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Entscheid

VWBES.2017.290

Nichtverlängerung Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz

2. Juli 2018Deutsch36 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. am [...] 1980 in [...],

Mazedonien) heiratete am 25. März 2002 in ihrer Heimat den in der Schweiz

niedergelassenen Landsmann B.___ (geb. [...] 1981). Am 6. April 2002 reiste sie

im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und am 4. Juni 2002 erhielt

sie erstmals eine Aufenthaltsbewilligung. Der Ehe entstammen die in der Schweiz

geborenen C.___ (geb. [...] 2003) und D.___ (geb. [...] 2006). Beide Kinder verfügen

über eine Niederlassungsbewilligung.

2. Am 25. Juni 2007 stellte A.___ (in

der Folge Beschwerdeführerin) ein Gesuch um Erteilung der

Niederlassungsbewilligung. Dieses wurde mit Schreiben vom 28. Juni 2007 mit der

Begründung, die finanzielle Situation sei nicht gesichert und ein künftiges

Fürsorgerisiko könne nicht ausgeschlossen werden, abgelehnt. Die

Aufenthaltsbewilligung wurde für ein Jahr verlängert und der Beschwerdeführerin

mitgeteilt, bei der erneuten Prüfung in einem Jahr werde von Belang sein, ob

sie eine gefestigte Arbeitsstelle nachweisen könne und ob die bestehenden

Schulden zurückbezahlt würden (Aktenseite [AS] 52). Am 17. August 2011 ersuchte

die Beschwerdeführerin erneut um die Erteilung der Niederlassungsbewilligung.

Mit Schreiben vom 14. September 2011 wurde das Gesuch wiederum abgelehnt und

die Aufenthaltsbewilligung um ein Jahr verlängert. Zur Begründung wurde

ausgeführt, gemäss aktuellem Betreibungsregisterauszug bestünden 12

Verlustscheine in der Höhe von CHF 14'544.80 und der Auszug ihres Ehemannes

weise 58 offene Verlustscheine im Betrag von CHF 80'526.59 aus. Im Jahr 2011

sei zudem gegen ihn eine Grundpfandbetreibung über CHF 480'000.00 eingeleitet

worden. Ebenso beziehe ihre Familie seit dem Jahr 2005 Sozialhilfe und der

Saldo der ausbezahlten Fürsorgegelder betrage CHF 237'798.30. Offenbar habe sie

Mühe, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen (AS 118).

3. Am 20. September 2011 überwies die

Migrationsbehörde den Fall dem Amt für Soziale Sicherheit (ASO) zum Abschluss

einer Integrationsvereinbarung mit dem Ziel, möglichst schnell Deutsch zu

lernen und eventuell eine Teilzeitbeschäftigung zu finden (AS 120). Dieses

teilte daraufhin dem Migrationsamt mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 mit, die

Beschwerdeführerin sei auch nach mehrmaliger Einladung und zusätzlicher

Vorladung nicht zum Termin betreffend Prüfung des Abschlusses einer

Integrationsvereinbarung erschienen. Sie habe sich mehrmals mit unterschiedlich

nachvollziehbaren Entschuldigungen schriftlich abgemeldet und sei dem Termin

vom 22. Oktober 2012, zu dem sie vorgeladen worden sei, unentschuldigt

ferngeblieben. Dies müsse als mangelnde Integrationsbereitschaft bezeichnet

werden. Die Einladungen seien immer rechtzeitig, d.h. 2 – 6 Wochen im Voraus

erfolgt (AS 131).

4. Mit Schreiben vom 8. Juli 2013 wurde

die Beschwerdeführerin anlässlich der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verwarnt,

weil sich die finanzielle Situation nicht verändert und sie Mühe habe, ihren

finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Es werde erwartet, dass sie keine

weiteren Schulden anhäufe, bzw. die vorhandenen Schulden abgebaut würden (AS

140).

5. Anlässlich der Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung im März 2015 reichte die Beschwerdeführerin die

Übersetzung des Scheidungsurteils des Amtsgerichts Kicevo vom 1. April 2014

ein, wonach die Ehe geschieden sei. Die Ehegatten hätten sich am 1. Juni 2013

getrennt und das Sorgerecht über die beiden Kinder sei der Mutter zugeteilt

worden. Der Vater sei aufgrund seiner finanziellen Situation nicht in der Lage,

Unterhalt zu bezahlen. Das Migrationsamt tätigte in der Folge verschiedene

Abklärungen und gewährte schliesslich der Beschwerdeführerin am 12. April 2016

das rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

und Wegweisung aus der Schweiz (AS 206).

6. Mit Stellungnahme vom 6. Juni 2016

teilte der Vertreter der Beschwerdeführerin mit, die Ehe sei in Mazedonien

nicht rechtskräftig geschieden worden, da die Parteirechte seiner Mandantin

verletzt worden seien. Mit Verfügung vom 3. September 2013 habe der

Amtsgerichtspräsident von Dorneck-Thierstein der Beschwerdeführerin die

elterliche Obhut übertragen und die grundsätzliche Unterhaltspflicht des Vaters

festgehalten. Auf die Festlegung von Unterhaltsbeiträgen sei aber aufgrund

seiner schlechten finanziellen Situation verzichtet worden. Der Ehemann

behaupte, auf Arbeitssuche zu sein. Dies stimme aber nicht, er werde seit

Jahren von der Sozialhilfe unterstützt, da er ausgesteuert sei und sein Antrag

auf eine IV-Rente abgewiesen worden sei. Auch habe er seine Frau isoliert und gezwungen,

Verträge zu unterschreiben, obwohl sie der deutschen Sprache nicht mächtig sei.

Seit der Trennung im Juni 2013 bemühe sie sich, Deutsch zu lernen und

wirtschaftlich auf eigenen Beinen zu stehen. Dies sei aber angesichts des

Alters der beiden Kinder nicht ohne weiteres möglich. Sämtliche Schulden seien

vom Ehemann verursacht, seit der Trennung seien keine neuen Schulden

entstanden. Sie bemühe sich, als Putzfrau mehr arbeiten zu können als die

momentan sechs Stunden pro Woche (AS 240 ff).

7. Zwischen Februar und Juli 2017 wurde

der Beschwerdeführerin mehrfach mit­geteilt, dass sie trotz (noch) nicht

verlängerter Aufenthaltsbewilligung arbeiten dürfe (z.B. AS 310). Diese

Mitteilung erhielten auch die Einwohnergemeinde [...] und eine Reini­gungsfirma,

bei der die Beschwerdeführerin temporär angestellt war (oder immer noch ist).

8. Aus dem Betreibungsregisterauszug des

Betreibungsamtes Dorneck vom 18. Juli 2017 (AS 319) geht hervor, dass die

Beschwerdeführerin mit einer Betreibung im Betrag von CHF 1‘632.60 sowie mit fünfzehn

Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 18‘460.70 verzeichnet ist. Ihr Ehemann

hat während der Ehegemeinschaft sechzig Verlustscheine über total CHF 81‘157.89

angehäuft (Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Dorneck vom 21.

Oktober 2015, AS 174-178). Dabei handelt es sich sowohl um

öffentlich-rechtliche als auch um privatrechtliche Forderungen. Während der Ehedauer

wurde die Beschwerdeführerin, resp. ihre Familie, mit Sozialhilfe im Betrag von

CHF 303‘152.60 unterstützt (AS 158). Der Saldo der ausbezahlten Sozialhilfe

nach der Trennung im Juni 2013 betrug per Mai 2017 CHF 133‘508.45 (AS 308).

Insgesamt wurde die Gesuchstellerin somit (per Juli 2017) mit Sozialhilfe von total

CHF 436‘661.05 unterstützt. Per Ende Juni 2018 beträgt der Saldo der

Sozialhilfeunterstützung für die Beschwerdeführerin CHF 161'503.00. Im

vergangenen Jahr (1. Juli 2017 bis 11. Juni 2018) wurden ihr CHF 33'184.00

ausbezahlt. Insgesamt CHF 9'713.60 sind beim Sozialdienst – mehrheitlich aus

Arbeitserlös - eingegangen, so dass für das vergangene Jahr netto ein Betrag

an Sozialhilfe von CHF 23'470.40 resultiert. Im Strafregister ist die Beschwerdeführerin

nicht verzeichnet.

9. Am 21. Juli 2017 erliess das

Migrationsamt namens des Departements des Innern (DdI) folgende Verfügung:

1. Die Aufenthaltsbewilligung von A.___ wird

nicht verlängert.

2. A.___ wird weggewiesen und hat die

Schweiz — unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall — bis am

31. Oktober 2017 zu verlassen.

3. A.___ hat sich bei der Einwohnergemeinde

[...] ordnungsgemäss abzumelden und sich die Ausreise mittels beiliegender Ausreisemeldekarte

an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.

4. Das Gesuch vom 06. Juni 2016 um

Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird bewilligt.

5. (Kosten)

6. (Entschädigung)

Zur Begründung wurde zusammengefasst

ausgeführt, die Ehe habe zwar mit elf Jahren bis zur Trennung mehr als die vom

Gesetz verlangten drei Jahre gedauert, hingegen könne die Integration der

Beschwerdeführerin nicht als erfolgreich bezeichnet werden. Sie suche die Verantwortlichkeit

dafür nur bei andern, sei selbst aber seit 2006 ununterbrochen auf Sozialhilfe

angewiesen und vermöge seit über 10 Jahren kein Erwerbseinkommen zu

erwirtschaften, das ihren Konsum decke. Spätestens nach der zweimaligen

Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung und der Verwarnung hätte ihr klar

sein müssen, dass entweder sie oder ihr Ehemann sich um eine bezahlte

Erwerbstätigkeit kümmern müssten. Für eine sprachliche und berufliche Integration

sei ihr genügend Zeit zur Verfügung gestellt worden. Sie hätte über 15 Jahre

Zeit dafür gehabt. Auch wenn ihr Ehemann dies verhindert hätte, habe sie seit

der Trennung 2013 dennoch zu wenig unternommen. Den Abschluss einer

Integrationsvereinbarung habe sie verpasst und damit dokumentiert, dass sie

sich gar nicht wirklich integrieren wolle. Ihr Verhalten wecke im Gegenteil den

Anschein, dass sie sich gar nicht mit allen Mitteln von der Sozialhilfe ablösen

wolle. Um eine Erhöhung des bescheidenen Arbeitspensums habe sie sich erst

bemüht, als der Entzug der Aufenthaltsbewilligung im Raum gestanden habe. Zudem

wolle sie wegen der Kinderbetreuung und Haushaltsführung nicht mehr als 50 %

arbeiten. Auch ein wichtiger persönlicher Grund für einen weiteren Verbleib in

der Schweiz sei nicht ersichtlich. Sie besitze das Sorge- und Obhutsrecht über

die beiden hier geborenen und aufgewachsenen 11 und 14 Jahre alten Söhne,

welche beide ein gefestigtes Aufenthaltsrecht hätten. Grundsätzlich hätten sie

der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland zu folgen. Was das Besuchsrecht des

Vaters anbelange, so nehme er dieses wahr, jedoch trage er in finanzieller

Hinsicht nichts zum Unterhalt der Kinder bei. In affektiver Hinsicht könne von

einer engen Vater-Kinder-Beziehung gesprochen werden, während in

wirtschaftlicher Hinsicht keine Beziehung vorliege. Zudem weise die

Beschwerdeführerin aufgrund des langjährigen Sozialhilfebezugs in

beträchtlichem Umfang und der Schuldenwirtschaft selber kein tadelloses Verhalten

vor. Das Besuchsrecht könne durch Anpassung der Modalitäten auch von Mazedonien

aus wahrgenommen werden, zumal auch der Kindsvater seit 2006

sozialhilferechtlich unterstützt werden müsse bzw. seither nicht längerfristig

eine Arbeitsstelle innegehabt hätte. Andere besondere Umstände, die der

Gesuchstellerin ausnahmsweise einen Anspruch auf Bewilligungserteilung nach

Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vermitteln würde, lägen nicht vor. Ebenso liege kein

schwerwiegender persönlicher Härtefall vor. Die Lebens- und Daseinsberechtigung

der Beschwerdeführerin sei gemessen am durchschnittlichen Schicksal von

Ausländern, die wieder in ihr Heimatland zurückkehren müssten, nicht in

gesteigertem Masse in Frage gestellt. Der blosse Umstand, dass sie in

Lebensverhältnisse zurückkehren müsse, die in ihrem Herkunftsland allgemein

üblich seien, stelle keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 50 AuG dar, auch

wenn diese Lebensumstände weniger vorteilhaft seien als diejenigen in der

Schweiz. Selbst wenn die Beschwerdeführerin einen Anspruch nach Art. 50 AuG

hätte, würde dieser aufgrund des erfüllten Widerrufsgrundes der

Sozialhilfeabhängigkeit erlöschen, weil sie Sozialhilfe in beträchtlichem

Umfang bezogen habe und nach wie vor eine Ablösung von der Sozialhilfe nicht

absehbar sei.

10. Gegen die Verfügung des

Migrationsamtes vom 21. Juli 2017 erhoben A.___, C.___ und D.___, alle vertreten

durch Rechtsanwalt D. Thommen am 2. August 2017 frist- und formgerecht

Beschwerde und stellten folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung des Migrationsamtes

Solothurn vom 21. Juli 2017 sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligungen der

Beschwerdeführer seien um mindestens ein Jahr zu verlängern.

2. Den Beschwerdeführern sei die

unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als unentgeltlichem

Rechtsbeistand zu bewilligen.

3. Dem Unterzeichnenden sei für das

erstinstanzliche Verfahren ein ungekürztes Honorar zuzusprechen.

4. Unter o/e-Kostenfolge.

In verfahrensmässiger Hinsicht wurde ein

Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und eine Fristerstreckung zur

detaillierten Begründung gestellt. Innert erstreckter Frist teilte der

Vertreter der Beschwerdeführerin mit, es sei beim Richteramt Dorneck-Thierstein

ein Eheschutzverfahren eingeleitet worden, in dem u.a. die Festsetzung

angemessener Unterhaltsbeiträge gefordert würden, nachdem B.___ offenbar wieder

arbeite. Da die Frage der Unterhaltszahlungen entscheidend sei, werde ersucht,

das Verfahren zu sistieren, bis darüber entschieden sei. Nachdem das

Migrationsamt zum Sistierungsbegehren Stellung genommen hatte, wurde der

Sistierungsantrag mit Verfügung vom 13. September 2017 abgewiesen und der

Beschwerdeführerin bis 4. Oktober 2017 Gelegenheit gegeben, abschliessende

Bemerkungen einzureichen. Mit Eingabe vom 29. September 2017 teilte der

Vertreter mit, die Ehegatten hätten sich an der gestrigen Eheschutzverhandlung

geeinigt, die Obhut für ihre beiden Kinder aufzuteilen, um die Erwerbschancen

beider Eltern möglichst zu verbessern, ohne die Betreuung der Kinder zu

vernachlässigen. Mit der konkreten Ausarbeitung sei ein Mediator beauftragt und

gleichzeitig Frist bis 17. November 2017 gesetzt worden. Deshalb werde erneut

eine Sistierung des Verfahrens, allenfalls eine angemessene Fristerstreckung

beantragt. Am 3. Oktober 2017 wurde das Verfahren einmalig für die Dauer von 3

Monaten sistiert. Zur Begründung wurde ausgeführt, bis 3. Januar 2018 sollte es

möglich sein, die Kinderbetreuung zu regeln und sich so einzurichten, dass

keine Sozialhilfe mehr nötig sei. Mit Eingabe vom 3. Januar 2018 beantragte der

Vertreter eine Verlängerung der Sistierung um drei Monate, da bisher keine

Einigung habe erzielt werden können. Der Ehemann beharre darauf, die Kinder zu

mindestens fünfzig Prozent zu betreuen und weigere sich, für die Ehefrau und

Kinder Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Überdies habe er sich nicht ernsthaft um

Arbeit bemüht, obwohl er eine Ausbildung im Pflegebereich und aufgrund seiner

sprachlichen und beruflichen Voraussetzungen weit bessere Chancen habe, ein

Einkommen zu erzielen, das die Familie von der Sozialhilfeunterstützung lösen

könnte. Das erneute Sistierungsbegehren wurde abgewiesen und der

Beschwerdeführerin zur ergänzenden Begründung Frist gesetzt bis 26. Januar 2018.

Fristgerecht traf diese ein, wobei folgende ergänzte Rechtsbegehren gestellt

wurden:

1. Die Verfügung des Migrationsamtes

Solothurn vom 21. Juli 2017 sei aufzuheben. Die Aufenthaltsbewilligungen der

Beschwerdeführerin 1 sei um mindestens ein Jahr zu verlängern und den

Beschwerdeführern 2 und 3 sei ihre Niederlassungsbewilligung zu belassen.

2. …...

3. Dem Unterzeichnenden sei für das

erstinstanzliche Verfahren ein ungekürztes Honorar auf der Basis von CHF

180.00 pro Stunde zuzusprechen.

4. ……

Zur Begründung wurde zusammengefasst

ausgeführt, die soziale und sprachliche Integration der Beschwerdeführerin sei durch

ihren Ehemann aktiv verhindert worden. Die entstandenen Schulden und die

Sozialhilfeabhängigkeit der Familie sei ausschliesslich auf das Verhalten des

Ehemannes zurückzuführen. Dieser sei aber weder seitens der sozialen Dienste

noch des Migrationsamtes unter Druck gesetzt worden. Demgegenüber sei der

Beschwerdeführerin zweimal die Niederlassungsbewilligung wegen der vom Ehemann

begründeten Schulden und Sozialhilfeabhängigkeit verweigert und ihr vorgeworfen

worden, nicht gleich nach der Geburt des zweiten Kindes eine Erwerbstätigkeit

aufgenommen zu haben, obwohl ihr dies weder möglich noch zumutbar gewesen wäre.

Auf längere Sicht sei nicht mit einer dauerhaften Abhängigkeit von

Sozialhilfeleistungen zu rechnen. Der säumige Ehemann müsse nun gemäss

Verfügung des Eheschutzrichters Unterhaltszahlungen leisten und die

Beschwerdeführerin kümmere sich intensiv um eine Verbesserung ihrer

Deutschkenntnisse und um eine Erhöhung des Arbeitspensums. Im Rahmen einer

Interessenabwägung müsse im Übrigen auch das Interesse und Wohl der beiden

Kinder einbezogen werden. Diesen sei auf keinen Fall zuzumuten, nach Mazedonien

ausreisen zu müssen. Auch für die Beschwerdeführerin wäre eine Rückkehr in ihr

Heimatland persönlich und ökonomisch eine Katastrophe.

11. Am 1. Februar 2018 liess die

Beschwerdeführerin eine Kopie einer Verfügung des Richteramtes

Dorneck-Thierstein einreichen, mit welcher der Kindsvater verpflichtet wurde, monatliche

Unterhaltsbeiträge von CHF 360.00 pro Kind, zuzüglich Kinderzulagen, zu

bezahlen.

12. Das Migrationsamt liess sich mit

Schreiben vom 16. Februar 2018 vernehmen und beantragte, die Beschwerde unter

Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. Es sei nicht einzusehen, was die

Entwicklung der Beschwerdeführerin seit Verfügungserlass vom 21. Juli 2017 für

einen Einfluss auf die Einschätzung haben sollte. Bestenfalls hätte sich die

Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe ablösen können. Dies hätte aber an der

Einschätzung der nicht erfolgreichen Integration nichts geändert und sei auch

gar nicht eingetroffen. Wäre es zu einer Änderung der zivilrechtlichen Verhältnisse

gekommen, wären diese bewilligungsrechtlich allenfalls wiedererwägungsweise

bzw. im Rahmen eines neuen Verfahrens geltend zu machen und zu prüfen gewesen.

Dies sei aber ebenfalls nicht erfolgt. Für die ganz allgemein und wenig

fundiert gehaltene Behauptung, der Ehemann habe die Integration der

Beschwerdeführerin während Jahren aktiv verhindert, würden keine Belege

vorgelegt und ergäben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise, wie

Arztzeugnisse, Polizeirapporte, Strafanzeigen, etc. Dagegen spräche auch, dass

die Ehe über 11 Jahre gedauert habe und die Trennung schliesslich vom Ehemann

ausgegangen sei. Zudem lasse auch die nach der Trennung während über 4 ½

Jahren weiterbestehende Sozialhilfeabhängigkeit nicht darauf schliessen, dass

die nicht erfolgte Integration auf eine Unterdrückung durch den Ehemann

zurückzuführen sei. Selbst wenn es der Beschwerdeführerin gelingen sollte, sich

von der Sozialhilfe zu lösen, liege angesichts der seit nunmehr über 12 Jahren

bestehenden Sozialhilfeabhängigkeit, der geringen Deutschkenntnisse und der angehäuften

Schulden keine erfolgreiche Integration vor. Und selbst wenn der Ehemann die im

März 2018 verfügten Unterhaltsbeiträge von je CHF 360.00 bezahlen würde, läge

gemäss dem aktuellen Sozialhilfebudget und einem eigenen Einkommen von ca. CHF 1'500.00

weiterhin ein Fehlbetrag von ca. CHF 1'000.00 pro Monat vor, so dass auch die

objektiven Voraussetzungen des Widerrufsgrundes der Sozialhilfeabhängigkeit

gegeben seien. Bezüglich der Kürzung der Kostennote des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes könnten die geltend gemachten Aufwendungen von 2013 bis 2015

nicht im Zusammenhang mit dem im April 2016 initiierten ausländerrechtlichen Verfahren

gestanden haben.

13. Mit Schreiben vom 9. April 2018 nahm

der Vertreter der Beschwerdeführerin nochmals Stellung und machte geltend, gemäss

kantonalem Verwaltungsverfahrensrecht könnten neue Tatsachen, die den

angefochtenen Entscheid nachträglich als unangemessen erscheinen liessen,

durchaus noch eingebracht und berücksichtigt werden. Das Migrationsamt habe zahlreiche

Kriterien, die zu Gunsten der Beschwerdeführerin sprächen, z.B., dass sie zwei

Kinder ohne jegliche Unterstützung ihres Ehemannes grossgezogen habe, einfach

ausgeblendet. Dass die Unterdrückung von Frauen – namentlich in muslimischen

Länder – eine Tatsache sei, auch wenn in der Regel weder Ärzte noch

Justizbehörden mit den betreffenden physischen oder psychischen Übergriffen

befasst seien, blende es geflissentlich aus. Auch werde negiert, dass die

Beschwerdeführerin mittlerweile den zweiten Deutsch-Kompaktkurs absolviert und

das Niveau A2.2 erreicht habe. Seit der Einleitung des Beschwerdeverfahrens

habe es eine positive Entwicklung gegeben, welche zu Gunsten der

Beschwerdeführerin zu berücksichtigen sei. Die Familie müsse aktuell nur noch

mit CHF 900.00 pro Monat von der Sozialhilfe unterstützt werden. Die

Aufenthaltsbewilligung sei deshalb um mindestens ein Jahr zu verlängern. Die

anfänglich in Aussicht genommene geteilte Obhut werde nun vom Kindsvater

abgelehnt. Er beantrage das alleinige Obhutsrecht. Für eine Umteilung der Obhut

bestehe aber kein Anlass.

14. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Soweit die Beschwerde auch im Namen

der beiden Kinder C.___ und D.___ erhoben wurde, ist nicht darauf einzutreten.

Zwar werden sie unter dem Titel «Personalien» in der angefochtenen Verfügung

aufgeführt, aber aus der effektiven Verfügung («verfügt») geht klar hervor,

dass (einzige) Adressatin allein ihre Mutter ist. Die beiden Kinder verfügen

seit Geburt über die Niederlassungsbewilligung, welche ihnen nicht entzogen

wird und damit über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Diese wird ihnen nicht

entzogen. Sie sind durch die angefochtene Verfügung zwar direkt betroffen,

jedoch nicht Adressat derselben und haben damit keine Parteistellung im Sinne

von §11bis Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11).

2.

Zunächst stellt sich die formelle

Frage, inwiefern das vom Ehemann mit Schreiben vom 8. August 2017 (AS 345)

eingeleitete Abänderungsverfahren beim Richteramt Dorneck-Thierstein und die

Entwicklung der Verhältnisse und deren Beurteilung seit Erlass der

angefochtenen Verfügung Einfluss auf vorliegendes Urteil haben.

2.1

Bezüglich des Abänderungsverfahrens

bemerkt das Migrationsamt zu Recht, dass ausländerrechtlich grundsätzlich die

zivilrechtlichen Verhältnisse massgebend sind, wie sie zum Zeitpunkt des

Entscheids der Migrationsbehörden bestehen und tatsächlich gelebt werden

(Urteil 2C_1031/2011 vom 22. März 2012 E. 4.1.4 mit Hinweisen). Eine allfällige

zivilrechtliche Anpassung des Sorge- bzw. Betreuungsrechts (vgl. Art. 176 Abs.

3.

i.V. mit Art. 298 Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]) ist bewilligungsrechtlich

allenfalls wiedererwägungsweise bzw. im Rahmen eines neuen Verfahrens geltend

zu machen und zu prüfen (BGE 143 I 21, E. 5.4 in fine). Im vorliegenden Fall

hat der Eheschutzrichter im Jahre 2013 die beiden Kinder unter die alleinige Obhut

der Mutter gestellt. Das Abänderungsverfahren ist noch hängig. Damit hat sich

seit Erlass der angefochtenen Verfügung rechtlich nichts verändert.

2.2

Die Beschwerdeführerin macht

geltend, zu ihren Gunsten müsse berücksichtigt werden, dass die tatsächlichen

Verhältnisse sich seit Erlass der angefochtenen Verfügung stark verändert

hätten, indem sie nun viel besser Deutsch spreche, ihre Erwerbstätigkeit

ausgeweitet habe und der Ehemann im März 2018 zur Leistung von

Unterhaltsbeiträgen verpflichtet worden sei. Sie bezieht sich dabei auf das

VRG, nach dem sonstige Umstände, die geeignet erscheinen, die Aufhebung oder

Abänderung einer Verfügung zu begründen, jederzeit geltend gemacht werden

können (§ 30 Abs. 1 VRG). Dies ist grundsätzlich richtig, jedoch ohne

weitergehende Bedeutung, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung und des

Beweiswerts zu berücksichtigen. Das Migrationsamt bemerkt zu Recht, dass selbst

bei einer vollständigen Ablösung von der Sozialhilfe seit Juli 2017 die

vorgängige langjährige und umfangreiche Sozialhilfeabhängigkeit, die mangelnden

Deutschkenntnisse und die Schulden, und damit die nicht erfolgreiche

Integration, nicht ausgeblendet werden könnten. Selbst wenn der Ehemann die im

März 2018 verfügten Unterhaltsbeiträge von je CHF 360.00 bezahle, was nicht

bekannt ist, ergebe sich aus dem Sozialhilfebudget noch immer ein Fehlbetrag

von CHF 1'000.00 pro Monat. Seit April 2016 weiss die Beschwerdeführerin, dass

die Behörde ihr die Aufenthaltsbewilligung entziehen will und dass es in ihrem

eigenen Interesse wäre, sich von der Sozialhilfe zu lösen. Das ist ihr bis

jetzt, auch während der deswegen gewährten Sistierung dieses Verfahrens, nicht

gelungen und es ist auch nicht zu erwarten, dass dies in absehbarer Zukunft

geschehen wird. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass das

Verfahren wegen Fristerstreckungen und einer Sistierung länger als üblich gedauert

hat und der Beschwerdeführerin damit «überdurchschnittlich» viel Zeit zur

Verfügung gestanden hätte, neue Tatsachen zu schaffen und diese vorzubringen.

3.1

Gemäss Art. 43 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) haben

ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit

Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der

Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht laut Art. 50 Abs. 1 AuG der Anspruch

des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft

mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht

(lit. a); oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der

Schweiz erforderlich machen (lit. b). Eine erfolgreiche Integration liegt

gemäss Art. 77 Abs. 4 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) vor, wenn die Ausländerin oder der

Ausländer namentlich (lit. a) die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der

Bundesverfassung respektiert und (lit. b) den Willen zur Teilnahme am

Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache

bekundet. Wichtige persönliche Gründe nach Abs. 1 lit. b können namentlich

vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde

oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale

Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Abs. 2). Laut

Art. 51 Abs. 2 AuG erlöschen die Ansprüche nach Art. 43 und 50 AuG, wenn sie

rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses

Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den

Aufenthalt zu umgehen (lit. a), oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG

vorliegen (lit. b). Ein solcher Widerrufsgrund liegt unter anderen vor, wenn

die Ausländerin oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen

ist (Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG).

3.2

Beim Widerruf bzw. der

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit geht

es in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der

öffentlichen Hand zu vermeiden. Ob eine weitere Belastung der Sozialhilfe bei

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfolgt, ist allerdings nicht mit

Sicherheit feststellbar. Es muss daher, ausgehend von den aktuellen

Verhältnissen, auf die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung bei der

ausländischen Person auf längere Sicht abgestellt werden. Zu bejahen ist die

Dauerhaftigkeit der Sozialhilfeabhängigkeit, wenn nicht mit einer Verbesserung

der Situation gerechnet werden kann und das Fürsorgerisiko – auch unter

Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten, aber auch der

Unterstützungsbedürftigkeit aller Familienmitglieder – aller Voraussicht nach

bestehen bleibt. Eine bereits länger dauernde und hohe Verschuldung wirkt sich

dabei verständlicherweise negativ auf die Prognose aus. Erforderlich ist, dass

aufgrund sämtlicher Umstände eine andauernde Unterstützungsbedürftigkeit zu

befürchten ist (vgl. Silvia Hunziker in: Caroni / Gächter / Thurnheer [Hrsg.],

AuG, Bern 2010, Art. 62 N 49). Nach der Rechtsprechung ist für die Bejahung dieses

Widerrufsgrundes eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich,

und es kann dafür nicht auf Hypothesen und pauschalisierte Gründe abgestellt

werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015, E. 2.2

f. und 2C_834/2016 vom 31. Juli 2017). Neben den bisherigen und den aktuellen

Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere

Sicht abzuwägen. Ein Widerruf kommt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle

Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann,

dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGE 122 II 1, E. 3c,

S. 8; Urteile 2C_780/2013 vom 02. Mai 2014, E. 3.3.1; 2C_1 228/2012 vom 20.

Juni 2013, E. 2.3). Im Unterschied zum Fall des Widerrufs einer

Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG setzt Art. 62

Abs. 1 lit. e AuG nicht voraus, dass die Sozialhilfeabhängigkeit «dauerhaft und

in erheblichem Mass» vorliegt (Urteil 2C_834/2016, E. 2.1, in fine).

4.1

Wie sich aus den Akten und den

obigen Erwägungen, resp. der Zusammenfassung des Sachverhalts (vgl. I.) ergibt,

ist die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin eklatant. Sie, resp.

ihre Familie, wird seit 2006 durchgehend von der Sozialhilfe unterstützt, dies auch

nach der Trennung vom Ehemann im Juni 2013. Bis zu diesem Zeitpunkt betrug die der

ganzen Familie gewährte Unterstützung rund CHF 300'000.00. Nach der Trennung

bezog die Beschwerdeführerin bis im Juni 2018 insgesamt CHF 161'503.00 an

Sozialhilfe. Die Gesamtunterstützung beläuft sich heute auf rund CHF 460‘000.00.

Die Erheblichkeitsschwelle, welche das Bundesgericht mit seiner Rechtsprechung

zu Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG entwickelt hat (vgl. Urteile 2C_502/2011 vom 10.

April 2012 E. 4.1;2C_79/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 3.3;2C_672/2008 vom 9.

April 2009 E. 3.3) und die erst recht im Rahmen von Art. 62 lit. e AuG ins

Gewicht fällt (Urteil 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 5.2), wird klarerweise

erreicht. Dabei kann die Beschwerdeführerin die Verantwortung dafür nicht

einfach ihrem Ehemann zuschieben. Bereits im Jahre 2007 wurde das Gesuch um

Erteilung der Niederlassungsbewilligung aufgrund der finanziellen Situation

(Sozialhilfe und Schulden) abgelehnt. Spätestens nach dem zweiten, aufgrund erheblicher

Schulden abgelehnten Gesuch im Jahr 2011 hätte ihr klar sein müssen, dass sie

alles ihr Zumutbare unternehmen muss, ihren Lebensunterhalt selbständig und mit

selbst erarbeiteten Mitteln zu bestreiten. Auch nach der Trennung hätte sie diesbezügliche

Anstrengungen unternehmen müssen, zumal ihr aufgrund des Trennungsurteils klar

war, dass sie von ihrem Ehemann keine Unterstützung erwarten konnte. Dabei kann

sie sich auch nicht darauf berufen, ihre beiden Söhne seien damals erst 7 und

10.

Jahre alt gewesen, denn für die Auslegung von Art. 62 lit. e AuG ist nicht

die scheidungsrechtliche Praxis massgebend, welche nach einer lebensprägenden

Ehe bei einer Mutter, die sich bisher dem Haushalt und der Kindererziehung

gewidmet hat, als Richtlinie die Neu-Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erst nach

dem 10. Altersjahr des jüngsten Kindes als zumutbar erachtet (BGE 138 III 97 E.

3.2

S. 102; 137 III 102 E. 4.2.2.2 S. 109; 115 II 6 E. 3c S. 6).

Ausländerrechtlich ist vielmehr die sozialversicherungs- und sozialhilferechtliche

Betrachtungsweise beizuziehen, wonach auch einer alleinerziehenden Mutter etwa

nach dem 3. Altersjahr des Kindes grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit zugemutet

wird (Urteil 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010, E. 5.4; vgl. auch BGE 121 III 441 E.

3b S. 443, SKOS-Richtlinien Bern 2010, Ziff. C.1.3; Miryam Meile,

Alleinerziehung im Familien- und Sozialrecht, 2005, S. 291 f.). Die Ehegatten

hätten im Lichte von Art. 163 Abs. 1 ZGB (die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein

jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie) eine

andere Aufgabenteilung vornehmen können, spätestens wohl ab dem Zeitpunkt, als

der Ehemann ausgesteuert war und die Familie Sozialhilfe beziehen musste. Im

April 2016 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, es werde beabsichtigt, ihr

die Aufenthaltsbewilligung zu entziehen. Seither hatte sie über zwei Jahre Zeit,

sich von der Sozialhilfe zu lösen. Zwar hat sie ihre Erwerbstätigkeit

gesteigert und erzielt momentan mit Putzarbeiten ein Einkommen von ca. CHF

1'500.00, von einer effektiven Ablösung von der staatlichen Fürsorge kann aber

keine Rede sein. Seit dem 1. Juli 2017 hat sie CHF 9'713.60 verdient (und dem

Sozialdienst zur Verrechnung überweisen lassen), gleichzeitig wurden ihr aber

CHF 33'184.00 ausbezahlt. Sie musste demnach weiterhin mit ca. CHF 2'000.00 monatlich

vom Staat unterstützt werden. Damit ist auch zukünftig und längerfristig nicht

mit einer Ablösung von der Sozialhilfe zu rechnen. Auch von Seiten des

Ehemannes ist nicht mit Unterstützung zu rechnen. Der Ehemann arbeitet seit

längerem nicht, obwohl er offenbar arbeitsfähig wäre und über eine Ausbildung

im Pflegebereich verfügt. Der Antrag auf eine Rente der Invalidenversicherung

wurde schon vor längerer Zeit abgewiesen. Im März 2018 wurde er vom

Eheschutzrichter verpflichtet, für die beiden Söhne je CHF 360.00 monatlich

Unterhalt zu bezahlen. Ob diese Verpflichtung auf einem tatsächlichen oder

hypothetischen Einkommen beruht, ist nicht bekannt. Dass der Unterhaltsschuldner

seiner Verpflichtung tatsächlich nachkommt, ist in Berücksichtigung der

gesamten Umstände höchst unwahrscheinlich, nachdem er offenbar der Meinung ist,

er könne nur zu 50 % arbeiten, er müsse auch noch seine Söhne betreuen. Und

sogar wenn die Unterhaltsbeiträge effektiv bezahlt würden: Das Migrationsamt

legt in seiner Vernehmlassung überzeugend dar, dass die Beschwerdeführerin nach

wie vor unterstützt werden müsste. Sie ist seit 12 Jahren andauernd von der

Sozialhilfe abhängig und es ist nicht damit zu rechnen, dass sie ihren

Lebensunterhalt (und den ihrer beiden Kinder; unabhängig von der Zuteilung des

Sorgerechts) je alleine wird bestreiten können.

4.2

Die Beschwerdeführerin ist seit über

16.

Jahren in der Schweiz. Sie lebt aber offenbar seit jeher im Familienverband

ihres Ehemannes oder ihrer eigenen Familie und bewegt sich im Kreis ihrer

Landsleute. Etwas anderes geht aus den Akten nicht hervor und ist auch nicht

geltend gemacht. Das wichtigste Element der Integration ist bekanntermassen die

Sprache. Nach Ablehnung des zweiten Antrags betreffend Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung wurde versucht, mit der Beschwerdeführerin eine

Integrationsvereinbarung abzuschliessen, um ihre Deutschkenntnisse zu

verbessern und die Aufnahme einer (substantiellen) Teilzeiterwerbstätigkeit zu

erreichen. Dies gelang nicht. Dass der Ehemann dies bewusst verhindert hätte,

ist angesichts der mehrmaligen Versuche des ASO und des unentschuldigten

Fernbleibens der Beschwerdeführerin nichts als eine blosse Schutzbehauptung. Die

Beschwerdeführerin hat damit gezeigt, dass sie über keinen bis wenig

Integrationswillen verfügt. Dasselbe gilt in etwas abgeschwächter Form auch für

das Deutschlernen. Erst nach der Trennung und unter dem Druck des

Sozialdienstes und der drohenden Wegweisung hat die Beschwerdeführerin Deutschkurse

belegt. Dabei scheint sie nicht sehr erfolgreich zu sein. Nach mehreren Kursen erreicht

sie das zweite Niveau von fünf. In Bezug auf die Erwerbstätigkeit bleibt noch

zu ergänzen, dass Putzarbeiten, die in der Regel im Alleingang und ohne

detaillierte Arbeitsanweisungen erfolgen, gut auch ohne bessere

Deutschkenntnisse ausgeübt werden können.

4.3

Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend,

der Ehemann habe die Integration aktiv verhindert und die erheblichen Schulden

bis zur Trennung seien allein vom Ehemann verursacht worden, indem dieser sie

gezwungen habe, Verträge zu unterzeichnen, obwohl sie sie gar nicht verstanden

habe. Seit der Trennung seien keine weiteren Schulden entstanden. Letzteres ist

nicht richtig. Wie sich aus den beiden Betreibungsregisterauszügen vom 18. Juli

2017.

(AS 319/320) und 5. Januar 2017 (AS 243-245) ergibt, sind sowohl offene

Betreibungen als auch 15 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 18'460.70

verzeichnet. Dabei fällt auf, dass, nebst öffentlich-rechtlichen Forderungen einige

Verlustscheine von Versandhäusern dabei sind. Es ist sehr unwahrscheinlich,

dass die Beschwerdeführerin nicht verstanden haben will, was sie für sich und

ihre Familie bestellt (und dann nicht bezahlt). Im Übrigen handelt es sich bei

den (privatrechtlichen) Gläubigern um solche, die ihre Leistung dem Ehepaar,

also beiden Schuldnern, erbracht haben. Die Beschwerdeführerin hat mit

Sicherheit davon auch profitiert. Bezüglich der Gewaltausübung und

Unterdrückung der Beschwerdeführerin durch ihren Ehemann bemerkt das

Migrationsamt zu Recht, dass weder die Systematik der geltend gemachten

Kontroll- und Machtausübung noch deren Intensität oder zeitliches Andauern

dargelegt bzw. belegt werde. Zudem könnten auch den Akten keine Arztzeugnisse,

Polizeirapporte, Strafanzeigen, strafrechtliche Verurteilungen oder

anderweitige Hinweise, welche auf eheliche Gewalt, resp. häusliche

Unterdrückung deuten würden, entnommen werden. Es gibt in den Akten tatsächlich

keine Hinweise auf die geltend gemachte Gewalt- und Druckausübung durch den

Ehemann. Zudem ging die Trennung und (ungültige) Scheidung in Mazedonien vom

Ehemann und nicht von der Ehefrau aus. Selbst wenn die Ehefrau tatsächlich

unterdrückt worden wäre, hätte sie seit der Trennung im Jahre 2013 genügend

Zeit gehabt, ihre Integration voranzutreiben.

4.4

Im Rahmen einer Gesamtwürdigung muss

zugunsten der Beschwerdeführerin auch erwähnt werden, dass sie sich um die

Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse bemüht, sich um die Erziehung der beiden

Kinder gekümmert hat und nicht straffällig geworden ist. Von einer

erfolgreichen Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG kann im Lichte

der obigen Ausführungen trotzdem keine Rede sein.

5.1

Wichtige persönliche Gründe zu einem

Verbleib in der Schweiz können nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG auch vorliegen,

wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.

Dies ist nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin lebte bis zu ihrem 22. Lebensjahr

in ihrem Heimatstaat, ist also mit den Sitten, Gepflogenheiten und Lebensumständen

in Mazedonien vertraut. Sie hielt sich in der Schweiz in erster Linie unter

Landsleuten auf und hat sich offenbar, nebst der sprachlichen, auch um eine

soziale Integration nicht speziell bemüht. Zwar ist sie mittlerweile 16 Jahre –

und damit eine lange Zeit – in der Schweiz. Den grösseren und prägenden Teil

ihres Lebens hat sie jedoch in Mazedonien verbracht. Ob dort auch heute noch

familiäre Anknüpfungspunkte bestehen (Besuch des Vaters im Oktober 2015), ist

nicht bekannt. Die Rückkehr in ihr Heimatland ist für die Beschwerdeführerin

sicher nicht einfach, es ist aber davon auszugehen, dass es ihr möglich sein

wird, an frühere Bekanntschaften und familiäre oder schulische/berufliche

Bindungen anzuknüpfen. Und da sie mit den Verhältnissen in Mazedonien nach wie

vor vertraut ist, erscheint eine Wiedereingliederung in ihrer Heimat ohne weiteres

möglich. Ein persönlicher Härtefall liegt in dieser Hinsicht nicht vor.

5.2

Im Rahmen von Art. 50 AuG ist auch den

Interessen gemeinsamer Kinder Rechnung zu tragen, soweit eine enge Beziehung zu

ihnen besteht und sie in der Schweiz gut integriert erscheinen. Art. 50 AuG

bezweckt auch, das Familienleben nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) zu schützen

und dem Kindesinteresse angemessen Rechnung zu tragen, soweit keine

überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die nacheheliche

Härtefallregelung reicht nicht weniger weit als die aus Art. 8 EMRK

abgeleiteten Ansprüche. Art. 8 EMRK schützt im Zusammenhang mit der Bewilligung

der Anwesenheit in der Schweiz in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die

Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 135 I 143 E.

1.3.2

S. 146, 129 II 11 E. 2 S. 14). Das Recht auf Achtung des Familienlebens

bezieht sich v.a. auf das Zusammenleben der Familienangehörigen. Das

(ausländische) unmündige Kind teilt aus familienrechtlichen Gründen (Art. 25

Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210) das

ausländerrechtliche Schicksal des sorgeberechtigten Elternteils und hat

gegebenenfalls mit diesem das Land zu verlassen, wenn der Elternteil keine

Bewilligung (mehr) hat oder erhält. Ist dem Kind die Ausreise zumutbar (was

grundsätzlich zu bejahen ist, wenn es sich im anpassungsfähigen Alter bzw. noch

nicht am Ende der obligatorischen Schulbildung befindet), liegt kein Eingriff

in das Familienleben vor (Urteile 2C_792/2013 vom 11. Februar 2014, E. 5.1;

2C_467/2012 vom 25. Januar 2013, E. 2.1.4 und 2C_930/2012 vom 10. Januar 2013,

E. 4.4.4, auch zum Folgenden). Etwas anderes gilt, wenn das Kind das Schweizer

Bürgerrecht besitzt, weil es dann einen staatsbürgerrechtlichen Anspruch auf

Aufenthalt in der Schweiz hat; es bedarf in diesem Fall besonderer Gründe, um

die mit der Ausreise für das Schweizer Kind verbundenen weitreichenden Folgen

zu rechtfertigen. Für Kinder ohne schweizerisches Bürgerrecht gilt dies nicht;

bei diesen sind keine spezifischen bürgerrechtlichen Überlegungen

(Niederlassungsfreiheit, Ausweisungsverbot, Wiedereinreiserecht etc.) zu

berücksichtigen. Es genügt hier die Zumutbarkeit der Ausreise des Kindes für

eine Bewilligungsverweigerung gegenüber dem sorge- bzw. obhutsberechtigten

Elternteil (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2014.00438 vom 19.

November 2014, E. 5.4). Das Migrationsamt ist davon ausgegangen, dass die

beiden Söhne der sorge- und obhutsberechtigten Beschwerdeführerin ins

Heimatland zu folgen haben und dies zumutbar sei. Dieser Auffassung ist

zuzustimmen. Zwar sind beide hier geboren und aufgewachsen und eine Rückkehr

dürfte ihnen schwerer fallen als ihrer Mutter. Doch erscheint sie unter

Berücksichtigung der Umstände und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl.

Urteil 2C_190/2008, E. 2.3.4) insgesamt als zumutbar. Der ältere Sohn ist 15

Jahre alt und ein Wechsel des Kulturkreises ist noch möglich. Die hier

erworbenen schulischen Kenntnisse, insbesondere die deutsche Sprache, werden

sicherlich von Vorteil sein und wie die Abklärungen des Migrationsamtes ergaben

ist der allfällige Nachteil, dass die beiden Söhne nur Albanisch und nicht die

mazedonische Landessprache schreiben und sprechen, nicht derart gravierend,

dass er eine sprachliche Integration komplett verunmöglichen würde, da

Albanisch gebietsweise offizielle Sprache ist und von 25 % der

Gesamtbevölkerung gesprochen wird. Im Übrigen kann auf die zutreffenden

Erwägungen (IV., S. 10) in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

Mittlerweile hat der Vater beim

Zivilgericht ein Verfahren um Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge

eingeleitet. Sollte diesem Begehren entsprochen werden, würde sich der

Aufenthaltstitel der Kinder nach demjenigen des Vaters richten; wie dies schon

bei der Geburt der Fall war, indem die beiden Söhne eine

Niederlassungsbewilligung erhielten. Wie schon erwähnt, verfügen daher alle

drei über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Allerdings könnte dieses angesichts

der langjährigen Sozialhilfeabhängigkeit des Ehemannes mit Blick auf Art. 63

Abs. 1 lit. c AuG (dauerhafte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit) durchaus

in Frage gestellt und letztendlich widerrufen werden.

Sollte die Beschwerdeführerin sich dem

Begehren des Ehemannes unterziehen und ihm die alleinige elterliche Sorge

abtreten, wäre es ihr angesichts des Alters der beiden Kinder und der heutigen (technischen)

Möglichkeiten zumutbar, den persönlichen Kontakt auch von Mazedonien aus

wahrzunehmen. Dasselbe gilt für den Vater und Ehemann, sofern die beiden Kinder

mit der Beschwerdeführerin ausreisen.

6.

Zusammenfassend ist festzuhalten,

dass der Beschwerdeführerin nach der Auflösung der Familiengemeinschaft kein

Anspruch auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels nach Art. 50 Abs. 1 AuG mehr

zusteht, da sie sich nicht erfolgreich integriert hat und kein wichtiger

persönlicher Grund für einen weiteren Aufenthalt besteht. Selbst wenn, würde ihr

Anspruch gemäss Art. 51 Abs. 2 AuG aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit im

Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG erlöschen. Die Beschwerdeführerin hat über

einen langen Zeitraum in beträchtlichem Umfang Sozialhilfe bezogen und eine

dauerhafte Ablösung von der Sozialhilfe ist nicht zu erwarten.

7.

Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG

berücksichtigen die Behörden bei der Ermessensaus-übung die öffentlichen

Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der

Ausländerinnen und Ausländer. Dabei sind namentlich die Schwere des

Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen

Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu

berücksichtigen. Die Anforderungen nach Art. 96 Abs. 1 AuG entsprechen den vom

Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten konventionsrechtlichen

Kriterien (Urteil des Bundesgerichts 2C_445/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.3).

Die Prüfung kann demnach in einem einzigen Schritt vorgenommen werden. Danach

ist der Eingriff in das geschützte Rechtsgut statthaft, wenn er gesetzlich

vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen

Gesellschaft u.a. für das wirtschaftliche Wohl des Landes notwendig ist. Wie

sich aus obigen Erwägungen ergibt, ist das öffentliche Interesse an einer

Wegweisung angesichts der Dauer und der Höhe der ausgerichteten Sozialhilfe,

sowie der Prognose der künftigen Abhängigkeit von staatlicher Unterstützung

gross und überwiegt das private Interesse an einem Verbleib deutlich. Damit

erweist sich die Massnahme als verhältnismässig.

8.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die verfügte

Ausreisefrist ist längst abgelaufen. Aufgrund der langen Verfahrensdauer und um

den Vollzug zu beschleunigen, ist deshalb durch das Gericht eine neue

Ausreisefrist zu setzen. Die vom Migrationsamt üblicherweise gewährte Frist von

drei Monaten scheint auch hier angemessen.

9.

Der als unentgeltliche Rechtsbeistand

eingesetzte Vertreter der Beschwerdeführerin hat mit der Beschwerdeeinreichung

den Antrag gestellt, es sei ihm für das erstinstanzliche Verfahren ein

ungekürztes Honorar zuzusprechen. Das Migrationsamt hatte ihm die Kostennote um

einen Zeitaufwand von 5,5 Stunden und Auslagen von CHF 44.80 gekürzt, mit der

Begründung, dieser Aufwand sei im Zeitraum 2013-2015, also vor dem im April

2016.

initiierten ausländerrechtlichen Verfahren entstanden und könne daher

nicht entschädigt werden. Entschädigt wurden ihm 8,5 Stunden Aufwand und Auslagen

von CHF 185.90. Der Vertreter macht geltend, bei den nicht entschädigten

Bemühungen sei es sehr wohl um das Aufenthaltsverhältnis der Beschwerdeführerin

gegangen, habe doch der Ehemann damals mit dem erwirkten mazedonischen

Scheidungsurteil, das er beim Migrationsamt eingereicht habe, versucht, das

Sozialamt zu beeinflussen. Seine Mandantin habe sich dagegen wehren müssen und

sei auf rechtlichen Beistand angewiesen gewesen.

Zunächst ist festzuhalten, dass das

bewusste Scheidungsurteil am 24. März 2015 mit dem Verlängerungsgesuch von der

Beschwerdeführerin selbst, und nicht vom Ehemann, dem Migrationsamt zur

Kenntnis gebracht wurde. Der Vertreter hat erst am 22. April 2016 dem

Migrationsamt mitgeteilt, dass er die Beschwerdeführerin vertrete und um eine

Fristerstreckung für die Stellungnahme ersucht, «da ich den Fall erst heute

übernommen habe» (AS 218). Nach mehrfacher Fristverlängerung hat er dann am 6.

Juni 2016 seine Stellungnahme eingereicht und das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege gestellt. Es kann nicht angehen, dass das Migrationsamt dem

Vertreter Aufwendungen entschädigt, die er (möglicherweise) in einem andern

Verfahren vor einer anderen Behörde getätigt hat. Falls der Vertreter

tatsächlich für die Beschwerdeführerin beim Sozialdienst tätig gewesen war,

hätte er dort de lege artis ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen

müssen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

10.

Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind. Zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege trägt diese

der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Der unentgeltliche Rechtsbeistand, Advokat

Dieter Thommen, macht einen Aufwand von 24,5 Stunden à CHF 220.00 und Auslagen

von CHF 153.40 plus Mehrwertsteuer von 7.7 % geltend. Der Aufwand scheint angemessen,

hingegen beträgt der Stundenansatz gemäss § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS

615.

) für unentgeltliche Rechtsbeistände CHF 180.00, so dass sich eine

gesamte Entschädigung von CHF 4'914.80 (24,5 x CHF 180.00 plus 153.40 Auslagen

plus Mehrwertsteuer) ergibt, zahlbar durch den Staat zufolge gewährter

unentgeltlicher Rechtspflege und unentgeltlichem Rechtsbeistand. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang der

Differenz zum vollen Honorar mit einem Stundenansatz von CHF 220.00, sobald die

Beschwerdeführerin dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. A.___ hat die Schweiz innert zwei

Monaten seit Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Advokat D. Thommen, wird auf CHF 4'914.80 (inkl. Auslagen und

MWSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege durch den Staat

zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im

Umfang von CHF 980.00 (Differenz zu vollem Honorar) zuzüglich Mehrwertsteuer,

sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 2C_730/2018 vom 20. März 2019 bestätigt.