschwerdeführer möchten die «Hobbytiere»

miteinbezogen haben. Dies ist nicht angängig. Mindestabstabstände rechnen sich

nicht für einzelne Tiere, sondern für ganze Tierhaltungsanlagen. In den Akten

befindet sich aber eine Berechnung, die die «Hobbytiere» berücksichtigt. Es

resultiert ein Mindestabstand von 35.97 m. Der Mindestabstand ist also in jedem

Fall eingehalten. Das Verwaltungsgericht hat die entsprechende Excel-Tabelle

noch durch das Amt für Umwelt kontrollieren lassen und die Parteien über das

Ergebnis informiert. Die Berechnung des Mindestabstands wurde für gut befunden.

Man könnte sogar noch eine zusätzliche Abstands-Reduktion aufgrund der Ziffer des

Kriteriums «4. Hofdüngerproduktion» vorsehen. Was die Abluft anbelangt, hat der

Fachmann des AfU einen Besuch bei ihm bekannten Stallungen gemacht, die ein gleiches

System zur Luftreinigung eingebaut haben. In der Umgebung war keinerlei Geruch

wahrzunehmen.

4. Bauvorschriften für Hühnerweiden

gibt es keine. Die Tierschutzverordnung (SR 455.1) enthält Vorschriften über

Einrichtung, Beleuchtung und Flächen, nicht aber über Weiden. Wie der Fachmann

des Amts für Umwelt ausführte, stinken Tiere mit Auslauf weniger, weil sie

weniger gestresst sind. Bei zu kleiner Weide könnte diese verkoten. Es ist aber

nicht anzunehmen, der Auslauf sei zu klein, da zwei Hühnerweiden geplant sind. Zudem

bestehen noch ein Aussenklimabereich und ein Allwetterplatz. Bei schlechtem

Wetter und während der Vegetationsruhe brauchen die Tiere nicht auf die Weide

gelassen zu werden. Bei gutem Wetter ist ein Zugang zur Weide bloss während

fünf Stunden täglich (nachmittags) vorgeschrieben (vgl. Anhang 1 Ziff. 4.1 und

Anhang 2 Ziffer 4 der Verordnung über den regelmässigen Auslauf von Nutztieren

im Freien, RAUS-Verordnung, SR 910.132.5). Die Weidehaltung lässt sich, streng

genommen, erst im Betrieb abschliessend beurteilen, was Geruchsimmissionen

anbelangt. Sie hängt namentlich auch vom Betreiber ab. Sollte die Weidehaltung

wider Erwarten zu übermässigen Immissionen führen, wäre es der kommunalen

Baubehörde unbenommen, Auflagen anzuordnen.

5. Die Beschwerdeführer befürchten

gesundheitliche Risiken. Es ist nicht Prüfgegenstand des Bauverfahrens,

potentielle Krankheiten in Betracht zu ziehen. Wenn eine Krankheit auftreten

sollte, müsste der kantonale Veterinärdienst handeln.

6. Bei dieser Sachlage erübrigt es

sich, ein Gutachten einzuholen. Es ist auch nicht aufschlussreich, andere Betriebe

in Augenschein zu nehmen. Andere Betriebe sind von der Lage, der Grösse und dem

Konzept her nicht 1:1 vergleichbar.

7. Auf die Beschwerden von J.___, N.___,

G.___ sowie H.___ ist nicht einzutreten. Die übrigen Beschwerden sind

abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Die Beschwerdegegner R.___ sind indessen

nicht vollständig durchgedrungen, denn sie erachteten bloss K.___ als

legitimiert. Es sind ihnen deshalb CHF 400.00 an Verfahrenskosten zu

überbinden.

Die Beschwerdeführer haben die restlichen

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich

der Entscheidgebühr auf total CHF 3‘800.00 festzusetzen sind. Die

legitimierten Beschwerdeführer haben der Bauherrschaft R.___ eine

Parteientschädigung zu bezahlen. Die geltend gemachten CHF 3‘056.85 (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer) erscheinen grundsätzlich als angemessen, sind aber

leicht, d.h. auf CHF 2‘500.00 zu kürzen.

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerden von

a) J.___,

b) N.___,

c) G.___ sowie

d) H.___

wird nicht eingetreten

2. Die unter Ziffer 1 genannten

Beschwerdeführer haben je CHF 100.00 (total CHF 400.00) an die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen; dies unter solidarischer

Haftbarkeit.

3. Die Beschwerden von

a) A.___,

b) B.___,

c) C.___,

d) D.___,

e) E.___,

f) F.___,

g) I.___,

h) K.___,

i) L.___ und

j) M.___,

werden abgewiesen,

soweit darauf eingetreten werden kann.

4. Die unter Ziffer 3 genannten

Beschwerdeführer haben je CHF 300.00 (total CHF 3‘000.00) an die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen; dies unter solidarischer

Haftbarkeit.

5. Die Beschwerdegegner R.___ haben CHF

400.00 an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen.

6. Die unter Ziffer 3 genannten

Beschwerdeführer haben der Bauherrschaft eine Parteientschädigung von insgesamt

CHF 2‘500.00 zu bezahlen; dies unter solidarischer Haftbarkeit.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad