VWBES.2017.290
Nichtverlängerung Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz
2. Juli 2018Deutsch36 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 2. Juli 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Dieter Thommen,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Nichtverlängerung
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. am [...] 1980 in [...],
Mazedonien) heiratete am 25. März 2002 in ihrer Heimat den in der Schweiz
niedergelassenen Landsmann B.___ (geb. [...] 1981). Am 6. April 2002 reiste sie
im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und am 4. Juni 2002 erhielt
sie erstmals eine Aufenthaltsbewilligung. Der Ehe entstammen die in der Schweiz
geborenen C.___ (geb. [...] 2003) und D.___ (geb. [...] 2006). Beide Kinder verfügen
über eine Niederlassungsbewilligung.
2. Am 25. Juni 2007 stellte A.___ (in
der Folge Beschwerdeführerin) ein Gesuch um Erteilung der
Niederlassungsbewilligung. Dieses wurde mit Schreiben vom 28. Juni 2007 mit der
Begründung, die finanzielle Situation sei nicht gesichert und ein künftiges
Fürsorgerisiko könne nicht ausgeschlossen werden, abgelehnt. Die
Aufenthaltsbewilligung wurde für ein Jahr verlängert und der Beschwerdeführerin
mitgeteilt, bei der erneuten Prüfung in einem Jahr werde von Belang sein, ob
sie eine gefestigte Arbeitsstelle nachweisen könne und ob die bestehenden
Schulden zurückbezahlt würden (Aktenseite [AS] 52). Am 17. August 2011 ersuchte
die Beschwerdeführerin erneut um die Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
Mit Schreiben vom 14. September 2011 wurde das Gesuch wiederum abgelehnt und
die Aufenthaltsbewilligung um ein Jahr verlängert. Zur Begründung wurde
ausgeführt, gemäss aktuellem Betreibungsregisterauszug bestünden 12
Verlustscheine in der Höhe von CHF 14'544.80 und der Auszug ihres Ehemannes
weise 58 offene Verlustscheine im Betrag von CHF 80'526.59 aus. Im Jahr 2011
sei zudem gegen ihn eine Grundpfandbetreibung über CHF 480'000.00 eingeleitet
worden. Ebenso beziehe ihre Familie seit dem Jahr 2005 Sozialhilfe und der
Saldo der ausbezahlten Fürsorgegelder betrage CHF 237'798.30. Offenbar habe sie
Mühe, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen (AS 118).
3. Am 20. September 2011 überwies die
Migrationsbehörde den Fall dem Amt für Soziale Sicherheit (ASO) zum Abschluss
einer Integrationsvereinbarung mit dem Ziel, möglichst schnell Deutsch zu
lernen und eventuell eine Teilzeitbeschäftigung zu finden (AS 120). Dieses
teilte daraufhin dem Migrationsamt mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 mit, die
Beschwerdeführerin sei auch nach mehrmaliger Einladung und zusätzlicher
Vorladung nicht zum Termin betreffend Prüfung des Abschlusses einer
Integrationsvereinbarung erschienen. Sie habe sich mehrmals mit unterschiedlich
nachvollziehbaren Entschuldigungen schriftlich abgemeldet und sei dem Termin
vom 22. Oktober 2012, zu dem sie vorgeladen worden sei, unentschuldigt
ferngeblieben. Dies müsse als mangelnde Integrationsbereitschaft bezeichnet
werden. Die Einladungen seien immer rechtzeitig, d.h. 2 – 6 Wochen im Voraus
erfolgt (AS 131).
4. Mit Schreiben vom 8. Juli 2013 wurde
die Beschwerdeführerin anlässlich der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verwarnt,
weil sich die finanzielle Situation nicht verändert und sie Mühe habe, ihren
finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Es werde erwartet, dass sie keine
weiteren Schulden anhäufe, bzw. die vorhandenen Schulden abgebaut würden (AS
140).
5. Anlässlich der Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung im März 2015 reichte die Beschwerdeführerin die
Übersetzung des Scheidungsurteils des Amtsgerichts Kicevo vom 1. April 2014
ein, wonach die Ehe geschieden sei. Die Ehegatten hätten sich am 1. Juni 2013
getrennt und das Sorgerecht über die beiden Kinder sei der Mutter zugeteilt
worden. Der Vater sei aufgrund seiner finanziellen Situation nicht in der Lage,
Unterhalt zu bezahlen. Das Migrationsamt tätigte in der Folge verschiedene
Abklärungen und gewährte schliesslich der Beschwerdeführerin am 12. April 2016
das rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
und Wegweisung aus der Schweiz (AS 206).
6. Mit Stellungnahme vom 6. Juni 2016
teilte der Vertreter der Beschwerdeführerin mit, die Ehe sei in Mazedonien
nicht rechtskräftig geschieden worden, da die Parteirechte seiner Mandantin
verletzt worden seien. Mit Verfügung vom 3. September 2013 habe der
Amtsgerichtspräsident von Dorneck-Thierstein der Beschwerdeführerin die
elterliche Obhut übertragen und die grundsätzliche Unterhaltspflicht des Vaters
festgehalten. Auf die Festlegung von Unterhaltsbeiträgen sei aber aufgrund
seiner schlechten finanziellen Situation verzichtet worden. Der Ehemann
behaupte, auf Arbeitssuche zu sein. Dies stimme aber nicht, er werde seit
Jahren von der Sozialhilfe unterstützt, da er ausgesteuert sei und sein Antrag
auf eine IV-Rente abgewiesen worden sei. Auch habe er seine Frau isoliert und gezwungen,
Verträge zu unterschreiben, obwohl sie der deutschen Sprache nicht mächtig sei.
Seit der Trennung im Juni 2013 bemühe sie sich, Deutsch zu lernen und
wirtschaftlich auf eigenen Beinen zu stehen. Dies sei aber angesichts des
Alters der beiden Kinder nicht ohne weiteres möglich. Sämtliche Schulden seien
vom Ehemann verursacht, seit der Trennung seien keine neuen Schulden
entstanden. Sie bemühe sich, als Putzfrau mehr arbeiten zu können als die
momentan sechs Stunden pro Woche (AS 240 ff).
7. Zwischen Februar und Juli 2017 wurde
der Beschwerdeführerin mehrfach mitgeteilt, dass sie trotz (noch) nicht
verlängerter Aufenthaltsbewilligung arbeiten dürfe (z.B. AS 310). Diese
Mitteilung erhielten auch die Einwohnergemeinde [...] und eine Reinigungsfirma,
bei der die Beschwerdeführerin temporär angestellt war (oder immer noch ist).
8. Aus dem Betreibungsregisterauszug des
Betreibungsamtes Dorneck vom 18. Juli 2017 (AS 319) geht hervor, dass die
Beschwerdeführerin mit einer Betreibung im Betrag von CHF 1‘632.60 sowie mit fünfzehn
Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 18‘460.70 verzeichnet ist. Ihr Ehemann
hat während der Ehegemeinschaft sechzig Verlustscheine über total CHF 81‘157.89
angehäuft (Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Dorneck vom 21.
Oktober 2015, AS 174-178). Dabei handelt es sich sowohl um
öffentlich-rechtliche als auch um privatrechtliche Forderungen. Während der Ehedauer
wurde die Beschwerdeführerin, resp. ihre Familie, mit Sozialhilfe im Betrag von
CHF 303‘152.60 unterstützt (AS 158). Der Saldo der ausbezahlten Sozialhilfe
nach der Trennung im Juni 2013 betrug per Mai 2017 CHF 133‘508.45 (AS 308).
Insgesamt wurde die Gesuchstellerin somit (per Juli 2017) mit Sozialhilfe von total
CHF 436‘661.05 unterstützt. Per Ende Juni 2018 beträgt der Saldo der
Sozialhilfeunterstützung für die Beschwerdeführerin CHF 161'503.00. Im
vergangenen Jahr (1. Juli 2017 bis 11. Juni 2018) wurden ihr CHF 33'184.00
ausbezahlt. Insgesamt CHF 9'713.60 sind beim Sozialdienst – mehrheitlich aus
Arbeitserlös - eingegangen, so dass für das vergangene Jahr netto ein Betrag
an Sozialhilfe von CHF 23'470.40 resultiert. Im Strafregister ist die Beschwerdeführerin
nicht verzeichnet.
9. Am 21. Juli 2017 erliess das
Migrationsamt namens des Departements des Innern (DdI) folgende Verfügung:
1. Die Aufenthaltsbewilligung von A.___ wird
nicht verlängert.
2. A.___ wird weggewiesen und hat die
Schweiz — unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall — bis am
31. Oktober 2017 zu verlassen.
3. A.___ hat sich bei der Einwohnergemeinde
[...] ordnungsgemäss abzumelden und sich die Ausreise mittels beiliegender Ausreisemeldekarte
an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.
4. Das Gesuch vom 06. Juni 2016 um
Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird bewilligt.
5. (Kosten)
6. (Entschädigung)
Zur Begründung wurde zusammengefasst
ausgeführt, die Ehe habe zwar mit elf Jahren bis zur Trennung mehr als die vom
Gesetz verlangten drei Jahre gedauert, hingegen könne die Integration der
Beschwerdeführerin nicht als erfolgreich bezeichnet werden. Sie suche die Verantwortlichkeit
dafür nur bei andern, sei selbst aber seit 2006 ununterbrochen auf Sozialhilfe
angewiesen und vermöge seit über 10 Jahren kein Erwerbseinkommen zu
erwirtschaften, das ihren Konsum decke. Spätestens nach der zweimaligen
Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung und der Verwarnung hätte ihr klar
sein müssen, dass entweder sie oder ihr Ehemann sich um eine bezahlte
Erwerbstätigkeit kümmern müssten. Für eine sprachliche und berufliche Integration
sei ihr genügend Zeit zur Verfügung gestellt worden. Sie hätte über 15 Jahre
Zeit dafür gehabt. Auch wenn ihr Ehemann dies verhindert hätte, habe sie seit
der Trennung 2013 dennoch zu wenig unternommen. Den Abschluss einer
Integrationsvereinbarung habe sie verpasst und damit dokumentiert, dass sie
sich gar nicht wirklich integrieren wolle. Ihr Verhalten wecke im Gegenteil den
Anschein, dass sie sich gar nicht mit allen Mitteln von der Sozialhilfe ablösen
wolle. Um eine Erhöhung des bescheidenen Arbeitspensums habe sie sich erst
bemüht, als der Entzug der Aufenthaltsbewilligung im Raum gestanden habe. Zudem
wolle sie wegen der Kinderbetreuung und Haushaltsführung nicht mehr als 50 %
arbeiten. Auch ein wichtiger persönlicher Grund für einen weiteren Verbleib in
der Schweiz sei nicht ersichtlich. Sie besitze das Sorge- und Obhutsrecht über
die beiden hier geborenen und aufgewachsenen 11 und 14 Jahre alten Söhne,
welche beide ein gefestigtes Aufenthaltsrecht hätten. Grundsätzlich hätten sie
der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland zu folgen. Was das Besuchsrecht des
Vaters anbelange, so nehme er dieses wahr, jedoch trage er in finanzieller
Hinsicht nichts zum Unterhalt der Kinder bei. In affektiver Hinsicht könne von
einer engen Vater-Kinder-Beziehung gesprochen werden, während in
wirtschaftlicher Hinsicht keine Beziehung vorliege. Zudem weise die
Beschwerdeführerin aufgrund des langjährigen Sozialhilfebezugs in
beträchtlichem Umfang und der Schuldenwirtschaft selber kein tadelloses Verhalten
vor. Das Besuchsrecht könne durch Anpassung der Modalitäten auch von Mazedonien
aus wahrgenommen werden, zumal auch der Kindsvater seit 2006
sozialhilferechtlich unterstützt werden müsse bzw. seither nicht längerfristig
eine Arbeitsstelle innegehabt hätte. Andere besondere Umstände, die der
Gesuchstellerin ausnahmsweise einen Anspruch auf Bewilligungserteilung nach
Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vermitteln würde, lägen nicht vor. Ebenso liege kein
schwerwiegender persönlicher Härtefall vor. Die Lebens- und Daseinsberechtigung
der Beschwerdeführerin sei gemessen am durchschnittlichen Schicksal von
Ausländern, die wieder in ihr Heimatland zurückkehren müssten, nicht in
gesteigertem Masse in Frage gestellt. Der blosse Umstand, dass sie in
Lebensverhältnisse zurückkehren müsse, die in ihrem Herkunftsland allgemein
üblich seien, stelle keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 50 AuG dar, auch
wenn diese Lebensumstände weniger vorteilhaft seien als diejenigen in der
Schweiz. Selbst wenn die Beschwerdeführerin einen Anspruch nach Art. 50 AuG
hätte, würde dieser aufgrund des erfüllten Widerrufsgrundes der
Sozialhilfeabhängigkeit erlöschen, weil sie Sozialhilfe in beträchtlichem
Umfang bezogen habe und nach wie vor eine Ablösung von der Sozialhilfe nicht
absehbar sei.
10. Gegen die Verfügung des
Migrationsamtes vom 21. Juli 2017 erhoben A.___, C.___ und D.___, alle vertreten
durch Rechtsanwalt D. Thommen am 2. August 2017 frist- und formgerecht
Beschwerde und stellten folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung des Migrationsamtes
Solothurn vom 21. Juli 2017 sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligungen der
Beschwerdeführer seien um mindestens ein Jahr zu verlängern.
2. Den Beschwerdeführern sei die
unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als unentgeltlichem
Rechtsbeistand zu bewilligen.
3. Dem Unterzeichnenden sei für das
erstinstanzliche Verfahren ein ungekürztes Honorar zuzusprechen.
4. Unter o/e-Kostenfolge.
In verfahrensmässiger Hinsicht wurde ein
Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und eine Fristerstreckung zur
detaillierten Begründung gestellt. Innert erstreckter Frist teilte der
Vertreter der Beschwerdeführerin mit, es sei beim Richteramt Dorneck-Thierstein
ein Eheschutzverfahren eingeleitet worden, in dem u.a. die Festsetzung
angemessener Unterhaltsbeiträge gefordert würden, nachdem B.___ offenbar wieder
arbeite. Da die Frage der Unterhaltszahlungen entscheidend sei, werde ersucht,
das Verfahren zu sistieren, bis darüber entschieden sei. Nachdem das
Migrationsamt zum Sistierungsbegehren Stellung genommen hatte, wurde der
Sistierungsantrag mit Verfügung vom 13. September 2017 abgewiesen und der
Beschwerdeführerin bis 4. Oktober 2017 Gelegenheit gegeben, abschliessende
Bemerkungen einzureichen. Mit Eingabe vom 29. September 2017 teilte der
Vertreter mit, die Ehegatten hätten sich an der gestrigen Eheschutzverhandlung
geeinigt, die Obhut für ihre beiden Kinder aufzuteilen, um die Erwerbschancen
beider Eltern möglichst zu verbessern, ohne die Betreuung der Kinder zu
vernachlässigen. Mit der konkreten Ausarbeitung sei ein Mediator beauftragt und
gleichzeitig Frist bis 17. November 2017 gesetzt worden. Deshalb werde erneut
eine Sistierung des Verfahrens, allenfalls eine angemessene Fristerstreckung
beantragt. Am 3. Oktober 2017 wurde das Verfahren einmalig für die Dauer von 3
Monaten sistiert. Zur Begründung wurde ausgeführt, bis 3. Januar 2018 sollte es
möglich sein, die Kinderbetreuung zu regeln und sich so einzurichten, dass
keine Sozialhilfe mehr nötig sei. Mit Eingabe vom 3. Januar 2018 beantragte der
Vertreter eine Verlängerung der Sistierung um drei Monate, da bisher keine
Einigung habe erzielt werden können. Der Ehemann beharre darauf, die Kinder zu
mindestens fünfzig Prozent zu betreuen und weigere sich, für die Ehefrau und
Kinder Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Überdies habe er sich nicht ernsthaft um
Arbeit bemüht, obwohl er eine Ausbildung im Pflegebereich und aufgrund seiner
sprachlichen und beruflichen Voraussetzungen weit bessere Chancen habe, ein
Einkommen zu erzielen, das die Familie von der Sozialhilfeunterstützung lösen
könnte. Das erneute Sistierungsbegehren wurde abgewiesen und der
Beschwerdeführerin zur ergänzenden Begründung Frist gesetzt bis 26. Januar 2018.
Fristgerecht traf diese ein, wobei folgende ergänzte Rechtsbegehren gestellt
wurden:
1. Die Verfügung des Migrationsamtes
Solothurn vom 21. Juli 2017 sei aufzuheben. Die Aufenthaltsbewilligungen der
Beschwerdeführerin 1 sei um mindestens ein Jahr zu verlängern und den
Beschwerdeführern 2 und 3 sei ihre Niederlassungsbewilligung zu belassen.
2. …...
3. Dem Unterzeichnenden sei für das
erstinstanzliche Verfahren ein ungekürztes Honorar auf der Basis von CHF
180.00 pro Stunde zuzusprechen.
4. ……
Zur Begründung wurde zusammengefasst
ausgeführt, die soziale und sprachliche Integration der Beschwerdeführerin sei durch
ihren Ehemann aktiv verhindert worden. Die entstandenen Schulden und die
Sozialhilfeabhängigkeit der Familie sei ausschliesslich auf das Verhalten des
Ehemannes zurückzuführen. Dieser sei aber weder seitens der sozialen Dienste
noch des Migrationsamtes unter Druck gesetzt worden. Demgegenüber sei der
Beschwerdeführerin zweimal die Niederlassungsbewilligung wegen der vom Ehemann
begründeten Schulden und Sozialhilfeabhängigkeit verweigert und ihr vorgeworfen
worden, nicht gleich nach der Geburt des zweiten Kindes eine Erwerbstätigkeit
aufgenommen zu haben, obwohl ihr dies weder möglich noch zumutbar gewesen wäre.
Auf längere Sicht sei nicht mit einer dauerhaften Abhängigkeit von
Sozialhilfeleistungen zu rechnen. Der säumige Ehemann müsse nun gemäss
Verfügung des Eheschutzrichters Unterhaltszahlungen leisten und die
Beschwerdeführerin kümmere sich intensiv um eine Verbesserung ihrer
Deutschkenntnisse und um eine Erhöhung des Arbeitspensums. Im Rahmen einer
Interessenabwägung müsse im Übrigen auch das Interesse und Wohl der beiden
Kinder einbezogen werden. Diesen sei auf keinen Fall zuzumuten, nach Mazedonien
ausreisen zu müssen. Auch für die Beschwerdeführerin wäre eine Rückkehr in ihr
Heimatland persönlich und ökonomisch eine Katastrophe.
11. Am 1. Februar 2018 liess die
Beschwerdeführerin eine Kopie einer Verfügung des Richteramtes
Dorneck-Thierstein einreichen, mit welcher der Kindsvater verpflichtet wurde, monatliche
Unterhaltsbeiträge von CHF 360.00 pro Kind, zuzüglich Kinderzulagen, zu
bezahlen.
12. Das Migrationsamt liess sich mit
Schreiben vom 16. Februar 2018 vernehmen und beantragte, die Beschwerde unter
Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. Es sei nicht einzusehen, was die
Entwicklung der Beschwerdeführerin seit Verfügungserlass vom 21. Juli 2017 für
einen Einfluss auf die Einschätzung haben sollte. Bestenfalls hätte sich die
Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe ablösen können. Dies hätte aber an der
Einschätzung der nicht erfolgreichen Integration nichts geändert und sei auch
gar nicht eingetroffen. Wäre es zu einer Änderung der zivilrechtlichen Verhältnisse
gekommen, wären diese bewilligungsrechtlich allenfalls wiedererwägungsweise
bzw. im Rahmen eines neuen Verfahrens geltend zu machen und zu prüfen gewesen.
Dies sei aber ebenfalls nicht erfolgt. Für die ganz allgemein und wenig
fundiert gehaltene Behauptung, der Ehemann habe die Integration der
Beschwerdeführerin während Jahren aktiv verhindert, würden keine Belege
vorgelegt und ergäben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise, wie
Arztzeugnisse, Polizeirapporte, Strafanzeigen, etc. Dagegen spräche auch, dass
die Ehe über 11 Jahre gedauert habe und die Trennung schliesslich vom Ehemann
ausgegangen sei. Zudem lasse auch die nach der Trennung während über 4 ½
Jahren weiterbestehende Sozialhilfeabhängigkeit nicht darauf schliessen, dass
die nicht erfolgte Integration auf eine Unterdrückung durch den Ehemann
zurückzuführen sei. Selbst wenn es der Beschwerdeführerin gelingen sollte, sich
von der Sozialhilfe zu lösen, liege angesichts der seit nunmehr über 12 Jahren
bestehenden Sozialhilfeabhängigkeit, der geringen Deutschkenntnisse und der angehäuften
Schulden keine erfolgreiche Integration vor. Und selbst wenn der Ehemann die im
März 2018 verfügten Unterhaltsbeiträge von je CHF 360.00 bezahlen würde, läge
gemäss dem aktuellen Sozialhilfebudget und einem eigenen Einkommen von ca. CHF 1'500.00
weiterhin ein Fehlbetrag von ca. CHF 1'000.00 pro Monat vor, so dass auch die
objektiven Voraussetzungen des Widerrufsgrundes der Sozialhilfeabhängigkeit
gegeben seien. Bezüglich der Kürzung der Kostennote des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes könnten die geltend gemachten Aufwendungen von 2013 bis 2015
nicht im Zusammenhang mit dem im April 2016 initiierten ausländerrechtlichen Verfahren
gestanden haben.
13. Mit Schreiben vom 9. April 2018 nahm
der Vertreter der Beschwerdeführerin nochmals Stellung und machte geltend, gemäss
kantonalem Verwaltungsverfahrensrecht könnten neue Tatsachen, die den
angefochtenen Entscheid nachträglich als unangemessen erscheinen liessen,
durchaus noch eingebracht und berücksichtigt werden. Das Migrationsamt habe zahlreiche
Kriterien, die zu Gunsten der Beschwerdeführerin sprächen, z.B., dass sie zwei
Kinder ohne jegliche Unterstützung ihres Ehemannes grossgezogen habe, einfach
ausgeblendet. Dass die Unterdrückung von Frauen – namentlich in muslimischen
Länder – eine Tatsache sei, auch wenn in der Regel weder Ärzte noch
Justizbehörden mit den betreffenden physischen oder psychischen Übergriffen
befasst seien, blende es geflissentlich aus. Auch werde negiert, dass die
Beschwerdeführerin mittlerweile den zweiten Deutsch-Kompaktkurs absolviert und
das Niveau A2.2 erreicht habe. Seit der Einleitung des Beschwerdeverfahrens
habe es eine positive Entwicklung gegeben, welche zu Gunsten der
Beschwerdeführerin zu berücksichtigen sei. Die Familie müsse aktuell nur noch
mit CHF 900.00 pro Monat von der Sozialhilfe unterstützt werden. Die
Aufenthaltsbewilligung sei deshalb um mindestens ein Jahr zu verlängern. Die
anfänglich in Aussicht genommene geteilte Obhut werde nun vom Kindsvater
abgelehnt. Er beantrage das alleinige Obhutsrecht. Für eine Umteilung der Obhut
bestehe aber kein Anlass.
14. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Soweit die Beschwerde auch im Namen
der beiden Kinder C.___ und D.___ erhoben wurde, ist nicht darauf einzutreten.
Zwar werden sie unter dem Titel «Personalien» in der angefochtenen Verfügung
aufgeführt, aber aus der effektiven Verfügung («verfügt») geht klar hervor,
dass (einzige) Adressatin allein ihre Mutter ist. Die beiden Kinder verfügen
seit Geburt über die Niederlassungsbewilligung, welche ihnen nicht entzogen
wird und damit über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Diese wird ihnen nicht
entzogen. Sie sind durch die angefochtene Verfügung zwar direkt betroffen,
jedoch nicht Adressat derselben und haben damit keine Parteistellung im Sinne
von §11bis Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11).
2.
Zunächst stellt sich die formelle
Frage, inwiefern das vom Ehemann mit Schreiben vom 8. August 2017 (AS 345)
eingeleitete Abänderungsverfahren beim Richteramt Dorneck-Thierstein und die
Entwicklung der Verhältnisse und deren Beurteilung seit Erlass der
angefochtenen Verfügung Einfluss auf vorliegendes Urteil haben.
2.1
Bezüglich des Abänderungsverfahrens
bemerkt das Migrationsamt zu Recht, dass ausländerrechtlich grundsätzlich die
zivilrechtlichen Verhältnisse massgebend sind, wie sie zum Zeitpunkt des
Entscheids der Migrationsbehörden bestehen und tatsächlich gelebt werden
(Urteil 2C_1031/2011 vom 22. März 2012 E. 4.1.4 mit Hinweisen). Eine allfällige
zivilrechtliche Anpassung des Sorge- bzw. Betreuungsrechts (vgl. Art. 176 Abs.
3.
i.V. mit Art. 298 Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]) ist bewilligungsrechtlich
allenfalls wiedererwägungsweise bzw. im Rahmen eines neuen Verfahrens geltend
zu machen und zu prüfen (BGE 143 I 21, E. 5.4 in fine). Im vorliegenden Fall
hat der Eheschutzrichter im Jahre 2013 die beiden Kinder unter die alleinige Obhut
der Mutter gestellt. Das Abänderungsverfahren ist noch hängig. Damit hat sich
seit Erlass der angefochtenen Verfügung rechtlich nichts verändert.
2.2
Die Beschwerdeführerin macht
geltend, zu ihren Gunsten müsse berücksichtigt werden, dass die tatsächlichen
Verhältnisse sich seit Erlass der angefochtenen Verfügung stark verändert
hätten, indem sie nun viel besser Deutsch spreche, ihre Erwerbstätigkeit
ausgeweitet habe und der Ehemann im März 2018 zur Leistung von
Unterhaltsbeiträgen verpflichtet worden sei. Sie bezieht sich dabei auf das
VRG, nach dem sonstige Umstände, die geeignet erscheinen, die Aufhebung oder
Abänderung einer Verfügung zu begründen, jederzeit geltend gemacht werden
können (§ 30 Abs. 1 VRG). Dies ist grundsätzlich richtig, jedoch ohne
weitergehende Bedeutung, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung und des
Beweiswerts zu berücksichtigen. Das Migrationsamt bemerkt zu Recht, dass selbst
bei einer vollständigen Ablösung von der Sozialhilfe seit Juli 2017 die
vorgängige langjährige und umfangreiche Sozialhilfeabhängigkeit, die mangelnden
Deutschkenntnisse und die Schulden, und damit die nicht erfolgreiche
Integration, nicht ausgeblendet werden könnten. Selbst wenn der Ehemann die im
März 2018 verfügten Unterhaltsbeiträge von je CHF 360.00 bezahle, was nicht
bekannt ist, ergebe sich aus dem Sozialhilfebudget noch immer ein Fehlbetrag
von CHF 1'000.00 pro Monat. Seit April 2016 weiss die Beschwerdeführerin, dass
die Behörde ihr die Aufenthaltsbewilligung entziehen will und dass es in ihrem
eigenen Interesse wäre, sich von der Sozialhilfe zu lösen. Das ist ihr bis
jetzt, auch während der deswegen gewährten Sistierung dieses Verfahrens, nicht
gelungen und es ist auch nicht zu erwarten, dass dies in absehbarer Zukunft
geschehen wird. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass das
Verfahren wegen Fristerstreckungen und einer Sistierung länger als üblich gedauert
hat und der Beschwerdeführerin damit «überdurchschnittlich» viel Zeit zur
Verfügung gestanden hätte, neue Tatsachen zu schaffen und diese vorzubringen.
3.1
Gemäss Art. 43 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) haben
ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit
Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der
Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht laut Art. 50 Abs. 1 AuG der Anspruch
des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft
mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht
(lit. a); oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der
Schweiz erforderlich machen (lit. b). Eine erfolgreiche Integration liegt
gemäss Art. 77 Abs. 4 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) vor, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer namentlich (lit. a) die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der
Bundesverfassung respektiert und (lit. b) den Willen zur Teilnahme am
Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache
bekundet. Wichtige persönliche Gründe nach Abs. 1 lit. b können namentlich
vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde
oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale
Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Abs. 2). Laut
Art. 51 Abs. 2 AuG erlöschen die Ansprüche nach Art. 43 und 50 AuG, wenn sie
rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses
Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den
Aufenthalt zu umgehen (lit. a), oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG
vorliegen (lit. b). Ein solcher Widerrufsgrund liegt unter anderen vor, wenn
die Ausländerin oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen
ist (Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG).
3.2
Beim Widerruf bzw. der
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit geht
es in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der
öffentlichen Hand zu vermeiden. Ob eine weitere Belastung der Sozialhilfe bei
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfolgt, ist allerdings nicht mit
Sicherheit feststellbar. Es muss daher, ausgehend von den aktuellen
Verhältnissen, auf die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung bei der
ausländischen Person auf längere Sicht abgestellt werden. Zu bejahen ist die
Dauerhaftigkeit der Sozialhilfeabhängigkeit, wenn nicht mit einer Verbesserung
der Situation gerechnet werden kann und das Fürsorgerisiko – auch unter
Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten, aber auch der
Unterstützungsbedürftigkeit aller Familienmitglieder – aller Voraussicht nach
bestehen bleibt. Eine bereits länger dauernde und hohe Verschuldung wirkt sich
dabei verständlicherweise negativ auf die Prognose aus. Erforderlich ist, dass
aufgrund sämtlicher Umstände eine andauernde Unterstützungsbedürftigkeit zu
befürchten ist (vgl. Silvia Hunziker in: Caroni / Gächter / Thurnheer [Hrsg.],
AuG, Bern 2010, Art. 62 N 49). Nach der Rechtsprechung ist für die Bejahung dieses
Widerrufsgrundes eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich,
und es kann dafür nicht auf Hypothesen und pauschalisierte Gründe abgestellt
werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015, E. 2.2
f. und 2C_834/2016 vom 31. Juli 2017). Neben den bisherigen und den aktuellen
Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere
Sicht abzuwägen. Ein Widerruf kommt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle
Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann,
dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGE 122 II 1, E. 3c,
S. 8; Urteile 2C_780/2013 vom 02. Mai 2014, E. 3.3.1; 2C_1 228/2012 vom 20.
Juni 2013, E. 2.3). Im Unterschied zum Fall des Widerrufs einer
Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG setzt Art. 62
Abs. 1 lit. e AuG nicht voraus, dass die Sozialhilfeabhängigkeit «dauerhaft und
in erheblichem Mass» vorliegt (Urteil 2C_834/2016, E. 2.1, in fine).
4.1
Wie sich aus den Akten und den
obigen Erwägungen, resp. der Zusammenfassung des Sachverhalts (vgl. I.) ergibt,
ist die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin eklatant. Sie, resp.
ihre Familie, wird seit 2006 durchgehend von der Sozialhilfe unterstützt, dies auch
nach der Trennung vom Ehemann im Juni 2013. Bis zu diesem Zeitpunkt betrug die der
ganzen Familie gewährte Unterstützung rund CHF 300'000.00. Nach der Trennung
bezog die Beschwerdeführerin bis im Juni 2018 insgesamt CHF 161'503.00 an
Sozialhilfe. Die Gesamtunterstützung beläuft sich heute auf rund CHF 460‘000.00.
Die Erheblichkeitsschwelle, welche das Bundesgericht mit seiner Rechtsprechung
zu Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG entwickelt hat (vgl. Urteile 2C_502/2011 vom 10.
April 2012 E. 4.1;2C_79/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 3.3;2C_672/2008 vom 9.
April 2009 E. 3.3) und die erst recht im Rahmen von Art. 62 lit. e AuG ins
Gewicht fällt (Urteil 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 5.2), wird klarerweise
erreicht. Dabei kann die Beschwerdeführerin die Verantwortung dafür nicht
einfach ihrem Ehemann zuschieben. Bereits im Jahre 2007 wurde das Gesuch um
Erteilung der Niederlassungsbewilligung aufgrund der finanziellen Situation
(Sozialhilfe und Schulden) abgelehnt. Spätestens nach dem zweiten, aufgrund erheblicher
Schulden abgelehnten Gesuch im Jahr 2011 hätte ihr klar sein müssen, dass sie
alles ihr Zumutbare unternehmen muss, ihren Lebensunterhalt selbständig und mit
selbst erarbeiteten Mitteln zu bestreiten. Auch nach der Trennung hätte sie diesbezügliche
Anstrengungen unternehmen müssen, zumal ihr aufgrund des Trennungsurteils klar
war, dass sie von ihrem Ehemann keine Unterstützung erwarten konnte. Dabei kann
sie sich auch nicht darauf berufen, ihre beiden Söhne seien damals erst 7 und
10.
Jahre alt gewesen, denn für die Auslegung von Art. 62 lit. e AuG ist nicht
die scheidungsrechtliche Praxis massgebend, welche nach einer lebensprägenden
Ehe bei einer Mutter, die sich bisher dem Haushalt und der Kindererziehung
gewidmet hat, als Richtlinie die Neu-Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erst nach
dem 10. Altersjahr des jüngsten Kindes als zumutbar erachtet (BGE 138 III 97 E.
3.2
S. 102; 137 III 102 E. 4.2.2.2 S. 109; 115 II 6 E. 3c S. 6).
Ausländerrechtlich ist vielmehr die sozialversicherungs- und sozialhilferechtliche
Betrachtungsweise beizuziehen, wonach auch einer alleinerziehenden Mutter etwa
nach dem 3. Altersjahr des Kindes grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit zugemutet
wird (Urteil 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010, E. 5.4; vgl. auch BGE 121 III 441 E.
3b S. 443, SKOS-Richtlinien Bern 2010, Ziff. C.1.3; Miryam Meile,
Alleinerziehung im Familien- und Sozialrecht, 2005, S. 291 f.). Die Ehegatten
hätten im Lichte von Art. 163 Abs. 1 ZGB (die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein
jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie) eine
andere Aufgabenteilung vornehmen können, spätestens wohl ab dem Zeitpunkt, als
der Ehemann ausgesteuert war und die Familie Sozialhilfe beziehen musste. Im
April 2016 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, es werde beabsichtigt, ihr
die Aufenthaltsbewilligung zu entziehen. Seither hatte sie über zwei Jahre Zeit,
sich von der Sozialhilfe zu lösen. Zwar hat sie ihre Erwerbstätigkeit
gesteigert und erzielt momentan mit Putzarbeiten ein Einkommen von ca. CHF
1'500.00, von einer effektiven Ablösung von der staatlichen Fürsorge kann aber
keine Rede sein. Seit dem 1. Juli 2017 hat sie CHF 9'713.60 verdient (und dem
Sozialdienst zur Verrechnung überweisen lassen), gleichzeitig wurden ihr aber
CHF 33'184.00 ausbezahlt. Sie musste demnach weiterhin mit ca. CHF 2'000.00 monatlich
vom Staat unterstützt werden. Damit ist auch zukünftig und längerfristig nicht
mit einer Ablösung von der Sozialhilfe zu rechnen. Auch von Seiten des
Ehemannes ist nicht mit Unterstützung zu rechnen. Der Ehemann arbeitet seit
längerem nicht, obwohl er offenbar arbeitsfähig wäre und über eine Ausbildung
im Pflegebereich verfügt. Der Antrag auf eine Rente der Invalidenversicherung
wurde schon vor längerer Zeit abgewiesen. Im März 2018 wurde er vom
Eheschutzrichter verpflichtet, für die beiden Söhne je CHF 360.00 monatlich
Unterhalt zu bezahlen. Ob diese Verpflichtung auf einem tatsächlichen oder
hypothetischen Einkommen beruht, ist nicht bekannt. Dass der Unterhaltsschuldner
seiner Verpflichtung tatsächlich nachkommt, ist in Berücksichtigung der
gesamten Umstände höchst unwahrscheinlich, nachdem er offenbar der Meinung ist,
er könne nur zu 50 % arbeiten, er müsse auch noch seine Söhne betreuen. Und
sogar wenn die Unterhaltsbeiträge effektiv bezahlt würden: Das Migrationsamt
legt in seiner Vernehmlassung überzeugend dar, dass die Beschwerdeführerin nach
wie vor unterstützt werden müsste. Sie ist seit 12 Jahren andauernd von der
Sozialhilfe abhängig und es ist nicht damit zu rechnen, dass sie ihren
Lebensunterhalt (und den ihrer beiden Kinder; unabhängig von der Zuteilung des
Sorgerechts) je alleine wird bestreiten können.
4.2
Die Beschwerdeführerin ist seit über
16.
Jahren in der Schweiz. Sie lebt aber offenbar seit jeher im Familienverband
ihres Ehemannes oder ihrer eigenen Familie und bewegt sich im Kreis ihrer
Landsleute. Etwas anderes geht aus den Akten nicht hervor und ist auch nicht
geltend gemacht. Das wichtigste Element der Integration ist bekanntermassen die
Sprache. Nach Ablehnung des zweiten Antrags betreffend Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung wurde versucht, mit der Beschwerdeführerin eine
Integrationsvereinbarung abzuschliessen, um ihre Deutschkenntnisse zu
verbessern und die Aufnahme einer (substantiellen) Teilzeiterwerbstätigkeit zu
erreichen. Dies gelang nicht. Dass der Ehemann dies bewusst verhindert hätte,
ist angesichts der mehrmaligen Versuche des ASO und des unentschuldigten
Fernbleibens der Beschwerdeführerin nichts als eine blosse Schutzbehauptung. Die
Beschwerdeführerin hat damit gezeigt, dass sie über keinen bis wenig
Integrationswillen verfügt. Dasselbe gilt in etwas abgeschwächter Form auch für
das Deutschlernen. Erst nach der Trennung und unter dem Druck des
Sozialdienstes und der drohenden Wegweisung hat die Beschwerdeführerin Deutschkurse
belegt. Dabei scheint sie nicht sehr erfolgreich zu sein. Nach mehreren Kursen erreicht
sie das zweite Niveau von fünf. In Bezug auf die Erwerbstätigkeit bleibt noch
zu ergänzen, dass Putzarbeiten, die in der Regel im Alleingang und ohne
detaillierte Arbeitsanweisungen erfolgen, gut auch ohne bessere
Deutschkenntnisse ausgeübt werden können.
4.3
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend,
der Ehemann habe die Integration aktiv verhindert und die erheblichen Schulden
bis zur Trennung seien allein vom Ehemann verursacht worden, indem dieser sie
gezwungen habe, Verträge zu unterzeichnen, obwohl sie sie gar nicht verstanden
habe. Seit der Trennung seien keine weiteren Schulden entstanden. Letzteres ist
nicht richtig. Wie sich aus den beiden Betreibungsregisterauszügen vom 18. Juli
2017.
(AS 319/320) und 5. Januar 2017 (AS 243-245) ergibt, sind sowohl offene
Betreibungen als auch 15 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 18'460.70
verzeichnet. Dabei fällt auf, dass, nebst öffentlich-rechtlichen Forderungen einige
Verlustscheine von Versandhäusern dabei sind. Es ist sehr unwahrscheinlich,
dass die Beschwerdeführerin nicht verstanden haben will, was sie für sich und
ihre Familie bestellt (und dann nicht bezahlt). Im Übrigen handelt es sich bei
den (privatrechtlichen) Gläubigern um solche, die ihre Leistung dem Ehepaar,
also beiden Schuldnern, erbracht haben. Die Beschwerdeführerin hat mit
Sicherheit davon auch profitiert. Bezüglich der Gewaltausübung und
Unterdrückung der Beschwerdeführerin durch ihren Ehemann bemerkt das
Migrationsamt zu Recht, dass weder die Systematik der geltend gemachten
Kontroll- und Machtausübung noch deren Intensität oder zeitliches Andauern
dargelegt bzw. belegt werde. Zudem könnten auch den Akten keine Arztzeugnisse,
Polizeirapporte, Strafanzeigen, strafrechtliche Verurteilungen oder
anderweitige Hinweise, welche auf eheliche Gewalt, resp. häusliche
Unterdrückung deuten würden, entnommen werden. Es gibt in den Akten tatsächlich
keine Hinweise auf die geltend gemachte Gewalt- und Druckausübung durch den
Ehemann. Zudem ging die Trennung und (ungültige) Scheidung in Mazedonien vom
Ehemann und nicht von der Ehefrau aus. Selbst wenn die Ehefrau tatsächlich
unterdrückt worden wäre, hätte sie seit der Trennung im Jahre 2013 genügend
Zeit gehabt, ihre Integration voranzutreiben.
4.4
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung muss
zugunsten der Beschwerdeführerin auch erwähnt werden, dass sie sich um die
Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse bemüht, sich um die Erziehung der beiden
Kinder gekümmert hat und nicht straffällig geworden ist. Von einer
erfolgreichen Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG kann im Lichte
der obigen Ausführungen trotzdem keine Rede sein.
5.1
Wichtige persönliche Gründe zu einem
Verbleib in der Schweiz können nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG auch vorliegen,
wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.
Dies ist nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin lebte bis zu ihrem 22. Lebensjahr
in ihrem Heimatstaat, ist also mit den Sitten, Gepflogenheiten und Lebensumständen
in Mazedonien vertraut. Sie hielt sich in der Schweiz in erster Linie unter
Landsleuten auf und hat sich offenbar, nebst der sprachlichen, auch um eine
soziale Integration nicht speziell bemüht. Zwar ist sie mittlerweile 16 Jahre –
und damit eine lange Zeit – in der Schweiz. Den grösseren und prägenden Teil
ihres Lebens hat sie jedoch in Mazedonien verbracht. Ob dort auch heute noch
familiäre Anknüpfungspunkte bestehen (Besuch des Vaters im Oktober 2015), ist
nicht bekannt. Die Rückkehr in ihr Heimatland ist für die Beschwerdeführerin
sicher nicht einfach, es ist aber davon auszugehen, dass es ihr möglich sein
wird, an frühere Bekanntschaften und familiäre oder schulische/berufliche
Bindungen anzuknüpfen. Und da sie mit den Verhältnissen in Mazedonien nach wie
vor vertraut ist, erscheint eine Wiedereingliederung in ihrer Heimat ohne weiteres
möglich. Ein persönlicher Härtefall liegt in dieser Hinsicht nicht vor.
5.2
Im Rahmen von Art. 50 AuG ist auch den
Interessen gemeinsamer Kinder Rechnung zu tragen, soweit eine enge Beziehung zu
ihnen besteht und sie in der Schweiz gut integriert erscheinen. Art. 50 AuG
bezweckt auch, das Familienleben nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) zu schützen
und dem Kindesinteresse angemessen Rechnung zu tragen, soweit keine
überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die nacheheliche
Härtefallregelung reicht nicht weniger weit als die aus Art. 8 EMRK
abgeleiteten Ansprüche. Art. 8 EMRK schützt im Zusammenhang mit der Bewilligung
der Anwesenheit in der Schweiz in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die
Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 135 I 143 E.
1.3.2
S. 146, 129 II 11 E. 2 S. 14). Das Recht auf Achtung des Familienlebens
bezieht sich v.a. auf das Zusammenleben der Familienangehörigen. Das
(ausländische) unmündige Kind teilt aus familienrechtlichen Gründen (Art. 25
Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210) das
ausländerrechtliche Schicksal des sorgeberechtigten Elternteils und hat
gegebenenfalls mit diesem das Land zu verlassen, wenn der Elternteil keine
Bewilligung (mehr) hat oder erhält. Ist dem Kind die Ausreise zumutbar (was
grundsätzlich zu bejahen ist, wenn es sich im anpassungsfähigen Alter bzw. noch
nicht am Ende der obligatorischen Schulbildung befindet), liegt kein Eingriff
in das Familienleben vor (Urteile 2C_792/2013 vom 11. Februar 2014, E. 5.1;
2C_467/2012 vom 25. Januar 2013, E. 2.1.4 und 2C_930/2012 vom 10. Januar 2013,
E. 4.4.4, auch zum Folgenden). Etwas anderes gilt, wenn das Kind das Schweizer
Bürgerrecht besitzt, weil es dann einen staatsbürgerrechtlichen Anspruch auf
Aufenthalt in der Schweiz hat; es bedarf in diesem Fall besonderer Gründe, um
die mit der Ausreise für das Schweizer Kind verbundenen weitreichenden Folgen
zu rechtfertigen. Für Kinder ohne schweizerisches Bürgerrecht gilt dies nicht;
bei diesen sind keine spezifischen bürgerrechtlichen Überlegungen
(Niederlassungsfreiheit, Ausweisungsverbot, Wiedereinreiserecht etc.) zu
berücksichtigen. Es genügt hier die Zumutbarkeit der Ausreise des Kindes für
eine Bewilligungsverweigerung gegenüber dem sorge- bzw. obhutsberechtigten
Elternteil (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2014.00438 vom 19.
November 2014, E. 5.4). Das Migrationsamt ist davon ausgegangen, dass die
beiden Söhne der sorge- und obhutsberechtigten Beschwerdeführerin ins
Heimatland zu folgen haben und dies zumutbar sei. Dieser Auffassung ist
zuzustimmen. Zwar sind beide hier geboren und aufgewachsen und eine Rückkehr
dürfte ihnen schwerer fallen als ihrer Mutter. Doch erscheint sie unter
Berücksichtigung der Umstände und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl.
Urteil 2C_190/2008, E. 2.3.4) insgesamt als zumutbar. Der ältere Sohn ist 15
Jahre alt und ein Wechsel des Kulturkreises ist noch möglich. Die hier
erworbenen schulischen Kenntnisse, insbesondere die deutsche Sprache, werden
sicherlich von Vorteil sein und wie die Abklärungen des Migrationsamtes ergaben
ist der allfällige Nachteil, dass die beiden Söhne nur Albanisch und nicht die
mazedonische Landessprache schreiben und sprechen, nicht derart gravierend,
dass er eine sprachliche Integration komplett verunmöglichen würde, da
Albanisch gebietsweise offizielle Sprache ist und von 25 % der
Gesamtbevölkerung gesprochen wird. Im Übrigen kann auf die zutreffenden
Erwägungen (IV., S. 10) in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Mittlerweile hat der Vater beim
Zivilgericht ein Verfahren um Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge
eingeleitet. Sollte diesem Begehren entsprochen werden, würde sich der
Aufenthaltstitel der Kinder nach demjenigen des Vaters richten; wie dies schon
bei der Geburt der Fall war, indem die beiden Söhne eine
Niederlassungsbewilligung erhielten. Wie schon erwähnt, verfügen daher alle
drei über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Allerdings könnte dieses angesichts
der langjährigen Sozialhilfeabhängigkeit des Ehemannes mit Blick auf Art. 63
Abs. 1 lit. c AuG (dauerhafte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit) durchaus
in Frage gestellt und letztendlich widerrufen werden.
Sollte die Beschwerdeführerin sich dem
Begehren des Ehemannes unterziehen und ihm die alleinige elterliche Sorge
abtreten, wäre es ihr angesichts des Alters der beiden Kinder und der heutigen (technischen)
Möglichkeiten zumutbar, den persönlichen Kontakt auch von Mazedonien aus
wahrzunehmen. Dasselbe gilt für den Vater und Ehemann, sofern die beiden Kinder
mit der Beschwerdeführerin ausreisen.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass der Beschwerdeführerin nach der Auflösung der Familiengemeinschaft kein
Anspruch auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels nach Art. 50 Abs. 1 AuG mehr
zusteht, da sie sich nicht erfolgreich integriert hat und kein wichtiger
persönlicher Grund für einen weiteren Aufenthalt besteht. Selbst wenn, würde ihr
Anspruch gemäss Art. 51 Abs. 2 AuG aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit im
Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG erlöschen. Die Beschwerdeführerin hat über
einen langen Zeitraum in beträchtlichem Umfang Sozialhilfe bezogen und eine
dauerhafte Ablösung von der Sozialhilfe ist nicht zu erwarten.
7.
Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG
berücksichtigen die Behörden bei der Ermessensaus-übung die öffentlichen
Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der
Ausländerinnen und Ausländer. Dabei sind namentlich die Schwere des
Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen
Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu
berücksichtigen. Die Anforderungen nach Art. 96 Abs. 1 AuG entsprechen den vom
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten konventionsrechtlichen
Kriterien (Urteil des Bundesgerichts 2C_445/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.3).
Die Prüfung kann demnach in einem einzigen Schritt vorgenommen werden. Danach
ist der Eingriff in das geschützte Rechtsgut statthaft, wenn er gesetzlich
vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen
Gesellschaft u.a. für das wirtschaftliche Wohl des Landes notwendig ist. Wie
sich aus obigen Erwägungen ergibt, ist das öffentliche Interesse an einer
Wegweisung angesichts der Dauer und der Höhe der ausgerichteten Sozialhilfe,
sowie der Prognose der künftigen Abhängigkeit von staatlicher Unterstützung
gross und überwiegt das private Interesse an einem Verbleib deutlich. Damit
erweist sich die Massnahme als verhältnismässig.
8.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die verfügte
Ausreisefrist ist längst abgelaufen. Aufgrund der langen Verfahrensdauer und um
den Vollzug zu beschleunigen, ist deshalb durch das Gericht eine neue
Ausreisefrist zu setzen. Die vom Migrationsamt üblicherweise gewährte Frist von
drei Monaten scheint auch hier angemessen.
9.
Der als unentgeltliche Rechtsbeistand
eingesetzte Vertreter der Beschwerdeführerin hat mit der Beschwerdeeinreichung
den Antrag gestellt, es sei ihm für das erstinstanzliche Verfahren ein
ungekürztes Honorar zuzusprechen. Das Migrationsamt hatte ihm die Kostennote um
einen Zeitaufwand von 5,5 Stunden und Auslagen von CHF 44.80 gekürzt, mit der
Begründung, dieser Aufwand sei im Zeitraum 2013-2015, also vor dem im April
2016.
initiierten ausländerrechtlichen Verfahren entstanden und könne daher
nicht entschädigt werden. Entschädigt wurden ihm 8,5 Stunden Aufwand und Auslagen
von CHF 185.90. Der Vertreter macht geltend, bei den nicht entschädigten
Bemühungen sei es sehr wohl um das Aufenthaltsverhältnis der Beschwerdeführerin
gegangen, habe doch der Ehemann damals mit dem erwirkten mazedonischen
Scheidungsurteil, das er beim Migrationsamt eingereicht habe, versucht, das
Sozialamt zu beeinflussen. Seine Mandantin habe sich dagegen wehren müssen und
sei auf rechtlichen Beistand angewiesen gewesen.
Zunächst ist festzuhalten, dass das
bewusste Scheidungsurteil am 24. März 2015 mit dem Verlängerungsgesuch von der
Beschwerdeführerin selbst, und nicht vom Ehemann, dem Migrationsamt zur
Kenntnis gebracht wurde. Der Vertreter hat erst am 22. April 2016 dem
Migrationsamt mitgeteilt, dass er die Beschwerdeführerin vertrete und um eine
Fristerstreckung für die Stellungnahme ersucht, «da ich den Fall erst heute
übernommen habe» (AS 218). Nach mehrfacher Fristverlängerung hat er dann am 6.
Juni 2016 seine Stellungnahme eingereicht und das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gestellt. Es kann nicht angehen, dass das Migrationsamt dem
Vertreter Aufwendungen entschädigt, die er (möglicherweise) in einem andern
Verfahren vor einer anderen Behörde getätigt hat. Falls der Vertreter
tatsächlich für die Beschwerdeführerin beim Sozialdienst tätig gewesen war,
hätte er dort de lege artis ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen
müssen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind. Zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege trägt diese
der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Der unentgeltliche Rechtsbeistand, Advokat
Dieter Thommen, macht einen Aufwand von 24,5 Stunden à CHF 220.00 und Auslagen
von CHF 153.40 plus Mehrwertsteuer von 7.7 % geltend. Der Aufwand scheint angemessen,
hingegen beträgt der Stundenansatz gemäss § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS
615.
) für unentgeltliche Rechtsbeistände CHF 180.00, so dass sich eine
gesamte Entschädigung von CHF 4'914.80 (24,5 x CHF 180.00 plus 153.40 Auslagen
plus Mehrwertsteuer) ergibt, zahlbar durch den Staat zufolge gewährter
unentgeltlicher Rechtspflege und unentgeltlichem Rechtsbeistand. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang der
Differenz zum vollen Honorar mit einem Stundenansatz von CHF 220.00, sobald die
Beschwerdeführerin dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Schweiz innert zwei
Monaten seit Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Advokat D. Thommen, wird auf CHF 4'914.80 (inkl. Auslagen und
MWSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege durch den Staat
zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im
Umfang von CHF 980.00 (Differenz zu vollem Honorar) zuzüglich Mehrwertsteuer,
sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 2C_730/2018 vom 20. März 2019 bestätigt.