VWBES.2017.29
Umstrukturierung Landwirtschaftsbetrieb / Legehennenstall
4. Mai 2017Deutsch14 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 4. Mai 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
1. A.___
2. B.___
3. C.___
4. D.___
5. E.___
6. F.___
7. G.___
8. H.___
9. I.___
10. J.___
11. K.___
12. L.___
13. M.___
14. N.___
alle
vertreten durch A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement, Rötihof, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn
2. Baukommission
der Einwohnergemeinde Deitingen, 4543 Deitingen
3. R.___
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler
Beschwerdegegner
betreffend Umstrukturierung
Landwirtschaftsbetrieb / Legehennenstall
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Herr und Frau R.___ beabsichtigen,
ihren Landwirtschaftsbetrieb auf GB Deitingen Nr. 314, einer Parzelle, die zwar
im Dorf, aber in der Landwirtschaftszone liegt, umzustrukturieren. Dem
Baubeschrieb lässt sich Folgendes entnehmen:
Neubauten/Umnutzungen:
-
Legehennenstall
(Umnutzung Teil Schweinestall für Legehennenstall, Neubau Aussenklimabereich,
Neubau Allwetterplatz, Umnutzung Lagerhalle für Eierraum)
-
Lagerraum (Umnutzung
Restfläche Schweinestall)
-
Mosterei (Umnutzung
Futtertenne Kuhstall)
-
Obstkühler (Umnutzung
Kuhstall Nord)
-
Backraum (Umnutzung
Rinderstall Süd-West)
-
Abstellraum / Veloraum
(Umnutzung Kuhstall Süd-Ost)
-
Hausdach (Sanierung)
-
Fassadenänderungen (im
Bereich des Kuhstalles)
-
Vogelvoliere (Anbau an
Zwergziegenstall)
Abbrüche:
-
Bestehendes Hühnerhaus
-
Gärfuttersilo
-
Mistplatz Mauer Süd
-
Bestehende Voliere
Im Weiteren wird der Hausplatz sowie
die Zufahrt Nord neu geteert und zum Teil erweitert und im Westen eine Zufahrt
zum Hühnerstall (Kies) errichtet. Die Hausfassaden werden bei der Sanierung des
Hausdaches erneuert (Anstrich, Abrieb etc.), aber nicht verändert.
Detailbeschrieb:
1. Legehennenstall
1.1. Bauausführung:
-
Stall im südlichen
Bereich des ehemaligen Schweinestalles (Abtrennung von 6.0 m Breite)
-
Wandpaneelen /OSB-Platten
Decke
-
Anbau eines Entmistungsraumes
im westlichen Bereich, Wand und Decke; Wandpaneele
-
Anbau eines
Aussenklimabereiches im südlichen Bereich, Entwässerung in Jauchegrube,
-
Lichtplatten,
Windschutznetz
-
Allwetterplatz
(ungedeckt, eingezäunt 2m hoch, Beschattung südwärts durch Hecke) südlich
-
Aussenklimabereich,
Entwässerung in Jauchegrube
-
Weide (neue Einzäunung,
2m hoch), Hochstammbäume, westlich bis Parzellengrenze
-
Eierraum wird in
bestehender Lagerhalle erstellt. Neubau Fenster in Südfassade. Wand und Dach:
Wandpaneelen
-
Dachwasser wird
versickert.
1.2. Maximale Belegung
Die maximale Belegung
richtet sich nach den Flächen. Es wird die Voliere Oeko-Voletage Typ 6/85 der
Globogal AG (Nr. P 66087) verwendet. (…)
Total: 1384 Tiere
Die Mindestanforderungen
in Tabelle 9-1 Anhang 1 Tierschutzverordnung bezüglich Fütterungs und Tränkeeinrichtungen
sowie Nester und Sitzstangen werden erfüllt.
1.3. Lüftung/ Mindestabstand zur
Wohnzone
Zuluft: Erfolgt
ausschliesslich über die südliche Fensterfront. Die Luft des
Aussenklimabereiches wird via Stall der Abluft weitergegeben.
Abluft; die Abluft wird
durch zwei Abluftrohre vom Firstbereich des Stalles ausserhalb des Aussenklimabereiches
(Luftaustritt) gelenkt (siehe Plan)
Mindestabstand zur
Wohnzone: Die Berechnung sowie technischen Ausführungen wurden mit dem Amt für
Umwelt, Herr Rolf Stampfli, vorbesprochen. Mit dem Einbau der Vernebelungstechnik
Air-Clean der Firma Kieger (…) beträgt der Mindestabstand zur Wohnzone 35.03 m
(…) Der effektive Abstand (Austritt Abluft zur nächsten Wohnzone GB 1095/1133)
beträgt 42.5 Meter.
2.1 Mit Verfügung vom 4. November 2016
wies das Bau- und Justizdepartement die Einsprachen, was die Zonenkonformität
und die Luftreinhaltung anbelangt, ab, soweit es noch darauf eintrat. Im
Übrigen sei die Einsprache, namentlich bezüglich des Lärms durch die örtliche
Baubehörde zu behandeln. Der Ein- und Ausbau des Legehennenstalls wurde für
zonenkonform befunden und in Anwendung von Art. 22 RPG bewilligt. Der
Entscheid wurde der kommunalen Baubehörde zur koordinierten Eröffnung
übersandt.
2.2 Am 28. November 2016 erteilte die
Baukommission Deitingen eine Gesamtbewilligung für die umschriebenen Vorhaben.
Die Einsprache wurde im Sinne der Erwägungen abgewiesen. Die Baukommission behandelte
die Lärmimmissionen behandelt. Wenn Legehennen ohne Hähne gehalten würden,
könne von geringen Lärmimmissionen ausgegangen werden. Der Entscheid wurde
zusammen mit der Verfügung des Departementes am 5. Januar 2017 eröffnet.
Die Einsprecher erhoben am 16. Januar
2017 Verwaltungsbeschwerde an das Bau- und Justizdepartement. Sie bezahlten
jedoch den einverlangten Kostenvorschuss nicht. Das Departement trat deshalb am
3. April 2017 auf die Beschwerde nicht ein. Die kommunale Baubewilligung ist
rechtskräftig.
3. Die Einsprecher erhoben gegen die
Departementalverfügung vom 4. November 2016 am 16. Januar 2017 Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Die Berechnung des Mindestabstands sei nicht nachvollziehbar. Er sei aufgrund
von Zusicherungen der Beschwerdegegener errechnet. Es sei nicht ersichtlich,
weshalb Hobbytiere nicht relevant sein sollten. Es resultiere eine erhebliche
Geruchsbelastung. Der von Hennen verursachte Lärm dürfte wohl unbestritten
sein, denn sie würden sich tagsüber auf der Wiese aufhalten. Der Mist auf der
Wiese werde von der Entlüftungsanlage nicht gefiltert. Bioaerosole könnten
Krankheiten verbreiten.
4. Das Bau- und Justizdepartement
beantragte, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Die Abluft werde
gereinigt. Es seien keine Fälle bekannt, in denen eine gesundheitliche
Schädigung bei Anwohnern eines Legehennenstalls aufgetreten sei.
5. Die Bauherrschaft liess wissen, von
den Beschwerdeführern seien nur legitimiert. Auf die übrigen Beschwerden sei
nicht einzutreten. Verfahrensgegenstand seien nur die Zonenkonformität und die
Luftreinhaltung. Der Mindestabstand sei in Zusammenarbeit mit der kantonalen
Fachstelle ermittelt worden. Die Mindestabstände würden nur für die
Nutztierhaltung und nicht für Hobbytiere gelten. Es würden sich bloss
Rechtsfragen stellen. Es seien weder ein Augenschein noch ein Gutachten nötig.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS
125.
).
1.2
Gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG (SR
700) gewährleistet das kantonale Recht gegen Nutzungspläne und raumplanerische
Verfügungen (z.B. Baubewilligungen gemäss Art. 22 RPG) die Legitimation
mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht. Entsprechend ist nach § 12 VRG zur Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen
Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat.
1.3
Das Bundesgericht verlangt gestützt
auf Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) neben der
formellen Beschwer, dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe
zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Die Nähe der Beziehung zum
Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht
gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche
oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des
Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur
Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4236 Ziff. 2.3.1.2). Ein
Kriterium für die Beurteilung der Beschwerdebefugnis ist die räumliche Distanz
des Nachbarn zum umstrittenen Bauvorhaben, wobei es nicht auf abstrakt
bestimmte Distanzwerte ankommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_133/2008 vom
6.
Juni 2008 E. 2.4 mit Hinweisen). Das Beschwerderecht wird in der Regel
anerkannt, wenn der Bau oder Betrieb einer projektierten Anlage mit Sicherheit
oder grosser Wahrscheinlichkeit zu Immissionen führt und der Beschwerdeführer
durch diese - seien es Lärm-, Staub-, Erschütterungs-, Licht- oder andere
Einwirkungen - betroffen wird. Sind solche Beeinträchtigungen zu erwarten,
ändert auch der Umstand, dass eine grosse Anzahl von Personen betroffen ist,
Dispositiv
nichts an der Beschwerdebefugnis. So hat das Bundesgericht schon erkannt, dass
bei grossflächigen Immissionen ein sehr weiter Kreis Betroffener zur
Beschwerdeführung legitimiert sein kann, zum Beispiel die Anwohner eines
Flughafens einschliesslich jener, die in der Verlängerung der Flugpisten wohnen
(d.h. im Bereich der An- und Abflugschneisen; BGE 125 II 293 E. 3a S. 303 f.),
oder all jene Personen, die von Schiesslärm betroffen sind, wenn sie den Lärm
deutlich hören können und dadurch in ihrer Ruhe gestört werden (BGE 133 II 181
E. 3.2.2 mit Hinweisen). In dicht besiedelten Gebieten kann somit grundsätzlich
sehr vielen Personen die Beschwerdelegitimation zukommen, ohne dass von einer
unzulässigen Popularbeschwerde gesprochen werden müsste (siehe die
Zusammenfassung dieser Praxis in BGE 136 II 281 E. 2.3.1 S. 285).
1.4 Diese Grundsätze sind auch im kantonalen Verfahren
massgebend (BVR 2013 S. 348 E. 4.2). Es ist zunächst festzuhalten, dass
ausschlaggebend nicht allein Distanz oder allfälliger Sichtkontakt sind. Sind
mit einem Betrieb Immissionen verbunden, kann dieser auch weiter als 100 m
entfernt sein und braucht vom Grundstück der Beschwerdeführer nicht per se
einsehbar zu sein (SOG 2013 Nr. 21).
1.5 Die Lehre unterscheidet Elemente
der materiellen Beschwer, die sich nicht vollständig auseinanderhalten lassen:
Besondere Beziehung zur Streitsache, praktisches Interesse, eigenes Interesse,
unmittelbares Interesse, aktuelles Interesse, Diese Elemente sind zur
Beurteilung der Legitimation zentral und dienen zur Abgrenzung zur verpönten
Popularbeschwerde. Weiter ist vorauszusetzen, dass ein Beschwerdeführer einen
eigenen persönlichen praktischen Nutzen an der Rechtsmittelerhebung hat. Die
Wahrnehmung öffentlicher Interessen genügt nicht (Alain Griffel [Hrsg.]:
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 2014, N
13 und 21 zu § 21 ZH-VRG). Man möchte meinen, die Beschwerdeführer würden
öffentliche Interessen verfolgen, wenn sie sich gegen die Verbreitung
allfälliger Krankheiten einsetzen.
1.6 Der Normabstand gemäss FAT-Bericht
Nr. 476 zu den Mindestabständen von Tierhaltungsanlagen beträgt 73 m. Zieht man
einen Radius von 100 Metern, gemessen von der Stallabluft, sind die
Beschwerdeführer J.___, N.___, G.___ sowie H.___ nicht legitimiert. Sie wohnen
zu weit weg, um durch das Vorhaben mehr als jedermann betroffen zu sein. Von
ihrer Liegenschaft aus ist die Anlage auch nicht einsehbar. Auf ihre Beschwerden
ist nicht einzutreten. Die restlichen Beschwerden sind zu behandeln, wenngleich
auch die Legitimation von A.___, B.___, E.___ sowie L.___ als fraglich
erscheint, wohnen sie doch in der dritten Bautiefe von der Anlage entfernt.
1.7 Die Lärmimmissionen wurden im
kommunalen Verfahren behandelt. Die Baubewilligung ist rechtskräftig. Auf die
Rügen betr. Lärmimmissionen ist nicht mehr einzutreten.
2. Das Umweltschutzgesetz (USG; SR
814.01) sieht einen zweistufigen Immissionsschutz vor. Emissionen sind im
Rahmen der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu
begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich
tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Steht fest oder ist zu erwarten, dass die
Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich
oder lästig werden, so sind die Emissionsbegrenzungen zu verschärfen (Art. 11
Abs. 3 USG). Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen
legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 bis 15
USG).
3.1 Die Luftreinhalteverordnung (LRV;
SR 814.318.142.1) schützt Menschen, Tiere und Pflanzen vor schädlichen oder
lästigen Luftverunreinigungen. Neue und bestehende Anlagen müssen so
ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die in den Anhängen 1 bis 4 der
Luftreinhalteverordnung festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 3
und 7 LRV). Enthält die LRV in den Anhängen 1-4 keine Emissionsbegrenzung, so
sind die Emissionen im Einzelfall gestützt auf Artikel 4 LRV so weit zu
begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich
tragbar ist. Technisch und betrieblich möglich sind Massnahmen, die bei
vergleichbaren Anlagen erfolgreich erprobt oder bei Versuchen erfolgreich
eingesetzt wurden (Art. 4 Abs. 2 LRV). Für die Beurteilung der wirtschaftlichen
Tragbarkeit von Emissionsbegrenzungen ist auf einen mittleren und
wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche abzustellen (Art. 4
Abs. 3 LRV). Bestehen für einen Schadstoff keine Immissionsgrenzwerte, so
gelten die Immissionen als übermässig, wenn sie Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre
Lebensgemeinschaften oder ihre Lebensräume gefährden oder wenn aufgrund einer
Erhebung feststeht, dass sie einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem
Wohlbefinden erheblich stören (Art. 2 Abs. 5 lit. a und b LRV). Die LRV enthält
in Anhang 2 ergänzende und abweichende Emissionsbegrenzungen für die Anlagen
der bäuerlichen Tierhaltung und der Intensivtierhaltung (Anhang 2 Ziff. 512
LRV). Bei der Errichtung von Anlagen müssen demnach die nach den anerkannten
Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen
eingehalten werden. Als solche gelten insbesondere die Empfehlungen der
Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik
(FAT-Richtlinien genannt. Bezugsquelle: Forschungsanstalt Agroscope
Reckenholz-Tänikon [ART], 8356 Ettenhausen; Urteil des Bundesgerichts
1A.44/2006; BGE 133 II 370, E. 6 S. 379f.). Die vorsorgliche
Emissionsbegrenzung für die Tierhaltung ist dem FAT-Bericht Nr. 476 von 1995
über Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen zu entnehmen. Nach der Praxis des
Bundesgerichts können die FAT-Richtlinien auch als Hilfsmittel zur Beantwortung
der Frage beigezogen werden, ob eine Tierhaltungsanlage übermässige Emissionen
bewirkt (BGE 126 II 43). Dies ist zu erwarten, wenn der halbe Mindestabstand
unterschritten wird (FAT - Bericht, S. 7).
3.2 Die LRV unterscheidet
grundsätzlich zwischen neuen und bestehenden Anlagen (Art. 3 ff. und 7 ff.
LRV). Als Neuanlagen gelten auch wesentlich geänderte bestehende Anlagen (Art.
2 Abs. 4 LRV). Bestehende Anlagen müssen die Mindestabstandsvorschriften von
Anhang 2 Ziffer 512 LRV nicht unbedingt einhalten, denn dies würde in manchen
Fällen eine Verlegung der Anlagen bedeuten, was kaum verhältnismässig wäre.
Indessen müssen alle Anlagen den anerkannten Regeln der Lüftungstechnik
entsprechen (FAT-Bericht, S. 2). Als solche gelten die Empfehlungen der
Stallklima-Norm (des Instituts für Nutztierwissenschaften der ETHZ; Anhang 2 Ziff.
513 LRV). Die Unterschiede zwischen bestehenden und neuen Anlagen sind
allerdings gering, da die Bestimmungen über die vorsorgliche
Emissionsbegrenzung bei neuen und bei bestehenden Anlagen weitgehend die
gleichen sind (Art. 7 LRV).
3.3 Im vorliegenden Fall geht es um
eine neue Anlage, einen neuen Legehennenstall. Der Mindestabstand zur Bauzone
beträgt wiederum nach der FAT-Richtlinie, unter Berücksichtigung gewisser
Korrekturfaktoren, 35.03 Meter. Die Beschwerdeführer möchten die «Hobbytiere»
miteinbezogen haben. Dies ist nicht angängig. Mindestabstabstände rechnen sich
nicht für einzelne Tiere, sondern für ganze Tierhaltungsanlagen. In den Akten
befindet sich aber eine Berechnung, die die «Hobbytiere» berücksichtigt. Es
resultiert ein Mindestabstand von 35.97 m. Der Mindestabstand ist also in jedem
Fall eingehalten. Das Verwaltungsgericht hat die entsprechende Excel-Tabelle
noch durch das Amt für Umwelt kontrollieren lassen und die Parteien über das
Ergebnis informiert. Die Berechnung des Mindestabstands wurde für gut befunden.
Man könnte sogar noch eine zusätzliche Abstands-Reduktion aufgrund der Ziffer des
Kriteriums «4. Hofdüngerproduktion» vorsehen. Was die Abluft anbelangt, hat der
Fachmann des AfU einen Besuch bei ihm bekannten Stallungen gemacht, die ein gleiches
System zur Luftreinigung eingebaut haben. In der Umgebung war keinerlei Geruch
wahrzunehmen.
4. Bauvorschriften für Hühnerweiden
gibt es keine. Die Tierschutzverordnung (SR 455.1) enthält Vorschriften über
Einrichtung, Beleuchtung und Flächen, nicht aber über Weiden. Wie der Fachmann
des Amts für Umwelt ausführte, stinken Tiere mit Auslauf weniger, weil sie
weniger gestresst sind. Bei zu kleiner Weide könnte diese verkoten. Es ist aber
nicht anzunehmen, der Auslauf sei zu klein, da zwei Hühnerweiden geplant sind. Zudem
bestehen noch ein Aussenklimabereich und ein Allwetterplatz. Bei schlechtem
Wetter und während der Vegetationsruhe brauchen die Tiere nicht auf die Weide
gelassen zu werden. Bei gutem Wetter ist ein Zugang zur Weide bloss während
fünf Stunden täglich (nachmittags) vorgeschrieben (vgl. Anhang 1 Ziff. 4.1 und
Anhang 2 Ziffer 4 der Verordnung über den regelmässigen Auslauf von Nutztieren
im Freien, RAUS-Verordnung, SR 910.132.5). Die Weidehaltung lässt sich, streng
genommen, erst im Betrieb abschliessend beurteilen, was Geruchsimmissionen
anbelangt. Sie hängt namentlich auch vom Betreiber ab. Sollte die Weidehaltung
wider Erwarten zu übermässigen Immissionen führen, wäre es der kommunalen
Baubehörde unbenommen, Auflagen anzuordnen.
5. Die Beschwerdeführer befürchten
gesundheitliche Risiken. Es ist nicht Prüfgegenstand des Bauverfahrens,
potentielle Krankheiten in Betracht zu ziehen. Wenn eine Krankheit auftreten
sollte, müsste der kantonale Veterinärdienst handeln.
6. Bei dieser Sachlage erübrigt es
sich, ein Gutachten einzuholen. Es ist auch nicht aufschlussreich, andere Betriebe
in Augenschein zu nehmen. Andere Betriebe sind von der Lage, der Grösse und dem
Konzept her nicht 1:1 vergleichbar.
7. Auf die Beschwerden von J.___, N.___,
G.___ sowie H.___ ist nicht einzutreten. Die übrigen Beschwerden sind
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die Beschwerdegegner R.___ sind indessen
nicht vollständig durchgedrungen, denn sie erachteten bloss K.___ als
legitimiert. Es sind ihnen deshalb CHF 400.00 an Verfahrenskosten zu
überbinden.
Die Beschwerdeführer haben die restlichen
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich
der Entscheidgebühr auf total CHF 3‘800.00 festzusetzen sind. Die
legitimierten Beschwerdeführer haben der Bauherrschaft R.___ eine
Parteientschädigung zu bezahlen. Die geltend gemachten CHF 3‘056.85 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) erscheinen grundsätzlich als angemessen, sind aber
leicht, d.h. auf CHF 2‘500.00 zu kürzen.
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerden von
a) J.___,
b) N.___,
c) G.___ sowie
d) H.___
wird nicht eingetreten
2. Die unter Ziffer 1 genannten
Beschwerdeführer haben je CHF 100.00 (total CHF 400.00) an die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen; dies unter solidarischer
Haftbarkeit.
3. Die Beschwerden von
a) A.___,
b) B.___,
c) C.___,
d) D.___,
e) E.___,
f) F.___,
g) I.___,
h) K.___,
i) L.___ und
j) M.___,
werden abgewiesen,
soweit darauf eingetreten werden kann.
4. Die unter Ziffer 3 genannten
Beschwerdeführer haben je CHF 300.00 (total CHF 3‘000.00) an die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen; dies unter solidarischer
Haftbarkeit.
5. Die Beschwerdegegner R.___ haben CHF
400.00 an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen.
6. Die unter Ziffer 3 genannten
Beschwerdeführer haben der Bauherrschaft eine Parteientschädigung von insgesamt
CHF 2‘500.00 zu bezahlen; dies unter solidarischer Haftbarkeit.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad